Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/429 der Kommission vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

zur Bewertung vorgelegt wurden. Die tschechischen Behörden erklären, dass die übrigen allgemeinen und besonderen Bedingungen sowie die endgültigen Finanzdokumente Standardklauseln enthalten werden, die jeder Investor für ein ähnliches Projekt anstreben würde (siehe Erwägungsgrund 194). Da die Kommission nicht die Möglichkeit hatte, die endgültigen Unterlagen zu überprüfen, müssen die tschechischen Behörden sie, sollten sie eine Änderung der in diesem Beschluss dargelegten Maßnahme bewirken, bei der Kommission anmelden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Tschechien geplante Beihilfe für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany ist mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. April 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 299 vom 5.8.2022, S. 5. (2)  Abrufbar unter: https://commission.europa.eu/publications/czech-draft-updated-necp-2021-2030_en. (3)  Hodnocení zdrojové přiměřenosti ES ČR do roku 2040 (MAF CZ), 2019. Weitere Informationen unter https://www.mpo.cz/assets/cz/energetika/elektroenergetika/2021/2/Hodnoceni-zdrojove-primerenosti-ES-CR-_2019__1.pdf. (4)  Hodnocení zdrojové přiměřenosti ES ČR do roku 2040 (MAF CZ), 2022. Weitere Informationen unter https://www.mpo.cz/assets/cz/energetika/elektroenergetika/2023/5/Hodnoceni-zdrojove-primerenosti-elektrizacni-soustavy-CR-2022.pdf. (5)  LOLE bedeutet „Unterbrechungserwartung“ (Loss of Load Expectation) und gibt die Anzahl der Stunden pro Jahr an, in denen statistisch gesehen damit zu rechnen ist, dass das Angebot die Nachfrage langfristig nicht decken kann. (6)  Die tschechischen Behörden legten dar, dass der Verbund der tschechischen und benachbarten Stromnetze historisch sehr stark sei und dass sie davon ausgingen, dass der Stromaustausch aufgrund der Umgestaltung des Energiesektors weiter zunehmen werde. Die derzeitigen Marktverbundkapazitäten für Tschechien sind: CZ00-AT00: 900 MW, AT00-CZ00: 900 MW, CZ00-DE00: 2 800 MW, DE00-CZ00: 2 600 MW, CZ00-PLI0: 800 MW, PLE0-CZ00: 800 MW, CZ00-SK00: 2 000 MW, SK00-CZ00: 1 200 MW. Um die Energieversorgungssicherheit mit den Nachbarländern zu stärken, sind mehrere Investitionen zur Erhöhung der bestehenden Kapazitäten geplant. Für den Zeitraum 2027-2028 ist insbesondere die Modernisierung der Verbindungsleitung zwischen Deutschland und Tschechien vorgesehen, was zu einer Erhöhung der Markteinfuhrkapazität um 500 MW in beide Richtungen führen wird (d. h. CZ00-DE00: 3 300 MW und DE00-CZ00: 3 100 MW). Nach 2035 ist eine neue Verbindungsleitung zwischen Tschechien und der Slowakei (Otrokovice-Ladce) geplant, und die daraus resultierende Erhöhung der Nettomarktkapazität soll in beide Richtungen etwa 500 MW betragen. Weitere Einzelheiten sind dem tschechischen nationalen Entwicklungsplan 2023-2032 zu entnehmen, der unter folgender Adresse abrufbar ist: https://www.ceps.cz/en/transmission-system-development. Die tschechischen Behörden führen aus, dass Tschechien das einzige Land in Mitteleuropa sei, das die Mindestmarge von 70 % für das Kriterium des zonenübergreifenden Handels (gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Elektrizitätsverordnung (EU) 2019/943) erfülle. (7)  Durch multiregionale Kopplung werden die Strommärkte von 19 Ländern, auf die rund 85 % des europäischen Stromverbrauchs entfallen, miteinander verbunden. (8)  Eine Kapazitätsberechnungsregion ist ein geografisches Gebiet, in dem die Aufgaben der Kapazitätsberechnung von Übertragungsnetzbetreibern koordiniert werden. Die Core-Kapazitätsberechnungsregion besteht aus den Gebotszonengrenzen zwischen Belgien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Die Core-Region