Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/429 der Kommission vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und abgebrannter Kernbrennstoffe getroffen würden, iv) die Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts ergeben habe, dass alle Umweltbelange, einschließlich der Berücksichtigung einer ausreichenden Menge an Oberflächenwasser für die Kühlung des KKW, berücksichtigt worden seien. Die tschechischen Behörden wiesen jedenfalls darauf hin, dass das Problem der ausreichenden Wasserversorgung gemäß den Bedingungen der Umweltverträglichkeitsprüfung ständig überwacht werde, und v) die tschechischen Vorschriften über die Haftpflicht gegenüber Dritten bei Nuklearschäden mit dem Völkerrecht vereinbar seien (151). 8.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME 8.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (345) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (346) Eine Maßnahme stellt dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn sie vier kumulative Voraussetzungen erfüllt. Erstens muss die Beihilfemaßnahme vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Zweitens muss einem Begünstigen durch die Maßnahme ein Vorteil gewährt werden. Drittens muss die Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen (d. h., die Maßnahme muss in gewissem Umfang selektiv sein). Viertens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen. In Abschnitt 4.2 des Einleitungsbeschlusses erläuterte die Kommission, dass die drei angemeldeten Maßnahmen zusammen geplant wurden und sich nicht voneinander trennen lassen (152). Nach Randnummer 81 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der Beihilfe könnten verschiedene Maßnahmen als „eine Maßnahme“ angesehen werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen. (153) Zum Beispiel kann eine Abfolge staatlicher Maßnahmen, die in einem relativ kurzen Zeitraum in Bezug auf dasselbe Unternehmen durchgeführt werden, die miteinander verbunden sind oder die alle zum Zeitpunkt der ersten Maßnahme geplant oder vorhersehbar waren, als eine Maßnahme geprüft werden. (347) Die Kommission erläuterte im Einleitungsbeschluss, dass alle drei Maßnahmen denselben Gegenstand und dasselbe Ziel haben, nämlich den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany zu ermöglichen (154). Die Maßnahmen werden gemeinsam so geplant und ausgehandelt, dass sich jede Maßnahme unmittelbar auf die anderen auswirkt und dass die Maßnahmen gemeinsam die finanziellen Voraussetzungen für den Bau und den Betrieb der Anlage schaffen. Es ist unbestritten, dass der tschechische Staat der Geber der drei Maßnahmen ist und dass sie zeitlich zusammenfallen. Genauer gesagt wurden alle Maßnahmen gemeinsam geplant (und waren daher bei den Verhandlungen vorhersehbar) (155). So wirken sich beispielsweise die Verringerung der kommerziellen Risiken durch einen Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben und die Verringerung der Anfangskapitalanforderungen durch die RFH auf die Höhe der für den Abnahmevertrag erforderlichen Beihilfe aus. Die drei in Rede stehenden Maßnahmen sind eng miteinander verbunden, und es wäre unmöglich gewesen, sie voneinander zu trennen. (348) Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass die drei Maßnahmen zusammen als eine einzige Maßnahme geprüft werden sollten, da sie voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärkende Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Projekts haben. In Bezug auf die drei Maßnahmen zusammen gelangte die Kommission ferner zu der vorläufigen Feststellung, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, die dem tschechischen Staat zuzurechnen sind, dass die Maßnahme einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft und dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen könnte. (349) Die Kommission hat während der förmlichen Prüfung keine Gründe gefunden, von dieser Bewertung der betreffenden Aspekte abzuweichen. 8.1.1.   