Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/429 der Kommission vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858)

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Quellenkennung: 32025D0429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en, die Tschechien in diesem Schreiben (203) vorgelegt hat, die Aufnahme einer solchen Prämie nicht befürwortet wird, wenn eine staatliche Maßnahme vorgesehen ist. Der Grund dafür ist, dass durch die staatliche Beihilfe keine höhere Vergütung erforderlich ist, da zumindest ein Teil der Risiken, die sonst für Investitionen in Projekte im Bereich der Kernenergie spezifisch wären, wegfällt. Darüber hinaus wurde weder in Hinkley Point C noch in Paks II eine PEGR berücksichtigt (204). Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen wäre, die PEGR in die geschätzte Spanne der Eigenkapitalkosten aufzunehmen. (486) Im Verlauf des Prüfverfahrens haben die tschechischen Behörden zugestimmt, bei der Berechnung der Eigenkapitalkosten keine PEGR zu berücksichtigen. Die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich der Aufnahme einer PEGR sind somit ausgeräumt. 8.3.3.5.3.2.2.   Angestrebte Eigenkapitalrendite (487) In diesem Abschnitt prüft die Kommission, ob die angestrebte Eigenkapitalrendite von [9 bis 11] % angemessen ist. Zu diesem Zweck vergleicht die Kommission die angestrebte Eigenkapitalrendite Tschechiens mit einer marktbasierten Spanne der Eigenkapitalkosten. Eine angestrebte Eigenkapitalrendite oberhalb der Spanne bedeutet eine unangemessen hohe Rendite, eine angestrebte Eigenkapitalrendite unterhalb der Spanne bedeutet eine unangemessen niedrige Rendite (d. h. eine Rendite, die ein marktorientiert handelnder Investor nicht akzeptieren würde). (488) Zur Schätzung dieser Spanne der marktbasierten Eigenkapitalkosten verwendet die Kommission den CAPM-Standardansatz (205), der zu theoretischen Eigenkapitalkosten oder einer Spanne von Eigenkapitalkosten führt, indem jede seiner Komponenten auf der Grundlage von Marktdaten geschätzt wird. Darüber hinaus vergleicht die Kommission in ihrer Analyse die abgeleitete Spanne der Eigenkapitalkosten mit der von Branchen, die mit der Nuklearindustrie und somit mit EDU II vergleichbar sind. (489) Sobald die Spanne der Eigenkapitalkosten geschätzt ist, zieht die Kommission ihre Schlussfolgerung zur Angemessenheit der angestrebten Eigenkapitalrendite. Schließlich bewertet die Kommission, wie sich die angestrebte Eigenkapitalrendite im Falle von Änderungen der Kosten und des Zeitplans ändern würde. 8.3.3.5.3.3.   Schätzung der Eigenkapitalkosten (490) In diesem Abschnitt schätzt die Kommission ihre eigenen Ausgangswerte für Eigenkapitalkosten sowie eine Spanne der Eigenkapitalkosten. Die Spanne der Eigenkapitalkosten ergibt sich aus der Ermittlung eines „niedrigen“ und eines „hohen“ Szenarios. Für jeden der Parameter der Eigenkapitalkosten erläutert die Kommission, aus welchen Gründen sie die Annahmen Tschechiens akzeptiert oder zurückweist, und stellt auf der Grundlage allgemein anerkannter Quellen Vergleichswerte bereit. (491) Die von der Kommission verwendete Methode zur Schätzung der Eigenkapitalkosten beruht auf der CAPM-Standardformel, die auch von Tschechien verwendet wird und in Abschnitt 3.6.5.1 beschrieben ist. Die Kommission bezifferte die Parameter der Eigenkapitalkosten wie nachstehend erläutert. (492) In Bezug auf den risikofreien Zinssatz stellt die Kommission fest, dass Tschechien eine Schätzung der Spanne vorgenommen hat, indem es Zwei- und 20-Jahres-Durchschnittswerte von 30-jährigen Euro-Staatsanleihen, 30-jährigen deutschen Staatsanleihen und europäischen AAA-Unternehmensanleihen mit einer Laufzeit von 10+ Jahren herangezogen und anschließend einen Aufschlag hinzugerechnet hat, um diese Durchschnittswerte in eine Spanne des risikofreien Zinssatzes für die Tschechische Republik umzurechnen (206). Die Kommission hält es für angemessener, Unternehmensanleihen nicht als