Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/429 der Kommission vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858)

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Quellenkennung: 32025D0429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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es zu erfüllen. (253) Darüber hinaus führte Tschechien an, dass wenn ein alternativer Projektträger einen potenziell geeigneten Standort für ein Kernkraftwerk auf dem Gebiet Tschechiens bereitstellen würde, dies im Vergleich zu ČEZ zu erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung des Projekts führen würde. Konkret rechnen die tschechischen Behörden in diesem alternativen Szenario mit Verzögerungen von bis zu 14 Jahren (im Vergleich zum Projekt), ohne sicher zu sein, ob die für EDU II erfolgreichen Schritte zur Standortbeschreibung oder Planung problemlos verlaufen, wodurch sich die Risiken und Kosten für die Entwicklung des Projekts erhöhen würden. Die tschechischen Behörden machen jedenfalls geltend, dass es in Europa kein Beispiel dafür gebe, dass ein technologieneutraler und in der Kerntechnik erfahrener Betreiber ein KKW außerhalb seines eigenen Landes entwickelt habe. (254) Würde ein anderer Projektträger als ČEZ das Projekt entwickeln, würden nach Schätzungen Tschechiens Mehrkosten von mindestens etwa [200 bis 700] Mio. EUR anfallen, die finanziert werden müssten. Diese Kosten setzen sich hauptsächlich aus dem Wert des Standorts für das KKW, den Durchführbarkeitsstudien, der Einholung von Genehmigungen und den von ČEZ bisher durchgeführten Erschließungsarbeiten sowie den Synergien mit dem bestehenden KKW Dukovany zusammen. (255) Schließlich wiesen die tschechischen Behörden darauf hin, dass die Auswahl von ČEZ als Projektträger im Einklang mit früheren von der Kommission geprüften Projekten zur Stromerzeugung aus Kernenergie stehe, bei denen aufgrund der Besonderheiten dieser Projekte keine allgemeinen Auswahlverfahren für Projektträger durchgeführt worden seien (130). (256) In einer weiteren Vorlage vom 16. März 2023 wies Tschechien auf die Erfahrungen von ČEZ bei der Errichtung und dem Betrieb von Kernkraftwerken hin. In der Vergangenheit habe ČEZ zwei Blöcke mit einer installierten Kapazität von 1 125 MW in Temelín (Tschechien), die 2000 und 2002 in Betrieb genommen wurden, sowie das erste Kernkraftwerk in Dukovany mit einer installierten Kapazität von derzeit 2 040 MW entwickelt und gebaut. Diese Blöcke wurden in der Zeit von 1985 bis 1987 in Betrieb genommen, und Tschechien weist darauf hin, dass die WANO sie zu den 20 % der am besten geführten Kraftwerke zähle. (257) Darüber hinaus hebt Tschechien neben der Versorgungssicherheit und Erwägungen zur nationalen Sicherheit die finanzielle Sicherheit hervor, da ČEZ von einer hohen staatlichen Bonitätseinstufung profitiere (131). (258) Schließlich verwies Tschechien darauf, dass eine Ausschreibung zur Auswahl eines möglichen anderen Projektträgers als ČEZ erhebliche Nachteile mit sich bringen würde. Tschechien bringt im Wesentlichen vor, dass ein Wettbewerb auf dieser Ebene des Projekts in diesem Fall keine Ergebnisse im Hinblick auf die Auswahl des effizientesten Betreibers bringen würde. Unter Verweis auf die oben genannten Gründe ist Tschechien der Auffassung, dass es keine Wettbewerbsvorteile bringen würde, Interessenbekundungen anderer Parteien einzuholen oder eine Ausschreibung durchzuführen, und dass die Nachteile dieses Prozesses, insbesondere die Verzögerungen und Mehrkosten sowie die Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit anderen potenziellen Bewerbern, nicht aufgewogen werden könnten. Tschechien gibt außerdem an, dass sich zu keinem Zeitpunkt der Planung des Projekts Dritte über die Einsetzung von ČEZ als Projektträger beschwert oder Einwände dagegen erhoben hätten. Dies sei auch nicht in den Antworten Dritter auf den Einleitungsbeschluss der Fall gewesen. 4.4.   