Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/429 der Kommission vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858)

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Quellenkennung: 32025D0429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hnologien bremsen würden. Daraufhin brachte der Konsultationsteilnehmer vor, dass die Stromerzeugung aus Kernkraftwerken nicht subventioniert werden dürfe, da diese Technologie ausgereift und nicht rentabel sei. (294) Die Kommission erhielt eine Stellungnahme, in der darauf hingewiesen wurde, dass staatliche Maßnahmen zur Stromerzeugung aus Kernkraftwerken angesichts der jüngsten Marktentwicklungen nicht gerechtfertigt seien. Dieser Konsultationsteilnehmer brachte insbesondere vor, dass die hohen Strompreise infolge der jüngsten Marktturbulenzen in den nächsten Jahrzehnten auf hohem Niveau bleiben würden und dass die Höhe der Beihilfe für die Maßnahme daher nicht einem ihrer Ziele dienen werde, nämlich niedrigere Strompreise auf dem Markt zu gewährleisten. (295) In einer Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass Tschechien in die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen investieren und bis 2030 5,3 TWh Strom aus neuen Windkraftanlagen und 4,9 TWh Strom aus neuen Photovoltaikanlagen erzeugen könne, anstatt die Entwicklung des KKW Dukovany zu fördern. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die staatliche Unterstützung für die Entwicklung von Wind- und Solarenergie im Vergleich zur Kernenergie viel geringer ausfalle. (296) Im Gegensatz zu diesen Stellungnahmen machten mehrere Dritte geltend, dass eine staatliche Maßnahme erforderlich sei, damit die Ziele der Maßnahme erreicht werden könnten. (297) Einige Konsultationsteilnehmer wiesen darauf hin, dass es ohne die Beteiligung des Staates nicht möglich wäre, ein neues Kernkraftwerkprojekt auf dem derzeitigen europäischen Strommarkt umzusetzen. Sie brachten ferner vor, dass private Investoren aufgrund des bestehenden Marktversagens (Risiko aufgrund des Umfangs der Kapitalanforderungen, der langfristigen Volatilität der Marktpreise sowie rechtlicher, politischer und regulatorischer Risiken) und der hohen Unsicherheit in Verbindung mit Projekten im Bereich der Kernenergie abgeschreckt würden und staatliche Maßnahmen erforderlich seien, um Investitionen in CO2-arme Kernkraftwerke sicherzustellen. (298) Darüber hinaus wiesen einige Dritte darauf hin, dass die jüngste Volatilität auf den Energiemärkten zeige, dass staatliche Beihilferegelungen notwendig seien, um die Verzerrungen auf dem Markt auszugleichen. Außerdem gaben diese Konsultationsteilnehmer an, dass die Marktbedingungen keinen Anreiz für die Entwicklung großer Energieinfrastrukturprojekte bieten würden. (299) Ein Konsultationsteilnehmer brachte vor, dass neue Projekte im Bereich der Kernenergie unter dem Gesichtspunkt der Versorgungssicherheit analysiert und priorisiert werden müssten, da sie das Potenzial hätten, die Abhängigkeit von russischen Einfuhren zu verringern. Er stellte ferner fest, dass die jüngste Aufnahme der Kernenergie in die EU-Taxonomie für nachhaltige Finanzierung einen wichtigen Schritt darstelle, um den Weg für die weitere Entwicklung der Kernenergie zu ebnen. 5.2.4.   Stellungnahmen zur Auswahl von ČEZ (300) Einige Dritte weisen in ihren Stellungnahmen ausdrücklich darauf hin, dass sie die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Wahl von ČEZ ohne Ausschreibung oder Konsultation nicht teilten. Diese Parteien halten es aus Gründen der staatlichen Sicherheit und der Energieversorgungssicherheit sowie aus anderen Gründen (wie Fachwissen, Know-how und Effizienz des etablierten Unternehmens) für völlig gerechtfertigt, ein in staatlichem Eigentum befindliches Energieunternehmen mit der Aufgabe zu betrauen, eine komplexe Aufgabe wie den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks zu entwickeln, und merken an, dass dies der gängigen internationalen Praxis entspreche. (301) Weder Wettbewerber noch sonstige Dritte äußerten Bedenken hinsichtlich der Wahl von ČEZ als Projektträger. 