Europäische Union

Beschluss Nr. 1469/2002/EGKS der Kommission vom 8. Juli 2002 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2004-12-05

Quellenkennung: 32002S1469. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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) für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern, m) Datum und Unterschrift des Einführers. (5)  Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen. Artikel 15 Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen kasachischen Behörden erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen. Artikel 16 Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen zu erfüllenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt. Artikel 17 (1)  Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Republik Kasachstan in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet. (2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan, für die keine nach Maßgabe dieses Anhangs erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird. TEIL IIII GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 18 (1)  Die in Artikel 11 genannten Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse (Muster beigefügt) können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie sind in englischer Sprache abzufassen. (2)  Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen. (3)  Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. (4)  Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Beschlusses als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt. (5)  Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. ▼M1 (6)  Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: — zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlands nach folgendem Code: KZ = Republik Kasachstan; — zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code: —   BE = Belgien CZ = Tschechische Republik DK = Dänemark DE = Deutschland EE = Estland EL = Griechenland ES = Spanien FR = Frankreich IE = Irland IT = Italien CY = Zypern LV = Lettland LT = Litauen LU = Luxemburg HU = Ungarn MT = Malta NL = Niederlande AT = Österreich PL = Polen PT = Portugal SI = Slowenien SK = Slowakei FI = Finnland SE = Schweden GB = Vereinigtes Königreich; — eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „2“ für 2002; — eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland; — eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird. ▼B Artikel 19 Die Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen. Artikel 20 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen. Das Duplikat muss das Datum des Originals tragen. TEIL IV EINFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT — GEMEINSAMER VORDRUCK Artikel 21 (1)  Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 14 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (Aufstellung in der Anlage) einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anlage II. (2)  Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen. (3)  Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und die Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. (4)  Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht. (5)  Bei ihrer Erteilung werden die Genehmigung und die Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit einer Ausstellungsnummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege über das nach Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt. (6)  Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen. (7)  In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an. (8)  Die Zeichen der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die genehmigten Mengen werden von der erteilenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist (z. B. 1 000 EUR). (9)  Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnung auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden dieser ein oder mehrere Zusatzblätter beifügen, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung bzw. der Teilgenehmigung. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen. (10)  Die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Eintragungen und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem anderen Mitgliedstaat die gleiche rechtliche Wirkung wie die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Eintragungen und Sichtvermerke der Behörden dieses anderen Mitgliedstaats. (11)  Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden. Anlage I Anlage II ▼M1 LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN RIIKLIKE PÄDEVATE ASUTUSTE NIMEKIRI ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES ELENCO DELLE AUTORITÀ NAZIONALI COMPETENTI VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA LISTA TA’ L-AWTORITAJIET NAZZJONALI KOMPETENTI LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER ▼B BELGIQUEBELGIË Ministère des affaires économiques Administration des relations économiques Services licences Rue Général Leman 60 B-1040 Bruxelles Fax: (32-2) 230 83 22 Ministerie van Economische Zaken Bestuur van de Economische Betrekkingen Dienst Vergunningen Generaal Lemanstraat 60 B-1040 Brussel Fax: (32-2) 230 83 22 ▼M1 ČESKÁ REPUBLIKA Ministerstvo průmyslu a obchodu Licenční správa Na Františku 32 110 15 Praha 1 Česká republika Fax + 420-22421 2133 ▼B DANMARK Erhvervsfremme Styrelsen Økonomi- og Erhvervsministeriet Vejlsøvej 29 DK-8600 Silkeborg Fax (45) 35 45 64 01 DEUTSCHLAND Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 D-65760 Eschborn 1 Fax: (49-6196) 942 26 ▼M1 EESTI Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium Harju 11 15072 Tallinn Eesti Faks (372) 6 313 660 ▼B ΕΛΛΑΔΑ Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας Γενική Γραμματεία Διεθνών Σχέσεων Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών Κορνάρου 1 GR-105 63 Αθήνα Φαξ: (30 10) 328 60 94 ESPAÑA Ministerio de Economía Dirección General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana 162 E-28046 Madrid Fax: + (34) 915 63 18 23/913 49 38 31 FRANCE Setice 8, rue de la Tour-des-Dames F-75436 Paris Cedex 09 Fax: (33) 155 07 46 69 IRELAND Department of Enterprise, Trade and Employment Import/ Export Licensing, Block C Earlsfort Centre Hatch Street Dublin 2 Ireland Fax: (353-1) 631 28 26 ITALIA Ministero delle Attività produttive Direzione generale per la Politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi Viale America, 341 I-00144 Roma Fax: (39-06) 59 93 22 35/59 93 26 36 ▼M1 KΥΠΡΟΣ Ministry of Commerce, Industry and Tourism, Import Licensing Unit 1421 Nicosia Kύπρος Fax +357 22 375 120 LATVIJA Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija Brīvības iela 55 LV – 1519 Rīga Fax (371) 7 280 882 LIETUVA Lietuvos Respublikos ūkio ministerija Prekybos departamentas Gedimino pr. 38/2 LT-01104 Vilnius Faks. 370 5 262 3974 ▼B LUXEMBOURG Ministère des affaires étrangères Office des licences BP 113 L-2011 Luxembourg Fax: (352) 46 61 38 ▼M1 MAGYARORSZÁG Gazdasági és Közlekedési Minisztérium Engedélyezési és Közigazgatási Hivatala (GKM EKH) Margit krt. 85. HU-1024 Budapest II Fax +36-1-336-7302 MALTA Diviżjoni għall-Kummerċ Servizzi Kummerċjali Lascaris Valletta CMR 02 Malta Fax +356 25690299 Commerce Division Trade Services Directorate Lascaris Valletta CMR 02 Malta Fax +356 25690299 ▼B NEDERLAND Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer Postbus 30003, Engelse Kamp 2 9700 RD Groningen Nederland Fax: (31) 505 26 06 98 m.i.v. 18.1.2002 Fax: (31) 505 23 23 41 ÖSTERREICH Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Außenwirtschaftsadministration Landstrasser Hauptstraße 55-57 A-1030 Wien Fax: + 43-1-711 00/8386 ▼M1 POLSKA Ministerstwo gospodarki, pracy i polityki społecznej Pl. Trzech Krzyży 3/5 00-507 Warszawa Polska Fax +48 (22) 693-40-21, 693-40-22 ▼B PORTUGAL Ministério da Economia Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais Alfândega de Lisboa, Largo do Terreiro do Trigo P-1100 Lisboa Fax: (351-21) 881 42 61 ▼M1 SLOVENIJA Ministrstvo za gospodarstvo Področje ekonomskih odnosov s tujino Kotnikova 5 1000 Ljubljana Slovenija Fax +386 (0)1 478 3611 SLOVENSKO Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky, odbor licencií Mierová 19 827 15 Bratislava 212 Slovensko Fax (421-2) 4342 3919 ▼B SUOMI Tullihallitus PL 512 FIN-00101 Helsinki Faksi: (358-9) 614 28 52 SVERIGE Kommerskollegium Box 6803 S-113 86 Stockholm Fax: (46-8) 30 67 59 UNITED KINGDOM Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House, West Precinct Billingham Cleveland TS23 2NF United Kingdom Fax: (44) 1642 533 557 ANHANG III ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN Artikel 1 Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Republik Kasachstan für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel. Artikel 2 In den ersten zehn Tagen jedes Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtmengen der Eisen- und Stahlerzeugnisse, die einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, in der entsprechenden Einheit und nach Ursprungsland und Erzeugnisgruppe mit, für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt worden sind. Artikel 3 (1)  Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben. In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen kasachischen Behörden zurück, gegebenenfalls unter Angabe der formellen oder materiellen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beigefügt. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen. (2)  Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen. (3)  Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Ursprungserklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse für eine Ausfuhr nach der in dieser Entscheidung festgelegten Regelung in Betracht kommen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen ( 6 ). (4)  Werden bei der Nachprüfung Missbrauch oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft kann beschließen, dass für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft ein kasachisches Ursprungszeugnis nach Anhang II Artikel 18 Absatz 1 vorzulegen ist. (5)  Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern. Artikel 4 (1)  Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 2 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden Kasachstan, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieses Beschlusses umgehenden Geschäfte durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Informationen mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse bestimmt werden kann. (2)  Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan Informationen austauschen, die zur Verhütung der Umgehung der Bestimmungen dieses Beschlusses für sachdienlich erachtet werden. (3)  Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses umgangen worden sind, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 des Beschlusses im Einvernehmen mit der Republik Kasachstan die für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 5 Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis. ANHANG IV HÖCHSTMENGEN (in t) Erzeugnisse 2002 2003 2004 SA.  Flacherzeugnisse SA1. Coils 50 000 50 000 ►M2  55 228 ◄ SA1a. Coils zum Wiederauswalzen 5 000 5 000 ►M2  5 500 ◄ SA2. Grobbleche 0 0 ►M2  852 ◄ SA3. Sonstige Flacherzeugnisse 53 000 55 700 ►M2  80 082 ◄ ( 1 ) ABl. L 342 vom 31.12.1999, S. 54. ( 2 ) Siehe Seite 20 dieses Amtsblattes. ( 3 ) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 78. ( 4 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. ( 5 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. ( 6 ) Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.