Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2020-06-03

Quellenkennung: 32020R0691. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss. f)  Es muss ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorhanden sein. TEIL 11 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu Zierzwecken halten, im Sinne von Artikel 18 1. Für die in Artikel 18 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu Zierzwecken halten, gelten folgende Anforderungen: a)  Der Unternehmer setzt den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss: i)  An kritischen Stellen in dem Aquakulturbetrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten. ii)  Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs verschiedene Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese durch geeignete Hygienemaßnahmen voneinander getrennt sein. iii)  Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren. iv)  Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden. v)  Besucher des Aquakulturbetriebs, die ein Seuchenrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder —  Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder —  sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren. vi)  Tote Tiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden. vii)  Soweit möglich, muss die Ausrüstung in dem Aquakulturbetrieb am Ende jedes Produktionszyklus gereinigt und desinfiziert werden. viii)  Die Reinigungs- und Desinfektionsaufzeichnungen von Transportunternehmern müssen überprüft werden, bevor Tiere in dem Aquakulturbetrieb auf- oder abgeladen werden. b)  Die Unternehmer stellen sicher, dass eine namentlich benannte Person mit der Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Aquakulturbetriebs betraut wird, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet. 2. Für die in Artikel 18 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Ausrüstung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu Zierzwecken halten, gelten folgende Anforderungen: a)  Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem Aquakulturbetrieb gehaltenen Tiere aufrechtzuerhalten. b)  Der Betrieb muss für gute Hygienestandards sorgen und eine angemessene Gesundheitskontrolle ermöglichen. c)  Soweit möglich, müssen Ausrüstung und Einrichtungen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können. d)  Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Risiko und die umweltbedingten Einschränkungen des Aquakulturbetriebs berücksichtigt werden müssen. e)  Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen. f)  Ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorhanden. TEIL 12 Anforderungen an die Zulassung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, im Sinne von Artikel 19 1. Für die in Artikel 19 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, gelten folgende Anforderungen: a)  Der Unternehmer setzt den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss: i)  Nach Abschluss einer Behandlung und bevor das Schiff oder die mobilen Räumlichkeiten zu einem anderen Aquakulturbetrieb verlegt werden, müssen das Schiff oder die mobilen Räumlichkeiten und die gesamte während der Behandlung verwendete Ausrüstung gereinigt und desinfiziert werden. ii)  Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren. iii)  Die Ausrüstung darf nicht mit anderen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies jedoch unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt und Nachweise für die Umsetzung dieses Protokolls aufbewahrt werden. iv)  Besucher des Aquakulturbetriebs, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder —  Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder —  sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren. v)  Zu allen Sterbefällen, die während einer Behandlung auftreten, ist die Ursache zu erfassen, und tote Tiere müssen aus dem Aquakulturbetrieb mit einer Häufigkeit entfernt werden, die den Infektionsdruck minimiert und angesichts des Behandlungsplans für die betroffenen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ praktikabel ist. vi)  Tote Tiere werden entfernt, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden. b)  Die Unternehmer stellen sicher, dass eine namentlich benannte Person mit der Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Betriebs betraut wird, wobei gegebenenfalls das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet. 2. Für die in Artikel 19 Buchstabe b genannten Einrichtungen und Ausrüstung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, gelten folgende Anforderungen: a)  Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem Betrieb gehaltenen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ aufrechtzuerhalten. b)  Soweit möglich, müssen Ausrüstung und Einrichtungen aus Materialien bestehen, die einfach gereinigt und desinfiziert werden können. c)  Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen und Ausrüstung muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen. d)  Werden automatisierte Reinigungs- und Desinfektionssysteme verwendet, so muss deren Wirksamkeit vor dem ersten Einsatz und anschließend in angemessenen zeitlichen Abständen überprüft werden. e)  Ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorhanden. ANHANG II RISIKOBASIERTE ÜBERWACHUNG, DIE IN BESTIMMTEN ZUGELASSENEN BETRIEBEN DURCHGEFÜHRT WERDEN MUSS TEIL 1 Risikobasierte Überwachung in Aquakulturbetrieben und Gruppen von Aquakulturbetrieben im Sinne der Artikel 7, 8, 17 und 18 Die risikobasierte Überwachung wird in Aquakulturbetrieben und Gruppen von Aquakulturbetrieben im Sinne der Artikel 7, 8, 17 und 18 wie folgt durchgeführt: a)  Aquakulturbetriebe, die andere gelistete Arten von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ als die unter Buchstabe b Ziffer ii dieses Teils genannten Arten halten, führen eine risikobasierte Überwachung durch, die sich danach richtet, ob das von diesen Betrieben ausgehende Risiko infolge einer Risikobewertung gemäß Anhang VI Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 als „hoch“, „mittel“ oder „niedrig“ eingestuft wurde; b)  Aquakulturbetriebe, die die unter den Ziffern i und ii genannten Arten von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ halten, führen eine risikobasierte Überwachung durch, wenn das von ihnen ausgehende Risiko infolge einer Risikobewertung gemäß Anhang VI Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 als „hoch“ eingestuft wurde: i)  nicht gelisteter Arten; ii)  gelisteter Arten, die in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt sind; um als Überträgerarten eingestuft zu werden, müssten diese gelisteten Arten allerdings mit den gelisteten Arten in der dritten Spalte der genannten Tabelle in Berührung kommen, was nicht der Fall ist. TEIL 2 Umfang der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 in Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben durchgeführten risikobasierten Überwachung 1. Aufzeichnungskontrollen sowie klinische und Laboruntersuchungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieben im Sinne der Artikel 7, 17 und 18 werden wie folgt durchgeführt: a)  Die einschlägigen Aufzeichnungen, die entsprechend den Aufzeichnungspflichten nach Artikel 186 der Verordnung (EU) 2016/429 und den Artikeln 23, 32 und 33 der vorliegenden Verordnung geführt werden, sind zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob es Hinweise auf eine erhöhte Mortalität oder auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche in dem Aquakulturbetrieb gibt, die bei einem tierärztlichen Besuch berücksichtigt werden müssen. b)  Alle Bereiche des Aquakulturbetriebs sind zu überprüfen, wobei jene Produktionseinheiten, für die sich in den unter Buchstabe a genannten Aufzeichnungen Hinweise auf eine erhöhte Mortalität gefunden haben, besonders genau zu untersuchen sind. c)  Ergeben sich weder aus einer Kontrolle der Aufzeichnungen noch aus der klinischen Inspektion aller Produktionseinheiten Hinweise auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche, so müssen keine Proben für eine Laboruntersuchung entnommen werden. d)  Sind kürzlich verendete oder moribunde ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ identifiziert worden, muss eine repräsentative Auswahl dieser ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ sowohl extern als auch intern klinisch untersucht werden, um festzustellen, ob pathologische Veränderungen vorhanden sind. Diese Untersuchung muss insbesondere auf die Erkennung gelisteter oder neu auftretender Seuchen abzielen. e)  Führt das Ergebnis der unter Buchstabe d vorgesehenen klinischen Untersuchung zu einem Verdacht auf eine solche gelistete oder neu auftretende Seuche in einem Aquakulturbetrieb in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, in dem bzw. der ein Tilgungsprogramm durchgeführt wird oder der, die bzw. das im Hinblick auf die betreffende Seuche für seuchenfrei erklärt wurde, so wird aus diesem Aquakulturbetrieb eine Probe von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ entnommen und gemäß dem einschlägigen Kapitel von Anhang VI Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 einer Laboruntersuchung unterzogen. f)  Führt das Ergebnis der unter Buchstabe d vorgesehenen klinischen Untersuchung zu einem Verdacht auf eine gelistete Seuche in einem Aquakulturbetrieb, in dem ein Programm zur Überwachung auf die betreffende Seuche der Kategorie C durchgeführt wird, so wird von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ aus diesem Aquakulturbetrieb eine Probe entnommen und gemäß dem einschlägigen Kapitel von Anhang VI Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 einer Laboruntersuchung unterzogen. g)  Führt das Ergebnis der unter Buchstabe d vorgesehenen klinischen Untersuchung zu einem Verdacht auf eine neu auftretende Seuche, so wird von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ aus diesem Aquakulturbetrieb eine Probe entnommen und einer Laboruntersuchung unterzogen, um die betreffende neu auftretende Seuche zu identifizieren. 2. Aufzeichnungskontrollen sowie klinische und Laboruntersuchungen in zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben im Sinne von Artikel 8 werden wie folgt durchgeführt: a)  Die einschlägigen Aufzeichnungen, die gemäß Artikel 186 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 24 der vorliegenden Verordnung von den einzelnen Aquakulturbetrieben der Gruppe oder in deren Namen geführt werden, sind zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob es Hinweise auf eine erhöhte Mortalität oder auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche gibt, die berücksichtigt werden müssen, wenn entschieden wird, welcher Aquakulturbetrieb der Gruppe zum Zwecke einer risikobasierten Überwachung besucht werden muss. b)  Wenn sich bei der Prüfung der Aufzeichnungen gemäß Buchstabe a Hinweise auf eine erhöhte Mortalität oder auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche in einem bestimmten Aquakulturbetrieb innerhalb der Gruppe ergeben, muss dieser Betrieb zum Zwecke einer risikobasierten Überwachung besucht werden. Bei diesem Besuch sind die unter Nummer 1 Buchstaben b bis g beschriebenen Schritte zu befolgen. c)  Wenn sich bei der Prüfung der Aufzeichnungen gemäß Buchstabe a keine Hinweise auf eine erhöhte Mortalität oder auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche in einem Aquakulturbetrieb innerhalb der Gruppe ergeben, erfolgen der Besuch oder die Besuche zum Zwecke der risikobasierten Überwachung entweder i)  nach der Risikobewertung, und zwar in dem Aquakulturbetrieb oder den Aquakulturbetrieben innerhalb der Gruppe, die das höchste Risiko für eine Einschleppung der Seuche darstellen, oder ▼C2 ii)  in dem Betrieb, aus dem seit dem letzten Besuch im Rahmen einer risikobasierten Überwachung die meisten Verbringungen von Tieren aus Aquakultur zur weiteren Haltung stattgefunden haben. ▼B In beiden Fällen sind bei dem Besuch im Rahmen der risikobasierten Überwachung die unter Nummer 1 Buchstaben c bis g beschriebenen Schritte zu befolgen. ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.