Vergleichswerte für den risikofreien Zinssatz heranzuziehen, da diese nicht als risikofrei gelten können. Darüber hinaus hält es die Kommission für angemessener, sich die Daten der letzten sechs und zwölf Monate anzusehen, anstatt die Daten der letzten zwei oder 20 Jahre heranzuziehen (207). Daher schätzt die Kommission den risikofreien Zinssatz, indem sie den Durchschnitt der Rendite deutscher und im Euro-Währungsgebiet begebener AAA-Staatsanleihen mit einer Laufzeit von 30 Jahren über den Zeitraum von sechs Monaten ab Juli 2023 und den Zeitraum von zwölf Monaten ab Januar 2023 ermittelt. Diese Durchschnittswerte liegen bei 2,72 % bzw. 2,55 % (208). Addiert man zu dieser Rendite die Risikoprämie von 0,6 % (209), erhält die Kommission eine bereinigte Spanne des risikofreien Zinssatzes von 3,09 % bis 3,26 %. Aus Gründen der Konservativität übernimmt die Kommission die Annahme Tschechiens von 2,3 % in ihrem niedrigen Szenario, die Annahme von 2,72 % in ihrem Basisszenario und die Annahme von 3,26 % in ihrem hohen Szenario. Somit liegt die Spanne der Kommission für den risikofreien Zinssatz bei 2,30 % bis 3,26 %, im Gegensatz zu derjenigen von Tschechien von [2 bis 5] %. (493) Für die Marktrisikoprämie geht Tschechien auf der Grundlage der in Abschnitt 3.6.5.1 erörterten Daten von Damodaran und Fernandez von einer Spanne zwischen [5 und 7] % aus. Diese Datenbanken sind in der Finanz- und Geschäftswelt weithin anerkannt und gelten als verlässlich. Die Kommission hält diese Quellen für verlässlich und geht in ihrem niedrigen Szenario vom Durchschnitt der Daten von Damodaran (5,6 % (210)) und in ihrem hohen Szenario von der konservativen Zahl Tschechiens von 6,3 % aus (211). In ihrem Basisszenario verwendet die Kommission einen konservativen Wert von 6,1 %, der dem einfachen Durchschnitt der Daten von Damodaran und Fernandez entspricht (212). (494) Für das ungehebelte Beta prüfte die Kommission die von Tschechien vorgelegte Methode, die auf einem gewichteten Durchschnitt vergleichbarer Betas beruht und zu einem Beta von […] führt (213). Die Kommission stellte fest, dass diese Methode mit allgemein anerkannten Methoden im Einklang steht (214). Die Kommission hält diese Zahl für konservativ, wenn man sie mit den von Damodaran bereitgestellten Brancheninformationen vergleicht, der für eine Stichprobe von Energieversorgungsunternehmen ein durchschnittliches ungehebeltes Beta von 0,54 schätzt (215). Die Kommission geht in ihrem hohen Szenario von einem Beta von 0,54 für Tschechien aus. Aus Gründen der Konservativität geht die Kommission jedoch in ihrem Basisszenario und in ihrem niedrigen Szenario von einem Beta von 0,51 aus, im Gegensatz zu dem von Tschechien angegebenen Wert von […] (216). Dieses Beta geht aus einer konservativen Bewertung auf der Grundlage der von Tschechien vorgelegten Daten hervor (217) (218). Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission aus Gründen der Konservativität den Hamada-Standardansatz (219) für die Schätzung des gehebelten Betas verwendet, im Gegensatz zum Harris-Pringle-Ansatz (220), den Tschechien heranzieht. (495) Im Hinblick auf den Verschuldungsgrad ist Tschechien von einem Wert von […] % ausgegangen. (221) Die Kommission stellt fest, dass der angestrebte Verschuldungsgrad des Projekts (222) sowie der durchschnittliche Verschuldungsgrad des Projekts während seiner Laufzeit (223) […] % ist. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass ein Verschuldungsgrad von […] % im Rahmen des Verschuldungsgrads der Vergleichsunternehmen des Projekts im letzten verfügbaren vollständigen Geschäftsjahr (224) liegt und wesentlich konservativer ist als der Verschuldungsgrad von 98 %, der auf der Kapitalstruktur des Projekts beruht (225). Die Kommission stellt ferner fest, dass der Verschuldungsgrad von […] % weitgehend mit den von Damodaran vorgelegten Brancheninformationen übereinstimmt, der für eine Stichprobe von Energieversorgungsunternehmen einen durchschnittlichen Verschuldungsgrad von 61,2 % schätzt (226). Die Kommission geht daher in ihren drei Szenarien von einem Verschuldungsgrad von […] % aus. 8.3.3.5.3.3.1.   