Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/429 der Kommission vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858)

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Quellenkennung: 32025D0429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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heren internen Zinsfuß des Projekts als im vorliegenden Fall ausging. Die Kommission stellt fest, dass der Mechanismus zur Gewinnbeteiligung in Abhängigkeit von den Beteiligungserträgen bei HPC de facto auf zwei Schwellenwerten beruhte, wobei sich die Beteiligungsfaktoren zwischen dem Begünstigten und dem Staat von 70:30 auf 40:60 ändern, wenn der realisierte interne Zinsfuß des Eigenkapitals über dem zweiten (höheren) Schwellenwert liegt. Daher sieht der Mechanismus zur Gewinnbeteiligung in Abhängigkeit von den Beteiligungserträgen bei HPC unter allen möglichen Umständen keinen für den Staat ungünstigeren Beteiligungsfaktor als bei dem Projekt vor. Gleichzeitig ist die Kommission der Auffassung, dass der Gewinnbeteiligungsmechanismus bei HPC nicht unbedingt ein guter Maßstab für die Bewertung des vorgeschlagenen Mechanismus gegen Überkompensation des Projekts ist, da es zwischen den Projekten erhebliche Unterschiede hinsichtlich ihrer Risikoprofile, Marktbedingungen und Unterstützungspakete gibt. (457) Drittens verwiesen die tschechischen Behörden auch auf die EPC-Ausschreibung, die ihrer Ansicht nach einen marktbasierten Mechanismus beinhalte, der mögliche unangemessene Eventualitäten in den zugrunde liegenden Annahmen zu den Investitionskosten des Finanzmodells beseitige. Die Kommission stimmt zu, dass die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Auswahl des EPC-Auftragnehmers, bei dem potenzielle Anbieter gegeneinander bieten, um den Auftrag zu erhalten, wahrscheinlich ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis bietet als beispielsweise eine direkte Vergabe (d. h. ohne Ausschreibung) des EPC-Auftrags. Da die Investitionskosten, die im Finanzmodell zur Festlegung des Ausübungspreises des Bezugsvertrags verwendet werden, in einem Ausschreibungsverfahren ermittelt werden, kann dies dazu beitragen, das Risiko einer Überkompensation zu verringern. (458) Schließlich stellt die Kommission fest, dass Gewinne der Zweckgesellschaft, die sich aus Anpassungen der Überkompensation ergeben, entweder in Form einer Pauschalzahlung des Begünstigten an die Zweckgesellschaft erfolgen oder zu einer Verringerung des Ausübungspreises des Bezugsvertrags führen, wodurch sich die Höhe der vom Staat während der gesamten Betriebsdauer des Kraftwerks zu leistenden Unterstützung verringert. (459) In Anbetracht der vorstehenden Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die in der Vergütungsformel des Bezugsvertrags und dem geänderten Mechanismus zur Gewinnbeteiligung in Abhängigkeit von den Beteiligungserträgen verankerten Mechanismen zur Kontrolle der Überkompensation geeignet sind und der Risikoverteilung zwischen dem Begünstigten und dem Staat entsprechen. 8.3.3.5.2.   