Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/429 der Kommission vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858)

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 Tschechien legt dar, dass seiner Analyse der Ansatz von Modigliani und Miller zugrunde liege, bei dem das vorgeschriebene Benchmarking-Universum verwendet wird, um eine Schätzung für das ungehebelte (Asset-)Beta von EDU II abzuleiten. Dies wird dann neu angepasst, um die entsprechende Schätzung für das gehebelte (Eigenkapital-)Beta zu erhalten (basierend auf der Annahme eines Beta-Wertes von Null). Um das ungehebelte Beta zu schätzen, hat sich Tschechien bei seiner Analyse auf wöchentliche Schätzungen für zwei und fünf Jahre gestützt. Das Beta wurde insbesondere nach dem Damodaran-Ansatz berechnet, bei dem die Betas für Vergleichsunternehmen für wöchentliche Preise für zwei Jahre (mit einem Gewicht von 66,7 %) und wöchentliche Preise für fünf Jahre (mit einem Gewicht von 33,3 %) ausgewählt werden. Siehe https://pages.stern.nyu.edu/~adamodar/New_Home_Page/datafile/variable.htm. Siehe das Vorbringen von Tschechien vom 27. Februar 2024. (70)  Vorbringen von Tschechien zur Eigenkapitalrendite vom 10. Januar 2024. (71)  Der Vermögenskoeffizient kann in den Eigenkapitalkoeffizienten, die Exposition der Anteilseigner gegenüber systematischen Risiken, und den Schuldenkoeffizienten, die Exposition der Anleihegläubiger gegenüber systematischen Risiken, aufgeteilt werden. Bei der Berechnung des Vermögenskoeffizienten werden der Schuldenkoeffizient und der Eigenkapitalkoeffizient nach dem Verhältnis von Schulden und Eigenkapital innerhalb der Kapitalstruktur gewichtet. (72)  Siehe das Vorbringen von Tschechien vom 9. Januar 2024. (73)  Als Quelle hat Tschechien den regulierten Wasserversorgungssektor im Vereinigten Königreich herangezogen, wo ein Schuldenkoeffizient von 0,15 bis 0,05 verwendet wird (siehe endgültige Preisüberprüfungsmethode der Regulierungsbehörde für den Wassersektor, Ofwat, Dezember 2022, https://www.ofwat.gov.uk/wp-content/uploads/2022/12/PR24_final_methodology_Appendix_11_Allowed_return.pdf). (74)  In diesem Zusammenhang wird der Verschuldungsgrad als Schulden im Verhältnis zum Kapital definiert, wobei das Kapital die Summe aus Schulden und Eigenkapital ist. (75)  Siehe das Vorbringen von Tschechien vom 21. März 2024. (76)  In seinem Vorbringen vom 9. Januar 2024 legt Tschechien dar, dass der Verschuldungsgrad des Projekts im Rahmen der Finanzierungsstruktur von EDU II im Laufe der Zeit variiere. Während der Bauphase liege der Verschuldungsgrad bei über 90 %, sinke jedoch im Laufe der Betriebsdauer des Projekts, wenn die RFH zurückgezahlt wird. Tschechien legt ferner dar, dass der zeitlich variable Verschuldungsgrad von EDU II zur Folge habe, dass die erforderliche Eigenkapitalrendite nach dem CAPM-Standardrahmen positiv mit dem Verschuldungsgrad korreliert sein muss, da Eigenkapitalgeber bei steigendem Verschuldungsgrad tendenziell eine höhere Rendite verlangen. Daher müsste die Eigenkapitalrendite nach dem CAPM-Rahmen erwartungsgemäß zeitlich variieren, um diese relative Dynamik zwischen Eigenkapitalrendite und effektivem Verschuldungsgrad widerzuspiegeln. Tschechien gibt anschließend an, dass das Finanzmodell