Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2020-06-03

Quellenkennung: 32020R0691. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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führt werden Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle bestehenden Aquakulturbetriebe und Unternehmer im Sinne von Artikel 279 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die in den Anwendungsbereich der Artikel 20 und 21 der vorliegenden Verordnung fallen, bis zum 21. April 2021 die nach den Artikeln 20 und 21 erforderlichen Informationen für jeden dieser Aquakulturbetriebe und Unternehmer in die von zuständigen Behörden geführten Verzeichnisse registrierter und zugelassener Aquakulturbetriebe aufgenommen werden. Artikel 38 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG VON AQUAKULTURBETRIEBEN IM SINNE VON TEIL II TITEL I KAPITEL 2 TEIL 1 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ verbracht zu werden, im Sinne von Artikel 7 1. Für die in Artikel 7 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Aquakulturbetrieben, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ verbracht zu werden, gelten folgende Anforderungen: a)  Die Unternehmer setzen einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss: i)  An kritischen Stellen in dem Aquakulturbetrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten. ▼C1 ii)  Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs folgende Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese durch geeignete Hygieneschranken voneinander getrennt sein: —  Bruteinheiten, —  Masteinheiten, —  Verarbeitungseinheiten, —  Versandzentrum. ▼B iii)  Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren. iv)  Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung befolgt werden. v)  Besucher des Aquakulturbetriebs, die ein Seuchenrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder —  Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder —  sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren. vi)  Tote Tiere müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, die aber angesichts der eingesetzten Produktionsmethode praktikabel ist, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) beseitigt werden. vii)  Soweit möglich, muss die Ausrüstung in dem Aquakulturbetrieb am Ende jedes Produktionszyklus gereinigt und desinfiziert werden. viii)  Wenn Aquakulturbetriebe befruchtete Eier aus anderen Betrieben erhalten und es biologisch durchführbar ist, müssen diese Eier bei der Ankunft angemessen desinfiziert werden, und sämtliches Verpackungsmaterial muss desinfiziert oder in biologisch sicherer Weise entsorgt werden. ix)  Die Reinigungs- und Desinfektionsaufzeichnungen von Transportunternehmern müssen überprüft werden, bevor Wassertiere im Aquakulturbetrieb auf- oder abgeladen werden. b)  Die Unternehmer benennen eine Person, die für die Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des Aquakulturbetriebs verantwortlich ist, wobei das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet. 2. Für Einrichtungen und Ausrüstung von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 7 Buchstabe c gelten folgende Anforderungen: a)  Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem Aquakulturbetrieb gehaltenen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ aufrechtzuerhalten. b)  Der Aquakulturbetrieb muss für gute Hygienestandards sorgen und eine angemessene Gesundheitskontrolle ermöglichen. c)  Soweit möglich, müssen Ausrüstung und Einrichtungen aus Materialien bestehen, die angemessen gereinigt und desinfiziert werden können. d)  Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko und die umweltbedingten Einschränkungen des Aquakulturbetriebs berücksichtigt werden müssen. e)  Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen. TEIL 2 Anforderungen an die Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ verbracht zu werden, im Sinne von Artikel 8 1. Für die in Artikel 8 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu dem Zweck gehalten werden, daraus verbracht zu werden, gelten folgende Anforderungen: a)  Die Unternehmer setzen einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um; bei der Erstellung ihres Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren müssen die Unternehmer folgende Punkte berücksichtigen: i)  An kritischen Stellen in jedem Aquakulturbetrieb der Gruppe sind Desinfektionsstationen einzurichten. ▼C1 ii)  Sind innerhalb desselben Aquakulturbetriebs folgende Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese durch geeignete Hygieneschranken voneinander getrennt sein: —  Bruteinheiten, —  Masteinheiten, —  Verarbeitungseinheiten, —  Versandzentrum. ▼B iii)  Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung im jeweiligen Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren. iv)  Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung befolgt werden. v)  Besucher des Aquakulturbetriebs, die ein Seuchenrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder —  Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in jedem Aquakulturbetrieb bereitgestellt werden, oder —  sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in den Aquakulturbetrieb mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Betriebs reinigen und desinfizieren. vi)  Tote ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ müssen aus sämtlichen Produktionseinheiten entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, die aber angesichts der eingesetzten Produktionsmethode praktikabel ist, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden. vii)  Soweit möglich, muss die Ausrüstung in allen Aquakulturbetrieben am Ende jedes Produktionszyklus gereinigt und desinfiziert werden. viii)  