Standpunkt Tschechiens zu den Auswirkungen des Projekts auf Handel und Wettbewerb 4.4.1.   Mögliche Preismanipulation und Zurückhalten von Kapazitäten durch ČEZ (259) Als Antwort auf die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel im Zusammenhang mit einem möglichen Zurückhalten von Kapazitäten durch ČEZ erklärten die tschechischen Behörden, dass die ČEZ-Gruppe weder wirtschaftliche Anreize habe noch in der Lage sei, die Großhandelspreise durch eine Drosselung der Leistung von EDU II in die Höhe zu treiben. (260) Erstens machen die tschechischen Behörden geltend, dass dies auf die Leitungsstruktur des Projekts und die Unabhängigkeit von EDU II von der ČEZ-Gruppe zurückzuführen sei; dadurch werde die Möglichkeit der ČEZ-Gruppe, sich unangemessen in den täglichen Betrieb des Kernkraftwerks einzumischen, wirksam eingeschränkt. (261) Zweitens werde im Oxera-Bericht festgestellt (132), dass „sich die Inbetriebnahme von EDU II geringfügig, aber spürbar auf den tschechischen Strompreis auswirkt“. Die Prognosen in diesem Bericht zeigten, dass die tschechischen Strompreise durch die Inbetriebnahme von EDU II in der Zeit von 2040 bis 2050 um etwa 2 EUR/MWh sinken würden (Erwägungsgrund 170). Die tschechischen Behörden schätzten daraufhin, dass ein einjähriger vollständiger Stillstand von EDU II zu einem Einnahmenverlust von insgesamt etwa 450 Mio. EUR für EDU II (133) führen würde, während ČEZ nur etwa 17 Mio. EUR an Mehreinnahmen aus dem Verkauf des nichtabgesicherten Teils der Produktion für das folgende Jahr erzielen würde (134), was zu einem erheblichen finanziellen Verlust für die ČEZ-Gruppe führen würde. Abbildung 3 Unterschied der Großhandelsstrompreise in Tschechien zwischen dem faktischen Szenario und dem kontrafaktischen Szenario (2030-50) (262) Drittens führten die tschechischen Behörden aus, dass eine geringfügige Verringerung der Produktionsleistung für EDU II theoretisch zwar möglich sei (135), eine solche Änderung jedoch angesichts des Verbunds der Energiemärkte in Europa wahrscheinlich nicht zu einer nennenswerten Veränderung der Strompreise führen würde. Tschechien und seine unmittelbaren Nachbarn mit miteinander verbundenen Strommärkten sind Österreich, Deutschland, Polen und die Slowakei. Tschechien führt an, dass das Projekt in der Zeit von 2030 bis 2050 keine oder nur sehr begrenzte Auswirkungen auf die Preisfestlegung in Tschechien hätte. Tatsächlich rechnet Tschechien damit, dass der Marktpreis für Strom für die Verbundregion auf der Grundlage der Strompreise für Energie festgelegt wird, die außerhalb Tschechiens erzeugt werden (bis zu 98 % der Stunden von ausländischen Erzeugern). Die in Tschechien erzeugte Energie würde durch Erdgas und Braunkohle sowie in zunehmendem Maße durch erneuerbare Energiequellen bereitgestellt. Diese in Tschechien eingesetzten Technologien würden nur für eine geringe Anzahl von Stunden den Preis bestimmen. (263) Die tschechischen Behörden bringen ferner vor, dass es für ČEZ nachteilige Folgen hätte, wenn die Zweckgesellschaft EDU II anweisen würde, die Produktion zu drosseln — selbst aus triftigen Gründen wie dem Netzausgleich —, da eine solche Drosselung zu geringeren Cashflows für ČEZ führen würde. Tschechien führt jedenfalls an, dass Kernkraftwerke, einmal in Betrieb, niedrige Grenzkosten aufwiesen und nicht gut dafür gerüstet seien, ihre Erzeugungsmengen in hohem Maße anzupassen. (264) Viertens führten die tschechischen Behörden aus, dass es sowohl für EDU II als auch für die ČEZ-Gruppe wirtschaftlich sinnvoll sei, stets die höchstmögliche Erzeugungsmenge des Kernkraftwerks zu produzieren, da EDU II allein für den gelieferten Strom Einnahmen erzielen werde (136). Die tschechischen Behörden verwiesen auf den Oxera-Bericht, in dem es heißt: „Jede Verringerung der Leistung von EDU II führt zu einem Verlust von Cashflows und zu möglichen finanziellen Problemen für EDU II, wenn man bedenkt, wie gering die Rentabilitätsspanne ist, die das Projekt bei dem derzeit im Stromabnahmevertrag