Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/429 der Kommission vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858)

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Quellenkennung: 32025D0429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Kapazitäten nach dem Bezugsvertrag wegfallen, bleibt festzuhalten, dass es nach wie vor begrenzte Anreize für ein manipulatives Verhalten durch Zurückhalten von Kapazitäten geben wird. Auch wenn keine Ex-post-Verrechnung erfolgt, wird sich das Zurückhalten für die ČEZ-Gruppe aufgrund der erheblichen Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung eines solchen Kraftwerks nicht lohnen. Darüber hinaus wird zukünftiges missbräuchliches Verhalten durch den weitreichenden Verbund mit benachbarten Märkten eingeschränkt, da davon ausgegangen wird, dass das Stromerzeugungsumfeld auf einem vielfältigeren und stärker entwickelten Mix von Energiequellen beruhen wird und es dadurch schwieriger wird, die Preise durch Zurückhalten zu beeinflussen. (551) Drittens führt Tschechien aus, dass das Projekt angesichts des hohen Verbundgrads des tschechischen Strommarktes mit Österreich, Deutschland, Polen und der Slowakei voraussichtlich keine oder nur sehr begrenzte Auswirkungen auf die Preisgestaltung in Tschechien in der Zeit von 2030 bis 2050 haben werde, da der Marktpreis für die Verbundregion voraussichtlich während der überwiegenden Mehrheit der Stunden auf dem Preis von Strom beruhen werde, der außerhalb von Tschechien erzeugt wird. Wie in Fußnote 139 näher ausgeführt, ist Tschechien in der Tat besonders gut mit den benachbarten Stromnetzen verbunden, die daher in der Lage sind, einen erheblichen Einfluss auf die Preisbildung auf dem tschechischen Markt auszuüben. Dies steht im Einklang mit den Ergebnissen des Oxera-Berichts, in dem die Methode der Preisfestlegung auf dem tschechischen Strommarkt in der Zeit von 2030 bis 2050 untersucht wurde, und in dem der Schluss gezogen wurde, dass das Projekt als Preisnehmer fungieren wird, da sich der Preis in der überwiegenden Mehrheit der Stunden nach dem Preis externer Stromerzeuger und in den verbleibenden Stunden hauptsächlich nach dem Preis tschechischer Gas- und Braunkohlekraftwerke richten wird. Mit der zunehmenden Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen dürfte auch die Zahl der Stunden, in denen der Preis null beträgt, erheblich zunehmen und bis 2050 etwa 16 % erreichen. (552) Die Kommission stellt fest, dass diese Schlussfolgerungen mit den Ergebnissen einer Analyse (241) der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Kommission im Einklang stehen, aus der hervorgeht, dass im Jahr 2022 aufgrund der geografischen Lage und der hohen Verbundkapazität die Preise auf dem tschechischen Strommarkt überwiegend von der Marktdynamik der Nachbarländer bestimmt wurden, was sich darin zeigt, dass der Anteil der von externen Stromerzeugern festgelegten Preisstunden in Tschechien bei über 90 % lag, was eine der höchsten Quoten in der EU ist. Ein wichtiger Faktor, der die tschechischen Strompreise beeinflusst, ist der benachbarte deutsche Markt, der aufgrund seiner Größe und der wachsenden Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien die Preismuster seiner Handelspartner zunehmend bestimmt. Da der Stromhandel zwischen Deutschland und seinen Nachbarländern zunimmt, unterliegen deren Strompreise vermehrt Schwankungen in Deutschland (242). Tatsächlich waren die tschechischen Stundenpreise für Strom auf dem Day-Ahead-Markt in 48 % der Stunden zwischen 2021 und 2023 fast identisch (d. h. die Abweichung betrug weniger als 1 %) (243). Laut der Analyse des JRC ist davon auszugehen, dass dieser Trend bis 2030 anhält, wenn externe Stromerzeuger in etwa 80 % der Preisstunden in Tschechien die Preise voraussichtlich bestimmen werden. Im Jahr 2030 dürfte Erdgas (zu etwa 50 % der Zeit) das preisbestimmende Element auf dem tschechischen Strommarkt sein, gefolgt von Braunkohle, Öl, erneuerbaren Energiequellen und Kernenergie. (553) Viertens gibt Tschechien