5.2.5.   Stellungnahmen zu potenziellen unverhältnismäßigen Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten (302) Ein Konsultationsteilnehmer erklärt in seiner Stellungnahme, dass er die Bedenken der Kommission im Einleitungsbeschluss im Zusammenhang mit möglichen Wettbewerbsverfälschungen auf dem Markt unterstütze. Der Konsultationsteilnehmer ist ferner der Ansicht, dass die Stromerzeugung aus Kernenergie übermäßig subventioniert und daher nicht wettbewerbsfähig sei, und bringt vor, dass jegliche Subventionierung zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen auf dem Markt führen würde. (303) Auf der anderen Seite merkten mehrere Dritte an, es bestehe ein begrenztes Risiko, dass die Maßnahme den Wettbewerb auf dem Markt verfälsche oder zu verfälschen drohe. (304) Einige Konsultationsteilnehmer brachten vor, dass die Struktur der Zweckgesellschaft möglicherweise nur begrenzte Auswirkungen auf den Markt haben werde, da ČEZ und EDU II zwei getrennte wirtschaftliche Einheiten und völlig unabhängig voneinander seien. Sie führen an, dass der Spielraum für Marktmanipulationen daher begrenzt wäre. (305) Ein Konsultationsteilnehmer wies darauf hin, dass ČEZ über einen großen kohlebasierten Kraftwerkspark verfüge, der in den 2030er-Jahren stillgelegt werden soll, und dass die vier bestehenden Blöcke am Standort Dukovany voraussichtlich in der Zeit von 2045 bis 2047 abgeschaltet werden. Auf dieser Grundlage sei davon auszugehen, dass die Marktanteile von ČEZ bei der Stromerzeugung nicht wesentlich steigen werden. (306) Ein Dritter merkte ferner an, dass das Risiko einer Manipulation, bei der die Marktpreise höher sind als der Abnahmepreis des Bezugsvertrags und die ČEZ-Gruppe einen wirtschaftlichen Anreiz haben könnte, die Leistung von EDU II zu drosseln, damit andere Blöcke mehr Energie zu höheren Marktpreisen verkaufen, gering sei. Der Grund dafür sei, dass EDU II mit einem hohen Lastfaktor (90 %) betrieben werde und der wirtschaftliche Anreiz von EDU II darin bestehe, seine gesamte verfügbare Menge auf dem Markt anzubieten, um sicherzustellen, dass es seine Vergütung erhalte und seine Schulden bedienen könne. Darüber hinaus bestehe eine Trennung zwischen der ČEZ-Gruppe und EDU II. Außerdem verbiete die REMIT-Verordnung Marktmanipulation. (307) Ein Dritter brachte des Weiteren vor, dass mit dem KKW Dukovany neue Kapazitäten geschaffen und ein für 2030-2040 erwarteter Engpass in der Stromerzeugung geschlossen werden solle, was sich positiv auf die Sicherheit und Diversifizierung der Versorgung der Nachbarländer auswirken werde. Demzufolge würden diese positiven Auswirkungen der Maßnahme die negativen Auswirkungen der Maßnahme, sofern vorhanden, überwiegen. (308) Schließlich bemerkte ein Dritter, dass bei der Bewertung etwaiger Auswirkungen auf den Wettbewerb berücksichtigt werden sollte, dass im Energiesektor nicht wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschten, da neue Erzeugungskapazitäten so gut wie nie ausschließlich auf Marktbasis entwickelt würden. Diese Partei wies darauf hin, dass beispielsweise erneuerbare Energiequellen nicht nur von direkten Förderregelungen profitierten, sondern auch von einer Reihe von Maßnahmen, die im Rahmen des europäischen Grünen Deals und der REPower-Pakete der EU eingeführt wurden. 5.2.6.   Stellungnahmen zu einem Verstoß gegen EU-Recht (309) Ein Dritter machte geltend, dass die Nutzung von Kernenergie zur Stromerzeugung gegen das Verursacherprinzip und das Vorsorgeprinzip nach Artikel 191 AEUV verstoße. (310) Darüber hinaus stellten zwei Dritte fest, dass das Verursacherprinzip durch das Projekt nicht gewährleistet werde, da die Maßnahme die Entsorgung abgebrannter Kernbrennstoffe nicht berücksichtige, was Zweifel daran aufkommen lasse, ob am Ende der geschätzten Nutzungsdauer des Kernkraftwerks Mittel in Höhe der geschätzten Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und die Stilllegung zur Verfügung stehen werden. Wenn das derzeitige System der Gebühren, die in die Nationalen Atomfonds eingezahlt