Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-06-18

Quellenkennung: 32019R0980. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Mitglieder der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten beabsichtigen, das Angebot zu zeichnen, oder ob eine Person eine Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots beabsichtigt. Punkt 9.3 Preisfestsetzung Punkt 9.3.1 Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden. Falls der Preis nicht bekannt ist, der Höchstpreis oder eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung. Punkt 9.4 Platzierung und Übernahme (Underwriting) Punkt 9.4.1 Alle festen Zusagen zur Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots und alle wesentlichen Merkmale der Übernahme- und Platzierungsvereinbarungen sind vorzulegen. Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren, sind einzuschließen. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten, sowie des Namens und der Anschrift der Koordinatoren des Angebots. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. Punkt 9.5 Zulassung zum Handel Punkt 9.5.1 Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt, einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. Punkt 9.5.2 Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. ABSCHNITT 10 WESENTLICHE INFORMATION ÜBER DIE WERTPAPIERE Punkt 10.1 Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere Punkt 10.1.1 Beschreibung von Art und Gattung der öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapiere, einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). Punkt 10.1.2 Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. Punkt 10.1.3 Währung der Wertpapieremission. Punkt 10.1.4 Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. a)  Dividendenrechte: i)  feste(r) Termin(e), zu dem/denen der Anspruch entsteht; ii)  Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten; iii)  Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber; iv)  Dividendensatz bzw. Methode zu dessen Berechnung, Häufigkeit und Art der Zahlungen (kumulativ oder nichtkumulativ); b)  Stimmrechte; c)  Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Gattung; d)  Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten; e)  Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös; f)  Tilgungsklauseln; g)  Wandelbedingungen. Punkt 10.1.5 Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. Punkt 10.1.6 Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Punkt 10.1.7 Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. Punkt 10.1.8 Gegebenenfalls für Zertifikate, die Aktien vertreten, Angaben gemäß Anhang 5 Abschnitt 1 und Anhang 13 Abschnitt 1 dieser Verordnung. Punkt 10.1.9 Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. Punkt 10.1.10 Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. Punkt 10.1.11 Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen oder emittiert wurden oder werden sollen. ABSCHNITT 10A ANTEILSSCHEINE VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN DES GESCHLOSSENEN TYPS (gegebenenfalls) Punkt 10a.1 Gegebenenfalls für Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs die Angaben gemäß Anhang 4. ABSCHNITT 11 GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT UND VERWENDUNG DER ERLÖSE Punkt 11.1 Angabe von Informationen über die Gründe für das öffentliche Angebot und/oder die Zulassung zum Handel und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Punkt 11.2 Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Ferner sind Angaben zur Verwendung der Erlöse zu machen, insbesondere, wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. ABSCHNITT 12 LOCK-UP-VEREINBARUNGEN Punkt 12.1 Im Zusammenhang mit Lock-up-Vereinbarungen ist Folgendes anzugeben: a)  beteiligte Parteien, b)  Inhalt und Ausnahmen der Vereinbarung, und c)  der Zeitraum des „Lock-up“. ABSCHNITT 13 ERKLÄRUNG ZUM GESCHÄFTSKAPITAL Punkt 13.1 Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll. ABSCHNITT 14 INTERESSENKONFLIKTE Punkt 14.1 Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf die Emission/das Angebot, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen. ABSCHNITT 15 VERWÄSSERUNG UND AKTIENBESITZ NACH DER EMISSION Punkt 15.1 Darstellung eines Vergleichs der Beteiligung am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre die neuen Wertpapiere nicht zeichnen, und getrennt davon unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben. ABSCHNITT 16 VERFÜGBARE DOKUMENTE Punkt 16.1 Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Folgeprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können: a)  die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b)  sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den EU-Folgeprospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. Punkt 16.2 Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können. ANHANG 31 EU-FOLGEPROSPEKT FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE ABSCHNITT 1 ZUSAMMENFASSUNG Punkt 1 (kleinanlegerspezifisch) Eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung, sofern dies nach Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlich ist. ABSCHNITT 2 RISIKOFAKTOREN Punkt 2.1 Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Folgeprospekts bestätigt. Punkt 2.2 Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Folgeprospekts bestätigt. Kategorie A ABSCHNITT 3 ANGABEN ZUM EMITTENTEN Punkt 3.1 Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich: a)  seiner Rechtsträgerkennung (LEI); b)  seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung; c)  des Landes seiner Gründung; d)  der Website, auf der Anleger Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die von ihm hergestellten Produkte oder die von ihm angebotenen Dienstleistungen, die Hauptmärkte, auf denen es tätig ist, seine Hauptaktionäre, die Zusammensetzung seiner Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und seiner oberen Führungsebene und gegebenenfalls mittels Verweis aufgenommene Informationen finden können; e)  einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des EU-Folgeprospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweis in den EU-Folgeprospekt aufgenommen wurden. ABSCHNITT 4 VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Punkt 4.1 Verantwortlichkeitserklärung Punkt 4.1.1 Informationen über die Personen, die für die Informationen im EU-Folgeprospekt verantwortlich sind, und Erklärung der für den EU-Folgeprospekt Verantwortlichen, dass die im EU-Folgeprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass der EU-Folgeprospekt keine Auslassungen aufweist, die seine Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. Kategorie A Punkt 4.1.2 Wird in den EU-Folgeprospekt eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a)  Name, b)  Geschäftsadresse, c)  Qualifikationen, und d)  (falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten. Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. Kategorie A Punkt 4.2 Erklärung zur zuständigen Behörde Punkt 4.2.1 In der Erklärung ist a)  anzugeben, welche zuständige Behörde den EU-Folgeprospekt im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat; b)  darauf hinzuweisen, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, auf die sich der EU-Folgeprospekt bezieht, darstellt; c)  darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde den EU-Folgeprospekt nur als die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllend gebilligt hat; und d)  darauf hinzuweisen, dass der EU-Folgeprospekt nach Artikel 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde. Kategorie A ABSCHNITT 5 FINANZINFORMATIONEN Punkt 5.1 Abschlüsse Punkt 5.1.1 (kleinanlegerspezifisch) Offenzulegende Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die die 12 Monate vor der Billigung des EU-Folgeprospekts abdecken. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist. Punkt 5.1.2 (großanlegerspezifisch) Offenzulegende Jahresabschlüsse, die die 12 Monate vor der Billigung des EU-Folgeprospekts abdecken. Punkt 5.2 Prüfung der Finanzinformationen Punkt 5.2.1 Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. Punkt 5.2.2 Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so muss der Jahresabschluss dahin gehend geprüft werden, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Folgeprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls sind folgende Informationen in den EU-Folgeprospekt aufzunehmen: a)  eine eindeutige Erklärung dahin gehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden; b)  eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde. Punkt 5.2.3 Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. Punkt 5.3 Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten Punkt 5.3.1 Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, ist ebenfalls beizufügen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. ABSCHNITT 6 TRENDINFORMATIONEN Punkt 6.1 Eine Beschreibung a)  jeder wesentlichen Verschlechterung der Aussichten des Emittenten seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses; b)  jeder wesentlichen Änderung der Finanz- und Ertragslage der Gruppe seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den bis zum Datum des Registrierungsformulars Finanzinformationen veröffentlicht wurden. Wenn sich die unter Buchstabe a oder b genannten Trends nicht wesentlich ändern, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. Gegebenenfalls können weitere negative Erklärungen abgegeben werden. Die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen dürfen ausschließlich auf qualitativer Grundlage bereitgestellt werden. Quantitative Prognosen sind nicht erforderlich. ABSCHNITT 7 EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT ODER ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL Punkt 7.1 Konditionen des Angebots (kleinanlegerspezifisch) Punkt 7.1.1 (kleinanlegerspezifisch) Die Angebotskonditionen, der voraussichtliche Zeitplan, erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung und Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts. Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen Wertpapiere. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. Kategorie C Punkt 7.1.2 (kleinanlegerspezifisch) Informationen über Folgendes: a)  wo Anleger die Wertpapiere zeichnen können, einschließlich der Verhandelbarkeit von Zeichnungsrechten und der Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte; b)  die Methode und die Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung; c)  die Dauer der Angebotsfrist, einschließlich aller möglichen Änderungen; d)  eine Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist; und e)  Beschreibung des Antragsverfahrens und Angabe des Emissionstermins neuer Wertpapiere. Kategorie C Punkt 7.2 Verteilungs- und Zuteilungsplan (kleinanlegerspezifisch) Punkt 7.2.1 (kleinanlegerspezifisch) Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. Kategorie C Punkt 7.3 Preisfestsetzung (kleinanlegerspezifisch) Punkt 7.3.1 (kleinanlegerspezifisch) Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden. Kategorie C Punkt 7.3.2 (kleinanlegerspezifisch) Falls der Preis nicht bekannt ist, eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung. Kategorie B Punkt 7.3 Platzierung und Übernahme (Underwriting) (kleinanlegerspezifisch) Punkt 7.3.1 (kleinanlegerspezifisch) Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Kategorie C Punkt 7.3.2 (kleinanlegerspezifisch) Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. Kategorie C Punkt 7.4 Zulassung zum Handel Punkt 7.4.1 Gesamtbetrag der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere. Kategorie C Punkt 7.4.2 Gegebenenfalls Angabe des geregelten Marktes, KMU-Wachstumsmarktes oder MTF, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, und, falls bekannt, der ersten Termine, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden. Kategorie C Punkt 7.4.3 Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. Kategorie C ABSCHNITT 8 WESENTLICHE INFORMATION ÜBER DIE WERTPAPIERE Punkt 8.1 Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere Punkt 8.1.1 Beschreibung von Art und Gattung der Wertpapiere. Kategorie B Punkt 8.1.2 Die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). Kategorie C Punkt 8.1.3 Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. Kategorie A Punkt 8.1.4 Währung der Wertpapieremission. Kategorie C Punkt 8.1.5 Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. Kategorie A Punkt 8.1.6 Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. Kategorie B Punkt 8.1.7 a)  Nominaler Zinssatz; Kategorie C b)  Bestimmungen zur Zinsschuld; Kategorie B c)  Datum, ab dem die Zinsen fällig werden; Kategorie C d)  Zinsfälligkeitstermine; Kategorie C e)  Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen. Kategorie B Ist der Zinssatz nicht festgelegt, a)  Angabe der Art des Basiswerts; Kategorie A b)  Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt; Kategorie C c)  Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird; Kategorie B d)  alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen; Kategorie C e)  Name der Berechnungsstelle; Kategorie C f)  wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird (nur Kleinanleger). Kategorie B Punkt 8.1.8 Fälligkeitstermin. Kategorie C Punkt 8.1.9 Angabe der Rendite. Kategorie C Punkt 8.1.10 Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. Kategorie A Punkt 8.1.11 (kleinanlegerspezifisch) Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Kategorie C Punkt 8.1.12 Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. Punkt 8.1.13 Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. Kategorie C ABSCHNITT 9 GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT/KOSTEN DER ZULASSUNG ZUM HANDEL, VERWENDUNG DER ERLÖSE UND GEGEBENENFALLS ESG-BEZOGENE INFORMATIONEN Punkt 9.1 (kleinanlegerspezifisch) Informationen über die Gründe für das öffentliche Angebot und/oder die Zulassung zum Handel und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Kategorie C Punkt 9.2 (großanlegerspezifisch) Die Zweckbestimmung der Erlöse und die geschätzten Nettoerlöse. Kategorie C Punkt 9.3 (großanlegerspezifisch) Angabe der geschätzten Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel. Kategorie C Punkt 9.4 Gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. ABSCHNITT 10 INTERESSENKONFLIKTE Punkt 10.1 Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf die Emission/das Angebot, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen. Kategorie C ABSCHNITT 11 VERFÜGBARE DOKUMENTE Punkt 11.1 Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Folgeprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können: a)  die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b)  sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den EU-Folgeprospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. Punkt 11.2 Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können. ANHANG 32 EU-FOLGEREGISTRIERUNGSFORMULAR FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE ABSCHNITT 1 RISIKOFAKTOREN Punkt 1.1 Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Folgeregistrierungsformulars für Nichtdividendenwerte bestätigt. ABSCHNITT 2 ANGABEN ZUM EMITTENTEN Punkt 2.1 Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich: a)  seiner Rechtsträgerkennung (LEI); b)  seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung; c)  des Landes seiner Gründung; d)  der Website, auf der Anleger Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die von ihm hergestellten Produkte oder die von ihm angebotenen Dienstleistungen, die Hauptmärkte, auf denen es tätig ist, seine Hauptaktionäre, die Zusammensetzung seiner Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und seiner oberen Führungsebene und gegebenenfalls mittels Verweis aufgenommene Informationen finden können; e)  einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des EU-Folgeprospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweis in den EU-Folgeprospekt aufgenommen wurden. ABSCHNITT 3 VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Punkt 3.1 Verantwortlichkeitserklärung Punkt 3.1.1 Informationen über die Personen, die für die Informationen im EU-Folgeregistrierungsformular verantwortlich sind, und Erklärung der für das

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.