vorgeschlagenen Preis von 50 EUR/MWh hat“ (137). Sie legten ferner dar, dass die Gewinnspanne von EDU II im Durchschnitt bei [40-50] % liege, die sich auf 6 % verringere, sobald die Kosten und die Rückzahlung der RFH berücksichtigt würden. Eine Verringerung des Auslastungsfaktors von den erwarteten [75-100] % auf unter [70-90] % würde die für den Schuldendienst verfügbaren Barmittel aufzehren und möglicherweise dazu führen, dass EDU II nicht in der Lage wäre, die RFH zu bedienen. Eine Verringerung unter [40 bis 60] % würde dazu führen, dass die Cashflows nicht ausreichten, um die Betriebskosten zu decken. (265) Im Hinblick auf die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel der Kommission hinsichtlich einer möglichen Preismanipulation durch ČEZ erklärten die tschechischen Behörden, dass der Marktanteil von ČEZ in Tschechien und auf den benachbarten Märkten durch die installierte verfügbare Erzeugungskapazität von EDU II nur geringfügig zunehmen und sich nur begrenzt auf die Marktmacht von ČEZ auswirken werde. Die tschechischen Behörden erläuterten ferner, dass der durch die Investitionen des Projekts in die Kernenergie gewonnene Marktanteil durch einen Rückgang des Marktanteils infolge geringerer Investitionen in Kohlekraftwerke und der geplanten Stilllegung bestehender KKW ausgeglichen werde. Tschechien bringt jedenfalls vor, dass die Zweckgesellschaft speziell darauf zugeschnitten sei, mögliche Wettbewerbsverfälschungen zu verhindern. (266) Tschechien bezweifelt ferner, dass der relevante Markt nur Tschechien umfassen würde. Die fortschreitende Umsetzung von Marktkopplungsmechanismen und das Ziel, Europa durch die Integration erneuerbarer Energiequellen zu dekarbonisieren, würden nach Auffassung Tschechiens zu einem zunehmenden Verbund der Stromnetze in den Mitgliedstaaten führen (138). Zu berücksichtigen seien auch das Potenzial künftiger Überprüfungen von Gebotszonen und die Möglichkeit grenzüberschreitender Zusammenschlüsse von Gebotszonen. Tschechien kommt daher zu dem Schluss, dass der relevante Markt größer sei als Tschechien. Dies wirke sich wie folgt auf die Marktanteile von ČEZ aus: (267) Die tschechischen Behörden weisen insbesondere darauf hin, dass die von EDU II erzeugte Kapazität keinen wesentlichen Einfluss auf die Marktmacht der ČEZ-Gruppe in Tschechien haben werde (139). Sie schätzen insbesondere, dass die verfügbare Erzeugungskapazität von EDU II im Jahr 2040 nur 4 % des tschechischen Marktes und etwa 0,8 % des räumlich relevanten Marktes für das Projekt ausmachen werde (140). Laut Tschechien werde der prognostizierte Marktanteil der ČEZ-Gruppe in der Zeit von 2030 bis 2050 erheblich reduziert, und wenn EDU II in Betrieb genommen werde, würde sich der Marktanteil der Gruppe in Tschechien und auf dem räumlich relevanten Markt nur um 4,08 %/0,76 % (im Jahr 2040) bzw. 6,97 %/0,76 % (im Jahr 2050) erhöhen. Ein solcher Anstieg des Marktanteils der Gruppe auf der Grundlage der Kapazität von EDU II werde sich voraussichtlich nicht wesentlich auf die Marktmacht der Gruppe in Tschechien oder den benachbarten Märkten auswirken. Tabelle 5 Marktanteil von ČEZ in Bezug auf die installierte verfügbare Erzeugungskapazität (2020-50), faktisches Szenario Tabelle 6 Schätzung des künftigen Marktanteils von ČEZ in Bezug auf die Erzeugung (Angaben von Tschechien) (268) Darüber hinaus brachten die tschechischen Behörden vor, dass das wichtigste strategische Ziel der ČEZ-Gruppe in der effizienten Verwaltung von Kernkraftwerken sowie von Braunkohle- und Steinkohlekraftwerken bestehe. Die Kohlekraftwerke (die im Jahr 2019 45 % der installierten Kapazität in GW und 39 % der gesamten Stromerzeugung in TWh ausmachten) sollten jedoch im Einklang mit den Anforderungen der EU zur Dekarbonisierung stillgelegt werden. ČEZ habe sich zum Ziel gesetzt, bis 2050 CO2-neutral zu werden, und plane, die Kohlekraftwerkskapazität bis 2025 um fast die Hälfte auf 3 GW und bis 2030 auf 2 GW zu reduzieren. In Tschechien