Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/429 der Kommission vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858)

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Quellenkennung: 32025D0429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kontrafaktischen Szenario dar, dass rechtliche, politische und regulatorische Änderungen außerhalb der Kontrolle der Projektträger im Bereich der Kernenergie lägen und dass solche Änderungen angesichts der Langlebigkeit dieser Projekte und der unterschiedlichen Ansichten über die Rolle der Kerntechnik ein erhebliches Risiko für neue Projekte im Bereich der Kernenergie darstellten. Die tschechischen Behörden führen an, dass sich der Projektträger ohne den Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben wahrscheinlich von dem Projekt zurückziehen würde, was zu Verzögerungen bei der Inbetriebnahme und/oder zum Scheitern der Projektdurchführung führen würde. (226) Während des förmlichen Prüfverfahrens beschloss Tschechien, die Maßnahme zu ändern, um das Marktrisiko für das Projekt zu erhöhen, indem die im Bezugsvertrag festgelegte Festpreisvergütung (119) durch eine aktualisierte Vergütungsformel ersetzt wurde, die die Marktbedingungen widerspiegelt und auf Marktsignale reagiert. Eine ausführliche Beschreibung der Vergütungsformel findet sich in den Erwägungsgründen 83 bis 106. 4.2.   Standpunkt Tschechiens zur Angemessenheit der Beihilfe 4.2.1.   Dauer der Unterstützung (227) Als Reaktion auf die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel an der Laufzeit des Bezugsvertrags brachten die tschechischen Behörden erstens vor, dass der Bezugsvertrag dem derzeitigen risikobehafteten Investitionsumfeld angemessen sein müsse. Die tschechischen Behörden wiesen insbesondere darauf hin, dass sich die Investitionslandschaft im Hinblick auf die Entwicklung der Kernenergie aufgrund der drastisch steigenden Risiken infolge von Engpässen in globalen Lieferketten, Inflationsdruck, volatilen Devisenmärkten und der Verschlechterung des geopolitischen Umfelds in Europa (wie die Aggression Russlands gegen die Ukraine) erheblich verändert habe. Die Energiemärkte seien anfällig für solche geopolitischen Risiken, die in jüngster Zeit zu einer hohen Volatilität der Energiepreise geführt haben. Investoren im Bereich der Kernenergie seien von diesen Veränderungen besonders betroffen, da die Projekte eine lange Laufzeit haben und zu Beginn der Projektlaufzeit ein erheblicher Kapitalbedarf bestehe. Vor diesem Hintergrund bringt Tschechien vor, dass die vorgeschlagene Laufzeit des Bezugsvertrags von 60 Jahren dem derzeitigen Risikoumfeld entspreche und eine Verkürzung der Laufzeit zu einem höheren Risiko für die Investoren und damit zu einer höheren Eigenkapitalrendite führen würde. Nach Angaben der tschechischen Behörden würde dies zu einem höheren Ausübungspreis im Bezugsvertrag führen und das Ziel des Projekts, bezahlbaren Strom zu liefern, untergraben. (228) Zweitens legten die tschechischen Behörden dar, dass der Ausübungspreis des Bezugsvertrags umso niedriger und das Risiko, dass Strom teurer wird, umso geringer sei, je länger die Laufzeit des Abnahmevertrags sei. Tschechien brachte vor, dass ein Bezugsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als 60 Jahren das Projekt zusätzlichen Risiken aussetzen würde. Zu diesen Risiken würde gehören, dass der Projektträger einen deutlich höheren Ausübungspreis im Bezugsvertrag verlangen müsse, um größere Betriebskapitalreserven zu bilden, sowie über einen kürzeren Zeitraum höhere Beiträge zur Stilllegungsreserve (120) leisten müsse, mit dem Ziel, die Risiken unter ungünstigen Marktbedingungen (z. B. Volatilität der Marktpreise) nach Ablauf des Abnahmevertrags zu begrenzen. Gleichzeitig wiesen die tschechischen Behörden darauf hin, wie wichtig stabile und erschwingliche Strompreise für die Verbraucher seien, die durch einen Stromabnahmevertrag mit langer Laufzeit erreicht werden könnten. Schließlich machte Tschechien geltend, dass eine