Schlussfolgerung (496) Die Schlussfolgerungen der Kommission zu den Eigenkapitalkosten sind nachstehend in Tabelle 10 aufgeführt. In der Tabelle sind drei Szenarien im Hinblick auf die Eigenkapitalkosten dargestellt, die sich aus drei Reihen von Annahmen ergeben: ein „niedriges“ Szenario, ein „Basisszenario“ und ein „hohes“ Szenario. Tabelle 10 Schlussfolgerungen zu den Eigenkapitalkosten Szenarien Niedrig Basisszenario (227) Hoch (228) Risikofreier Zinssatz 2,3  % 2,7  % 3,3  % Eigenkapitalrisikoprämie 5,6  % 6,1  % 6,3  % Beta (ungehebelt) 0,51 0,51 0,54 Verschuldungsgrad (D/(D+E)) [...] % [...] % [...] % Eigenkapitalkosten [...] % [...] % [...] % Mittelwert der Spanne der Eigenkapitalkosten [...] % Quelle: Analyse der Kommission. (497) Die in Table 10 dargestellten Parameter der Eigenkapitalkosten führen zu einer Spanne der Eigenkapitalkosten von […] % bis […] % und einem Durchschnittswert von […] %, wobei im Basisszenario ein Wert von […] % zugrunde gelegt wird. Die angestrebte Eigenkapitalrendite von [9 bis 11] % liegt innerhalb dieser Spanne und unter dem Durchschnitt der drei Szenarien. Es ist zu beachten, dass diese Zahlen aus den in Abschnitt 8.3.3.5.3.2.1 erläuterten Gründen keine PEGR enthalten. Diese Zahlen sind mit der Spanne der Eigenkapitalkosten Tschechiens vergleichbar, die zwischen […] und […] liegen und einen Durchschnitt von […] aufweisen, ohne PEGR, wie in Abschnitt 3.6.5.1 erläutert. (498) Diese Eigenkapitalkosten sind konservativ, da der einzige branchenspezifische Parameter dieser Berechnung das Beta ist, das von einer Gruppe von Unternehmen abgeleitet wird, die in Kernenergie investiert haben, deren Portfolio jedoch diversifiziert ist. Durch die Unterstützungsmaßnahmen werden zwar erhebliche Risiken gemindert, doch sind einzelne Projekte im Bereich der Kernenergie immer noch mit erheblichen Risiken behaftet, von denen viele nach wie vor für EDU II bestehen. Dazu gehören insbesondere eine geringere Verfügbarkeit als erwartet, erhöhte der Bau- oder Betriebskosten aus anderen als den berechtigten Gründen, Bauverzögerungen über das Longstop-Datum hinaus, ungeplante Ausfälle, insbesondere in Hochpreiszeiten, und Strompreise nach dem Ende der Laufzeit des Bezugsvertrags, die deutlich niedriger ausfallen könnten als derzeit erwartet. Viele dieser Risiken können teilweise von Unternehmen mit einer höheren Anzahl von Stromerzeugungsanlagen und anderen Tätigkeiten auf dem Energiemarkt gemindert werden, und wenn diese Risiken für diese Vergleichsunternehmen eintreten, wirken sie sich nur auf einen Teil ihrer Geschäftstätigkeit aus. Bei EDU II handelt es sich um ein einzelnes Projekt im Bereich der Kernenergie, das damit risikoreicher ist als vergleichbare Projekte mit einem vielfältigen Portfolio. (499) Darüber hinaus stützte sich die Kommission auf Damodarans Branchen-Datenbank zu Eigenkapitalkosten, um die erforderliche Eigenkapitalrendite zu ermitteln (229). Dazu untersuchte die Kommission die durchschnittlichen Eigenkapitalkosten für diejenigen Branchen, die der Kernenergiebranche am nächsten kommen, und ermittelte durchschnittliche Eigenkapitalkosten von 10,21 % bis 10,26 % (230). Die für diese Sektoren berechneten Eigenkapitalkosten können als konservative Schätzungen für Kernkraftwerke angesehen werden, da der einzige branchenspezifische Parameter das Beta ist, wie in Erwägungsgrund 498 erläutert. (500) Die Kommission verwendete das von Tschechien vorgelegte Finanzmodell (231), um zu bewerten, wie sich der (angestrebte) interne Zinsfuß des Eigenkapitals infolge von Änderungen der Baukosten und der Bauzeit ändern würde (232). — Die Kommission stellte fest, dass in einem Szenario mit einer Kostenüberschreitung von 10 % aus nichtberechtigten Gründen der interne Zinsfuß des Eigenkapitals auf [...] % sinkt. Vor