in seiner derzeitigen Form von einer konstanten jährlichen Eigenkapitalrendite während der gesamten Betriebsdauer des Projekts ausgehe, was angesichts der zeitvariablen Natur des jährlichen Verschuldungsgrads von EDU II nicht mit der Art und Weise übereinstimme, wie die Eigenkapitalrendite berechnet werden sollte. Um dieses Problem zu lösen, müsste ein konstanter „effektiver“ jährlicher Verschuldungsgrad festgelegt werden, um sicherzustellen, dass 1) die Entwicklung des Aktienrisikos während der Projektlaufzeit von EDU II genau bewertet wird und 2) im CAPM-Rahmen eine konstante jährliche Eigenkapitalrendite verwendet wird, die mit dem Finanzmodell in seiner aktuellen Form in Einklang steht. Daher spiegele ein einfacher Durchschnitt des Verschuldungsgrads im Laufe der Zeit weder das Risiko, dem das Projekt ausgesetzt ist, noch die Höhe der Eigenkapitalrendite wirklich wider, die von den Investoren gefordert würde. Bei gleichem einfachen jährlichen durchschnittlichen Verschuldungsgrad wäre beispielsweise das Aktienrisiko für das Projekt, das während der Bauphase einen höheren Verschuldungsgrad aufweist, größer als während der Betriebsphase, in der der Verschuldungsgrad niedriger ist. Der Grund dafür sei, dass die Bauphase für Eigenkapitalgeber ein wesentlich höheres Risiko berge als der Betrieb. Vor diesem Hintergrund hat Tschechien die drei alternativen Ansätze für den effektiven Verschuldungsgrad vorgelegt, der in die Schätzung der Eigenkapitalrendite einfließt. Diese alternativen Ansätze wurden in dem Vorbringen von Tschechien vom 9. Januar 2024 sowie in dem Vorbringen von Tschechien vom 8. November 2023 im Einzelnen dargelegt. (77)  Siehe das Vorbringen von Tschechien vom 9. Januar 2024. (78)  Siehe das Vorbringen von Tschechien vom 9. Januar 2024. (79)  Tschechien merkt ferner an, dass die Ergebnisse weitgehend mit der Risikoanalyse übereinstimmten, wobei Projekte im Bereich der Kernenergie am oberen Ende des Risikospektrums angesiedelt wären und dementsprechend hohe Renditen aufwiesen; sich die Vergleichswerte für Kernenergie mit dem geschätzten Bereich der Eigenkapitalrendite überschnitten; die tschechischen behördlichen Preiskontrollen über die Kontrollzeiträume 2021-2025 relativ stabile Renditen aufzeigten. Hierbei handele es sich um einen der niedrigsten Vergleichswerte, der mit der Risikokategorie „Gering“ aus der Risikoanalyse übereinstimme. Darüber hinaus wiesen zwei der deutschen Vergleichsprojekte im Bereich Stromerzeugung (Steinkohle und GuD) Eigenkapitalrenditen auf, die mit denen der Projekte zur Stromerzeugung aus Kernenergie übereinstimmen und leicht darunter liegen, was hauptsächlich auf das deutlich geringere Bau- und Betriebsrisiko zurückzuführen sei. Siehe das Vorbringen von Tschechien vom 9. Januar 2024. (80)  Siehe Beschluss der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C. (81)  Siehe Beschluss der Kommission vom 6. März 2017 über die von Ungarn geplante staatliche Beihilfe SA.38454 (2015/C) (ex 2015/N) für den Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II. (82)  Fraunhofer ISE (2021), „Stromgestehungskosten erneuerbare Energien“, https://www.ise.fraunhofer.de/de/veroeffentlichungen/studien/studie-stromgestehungskosten-erneuerbare-energien.html. (83)  Weltforum