Ursprüngliche Annahmen und Szenarioanalyse im Finanzmodell (460) Die tschechischen Behörden haben eine Reihe von Annahmen zu Parametern vorgelegt, die noch unbekannt sind, die sich aber erheblich auf den Ausübungspreis auswirken. Dies betrifft insbesondere die Marktpreiserwartungen, die Verfügbarkeit der Anlage, die Baukosten, die Betriebskosten, die Stilllegungskosten und die Kapitalkosten. (461) Diese Annahmen werden als Einflussgrößen für das Finanzmodell verwendet, um den derzeit erwarteten Ausübungspreis zu berechnen (siehe Abschnitt 3.6.2), mit dem Ziel, während der Betriebsdauer des Projekts einen internen Zinsfuß des Eigenkapitals von [9 bis 11] % zu erreichen. Der Ausübungspreis ergibt sich daher aus dem Finanzmodell und wird entsprechend berechnet. (462) Bestimmte Annahmen wirken sich auch unmittelbar auf den erwarteten internen Zinsfuß des Eigenkapitals aus. Während das Modell im Allgemeinen darauf abzielt, einen angestrebten internen Zinsfuß des Eigenkapitals von [9 bis 11] % zu erreichen, können Änderungen von noch unbekannten Einflussgrößen zu Abweichungen von diesem angestrebten internen Zinsfuß des Eigenkapitals führen. Beispiele: a) Sinkt die technische Verfügbarkeit unter die angestrebte Verfügbarkeit von [70-100] % und kann das Kraftwerk daher in Zeiten, in denen die Kosten c unter dem Marktpreis p liegen, nicht produzieren, führt dies zu geringeren Renditen; geschieht dies aus nichtberechtigten Gründen, führt dies zu einer Verringerung des internen Zinsfußes des Eigenkapitals. b) Liegen die Marktpreise p für einen Großteil der Projektlaufzeit unter den Betriebskosten c, bleibt das Kraftwerk außer Betrieb. In diesem Fall werden die Ausgleichszahlungen durch den zweiten Teil der Vergütungsformel gedeckelt, wodurch sich der interne Zinsfuß des Eigenkapitals auf ein erwartetes Niveau von […] % verringert. c) Sollten die Marktpreise nach Ablauf des Bezugsvertrags hingegen deutlich höher sein als im Basisszenario erwartet, würde dies zu Renditen führen, die über dem angestrebten internen Zinsfuß des Eigenkapitals von [9-11] % liegen. In diesem Fall würde der Gewinnbeteiligungsmechanismus greifen, wobei 60 % dieser überschüssigen Renditen an EDU II gehen und 40 % an den Staat zurückfließen. (463) Aus den oben dargelegten Gründen sind ernstzunehmende Annahmen, einschließlich der Annahmen zu künftigen Marktpreisen, Baukosten, Betriebskosten, Verfügbarkeit des Kraftwerks, Stilllegungskosten und anderen relevanten Parametern wie Investitionsausgaben und Finanzierung des Projekts, von großer Bedeutung, um eine angemessene Rendite für das Projekt zu gewährleisten. Viele dieser Annahmen sind jedoch bei neuen Kernkraftwerkprojekten mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Die Annahmen zu den Baukosten von Kernkraftwerken der Generation III+ haben sich in der jüngsten Vergangenheit bei mehreren europäischen Vorhaben wiederholt als unzuverlässig erwiesen. Kostenschätzungen über eine Betriebsdauer von 60 Jahren sind schwierig. Gleiches gilt für Marktpreisprognosen bis zum Ende des Jahrhunderts. Vor diesem Hintergrund müssen die tschechischen Behörden nicht nur sicherstellen, dass die Annahmen, die dem ursprünglichen Bewilligungsrechtsakt zugrunde liegen, zuverlässig sind, sondern auch, dass Aktualisierungen dieser Parameter, sofern erforderlich, auf vorhersehbare, transparente, objektive und überprüfbare Weise durchgeführt werden. (464) Die tschechischen Behörden haben wie in Abschnitt 3.6.6 dargelegt Annahmen zu den verschiedenen Einflussgrößen auf die Einnahmen und Kosten für das Finanzmodell vorgelegt. (465) Zu den Schätzungen der Marktpreise ist anzumerken, dass es keinen Terminmarktpreis für Zeiträume gibt, die weit genug in die Zukunft reichen würden, um den Zeitraum nach der Laufzeit des Bezugsvertrags abzudecken. Zwar werden während der Laufzeit des Bezugsvertrags Abweichungen von der Marktpreisprognose durch die