Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-06-18

Quellenkennung: 32019R0980. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rkungen auf die voraussichtliche Höhe oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Zahlungen an die Inhaber von Wertpapieren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens, einschließlich, soweit relevant, der Insolvenz eines Kreditinstituts oder dessen Abwicklung oder Umstrukturierung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und, b)  werden die Wertpapiere garantiert, die spezifischen und wesentlichen Risiken bezüglich des Garantiegebers, soweit diese für seine Fähigkeit, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, relevant sind. In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten oder Anbieters wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt. Kategorie A ABSCHNITT 3 MODALITÄTEN UND BEDINGUNGEN DER WERTPAPIERE Punkt 3.1 Angaben zu den anzubietenden Wertpapieren Punkt 3.1.1 Beschreibung von Art und Gattung der angebotenen Wertpapiere. Kategorie A Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) der angebotenen Wertpapiere. Kategorie C Punkt 3.1.2 Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. Kategorie A Punkt 3.1.3 Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen. Kategorie A Im Falle von stückelos vorliegenden Wertpapieren, Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts. Kategorie C Punkt 3.1.4 Währung der Wertpapieremission. Kategorie C Punkt 3.1.5 Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. Kategorie A Punkt 3.1.6 Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. Kategorie B Punkt 3.1.7 a)  Nominaler Zinssatz; Kategorie C b)  Bestimmungen zur Zinsschuld; Kategorie B c)  Datum, ab dem die Zinsen fällig werden; Kategorie C d)  Zinsfälligkeitstermine; Kategorie C e)  Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen. Kategorie B Ist der Zinssatz nicht festgelegt,   a)  Angabe der Art des Basiswerts; Kategorie A b)  Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt; Kategorie C c)  der Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird; Kategorie B d)  Angaben darüber, wo Angaben über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswertes und seine Volatilität auf elektronischem Wege eingeholt werden können und ob dies mit Kosten verbunden ist; Kategorie C e)  Beschreibung aller etwaigen Ereignisse, die eine Störung des Marktes oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen; Kategorie B f)  alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen; Kategorie B g)  Name der Berechnungsstelle; Kategorie C h)  wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine klare und umfassende Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind. Kategorie B Punkt 3.1.8 a)  Fälligkeitstermin. Kategorie C b)  Detailangaben zu den Tilgungsmodalitäten, einschließlich der Rückzahlungsverfahren. Wird auf Initiative des Emittenten oder des Wertpapierinhabers eine vorzeitige Tilgung ins Auge gefasst, so ist diese unter Angabe der Tilgungskonditionen zu beschreiben. Kategorie B Punkt 3.1.9 a)  Angabe der Rendite. Kategorie C b)  Beschreibung der Methode zur Berechnung der Rendite in Kurzform. Kategorie B Punkt 3.1.10 Vertretung der Inhaber von Nichtdividendenwerten unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der für diese Vertretung geltenden Bestimmungen. Angabe der Website, auf der die Öffentlichkeit die Verträge, die diese Repräsentationsformen regeln, kostenlos einsehen kann. Kategorie B Punkt 3.1.11 Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen. Kategorie C Punkt 3.1.12 Angabe des Emissionstermins oder bei Neuemissionen des voraussichtlichen Emissionstermins. Kategorie C Punkt 3.1.13 Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. Kategorie A Punkt 3.1.14 Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Angaben zur steuerlichen Behandlung der Wertpapiere, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht. Kategorie A Punkt 3.1.15 Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. Kategorie C Punkt 3.1.16 Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU.   ▼M1 ————— ▼M1 Punkt 3.2 Angaben zu derivativen Wertpapieren Im Falle der Ausgabe derivativer Wertpapiere die folgenden Angaben: a)  bei den in Artikel 20 Absatz 1 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben; b)  bei den in Artikel 20 Absatz 2 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben; c)  bei den in Artikel 20 Absatz 3 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben.   ▼B ABSCHNITT 4 EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT/ZUR ZULASSSUNG ZUM HANDEL Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Darlegung spezieller Angaben zum Wertpapierangebot, des Verteilungs- und Zuteilungsplans und von Angaben zur Preisfestsetzung. Außerdem werden Angaben zur Platzierung der Wertpapiere, zu etwaigen Übernahmevereinbarungen (Underwriting) und zu Vereinbarungen hinsichtlich der Zulassung zum Handel gemacht. Zusätzlich enthält er Angaben zu den die Wertpapiere verkaufenden Personen und zur Verwässerung in Bezug auf existierende Aktionäre. Punkt 4.1 Konditionen des öffentlichen Angebots von Wertpapieren (Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung) Punkt 4.1.1 Angebotskonditionen Kategorie C Punkt 4.1.2 Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen Wertpapiere. Ist das Emissionsvolumen nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere im Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann. Kategorie C Punkt 4.1.3 Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt, und