Zurechenbarkeit und Vorliegen staatlicher Mittel (350) Wie im Einleitungsbeschluss erläutert, hat der tschechische Staat die Unterstützungsmaßnahmen für dieses Projekt auf der Grundlage der Bestimmungen des CO2-Gesetzes (siehe Erwägungsgrund 27) und des Abschlusses des Rahmenvertrags (siehe Erwägungsgrund 190) und des ersten Durchführungsvertrags (siehe Erwägungsgründe 69, 183 und 380) beschlossen. Im Bezugsvertrag ist ferner festgelegt, dass der tschechische Staat verpflichtet ist, eine zu 100 % in Staatsbesitz befindliche Gesellschaft, die Zweckgesellschaft, zu gründen (zum Bezugsvertrag siehe die Erwägungsgründe 83 und 93). Der tschechische Staat, vertreten durch das Ministerium, ist die gewährende Behörde für alle Maßnahmen. (351) Die tschechischen Behörden bestreiten nicht, dass die Maßnahmen aus Mitteln finanziert werden, die unter staatlicher Kontrolle stehen. (352) Wie in Erwägungsgrund 107 dargelegt, kann die Stromerzeugung aus neuen Kernkraftwerken gemäß Artikel 9 des CO2-Gesetzes wie folgt durch eine oder eine Kombination aus folgenden Maßnahmen finanziert werden: i) den Einnahmen aus dem Stromverkauf der Zweckgesellschaft, ii) einer Preiskomponente, die die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber den Netznutzern in Rechnung stellen, falls dies beschlossen wird, und iii) Beiträgen aus dem Staatshaushalt. Welche Einnahmequelle für die Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen tatsächlich gewählt wird, hängt von der Entscheidung des Ministeriums ab. Die tschechische Behörden bestreiten nicht, dass alle Einnahmequellen unter staatlicher Kontrolle stehen oder stehen werden. (353) Darüber hinaus ist in Artikel 4 des CO2-Gesetzes festgelegt, dass die RFH aus dem Staatshaushalt bereitgestellt und von der Tschechischen Nationalbank gewährt wird. Da die RFH direkt aus dem Staatshaushalt finanziert wird und alle drei Maßnahmen voneinander abhängig sind und eine einzige Maßnahme darstellen (siehe Erwägungsgrund 348), ist es für das Vorliegen staatlicher Mittel unerheblich, ob die (ggf. noch festzulegende) Abgabe, wenn durch sie Maßnahme 1 allein finanziert würde, zur Bereitstellung staatlicher Mittel führen würde. Die Bereitstellung mehrerer Milliarden Euro aus dem Staatshaushalt über die RFH zu günstigen finanziellen Bedingungen reicht bereits aus, um festzustellen, dass die Gesamtmaßnahme auf der Gewährung staatlicher Mittel beruht. Dies wird durch die Maßnahme zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben noch verstärkt, durch die das Projekt rechtlich abgesichert wird und finanzielle Rechte gegenüber dem Staat gewährt werden, die sich unmittelbar auf staatliche Mittel auswirken, falls diese Rechte ausgeübt werden. (354) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird und dem Staat im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zurechenbar ist. 8.1.2.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil (355) Eine Maßnahme wird als selektiv betrachtet, wenn sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Die Kommission weist erneut darauf hin, dass die in Rede stehenden Maßnahmen sowohl zusammen als auch getrennt betrachtet einen selektiven Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschaffen. (356) Durch Maßnahme 1 (siehe Abschnitt 3.6) wird EDU II während der Laufzeit des Bezugsvertrags vor Preisschwankungen auf dem Strommarkt geschützt, da EDU II eine stabile Vergütung zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis erhält, auch wenn die Marktpreise unter dieses Niveau fallen. Damit wird sichergestellt, dass EDU II in den ersten 40 Betriebsjahren des KKW einen stetigen Einkommensstrom erhält, den andere Betreiber, die keine vergleichbare Unterstützungsmaßnahme in Anspruch nehmen können, nicht erhalten. (357) Maßnahme 2 (siehe Abschnitt 3.7) sieht ein Darlehen zu einem günstigen Zinssatz vor, der nicht den Marktbedingungen entspricht. Die RFH wird insbesondere 100 % der Baukosten des KKW decken, einschließlich Kostenüberschreitungen aufgrund von berechtigten Gründen und Kostenüberschreitungen aufgrund von Ereignissen, die nicht auf berechtigten Gründen beruhen und die die maximale Beteiligungsfinanzierung von ČEZ für das Projekt übersteigen (siehe Erwägungsgrund 197). Das Darlehen wird während der Bauphase zinsfrei sein. Der Zinssatz entspricht den Kosten der staatlichen Fremdfinanzierung zuzüglich 1 %, mindestens jedoch 2 % über einen Zeitraum von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des KKW. Die Maßnahme verschafft dem Begünstigten daher einen Vorteil, da EDU II damit keine Finanzierungskosten zu tragen hat, die das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen selbst tragen müsste. Andere Unternehmen, auch solche, die langfristige Investitionen tätigen, erhalten keine staatlichen Darlehen zu ähnlichen Bedingungen. (358) Maßnahme 3 (siehe Abschnitt 3.8) sieht einen Kostendeckungsschutz für den Fall einer Änderung von Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben oder für den Fall anderer Ereignisse vor, die als berechtigte Gründe gelten, wodurch das Investitionsrisiko verringert und auf den Staat übertragen wird und ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, der unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erzielt werden können und der anderen Marktteilnehmern nicht zur Verfügung steht. (359) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass alle drei in Rede stehende Maßnahmen Einzelbeihilfen darstellen und der ČEZ-Gruppe einschließlich ihrer Tochtergesellschaft EDU II einen selektiven Vorteil verschaffen. 