Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/429 der Kommission vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Behörden legen dar, dass das Ziel dieser Maßnahme darin bestehe, die bei der Festlegung des Ausübungspreises benötigte Höhe der Beihilfe so gering wie möglich zu halten, indem ein akzeptabler Rahmen für die Risikoverteilung geschaffen werde. Diese Maßnahme soll das Risiko für den Investor begrenzen und gleichzeitig die Spanne der Kapitalrendite verringern. Ziel ist es, EDU II vor bestimmten Risiken zu schützen (siehe Anhang des Einleitungsbeschlusses). Gleichzeitig trägt EDU II das Risiko bei Überschreitungen der Projektkosten aus anderen Gründen als berechtigten Gründen. Die tschechischen Behörden haben eine Übersicht über die Änderungen vorgelegt, die als berechtigte Gründe akzeptiert würden. Dazu gehören Änderungen der Einflussgrößen für die Berechnung des Ausübungspreises je nach den Ergebnissen der EPC-Ausschreibung (in Bezug auf Kapitalkosten, Dauer der Bauzeit, Verfügbarkeitszeiträume, (102) Betriebs-, Instandhaltungs-, Brennstoff- und Lebenszykluskosten (103) sowie Kapazität und technische Fähigkeiten des Kraftwerks) oder der Festlegung der RFH (Zinssatz, Darlehenshöhe und Zahlungsbedingungen, die im Rahmen der RFH festgelegt wurden (siehe Erwägungsgrund 172) sowie die Annahmen zu kommerziellen Darlehen auf der Grundlage der Höhe und Bedingungen der RFH). In diesem Zusammenhang bestätigen die tschechischen Behörden, dass das Finanzmodell auf der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestflexibilität des Kraftwerks beruhe und dass jede Erhöhung der Flexibilität zu effizienteren Annahmen zum Lastfolgebetrieb und damit zu einer Senkung des Ausübungspreises führen würde. (187) Sie beinhalten auch Änderungen während der Betriebsdauer des Projekts, die, soweit sie auf berechtigten Gründen beruhen, bei den regelmäßigen Überprüfungen der Bedingungen des Bezugsvertrags aktualisiert werden, einschließlich Änderungen der Betriebs- und Investitionskosten (sowohl Erhöhungen als auch Verringerungen) und Änderungen der Rechtsvorschriften wie Stilllegungsparameter und Steuersätze. Die tschechischen Behörden erkennen an, dass die Nutzung (oder Nichtnutzung) der technischen Flexibilität des Kraftwerks zur Optimierung der Produktionsleistung mit Blick auf sich ändernde Marktpreise (Lastfolge) kein berechtigter Grund sei, um zusätzliche Kostensteigerungen über die allgemeine Aktualisierung der Betriebskosten hinaus zu rechtfertigen, die bei der regelmäßigen fünfjährlichen Überprüfung erfolgt (siehe Abschnitt 3.6.7). Technische Einschränkungen des Lastfolgebetriebs wurden daher aus der Liste der berechtigten Gründe ausgeschlossen. Der Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben soll sicherstellen, dass der Investor und der Staat dem Projekt insgesamt zustimmen können. 3.9.   Rechtsgrundlage und Transparenz (188) Die nationale Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist das Gesetz über Maßnahmen für den Übergang Tschechiens zu CO2-armer Energie und zur Änderung des Gesetzes Nr. 165/2012 (104). (189) Die tschechischen Behörden legten dar, dass die Beihilfe auch durch das Gesetz Nr. 218/2000 Sb., das Gesetz über die Haushaltsvorschriften und die Änderung einiger damit zusammenhängender Gesetze (Haushaltsvorschriften) in der geänderten Fassung sowie durch die verschiedenen Verträge und Vereinbarungen mit dem Begünstigten wie nachstehend beschrieben geregelt werde. (190) Der Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit für den Bau neuer kerntechnischer Anlagen in der Tschechischen Republik, der am 28. Juli 2020 zwischen dem Ministerium, ČEZ und EDU II unterzeichnet wurde, legt einen allgemeinen Rahmen für die Einleitung und anschließende Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Hinblick auf das Projekt für den Bau neuer kerntechnischer Anlagen am Standort Dukovany fest. Er enthält keine spezifischen rechtsverbindlichen Verpflichtungen der Parteien. Gemäß dem Rahmenvertrag ist