entfalle derzeit etwa die Hälfte der Stromerzeugung auf Kohle, die teilweise durch Kernenergie und in geringerem Maße durch erneuerbare Energiequellen ersetzt werde (141). Tabelle 7 Anteil der einzelnen Brennstoffe an der Bruttostromerzeugung in Tschechien (269) Aufgrund der Emissionsreduktionsziele wird ein erheblicher Teil der Kohleverstromung in Tschechien eingestellt werden. Um die Lücke zu schließen, sind neue Investitionen in die Kernenergie, erneuerbare Energiequellen und die Erdgasproduktion erforderlich (142). Die Stromerzeugung aus Stein- und Braunkohle wird voraussichtlich 2037 vollständig eingestellt, was einer Kapazitätsreduzierung von etwa 6,5 GW entspricht (143). (270) Die tschechischen Behörden führten aus, dass EDU II eine bedeutende Rolle dabei spiele, die Ziele der tschechischen Regierung zur Emissionsreduktion zu erreichen, und gleichzeitig zur notwendigen Versorgungssicherheit in Tschechien beitrage. Die neuen Kernkraftblöcke sollen einen Teil der derzeitigen Erzeugungskapazität aus Braunkohle und Steinkohle sowie die Kernkraftblöcke ersetzen, die am Standort Dukovany in der Zeit von 2045 bis 2047 stillgelegt werden sollen (144). Tschechien macht ferner geltend, dass durch das Projekt keine Investitionen in die Onshore-Windenergieerzeugung ersetzt würden. In der Zeit von 2030 bis 2050 würde in den Szenarien mit und ohne Projekt die gleiche Menge an Energie aus Windkraftkapazität installiert werden, wenngleich die Installation etwas später erfolgen würde, sollte das Projekt verwirklicht werden. Abbildung 4 Nettoerzeugungskapazität im Referenzszenario für jedes Jahr und jede Technologie Quelle: Tschechische Behörden. (271) Sechstens macht Tschechien geltend, dass aufgrund der Verpflichtung von ČEZ aus dem Bezugsvertrag, die gesamte Leistung von EDU II an die Zweckgesellschaft zu verkaufen, sowie aufgrund der Verpflichtungen Tschechiens in Bezug auf den Handel mit Strom, der während der Betriebsdauer des KKW erzeugt wird (siehe Abschnitt 3.6.4), nicht davon auszugehen sei, dass eine durch diese Investition bedingte Erhöhung der Erzeugungskapazität zu einer Erhöhung der Strommenge führt, die an die Kunden von ČEZ verkauft werden kann. (272) Abschließend führt Tschechien an, dass die pivotale Stellung (145) von ČEZ gemäß dem Residual Supply Index (im Folgenden „RSI“), einem Index, der häufig zur Bewertung der Fähigkeit eines Erzeugers verwendet wird, unabhängig von seinen Wettbewerbern zu handeln, in Zukunft erheblich abnehmen würde: Abbildung 5 Die pivotale Stellung von ČEZ unter Verwendung des RSI (Angaben von Tschechien) 4.4.2.   Rolle der Zweckgesellschaft auf dem Markt (273) Im Hinblick auf die Rolle der Zweckgesellschaft auf dem Markt gaben die tschechischen Behörden an, dass die Geschäftsvereinbarung im Zusammenhang mit der Zweckgesellschaft bewusst offen und flexibel gehalten worden sei, damit sie so gestaltet werden kann, dass mögliche Marktverzerrungen vermieden werden. (274) Tschechien gab an, dass die Zweckgesellschaft völlig unabhängig von EDU II und der ČEZ-Gruppe sein und über eine separate Leitungs- und Verwaltungsstruktur verfügen werde. Sie werde mit EDU II (und ggf. ČEZ) zu marktüblichen Bedingungen Geschäfte tätigen. Die tschechischen Behörden wiesen darauf hin, dass mit dieser Leitungsstruktur eine Trennung zwischen einerseits den Entscheidungen über die Handelsstrategie, die bei der Zweckgesellschaft liegen und sich auf den Wettbewerb und den Handel auf den Strommärkten auswirken, und andererseits der Entwicklung und dem Betrieb des Kernkraftwerks, die bei EDU II liegen, gewährleistet werde. (275) Die tschechischen Behörden unterschieden ferner zwischen dem im Rahmen des Projekts vorgeschlagenen Ansatz der Zweckgesellschaft und den Maßnahmen in anderen Fällen im Bereich der Kernenergie im Hinblick auf die kommerzielle Struktur und die Abnahmemechanismen des KKW. Die tschechischen Behörden führten aus, dass das Neue am Ansatz der Zweckgesellschaft im Vergleich zu