Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/429 der Kommission vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858)

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Quellenkennung: 32025D0429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ese Kosten mindestens [200 bis 700] Mio. EUR betragen würden (siehe Erwägungsgrund 254). ČEZ geht ebenso davon aus, dass die Kosteneinsparungen im Vergleich zu anderen Betreibern bei etwa [200 bis 700] Mio. EUR liegen würden. (522) Die tschechischen Behörden wiesen weiterhin darauf hin, dass die Auswahl von ČEZ als Projektträger im Einklang mit früheren von der Kommission bewerteten Fällen im Bereich der Kernenergie stehe, bei denen aufgrund der Besonderheiten dieser Projekte keine allgemeinen Auswahlverfahren für Projektträger durchgeführt worden seien (siehe Erwägungsgrund 255). (523) Tschechien wies außerdem auf die Erfahrungen von ČEZ bei der erfolgreichen Errichtung und dem Betrieb von KKW hin (siehe Erwägungsgrund 256). (524) Darüber hinaus hebt Tschechien neben der Versorgungssicherheit und Erwägungen zur nationalen Sicherheit die finanzielle Sicherheit hervor, da ČEZ von einer hohen Bonitätseinstufung des Staates profitiere (siehe Erwägungsgrund 257). (525) Schließlich wies Tschechien darauf hin, dass eine Ausschreibung zur Auswahl eines Projektträgers, bei dem es sich um ein anderes Unternehmen als ČEZ handeln könnte, erhebliche Nachteile mit sich bringen würde. Tschechien bringt im Wesentlichen vor, dass ein Wettbewerb auf dieser Ebene des Projekts in diesem Fall keine Ergebnisse im Hinblick auf die Auswahl des effizientesten Betreibers bringen würde. Unter Verweis auf die oben genannten Gründe ist Tschechien der Auffassung, dass es keine Wettbewerbsvorteile bringen würde, Interessenbekundungen anderer Parteien einzuholen oder eine Ausschreibung durchzuführen, und dass die Nachteile dieses Prozesses, insbesondere die Verzögerungen und Mehrkosten sowie die Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit anderen potenziellen Bewerbern, nicht aufgewogen werden könnten. Tschechien gibt ferner an, dass sich zu keinem Zeitpunkt der Planung des Projekts Dritte über die Einsetzung von ČEZ als Projektträger beschwert oder Einwände dagegen erhoben hätten. (526) Darüber hinaus haben weder Wettbewerber noch sonstige Dritte Bedenken hinsichtlich der Auswahl von ČEZ als Projektträger geäußert. Einige Dritte haben hingegen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Auswahl von ČEZ ohne Ausschreibung oder Konsultation nicht teilten und es für völlig gerechtfertigt hielten, einem Energieunternehmen in staatlichem Eigentum die Aufgabe zu übertragen, den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks zu entwickeln (siehe Erwägungsgründe 300 und 301). (527) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass mit den von Tschechien und Dritten während des förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachten Argumenten ihre im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich der Auswahl von ČEZ als Projektträger und der möglichen Verzerrung der Marktstruktur hinreichend ausgeräumt werden. Die Kommission stellt fest, dass dies unbeschadet der Frage gilt, ob für künftige Vorhaben im Bereich der Kernenergie ein offeneres Auswahlverfahren erforderlich sein könnte, um sicherzustellen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist. (528) Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass die Auswahl von ČEZ als Projektträger, wie in Abschnitt 8.3.3.6.3 näher erläutert, nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen führen dürfte. Darüber hinaus hat weder ein Wettbewerber noch ein sonstiger Dritter während des förmlichen Prüfverfahrens auf unzulässige Wettbewerbsverfälschungen hingewiesen, die sich aus der Auswahl von ČEZ als Projektträger ergeben könnten. 8.3.3.6.2.   