das Projekt an die Bedingung geknüpft, dass zuvor eine staatliche Beihilfe genehmigt wird. (191) Der erste Durchführungsvertrag zwischen dem Ministerium, ČEZ und EDU II enthält rechtsverbindliche Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Parteien für die erste Phase des Projekts, d. h. bis zur Auswahl des EPC-Auftragnehmers. Er wurde am 28. Juli 2020 unterzeichnet und anschließend am 24. Dezember 2022, 20. Dezember 2023 und 30. Januar 2024 geändert. (192) Am 26. Januar 2024 legten die tschechischen Behörden Kopien von folgenden Dokumenten vor: a) Dem Entwurf des Termsheets des Bezugsvertrags, in dem die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf das Projekt festgelegt sind und das nach seiner Unterzeichnung den Rahmenvertrag und den ersten Durchführungsvertrag ersetzen wird. In dem Vertrag werden insbesondere die Bedingungen für die Stromabnahmeverpflichtung des tschechischen Staates (einschließlich der Berechnung des Ausübungspreises und seiner Anpassungen und der Bedingungen der Gewinnbeteiligungsverpflichtung), die Verpflichtung des Staates zur Gründung der Zweckgesellschaft, die Verpflichtung von EDU II zur Entwicklung, zum Bau und zum Betrieb des KKW sowie die geltenden Bedingungen im Falle eines Eigentümerwechsels festgelegt. b) Dem Entwurf des Termsheets der Investorenvereinbarung zwischen dem tschechischen Staat, ČEZ und EDU II, in dem die Verpflichtungen bezüglich der Beteiligungsfinanzierung des Projekts durch ČEZ, die Übertragung von Anteilen an Dritte sowie die Einzelheiten der Kauf- und Verkaufsoptionen festgelegt sind. c) Dem Entwurf des Termsheets der rückzahlbaren Finanzhilfe, die durch einen Beschluss des Ministeriums für Industrie und Handel gewährt werden soll. (193) Die tschechischen Behörden erklären, dass die Bedingungen der oben genannten Verträge endgültig festgelegt werden, sobald das Vergabeverfahren für die Auswahl des EPC-Auftragnehmers abgeschlossen ist und die Investitions- und Betriebskosten des Projekts sowie seine technischen Merkmale bestätigt sind. Aus demselben Grund werden bestimmte Einflussgrößen für das Finanzmodell, die zur Neuberechnung des Ausübungspreises des Bezugsvertrags verwendet werden, aktualisiert, um den Bedingungen des EPC-Vertrags Rechnung zu tragen (siehe Anhang). (194) Die tschechischen Behörden erklären ferner, dass die übrigen allgemeinen und besonderen Bedingungen der in Erwägungsgrund 191 genannten Vertragsdokumente sowie die endgültigen Finanzierungsdokumente Standardklauseln enthalten werden, die jeder Investor für ein ähnliches Projekt anstreben würde und bei denen er vernünftigerweise davon ausgehen könnte, dass sie für ein ähnliches Projekt vereinbart würden. Sollten sich die Vertragsbedingungen in den jeweiligen endgültigen Vertragsdokumenten verbessern und sich das Gleichgewicht der Risiken, der Renditeerwartungen oder der Kostendeckung in Bezug auf das Projekt und die damit verbundene Infrastruktur zugunsten der Begünstigten verschieben oder sollten die Vertragsdokumente anderweitig weitere Elemente enthalten, die eine staatliche Beihilfe darstellen könnten, verpflichten sich die tschechischen Behörden, sie vor der Durchführung bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung anzumelden. (195) Die tschechischen Behörden teilten mit, dass die Informationen über das Projekt auf der Website des Ministeriums veröffentlicht werden: https://www.mpo.cz/cz/energetika/. 3.10.   