über die 30-jährige Rückzahlungsfrist der RFH hinausgehende Laufzeit des Bezugsvertrags erforderlich sei, um sicherzustellen, dass das Projekt nicht durch erhöhte Risiken gefährdet werde und der Ausübungspreis im Bezugsvertrag langfristig angemessen und stabil bleibe. (229) Drittens brachten die tschechischen Behörden vor, dass die Verteilung der operativen Unterstützung über die gesamte Betriebsdauer des KKW das Risiko von unerwarteten Mehreinnahmen für den Begünstigten verhindere. Tschechien legte insbesondere dar, dass der Mechanismus gegen Überkompensation zusammen mit dem Mechanismus der regelmäßigen Anpassung des im Bezugsvertrag festgelegten Ausübungspreises zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung sicherstelle, dass das Risiko von unerwarteten Gewinnen minimiert werde. Die tschechischen Behörden wiesen ferner darauf hin, dass die 60-jährige Laufzeit des Bezugsvertrags auch unerwartete Gewinne begrenzen würde, die sich nach Ablauf des Abnahmevertrags im Falle einer kürzeren Laufzeit ergeben könnten. (230) Viertens führte Tschechien aus, dass die Verteilung der Unterstützung über die gesamte Betriebsdauer des KKW die spezifischen Auswirkungen auf den Preis mindere und das Risiko unfairer wirtschaftlicher Transfers zwischen den Generationen verringere. Die tschechischen Behörden wiesen insbesondere darauf hin, dass Bezugsverträge ein wichtiges Instrument seien, um die Verbraucher vor volatilen Marktentwicklungen zu schützen. Darüber hinaus würde eine Laufzeit des Bezugsvertrags für das Projekt, die der Betriebsdauer des KKW entspricht, den Energieverbrauchern eine größere Versorgungs- und Preisstabilität bieten, im Gegensatz zu einem Abnahmevertrag mit einer kürzeren Laufzeit, der für den Projektträger und die Energieverbraucher mit unsicheren Preisen und einer unsicheren Versorgung verbunden wäre. Bei einer Laufzeit des Bezugsvertrags von weniger als 60 Jahren bestünde ein erhöhtes Risiko unfairer wirtschaftlicher Transfers zwischen den Generationen, die sich aus unsicheren Preisen oder einer unsicheren Versorgung ergeben könnten. Tschechien wies ferner darauf hin, dass eine Betriebsunterstützung während der gesamten Betriebsdauer des KKW in vielen Fällen erneuerbarer Energiequellen üblich sei. Ein solcher Ansatz verringere das Investitionsrisiko, da er den Investoren eine garantierte Rendite biete. (231) Fünftens argumentierten die tschechischen Behörden weiter, ein langfristiger Bezugsvertrag würde das Vertrauen stärken, dass das KKW während seiner gesamten Betriebsdauer in Betrieb bleibt, und die tschechische Energieversorgungssicherheit fördern. Die tschechischen Behörden führten insbesondere an, dass eine lange Laufzeit des Bezugsvertrags ein Marktsignal sei, das das langfristige Engagement des Staates für eine CO2-arme Energieversorgungssicherheit deutlich mache. Dieses Vertrauen könne zu niedrigeren Kosten für das Projekt führen. (232) Sechstens schließlich macht Tschechien geltend, dass die Maßnahmen (einschließlich der vorgeschlagenen Laufzeit des Bezugsvertrags) eine maximal tragbare Risikoverteilung auf den Projektträger und den Auftragnehmer ermöglichten, die diese Parteien schultern könnten. Im Rahmen des vorgeschlagenen Unterstützungspakets wiesen die tschechischen Behörden darauf hin, dass der Projektträger weiterhin erhebliche Risiken trage (z. B. Verzögerungen, Kostenüberschreitungen, Probleme in der Lieferkette, Leistung und Ausfälle des Kraftwerks sowie Änderungen, die nicht unter berechtigte Gründe fallen). Tschechien ist daher der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen eine angemessene Beihilfe darstellten, die sich auf die Mindesthöhe beschränke, die nicht über das erforderliche Maß hinausgehe. (233) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens beschloss Tschechien, die Laufzeit des Bezugsvertrags von 60 Jahren auf 40 Jahre zu verkürzen (siehe Erwägungsgründe 83 bis 85). 4.2.2.   