Strombezugsvertrag (529) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Bedenken, dass die Bedingungen des Strombezugsvertrags zwischen EDU II und der Zweckgesellschaft die durch die Strompreisschwankungen entstehenden Anreize, Strom dann zu produzieren, wenn er am dringendsten benötigt wird, im Wesentlichen zunichtemachen würden. Die Kommission stellte fest, dass der im Strombezugsvertrag festgelegte Festpreis einen Anreiz für EDU II schaffen könnte, die Produktion auch unter Marktbedingungen, unter denen eine Reduzierung der Leistung aus Systemperspektive effizienter wäre, auf dem technischen Höchstwert zu halten. In Anbetracht der langen Betriebsdauer des neuen Kernkraftwerks von 60 Jahren ist dies von besonderer Bedeutung, da der künftige Erzeugungsmix, der durch einen höheren Anteil erneuerbarer Energien mit in der Regel sehr niedrigen Grenzkosten gekennzeichnet ist, auch in Abhängigkeit von anderen Entwicklungen wie der Speicherung oder der Erzeugung von Wasserstoff zu einer höheren Volatilität führen könnte, unter anderem auch zu Phasen mit niedrigen oder sogar negativen Preisen (236). Die Kommission hatte Zweifel, ob diese Auswirkungen auf effiziente Dispatch-Signale sich nicht minimieren lassen, ohne die Ziele der Maßnahme zu beeinträchtigen (237). (530) Wenn ein Erzeuger für jede produzierte MWh eine feste Vergütung erhält, hat er nämlich keinen Vorteil davon, sich am Marktpreissignal zu orientieren und die Leistung in Zeiten hoher Preise (Knappheit) zu erhöhen oder die Leistung in Zeiten niedriger oder negativer Preise (Überangebot) zu verringern oder Instandhaltungsarbeiten in Zeiten geringer Nachfrage (z. B. in den Sommermonaten) zu planen. Bei einer festen Vergütung pro MWh hat ein Erzeuger ganz im Gegenteil einen Anreiz, in Zeiten negativer Preise mit maximaler Leistung zu produzieren. Mit Blick auf das Netz hat dies negative Auswirkungen und führt möglicherweise sogar dazu, dass erneuerbare Energien mit niedrigen Grenzkosten verdrängt werden. Darüber hinaus schafft eine Festpreisvergütung für alle Produktionsstunden Anreize, in Anlagen zu investieren, die für den Grundlastbetrieb optimiert sind und nicht über die Flexibilität verfügen, schnell hoch- und herunterzufahren oder dem Lastverlauf zu folgen. Da insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Dekarbonisierung der Stromerzeugung in der EU beschleunigt werden muss und die Energieerzeugung vieler Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen schwankt, sind CO2-arme Kraftwerke, die technisch in der Lage sind, für Flexibilität im Netz zu sorgen, und für die es wirtschaftliche Anreize gibt, diese Flexibilität zu nutzen, besonders wertvoll für das Stromnetz. (531) Die Kommission ist der Auffassung, dass durch die in den Erwägungsgründen 88 bis 91 beschriebene DV-Vergütungsformel im Bezugsvertrag nicht nur stabile Einnahmen erzielt werden und eine Überkompensation begrenzt wird (siehe Abschnitt 8.3.3.5.1.1), sondern auch Anreize für einen effizienten Betrieb des Kraftwerks geschaffen werden und somit negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel begrenzt werden. Erreicht wird dies in erster Linie durch die Marktrisikokomponente sowie die Auswahl bestimmter Parameter in der Ex-post-Verrechnungskomponente. (532) Mit der Marktrisikokomponente wird ein Anreiz geschaffen, das Kraftwerk effizient zu betreiben, da das Kraftwerk für jede Produktionseinheit eine Vergütung zum tatsächlichen stündlichen Day-Ahead-Marktpreis erhält (238). Auf der Grundlage des Marktpreissignals und seiner eigenen Betriebskosten erhält das Kraftwerk einen Anreiz, durch Nutzung seines technischen Flexibilitätspotenzials einen effizienten Dispatch zu gewährleisten. Für das Kraftwerk werden Anreize geschaffen, die Produktion zu verringern, wenn der Marktpreis niedriger ist als die Betriebskosten, und die Produktion zu erhöhen, wenn der Marktpreis höher ist. Da das Kraftwerk technischen Beschränkungen unterliegt (z. B. in Bezug auf die Geschwindigkeit beim Hoch- und Herunterfahren und die Mindestlastanforderungen, um ein vollständiges Abschalten zu vermeiden), hat der Kraftwerksbetreiber einen Anreiz, die technisch verfügbare Flexibilität so optimal wie möglich zu nutzen. Des Weiteren hat das Kraftwerk einen Anreiz, Instandhaltungsarbeiten sowie Arbeiten zum Wechseln von Kernbrennelementen effizient zu planen und in Zeiten niedriger erwarteter Preise durchzuführen. (533) Durch die Wahl der Parameter in der Ex-post-Verrechnungskomponente werden die durch das Marktpreisrisiko geschaffenen Anreize für einen effizienten Betrieb unterstützt. 