Finanzierungsstruktur des Projekts (196) Der Gesamtfinanzierungsbedarf des Projekts im Rahmen des ersten Falls wurde auf […] Mrd. EUR (in realen Preisen von 2020) bzw. […] Mrd. EUR nominal geschätzt, wobei die Finanzierung in Phase 1 über ein Anfangskapital von 0,18 Mrd. EUR von ČEZ und in den Phasen 2 und 3 über ein staatliches Darlehen in Höhe von [9,8 bis 10,8] Mrd. EUR, die RFH, erfolgt. (197) ČEZ wird zusätzlich 1,77 Mrd. EUR an gebundenem bedingtem Eigenkapital bereitstellen, um mögliche Kostenüberschreitungen zu finanzieren, die nicht auf berechtigte Gründe zurückzuführen sind. Die Einzelheiten des Vorgehens zur Finanzierung etwaiger Kostenüberschreitungen werden zwischen ČEZ und dem Staat vereinbart. Die maximale Eigenkapitalzusage von ČEZ für das Projekt in der Entwicklungs- und Bauphase beläuft sich auf insgesamt 1,95 Mrd. EUR. (198) Die tschechischen Behörden legen dar, dass die Obergrenze für Überschreitungen im Rahmen der geschäftlichen Verhandlungen zwischen den Parteien festgelegt worden und das Ergebnis einer wirksamen und optimalen Risikoverteilung für das Projekt sei. Sie sind der Auffassung, dass das Projekt nicht mit einer unbefristeten finanziellen Verpflichtung durchgeführt werden könne. (199) Wie in Abschnitt 3.6.6 erwähnt, gehen die tschechischen Behörden davon aus, dass sich die Baukosten für das Projekt auf […] EUR/kW (Overnight-Kosten, d. h. ohne Zinsen während der Bauzeit, auf dem Preisniveau von 2020) und die Betriebskosten auf etwa [25 bis 50] EUR/MWh (auf dem Preisniveau von 2020) belaufen werden, die Kernbrennstoff-, Betriebs- und Instandhaltungskosten, die Kosten für die Verlängerung des Lebenszyklus sowie die Kosten für die Stilllegung und Abfallentsorgung umfassen. In einem alternativen Szenario (105) schätzen die tschechischen Behörden, dass die Baukosten für das Projekt, die nicht auf Überschreitungen aus berechtigten Gründen zurückzuführen sind, um 10 % höher liegen. (200) Wie in Erwägungsgrund 154 dargelegt, führten die tschechischen Behörden an, dass die Overnight-Kosten des Projekts im schlimmsten Fall von Kostenüberschreitungen wie sie bei Vogtle und Hinkley Point C aufgetreten sind bei [17 bis 18] Mrd. EUR (real zu Preisen von 2023) oder nominal […] Mrd. EUR liegen könnten. In einem solchen Fall würde sich die Höhe der RFH nominal auf [...] Mrd. EUR belaufen, wenn die Kostenüberschreitungen ausschließlich auf berechtigte Gründe zurückzuführen wären. (201) Die Kostenschätzungen sind in diesem Stadium nur Richtwerte und wurden auf der Grundlage von Vergleichsfällen erstellt. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Ergebnis der EPC-Ausschreibung und der ausgewählten Technologie ab. 3.11.   Kumulierung (202) Die Maßnahme kann nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, die zur Deckung derselben Kosten im Rahmen des Projekts gewährt werden. 3.12.   Transparenz (203) Die tschechischen Behörden teilten mit, dass alle relevanten Informationen zu der Maßnahme auf einer nationalen Website (106) sowie im Transparenz-Register der Kommission veröffentlicht werden. 3.13.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (204) Die Kommission hat den Einleitungsbeschluss am 30. Juni 2022 angenommen. Die Kommission kam zu dem vorläufigen Schluss, dass die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, und äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. Die Kommission äußerte in ihrem Einleitungsbeschluss insbesondere Zweifel an der Geeignetheit und Angemessenheit (im Einleitungsbeschluss: Verhältnismäßigkeit) der Beihilfe sowie an möglichen Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen. (205) Was die Zweifel an der Geeignetheit im Einleitungsbeschluss betrifft, so hat die Kommission geprüft, ob die Kombination aus dem ursprünglich vorgeschlagenen Abnahmevertrag mit Festpreisen zusammen mit der RFH und dem Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben ein geeignetes Instrument zur Bereitstellung von Beihilfen war, insbesondere im Vergleich zu anderen Instrumenten, die für frühere Investitionen in Kernenergie als geeignet erachtet wurden. Die Kommission äußerte Zweifel, ob ein höheres Risiko für den Begünstigten nicht geeigneter gewesen wäre. Die Kommission stellte im Einleitungsbeschluss insbesondere fest, dass durch die Absicherung des Begünstigten vor erheblichen Marktrisiken bestimmte Anreize für ein Wettbewerbsverhalten möglicherweise behindert wurden, und vertrat die Auffassung, dass die drei Maßnahmen (d. h. die Regelung bei Änderungen der Rechtsvorschriften, der Abnahmevertrag und die RFH) zusammen das Marktrisiko erheblich verringern. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass unklar war, ob das von Tschechien vorgeschlagene Gleichgewicht bei der Anwendung der drei Maßnahmen die richtige Wahl war und ob alternative Instrumente oder eine Änderung der vorgeschlagenen Instrumente erforderlich sein könnten, um ein höheres Maß an Marktrisiko zu gewährleisten (107). (206) Was die Angemessenheit des Projekts betrifft, so äußerte die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel daran, ob die Laufzeit des Abnahmevertrags von 60 Jahren auf das für die Durchführung des Projekts erforderliche Minimum beschränkt war. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass die Laufzeit die Rückzahlungsfrist der Finanzhilfe (in diesem Fall 30 Jahre nach der Aufnahme des kommerziellen Betriebs) sowie die in früheren Fällen akzeptierte Dauer der Unterstützung deutlich überschreitet (108). Die Kommission stellte ferner fest, dass langfristige Verträge zwar eine übliche Voraussetzung sind, um große langfristige Investitionen zu ermöglichen, die Vertragslaufzeit jedoch nicht unbedingt immer die gesamte Lebensdauer eines Projekts abdeckt. (207) Darüber hinaus äußerte die Kommission im Einleitungsbeschluss weiterhin Zweifel daran, ob die Annahmen, die zur Schätzung der erforderlichen Rendite herangezogen wurden, das Risiko des Investors korrekt widerspiegeln. Insbesondere äußerte die Kommission Zweifel an der Prämie für den Bau und den Betrieb von Kernkraftwerken, die in die CAPM-Schätzung aufgenommen wurde, da das Risiko des Begünstigten aufgrund der drei Beihilfemaßnahmen sowie der Möglichkeiten einer Anpassung des Preises im Strombezugsvertrag geringer war. Daraufhin stellte die Kommission infrage, ob die erforderliche Eigenkapitalrendite die vom Begünstigten getragenen Risiken korrekt widerspiegelt und ob sie einer angemessenen Rendite für einen Investor in diesem Tätigkeitsbereich entspricht, da mit dem Abnahmevertrag sowohl das Preis- als auch das Marktrisiko auf die Zweckgesellschaft und damit auf den Staat übertragen wird (109). (208) Die Kommission äußerte im Einleitungsbeschluss ferner Zweifel daran, ob der von Tschechien vorgeschlagene Mechanismus für die Gewinnbeteiligung in Abhängigkeit von den Beteiligungserträgen eine Überkompensation ausreichend verhindern würde, insbesondere da er einen Beteiligungsfaktor von 50:50 zwischen dem Staat und EDU II vorsieht (110). (209) Ferner stellte die Kommission in Bezug auf ČEZ als Projektträger fest, dass ein offenes Auswahlverfahren für den Projektträger möglicherweise zu einer Verringerung der für die Durchführung des Projekts erforderlichen Unterstützung hätte führen können (111). (210) Im Hinblick auf Zweifel hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb stellte die Kommission die Auswahl von ČEZ als Begünstigten des Projekts und die Tatsache infrage, dass ČEZ ohne Ausschreibung oder Auswahlverfahren und möglicherweise ohne eigentliche Berücksichtigung anderer potenzieller Betreiber ausgewählt wurde. Daraufhin warf die Kommission die Frage auf, warum ČEZ der leistungsfähigste Betreiber ist, warum keine Ausschreibung oder kein anderes Auswahlverfahren durchgeführt wurde und aus welchen technischen oder wirtschaftlichen Gründen ČEZ ausgewählt wurde. Angesichts der starken Stellung von ČEZ auf dem tschechischen Strommarkt lässt die Auswahl von ČEZ Zweifel hinsichtlich einer möglichen Verzerrung der Marktstruktur aufkommen (112). (211) Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die Möglichkeit von Preismanipulationen und das Zurückhalten von Kapazitäten durch ČEZ nicht vollständig ausgeschlossen werden könne. So war beispielsweise nicht auszuschließen, dass die ČEZ-Gruppe in Zeiten, in denen die Marktpreise über dem Festpreis des Strombezugsvertrags liegen, einen wirtschaftlichen Anreiz haben könnte, die Leistung von EDU II zurückzufahren, damit andere Unternehmen von ČEZ mehr Energie zu den höheren Marktpreisen verkaufen könnten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass eine mögliche Marktmanipulation vor allem durch die derzeitige starke Stellung von ČEZ auf dem Markt in Bezug auf die Stromerzeugungskapazität und die tatsächliche Erzeugung in Tschechien nicht ausgeschlossen werden könne. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen äußerte die Kommission Zweifel daran, ob ČEZ oder EDU II Anreize hätten oder in der Lage wären, den Markt zu manipulieren (113). (212) Die Kommission äußerte schließlich Zweifel an der Rolle der Zweckgesellschaft auf dem Markt. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass es unklar war, ob die Zweckgesellschaft ausreichende Anreize hätte, als gewinnmaximierendes Privatunternehmen aufzutreten, da sie ihre Verluste durch staatliche Mittel ausgleichen könnte, es sei denn, diese Rolle würde tatsächlich von einem separaten Unternehmen übernommen, das eine Strategie der Gewinnmaximierung verfolgt und im Rahmen einer offenen Ausschreibung ausgewählt wird, die nicht zu einer Wiedereingliederung der Handelstätigkeiten der Zweckgesellschaft mit ČEZ führt. Darüber hinaus besteht nach Ansicht der Kommission die Gefahr, dass die Beihilfe für die Zweckgesellschaft auch großen Stromverbrauchern zugutekommt. Diese Gefahr könnte noch dadurch verschärft werden, dass die Zweckgesellschaft vom Staat kontrolliert wird. Da noch nicht ganz klar ist, wie und an wen die Zweckgesellschaft den Strom verkaufen wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zweckgesellschaft bilaterale Verträge zu vorteilhaften Bedingungen mit Stromverbrauchern aus der Industrie abschließen könnte (114). Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass es möglicherweise zu einer Marktverzerrung kommen könnte, da ungewiss ist, ob die Struktur von Zweckgesellschaft und Strombezugsvertrag verhindern könnte, dass Marktsignale beim Kraftwerksbetreiber ankommen (115). 4.   STANDPUNKT DER TSCHECHISCHEN REGIERUNG (213) Tschechien übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 30. August 2022. In der Stellungnahme Tschechiens wurden mehrere Analysen zu den von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln an der Geeignetheit, der Angemessenheit und den Auswirkungen der Maßnahme auf Handel und Wettbewerb vorgelegt. (214) Es sei darauf hingewiesen, dass in der Antwort Tschechiens auf den Einleitungsbeschluss die im Einleitungsbeschluss beschriebenen staatlichen Beihilfemaßnahmen erörtert werden. Die derzeitigen Unterstützungsmaßnahmen, die Änderungen gegenüber den ursprünglich geplanten Maßnahmen umfassen, die eingeführt wurden, um die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel auszuräumen, sind in Abschnitt 3 dieses Beschlusses ausführlich dargelegt. (215) Die von Tschechien vorgebrachten Argumente werden im Folgenden näher erläutert. 4.1.   Standpunkt Tschechiens zur Geeignetheit der Beihilfe (216) In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss machte Tschechien geltend, dass unter den gegenwärtigen unsicheren und sich schnell verändernden Marktbedingungen alle drei Maßnahmen des Projekts erforderlich seien, um dem mit der Entwicklung der Kernenergie verbundenen Marktversagen entgegenzuwirken (d. h. Umfang der Eigenmittelanforderung, langfristige Beeinflussung durch Marktpreissignale, die ihrerseits durch Interventionen verzerrt werden, und langfristige Beeinflussung durch politische Entscheidungen), wie von der Kommission im Einleitungsbeschluss anerkannt (116). Tschechien zufolge seien getrennte, jedoch miteinander verknüpfte staatliche Maßnahmen erforderlich, um das oben genannte Marktversagen zu beheben. (217) Erstens würde das hohe Risiko der hohen Eigenmittelanforderung durch die RFH gemindert, da aufgrund des erheblichen Umfangs der Investitionen und anderer mit der Entwicklung von Projekten im Bereich der Kernenergie verbundener Risiken keine Finanzierung zu Marktbedingungen durch private Quellen möglich wäre. (218) Zweitens bestehe das Risiko, dass das Projekt aufgrund der langfristigen Beeinflussung durch Marktpreissignale einem hohen Einnahmerisiko