Offshore Wind (2022), Financing Offshore Wind, WFO_FinancingOffshoreWind_2022.pdf (WFO-global.org). (84)  ERÚ (2020), Seite 154, (https://www.eru.cz/en/price-control-principles-2021-2025-regulatory-period-electricity-and-gas-industries-and-market). ERÚ (2020), Seite 154 (https://www.eru.cz/en/price-control-principles-2021-2025-regulatory-period-electricity-and-gas-industries-and-market). (85)  Tschechien berichtet, dass es sich bei YieldCos um eine Anlageklasse von börsennotierten Unternehmen handele, die auf operative Anlagen im Bereich erneuerbare Energien spezialisiert sind. Von Juni 2022 bis Juni 2023 wurden sechs Unternehmen untersucht, von denen zwei im Jahr 2023 Berichte veröffentlicht und den entsprechenden Hebeleffekt sowie gehebelte Werte der Eigenkapitalrendite angegeben hatten. Die untere Grenze des Hebeleffekts wurde aus der Wertentwicklung des Portfolios abgeleitet, während sich die obere Grenze auf den im Rahmen ihrer Anlagepolitik zulässigen Höchstwert bezieht: TRIG Leverage (Hebeleffekt): https://www.trig-ltd.com/wp-content/uploads/2023/08/TRIG-H1-2023-Interim-Results-Presentation.pdf; TRIG Gehebelte Eigenkapitalrendite: https://www.trig-ltd.com/wp-content/uploads/2023/02/TRIG-2022-Annual-Report.pdf; UKW Leverage (Hebeleffekt) und gehebelte Eigenkapitalrendite: https://www.greencoat-ukwind.com/~/media/Files/G/GreenCoat-UKWind/documents/Results/2911%20Greencoat%20Interim%20Report_CL.pdf. (86)  Vorbringen von Tschechien vom 9. Januar 2024. (87)  Vorbringen von Tschechien vom 9. Januar 2024. (88)  Tschechien legt dar, dass die Fremdkapitalkosten in Höhe von 3,5 % anhand aktueller Daten zur Renditekurve für Staatsanleihen der Tschechischen Republik geschätzt worden seien. Lege man eine lineare Annäherung zwischen den verfügbaren 20- und 50-jährigen Notierungen zugrunde, betrage der relevante 30-jährige Satz 4,04 % in tschechischen Kronen. Da die tschechische Regierung keine langfristigen Anleihen in Euro hat, wurde ein entsprechender EUR-Satz anhand von Preisnotierungen für die CZK/EUR-Devisenterminkurse geschätzt, um den festen Zinssatz zu berechnen. Auf der Grundlage dieser Analyse beträgt der entsprechende Festzins in EUR ca. 2,5 %. Wird die vorstehend genannten Marge von 1 % hinzugerechnet, ergeben sich geschätzte Fremdkapitalkosten von 3,5. Siehe das Vorbringen von Tschechien vom 1. März 2024 und 7. März 2024. (89)  Siehe das Vorbringen von Tschechien vom 7. März 2024. Tschechien legt dar, dass sich die gewerblichen Schulden aufgrund des Projekts nach dem Bezugsvertrag für den Zeitraum von 2081 bis 2095 auf 304 Mio. EUR erhöhen könnten, was 3 % der RFH entspräche. Dadurch würde der Erwartung Rechnung getragen, dass der Investor versuchen würde, das Projekt nach Ablauf des Bezugsvertrags zu refinanzieren, um sein Anlageportfolio effizienter zu verwalten. Die gewerblichen Schulden würden voraussichtlich nach Ablauf der Laufzeit des Bezugsvertrags zu einem Zinssatz von 5,5 % abgebaut. Diese Zahl wurde auf der Grundlage der Fremdkapitalkosten für die RFH (d. h. 3,5 %) als Richtwert geschätzt. Angesichts des vollen Marktpreisrisikos gegen Ende der Projektlaufzeit wurde zu den 3,5 % eine Marge von 2 % hinzugefügt, um die Kosten der gewerblichen Schulden zu diesem Zeitpunkt zu schätzen. Siehe auch