1. Erstens wird der Referenzpreis als Ex-post-Durchschnitt der stündlichen Marktpreise über ein Jahr definiert. Innerhalb des Jahres wird die Verrechnungskomponente nicht festgelegt, und daher hat das Kraftwerk im Allgemeinen einen Anreiz, unverzerrte Dispatch-Entscheidungen allein auf der Grundlage des Marktpreissignals zu treffen. Darüber hinaus werden Anreize für missbräuchliches Verhalten, das zu höheren Marktpreisen führt (z. B. Zurückhalten von Kapazitäten, vgl. Abschnitt 8.3.3.6.3), abgeschwächt, da höhere Marktpreise zu einem höheren Referenzpreis und damit zu einer geringeren Zahlung der Verrechnungskomponente führen würden. 2. Zweitens ist der Referenzzeitraum von einem Jahr lang genug, um sicherzustellen, dass das Kraftwerk innerhalb des Referenzzeitraums dem Marktpreis ausgesetzt ist, wodurch im Vergleich zu einem kürzeren Referenzzeitraum mehr Anreize bestehen, den Dispatch sowie Instandhaltungsarbeiten und Arbeiten zum Wechseln der Kernbrennelemente effizient zu planen. Für das Kraftwerk bestehen Anreize, seine Flexibilität zu nutzen, um den Betrieb in Zeiten besonders hoher Marktpreise hochzufahren und in Zeiten besonders niedriger Marktpreise herunterzufahren. 3. Drittens wird die Verrechnungskomponente auf der Grundlage einer festen, vorab festgelegten Jahresleistung (die Referenzmenge) definiert, vorbehaltlich der nachstehend erörterten Anpassungen. Daher haben die Dispatch-Entscheidungen und die daraus resultierende Erzeugungsmenge des Kraftwerks im Allgemeinen keinen Einfluss auf die Verrechnungskomponente, sodass allein auf der Grundlage des Marktsignals unverzerrte und effiziente Anreize für den Betrieb des Kraftwerks geschaffen werden. Die Referenzmenge wird auf der Grundlage der angestrebten Erzeugungsmenge des Kraftwerks im Referenzzeitraum festgelegt. (534) Durch die in den Erwägungsgründen 88 und 90 beschriebenen Anpassungen der Ex-post-Verrechnungskomponente wird einerseits die potenzielle Rückzahlung durch das Kraftwerk begrenzt, wodurch ein Schutz vor übermäßigen Risiken durch ungeplante Ausfälle bei hohen Preisen geschaffen wird, und andererseits die Verrechnungskomponente bei sehr niedrigen Preisen begrenzt, wodurch ein Schutz vor einer überhöhten Vergütung in Zeiten negativer Preise geschaffen wird. Diese Anpassungen wurden so konzipiert, dass der Umfang der Anreize für einen effizienten Betrieb, die durch die vorstehend beschriebenen Bestandteile der Formel des Differenzvertrags geschaffen werden, weitgehend erhalten bleibt. Insgesamt stellen die Anreize für einen effizienten Betrieb nach der DV-Vergütungsformel im Bezugsvertrag sicher, dass das Kraftwerk durch die Beihilfe keine Anreize erhält, ineffizient zu arbeiten, wenn die Marktpreise unter den Betriebskosten liegen. Ein solcher ineffizienter Betrieb würde die Merit-Order des Strommarkts verfälschen und die Gefahr bergen, dass kostengünstigere Technologien wie erneuerbare Energien verdrängt werden. Zudem könnte sich dies negativ auf die Marktintegration und die Entwicklung erneuerbarer Energien auswirken. Dieser Effizienzeffekt lässt sich auch daran ablesen, dass die tschechischen Behörden davon ausgehen, dass das Kraftwerk nach der DV-Vergütungsformel im Durchschnitt mit einer geringeren Kapazität betrieben wird als bei einer Leistungsmaximierung (vgl. Erwägungsgrund 150), wodurch mehr „Raum“ für billigere Technologien wie erneuerbare Energien bleibt. (535) Die Kommission stellt außerdem fest, dass der Bezugsvertrag keine direkte Umverteilung der Einnahmen aus dem Bezugsvertrag an die Stromverbraucher vorsieht. Außerdem ist nicht zu erwarten, dass das KKW auf dem tschechischen Markt häufig die Preise festsetzen wird. Durch die Maßnahmen RFH und Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften und sonstiger Vorgaben werden zwar die Gesamtkosten des Projekts gesenkt und damit die potenziellen Einnahmen aus dem Bezugsvertrag im Vergleich zu einer ausschließlich über einen Differenzvertrag finanzierten Maßnahme erhöht, doch führt dies nicht zu einer höheren Verteilung von Einnahmen aus einem Differenzvertrag an die Verbraucher im Vergleich zu einer Maßnahme, die ausschließlich über einen Differenzvertrag finanziert wird. Die Kombination der drei Maßnahmen führt daher nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung auf der Ebene der Verbraucher über die Mechanismen der Einnahmenverteilung. (536) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass durch die von Tschechien während des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommenen Änderungen ihre im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich der Anreize, die sich aus der Vergütungsformel ergeben, hinreichend ausgeräumt werden. 8.3.3.6.3.   Auswirkungen auf die Marktstruktur, potenzielle Preismanipulation und Zurückhalten von Kapazitäten durch ČEZ (537) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Bedenken im Hinblick darauf, dass durch die Errichtung von EDU II die Marktstruktur beeinflusst werden könnte und EDU II die Möglichkeit haben könnte, den Markt zugunsten von ČEZ zu manipulieren. Die Kommission verwies insbesondere auf die starke Stellung von ČEZ auf dem tschechischen Strommarkt und konnte mögliche Verzerrungen der Marktstruktur aufgrund der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme nicht vollständig ausschließen, beispielsweise durch die Konsolidierung der Marktmacht, die Verdrängung alternativer Investitionen oder die Verzerrung grenzüberschreitender Stromflüsse. Außerdem konnte die Kommission nicht vollständig ausschließen, dass EDU II das Funktionieren des Marktes verzerren würde, indem es die Marktpreise beeinflussen oder bestimmte Arten von strategischen Verhalten wie das Zurückhalten von Kapazitäten verfolgen würde, das durch große Erzeugungsmengen begünstigt wird. So warf die Kommission beispielsweise die Frage auf, ob EDU II in Zeiten hoher Marktpreise wirtschaftliche Anreize hätte, die Leistung zu drosseln, um den Marktpreis in die Höhe zu treiben, damit andere ČEZ-Einheiten mehr Energie zu höheren Marktpreisen verkaufen könnten. Auswirkungen auf die Marktstruktur (538) Die Kommission stellt fest, dass der tschechische Stromerzeugungsmarkt durch eine hohe Marktkonzentration gekennzeichnet ist, da die ČEZ-Gruppe im Jahr 2020 mit 60,29 % einen beträchtlichen Anteil an der Dispatch-Erzeugungskapazität (239) einschließlich der Nettoeinfuhren hatte. Der entsprechende Marktanteil betrug unter Berücksichtigung der gesamten Erzeugungskapazität im Jahr 2020 64,29 %. Diese Marktkonzentration könnte nachteilig für einen wirksamen Wettbewerb sein, da sie dem Markteintritt neuer Marktteilnehmer entgegenstehen und zu einem Liquiditätsrisiko führen könnte, indem sie die Anzahl der verfügbaren Versorgungsangebote beschränkt. (539) Tschechien führt aus, dass der Marktanteil von ČEZ voraussichtlich erheblich sinken werde und dass die Erzeugungskapazität, die durch das in Rede stehende Beihilfepaket gefördert werde (das Projekt), die Marktmacht von ČEZ auf dem tschechischen Strommarkt nicht wesentlich beeinflussen werde. Konkret wird erwartet, dass der Marktanteil von ČEZ an der Dispatch-Erzeugungskapazität (ohne EDU II) im Jahr 2040 auf 45,06 % und im Jahr 2050 auf 28,40 % sinken wird, während der Anstieg aufgrund des Projekts im Jahr 2040 bei 4,19 Prozentpunkten und im Jahr 2050 bei 5,23 Prozentpunkten liegen wird. Ebenso wird erwartet, dass der Marktanteil von ČEZ an der gesamten Erzeugungskapazität im Jahr 2040 auf 45,15 % und im Jahr 2050 auf 18,98 % sinken wird, während durch das Projekt im Jahr 2040 12,83 Prozentpunkte und im Jahr 2050 10,27 Prozentpunkte hinzukommen werden. (540) Die Kommission hat die diesen Schätzungen zugrunde liegenden Daten geprüft und hält sie für plausibel, aber konservativ, da die Dekarbonisierungspläne der tschechischen