werden, nicht erheblich geändert werde, so die Konsultationsteilnehmer weiter, stünden diese Mittel nicht zur Verfügung, womit das Verursacherprinzip nicht eingehalten werde. (311) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von einem anderen Konsultationsteilnehmer, der vorbrachte, dass aus den öffentlichen Erklärungen staatlicher tschechischer Stellen hervorgehe, dass man versuchen werde, die Taxonomiebedingungen für die Inbetriebnahme eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle in großer Tiefe bis 2050 zu ändern oder zu verschieben. (312) Einige Konsultationsteilnehmer vertraten hingegen die Auffassung, dass die Maßnahme nicht gegen EU-Recht verstoße. 5.2.7.   Stellungnahmen zur Versorgungssicherheit (313) Zwei Konsultationsteilnehmer merkten an, dass die Kernenergie unter dem Gesichtspunkt der Versorgungssicherheit keine Vorteile gegenüber anderen Energiequellen bieten könne, da die Verfügbarkeit von Uran und Thorium begrenzt sei und die EU in sehr hohem Maße von Einfuhren abhängig sei. (314) Ein Dritter führte dagegen an, dass Kernenergie nur in geringem Maße von Einfuhren abhängig sei, da Rohstoffe höchstens 10 % der Produktionskosten ausmachten und der internationale Uranmarkt gut reguliert und stabil sei. (315) Darüber hinaus wurden der Kommission zahlreiche Stellungnahmen vorgelegt, in denen die Maßnahme angesichts der Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit, der Dekarbonisierung, der Bezahlbarkeit von Energie und der Marktentwicklungen im Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine befürwortet wurde. Die Konsultationsteilnehmer wiesen insbesondere darauf hin, dass Kernreaktoren die am besten geeignete Technologie seien, um CO2-Neutralität zu erreichen und gleichzeitig die Versorgungssicherheit der EU zu gewährleisten. Ferner hoben sie hervor, dass Kernenergie auch eine stabile und kontrollierbare Erzeugungsmethode sei, die eine zuverlässige Steuerung des Stromnetzes ermögliche und zu einer hohen Versorgungssicherheit beitrage. (316) Mehrere Stellungnahmen bezogen sich auf die Entwicklung von Projekten im Bereich der Kernenergie in der EU, um die Ziele der EU in Bezug auf den Klimawandel zu erreichen und die Versorgungssicherheit mit stabiler, zuverlässiger, nachhaltiger, CO2-armer und wettbewerbsfähiger Energie zu gewährleisten. (317) In vielen Stellungnahmen wurde auf den geopolitischen Kontext (einschließlich Unterbrechungen der Öl- und Gasversorgung und Preisvolatilität) Bezug genommen und darauf hingewiesen, wie wichtig die Versorgungssicherheit sei, um die Energieabhängigkeit der EU von Russland weiter zu verringern. Ein Dritter wies des Weiteren darauf hin, die Aggression Russlands gegen die Ukraine zeige, dass die Unabhängigkeit von russischen Brennstofflieferungen nur durch Kernenergie erreicht werden könne. 5.2.8.   Sonstige Stellungnahmen Dritter (318) Der Kommission wurden Argumente zu Sicherheitserwägungen vorgelegt. Einige Konsultationsteilnehmer äußerten Bedenken hinsichtlich der sicheren und nachhaltigen Entsorgung hochradioaktiver Abfälle im Allgemeinen. Darüber hinaus verwiesen sie auf das Gefahrenpotenzial von Kernkraftwerken in bewaffneten Konflikten sowie auf die Risiken schwerer nuklearer Unfälle. In einigen Ausführungen wird angeführt, dass die derzeitige Situation in der Ukraine zeige, welche zusätzlichen Sicherheitsrisiken Kernkraftwerke mit sich brächten. (319) Darüber hinaus wiesen einige Konsultationsteilnehmer darauf hin, dass Kernkraftwerke aufgrund des hohen Kühlwasserbedarfs anfällig für steigende Temperaturen seien. Sie brachten ferner vor, dass der Fluss Jihlava zu wenig Wasser führe, um zusätzliche, neue Kraftwerksblöcke am Standort Dukovany zuverlässig mit Kühlwasser zu versorgen, und dass dies bereits bei der Planung des tschechoslowakischen Atomprogramms erkannt worden sei und zu einer Begrenzung der Leistung der am Standort installierten Blöcke geführt habe. Vor dem Hintergrund des Klimawandels gehen einige Dritte davon aus, dass der Betrieb der neuen Kernkraftwerke nicht so stabil sein werde