ist eine Region, die von der ACER mit ihrem Beschluss aus dem Jahr 2019 eingerichtet wurde: https://www.acer.europa.eu/sites/default/files/documents/Individual%20Decisions/ACER%20Decision%2002-2019%20on%20CORE%20CCM_0.pdf. (9)  Ziel des Projekts „Core Flow-Based Market Coupling“ ist die Entwicklung und Umsetzung des täglichen Betriebs einer lastflussbasierten Day-Ahead-Marktkopplung in der Core-Region. (10)   ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24. (11)  Laut den Modellierungsergebnissen werden Polen, die Slowakei, Österreich, Ungarn, Belgien, aber zum Beispiel auch Italien, Serbien und Litauen, die Teil der CORE-Region sind, von Stromknappheit betroffen sein. (12)  Nationaler Aktionsplan für die Entwicklung des Kernenergiesektors in der Tschechischen Republik, Datum: 22. Mai 2015, https://www.mpo.cz/assets/en/energy/electricity/nuclear-energy/2017/10/National-Action-Plan-for-the-Development-of-the-Nuclear-_2015_.pdf. (13)  Die beiden bestehenden Blöcke am Standort Temelín mit den Druckwasserreaktoren VVER-1000/320 wurden 2002 und 2003 mit einer erwarteten Betriebsdauer von 60 Jahren in Betrieb genommen. Zusammen verfügen sie über eine installierte Kapazität von 2,18 GW. (14)  Die vier bestehenden Blöcke am Standort Dukovany mit den Druckwasserreaktoren VVER-440/213 wurden in der Zeit von 1985 bis 1987 mit einer anfänglichen erwarteten Betriebsdauer von 30 Jahren, die um 20 Jahre verlängert wurde, in Betrieb genommen. Zusammen verfügen sie über eine installierte Kapazität von 2,04 GW. (15)  Siehe Erwägungsgrund 8 und Fußnote 2. (16)  Mitteilung der Kommission „Unsere Zukunft sichern: Europas Klimaziel für 2040 und Weg zur Klimaneutralität bis 2050 für eine nachhaltige, gerechte und wohlhabende Gesellschaft“, 6. Februar 2024, COM(2024) 63 final. (17)  Mitteilung der Kommission, REPowerEU-Plan, 18. Mai 2022, COM(2022) 230 final. (18)  Die tschechischen Behörden legen dar, wie wichtig erneuerbare Energiequellen für die Dekarbonisierungsbemühungen Tschechiens seien, räumen jedoch auch deren Grenzen bei der Entwicklung großer Erzeugungskapazitäten in Tschechien ein (siehe Erwägungsgrund 9). Darüber hinaus habe Tschechien andere Alternativen (z. B. Einfuhren zur Behebung der Erzeugungslücke oder die Erzeugung durch Erdgas) in Betracht gezogen, die im Einleitungsbeschluss dargelegt wurden (siehe Erwägungsgründe 19 und 21). Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam Tschechien zu dem Schluss, dass eine Kombination aus Kernenergie und erneuerbaren Ressourcen geringere Systemkosten verursache und somit einen kosteneffizienten Weg zur Dekarbonisierung darstelle. (19)  Die tschechischen Behörden weisen darauf hin, dass dem CO2-Gesetz in den Jahren 2020 und 2021 ein umfassender Konsultationsprozess vorausgegangen sei, der auf breite Unterstützung seitens der Öffentlichkeit (langfristig 63-65 %) sowie auf breite politische Unterstützung gestoßen sei. (20)  Der vorliegende Beschluss bezieht sich nicht auf mögliche staatliche Beihilfen für andere Vorhaben im Rahmen des CO2-Gesetzes: er betrifft ausschließlich die Unterstützung für dieses Projekt. (21)  ČEZ Group, 2022 Annual Financial Report, S. 2, abrufbar unter: https://www.cez.cz/en/investors/financial-reports/annual-reports. (22)  Erläuterungen sind Erwägungsgrund 40 zu entnehmen. (23)  Einzelheiten sind den Erwägungsgründen 170 bis 180 zu entnehmen. (24)  Die Hauptaufgaben des Lenkungsausschusses für strategische Projekte bestehen darin, den Projektplan und seine regelmäßigen Aktualisierungen sowie die Kriterien für die Fortsetzung und die Ausführung des Projekts zu genehmigen; die Mitglieder des Projektlenkungsausschusses zu ernennen und Richtlinien für die Umsetzung durch den Projektlenkungsausschuss auszuarbeiten; über alle vom