an, dass die Strommarktergebnisse zwischen den stündlichen Verrechnungszeiträumen erheblich variieren könnten und dass die Gesamtmarktanteile der Stromerzeugung kein vollständiges Bild der Marktmacht vermitteln würden. Tschechien ist der Auffassung, dass Kennzahlen wie der „Residual Supply Index“ (244) nützlich seien, um zu beurteilen, inwieweit ein Stromerzeuger unabhängig von seinen Wettbewerbern agieren kann, da dieser Index messe, in welchem Umfang ein Stromerzeuger die Restnachfrage decken muss. Wie aus der Analyse im Oxera-Bericht hervorgeht, dürfte die pivotale Stellung von ČEZ nach dem „Residual Supply Index“ von 2030 bis 2050 stark zurückgehen. Während ČEZ im Jahr 2030 voraussichtlich in fast allen Stunden pivotal sein wird, sinkt der Anteil der Stunden, in denen ČEZ pivotal ist, bis 2050 auf unter 10 %. Wichtig ist, dass dieser Trend durch die Inbetriebnahme des Projekts nur geringfügig beeinflusst wird, da die pivotale Stellung von ČEZ aufgrund des Projekts nur um 14 % zunimmt und dieser Effekt bis 2050 voraussichtlich nicht mehr zu beobachten sein wird. Die Kommission stellt fest, dass die Wahrscheinlichkeit von Preismanipulationen im Allgemeinen steigt, wenn ČEZ eine marktbeherrschende Stellung einnimmt. Bei Marktanteilen von in der Regel über 50 % auf einem bestimmten relevanten Markt wird eine marktbeherrschende Stellung aufgrund der sehr hohen Anteile an sich vermutet, und außer in Ausnahmefällen sind diese hohen Anteile ein Beleg dafür, dass eine marktbeherrschende Stellung vorliegt (245). Gleichzeitig sind Marktanteile für die Beurteilung der Marktbeherrschung nur der Ausgangspunkt, und es müssen auch noch andere Aspekte berücksichtigt werden (246). Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Marktanteile von ČEZ bei der Stromerzeugung im Laufe der Zeit zurückgehen und insbesondere im Jahr 2040 deutlich und in jedem Fall bis 2050 unter 45 % sinken werden. Darüber hinaus hat die Kommission keine Hinweise darauf gefunden, dass die von ČEZ entwickelte pivotale Stellung nicht korrekt und plausibel ist. In den Stellungnahmen Dritter wurden insbesondere nur in sehr begrenztem Umfang Bedenken hinsichtlich einer möglichen Marktverzerrung durch das Projekt geäußert. (554) Fünftens verwies Tschechien auf die Ergebnisse des Oxera-Berichts, wonach die Inbetriebnahme von EDU II insofern nur geringe Auswirkungen haben werde, als der Strompreis auf dem tschechischen Markt in der Zeit von 2040 bis 2050 um etwa 2 EUR pro MWh sinken werde. (555) In Anbetracht der vorstehenden Argumente ist die Kommission abschließend der Auffassung, dass Wettbewerbsverfälschungen im Hinblick auf ein mögliches Zurückhalten von Kapazitäten auf ein Minimum beschränkt werden. Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass die Marktliquiditätsrisiken, die entstehen könnten, angesichts der derzeitigen Ausgestaltung der Maßnahme gering sind, und die Auswirkungen auf Preise, Investitionen und grenzüberschreitende Ströme minimiert werden. 8.3.3.6.4.   Rolle der Zweckgesellschaft auf dem Markt (556) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission zunächst die Auffassung, dass die Zweckgesellschaft in ihrer zu diesem Zeitpunkt bekannten Form grundsätzlich geeignet ist, mögliche wettbewerbsrechtliche Bedenken auszuräumen. Die Auswirkungen dieser Form auf den Markt und insbesondere die Rolle der Zweckgesellschaft waren jedoch nach wie vor schwer zu bewerten, da Tschechien kontinuierlich Änderungen an der Projektstruktur vornahm und somit keine hinreichend gesicherten Informationen vorlagen. Aus diesem Grund äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Zweckgesellschaft auf den Markt. (557) Im Anschluss an den Einleitungsbeschluss hat Tschechien in mehreren Vorlagen die Rolle der Zweckgesellschaft für die Marktlage in Tschechien näher ausgeführt (siehe Erwägungsgründe 273 bis 278). (558) Unter Berücksichtigung dieser Vorlagen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Tschechien den Sachverhalt, der die Kommission dazu veranlasst hat, Zweifel im Einleitungsbeschluss zu äußern, auch durch weitere Erläuterungen hinreichend geklärt hat. Dafür werden folgende Gründe angeführt: (559) Erstens hatte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Autonomie der Zweckgesellschaft, insbesondere ob sie in ausreichendem Maße als gewinnmaximierendes Privatunternehmen handeln würde. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Zweckgesellschaft und EDU II den Betrieb des Kernkraftwerks einerseits und den Handel mit dem erzeugten Strom andererseits nicht untereinander abstimmen können. Während ČEZ der alleinige Anteilseigner von EDU II ist (siehe Abschnitt 3.2.1), werden die Anteile an der Zweckgesellschaft ausschließlich von Tschechien gehalten, sodass ČEZ keine Möglichkeit zur Abstimmung hat. Da Tschechien jedoch sowohl an ČEZ (siehe Erwägungsgrund 32) als auch an der Zweckgesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung hält, wäre es denkbar, dass Tschechien selbst den Betrieb des Kernkraftwerks einerseits und das Handelsverhalten der Zweckgesellschaft andererseits abstimmt, um die Gewinne von ČEZ zu maximieren. (560) Die Kommission stellt fest, dass durch die Leitungsstruktur der Zweckgesellschaft sichergestellt wird, dass die Entscheidungsfindung in Bezug auf die Handelsstrategie von EDU II getrennt ist, sodass die Autonomie gewährleistet ist und das Risiko einer unzulässigen Einflussnahme minimiert wird. Dies ist besonders deshalb wichtig, weil es unwahrscheinlich ist, dass Tschechien seine Mehrheitsbeteiligung an ČEZ und damit an EDU II einerseits und seine Kontrolle über die Zweckgesellschaft andererseits dazu nutzen wird, die Gewinne von ČEZ zu maximieren, von denen es potenziell und indirekt durch Dividendenzahlungen, durch die Erhöhung der Erzeugungskapazität von ČEZ und die gleichzeitige neue vertikale Verbindung zu den Groß- und Einzelhandelsmärkten durch die Zweckgesellschaft profitiert. Auf diese Weise ist nach Auffassung der Kommission sichergestellt, dass die Funktionsweise und die Handelsstrategie der Zweckgesellschaft nicht durch die Eigeninteressen eines Marktteilnehmers (ČEZ) beeinflusst werden und weiterhin mit den umfassenderen Zielen des öffentlichen Interesses, nämlich der Versorgungssicherheit und erschwinglichen Energiepreisen, in Einklang stehen. (561) Zweitens gab die Möglichkeit, dass die Struktur der Zweckgesellschaft Marktsignale verfälschen könnte, insbesondere in Bezug auf den Dispatch des Kraftwerks, Anlass zu Bedenken. Gemäß dem überarbeiteten Bezugsvertrag hat die Zweckgesellschaft jedoch keinen Einfluss auf die Dispatch-Entscheidung des Kraftwerks, das vollständig unter der Kontrolle von EDU II steht. Wie in Abschnitt 8.3.3.5.1.2 festgestellt, bietet die Vergütungsformel ausreichende Anreize für EDU II, wirkungsvoll auf dem Strommarkt zu agieren, wodurch Verfälschungen des Marktpreissignals oder der Merit-Order begrenzt werden. (562) Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Inbetriebnahme des KKW nach der von Tschechien angeführten Oxera-Analyse (247) keine wesentlichen Auswirkungen auf die Großhandelspreise für Strom oder die Stellung von ČEZ auf dem Markt haben wird. Das KKW würde die Großhandelspreise für Strom nicht wesentlich beeinflussen. Dies bestätigt, dass die Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft und die Inbetriebnahme des Kraftwerks die Marktdynamik nicht verfälschen und bestimmten Akteuren keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen werden. (563) Drittens führte die Ungewissheit darüber, wie die Zweckgesellschaft ihren Strom insbesondere an industrielle Verbraucher verkaufen wird, zu erheblichen Bedenken. Tschechien sicherte daraufhin zu, dass die Zweckgesellschaft mindestens 70 % des von EDU II erzeugten Stroms an Börsen verkaufen werde (siehe Erwägungsgrund 112) und den Rest im Rahmen von Auktionen zu Bedingungen, die Wettbewerbsverfälschungen auf dem Strommarkt bzw. den Strommärkten verhindern (siehe Erwägungsgrund 113). (564) Tschechien erläuterte, dass die geplanten Parameter der künftigen Auktionen für Strom aus