das tschechische Finanzmodell. (90)  Siehe das Vorbringen von Tschechien vom 13. Oktober 2023 und 1. März 2024. (91)  Tschechien legt dar, dass sich dieser Ansatz vom Ansatz der Unternehmensfinanzierung unterscheide, bei dem die Bewertung über den freien Cashflow für das Unternehmen erfolge und der Tax-Shield in den WACC angepasst werden müsse (wobei die Fremdkapitalkosten mit einem Faktor (1-t) multipliziert werden und t der Steuersatz ist), um die Auswirkungen der Finanzstruktur auf die Steuern zu erfassen, die im Modell nicht direkt berücksichtigt würden. Diese Anpassung sei daher auf das im vorliegenden Fall verwendete Finanzierungsmodell für das Projekt nicht anwendbar. Siehe das Vorbringen von Tschechien vom 21. Februar 2024. (92)  Vorbringen von Tschechien vom 1. März 2024 und tschechisches Finanzmodell. (93)  Abrufbar für Mitglieder unter https://europeanutilityrequirements.eu/. (94)  Dieser Zinssatz gilt bis zur Erteilung der Genehmigung für den Betrieb des KKW. Siehe Paragraph 9 Buchstabe f und Paragraph 4 Absatz 2 Atomgesetz (Betrieb kerntechnischer Anlagen). (95)  Dieser Zinssatz gilt nach Erteilung der Genehmigung für den Betrieb des KKW durch den Begünstigten. Siehe Paragraph 9 Buchstabe f und Paragraph 4 Absatz 2 Atomgesetz (Betrieb kerntechnischer Anlagen). (96)  Der Begriff „finanzieller Ausfall“ ist in Paragraph 6 des Termsheet der Investorenvereinbarung definiert. (97)  Nach dem Termsheet der Investorenvereinbarung bezieht sich die Verpflichtung von ČEZ zur Eigenkapitalausstattung auf die Verpflichtung, eine vereinbarte bedingte Eigenkapitalfinanzierung für das Projekt bis zu einer Obergrenze von insgesamt 1,95 Mrd. Euro bereitzustellen. (98)  Siehe Erwägungsgrund 104 für eine Definition des Begriffs „berechtigte Gründe“. (99)  Die „Verkaufsoption“ betrifft das Recht von ČEZ, bei Eintreten bestimmter Ereignisse alle Anteile an EDU II an den Staat zu verkaufen. (100)  Die „Kaufoption“ betrifft das Recht des tschechischen Staates, bei Eintreten bestimmter Ereignisse alle Anteile an EDU II von ČEZ zu kaufen. (101)   „Berechtigte Gründe“ sind Ereignisse und Umstände, die im Bezugsvertrag festgelegt werden (und bereits im ersten Durchführungsvertrag verankert sind) und mit Änderungen der Bedingungen für die RFH, einer verspäteten endgültigen Investitionsentscheidung der tschechischen Regierung, der Annahme, Änderung oder Aufhebung von geltenden Gesetzen oder Vorschriften im Zusammenhang mit dem Projekt, der Verletzung bestimmter Verpflichtungen durch den Staat oder staatliche Stellen, die das Projekt ermöglichen, Infrastruktur- und Netzproblemen, Anforderungen des Staates im Zusammenhang mit nationalen Sicherheitsinteressen und damit verbundenen Auswirkungen usw. zusammenhängen. (102)  Als Grundlage für die Vergütung wird eine angestrebte Verfügbarkeit von [75 bis 100] % festgelegt. Unterschiede in den Verfügbarkeitsplänen können sich jedoch je nach gewählter Technologie auf das Finanzmodell auswirken. (103)  Die Lebenszykluskosten decken den Austausch und die umfassende Instandsetzung von Komponenten im KKW ab. Der voraussichtliche Zeitplan für den Austausch und die umfassende Instandsetzung werden im erfolgreichen EPC-Angebot im Einzelnen aufgeführt. Diese Kosten beinhalten keine Kosten