Auswirkungen des Bezugsvertrags, der EDU II vor Schwankungen der Durchschnittspreise schützt, weitgehend ausgeglichen, doch gilt dies nicht für die Zeit nach dem Bezugsvertrag. Tschechien stützte sich hinsichtlich der Entwicklung der durchschnittlichen jährlichen Strommarktpreise in der Tschechischen Republik in der Zeit von 2035 bis 2050 auf die kommerziellen Annahmen von ČEZ. Für den Zeitraum 2051-2096, der die Zeit nach dem Bezugsvertrag und die gesamte erwartete Betriebsdauer des Kraftwerks umfasst, gehen die tschechischen Behörden davon aus, dass die Marktpreise schrittweise um einen konstanten Satz von […] % pro Jahr sinken werden, um dem erwarteten langfristigen Rückgang der Marktpreise aufgrund des zunehmenden Anteils erneuerbarer Energiequellen im Netz Rechnung zu tragen. Ohne Inflationsanpassung geht die zentrale Marktpreisannahme von […] EUR pro MWh im Jahr 2036 aus, mit einem Rückgang auf […] EUR pro MWh bis 2050 und einem allmählichen Rückgang auf […] EUR pro MWh im Jahr 2076 und […] EUR pro MWh im Jahr 2096. (466) Die Kommission kann nicht mit Sicherheit vorhersagen, ob diese Preise tatsächlich auf dem Markt erzielt werden. In der Folgenabschätzung von 2016, die die Neufassung der Elektrizitätsverordnung (EU) 2019/943 begleitete, wurde festgestellt, dass „der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Jahr 2050 voraussichtlich bei 60 % liegen wird. In diesem Fall nimmt die Differenz zwischen den Grundlast- und Spitzenlastpreisen erheblich zu, was vor allem auf die niedrigeren Grundlastpreise im Vergleich zu den vorangegangenen Zeiträumen zurückzuführen ist. Die durchschnittlichen Day-Ahead-Marktpreise bleiben jedoch während des gesamten Projektionszeitraums hoch, da die Wärmeerzeugung in den meisten Stunden des Jahres nach wie vor marginal sein dürfte (und somit den Day-Ahead-Marktpreis bestimmt).“ (193) Auf der Grundlage dieser Annahmen wurde in dem Modell in der Folgenabschätzung davon ausgegangen, dass die durchschnittlichen Day-Ahead-Marktpreise in der EU von 74 EUR/MWh im Jahr 2020 auf 118 EUR/MWh im Jahr 2035 steigen und danach mit 122 EUR/MWh im Jahr 2050 relativ stabil bleiben. Auf der Grundlage der Folgenabschätzung von 2016 würde die Prognose langsam sinkender Preise ab 2036 daher nicht mit den von der Kommission durchgeführten Studien übereinstimmen. (467) Allerdings haben die Bestrebungen, den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen, seitdem deutlich zugenommen. In der 2018 angenommenen und damit parallel zu der oben genannten Folgenabschätzung ausgearbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie wurde ein Ziel für erneuerbare Energien von 30 % des Endenergieverbrauchs bis 2030 festgelegt. Mit der 2023 angenommenen überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie wird das verbindliche Ziel der EU für erneuerbare Energien bis 2030 auf mindestens 42,5 % angehoben, um 45 % zu erreichen. Im Europäischen Klimagesetz (194) ist festgelegt, dass die unionsweiten im Unionsrecht geregelten Treibhausgasemissionen und deren Abbau in der Union bis spätestens 2050 ausgeglichen sein müssen, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert werden, und dass die Union danach negative Emissionen anstrebt. Mit Blick auf diese verstärkten Bestrebungen im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, bei der es sich überwiegend um eine Stromerzeugung mit niedrigen Grenzkosten handelt, und die Dekarbonisierungsziele bedeutet dies, dass die der