Kernenergie geschätzte Losgrößen von 1 bis 10 MW und Auktionsvertragslaufzeiten von einem Jahr, einem Vierteljahr oder kürzer umfassen würden. Die Auktionen würden nach dem „Pay-as-bid“-Verfahren organisiert, wobei ein Mindestpreis festgelegt werde, der frühestens ein bis zwei Tage vor dem Ende der Gebotsfrist bekannt gegeben werde. Darüber hinaus würden die Auktionen vierteljährlich bis jährlich stattfinden, und transparente Regeln für die Ankündigungsfrist von 30 Tagen vor Beginn der Auktion gelten. Schließlich dürfte die Auktion nicht länger als sieben Kalendertage dauern, wobei die Ergebnisse innerhalb der darauffolgenden Woche bekannt gegeben würden. Dies gelte sowohl für Auktionen während der Laufzeit des Bezugsvertrags als auch für die Zeit danach. Diese vorgesehenen Parameter stellen hinreichend sicher, dass die Auktionen tatsächlich diskriminierungsfrei durchgeführt werden können und eine ausreichend große Gruppe von Marktteilnehmern in der Lage ist, wirksam und transparent Gebote abzugeben. (565) Unter außergewöhnlichen Umständen ist EDU II berechtigt, Strom direkt auf dem Großhandelsmarkt zu verkaufen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Zweckgesellschaft ihrer Abnahmeverpflichtung im Rahmen des Bezugsvertrags nicht nachkommt. Unter diesen Umständen läuft der Betrieb des Kraftwerks weiter und der Strom muss auf den Markt gelangen. Die Ausweichmöglichkeit für EDU II, den Strom direkt zu verkaufen, erscheint daher angemessen. Es muss jedoch vermieden werden, dass EDU II dadurch alle Beschränkungen umgehen kann, die eingeführt wurden, um einen diskriminierungsfreien Stromverkauf zu gewährleisten. Die Kommission stellt fest, dass Tschechien zugesagt hat, dass EDU II in diesem Fall den gesamten erzeugten Strom als Preisnehmer auf dem Spotmarkt verkaufen werde. Dabei kann EDU II weder einen bestimmten Käufer auswählen (da der Verkauf an einer anonymen Börse stattfindet) noch den Preis oder die Verkaufsbedingungen bestimmen (da Standardprodukte zum Grenzpreis an der Börse verkauft werden). Dies steht auch im Einklang mit dem zugrunde liegenden Problem, das gelöst werden muss: Wenn die Zweckgesellschaft den erzeugten Strom nicht abnimmt, muss eine schnelle Lösung gefunden werden, um die Erzeugungsleistung des Kraftwerks zu veräußern. Den Spotmarkt als Preisnehmer zu nutzen, wäre eine schnelle und zuverlässige Lösung. Vor dem Hintergrund dieser Verpflichtungen ist die Kommission der Ansicht, dass die Ausweichlösung, d. h. außerordentliche Direktverkäufe durch EDU II, keine zusätzlichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft. (566) Selbst in Ausnahmefällen, in denen die Liquidität der betreffenden Börsen erheblich abnimmt, würden sich diese Handelsbedingungen nicht ändern, und die Zweckgesellschaft könnte das Verhältnis der Zuteilung des erzeugten Stroms zu den Handelsplattformen nur vorübergehend ändern. Genauer gesagt könnten in solchen Fällen 50 % des erzeugten Stroms an den Börsen und 50 % über Auktionen gehandelt werden (siehe Erwägungsgründe 117 und 118). Dieses transparente Verfahren gewährleistet einen gleichberechtigten Zugang zum erzeugten Strom und stärkt die Integrität des Marktes. (567) Viertens versicherte Tschechien, dass die Zweckgesellschaft und ČEZ unabhängig voneinander mit unterschiedlichen Leitungs- und Managementstrukturen arbeiten würden. Sollte die Zweckgesellschaft ihre Handelstätigkeiten auslagern, würde dies im Rahmen einer diskriminierungsfreien öffentlichen Ausschreibung erfolgen, um sicherzustellen, dass kein Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil erhält. Was ČEZ betrifft, darf die Zweckgesellschaft ihren Stromhandel jedoch nicht an die ČEZ-Gruppe oder an Unternehmen, die Teil der ČEZ-Gruppe sind, auslagern (siehe Erwägungsgrund 46). Mit dieser Verpflichtung Tschechiens wird sichergestellt, dass ČEZ nicht faktisch die Kontrolle über den Verkauf der Leistung von EDU II im Wege der Übertragung zurückerlangt und die Auswirkungen der Struktur der Zweckgesellschaft auf diese Weise umgangen