Europäische Union

Beschluss Nr. 1469/2002/EGKS der Kommission vom 8. Juli 2002 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2004-12-05

Quellenkennung: 32002S1469. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2002S1469 — DE — 05.12.2004 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS Nr. 1469/2002/EGKS DER KOMMISSION vom 8. Juli 2002 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan (ABl. L 222, 19.8.2002, p.1) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 886/2004 DER KOMMISSION vom 4. März 2004   L 168 14 1.5.2004 ►M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 2059/2004 DES RATES vom 4. Oktober 2004   L 357 1 2.12.2004 ▼B BESCHLUSS Nr. 1469/2002/EGKS DER KOMMISSION vom 8. Juli 2002 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Für die Jahre 2000 und 2001 war der Handel mit der Republik Kasachstan mit bestimmten unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen Gegenstand eines Abkommens ( 1 ). (2) Die Gemeinschaft hat mit Kasachstan ein weiteres Abkommen über den Handel mit bestimmten unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen geschlossen das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt ( 2 ). (3) Mit diesem Abkommen werden Höchstmengen für die Überführung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft für die Jahre 2002 bis 2004 festgesetzt und wird für den Fall, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere gleichwertige Regeln für Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Umweltschutz hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Eisen- und Stahlerzeugnisse angewandt werden, ein Rahmen für die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen geschaffen. (4) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen des vorherigen Abkommens muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden. (5) Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden. (6) Zur wirksamen Anwendung des Abkommens ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen einzuführen. (7) Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, werden nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet. (8) Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind. (9) Im Abkommen ist ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der Republik Kasachstan und der Gemeinschaft zur Verhütung von Umgehungseinfuhren mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Es wird ein Konsultationsverfahren eingeführt, nach dem mit der Republik Kasachstan eine Vereinbarung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Höchstmenge getroffen werden kann, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Ferner hat sich die Republik Kasachstan bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist eine Einigung mit dem Lieferland nicht zustande, so kann die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen. (10) Für Einfuhren von unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnissen war ab dem 1. Januar 2002 eine Genehmigung gemäß dem Beschluss 2001/934/EGKS ( 3 ) erforderlich. Das EKGS-Stahlabkommen sieht vor, dass diese Mengen auf die in diesem Beschluss festgesetzten Höchstmengen für 2002 angerechnet werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Geltungsbereich (1)  Dieser Beschluss gilt für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan. (2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Eisen- und Stahlerzeugnisse in die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen eingeteilt. (3)  Die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse werden nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht. Die Verfahren für die Durchführung dieses Absatzes sind in Anhang II Teil I festgelegt. (4)  Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt. (5)  Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Anhängen II und III und in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt. Artikel 2 Höchstmengen (1)  Für die in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang IV festgesetzten jährlichen Höchstmengen. Für die Überführung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird. Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind. (2)  Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Eisen- und Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind. (3)  Einfuhren von unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnissen ab dem 1. Januar 2002, für die eine Genehmigung gemäß dem Beschluss 2001/934/EGKS erforderlich war, werden auf die in Anhang IV festgesetzten Höchstmengen für 2002 angerechnet. (4)  Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieses Beschlusses gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden. Artikel 3 Nichterhebungsverfahren (1)  Die in Anhang IV aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden. (2  Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang IV festgesetzten Höchstmengen angerechnet. Artikel 4 Sonderbestimmungen für die Verwaltung der Gemeinschaftshöchstmengen (1)  Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“), dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind. (2)  Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind. (3)  Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen. (4)  Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission, falls die mitgeteilten Anträge die Höchstmengen überschreiten, im Hinblick auf eine Klärung der Frage und rasche Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den kasachischen Behörden auf. (5)  Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Die nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen. (6)  Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere werden nach Maßgabe des Anhangs II erteilt. (7)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen kasachischen Behörden zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen kasachischen Behörden erst nach Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt worden sind. (8)  Die Kommission kann die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 5 Statistiken (1)  Jeden Monat teilen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Monats nach Monatsende unter Angabe des Codes der Kombinierten Nomenklatur und in der statistischen Einheit sowie gegebenenfalls in der besonderen Einheit für diesen Code die Gesamtmengen der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit, die in diesem Monat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Die Einfuhren sind entsprechend den geltenden statistischen Verfahren aufzuschlüsseln. (2)  Im Hinblick auf die Beobachtung der Markttrends bei den unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März jedes Jahres die Einfuhrstatistiken des Vorjahres. Artikel 6 Umgehung (1)  Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den Verfahren in Anhang III fest, dass die ihr vorliegenden Informationen beweisen, dass in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, und dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen. (2)  Sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, kann die Kommission die Republik Kasachstan ersuchen, bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in den Konsultationen vereinbarten Anpassungen der Höchstmengen im Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, falls die Höchstmengen für das laufende Jahr ausgeschöpft sind, im folgenden Jahr vorgenommen werden können. (3)  Gelingt es der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Republik Kasachstan von den betreffenden Höchstmengen ab. Artikel 7 Schlussbestimmungen Änderungen der Anhänge dieses Beschlusses, die erforderlich sind, um dem Abschluss, der Änderung oder dem Auslaufen eines Abkommens mit der Republik Kasachstan, Anpassungen der Höchstmengen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EGKS-Stahlabkommens mit der Republik Kasachstan oder Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung zu tragen, werden von der Europäischen Kommission angenommen. ▼M1 Artikel 7a Für die unter diesen Beschluss fallenden Stahlerzeugnisse, die ab 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, auch wenn die Stahlerzeugnisse vor diesem Zeitpunkt versandt worden sind. Sind die Stahlerzeugnisse vor dem 1. Mai 2004 in einen neuen Mitgliedstaat versandt worden, so wird die Einfuhrgenehmigung automatisch und ohne mengenmäßige Beschränkungen erteilt, sofern als Nachweis für das Versanddatum das Konnossement oder ein anderes von den Genehmigungsstellen der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt wird und die für die Verwaltung der Lizenzen zuständige Dienststelle der Kommission (SIGL) ihre Genehmigung erteilt. Sind die Stahlerzeugnisse am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag in einen neuen Mitgliedstaat versandt worden, so unterliegen sie den besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses über die Höchstmengen. ▼B Artikel 8 Dieser Beschluss stellt keine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des bilateralen EGKS-Abkommens über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen dar, welches die Gemeinschaft mit der Republik Kasachstan geschlossen hat und die in allen Kollisionsfällen maßgebend sind. Artikel 9 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Dieser Beschluss ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I KASACHSTAN SA FLACHERZEUGNISSE SA1. Coils 7208 10 00 7208 25 00 7208 26 00 7208 27 00 7208 36 00 7208 37 90 7208 38 90 7208 39 90 7211 14 10 7211 19 20 7219 11 00 7219 12 10 7219 12 90 7219 13 10 7219 13 90 7219 14 10 7219 14 90 7225 20 20 7225 30 00 SA1. Warmgewalzte Coils zum Wiederauswalzen 7208 37 10 7208 38 10 7208 39 10 SA2. Grobbleche 7208 40 10 7208 51 10 7208 51 30 7208 51 50 7208 51 91 7208 51 99 7208 52 10 7208 52 91 7208 52 99 7208 53 10 7211 13 00 SA3. Sonstige Flacherzeugnisse 7208 40 90 7208 53 90 7208 54 10 7208 54 90 7208 90 10 7209 15 00 7209 16 10 7209 16 90 7209 17 10 7209 17 90 7209 18 10 7209 18 91 7209 18 99 7209 25 00 7209 26 10 7209 26 90 7209 27 10 7209 27 90 7209 28 10 7209 28 90 7209 90 10 7210 11 10 7210 12 11 7210 12 19 7210 20 10 7210 30 10 7210 41 10 7210 49 10 7210 50 10 7210 61 10 7210 69 10 7210 70 31 7210 70 39 7210 90 31 7210 90 33 7210 90 38 7211 14 90 7211 19 90 7211 23 10 7211 23 51 7211 29 20 7211 90 11 7212 10 10 7212 10 91 7212 20 11 7212 30 11 7212 40 10 7212 40 91 7212 50 31 7212 50 51 7212 60 11 7212 60 91 7219 21 10 7219 21 90 7219 22 10 7219 22 90 7219 23 00 7219 24 00 7219 31 00 7219 32 10 7219 32 90 7219 33 10 7219 33 90 7219 34 10 7219 34 90 7219 35 10 7219 35 90 7225 40 80 ANHANG II TEIL I EINREIHUNG Artikel 1 Die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse werden nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht. Artikel 2 Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Fachbereich Zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 4 ), geändert durch Artikel 252 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 5 ), eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnungen vordringlich alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur im Hinblick auf ihre Zuordnung zu den entsprechenden