Behörden inzwischen ehrgeiziger geworden sind. Die vorstehenden Schätzungen des Marktanteils, die dem Oxera-Bericht entnommen sind, beruhen insbesondere auf den Annahmen, dass die meisten Kohlekraftwerke bis 2038 stillgelegt werden (Tschechien verwies insbesondere auf die Pläne von ČEZ, die Kohlekraftwerkskapazität bis 2025 um fast die Hälfte auf 3 GW und bis 2030 auf 2 GW zu reduzieren) und dass die vier Blöcke in Dukovany I in der Zeit von 2045 bis 2047 stillgelegt würden. Die Kommission geht davon aus, dass diese Annahmen eher konservativ sind, da Tschechien Pläne zum Kohleausstieg bis 2033 bestätigt hat. Daher dürfte der Marktanteil von ČEZ in den kommenden Jahren aufgrund der Stilllegung von Braunkohlekraftwerken schneller abnehmen und zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme von EDU II niedriger sein als im Oxera-Bericht angenommen. Darüber hinaus ist für den Weiterbetrieb der bestehenden kerntechnischen Anlagen in Dukovany I bis 2045-2047 eine Genehmigung des Amtes für nukleare Sicherheit erforderlich, die zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses noch nicht vorlag. (541) Die Kommission ist der Ansicht, dass eine mögliche stärkere Einflussnahme von ČEZ auf den tschechischen Strommarkt infolge des Projekts ausreichend durch die Struktur des Projekts, die vorsieht, dass der gesamte von EDU II während der Laufzeit des Bezugsvertrags erzeugte Strom an die Zweckgesellschaft verkauft werden muss, durch die Tatsache, dass die Zweckgesellschaft und EDU II/ČEZ den Stromhandel nicht abstimmen können, und durch die für EDU II/ČEZ nach Ablauf des Bezugsvertrags geltenden Handelsverpflichtungen gemildert wird. (542) Die Kommission stellt fest, dass es zur Liquidität der kurzfristigen Märkte in Tschechien beitragen wird, wenn die Zweckgesellschaft den Strom im Einklang mit den Verpflichtungen in Bezug auf den Stromhandel (siehe 3.6.4) vermarkten muss. Wenn auf dem Kurzfristmarkt ein stetiges Stromangebot zu diskriminierungsfreien Bedingungen sichergestellt wird, könnte dies den Markteintritt oder die Expansion von Anbietern erleichtern, die mit ČEZ auf dem Einzelhandelsmarkt im Wettbewerb stehen. Dies gilt insbesondere in dem Maße, in dem der von der Zweckgesellschaft vermarktete Strom andere bestehende Erzeugungskapazitäten von ČEZ ersetzt, die ČEZ auch unmittelbar für seine Einzelhandelstätigkeiten unter Umgehung des Großhandelsmarktes nutzen kann. (543) Im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf den Markteintritt neuer Akteure auf dem Erzeugungsmarkt verweist die Kommission an ihre Bewertung in Erwägungsgrund 415, aus der hervorgeht, dass das Projekt wahrscheinlich keine alternativen Investitionen verdrängen wird; es könnte allenfalls zu einer geringfügigen Verzögerung des Ausbaus der Windenergie kommen. Darüber hinaus werden durch die Vergütungsformel im Bezugsvertrag die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb bei marktbasierten Investitionen in erneuerbare Energien verringert, da dadurch finanzielle Anreize für einen effizienten Betrieb geschaffen werden und somit mögliche Verfälschungen der Merit-Order des Strommarkts oder die Verdrängung kostengünstigerer Technologien begrenzt werden (siehe Erwägungsgrund 534). (544) Die Kommission stellt außerdem fest, dass der erwartete Ausstieg aus der Steinkohle- und Braunkohleverstromung Tschechien zufolge zu einem erheblichen Kapazitätsabbau von etwa 6,5 GW führen werde und dass die erwartete Stilllegung der bestehenden Kernkraftwerksblöcke in Dukovany I in der Zeit von 2045 bis 2047 eine zusätzliche Erzeugungslücke von etwa 2 GW mit sich bringen werde, während durch das Projekt nur 1,2 GW hinzukämen. Außerdem werde in den nächsten anderthalb Jahrzehnten mit einem erheblichen Anstieg der prognostizierten Stromnachfrage gerechnet (siehe Erwägungsgrund 14). (545) Die Kommission nimmt ferner die Anmerkungen Tschechiens zur Kenntnis, dass der geografische Markt größer sei als Tschechien. Tatsächlich ist das Stromnetz Tschechiens eng mit benachbarten Mitgliedstaaten verbunden (siehe Fußnote 