für die Verlängerung der Betriebsdauer. (104)  Das Gesetz wurde zuletzt 2023 geändert und ist abrufbar unter: https://www.zakonyprolidi.cz/cs/2012-165. (105)  ČEZ verwendet den Begriff „realistischer Fall“ für ein alternatives Szenario, bei dem von einem Anstieg der Overnight-Kosten für das Projekt um + 10 % ausgegangen wird, wobei die Kosten als nicht berechtigt eingestuft werden. (106)  Abrufbar unter: https://mpo.cz/cz/energetika/novy-jaderny-zdroj/rozvoj-novych-jadernych-zdroju/. (107)  Siehe Erwägungsgründe 191 bis 193 des Einleitungsbeschlusses. (108)  Ebenda, Erwägungsgründe 197 und 198. So wurde insbesondere der Abnahmevertrag für Hinkley Point C für 35 Jahre abgeschlossen, während die Rückzahlungsfrist der RFH bei PAKS II nur 21 Jahre betrug und die Maßnahme nicht mit einer anderen Form von Betriebsbeihilfe einherging. (109)  Ebenda, Erwägungsgründe 207 und 208. (110)  Ebenda, Erwägungsgrund 205. (111)  Ebenda, Erwägungsgrund 209. (112)  Ebenda, Erwägungsgrund 215. (113)  Ebenda, Erwägungsgründe 217 und 218. (114)  Ebenda, Erwägungsgründe 221-223. (115)  Ebenda, Erwägungsgrund 224. (116)  Ebenda, Erwägungsgründe 182-184. (117)  Im Einleitungsbeschluss wurde der Begriff Strombezugsvertrag (im Folgenden „SBV“) als Bezeichnung für den Abnahmevertrag verwendet. Während des förmlichen Prüfverfahrens hat Tschechien diesen Begriff in seinen Verträgen aktualisiert und sich für den Begriff „Bezugsvertrag“ entschieden. Aus Gründen der Einheitlichkeit wird in diesem Beschluss der aktualisierte Begriff verwendet, der die aktuelle Maßnahme richtig wiedergibt. (118)   Erstens wiesen die tschechischen Behörden auf mehrere Beispiele von Vorhaben hin, die aufgrund des erheblichen Ausmaßes des Marktversagens bei den Eigenmittelanforderungen aufgegeben wurden. Konkret nannten sie Horizon im Vereinigten Königreich, Belene in Bulgarien und das Virgil-C.-Summer-Projekt in den USA. Zweitens brachten die tschechischen Behörden vor, dass das Projekt Temelín II (Blöcke 3 und 4) in Tschechien teilweise deshalb aufgegeben worden sei, weil es keine staatlichen Unterstützungsmechanismen gab, die die Risiken der Marktpreisvolatilität abgefedert hätten. Drittens wies Tschechien darauf hin, dass neue Projekte im Bereich der Kernenergie während ihrer gesamten Laufzeit politischen Veränderungen unterliegen würden, die sich negativ auf die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit der Projekte auswirken könnten. Die tschechischen Behörden führten die Projekte Olkiluoto 4 und Hanhikivi 1 in Finnland an, die aufgrund politischer Entscheidungen aufgegeben wurden. (119)  Siehe Erwägungsgründe 60 bis 65 des Einleitungsbeschlusses. (120)  Siehe Paragraph 51 Absatz 2 Atomgesetz, abrufbar unter: https://sujb.gov.cz/fileadmin/sujb/docs/legislativa/zakony/Act_263_2016_web.pdf. (121)  Tschechien zufolge würde dies auf Annahmen beruhen, die im Rahmen des EPC-Ausschreibungsverfahrens überarbeitet würden, bei dem die neuesten Marktüberlegungen in alle zugrunde gelegten langfristigen Annahmen einfließen würden. (122)  Tschechien führt an, dass die Renditen bei Hinkley Point C um 26,7 % über dem anfänglichen internen Zinsfuß (9,02 %) liegen müssten, bevor eine Aufteilung vorgenommen werde, während der Gewinnbeteiligungsmechanismus des