werden. (568) Die Kommission stellt fest, dass ČEZ als Projektträger und alleiniger Anteilseigner von EDU II die Geschäftstätigkeit von EDU II überwachen wird. Die direkte Beteiligung von ČEZ wird sich auf die Bereitstellung von Eigenkapital für EDU II und möglicherweise auf die Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen für EDU II zu marktüblichen Bedingungen beschränken. (569) Die Kommission stellt außerdem fest, dass ČEZ und der Empfänger staatlicher Beihilfen, EDU II (als Entwickler, Eigentümer und Betreiber des KKW), durch die Leitungsstruktur voneinander getrennt sein werden. EDU II wird eine eigenständige juristische Person mit einem eigenen Vorstand und einer eigenen Geschäftsführung mit treuhänderischer Verantwortung für das Unternehmen EDU II sein. EDU II wird sowohl in finanzieller als auch in betrieblicher Hinsicht unabhängig verwaltet und unterliegt behördlicher Aufsicht. EDU II wird über eine definierte Berichterstattungsstruktur für die Kommunikation mit ČEZ als Muttergesellschaft verfügen. Mit der Leitungsstruktur wird die Unabhängigkeit von EDU II von ČEZ sichergestellt, indem die Möglichkeiten von ČEZ, sich unangemessen in den täglichen Betrieb von EDU II einzumischen, wirksam eingeschränkt werden. EDU II wird auf der Grundlage der durch die Vergütungsformel geschaffenen Anreize im Einklang mit seiner eigenen Geschäftsstrategie handeln. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Tschechien den Sachverhalt, der die Kommission dazu veranlasst hat, im Einleitungsbeschluss Zweifel zu äußern, durch weitere Erläuterungen zum Verhältnis zwischen der Zweckgesellschaft, EDU II und ČEZ hinreichend geklärt hat. (570) Die Kommission räumte ein, dass es zu einer unzulässigen Einflussnahme kommen könnte, wenn die Handelsaktivitäten der Zweckgesellschaft ausgelagert würden. Diese Risiken werden jedoch dadurch erheblich verringert, dass Tschechien zusichert, eine offene, diskriminierungsfreie Ausschreibung für eine solche Auslagerung durchzuführen, wobei eine Auslagerung an ČEZ ausgeschlossen ist, und vertragliche Bestimmungen sicherstellen, dass die Zweckgesellschaft weiterhin für die Handelsstrategie verantwortlich ist. (571) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Tschechien die ursprünglich geäußerten Bedenken angemessen ausgeräumt hat. Die beschriebenen Maßnahmen und die getroffenen Schutzvorkehrungen gewährleisten die Funktionsfähigkeit und eine angemessene Wettbewerbsfähigkeit des Marktes. Die Kommission hat daher keine weiteren Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der vorgeschlagenen Rolle der Zweckgesellschaft auf den Markt. 8.3.3.6.5.   Schlussfolgerung zu übermäßig negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (572) Unter Zugrundelegung ihrer Überlegungen in den Abschnitten 8.3.3.6.1, 8.3.3.6.2, 8.3.3.6.3, 8.3.3.6.4 und in Anbetracht der Zusagen von Tschechien schätzt die Kommission ein, dass das Potenzial für Wettbewerbsverfälschungen insgesamt begrenzt ist. 8.3.4.   Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (573) Nach sorgfältiger Prüfung in Abschnitt 8.3.2 dieses Beschlusses erkennt die Kommission an, dass das Maßnahmenpaket darauf abzielt, Investitionen in die Kernenergie zu fördern und somit zur Entwicklung einer Wirtschaftstätigkeit, d. h. der Stromerzeugung aus Kernenergie, und gleichzeitig zur Sicherheit der Stromversorgung beizutragen. (574) Die Kommission stellt ferner fest, dass diese Tätigkeit auf der Grundlage der Zusage, die in der EU-Taxonomieverordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten im Kernenergiesektor umzusetzen, als ökologisch nachhaltige Investition im Sinne dieser Verordnung betrachtet wird. (575) Die Kommission räumt ein, dass die Investition ohne die Beihilfe, einschließlich aller drei Maßnahmen, die das Beihilfepaket bilden, nicht durchgeführt werden kann. Die Beihilfe ist daher für die Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs erforderlich. (576) Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Kombination aus Bezugsvertrag mit einer auf 40 Jahre verkürzten Laufzeit, RFH und dem Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften wie in den angemeldeten Maßnahmen vorgesehen ein geeignetes Instrument darstellt. Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass andere Maßnahmen mit geringeren wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen gleichermaßen wirksam gewesen wären. (577) Die Beihilfe wird in angemessener Weise gewährt, da der Begünstigte keine zusätzlichen Gewinne über das hinaus einbehält, was unbedingt erforderlich ist, um den wirtschaftlichen Betrieb und die Rentabilität des Kernkraftwerks sicherzustellen. Durch die verkürzte Laufzeit des Bezugsvertrags wird sichergestellt, dass das Kraftwerk nach Rückzahlung der Kapitalkosten in vollem Umfang Preisrisiken ausgesetzt ist. (578) Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die Vergütungsformel auch während der Laufzeit des Kaufvertrags starke Anreize für EDU II bietet, das Kraftwerk effizient zu betreiben und die vorhandenen flexiblen Kapazitäten zu nutzen, um auf Marktpreise zu reagieren. (579) Die regelmäßige Überprüfung klar definierter Einflussgrößen für das Finanzmodell, die eine Anpassung nach oben und unten ermöglichen, stellt sicher, dass die derzeit bestehenden erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf Kapital- und Betriebskosten für den Begünstigten nicht zu einer Überkompensation führen. Mit einem Gewinnbeteiligungsmechanismus wird außerdem sichergestellt, dass EDU II weiterhin einen Anreiz hat, das Kraftwerk so effizient wie möglich zu betreiben und gleichzeitig eine höhere Eigenkapitalrendite mit dem Staat zu teilen, um so eine Überkompensation im Falle einer unerwartet positiven Entwicklung der Kosten oder Einnahmen zu begrenzen. (580) Die angestrebte Eigenkapitalrendite von [9 bis 11] % ist angesichts des mit dem Projekt verbundenen Risikos angemessen, wobei die risikomindernden Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen gebührend berücksichtigt werden. (581) Die Kommission stellt außerdem fest, dass ČEZ die Handelstätigkeiten der Zweckgesellschaft nicht kontrollieren wird und Beschränkungen unterliegt, die den Anreiz und die Möglichkeit begrenzen, eine sich aus der Maßnahme ergebende gestärkte Marktstellung zu missbrauchen. Die Ausübung von Marktmacht wird auch durch den hohen Verbundgrad des tschechischen Netzes eingeschränkt. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Handelsverpflichtungen einen konstanten Stromverkauf durch die Zweckgesellschaft und anschließend durch ČEZ zu diskriminierungsfreien Bedingungen an alle Marktteilnehmer gewährleisten, was die Liquidität auf dem kurzfristigen Stromgroßhandelsmarkt verbessern und dem Wettbewerb auf den Einzelhandelsmärkten zugutekommen könnte. (582) Auf der Grundlage der Erwägungen in Abschnitt 8.3.3 und unter Berücksichtigung der von den tschechischen Behörden und dem Beihilfeempfänger gemachten Zusagen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die potenziellen Wettbewerbsverfälschungen insgesamt begrenzt sind. (583) Nach gründlicher Abwägung und Berücksichtigung der Zusagen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass sich die aus der Maßnahme ergebenden Wettbewerbsverfälschungen auf das notwendige Minimum beschränken und durch die positiven Effekte der Beihilfemaßnahme wettgemacht werden. 8.3.5.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (584) Ausgehend von der vorstehenden Würdigung und in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass das von den tschechischen Behörden angemeldete und nachträglich geänderte Maßnahmenpaket mit den unterbreiteten Zusagen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG (585) Die geänderte Maßnahme ist auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. (586) Die Kommission stellt fest, dass ihr der Entwurf des Bezugsvertrags, der Investorenvereinbarung und der rückzahlbaren Finanzhilfe, wie sie bisher zwischen dem tschechischen Staat, ČEZ und EDU II vereinbart wurden,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.