dem Hintergrund der jüngsten Vergangenheit der Nuklearindustrie ist dies ein wahrscheinliches Szenario (233). Wären die tatsächlichen Kosten stattdessen um 10 % niedriger als erwartet, würde sich der interne Zinsfuß des Eigenkapitals auf [...] % erhöhen. In der Nuklearindustrie ist dies jedoch ein unwahrscheinliches Szenario. — Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass eine Bauverzögerung von fünf Jahren zu einem internen Zinsfuß des Eigenkapitals von […] % führen würde, während der interne Zinsfuß des Eigenkapitals bei einer Fertigstellung fünf Jahre früher […] % betragen würde. Die Verzögerung der Bauzeit ist ein realistisches Szenario, das auch in der Vergangenheit in der Branche aufgetreten ist, während die Verkürzung der Bauzeit unrealistisch ist. (501) Auf der Grundlage dieser Empfindlichkeiten ermittelte die Kommission daher eine Spanne des internen Zinsfußes von [...] % bis [...] %, wobei der Durchschnitt [...] % beträgt. Diese Spanne liegt nie über der Spanne der Eigenkapitalkosten von […] % bis […] % und im Durchschnitt unter der erforderlichen Rendite von [9 bis 11] %, wodurch die Angemessenheit der staatlichen Beihilfemaßnahmen gewährleistet ist. 8.3.3.5.4.   Auswahl von ČEZ als Projektträger (502) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, ob ČEZ der leistungsfähigste Betreiber wäre, und warf insbesondere die Frage auf, ob ein offenes Auswahlverfahren für den Projektträger dazu geführt hätte, dass die für die Durchführung des Projekts erforderliche Unterstützung hätte verringert werden können. (503) Erstens brachten Tschechien und ČEZ in ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss vor, dass durch die Auswahl von ČEZ als Projektträger in erheblichem Maße Kosten und Zeit eingespart worden seien. Tschechien wies insbesondere darauf hin, dass durch die Auswahl von ČEZ Mehrkosten in Höhe von etwa [200-700] Mio. EUR vermieden würden (siehe Erwägungsgrund 254). Ähnlich äußerte sich ČEZ, dass durch die Auswahl des Unternehmens als Projektträger die Projektkosten im Vergleich zu einem KKW eines anderen Betreibers auf der grünen Wiese um schätzungsweise [200-700] Mio. EUR gesenkt werden konnten (siehe Erwägungsgrund 339). Die Kommission ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Kosteneinsparungen, die sich aus dem Wert des erworbenen Standorts, den Kosten für die Genehmigung und den von ČEZ bereits durchgeführten Erschließungsarbeiten ergeben, plausibel erscheinen und nicht durch die geschätzten Investitionskosten für das Projekt gedeckt sind, wodurch sich die Höhe der Beihilfe für das Projekt im Vergleich zu einer offenen Auswahl verringert. Auf dieser Grundlage werden durch die Vergütungsformel und den Mechanismus gegen Überkompensation (siehe Abschnitte 8.3.3.5.1 bis 8.3.3.5.3) sichergestellt, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist. (504) Zweitens sollten die Gesamtkonzeption des Projekts und die Risikoverteilung zwischen dem Begünstigten und dem Staat sowie die Anreizstruktur der Unterstützungsmaßnahmen sicherstellen, dass die Bau- und Betriebskosten auf ein Minimum beschränkt werden. Zwar werden viele Risiken durch die Unterstützungsmaßnahmen gemindert, doch ist EDU II weiterhin dem Risiko steigender Bau- und Betriebskosten ausgesetzt, außer aus berechtigten Gründen oder bei Bauverzögerungen über das Longstop-Datum hinaus, was einen Anreiz darstellt, Kosten und Verzögerungen möglichst gering zu halten. Während der Bau- und Entwicklungsphase des Projekts wird sich das gebundene bedingte Eigenkapital insgesamt, das ČEZ zur Finanzierung etwaiger Kostenüberschreitungen bereitstellt, auf maximal 1,95 Mrd. EUR belaufen (Erwägungsgrund 197). Wie Tschechien dargelegt hat, sollte durch die Aktualisierung der Einflussgrößen für das Finanzmodell, in die die Ergebnisse der EPC-Ausschreibung einfließen, darüber hinaus sichergestellt werden, dass die tatsächlichen Baukosten, auf deren Grundlage der Ausübungspreis des Bezugsvertrags