Folgenabschätzung von 2016 zugrunde liegende Annahme, dass „die Wärmeerzeugung in den meisten Stunden des Jahres nach wie vor marginal sein dürfte (und somit den Day-Ahead-Marktpreis bestimmt)“, für den Zeithorizont 2050 bereits nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Erzeugung mit hohen Grenzkosten weiterhin eine wichtige Rolle spielt (z. B. durch die Nutzung von Technologien zur CO2-Abscheidung und -Speicherung oder den Verbrauch von CO2-armen Brennstoffen wie Wasserstoff), lassen sich in anderen Szenarien durchaus viele Stunden mit sehr niedrigen Grenzkosten vorhersagen. Tatsächlich ist dies bereits für kurze Zeiträume in Teilen des Strommarktes der Union zu beobachten (195). Wenn dies bereits jetzt in Ausnahmefällen in Zeiten hoher Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und geringer Nachfrage zutrifft, kann dies als eines von mehreren plausiblen Szenarien für den Zeitraum nach Ablauf des Bezugsvertrags ab 2078 angesehen werden. Die tschechischen Behörden vertreten jedoch nicht die Auffassung, dass die Strompreise nach Ablauf des Bezugsvertrags im Durchschnitt bei nahezu null liegen werden. Stattdessen gehen sie davon aus, dass die Durchschnittspreise langsam sinken (196) und 2096 immer noch einen Durchschnitt von […] EUR/MWh erreichen werden. (468) Um die Auswirkungen unterschiedlicher Preisannahmen auf das Modell zu veranschaulichen, haben die tschechischen Behörden im Rahmen des Finanzmodells Analysen über die Preisempfindlichkeit vorgelegt, wobei weitere Szenarien zugrunde gelegt wurden, bei denen von konstanten jährlichen durchschnittlichen Marktpreiserwartungen zwischen – 10 EUR pro MWh und 150 EUR pro MWh ausgegangen wird. In den Szenarien mit Marktpreisen von – 10 EUR/MWh, 10 EUR pro MWh und 20 EUR/MWh gehen die tschechischen Behörden davon aus, dass das Kraftwerk nach Ablauf des Bezugsvertrags stillgelegt wird, da die Einnahmen unter den Betriebskosten liegen würden. In diesem Fall besteht keine Gefahr einer Überkompensation. Sollten die Strompreise dagegen deutlich höher sein als angenommen, würde dies zu einer Erhöhung des internen Zinsfußes führen. Erhöht sich der interne Zinsfuß jedoch über die Zielquote von [9 bis 11] %, wird ein Gewinnbeteiligungsmechanismus angewandt, bei dem der Staat 40 % der zusätzlichen Erträge von EDU II erhält. Sollten die Strompreise während der Betriebsdauer des Kraftwerks bei 150 EUR/MWh liegen, würde der interne Zinsfuß des Eigenkapitals während der Laufzeit des Projekts vor Anwendung des Gewinnbeteiligungsmechanismus folglich bei […] % und nach Anwendung des Gewinnbeteiligungsmechanismus bei […] % liegen. Dadurch wird sichergestellt, dass selbst bei deutlich höheren Strompreisen als erwartet das Risiko einer Überkompensation begrenzt ist. (469) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen sind die Annahmen zu den Strompreisen somit plausibel, und die Anwendung eines Gewinnbeteiligungsmechanismus auf etwaige Mehreinnahmen aus höheren Strompreisen, insbesondere nach Ablauf der Laufzeit des Bezugsvertrags, gewährleistet in dieser Hinsicht die Angemessenheit. (470) Andere grundlegende Annahmen (insbesondere in Bezug auf Baukosten und Verfügbarkeit) beruhen auf Erfahrungen mit anderen Projekten und auf Beschreibungen der technischen Leistungsfähigkeit von Technologieanbietern. Sollten sich die im Basisfall verwendeten Annahmen als zu optimistisch erweisen, könnte dies entweder zu einem stabilen internen Zinsfuß führen (falls die Kostensteigerungen