Wenn Aquakulturbetriebe befruchtete Eier aus anderen Betrieben erhalten und es biologisch durchführbar ist, müssen diese Eier bei der Ankunft angemessen desinfiziert werden, und sämtliches Verpackungsmaterial muss desinfiziert oder in biologisch sicherer Weise entsorgt werden. ix)  Die Reinigungs- und Desinfektionsaufzeichnungen von Transportunternehmern müssen überprüft werden, bevor ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ in dem Aquakulturbetrieb auf- oder abgeladen werden. b)  Verantwortlich für die Durchführung der in dem Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren festgelegten Maßnahmen ist i)  der Unternehmer jedes einzelnen Aquakulturbetriebs einer gemäß Artikel 177 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben; ii)  der Unternehmer einer gemäß Artikel 177 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben. 2. Für Einrichtungen und Ausrüstung von Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 8 Buchstabe c gelten folgende Anforderungen: a)  Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in den einzelnen Aquakulturbetrieben der Gruppe gehaltenen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ aufrechtzuerhalten. b)  Jeder Aquakulturbetrieb der Gruppe muss gute Hygienestandards aufweisen und eine Gesundheitskontrolle ermöglichen. c)  Ausrüstung und Einrichtungen in jedem Aquakulturbetrieb der Gruppe müssen aus Materialien bestehen, die einfach gereinigt und desinfiziert werden können. d)  In jedem Aquakulturbetrieb der Gruppe müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko und die umweltbedingten Einschränkungen des Aquakulturbetriebs berücksichtigt werden müssen. e)  In jedem Aquakulturbetrieb der Gruppe muss für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen. TEIL 3 Anforderungen an die Zulassung geschlossener Aquakulturbetriebe im Sinne von Artikel 9 1. Für die in Artikel 9 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von geschlossenen Aquakulturbetrieben gelten folgende Anforderungen: a)  Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss: i)  An kritischen Stellen in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb sind Desinfektionsstationen einzurichten. ii)  Sind innerhalb desselben geschlossenen Aquakulturbetriebs verschiedene Funktionseinheiten vorhanden, müssen diese mithilfe von Hygieneschranken voneinander getrennt sein. iii)  Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren. iv)  Besucher müssen Schutzkleidung und Schuhe tragen, die vom Unternehmer bereitgestellt werden. v)  Die Ausrüstung darf nicht mit anderen Aquakulturbetrieben gemeinsam genutzt werden. vi)  Tote Tiere müssen entfernt werden, und zwar mit einer Häufigkeit, mit der sichergestellt werden kann, dass der Infektionsdruck auf ein Minimum beschränkt bleibt, und sie müssen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden. vii)  Die Geräte in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb müssen mit angemessener Häufigkeit gereinigt und desinfiziert werden. viii)  Wenn geschlossene Aquakulturbetriebe befruchtete Eier aus anderen Betrieben erhalten, müssen diese Eier, wenn es biologisch durchführbar ist und dem keine Forschungsinteressen entgegenstehen, bei der Ankunft angemessen desinfiziert werden, und sämtliches Verpackungsmaterial muss desinfiziert oder in biologisch sicherer Weise entsorgt werden. ix)  Die Reinigungs- und Desinfektionsaufzeichnungen von Transportunternehmern müssen überprüft werden, bevor ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ in dem Betrieb auf- oder abgeladen werden. b)  Die Unternehmer benennen eine Person, die für die Durchführung des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren des geschlossenen Aquakulturbetriebs verantwortlich ist, wobei das übrige Personal in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren dieser Person Bericht erstattet. 2. Für die Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in geschlossenen Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 9 Buchstabe c gelten folgende Anforderungen: a)  Es muss ein Seuchenüberwachungsplan umgesetzt werden, der geeignete Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ umfasst; je nach Anzahl und Art der ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb und der epidemiologischen Situation in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb und in dessen Umgebung muss dieser Plan in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen aktualisiert werden. b)  ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ , bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich mit gelisteten oder neu auftretenden Seuchenerregern infiziert haben, müssen klinischen oder labortechnischen Untersuchungen oder einer Fleischuntersuchung unterzogen werden. c)  Gegebenenfalls werden ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ gegen übertragbare Seuchen geimpft und behandelt. 