berechnet wird, wettbewerbsfähig sind, und somit potenzielle unangemessene Eventualitäten in den zugrunde liegenden Kostenannahmen des Finanzmodells ausschließen (Erwägungsgrund 457). Schließlich veranlasst der Gewinnbeteiligungsmechanismus EDU II dazu, weitere Kostensenkungen anzustreben und höhere Renditen zu erzielen, an denen der Staat zum Teil beteiligt wird. (505) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Beihilfepaket für das Projekt die erforderlichen Vorkehrungen und Anreize zur Minimierung der Kosten und damit den für das Projekt erforderlichen Beihilfebetrag enthält. Sie hält es für unwahrscheinlich, dass ein offenes Auswahlverfahren für den Projektträger zu geringeren Unterstützungsbeträgen geführt hätte. 8.3.3.6.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung (506) Damit die Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, müssen die negativen Auswirkungen der Maßnahme in Form von Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten begrenzt sein und durch die positiven Auswirkungen der Beihilfe aufgewogen werden. (507) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Projekt den Wettbewerb auf verschiedene Weise verfälschen könnte. (508) Erstens stellte die Kommission die technischen und wirtschaftlichen Gründe infrage, auf deren Grundlage ČEZ (als alleiniger Eigentümer von EDU II) als Begünstigter der Maßnahme ausgewählt wurde, da es kein Ausschreibungs- oder Auswahlverfahren gab. Zum damaligen Zeitpunkt war insbesondere nicht klar, ob es andere, potenziell leistungsfähigere Betreiber gegeben hätte, die bereit gewesen wären, das Projekt mit weniger Beihilfe zu verfolgen. (509) Zweitens äußerte die Kommission Bedenken, dass die Bedingungen des Abnahmevertrags zwischen EDU II und der Zweckgesellschaft zu einem ineffizienten Betriebsverhalten von EDU II führen und die Merit-Order des Strommarktes verfälschen würden, indem billigere Technologien wie erneuerbare Energien verdrängt würden. (510) Drittens verwies die Kommission auf die starke Stellung von ČEZ auf dem tschechischen Strommarkt und äußerte Bedenken hinsichtlich möglicher Verzerrungen der Marktstruktur aufgrund der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme, beispielsweise durch die Verdrängung alternativer Investitionen. (511) Viertens konnte die Kommission zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses nicht vollständig ausschließen, dass ČEZ das Funktionieren des nachgelagerten Marktes nicht dadurch verzerren könnte, dass es den Marktpreis beeinflusst oder andere Arten von strategischem Verhalten zeigt, das durch große Erzeugungsmengen begünstigt wird, so zum Beispiel das Zurückhalten von Kapazitäten. (512) Schließlich fehlte es der Kommission an hinreichend fundierten Informationen, um die Auswirkungen der Zweckgesellschaft auf den Markt bewerten zu können. 8.3.3.6.1.   Auswahl von ČEZ als Projektträger (234) (513) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass ČEZ als Projektträger ohne Ausschreibung, Auswahlverfahren oder öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung ausgewählt wurde, und erkundigte sich, aus welchen technischen und wirtschaftlichen Gründen ČEZ ausgewählt wurde. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen äußerte die Kommission Zweifel, ob die Wahl von ČEZ als Projektträger zu einer potenziellen Verzerrung der Marktstruktur führen könnte. (514) Im Anschluss an den Einleitungsbeschluss erläuterten die tschechischen Behörden, dass alternative Lösungen für die Rolle des Projektträgers in Betracht gezogen worden seien und ČEZ als bevorzugte Option ausgewählt worden sei (siehe Erwägungsgründe 50 bis 59). (515) Die tschechischen Behörden wiesen ferner darauf hin, dass ČEZ die am besten geeignete Wahl als Projektträger sei, da das Unternehmen in der Lage sei und Anreize habe, das Projekt umzusetzen, und dies auch aus Gründen der Energieversorgungssicherheit, der nationalen Sicherheitsinteressen und der technologischen