Beschreibung des Antragsverfahrens. Kategorie C Punkt 4.1.4 Beschreibung einer etwaigen Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner. Kategorie C Punkt 4.1.5 Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags). Kategorie C Punkt 4.1.6 Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung. Kategorie C Punkt 4.1.7 Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse. Kategorie C Punkt 4.1.8 Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte. Kategorie C Punkt 4.2 Verteilungs- und Zuteilungsplan Punkt 4.2.1 Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben. Kategorie C Punkt 4.3 Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. Kategorie C Punkt 4.4 Preisfestsetzung Punkt 4.4.1 Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden; Kategorie C Punkt 4.4.2 Alternativ zu Punkt 4.4.1, Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Veröffentlichung. Kategorie B Punkt 4.4.3 Angabe der Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden. Unterliegt der Emittent der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und/oder der Richtlinie 2014/65/EU, Aufnahme der im Preis enthaltenen Kosten, soweit bekannt. Kategorie C Punkt 4.5 Platzierung und Übernahme (Underwriting) Punkt 4.5.1 Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots. Kategorie C Punkt 4.5.2 Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. Kategorie C Punkt 4.5.3 Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. Kategorie C Punkt 4.5.4 Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird. Kategorie C Punkt 4.6 Zulassung zum Handel und Handelsmodalitäten Punkt 4.6.1 Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF sind oder sein werden und auf einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. Kategorie B Punkt 4.6.2 Anzugeben sind alle KMU-Wachstumsmärkte oder MTFs, an denen nach Kenntnis des Emittenten bereits Wertpapiere derselben Gattung wie die angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. Kategorie C Punkt 4.6.3 Im Falle der Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF, detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. Kategorie C Punkt 4.6.4 Emissionspreis der Wertpapiere Kategorie C ABSCHNITT 5 ANGABEN ZUM GARANTIEGEBER (FALLS ZUTREFFEND) Punkt 5.1 Wird für die Wertpapiere eine Garantie gestellt, die in Anhang 21 verlangten Angaben. ▼M1 ABSCHNITT 6 ANGABEN ZUR ZUGRUNDE LIEGENDEN AKTIE (SOFERN ANWENDBAR) Punkt 6.1 a)  Sofern anwendbar, die in Anhang 26 Punkt 2.1 und 2.2 genannten Angaben zum Emittenten der zugrunde liegenden Aktie. b)  Sofern anwendbar, die in Anhang 18 genannten Angaben. ABSCHNITT 7 ANGABEN ZUR ZUSTIMMUNG (SOFERN ANWENDBAR) Punkt 7.1 Stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, die folgenden zusätzlichen Angaben: a)  wenn diese Zustimmung einem oder mehreren spezifischen Finanzintermediär(en) erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2A genannten Angaben; b)  wenn diese Zustimmung allen Finanzintermediären erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2B genannten Angaben. ▼B ANHANG 28 WEITERE ANGABEN IN DEN ENDGÜLTIGEN BEDINGUNGEN 1.  Beispiel(e) in Bezug auf komplexe derivative Wertpapiere, um zu erklären, wie der Wert der Anlage durch den Wert des Basiswertes und durch die Wesensart dieser Wertpapiere beeinflusst wird. 2.  Im Anhang zu den jeweiligen Wertpapieren nicht verlangte zusätzliche Bestimmungen zum Basiswert. 3.  Land/Länder, in dem/denen das Wertpapier öffentlich angeboten wird. 4.  Land/Länder, in dem/denen die Zulassung zum Handel am geregelten Markt/an den geregelten Märkten beantragt wird. 5.  Land/Länder dem/denen die Billigung des betreffenden Basisprospekts mitgeteilt wurde. 6.  EZB-Fähigkeit 7.  Seriennummer 8.  Tranchennummer ANHANG 29 VERZEICHNIS BESTIMMTER KATEGORIEN VON EMITTENTEN a)  Immobiliengesellschaften b)  Bergbaugesellschaften c)  Investmentgesellschaften d)  In der wissenschaftlichen Forschung tätige Gesellschaften e)  Start-up-Unternehmen f)  Schifffahrtsgesellschaften ▼M2 ANHANG 30 EU-FOLGEPROSPEKT FÜR DIVIDENDENWERTE ABSCHNITT 1 ZUSAMMENFASSUNG Punkt 1.1 Eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung. ABSCHNITT 2 RISIKOFAKTOREN Punkt 2.1 Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, und Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Folgeprospekts bestätigt. ABSCHNITT 3 ANGABEN ZUM EMITTENTEN Punkt 3.1 Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich: a)  seiner Rechtsträgerkennung (LEI); b)  seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung; c)  des Landes seiner Gründung; d)  der Website, auf der Anleger Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die von ihm hergestellten Produkte oder die von ihm angebotenen Dienstleistungen, die Hauptmärkte, auf denen es tätig ist, seine Hauptaktionäre, die Zusammensetzung seiner Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und seiner oberen Führungsebene und gegebenenfalls mittels Verweis aufgenommene Informationen finden können; e)  einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des EU-Folgeprospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweis in den EU-Folgeprospekt aufgenommen wurden. ABSCHNITT 4 VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Punkt 4.1 Verantwortlichkeitserklärung Punkt 4.1.1 Informationen über die Personen, die für die Informationen im EU-Folgeprospekt verantwortlich sind, und Erklärung der für den EU-Folgeprospekt Verantwortlichen, dass die im EU-Folgeprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass der EU-Folgeprospekt keine Auslassungen aufweist, die seine Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. Punkt 4.1.2 Wird in den EU-Folgeprospekt eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a)  Name, b)  Geschäftsadresse, c)  Qualifikationen, und d)  (falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten. Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. Punkt 4.2 Erklärung zur zuständigen Behörde Punkt 4.2.1 In der Erklärung ist a)  anzugeben, welche zuständige Behörde den EU-Folgeprospekt im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat; b)  darauf hinzuweisen, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, auf die sich der EU-Folgeprospekt bezieht, darstellt; c)  darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde den EU-Folgeprospekt nur als die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllend gebilligt hat; und d)  darauf hinzuweisen, dass der EU-Folgeprospekt nach Artikel 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde. ABSCHNITT 5 FINANZINFORMATIONEN Punkt 5.1 Abschlüsse Punkt 5.1.1 Offenzulegende Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die die 12 Monate vor der Billigung des EU-Folgeprospekts abdecken. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist. Punkt 5.2 Prüfung der Finanzinformationen Punkt 5.2.1 Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. Punkt 5.2.2 Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so ist der Jahresabschluss dahin gehend zu prüfen, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Folgeprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es ist entsprechend Bericht zu erstatten. Anderenfalls sind folgende Informationen in den EU-Folgeprospekt aufzunehmen: a)  eine eindeutige Erklärung dahin gehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden; b)  eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde. Punkt 5.2.3 Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. Punkt 5.3 Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten Punkt 5.3.1 Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, ist ebenfalls beizufügen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. Punkt 5.4 Pro-forma-Finanzinformationen Punkt 5.4.1 Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung laut Artikel 1 Buchstabe e dieser Verordnung ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre. Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-forma-Finanzinformationen Genüge getan. Diese Pro-forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang 20 zu erstellen und enthalten die darin geforderten Angaben. Den Pro-forma-Finanzinformationen wird ein Vermerk beigefügt, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde. ABSCHNITT 6 DIVIDENDENPOLITIK Punkt 6.1 Beschreibung der Politik des Emittenten zu Dividendenausschüttungen und etwaiger Beschränkungen, die derzeit diesbezüglich gelten, sowie der Aktienrückkäufe. ABSCHNITT 7 TRENDINFORMATIONEN Punkt 7.1 Eine Beschreibung a)  er wichtigsten aktuellen Trends bei Produktion, Umsatz und Vorräten sowie bei Kosten und Verkaufspreisen zwischen dem Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Datum des EU-Folgeprospekts, einschließlich aller Ereignisse, die voraussichtlich die Aussichten des Emittenten zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen dürften; b)  Informationen über die kurz- und langfristige(n) finanzielle(n) und nichtfinanzielle(n) Unternehmensstrategie und -ziele des Emittenten. Wenn sich die unter Buchstabe a genannten Trends seit dem letzten Geschäftsjahr nicht wesentlich geändert haben, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. Gegebenenfalls können weitere negative Erklärungen abgegeben werden. Die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen dürfen ausschließlich auf qualitativer Grundlage bereitgestellt werden. Quantitative Prognosen sind nicht erforderlich. ABSCHNITT 8 GEWINNPROGNOSEN UND -SCHÄTZUNGEN Punkt 8.1 Hat ein Emittent eine nach wie vor ausstehende und gültige Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht, so ist diese Prognose oder Schätzung in den EU-Folgeprospekt aufzunehmen. Punkt 8.2 Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese nach wie vor ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung mit einer Erläuterung abzugeben, warum diese Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist. ABSCHNITT 9 EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT ODER ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL Punkt 9.1 Konditionen des Angebots Punkt 9.1.1 Gesamtbetrag der Emission oder des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist, die Angebotskonditionen, der voraussichtliche Zeitplan und die erforderlichen Maßnahmen für die Antragstellung und das Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. Punkt 9.1.2 Informationen über Folgendes: a)  wo Anleger die Wertpapiere zeichnen oder ihr Vorzugszeichnungsrecht ausüben können, einschließlich der Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und der Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte; b)  die Methode und die Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung; c)  die Dauer der Angebotsfrist, einschließlich aller möglichen Änderungen; d)  eine Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist; und e)  Beschreibung des Antragsverfahrens und Angabe des Emissionstermins neuer Wertpapiere. Punkt 9.2 Verteilungs- und Zuteilungsplan Punkt 9.2.1 Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. Punkt 9.2.2 Soweit dem Emittenten bekannt, sind Informationen darüber bereitzustellen, ob Großaktionäre ode

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.