ausgesetzt sei, da erhebliche Fixkosten entstehen würden, die zu einem sehr hohen operativen Verschuldungsgrad führen würden, der für private Investoren nicht attraktiv sei. Diesem Risiko würde durch den langfristigen Preisschutz im Rahmen des Bezugsvertrags begegnet (117). (219) Drittens würde das Risiko einer langfristigen Beeinflussung durch politische Entscheidungen, das in allen Phasen des Projekts (d. h. von der Entwicklung bis zur Stilllegung) besteht, durch den Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben, einschließlich des im Bezugsvertrag festgelegten Schutzes aus „berechtigten Gründen“, eingedämmt werden. (220) Zur Untermauerung der vorstehenden Ausführungen legten die tschechischen Behörden eine Liste von Projekten im Bereich der Kernenergie vor, die infolge eines oder mehrerer der oben genannten Marktversagen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Projekten zur Stromerzeugung aus Kernenergie aufgegeben wurden (118). (221) Die tschechischen Behörden führten weiter aus, dass es neben diesem grundsätzlichen Marktversagen auch die derzeitigen Marktbedingungen seien, die das Risiko für neue Projektträger im Bereich der Kernenergie deutlich erhöht hätten. Dazu gehörten i) der anhaltende Übergang zu Technologien wie beispielsweise erneuerbaren Energien und Wasserstoff, der zu einer Verdrängung der Kernenergie durch Quellen mit minimalen Grenzkosten führen könne, ii) das makroökonomische Umfeld, das unter anderem Inflationsdruck sowie Veränderungen bei Zinssätzen und Wechselkursen ausgesetzt sei, iii) die Volatilität der Rohstoffmarktpreise, die zu Volatilität der Strompreise führe, und unvorhersehbare Ereignisse — wie die russische Aggression gegen die Ukraine, die zu Markt- und Lieferkettenunterbrechungen führe. (222) Darüber hinaus legten die tschechischen Behörden kontrafaktische Szenarien vor, nach denen die oben beschriebenen Hauptrisiken nicht gemindert würden, wenn eine der drei Unterstützungsmaßnahmen des Projekts gestrichen würde, wodurch die Wirtschaftlichkeit des Projekts untergraben würde und für den Projektträger ein unannehmbares Risiko entstünde, das letztlich zu einem Scheitern des Projekts führen würde. (223) Im ersten kontrafaktischen Szenario legten die tschechischen Behörden dar, dass durch die RFH das für den Bau des neuen Kernkraftblocks erforderliche Kapital bereitgestellt und das Risiko eines Marktversagens gemindert werde, das sich aus der sehr hohen Eigenmittelanforderung und dem hohen Baurisiko ergebe. Die tschechischen Behörden führen an, dass der Projektträger ohne die RFH aufgrund der oben genannten Risiken nicht in der Lage wäre, Kapital über kommerzielle Kreditmärkte für die Bauphase zu beschaffen, was zum Scheitern des Projekts führen würde. Darüber hinaus macht Tschechien geltend, dass, selbst wenn Kapital auf den kommerziellen Kreditmärkten beschafft werden könne, der Zugang zu diesen privaten Finanzmitteln höchstwahrscheinlich mit deutlich höheren Fremdkapitalkosten verbunden wäre als bei der vom Staat vorgeschlagenen Maßnahme; letztlich würde dies zu einer höheren Unterstützung durch staatliche Beihilfen führen. Um die gleiche Eigenkapitalrendite zu erzielen, wäre vor allem ein höherer Ausübungspreis im Bezugsvertrag erforderlich. (224) Im zweiten kontrafaktischen Szenario gaben die tschechischen Behörden an, dass der Bezugsvertrag maßgeblich dazu beitrage, die sehr hohe Eigenmittelanforderung und die langfristige Beeinflussung durch die Marktpreisvolatilität zu mindern. Nach Ansicht Tschechiens bestünde bei einer Aufhebung des Bezugsvertrags kein Interesse der Investoren, sich während der gesamten Laufzeit des Projekts auf marktbasierte Renditen zu verlassen, und das Risiko, dass die Brennstoff-/Betriebskosten die Strompreise übersteigen, die Volatilität des Cashflows und zusätzliche Absicherungskosten während des Betriebs würden Investoren weiter abschrecken. (225) Schließlich legten die tschechischen Behörden im dritten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.