Neutralität sinnvoll sei (siehe Erwägungsgrund 247). (516) Darüber hinaus erklärten die tschechischen Behörden, dass durch die Auswahl von ČEZ erhebliche Effizienzsteigerungen erzielt und Mehrkosten vermieden würden und keine separate Erschließung des Standorts erforderlich sei. Diese Auswahl bringt somit erhebliche zeitliche Vorteile für die Projektdurchführung mit sich, die durch alternative Strukturen nicht erzielt werden könnten (siehe Erwägungsgrund 248). (517) Die tschechischen Behörden begründeten die Vorteile bei der zeitlichen Planung der Umsetzung mit den Vorbereitungsarbeiten, die ČEZ bisher durchgeführt hat. Die ČEZ-Gruppe ist Eigentümerin des für das KKW vorgeschlagenen Standorts. Der Erwerb des für die Baustelle benötigten Grundstücks begann im April 2008 und wurde 2021 abgeschlossen (Erwägungsgrund 249). Darüber hinaus erstellte ČEZ Durchführbarkeitsstudien, holte Genehmigungen ein und führte Erschließungsarbeiten durch, um den Zeit- und Kostenaufwand für Tschechien bei der Entwicklung des Projekts zu verringern. Außerdem hat ČEZ ab Anfang 2021 alle wichtigen Genehmigungen und Zulassungen erhalten, die erforderlich sind, um das Projekt im Einklang mit dem Projektplan voranzubringen (z. B. die Genehmigung für den Standort der kerntechnischen Anlage und die UVP (Erwägungsgründe 250). Die Genehmigung für den Standort der kerntechnischen Anlage dauert in der Regel sechs bis sieben Jahre und die Durchführung der UVP drei bis fünf Jahre. (518) Darüber hinaus erklärten die tschechischen Behörden, dass ČEZ als Eigentümer und Betreiber von Kernkraftwerken über fundierte Kenntnisse und ein umfassendes Verständnis der rechtlichen Anforderungen, einschließlich der Genehmigungsanforderungen, für ein neues KKW und der Rechtsvorschriften in Tschechien verfüge (Erwägungsgrund 251). ČEZ und EDU II sind außerdem Mitglieder mehrerer internationaler Organisationen und haben daher Zugang zu Normen und Verfahren, die von Regulierungsbehörden weltweit anerkannt und unterstützt werden, um eine kontinuierliche Verbesserung zu fördern (siehe Erwägungsgrund 251). (519) Die tschechischen Behörden unterstrichen ferner die Schlüsselrolle, die das Projekt für die künftige Stromversorgungssicherheit in Tschechien vor allem im Hinblick auf die Stilllegung von Kohlekraftwerken habe. Die tschechischen Behörden erklärten insbesondere, dass ein kürzerer Entwicklungshorizont für das Projekt dazu beitragen werde, die prognostizierte Kapazitätslücke zu schließen. Die Entwicklung eines anderen Projekts an einem anderen Standort mit deutlich längerem Zeithorizont würde keine Lösung darstellen, um die unmittelbaren Anforderungen an die Versorgungssicherheit des Systems zu erfüllen (siehe Erwägungsgrund 252). (520) Darüber hinaus führte Tschechien an, dass es im Vergleich zu ČEZ zu erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung des Projekts führen würde, wenn ein alternativer Projektträger einen potenziell geeigneten Standort für ein Kernkraftwerk auf dem Gebiet Tschechiens bereitstellen würde. Konkret rechnen die tschechischen Behörden in diesem kontrafaktischen Szenario mit Verzögerungen von bis zu 14 Jahren im Vergleich zum Zeitplan des Projekts. Im kontrafaktischen Szenario kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei den für EDU II erfolgreichen Schritten zur Standortbeschreibung oder Planung Probleme oder Verzögerungen auftreten würden, wodurch sich die Risiken und Kosten für die Entwicklung des Projekts erhöhen würden. Die tschechischen Behörden machen jedenfalls geltend, dass es in Europa kein Beispiel dafür gebe, dass ein technologieneutraler und in der Kerntechnik erfahrener Betreiber ein KKW außerhalb seines eigenen Landes entwickelt habe (siehe Erwägungsgrund 253) (235). (521) Tschechien weist auch auf Mehrkosten hin, die entstehen würden, wenn ein anderer Projektträger als ČEZ das Projekt entwickeln würde. Tschechien schätzt, dass di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.