wie vorgesehen und dass ihre Auslastung nicht das geplante Niveau erreichen werde. (320) In einigen Stellungnahmen werden Bedenken hinsichtlich der Wasserversorgung für das neue Kernkraftwerk und insbesondere seiner Auswirkungen auf den Fluss Jihlava geäußert, und es wird darauf hingewiesen, dass ein Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz derzeit fehle. (321) Zwei Dritte äußern Bedenken, dass das Projekt nicht fristgerecht fertiggestellt werden könne, da die drei potenziellen Technologieanbieter technisch möglicherweise nicht auf den Betrieb in Europa vorbereitet seien, was zu Verzögerungen führen könne. Die Konsultationsteilnehmer sind der Ansicht, dass dies wirtschaftliche Folgen haben und sich auf die Umwelt und den Klimaschutz auswirken könne. Die Konsultationsteilnehmer gehen auch auf das Problem der Kosteneskalation ein, das bei Neubauvorhaben im Bereich der Kernenergie häufig vorkomme. (322) Ein Konsultationsteilnehmer kritisierte die mangelnde Transparenz bei der Vorbereitung des neuen Reaktorprojekts und verwies auf die tschechische Sektion von Transparency International, die die Transparenz des Projekts infrage gestellt habe (146). Der Dritte weist insbesondere darauf hin, dass sich das tschechische Ministerium für Handel und Industrie geweigert habe, ihm bestimmte Dokumente über die Analyse der Investorenmodelle und die Verfahren für die Vorbereitung und Durchführung des Projekts zu übermitteln, nachdem er einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten gestellt habe. (323) Ein Konsultationsteilnehmer weist darauf hin, dass die beschränkte Haftung des Betreibers des Kernkraftwerks nicht ausreiche, um mögliche Schäden infolge eines kerntechnischen Unfalls zu decken, und verweist auf die Weigerung der Tschechischen Republik, dem Zusatzprotokoll zum Wiener Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie von 1997 beizutreten, das eine Mindesthaftung für Schäden in Höhe von 300 Mio. SZR (Sonderziehungsrechte) vorsieht. Darüber hinaus führt der Konsultationsteilnehmer an, dass zusätzliche staatliche Beihilfen für die Kosten für den Bau, die Übertragung und den besonderen Schutz des Kraftwerksgeländes durch die Polizei anfallen würden. (324) Mehreren Stellungnahmen zufolge würde das Projekt zur Erreichung der europaweiten Zielsetzungen im Hinblick auf die Energieziele und zum Grünen Deal beitragen. (325) Mehrere Dritte wiesen auch auf die sozialen und wirtschaftlichen Vorteile der Kernenergie hin und hoben insbesondere die Schaffung von Arbeitsplätzen und den großen Beitrag der Kernenergie zur Wirtschaft der EU-Mitgliedstaaten hervor. Laut einer Analyse von Deloitte aus dem Jahr 2019 werden auf EU-Ebene mehr als 1,1 Millionen direkte und indirekte Arbeitsplätze durch die Nuklearindustrie gesichert und ein BIP von mehr als einer halben Billion Euro erwirtschaftet (147). 6.   STELLUNGNAHME VON ČEZ (326) ČEZ übermittelte seine Stellungnahmen am 5. September 2022. Darin legt ČEZ Nachweise und Analysen vor, die seine Argumentation stützen, wonach einige der von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel unbegründet seien. (327) Die Hauptargumente von ČEZ werden im Folgenden näher erläutert. 6.1.   Standpunkt von ČEZ zur Geeignetheit der Beihilfe (328) In seiner Stellungnahme machte ČEZ geltend, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen eine geeignete und gezielte Unterstützung bereitstellten, um das von der Kommission festgestellte grundlegende Marktversagen zu beheben (insbesondere in Bezug auf den Umfang der Kapitalanforderung, der langfristigen Beeinflussung durch Marktpreissignale und der langfristigen Beeinflussung durch politische Entscheidungen). Die drei Maßnahmen sollten als ein einziges, miteinander verbundenes Unterstützungspaket betrachtet werden. ČEZ bringt insbesondere vor, dass das vorgeschlagene staatliche Unterstützungspaket (d. h. der Bezugsvertrag, die RFH und der Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben) in seiner Gesamtheit geeignet sei, da die zugrunde liegenden Risiken nicht gemindert würden, wenn eine der Maßnahmen gestrichen würde. In einem solchen Szenario wäre die Wirtschaftlichkeit des Projekts gefährdet. (329) ČEZ wies ferner darauf hin, dass ähnliche Unterstützungspakete (z. B. bei Hinkley Point C) in der Vergangenheit von der Kommission genehmigt worden seien. (330) Schließlich machte ČEZ geltend, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet seien, das Risiko eines möglichen Scheiterns des Projekts und die damit verbundenen öffentlichen Kosten zu mindern. 