Projekts bei jeder Überkompensation über dem anfänglichen internen Zinsfuß greife. (123)  Die tschechischen Behörden brachten insbesondere vor, dass im Fall von Hinkley Point C der Projektträger auch der Technologieanbieter gewesen sei, der einen Großteil der Ausrüstung und Technik im Rahmen von mehr als 180 direkten Verträgen bereitstellte. Da der Projektentwickler auch eine wichtige Rolle in der Technologielieferkette spielt, vertritt Tschechien die Auffassung, dass er eine größere Kontrolle und die Möglichkeit habe, eine Überkompensation bei den zugrunde liegenden Annahmen und Transferkosten zu fördern. (124)   https://www.wano.info/. (125)   https://www.europeanutilityrequirements.eu/fr. (126)   https://www.epri.com/. (127)   https://www.world-nuclear.org/. (128)   https://snetp.eu/nugenia/. (129)  Die Simulationen des tschechischen Übertragungsnetzbetreibers zu den mittelfristigen Angemessenheitsprognosen in drei Szenarien (d. h. i) das progressive Szenario, bei dem die Stilllegung der Kohleverstromung bis 2033 geplant ist, ii) das konservative Szenario, bei dem die Stilllegung der Kohleverstromung für 2038 geplant ist, und iii) das Referenzszenario, bei dem die Stilllegung der Kohleverstromung für 2040 geplant ist), zeigen, wie wichtig die rechtzeitige Inbetriebnahme eines neuen Kernkraftwerks ist, um die Stromversorgungssicherheit und die Selbstversorgung Tschechiens zu gewährleisten. (130)  Als Beispiel führten die tschechischen Behörden an, dass die Beauftragung von EDF für Hinkley Point C nach einer Konsultation zur Interessenbekundung erfolgt sei, bei der EDF der einzige Beteiligte gewesen sei, während MVM Paks II für Paks II ohne ein allgemeines Auswahlverfahren beauftragt worden sei, da es zu diesem Zeitpunkt keine anderen überzeugenden Alternativen auf dem Markt gab. (131)  Verweis auf die Antworten von Tschechien vom 16. März 2023, Antwort auf Frage 20. (132)  Oxera Consulting LLP, 2021, The impact of Dukovany on the Central European Electricity Market (im Folgenden „Oxera-Bericht“). (133)  Berechnet auf der Grundlage einer jährlichen Erzeugung von 9 TWh multipliziert mit 50 EUR/MWh. (134)  Berechnet auf der Grundlage von 21 % der jährlichen Erzeugung von 40 TWh multipliziert mit 2 EUR/MWh, hochgerechnet auf die realen Preise von 2020. (135)  Der spezifische Modulationsgrad des KKW würde durch die zu wählende EPC-Technologie bestimmt. (136)  Im Gegenzug legten die tschechischen Behörden dar, dass es für EDU II wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, unter der Untergrenze (d. h. 84 %) zu produzieren, da der Cashflow für den Schuldendienst dann nicht ausreiche. (137)  Siehe Oxera-Bericht. (138)  Siehe Erwägungsgrund 13 und Fußnote 6. (139)  Die ČEZ-Gruppe hat einen Anteil von 61 % an den tschechischen Erzeugungsanlagen, 35 % an den Versorgungsunternehmen und 53 % am Braunkohlebergbau (Stand: Dezember 2023.2022). Siehe ČEZ-Gruppe, Clean Energy of Tomorrow, Investment Story, Dezember 2023 https://www.cez.cz/webpublic/file/edee/ospol/fileexport/investors/investment-stories2022. (140)  Der räumlich relevante Markt für das Projekt umfasst Tschechien und seine Nachbarländer mit miteinander verbundenen Strommärkten (d. h. Österreich, Deutschland, Polen und die Slowakei). (141)  Die