anderen Fällen in der Gründung eines separaten Unternehmens bestehe, das vom Betreiber des KKW unabhängig sei. EDU II werde Eigentümer und Betreiber des KKW sein und Strom erzeugen, wobei es nur über eine Zulassung zur Stromerzeugung verfüge. Die von EDU II erzeugte Kapazität werde vollständig von der Zweckgesellschaft abgenommen, die über eine Zulassung zum Stromhandel verfügt. Die Zweckgesellschaft werde die Leistung von EDU II auf dem Großhandelsmarkt verkaufen und als Stromhändler auch Bilanzkreisverantwortlicher (im Folgenden „BKV“) gegenüber OTE sein. Folglich werde EDU II nicht mit anderen Marktteilnehmern (außer der Zweckgesellschaft) handeln und nicht den Marktbedingungen ausgesetzt sein. Die tschechischen Behörden betonten, dass das Ziel dieser Struktur darin bestehe, das Risiko potenzieller Marktverzerrungen aufgrund der Marktmacht zu begrenzen. Tabelle 8 Vergleich der kommerziellen Struktur zwischen EDU II (in der nachstehenden Tabelle „Dukovany II“), HPC und Paks II Quelle: Tschechische Behörden. (276) Die tschechischen Behörden erläuterten ferner, dass die Zweckgesellschaft ihre eigene Handelsabteilung einrichten und ihre eigenen Geschäftstätigkeiten intern durchführen solle. Wenn dies jedoch als angemessener und kostengünstiger erachtet werde, könne die Zweckgesellschaft in Betracht ziehen, eine Ausschreibung durchzuführen, um die Handelsfunktion in Zukunft auszulagern. (277) Darüber hinaus gaben die tschechischen Behörden an, dass die Zweckgesellschaft eine risikominimierende Handelsstrategie verfolgen und darauf abzielen werde, negative Auswirkungen auf den Markt zu vermeiden. Das geplante Geschäftsmodell sollte insbesondere dazu führen, dass über die Zweckgesellschaft möglichst hohe Erlöse aus dem Stromverkauf für den tschechischen Staat erzielt werden und die Höhe der für das Projekt bereitgestellten Beihilfe minimiert wird. Was die Handelsstrategie betrifft, so werde die Zweckgesellschaft hauptsächlich auf dem tschechischen Stromgroßhandelsmarkt tätig sein, wobei jedoch davon ausgegangen wird, dass es in der Region ein hohes Maß an Vernetzung und eine Day-Ahead-Marktkopplung mit den Nachbarländern gibt. Da die Märkte voraussichtlich wachsen und die Liquiditätsniveaus in Zukunft steigen werden, insbesondere angesichts der Tatsache, dass auf den Day-Ahead-Märkten im Juni 2021 die Kopplung zwischen den Regionen Deutschland-Polen-Österreich und Tschechien-Ungarn-Slowakei-Rumänien abgeschlossen wurde, werde die Handelsstrategie regelmäßig überprüft, um sie an die neuesten Marktbedingungen anzupassen. Die endgültige Handelsstrategie, die auf einem transparenten und risikominimierenden Ansatz beruht, werde voraussichtlich nach 2030 angenommen. (278) Im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens beschloss Tschechien, Verpflichtungszusagen für den Handel mit Kernenergie anzubieten (wie in den Erwägungsgründen 112 bis 119 beschrieben). 5.   STELLUNGNAHMEN DRITTER (279) Während der Konsultation zum Einleitungsbeschluss, die bis zum 5. September dauerte, gingen bei der Kommission Stellungnahmen von 18 Konsultationsteilnehmern ein. Es sei darauf hingewiesen, dass in den meisten Stellungnahmen Dritter (nämlich in 12 von 18) das Projekt befürwortet wurde. Nachstehend werden die für die Bewertung der als Beihilfe relevanten Stellungnahmen beschrieben. (280) Es gingen Stellungnahmen von Mitgliedstaaten, Unternehmen, Verbänden und Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden „NRO“) ein. Auf die Stellungnahmen Dritter wird ohne konkrete Nennung der jeweiligen Stellungnahme in den einschlägigen Teilen der Bewertung eingegangen. (281) Die Stellungnahmen Dritter werden nach Themen zusammengefasst. 5.1.   Stellungnahmen zum Vorliegen einer Beihilfe (282) Zum Vorliegen einer Beihilfe gingen keine Stellungnahmen ein. 5.2.   Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt 5.2.1.   