auf berechtigten Gründen beruhen und sich somit nicht auf den internen Zinsfuß auswirken) oder zu einer Verringerung des internen Zinsfußes. Aufgrund der Informationen über Erfahrungen mit anderen aktuellen Projekten im Bereich der Kernenergie haben die tschechischen Behörden ausreichende Gründe für die Annahme vorgelegt, dass eine erhebliche Verringerung der Kosten unwahrscheinlich ist. Selbst wenn eine solche Verringerung der Kosten zu einem erhöhten internen Zinsfuß führen sollte, würde sie durch den Gewinnbeteiligungsmechanismus begrenzt. Es besteht zwar ein erhebliches Risiko von Kostensteigerungen, die über die Annahmen im Basisfall hinausgehen, doch würde dies nicht zu einer Überkompensation führen. (471) Was die Finanzierungskosten betrifft, so ist die Prognose hier viel zuverlässiger als bei den technischen Elementen. Grundlage hierfür sind die klar definierten Finanzierungskosten im Rahmen der RFH. Annahmen zur privaten Refinanzierung können sich nur geringfügig auf den internen Zinsfuß auswirken, beruhen jedoch auf einer Erhöhung des RFH-Satzes. Auf dieser Grundlage sind die Annahmen zu den Finanzierungskosten hinreichend plausibel. (472) Das in Abschnitt 3.6.2 beschriebene Finanzmodell wird zur Berechnung des Ausübungspreises verwendet, der erforderlich ist, um während der Betriebsdauer des Projekts einen internen Zinsfuß des Eigenkapitals von [9-11] % zu erreichen. Im Ausgangsfall (oder Basisfall) werden im Finanzmodell mehrere Annahmen als Einflussgrößen herangezogen, von denen viele nach Abschluss des EPC-Vertrags aktualisiert werden. Wie oben dargelegt, hält die Kommission diese ursprünglichen Annahmen für plausibel. Grundlage des Aktualisierungsprozesses ist die Liste der Parameter im Anhang. In dieser erschöpfenden Liste ist festgelegt, welche Parameter aktualisiert werden können und zu einer Anpassung (sowohl nach oben als auch nach unten) des Ausübungspreises führen können, um den angestrebten internen Zinsfuß des Eigenkapitals beizubehalten. Der Aktualisierungsprozess ist daher hinreichend transparent und berechenbar. (473) Die Kommission hat die Funktionalität des Finanzmodells geprüft und ist der Auffassung, dass es angemessen ist, den zur Erreichung der angestrebten Rendite erforderlichen Mindestausübungspreis anhand mehrerer Eingabevariablen zu berechnen. Die Kommission hat sich vergewissert, dass im Finanzmodell die ursprünglichen Annahmen, einschließlich der Lastfolgefunktionalität gemäß Erwägungsgrund 149, berücksichtigt werden, um einen anfänglichen Ausübungspreis von [65-80] EUR zu schätzen, mit dem die angestrebte Rendite von [9-11] % erzielt werden kann. (474) Die Kommission hat ferner überprüft, ob im Finanzmodell eine Reihe von Annahmen (Szenarien) für die Eingabevariablen berücksichtigt werden können und ob der im Finanzmodell geschätzte interne Zinsfuß des Eigenkapitals entsprechend davon beeinflusst wird. Darüber hinaus hat die Kommission überprüft, ob das Finanzmodell zur Ermittlung des erforderlichen Ausübungspreises verwendet werden kann, um die angestrebte Rendite in diesen verschiedenen Szenarien zu erreichen. (475) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Finanzmodell des Projekts, einschließlich seiner Funktionsweise und der zugrunde liegenden Annahmen, somit plausibel und geeignet ist, um die vorgeschlagene Rendite für das Projekt zu gewährleisten. 8.3.3.5.3.   Benchmarking der Rendite 8.3.3.5.3.1.   