6.2.   Standpunkt von ČEZ zu bestimmten Aspekten der Angemessenheit der Beihilfe 6.2.1.   Risiko einer Überkompensation (331) Als Reaktion auf die Zweifel der Kommission hinsichtlich des Risikos einer Überkompensation brachte ČEZ vor, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen einen geeigneten Mechanismus zur Kontrolle der Überkompensation beinhalteten, der die Erzielung der marktbasierten Eigenkapitalrendite ermögliche, die dem Projektrisiko angemessen sei. ČEZ zufolge zielten die vorgeschlagenen Mechanismen nicht darauf ab, eine Überkompensation vollständig zu verhindern, da für ČEZ mit dem Projekt erhebliche Risiken verbunden wären. (332) Nach Ansicht von ČEZ würden sich zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer potenzieller Vorteile über den Gewinnbeteiligungsmechanismus hinaus auf das Gleichgewicht zwischen Vor- und Nachteilen auswirken. Mögliche zusätzliche Risikoprämien würden zu einem Anstieg der Eigenkapitalrendite führen, wodurch sich der Preis im Bezugsvertrag und damit die Kosten für die staatliche Unterstützung erhöhen würden. (333) Darüber hinaus verwies ČEZ darauf, dass eine Überkompensation während der Betriebsphase von EDU II durch den Gewinnbeteiligungsmechanismus ausgeglichen würde. Der vorgeschlagene Gewinnbeteiligungsmechanismus beruhe auf dem zuvor genehmigten Mechanismus für Hinkley Point C und sei strenger als dieser, wobei die Beteiligung bei einer niedrigeren Eigenkapitalrendite größer sei. Mit dem Gewinnbeteiligungsmechanismus solle die realisierte überdurchschnittliche Eigenkapitalrendite erfasst werden, indem die Ist-Werte und der interne Zinsfuß des Eigenkapitals des EDU-II-Projekts mitverfolgt werden. Mit diesem Mechanismus werde die Leistung des Projekts über seine gesamte Betriebsdauer gemessen und sichergestellt, dass jede überdurchschnittliche Leistung berücksichtigt wird. 6.2.2.   Schätzung der Eigenkapitalrendite (334) ČEZ legte eine Analyse der vergleichbaren Risiken und entsprechenden Renditen von EDU II im Vergleich zu anderen Energieinfrastrukturprojekten (nämlich Hinkley Point C, Paks II, unabhängige Projekte im Bereich konventioneller Kraftwerke und Offshore-Windkraft) vor. Die Analyse ergab, dass die angemessene Spanne der Eigenkapitalrendite für EDU II zwischen [...] % liegen würde. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass die genaue Bestimmung der Eigenkapitalrendite von der weiteren Klärung der Projektparameter, der Risikoverteilung und der wichtigsten Merkmale der staatlichen Beteiligung abhängen würde. (335) Eine Schätzung der Eigenkapitalrendite, die näher am oberen Ende der vorstehend genannten Spanne liegt, würde insbesondere mit einem Szenario übereinstimmen, in dem die Risikoallokation für EDU II unangemessen hoch ist und ein hohes Risiko bestehe, dass das Projekt abgebrochen werde. Umgekehrt würde eine Schätzung der Eigenkapitalrendite, die näher am unteren Ende der vorstehend genannten Spanne liegt, ein Szenario widerspiegeln, bei dem die Risikoallokation angemessen ist und durch Schutzmaßnahmen für EDU II in Abwärtsszenarien verstärkt wird und daher das Risiko einer Projektaufgabe begrenzt sei. 6.3.   