Projektlenkungsausschuss weitergeleiteten Angelegenheiten zu entscheiden; den Übergang des Projekts von einer Phase zur nächsten zu genehmigen und die Abnahmekriterien für die Fertigstellung des Projekts festzulegen; die Sicherheitsbedingungen des Projekts zu bewerten; erhebliche Sicherheitsrisiken und erhebliche Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit dem Projekt zu bewerten und in der Folge Maßnahmen zu deren Minderung und/oder Behebung zu ergreifen; die abschließende Bewertung des Projekts nach Ausstellung der endgültigen Abnahmebescheinigung am Ende der Gewährleistungsfrist zu genehmigen. (25)  Die Leitungsstruktur von ČEZ und EDU II kann auf den folgenden Websites eingesehen werden: https://www.cez.cz/en/cez-group/cez/governing-bodies-of-cez und https://www.cez.cz/cs/o-cez/skupina-cez/vyznamne-spolecnosti-skupiny-cez/elektrarna-dukovany-ii/informace-o-spolecnosti. Die tschechischen Behörden legten dar, dass es sich bei EDU II um eine eigenständige Geschäftseinheit handele, die von ihrem Vorstand unabhängig verwaltet und vom Aufsichtsrat beaufsichtigt werde. Der Vorstand von EDU II sei insbesondere verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers und im Interesse des Unternehmens zu handeln. Zu den weiteren Mechanismen für die Gewährleistung der Unabhängigkeit von EDU II gehörten die klar definierten Rechte und Pflichten, die in den zwischen ČEZ und EDU II geschlossenen Vertragsbedingungen festgelegt sind, sowie das Verbot der Übertragung von Anteilen von EDU II und das Verbot der Übertragung von Eigentum von EDU II an die ČEZ-Gruppe. (26)  Die Aktionärsstruktur von ČEZ kann auf folgender Website eingesehen werden: https://www.cez.cz/en/investors/shares/structure-of-shareholders. (27)  Die tschechischen Behörden legten dar, dass die Marktbedingungen für die Betriebskosten der Zweckgesellschaft durch einen Vergleich mit den Referenzkosten anderer, auf demselben Markt tätiger Händler sichergestellt würden. Diese Kosten würden regelmäßig überwacht und geprüft werden. Die Betriebskosten der Zweckgesellschaft würden durch Markteinnahmen über dem Ausübungspreis gedeckt, sofern vorhanden. Andernfalls würden sie vom Staat übernommen. (28)  Paragraph 6 Absatz 1 CO2-Gesetz lautet: Das Ministerium ermächtigt eine zu 100 % in staatlichem Eigentum stehende juristische Person, die über eine Zulassung für den Handel mit Strom nach dem Energiegesetz verfügt (im Folgenden „zugelassene Einrichtung“), die sich aus dem Abnahmevertrag ergebenden Verpflichtungen und die damit verbundenen Verpflichtungen aus diesem Gesetz zu erfüllen. (29)  Analýza vhodného investorského modelu pro výstavbu nového jaderného zdroje a návrh možných modelů financování pro zajištění návratnosti investic (Ständiger Ausschuss für Kernenergie, Analyse eines geeigneten Investorenmodells für den Bau eines neuen Kernkraftwerks und Vorschlag möglicher Finanzierungsmodelle zur Sicherstellung einer Kapitalrendite, Juni 2017). (30)  Dieses Modell wurde 2018 in einem ergänzenden Bericht weiter geprüft: Analýza vybraných investorských modelů výstavby nových jaderných zdrojů a způsobu jejich financování. In diesem Bericht wurden die erwarteten Stromstückkosten für verschiedene Eigentumsvarianten, eine detaillierte SWOT-Analyse jeder Variante sowie die Frage berücksichtigt, wie jede Variante die Ziele der staatlichen Energiepolitik und des nationalen Aktionsplans für Kernenergie am besten erfüllt; die steuerlichen Auswirkungen jedes Modells wurden ebenfalls untersucht. Der Bericht enthielt auch eine Risikobewertung. (31)   https://www.zakonyprolidi.cz/cs/2016-134#. (32)  Siehe Amt für Wettbewerbsschutz, Paragraph 29 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 134/2016 Slg. über die Vergabe öffentlicher Aufträge, 15. Juni 2020, abrufbar unter: https://uohs.gov.cz/cs/legislativa/verejne-zakazky.html. Am 23. Januar 2024 bestätigte das Amt für Wettbewerbsschutz, dass dies auch im Rahmen der Änderungen des Ausschreibungsverfahrens gilt, die eingeführt wurden, um verbindliche Angebote für vier Reaktoren einzuholen. (33)  Welthandelsorganisation, Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in der am 30. März 2012 geänderten Fassung („GPA 2012“), https://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_gpa_e.htm. (34)  Siehe Regierungsbeschluss Nr. 74 vom 31. Januar 2024. (35)   https://portal.cenia.cz/eiasea/detail/EIA_MZP469?lang=en. (36)  Siehe Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 1). (37)  Siehe Regierungsbeschluss Nr. 24/2023 vom 11. Januar 2023, abrufbar unter https://www.odok.cz/portal/zvlady/jednani-detail/2023-01-11/. (38)  Ein „zweiseitiger Differenzvertrag“ ist ein zwischen dem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage und einer Gegenpartei, bei der es sich in der Regel um eine öffentliche Einrichtung handelt, geschlossener Vertrag, der sowohl eine Mindestvergütung als auch eine Obergrenze für überschüssige Erträge vorsieht; ein solcher Vertrag soll Anreize zum effizienten Betrieb der Erzeugungsanlage und zum erfolgreichen Agieren auf den Strommärkten gewährleisten. (39)  Nach Angaben der tschechischen Behörden beginne der im Bezugsvertrag festgelegte Abnahmezeitraum (d. h. der Zeitraum, in dem die Strombezugspflicht der Zweckgesellschaft gilt) mit dem früheren der folgenden Zeitpunkte: i) dem Datum der erstmaligen Einspeisung, d. h. dem Tag, an dem das KKW erstmals Strom in das Netz einspeist, und EDU II dem Staat/der Zweckgesellschaft mitgeteilt hat, dass das Datum der erstmaligen Einspeisung vorbehaltlich der im Bezugsvertrag festzulegenden Fristen eintreten soll, und ii) dem Longstop-Datum, d. h. dem Tag nach dem letzten Tag des für die Inbetriebnahme angestrebten Zeitrahmens, der ab dem angestrebten Inbetriebnahmedatum fünf Jahre beträgt. Das angestrebte Inbetriebnahmedatum werde verlängert, um etwaigen Verzögerungen aufgrund von Ereignissen, die berechtigte Gründe darstellen, Rechnung zu tragen. Die tschechischen Behörden legten dar, dass sich die Laufzeit des Bezugsvertrags de facto verkürze, sollte sich der Beginn des kommerziellen Betriebs über den für die Inbetriebnahme angestrebten Zeitrahmen hinaus verzögern, für den ein Zeitraum von fünf Jahren ab dem angestrebten Inbetriebnahmedatum festgelegt wurde. (40)  Die Power Exchange Central Europe (Strombörse Mitteleuropa) ist eine Energiebörse, die sich auf die Energiemärkte Mittel- und Südosteuropas spezialisiert hat. Weitere Einzelheiten: PXE — Power Exchange Central Europe, a.s. (41)  Eine Überkompensation wird auch durch den Gewinnbeteiligungsmechanismus (siehe Abschnitt 3.6.7) geregelt. (42)  Siehe Erwägungsgrund 124. (43)  Dieser Wert versteht sich als Realwert, in Preisen von 2020. Die tschechischen Behörden gehen von einem realen Gegenwert in Preisen von 2025 von [50 bis 100] EUR/MWh aus. (44)  Lastfolge bedeutet in diesem Zusammenhang die Anpassung der Stromerzeugung des KKW, um die Produktion als Reaktion auf die im Tagesverlauf schwankenden Strompreise zu optimieren. Weitere Einzelheiten siehe Erwägungsgrund 187. (45)  Der tschechische VPI entspricht einem vom tschechischen Statistischen Amt veröffentlichten Anstieg des durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindex in der Tschechischen Republik, siehe https://www.czso.cz/csu/czso/inflation_rate. (46)  Der tschechische EPI entspricht dem vom tschechischen Statistischen Amt veröffentlichten Index der gesamten industriellen Erzeugerpreise in der Tschechischen Republik (Industrie insgesamt), siehe https://www.czso.cz/csu/czso/ipc_ts. (47)  Der EPI der EU entspricht dem von Eurostat