Risiko einer Überkompensation (234) Als Reaktion auf die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel der Kommission hinsichtlich des Risikos einer Überkompensation brachten die tschechischen Behörden vor, dass der vorgeschlagene Mechanismus gegen Überkompensation ausreiche, um eine Überkompensation zu vermeiden. Der vorgeschlagene Mechanismus gegen Überkompensation besteht aus drei wichtigen Instrumenten, die einen starken Schutz bieten: i) dem Gewinnbeteiligungsmechanismus, der nach Ansicht Tschechiens über die entsprechenden Bestimmungen in zuvor genehmigten Projekten im Bereich der Kernenergie hinausgehe und strenger als diese sei, ii) dem EPC-Ausschreibungsverfahren, das zur Festlegung des im Bezugsvertrag enthaltenen Preises (121) beiträgt, und iii) der Abkopplung von den Energiemärkten durch die Struktur des Bezugsvertrags, die verhindert, dass EDU II infolge wesentlicher Änderungen des langfristigen Energiepreises eine Überkompensation erhält. (235) Im Hinblick auf die erste Maßnahme wiesen die tschechischen Behörden darauf hin, dass der vorgeschlagene Mechanismus die Leistung des Projekts während seiner gesamten Betriebsdauer messe und sicherstelle, dass alle überdurchschnittlichen Leistungen in dessen Umfang fallen. Insbesondere unterlägen alle Renditen, die über die ursprünglich ausgehandelte Rendite von EDU II hinaus erzielt werden, einem Beteiligungsfaktor von 50 %. Die tschechischen Behörden hoben außerdem hervor, dass der vorgeschlagene Gewinnbeteiligungsmechanismus EDU II einen Anreiz zur Erzielung höherer Renditen gebe und dem Staat die Möglichkeit biete, im Falle einer überdurchschnittlichen Leistung des Projekts Gewinne aus Gewinnbeteiligungen zu erhalten. (236) Darüber hinaus machten die tschechischen Behörden geltend, dass der vorgeschlagene Gewinnbeteiligungsmechanismus auf dem Mechanismus von Hinkley Point C beruhe, der von der Kommission genehmigt wurde. Sie führen jedoch an, dass der Gewinnbeteiligungsmechanismus des Projekts im Vergleich zu Hinkley Point C eine höhere Beteiligung zwischen dem Staat und dem Betreiber bei einer niedrigeren Eigenkapitalrendite vorsehe. Insbesondere habe der Gewinnbeteiligungsmechanismus des Projekts einen deutlich niedrigeren Schwellenwert für die Beteiligung als Hinkley Point C (122). Darüber hinaus komme der Gewinnbeteiligungsmechanismus von Hinkley Point C nur zum Tragen, wenn der interne Zinsfuß (WACC) des Projekts 11,4 % übersteigt (WACC des Basisfalls von 9,02 %), während der Gewinnbeteiligungsmechanismus des Projekts bei einer wesentlich niedrigeren wirtschaftlichen Rendite für das Projekt (WACC des Basisfalls von 3,7 %) zum Tragen kommen würde. Der Gewinnbeteiligungsmechanismus des Projekts weist ferner einen höheren anfänglichen Beteiligungsfaktor auf als Hinkley Point C (50 % gegenüber 30 %). Abbildung 2 Gewinnbeteiligungsmechanismen von EDU II und Hinkley Point C […] Quelle: Tschechische Behörden. (237) Mit Blick auf die zweite Maßnahme bringen die tschechischen Behörden vor, dass mit der EPC-Ausschreibung ein wettbewerbsorientierter marktbasierter Mechanismus in das Verfahren zur Festlegung von Annahmen einbezogen werde. Mit diesem Mechanismus werde sichergestellt, dass alle in den langfristigen Annahmen berücksichtigten potenziellen Vorteile durch das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens minimiert werden. In ähnlicher Weise werde nach Ansicht Tschechiens durch das EPC-Ausschreibungsverfahren sichergestellt, dass eine etwaige Überkompensation aufgrund möglicher unangemessener Eventualitäten in den zugrunde liegenden Annahmen begrenzt wird. Tschechien führt weiter an, dass sich das Ausschreibungsverfahren des Projekts vom Auswahlverfahren bei Hinkley Point C unterscheide, bei dem der Projektträger mehr Möglichkeiten hatte, eine Überkompensation zu fördern (123). (238) Im Hinblick auf die dritte Maßnahme erklärten die tschechischen Behörden, dass es aufgrund der vorgeschlagenen Struktur des Bezugsvertrags keine Wechselbeziehung mehr zwischen dem Projektträger und dem Einfluss von Marktpreisen gebe und somit die Möglichkeit ausgeschlossen sei, dass der Projektträger infolge von Marktveränderungen (entweder struktureller oder preisbezogener Art) eine Überkompensation erhalte. Ein solches Risiko könnte theoretisch nach Ablauf der Laufzeit des Bezugsvertrags eintreten, und laut Tschechien sei dies ein weiterer Grund für einen längeren Stromabnahmevertrag von 60 Jahren, die der Betriebsdauer des KKW entsprechen. Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Struktur des Bezugsvertrags könne EDU II nur dann eine Überkompensation erwirtschaften, wenn sich die Kapazitätsproduktion als überdurchschnittlich erweisen würde. (239) Darüber hinaus führten die tschechischen Behörden an, dass die Möglichkeit für den Projektträger, ein begrenztes Plus über der angestrebten Eigenkapitalrendite zu erzielen, wünschenswerte Anreizeffekte habe und EDU II einen Anreiz biete, sich marktwirtschaftlich zu verhalten. Tschechien konzipierte und vereinbarte die Unterstützung für das Projekt mit dem Ziel, einerseits das maximal tragbare Risiko auf EDU II zu übertragen und andererseits Anreize für das richtige wirtschaftliche Verhalten von EDU II und ČEZ aufrechtzuerhalten. Die in der vorgeschlagenen Struktur enthaltenen Anreize würden es EDU II ermöglichen, Risiken wirksam zu managen, innovativ zu sein, Effizienzsteigerungen zu erzielen und das Projekt zu den vereinbarten Bedingungen durchzuführen. Schließlich bringt Tschechien vor, dass zusätzliche Mechanismen gegen Überkompensation zur Begrenzung potenzieller Vorteile die Nettorisikoposition für EDU II erhöhen würden und daher möglicherweise nicht mit der aktuellen Mindestbeihilfeposition vereinbar seien. Die tschechischen Behörden wiesen insbesondere darauf hin, dass der vorgeschlagene Gewinnbeteiligungsmechanismus vor einer Überkompensation schütze, indem das Potenzial für Vorteile verringert werde, was sich in der derzeitigen Eigenkapitalrendite und dem Ausübungspreis im Bezugsvertrag, der zwischen Tschechien und dem Projektträger vereinbart wurde, widerspiegele. Jede zusätzliche Maßnahme zur Verringerung weiterer potenzieller Vorteile könne zu einem höheren Risiko für den Projektträger und damit möglicherweise zu einer höheren Eigenkapitalrendite und einem höheren Ausübungspreis des Bezugsvertrags führen. (240) Während des förmlichen Prüfverfahrens hat Tschechien die im Bezugsvertrag enthaltene Formel für die Vergütung von ČEZ (siehe Erwägungsgründe 83 bis 106) überarbeitet, um den Marktrisiken Rechnung zu tragen, und den Gewinnbeteiligungsmechanismus (siehe Erwägungsgründe 161 bis 169) aktualisiert, um eine Überkompensation zu vermeiden. 4.2.3.   Auf das erforderliche Minimum berechnete Eigenkapitalrendite (241) Die tschechischen Behörden erläuterten, dass die vorgeschlagene Spanne für die Eigenkapitalrendite unter Berücksichtigung der Risiken, denen EDU II im Vergleich zu anderen großen Infrastrukturprojekten im Energiebereich ausgesetzt ist, bewertet worden sei. Konkret wurden die Projektrisiken in sechs Kategorien bewertet: Entwicklung, Bau, Betrieb, Einnahmen, Finanzierung und Regulierung. Die Vergleichsgrößen sind in drei Abschnitte unterteilt: i) Projekte zur Stromerzeugung aus Kernenergie (EDU II, HPC und Paks II), ii) große kommerzielle Infrastrukturprojekte (Projekte mit konventionellen Kraftwerken und Offshore-Windkraft) und iii) tschechische behördliche Preiskontrollen. Die von Tschechien durchgeführte qualitative Risikobewertung ergab, dass die Projekte zur Stromerzeugung aus Kernenergie mit einem „hohen“ Risiko verbunden sind, während die anderen Kategorien mit einem „mittleren“ und „geringen“ Risiko verbunden sind. In der nachstehenden Tabelle ist die Risikoanalyse für alle Risikofaktoren und Vergleichsprojekte zusammengefasst, die in sechs Risikokategorien betrachtet werden. Tabelle 4 Zusammenfassende Risikobewertung aller Risikofaktoren und Vergleichsprojekte Quelle: Tschechische Behörden. (242) Laut Tschechien scheinen die typischen Renditen für diese Vergleichsprojekte den zugrunde liegenden Risiken zu