134), und die Stromerzeugung in anderen Mitgliedstaaten bestimmt häufig die Preise auf dem tschechischen Markt (siehe Erwägungsgründe 262, 551 und 552). Würde man einen Markt definieren, der über Tschechien hinausgeht, wäre der Marktanteil von ČEZ erheblich geringer, und ČEZ hätte noch weniger Möglichkeiten, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, indem es Einfluss auf das Verhalten von EDU II nimmt. Auch wenn man von der möglichen enger gefassten Definition des Marktes ausgeht und einen separaten tschechischen Strommarkt betrachtet, würde ein solches Verhalten durch den Verbund des tschechischen Netzes mit seinen Nachbarn erheblich eingeschränkt. (546) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfe nicht zu einer verstärkten Marktkonzentration führt und nur begrenzte Auswirkungen auf die Investitionen hat. Mögliche Preismanipulation und Zurückhalten von Kapazitäten durch ČEZ (547) Laut ACER (240) liegt ein manipulatives Zurückhalten von Kapazitäten beispielsweise vor, „wenn ein Marktteilnehmer mit der relativen Fähigkeit, den Preis oder das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage eines Energiegroßhandelsprodukts zu beeinflussen, ohne Grund beschließt, die verfügbare Produktions-, Speicher- oder Transportkapazität auf dem Markt nicht anzubieten oder wirtschaftlich zurückzuhalten. Das Zurückhalten von Stromerzeugungskapazitäten betrifft insbesondere die Praxis, verfügbare Erzeugungskapazitäten nicht auf dem Stromgroßhandelsmarkt wettbewerbsfähig anzubieten, obwohl ein wettbewerbsfähiges Angebot zu gewinnbringenden Transaktionen zu den geltenden Marktpreisen führen würde.“ Daher muss geprüft werden, ob der betreffende Marktteilnehmer durch ein solches Verhalten den Preis oder das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage auf dem Stromgroßhandelsmarkt beeinflussen kann. (548) Tschechien brachte vor, dass die ČEZ-Gruppe weder wirtschaftliche Anreize noch die Möglichkeit haben werde, die Großhandelspreise durch eine Drosselung der Leistung von EDU II in die Höhe zu treiben. Erstens weist Tschechien darauf hin, dass die entgangenen Einnahmen der ČEZ-Gruppe in einem hypothetischen Szenario, in dem EDU II ein ganzes Jahr lang keinen Strom erzeugen würde, bei Weitem nicht durch Mehreinnahmen ausgeglichen werden könnten, die durch den Verkauf des nichtabgesicherten Teils der Produktion im folgenden Jahr erzielt würden. Tschechien verweist darauf, dass eine geringere Leistung von EDU II zu einem Verlust von Cashflows führen würde und dass eine erhebliche Verringerung des Auslastungsfaktors die für den Schuldendienst verfügbaren Barmittel aufzehren und möglicherweise dazu führen würde, dass EDU II nicht in der Lage wäre, die RFH zu bedienen, oder sogar dazu führen könnte, dass die Cashflows nicht ausreichen, um die Betriebskosten zu decken. (549) Wie in Erwägungsgrund 39 erläutert, ist das Projekt für die ČEZ-Gruppe von entscheidender Bedeutung, insbesondere nach der schrittweisen Stilllegung bestehender Anlagen zur Stromerzeugung aus Kohle und möglicherweise auch aus Kernenergie, mit der bei Kohle bis 2033 und bei Kernenergie in der Zeit von 2045 bis 2047 gerechnet wird. Das Projekt soll zu einer Erhöhung des EBITDA der ČEZ-Gruppe um [10-20] % beitragen. Daher würde jedes Verhalten, das die finanziellen Ergebnisse des Projekts schmälert, erhebliche Auswirkungen auf die finanziellen Ergebnisse der ČEZ-Gruppe haben. (550) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die Vergütungsformel des Bezugsvertrags Elemente enthält, die den Nutzen, den der Begünstigte durch manipulatives Zurückhalten von Kapazitäten erzielen kann, erheblich einschränken. Wie in Erwägungsgrund 533 erläutert, wird missbräuchliches Verhalten, das zu höheren Marktpreisen führt (z. B. das Zurückhalten von Kapazitäten), eingedämmt, da dies zu einem höheren Referenzpreis und damit zu einer niedrigeren Zahlung im Rahmen der Ex-post-Verrechnungskomponente führen würde. Obwohl diese Schutzmaßnahmen gegen das Zurückhalten von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.