Stellungnahmen hinsichtlich der Geeignetheit der Maßnahme (283) Zwei Dritte geben an, die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken der Kommission in Bezug auf die Geeignetheit der Maßnahme zu teilen. (284) Darüber hinaus brachte ein Konsultationsteilnehmer vor, dass die aktuellen Entwicklungen auf dem europäischen Strommarkt und ihre künftigen Auswirkungen noch nicht abgeschätzt werden könnten. Daher sei es sehr schwierig, die Geeignetheit der Maßnahme konkret zu bewerten. (285) Gleichzeitig brachten viele Konsultationsteilnehmer vor, dass sie die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Geeignetheit der Maßnahme nicht teilten. Ihrer Ansicht nach sei die vorgeschlagene Maßnahme geeignet, da sie aus einer geeigneten Kombination von Instrumenten bestehe, um die angestrebten Ziele des Projekts zu erreichen, und gleichzeitig gewährleistet werde, dass es keine weniger wettbewerbsverfälschenden Maßnahmen oder Instrumente gibt, mit denen sich die gleichen Ergebnisse erzielen ließen. Darüber hinaus brachten einige Dritte vor, dass die Bestandteile der Maßnahme (d. h. der Abnahmevertrag, das Darlehen und der Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften) untrennbar miteinander verbunden und notwendig seien, um das relevante Marktversagen des Projekts zu beheben. (286) Einige Konsultationsteilnehmer merkten ferner an, dass im endgültigen Beschluss der Kommission in der Sache Hinkley Point C eine ähnliche Kombination von Maßnahmen (d. h. ein Differenzvertrag, eine staatliche Garantie und ein Schutzmechanismus gegen potenziell schädliche politische Entscheidungen) genehmigt worden sei und das vom Projektträger getragene Risiko ähnlich sei. 5.2.2.   Stellungnahmen hinsichtlich der Angemessenheit der Maßnahme (287) Zwei Konsultationsteilnehmer betonen erneut, dass sie die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken der Kommission in Bezug auf die Angemessenheit der Maßnahme teilten. (288) Darüber hinaus brachte ein Konsultationsteilnehmer vor, dass die aktuellen Entwicklungen auf dem europäischen Strompreismarkt und ihre künftigen Auswirkungen noch nicht abgeschätzt werden könnten. Daher sei es sehr schwierig, die Angemessenheit der Maßnahme konkret zu prüfen. (289) Dagegen antworteten viele Dritte, dass sie die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Angemessenheit der Maßnahme nicht teilten. Ihrer Ansicht nach sei die vorgeschlagene Maßnahme angemessen. (290) Mehrere Konsultationsteilnehmer brachten vor, dass die Annahmen, die zur Schätzung der Eigenkapitalrendite des Projekts herangezogen werden, das Risiko von ČEZ und das von dem Begünstigten getragene Risiko richtig widerspiegelten. (291) Darüber hinaus erhielt die Kommission einige Stellungnahmen, wonach die vorgeschlagene regelmäßige Überprüfung des Ausübungspreises des Bezugsvertrags auf der Grundlage von Marktbewertungen eine ausreichende automatische Stabilisierungsmaßnahme darstelle, um eine Überkompensation zu verhindern, und sowohl für EDU II als auch für die Zweckgesellschaft ausreichende finanzielle Anreize bieten dürfte, um die Produktion zu maximieren und gewinnbringende Energiehandelsgeschäfte abzuschließen. (292) Ein Dritter merkte an, dass die vorgeschlagene Laufzeit des Bezugsvertrags (d. h. 60 Jahre, die die Betriebsdauer des Kraftwerks abdecken (laut CO2-Gesetz 30 Jahre, die mehrmals um zehn Jahre verlängert werden können), mit einer Neubewertung der Angemessenheit des vom tschechischen Ministerium für Handel und Industrie regulierten Ausübungspreises) so festgelegt sei, dass sie den besonderen technischen, regulatorischen und finanziellen Bedingungen Rechnung trage. 5.2.3.   Stellungnahmen zur Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen (293) Ein Konsultationsteilnehmer merkte an, dass die Energieversorgung auch durch kostengünstigere Technologien gewährleistet werden könne, und führte an, dass Subventionen im Kernenergiesektor den Fortschritt bei anderen kostengünstigeren, schnelleren und klimafreundlicheren Tec

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.