entsprechen. Bei Projekten zur Stromerzeugung aus Kernenergie liegen die Renditen zwischen 9 und 12,5 % (für Hinkley Point C 11-11,5 % (gehebelt), 9,02 % (ungehebelt) und für Paks II 10,9-12,5 %). Bei Projekten mit konventionellen Kraftwerken liegen die gehebelten Renditen zwischen 10 und 11 %, während sie bei Offshore-Windkraftanlagen zwischen 7 und 9 % liegen. Bei der regulierten Strom- und Gasverteilung in Tschechien liegen die Renditen zwischen 7,76 % und 7,94 %. (243) Darüber hinaus führten die tschechischen Behörden aus, dass eine detaillierte Analyse auf der Grundlage von Marktvariablen verwendet worden sei, um die erforderliche Spanne der Eigenkapitalrendite für EDU II zu berechnen. Diese Analyse ergab eine Spanne für die Eigenkapitalrendite zwischen […] und […] %, was mit der qualitativen vergleichenden Risikobewertung und den Renditen für die Referenzprojekte übereinstimmt. Dabei wurden insbesondere Marktvariablen der tschechischen und europäischen Finanzmärkte verwendet, um CAPM-Parameter wie den risikofreien Zinssatz, die Eigenkapitalrisikoprämie und die Beta-Werte zu schätzen. Darüber hinaus muss im Vergleich zu konventioneller Energie oder regulierten Netzen eine Kernenergieprämie berücksichtigt werden, um dem erhöhten Risiko für Projekte im Bereich der Kernenergie Rechnung zu tragen. Der Grund dafür ist, dass Projekte im Bereich der Kernenergie mit erheblichen Bau- und Betriebsrisiken einhergehen, wovon nach Ansicht Tschechiens die Erfahrungen und die praktischen Schwierigkeiten bei der frist- und budgetgerechten Umsetzung von Projekten im Bereich der Kernenergie zeugen würden. Tschechien macht geltend, dass eine Prämie von 3-3,5 % angesichts des durch das Projekt gebotenen Schutzes angemessen sei und in die Bottom-up-Berechnung des CAPM eingeflossen sei. (244) Darüber hinaus wiesen die tschechischen Behörden darauf hin, dass die vorgeschlagenen Unterstützungsmechanismen darauf ausgelegt seien, das maximale Risiko auf EDU II zu übertragen, und gleichzeitig ausreichten, um das Hauptversagen des Marktes zu beheben. (245) Während des förmlichen Prüfverfahrens schlug Tschechien eine aktualisierte Eigenkapitalrendite vor, wie in Abschnitt 3 beschrieben (siehe Erwägungsgründe 84 bis 99). 4.3.   Standpunkt Tschechiens zur Auswahl von ČEZ (246) In ihrer Erwiderung auf den Einleitungsbeschluss erläuterten die tschechischen Behörden, dass alternative Lösungen für die Rolle des Projektträgers in Betracht gezogen worden seien und ČEZ als bevorzugte Option ausgewählt worden sei (Erwägungsgründe 147 und 148). Vor der Auswahl von ČEZ als Projektträger seien drei in Betracht gezogene Optionen (nämlich i) das private Investorenkonsortium, ii) der Großteil des Projekts im Eigentum und unter der Leitung des tschechischen Staates und iii) eine Option, bei der ČEZ der Projektträger war) eingehend analysiert worden (siehe Erwägungsgrund 51). Tschechien hat sich für die dritte Option entschieden. (247) Die tschechischen Behörden führten weiter aus, dass ČEZ als Projektträger am besten geeignet sei, da das Unternehmen in der Lage sei und Anreize habe, das Projekt umzusetzen, aber auch aus Gründen der Energieversorgungssicherheit, der nationalen Sicherheitsinteressen und der technologischen Neutralität. Dies bedeute konkret: — ČEZ als Projektträger sei aufgrund seiner umfangreichen Erfahrung auf dem Markt als zuverlässiger Entwickler und Betreiber von KKW in Europa und als bestehender Stromerzeuger in Tschechien in einer einzigartigen Position, um dieses Projekt durchzuführen. Darüber hinaus gehöre die ČEZ-Gruppe sowohl in Bezug auf die installierte Kapazität als auch die Zahl der Kunden zu den zehn größten Energieunternehmen in Europa. Zudem werde ČEZ bis zu 1,95 Mrd. EUR in Form von Eigenkapital in EDU II investieren, wodurch ein starker Anreiz für ČEZ geschaffen werde, EDU II erfolgreich zu führen. — Vor dem Hintergrund der tschechischen Ziele zur Erreichung der CO2-Neutralität bis 2050 hätten Überlegungen zur Versorgungssicherheit eine wichtige