8.1.3.   Gefahr der Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (360) Wie die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss festgestellt hat, ist der Strommarkt liberalisiert worden und die Stromerzeuger sind am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligt, sodass ein Vorteil, der den Erzeugern von Strom aus Kernenergie gewährt wird, den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen dürfte. Strom aus Kernenergie wird in der Regel auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt verkauft, wo er mit Strom aus allen anderen Energiequellen, auch aus anderen Mitgliedstaaten, konkurriert. (361) Daher weist die Kommission erneut darauf hin, dass der Vorteil, der dem Begünstigten der Maßnahmen 1 bis 3 gewährt wird, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen droht. Da alle drei Maßnahmen der Stromerzeugung als wettbewerbsorientierter Tätigkeit Vorteile verschaffen, würde diese Schlussfolgerung auch dann gelten, wenn die Maßnahmen einzeln betrachtet würden. 8.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (362) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Bezugsvertrag, die rückzahlbare Finanzhilfe und der Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben als unterschiedliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 8.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (363) Wie die Kommission im Einleitungsbeschluss festgestellt hat (156), wurden die Maßnahmen am 15. März 2022 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet und bislang nicht durchgeführt. Die Durchführung wird weiterhin von der Genehmigung der Maßnahmen durch die Kommission abhängig gemacht (siehe Erwägungsgrund 190). Daher sind die tschechischen Behörden der Anmeldepflicht und dem Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. 8.3.   Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt (364) Da festgestellt wurde, dass die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe beinhalten, hat die Kommission weiterhin geprüft, ob die Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. 8.3.1.   Rechtsgrundlage der Prüfung (365) Die Kommission hat die angemeldete Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geprüft, wonach die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären kann. 8.3.2.   Positive Voraussetzung: Entwicklung eines Wirtschaftszweigs 8.3.2.1.   Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs (366) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV darf die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher muss eine Beihilfe, um nach dieser Vertragsbestimmung als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige beitragen (157). (367) Staatliche Maßnahmen können erforderlich sein, um die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu erleichtern oder zu fördern, die sich ohne die Beihilfe nicht oder nicht im gleichen Tempo oder unter den gleichen Bedingungen entwickeln würden. (368) Wie in Abschnitt 2 und Abschnitt 4.4.1 des Einleitungsbeschlusses erläutert, besteht das Ziel der Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, darin, Investitionen in die Stromerzeugung aus einem neuen Kernkraftwerk zu ermöglichen und seinen Betrieb für einen längeren Zeitraum sicherzustellen. Konkret zielt die staatliche Unterstützung unmittelbar auf den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb der neuen Kapazität ab. Nach Angaben der tschechischen Behörden soll mit dem Bezugsvertrag sichergestellt werden, dass das Kernkraftwerk Strom erzeugt und die Erstattung der RFH ermöglicht wird (siehe 3.6). Die RFH ist notwendig, damit der Projektträger einen Großteil der Investitionskosten für das Projekt decken kann (siehe 3.7). Der Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften ist erforderlich, um die Höhe der Beihilfe zu verringern, die notwendig ist, um das Projekt voranzubringen, indem bestimmte Risiken reduziert werden, die als