Einleitung (476) In diesem Abschnitt erläutert die Kommission ihre Bewertung der Eigenkapitalrendite (EKR) der Investition in EDU II. Um die Angemessenheit der staatlichen Beihilfemaßnahme zu gewährleisten und eine Überkompensation zu vermeiden, muss die staatliche Beihilfemaßnahme die Mindestrendite für den Begünstigten sicherstellen, damit dieser die Investition in EDU II tätigt. Anders ausgedrückt ist dies die Mindestrendite, die die Finanzierungslücke des Projekts schließt. Die Finanzierungslücke ist definiert als die Differenz zwischen dem Nettogegenwartswert des faktischen Szenarios und des kontrafaktischen Szenarios und ist gleichzeitig der Mindestbetrag an staatlicher Beihilfe, der erforderlich ist, damit die Maßnahme einen Anreizeffekt auf das Unternehmen hat, und der Höchstbetrag an staatlicher Beihilfe, der angemessen ist, um die Investition anzustoßen. (477) Das Konzept der Finanzierungslücke ist ein fester Bestandteil der normalen unternehmerischen Entscheidungsfindung. Wenn gewinnmaximierende Unternehmen entscheiden, ob sie ein Vorhaben durchführen, bewerten sie den durch das betreffende Vorhaben generierten Wert im Vergleich zu alternativen Vorgehensweisen und wählen diejenige mit der höchsten erwarteten Rendite. Damit Unternehmen bereit sind, ein Vorhaben durchzuführen, das nicht die höchsten Renditeerwartungen erfüllt, müssen sie möglicherweise durch staatliche Beihilfen, die die Finanzierungslücke schließen, dazu angeregt werden. (478) In diesem Fall wird im faktischen Szenario davon ausgegangen, dass in das EDU-II-Projekt investiert wird, während im kontrafaktischen Szenario angenommen wird, dass keine Investition getätigt wird. Mit dem tschechischen Finanzmodell wird der erwartete Wert des EDU-II-Projekts zum Bewertungstag, dem 31. Dezember 2023, durch Abzinsung der positiven und negativen Cashflows ermittelt, die das Projekt während seiner Laufzeit voraussichtlich generieren wird. Das tschechische Finanzmodell für das faktische Szenario (d. h. die Investition in EDU II) ergibt, dass die vorgeschlagenen staatlichen Beihilfemaßnahmen zu einem Nettogegenwartswert des faktischen Szenarios von null führen und dass diese staatlichen Beihilfemaßnahmen in diesem Sinne bemessen werden (d. h., der Ausübungspreis des Bezugsvertrags wird so berechnet, dass der Nettogegenwartswert des Projekts, einschließlich Beihilfe, null beträgt). In diesem Fall wird im kontrafaktischen Szenario davon ausgegangen, dass keine Investition getätigt wird (d. h. ein Nettogegenwartswert der kontrafaktischen Investition von null). Die Tatsache, dass der Nettogegenwartswert des faktischen Szenarios einschließlich der vorgeschlagenen staatlichen Beihilfe und der Nettogegenwartswert des kontrafaktischen Szenarios gleich sind, bedeutet, dass die vorgeschlagenen staatlichen Beihilfemaßnahmen die Finanzierungslücke schließen und Anreize für die Investition in EDU II schaffen, ohne dass es zu einer Überkompensation kommt (197). (479) Ein Nettogegenwartswert von null des faktischen Szenarios (der in der Investition in EDU II durch die Einbeziehung der staatlichen Beihilfemaßnahmen erzielt wird) bedeutet, dass die WACC oder die Kapitalkosten des Projekts und der interne Zinsfuß des Projekts oder die Rendite des Projekts gleich sind. Bei den WACC handelt es sich um den gewichteten Durchschnitt der Eigenkapitalkosten und der Fremdkapitalkosten, wie in Abschnitt 3.6.5 erläutert. Bei der Rendite des Projekts wird somit die gesamte Kapitalstruktur berücksichtigt, die zur Finanzierung des Projekts