Rolle bei der Auswahl des Investorenmodells für das Projekt gespielt. ČEZ sei fest entschlossen, das Projekt innerhalb eines Zeitrahmens zu realisieren, der die Versorgungssicherheit Tschechiens gewährleiste, und habe bisher alle erforderlichen Maßnahmen in dieser Richtung ergriffen (z. B. den Standort erworben und die erforderlichen Planungsgenehmigungen eingeholt). — ČEZ als börsennotiertes Unternehmen, das sich mehrheitlich im Eigentum des tschechischen Staates befindet und ein wichtiger Akteur auf dem tschechischen Energiemarkt ist, stelle sicher, dass die nationalen Sicherheitsinteressen Tschechiens gewahrt werden, insbesondere in einem Umfeld, in dem die tschechische Wirtschaft im Hinblick auf die Versorgung mit Energieressourcen großen externen Bedrohungen ausgesetzt sei. — Schließlich sei ČEZ zwar als Projektträger ausgewählt worden, der Anbieter der Kerntechnologie werde jedoch im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ermittelt. Der EPC-Anbieter sei für den Bau und die Inbetriebnahme des Projekts verantwortlich und trage daher eine große Verantwortung dafür, dass das Projekt erfolgreich durchgeführt wird. (248) Darüber hinaus erklärten die tschechischen Behörden, dass durch die Auswahl von ČEZ erhebliche Effizienzsteigerungen erzielt und Mehrkosten vermieden würden und keine separate Erschließung des Standorts erforderlich sei. Somit ergebe sich aus dieser Auswahl ein erheblicher zeitlicher Vorteil bei der Umsetzung des Projekts, der durch alternative Strukturen nicht erreicht werden könne. (249) Die tschechischen Behörden verwiesen ferner auf die ganzen Vorarbeiten, die ČEZ bisher durchgeführt hat. Die ČEZ-Gruppe ist Eigentümerin des für das KKW (EDU II) vorgeschlagenen Standorts. Der Erwerb des für die Baustelle benötigten Grundstücks begann im April 2008 und wurde 2021 abgeschlossen (Erwägungsgrund 77). Darüber hinaus führte ČEZ Durchführbarkeitsstudien durch, um den Zeit- und Kostenaufwand für Tschechien bei der Entwicklung des Projekts zu verringern. (250) Außerdem hat ČEZ Anfang 2021 alle wichtigen Zulassungen und Genehmigungen erhalten, die erforderlich sind, um das Projekt im Einklang mit dem Projektplan voranzubringen (z. B. die Genehmigung für den Standort der kerntechnischen Anlage und die UVP (Erwägungsgründe 78 und 79). Die Genehmigung für den Standort der kerntechnischen Anlage dauert in der Regel sechs bis sieben Jahre und die Durchführung der UVP drei bis fünf Jahre. (251) Darüber hinaus legten die tschechischen Behörden dar, dass ČEZ als Eigentümer und Betreiber von Kernkraftwerken über fundierte Kenntnisse und ein umfassendes Verständnis der rechtlichen Anforderungen, einschließlich der Genehmigungsanforderungen, für ein neues KKW und der Rechtsvorschriften in Tschechien verfüge (Erwägungsgrund 149). ČEZ und EDU II sind außerdem Mitglieder mehrerer internationaler Organisationen, darunter der Weltverband der Kernkraftwerksbetreiber („WANO“) (124), die European Harmonised Requirements for New Nuclear Power Plants („EUR“) (125), das Electric Power Research Institute („EPRI“) (126), die World Nuclear Association („WNA“) (127) und die Nuclear Generation II & III Alliance („NUGENIA“) (128), und haben daher Zugang zu Normen und Verfahren, die von Regulierungsbehörden weltweit anerkannt und unterstützt werden, um kontinuierliche Verbesserungen zu fördern. (252) Die tschechischen Behörden unterstrichen ferner die Schlüsselrolle, die das Projekt für die künftige Stromversorgungssicherheit in Tschechien vor allem im Hinblick auf die Stilllegung von Kohlekraftwerken habe. Die tschechischen Behörden erklärten insbesondere, dass ein kürzerer Entwicklungshorizont für das Projekt dazu beitragen werde, die prognostizierte Kapazitätslücke zu schließen (129). Die Entwicklung eines anderen Projekts an einem anderen Standort mit deutlich längerem Zeithorizont würde keine Lösung darstellen, um die unmittelbaren Anforderungen an die Versorgungssicherheit des Netz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.