außerhalb der Kontrolle des Investors liegend gelten (siehe 3.8). (369) Alle drei Maßnahmen verringern die wichtigsten Risikofaktoren, die sich andernfalls bei Investitionen in große Anlagen zur Stromerzeugung aus Kernenergie ergeben würden. Insgesamt verringern sie das Gesamtrisiko des Projekts für den Investor erheblich. Wie von den tschechischen Behörden dargelegt, wurde eine Reihe von Investitionsprojekten im Bereich der Kernenergie aufgrund dieser Risiken nicht durchgeführt (siehe Erwägungsgrund 220). Somit tragen die Maßnahmen zur Entwicklung der Stromerzeugung aus Kernenergie in Tschechien bei. (370) Die Kommission erinnert daran, dass der Gerichtshof die Entwicklung neuer Kernkraftkapazitäten als einen Wirtschaftszweig im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (158) anerkannt und festgestellt hat, dass Artikel 107 AEUV auf Investitionen in Kernkraftwerke angewendet werden kann (159). (371) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fördern. 8.3.2.2.   Anreizeffekt (372) Bei staatlichen Beihilfen kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn die Beihilfe den Empfänger veranlasst, sein Verhalten zugunsten der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs, der mit der Beihilfe gefördert wird, zu verändern und wenn diese Verhaltensänderung ohne die Beihilfe nicht eintreten würde. (373) Tschechien hat dargelegt, dass der Investor ohne Beihilfe nicht über die notwendigen Anreize verfüge, um in die Entwicklung neuer Kapazitäten zur Stromerzeugung aus Kernenergie zu investieren (160). Der Markt sei durch eine hohe Volatilität und Instabilität des Regelungsumfelds gekennzeichnet, und die wirtschaftlichen Kenndaten der Kernenergieressourcen in Form hoher Investitionskosten stellten ebenfalls ein Hindernis für den Einstieg in die Branche dar. Investitionen in die Kernenergie ohne staatliche Unterstützung dürften aufgrund der unsicheren Entwicklungen auf dem Strommarkt kaum rentabel sein. (374) Die Kommission stellt fest, dass das Projekt angesichts der derzeitigen unsicheren und sich schnell verändernden Marktbedingungen und des mit der Entwicklung der Kernenergie verbundenen Marktversagens (d. h. Umfang der Kapitalanforderung, langfristige Beeinflussung durch Marktpreissignale und langfristige Beeinflussung durch politische Entscheidungen) ohne staatliche Unterstützung nicht durchgeführt werden würde (161). (375) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Finanzierungslücke des Projekts ohne die Beihilfe nicht geschlossen werden könnte. Grund dafür sind die höheren Finanzierungskosten, die dem Projekt ohne die RFH wahrscheinlich entstehen würden, und das Fehlen stabiler Einnahmen, die durch den Bezugsvertrag gewährleistet werden. Darüber hinaus müsste der Investor ohne staatliche Maßnahme erhebliche zusätzliche Risiken wie das Marktpreisrisiko und das politische Risiko (siehe Erwägungsgrund 498) tragen, die ansonsten durch die Unterstützungsmaßnahmen gemindert würden. Daraus lässt sich schließen, dass der Investor eine vergleichsweise höhere Rendite erwarten würde, um das Projekt ohne Beihilfe umzusetzen. (376) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, da sie den Begünstigten dazu veranlasst, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die er ohne die Beihilfe nicht ausüben würde. 8.3.2.3.   Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts (377) Wie im Einleitungsbeschluss erläutert, hat der Gerichtshof in der Rechtssache Hinkley Point C (162) entschieden, dass „eine staatliche Beihilfe, die gegen Bestimmungen oder die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann“. Speziell für die Kernenergie hat der Gerichtshof klargestellt, „dass eine staatliche Beihilfe für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Kernenergiesektor, deren Prüfung ergibt, dass sie gegen Unionsvorschriften im Bereich der Umwelt verstößt, nicht … für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, da diese Bestimmung auf staatliche Beihilfen im Kernenergiesektor, für den der Euratom-Vertrag gilt, anwendbar ist“ (163). (378) Darüber hinaus betonte der Gerichtshof, dass Sekundärrecht wie die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (164), nach der bestimmte Projekte Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind, für Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gilt. (379) Der Gerichtshof stellte ferner klar, dass Investitionen in die Kernenergie nicht durch Artikel 194 AEUV über die Energiepolitik der Union