Erzeugnisgruppen. Artikel 3 Die Kommission teilt der Republik Kasachstan Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter diesen Beschluss fallende Erzeugnisse betreffen, unmittelbar nach ihrer Annahme durch die zuständigen Stellen der Gemeinschaft mit. Artikel 4 Die Kommission teilt den zuständigen kasachischen Behörden nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidungen, die unter diesen Beschluss fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mit. Diese Mitteilungen enthalten: a) die Bezeichnung der betreffenden Erzeugnisse, b) die entsprechende Erzeugnisgruppe und den KN-Code der Erzeugnisse, c) die Gründe für die Entscheidung. Artikel 5 (1)  Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diesen Beschluss fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von dreißig Tagen nach der Notifikation der Kommission in Kraft. (2)  Für Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des Beschlusses versandt werden, gilt weiter die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Erzeugnisse innerhalb von sechzig Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr gestellt werden. Artikel 6 Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 5 dieses Anhangs eine einer Höchstmenge unterliegenden Erzeugnisgruppe, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 des Beschlusses ein, um eine Einigung über die erforderlichen Anpassungen der betreffenden Höchstmengen in Anhang IV zu erzielen. Artikel 7 (1)  Weicht die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats vorgenommene Einreihung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse von der Einreihung in den für ihre Einfuhr erforderlichen Unterlagen ab, so gilt für diese Erzeugnisse, sofern nichts anderes bestimmt ist, vorläufig die Einfuhrregelung, die nach diesem Beschluss aufgrund der von den genannten Behörden vorgenommenen Einreihung auf sie anwendbar ist. (2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit und geben insbesondere an: — die Mengen der betreffenden Erzeugnisse, — die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe, — die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugnisgruppe. (3)  Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die in Anhang IV eine Gemeinschaftshöchstmenge festgesetzt ist, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass die beantragten Einfuhrmengen nach dem Verfahren des Artikels 4 des Beschlusses verfügbar sind. (4)  Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle. Artikel 8 In den in Artikel 7 genannten Fällen sowie in ähnlichen Fällen, die von den zuständigen kasachischen Behörden zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission gegebenenfalls Konsultationen mit der Republik Kasachstan auf, um eine Einigung über die endgültige Einreihung der betreffenden Erzeugnisse zu erzielen. Artikel 9 In den in Artikel 8 genannten Fällen kann die Kommission die endgültige Einreihung der betreffenden Erzeugnisse im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten und der Republik Kasachstan festlegen. Artikel 10 Kann in einem in Artikel 7 genannten Fall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 9 gelöst werden, so entscheidet die Kommission nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur. TEIL II SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE (für die Verwaltung von Höchstmengen) Artikel 11 (1)  Die zuständigen kasachischen Behörden erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Eisen- und Stahlerzeugnissen, für die in Anhang IV Höchstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind. (2)  Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 14 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen. Artikel 12 (1)  Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anlage I entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist. (2)  Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden. Artikel 13 Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 des Beschlusses versandt worden sind. Artikel 14 (1)  Sofern die Kommission nach Artikel 4 des Beschlusses bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind. Wenn die Kommission nach Artikel 4 des Beschlusses bestätigt hat, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebenen Mitgliedstaat sein. (2)  Die Einfuhrgenehmigung gilt vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens zwei Monate verlängern. Eine solche Verlängerung ist der Kommission mitzuteilen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Einführer eine zweite Verlängerung beantragen. Diesen Ausnahmeanträgen kann nur durch Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 7 des Beschlusses stattgegeben werden. (3)  Die Einfuhrgenehmigung muss dem Muster in Anlage II entsprechen und gilt im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft. (4)  In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben: a) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, b) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers, c) genaue Warenbezeichnung und KN-Code, d) Ursprungsland, e) Herkunftsland, f) Erzeugnisgruppe und Menge in der entsprechenden Einheit nach den Angaben in Anhang IV für die betreffenden Erzeugnisse, g) Reingewicht nach KN-Positionen, h) cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen (nach der Angabe in Feld 13 der Ausfuhrlizenz), i) Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt, j) gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags, k) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz, l

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.