tschechischen Behörden wiesen darauf hin, dass Tschechien zwar den Einsatz erneuerbarer Energien vorantreibe, das Potenzial des Landes für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen jedoch aufgrund seiner Geografie, Geologie und seines Klimas sowie der hohen Kosten der verfügbaren Technologien begrenzt sei. (142)  Sämtliche Erzeugungskapazitäten aus Braun- und Steinkohle, möglicherweise mit Ausnahme einiger Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), sollen bis 2038 im Rahmen eines kürzlich beschlossenen Plans zur Stilllegung der umweltschädlichsten Kraftwerke außer Betrieb genommen werden. Siehe Tschechische Kohlekommission, 2020, „Protokoll der 7. Sitzung der Kohlekommission“, 4. Dezember 2020, S. 6-7, abrufbar unter: https://www.mpo.cz/assets/cz/rozcestnik/ministerstvo/kalendar-akci-vse/2021/2/Zapis-z-jednani-UK-_4-12-2020_.pdf. (143)  Diese Angaben beruhen auf Daten von ČEPS. (144)  Den Daten von ČEPS zufolge sollen die vier bestehenden Kernkraftblöcke in Dukovany (jeweils mit einer Leistung von ca. 510 MW) wie folgt stillgelegt werden: ein Block Ende 2045, ein Block Ende 2046 und zwei Blöcke Ende 2047. (145)  Bei der Untersuchung der pivotalen Stellung wird ermittelt, ob Kraftwerke, die einem bestimmten Unternehmen gehören, in einem bestimmten Zeitraum benötigt werden, um die Nachfrage zu decken, d. h., mindestens ein Megawatt ihrer Erzeugung wird benötigt. In diesem Fall könnte das Unternehmen diese Marktmacht ausnutzen. Bei der pivotalen Stellung wird nur die Möglichkeit von Marktmacht auf dem Markt als Ganzes berücksichtigt und nicht, ob Marktmacht in bestimmten Situationen, z. B. bei Übertragungsbeschränkungen, entstehen kann. (146)   https://www.transparency.cz/kauzy/netransparentni-projekt-dostavby-jaderne-elektrarny-dukovany/. (147)   https://www.nucleareurope.eu/press-release/investing-in-low-carbon-nuclear-generates-jobs-and-economic-growth-in-europe/. (148)  Siehe Abschlussbericht der Sachverständigengruppe für nachhaltiges Finanzwesen vom März 2020, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/200309-sustainable-finance-teg-final-report-taxonomy_en.pdf. In diesem Bericht wurde darauf hingewiesen, dass „die Kernenergie in der Phase der Stromerzeugung nahezu keine Treibhausgasemissionen verursacht“ und „dass zahlreiche und eindeutige Nachweise für einen potenziell wesentlichen Beitrag der Kernenergie zu Klimaschutzzielen vorliegen“. (149)  Siehe Internationale Energie-Agentur (IEA), Projected Costs of Generating Electricity 2020. (150)  Diese Methode ist im Erlass Nr. 250/2020 Slg. über die Bildung einer Reserve für die Stilllegung einer kerntechnischen Anlage sowie von Arbeitsplätzen der Kategorien III und IV festgelegt, die den tschechischen Behörden zufolge in vollem Umfang mit der Richtlinie 2011/70/Euratom im Einklang steht. (151)  Das Wiener Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie wird insbesondere in Gesetz Nr. 18/1997 Slg. über die friedliche Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlung (im Folgenden „Atomgesetz“) in der geänderten Fassung umgesetzt. (152)  Erwägungsgrund 143 des Einleitungsbeschlusses. (153)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., verbundene R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.