veröffentlichten Index der industriellen Erzeugerpreise in der Europäischen Union (Erzeugerpreise in der Industrie, insgesamt), siehe https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/teiis010/default/table?lang=de&category=t_sts.t_sts_ind.t_sts_ind_pric. (48)  Der Index der Löhne in der tschechischen Industrie entspricht einer vom tschechischen Statistischen Amt veröffentlichten jährlichen prozentualen Veränderung des durchschnittlichen Bruttolohns in der Industrie (Durchschnittslohn, Industrie, insgesamt), siehe https://www.czso.cz/csu/czso/pmz_ts. (49)  Auf der Grundlage des Termsheets für den Bezugsvertrag gelten die folgenden Ereignisse als berechtigte Gründe: Änderungen der RFH-Finanzierungskosten oder einseitige Aufhebungen oder Änderungen der RFH, verzögerte endgültige Investitionsentscheidung, Gesetzesänderung, Verletzungen von Verpflichtungen durch den Staat oder staatliche Stellen, Sicherheitsanforderungen, behördliche Auflagen, Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse, Ereignisse außerhalb der Kontrolle von EDU II, Infrastruktur- und Netzprobleme. (50)  Die mögliche Abgabe und mögliche Befreiungen davon fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Verfahrens. (51)  Während der Laufzeit des Bezugsvertrags ist die Zweckgesellschaft oder ein Unternehmen außerhalb der ČEZ-Gruppe, an das die Zweckgesellschaft diese Tätigkeit übertragen hat, für den Verkauf des erzeugten Stroms verantwortlich. Sollte die Zweckgesellschaft die Erzeugungsmenge oder einen Teil davon nicht abnehmen, würde EDU II den Strom ausnahmsweise als Preisnehmer auf dem Spotmarkt verkaufen (siehe Erwägungsgrund 83). Nach Ablauf des Bezugsvertrags ist EDU II oder ein von ihm mit dem Handel beauftragtes Unternehmen direkt für den Verkauf des erzeugten Stroms verantwortlich. Die Verpflichtungen in Bezug auf den Stromhandel gelten für beide Unternehmen, die den vom KKW während seiner voraussichtlichen Betriebsdauer erzeugten Strom verkaufen, sowie für alle Unternehmen, an die sie ihre Handelstätigkeiten übertragen können. (52)  Als Churn-Faktor wird eine Kennzahl für die Marktliquidität bezeichnet, die als die gesamte über den Markt gehandelte Menge, ausgedrückt als Vielfaches des physischen Verbrauchs, definiert ist. (53)  Erwägungsgrund 67 des Einleitungsbeschlusses. (54)  Erwägungsgrund 71 des Einleitungsbeschlusses. (55)  Erwägungsgründe 207 und 208 des Einleitungsbeschlusses. (56)  Einleitungsbeschluss, Abschnitt 4.4.2.5. (57)  Siehe das Vorbringen von Tschechien vom 1. März 2024. Die tschechischen Behörden legten dar, dass sie den Harris-Pringle-Ansatz zur Schätzung des gehebelten Betas verwendet hätten. Bei diesem Ansatz wird der Zins-Tax-Shield (d. h. die Steuerermäßigung, die sich aus dem zulässigen Abzug vom zu versteuernden Einkommen ergibt) nicht bei den Anpassungen des Betas verwendet. Die Harris-Pringle-Formel lautet wie folgt: , wobei β L das gehebelte Beta, β U das ungehebelte Beta, β D der Schuldenkoeffizient, D die Verschuldung und E das Eigenkapital ist. Tschechien gibt ferner an, dass dieser Ansatz dem Finanzmodell entspreche, wobei alle Cashflows, die zu Kapitalkosten abgezinst werden, nach Steuern und unter Berücksichtigung aller Steuereffekte (Tax Shields) berechnet werden. (58)  Bei dieser Prämie handelt es sich um die im Einleitungsbeschluss beschriebene „Prämie für den Bau und den Betrieb von Kernkraftwerken“, die von Tschechien in „Risikoprämie für einzelne Großrisiken“ oder „PEGR“ umbenannt wurde. (59)  Siehe Vorlage von Tschechien vom 1. März 2024 und 26. Februar 2024. (60)  Bei AAA-Eurobonds ist die 10-jährige Anleihe die Anleihe mit der längsten Laufzeit. (61)  Tschechien legt dar, dass kurzfristige Durchschnittswerte die vorherrschenden Marktbedingungen und die Anlegerstimmung