3. Für Einrichtungen und Ausrüstung von geschlossenen Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 9 Buchstabe d gelten folgende Anforderungen: a)  Die Grenzen der geschlossenen Aquakulturbetriebe müssen klar ausgewiesen sein, und der Zugang von Wassertieren und Menschen zu Tiereinrichtungen muss kontrolliert werden. b)  Erforderlichenfalls müssen geeignete Einrichtungen für die Quarantäne von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ zur Verfügung stehen, die aus anderen Betrieben eingeführt wurden. c)  Es müssen geeignete Mittel zur Isolierung von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ zur Verfügung stehen. d)  ►C2  Tanks und andere Haltungseinrichtungen müssen einem geeigneten Standard entsprechen und so gebaut sein, dass ◄ i)  ein Kontakt zu Wassertieren von außerhalb verhindert wird und Inspektionen und möglicherweise erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können; ii)  Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. e)  Es müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur Verfügung stehen, um angemessene Tierhaltungsbedingungen für die in dem geschlossenen Aquakulturbetrieb gehaltenen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ aufrechtzuerhalten. f)  Der geschlossene Aquakulturbetrieb muss für gute Hygienestandards sorgen und eine angemessene Gesundheitskontrolle ermöglichen. g)  Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen. h)  Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss. i)  Es muss geeignete Desinfektionsausrüstung vorhanden sein, damit sämtliche aus dem geschlossenen Aquakulturbetrieb abgeleiteten Abwässer so weit aufbereitet werden können, dass die vollständige Inaktivierung aller vorhandenen Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen vor der Ableitung sichergestellt ist. TEIL 4 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, im Sinne von Artikel 11 1. Für die in Artikel 11 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gelten folgende Anforderungen: a)  Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, gemäß Artikel 5 um, wobei dieser Plan mindestens folgende Punkte umfassen muss, wenn Tiere, die mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche infiziert sind, in den Räumlichkeiten des Betriebs geschlachtet oder verarbeitet werden: i)  Die Anwesenheit von Besuchern im Betrieb ist zu vermeiden; sind Besuche unvermeidlich, müssen die Besucher kontrolliert werden, und der Unternehmer muss Schutzkleidung und Schuhe bereitstellen, die nach Gebrauch sicher entsorgt oder gereinigt und desinfiziert werden. ii)  Das Personal des Betriebs, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, muss Arbeitskleidung und -schuhe tragen, die mit angemessener Häufigkeit zu reinigen und zu desinfizieren ist. ▼C1 iii)  Es muss ein geeignetes Desinfektionssystem vorhanden sein, damit sichergestellt wird, dass sämtliche Abwässer aus dem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, angemessen aufbereitet und somit alle vorhandenen Seuchenerreger vor der Ableitung des Wassers inaktiviert werden. ▼B iv)  Es muss ein geeignetes System zur Sammlung und angemessenen Beseitigung tierischer Nebenprodukte vorhanden sein. Solche Nebenprodukte werden gemäß Artikel 12 oder 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet. v)  Vor dem Eintreffen neuer Sendungen von Wassertieren zu Verarbeitungszwecken müssen geeignete Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden. vi)  Es muss mit geeigneten Maßnahmen sichergestellt werden, dass alle Transportmittel und die dazugehörigen Transportbehälter/Container, die zur Lieferung von Wassertieren an einen Betrieb verwendet werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, vor dem Verlassen des Betriebs gereinigt und desinfiziert werden. 2. Für Einrichtungen und Ausrüstung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 11 Buchstabe b gelten folgende Anforderungen: a)  Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. b)  Es muss geeignete Desinfektionsausrüstung vorhanden sein, damit sämtliche abgeleiteten Abwässer aus dem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, so weit aufbereitet werden können, dass die vollständige Inaktivierung aller vorhandenen Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen vor der Ableitung sichergestellt ist. c)  Für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen, die mit der Art der Produktionstätigkeiten vereinbar ist. d)  Es müssen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Räubern getroffen werden, wobei das von diesen Räubern ausgehende Seuchenausbreitungsrisiko berücksichtigt werden muss. TEIL 5 Anforderungen an die Zulassung von Reinigungszentren im Sinne von Artikel 12 1. Für die in Artikel 12 Buchstabe a genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren von Reinigungszentren gelten folgende Anforderungen: a)  Die Unternehmer setzen den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 5 um, der folgende Punkte umfassen muss: i)  An kritischen Stellen in dem Reinigungszentrum sind Desinfektionsstationen einzurichten. ii)  Arbeitskleidung und -schuhe für das Personal müssen zur ausschließlichen Verwendung in dem Reinigungszentrum verbleiben und sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren. iii)  Die Ausrüstung darf nicht von verschiedenen Betrieben gemeinsam genutzt werden; ist dies unvermeidlich, muss ein geeignetes Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll für die Ausrüstung erstellt werden. iv)  Besucher des Reinigungszentrums, die ein Seuchenausbreitungsrisiko darstellen, müssen kontrolliert werden. Diese Besucher müssen entweder —  Schutzkleidung und Schuhe tragen, die in dem Reinigungszentrum bereitgestellt werden, oder —  sämtliche Schutzkleidung und Schuhe, die sie in das Reinigungszentrum mitbringen, bei der Ankunft und — falls es sich nicht um Einwegkleidung und -schuhe handelt — beim Verlassen des Zentrums reinigen und desinfizieren. v)  Die Ausrüstung in dem Reinigungszentrum muss am Ende des Reinigungszyklus gereinigt und desinfiziert werden. ▼C1 vi)  Abwässer aus dem Reinigungszentrum dürfen nicht ohne angemessene Aufbereitung direkt in Wasserkörper abgeleitet werden, wenn der Gesundheitsstatus von Wassertieren im Hinblick auf gelistete oder neu auftretende Seuchen gefährdet werden kann. ▼B 2. Für Einrichtungen und Ausrüstung von Reinigungszentren gemäß Artikel 12 Buchstabe b gelten folgende Anforderungen: a)  Das Reinigungszentrum muss für gute Hygienestandards sorgen. b)  Ausrüstung un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.