verwendet wird, d. h. das von den Anteilseignern bereitgestellte Eigenkapital und das von den Kreditgebern bereitgestellte Fremdkapital. (480) Im Fall von EDU II legte die Kommission den Schwerpunkt auf die Bewertung der angestrebten Eigenkapitalrendite. Der Grund dafür ist, dass in diesem Fall das Eigenkapital von ČEZ bereitgestellt wird, während das Fremdkapital vom Staat (RFH) zinsvergünstigt bereitgestellt wird (siehe Abschnitt 3.7). Bei den Maßnahmen, mit denen die Finanzierungslücke des EDU-II-Projekts geschlossen wird, handelt es sich um das zinsvergünstigte Fremdkapital bzw. Darlehen und den Differenzvertrag, der sich auf den Ausübungspreis bezieht. Wenn also die Angemessenheit der Eigenkapitalkosten festgestellt wird, ist auch die Angemessenheit der staatlichen Beihilfen insgesamt gewährleistet. (481) Mit der Schätzung der Eigenkapitalkosten soll dann beurteilt werden, ob die Rendite der Anteilseigner angemessen ist. In Anbetracht der Fremdkapitalkosten der RFH wird der Ausübungspreis des Differenzvertrags so bemessen, dass die staatliche Beihilfe insgesamt die Finanzierungslücke schließt, d. h. einen Nettogegenwartswert von null für das faktische Szenario ergibt, sobald festgestellt wird, dass die angestrebte Eigenkapitalrendite angemessen ist (198). Mit anderen Worten: Die Angemessenheit der staatlichen Beihilfe wird durch die Bemessung des Ausübungspreises unter Berücksichtigung der subventionierten Fremdkapitalkosten und der angemessenen Eigenkapitalrendite sichergestellt. Aus diesen Gründen befasst sich die Kommission im weiteren Verlauf dieses Abschnitts vor allem mit der Bewertung der Angemessenheit der angestrebten Eigenkapitalrendite. 8.3.3.5.3.2.   Bewertung 8.3.3.5.3.2.1.   Risikoprämie für einzelne Großrisiken (482) Die Kommission äußerte im Einleitungsbeschluss Zweifel hinsichtlich der Angemessenheit der von Tschechien vorgeschlagenen angestrebten Eigenkapitalrendite und insbesondere daran, dass zusätzlich zur Basisrendite eine Risikoprämie für einzelne Großrisiken („PEGR“) in Höhe von 3 bis 3,5 % aufgenommen werden muss (199). (483) In Bezug auf die PEGR brachte Tschechien vor, dass KKW im Vergleich zu anderen Stromerzeugungsprojekten bestimmte einzigartige Merkmale und Risiken aufwiesen, die durch die Einbeziehung einer PEGR in die aus dem CAPM abgeleitete Eigenkapitalrendite berücksichtigt werden müssten. Die von Tschechien angenommenen 3-3,5 % würden diesen Risiken Rechnung tragen, die nicht durch die Beta-Schätzungen diversifizierter Energieversorgungsunternehmen, die im Bereich der traditionelleren Formen der Stromerzeugung tätig sind, und regulierter Netzunternehmen erfasst würden (200). (484) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission angesichts der drei vorgeschlagenen Beihilfemaßnahmen zur Absicherung der mit Kernkraftwerken verbundenen Risiken infrage, ob eine PEGR erforderlich ist. Die Kommission führte an, dass sich die Risiken, die der Investor trägt, nachdem der durch den Bezugsvertrag, die RFH und die Investorenvereinbarung bereitgestellte Schutz einbezogen wurde, in der aus dem CAPM abgeleiteten Eigenkapitalrendite berücksichtigt sind, und hatte daher Zweifel, ob eine zusätzliche Risikoprämie notwendig ist (201). (485) Nach dem Einleitungsbeschluss legte Tschechien am 25. September 2023 ein Schreiben vor, um die Aufnahme einer PEGR zu begründen (202). Die Kommission stellt fest, dass in den Literaturangab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.