Standpunkt von ČEZ zu seiner Auswahl als Projektträger (336) In seiner Erwiderung auf den Einleitungsbeschluss brachte ČEZ vor, dass das Unternehmen in der Tschechischen Republik über langjährige Erfahrung, Fähigkeiten und Kenntnisse in Bezug auf den Entwurf, die Entwicklung, den Bau und den Betrieb von Kernkraftwerken verfüge. Die ČEZ-Gruppe habe insbesondere die beiden Kernkraftwerke des Landes, das KKW Temelín und das KKW Dukovany, entwickelt und gebaut und entwickele derzeit auch ein neues Kernkraftwerk in der Slowakei. (337) Außerdem verfüge ČEZ über umfangreiche Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der tschechischen Atomaufsichtsbehörde und kenne die rechtlichen Anforderungen an Kernkraftwerke genau. Als Eigentümer und Betreiber von Kernkraftwerken zur Stromerzeugung im Land kenne ČEZ den geltenden Rechtsrahmen und die Zulassungs-/Genehmigungsanforderungen in der Tschechischen Republik sehr gut. (338) ČEZ sei aktives Mitglied internationaler Organisationen wie WANO, EUR, EPRI, WNA und NUGENIA. Das Unternehmen wende Normen und Verfahren an, die von Regulierungsbehörden weltweit festgelegt und anerkannt sind, um kontinuierliche Verbesserungen, die Sicherheit und den neuesten Stand der Technik beim Betrieb von Kernkraftwerken zu fördern. (339) Schließlich verwies ČEZ darauf, dass es als Eigentümer des Standorts und etabliertes Entwicklungsunternehmen die fristgerechte und kostengünstige Durchführung des Projekts sicherstellen könne. ČEZ geht insbesondere davon aus, dass seine vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeiten am Standort (einschließlich Durchführbarkeitsstudien, Grundstückserwerb usw.) den Zeitplan des Projekts um mindestens zehn bis zwölf Jahre beschleunigt und die Projektkosten im Vergleich zu einem von einem dritten Betreiber auf der grünen Wiese errichteten KKW um schätzungsweise [200-700] Mio. EUR gesenkt hätten. 7.   ERWIDERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK AUF DIE STELLUNGNAHMEN DRITTER (340) Die tschechischen Behörden übermittelten ihre Erwiderung auf die Stellungnahmen Dritter am 21. Oktober 2022. (341) Insgesamt stellte Tschechien fest, dass die Mehrheit der Stellungnahmen positiv gewesen sei und das Projekt mit überwältigender Mehrheit unterstützt werde. Darüber hinaus führte Tschechien aus, dass die meisten der angesprochenen Punkte bereits in seinen vorherigen Stellungnahmen behandelt worden seien. Auf die Hauptargumente, die von Tschechien als Erwiderung auf die Bedenken der Dritten vorgebracht wurden, wird im Folgenden eingegangen. Dabei werden nur die Erwiderungen auf die Stellungnahmen berücksichtigt, die für die Bewertung der staatlichen Beihilfe unmittelbar relevant sind. (342) In seiner Erwiderung auf die Stellungnahmen zur Geeignetheit und Angemessenheit der Beihilfe verwies Tschechien auf seine früheren Ausführungen und wies darauf hin, dass die staatliche Unterstützung mit dem Ziel konzipiert worden sei, die Höhe der Beihilfe so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig die Durchführbarkeit des Projekts sicherzustellen. (343) Darüber hinaus erklärten die tschechischen Behörden, dass sie bereit seien, die technischen Kriterien der EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem Projekt zu erfüllen, einschließlich der betriebsbereiten Einrichtung einer Endlagerstätte für hochradioaktive Abfälle in großer Tiefe im Jahr 2050. Tschechien führte insbesondere aus, dass die 2019 genehmigte nationale Politik für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Kernbrennstoffe im Einklang mit den Anforderungen der EU-Taxonomie im Anschluss an das Peer-Review-Verfahren des Programms im Rahmen der Mission Artemis aktualisiert werde, die von der IAEO gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 durchgeführt und im vierten Quartal 2023 stattfinden wird. (344) Schließlich brachten die tschechischen Behörden in Erwiderung auf spezifische Umweltbedenken Dritter vor, dass i) es sich bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernenergie um CO2-arme Tätigkeiten (148) handele und der Betrieb eines KKW eine der kostengünstigsten Investitionsmöglichkeiten (149) sei, ii) die Methode zur Bildung von Rückstellungen für die Stilllegung von kerntechnischen Anlagen mit den EU-Vorschriften im Einklang stehe (150), iii) auf der Grundlage der tschechischen Rechtsvorschriften ausreichende Vorkehrungen für die künftige Entsorgung radioaktiver Abfälle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.