zwar genauer widerspiegelten, es jedoch aufgrund der in den Daten zu den Staatsanleihen beobachteten Volatilität nicht ratsam sein könne, den risikofreien Zinssatz bei sehr langlebigen Infrastrukturprojekten wie einem Kernkraftwerk einfach auf der Grundlage volatiler Spotdaten zu bestimmen. Nehme man einen längerfristigen Durchschnitt, so werde die damit verbundene Volatilität der Daten verringert. Dadurch könne sich ein ausgewogeneres Bild ergeben, und es werde die Möglichkeit einer Marktkorrektur berücksichtigt (wie z. B. eine Rückkehr zum Mittelwert). Vorlage von Tschechien vom 9. Januar 2024. (62)  Der Ansatz der tschechischen Regulierungsbehörde zur Festlegung des risikofreien Zinssatzes beruht auf einem Korb von Staatsanleihen, die von der Tschechischen Republik mit einer durchschnittlichen Restlaufzeit von 10 Jahren ausgegeben wurden. Diese Anleihen lauten auf tschechische Kronen. Da die Finanzdaten des EDU-II-Projekts jedoch alle in Euro ausgewiesen sind, basierte der risikofreie Zinssatz auf europäischen Staatsanleihen und Unternehmensanleihen mit hoher Bonität. (63)  Siehe tschechisches Finanzmodell und Vorlage von Tschechien vom 9. Januar 2024, die eine Prämie von 0,6 % ausweist. Damodaran (Juli 2023), https://pages.stern.nyu.edu/~adamodar/pc/datasets/ctrypremJuly23.xlsx. (64)  Siehe Vorlage von Tschechien vom 1. März 2024 und 26. Februar 2024. (65)  Diese Zahlen stammen aus der globalen Datenbank für Aktienrisikoprämien vom Juli 2023, die von Prof. A. Damodaran (im Folgenden „Damodaran“) der New York University entwickelt wurde (https://pages.stern.nyu.edu/~adamodar/pc/datasets/ctrypremJuly23.xlsx). Hierfür verwendet Damodaran die implizite Aktienrisikoprämie des S&P 500. Sobald die fällige Marktprämie festgelegt ist (in diesem Datensatz 5 %), schätzt Damodaran den Ausfall-Spread oder die Länderrisikoprämie des betreffenden Landes. Die Marktrisikoprämie für die Tschechische Republik ergibt sich aus der Summe der langfristigen Aktienrisikoprämie des Landes (5 %) und der tschechischen Länderrisikoprämie (0,3 % und 0,9 %). Die tschechische Länderrisikoprämie wird anhand von zwei Methoden geschätzt. Die erste Methode, die eine Prämie von 0,3 % ergibt, beruht auf dem CDS-Spread (oder Kreditausfallswap) zwischen Deutschland (0,22 % auf der Registerkarte „10-year CDS Spreads“ der oben genannten Excel-Datei) und der Tschechischen Republik (0,45 % auf der Registerkarte „10-year CDS Spreads“ der oben genannten Excel-Datei), der dann mit einem Multiplikator von 1,4 multipliziert wird, wie aus dem Datensatz von Damodaran hervorgeht. Die zweite Methode, die eine Prämie von 0,9 % ergibt, beruht auf der Bonitätsbewertung der Tschechischen Republik von Aa3, was zu einem Spread von 0,64 % führt, der dann wie oben mit dem Multiplikator 1,4 multipliziert wird. (66)  Datenbank, die von Prof. P. Fernandez (im Folgenden „Fernandez“) von der IESE Business School der Universität Navarra entwickelt wurde. Diese Datenbank ist das Ergebnis einer von Fernandez et al. durchgeführten Erhebung zum risikofreien Zinssatz und zur Marktrisikoprämie, die im Jahr 2023 für 80 Länder verwendet wurden (siehe Fernandez et al. (2023), „Survey: Market Risk Premium and Risk-Free Rate used for 95 80 countries in 2023, 2Survey: Market Risk Premium and Risk-Free Rate used for 80 countries in 2023 by Pablo Fernandez, Diego García de la Garza, Javier Fernandez Acin: SSRNhttps://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4407839). (67)  Siehe das Vorbringen von Tschechien vom 1. März 2024. (68)  Bei den berücksichtigten Unternehmen handelt es sich um: RWE, ČEZ, Fortum, EDF, Engie, Iberdrola, Uniper, Centrica, Nuclearelectrica. Siehe das Vorbringen von Tschechien vom 27. Februar 2024. (69) 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.