ausgeschlossen sind (165). Da nach der Rechtsprechung (166) die Entscheidung für die Kernenergie nach AEUV Sache der Mitgliedstaaten ist, zeigt sich, dass die Ziele und Grundsätze des Umweltrechts der Union und die Ziele des Euratom-Vertrags nicht im Widerspruch zueinander stehen. Folglich stehen der Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht unter allen Umständen dem entgegen, dass staatliche Beihilfen für den Bau oder den Betrieb eines Kernkraftwerks gewährt werden (380) Daher führt der Umstand, dass das Projekt und die Maßnahmen die Kernenergie betreffen, nicht dazu, dass die Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Tschechien hat sich für die Kernenergie entschieden, um die Herausforderung der Dekarbonisierung zu bewältigen, künftige Probleme im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Ressourcen zu lösen und Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit auszuräumen (siehe Abschnitt 2.2). (381) Der Kommission liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Projekt gegen Bestimmungen des Umweltrechts verstößt. Die tschechischen Behörden gaben an, dass der Projektentwicklung eine umfassende und offene Umweltverträglichkeitsprüfung vorausging (siehe Erwägungsgrund 78), die im Einklang mit den Anforderungen des Sekundärrechts der EU durchgeführt wurde (167). (382) Nach der Rechtsprechung gilt, dass die Kommission verpflichtet ist, „bei der Anwendung des Verfahrens auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrags den Zusammenhang zwischen den Regelungen über die staatlichen Beihilfen und besonderen anderen als die staatlichen Beihilfen betreffenden Vorschriften zu beachten, und somit die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit den besonderen Vorschriften zu beurteilen. Eine solche Pflicht trifft die Kommission jedoch ausschließlich dann, wenn es sich um Modalitäten einer Beihilfe handelt, die derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können. […] Kann hingegen die fragliche Modalität vom Gegenstand der Beihilfe losgelöst werden, ist die Kommission nicht verpflichtet, diese im Rahmen des nach Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens auf ihre Vereinbarkeit mit anderen als die staatliche Beihilfen betreffenden Vorschriften zu prüfen“. (168) (383) Das Gericht hat in seinem Urteil über staatliche Beihilfen für das Kernkraftwerk Paks II bestätigt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, alle Modalitäten der Beihilfe oder alle mit der Beihilfe zusammenhängenden Umstände, auch wenn sie keine untrennbare Verbindung mit der Beihilfe aufweisen, dahin gehend zu prüfen, ob sie im Einklang mit dem Unionsrecht stehen (169). In der entsprechenden Rechtssache stellte das Gericht ferner fest, dass „[d]ie Durchführung eines Vergabeverfahrens und die eventuelle Beauftragung eines anderen Unternehmens mit dem Bau der Reaktoren … weder am Zweck der Beihilfe, … noch am Empfänger der Beihilfe … etwas ändern“ (170). (384) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass zwischen den Aspekten der staatlichen Beihilfe und der Vergabe öffentlicher Aufträge keine „untrennbare Verbindung“ besteht, da sie getrennt bewertet werden können. Mit den staatlichen Beihilfemaßnahmen (Bezugsvertrag, RFH, Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben) werden die Tätigkeit (Errichtung und Betrieb eines Kernkraftwerks) unterstützt, unabhängig davon, wie der EPC-Auftragnehmer ausgewählt wird. Die Durchführung der Beihilfemaßnahmen hängt auch nicht von der genauen Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ab. Bei den zu prüfenden Maßnahmen wird das Ergebnis des Vergabeverfahrens (d. h. die Investitionskosten) als Einflussgröße für das Finanzmodell betrachtet, mit dem der Ausübungspreis des Bezugsvertrags festgelegt wird (171). Selbst in dem hypothetischen Szenario, in dem diese Einflussgrößen nach einer fehlerhaften Anwendung der Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge zu hoch angesetzt würden, würde dies nicht zu zusätzlichen Verzerrungen führen, die durch die zu bewertenden Beihilfemaßnahmen verursacht werden. Eine mögliche Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge könnte nämlich nur zu wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen auf den Markt für kerntechnische Bauwerke und nicht auf dem Strommarkt führen. Der Betrieb des Kraftwerks und die Bedingungen für die Vermarktung des Stroms sind daher von den Aspekten der Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.