Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/429 der Kommission vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Wettbewerb verringert. Kapazitätsmechanismen und RAB-Modelle sind allgemeine Konzepte, die auf unterschiedlichste Weise umgesetzt werden können. Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens konnte nicht festgestellt werden, dass solche Konzepte im Fall der konkreten Maßnahme geeignetere Lösungen für das festgestellte Marktversagen gebracht hätten. (423) Die Kommission stellte in ihrem Einleitungsbeschluss jedoch infrage, ob die Kombination der drei Maßnahmen (d. h. RFH, Abnahmevertrag und Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften) als geeignet für die Gewährung staatlicher Beihilfen angesehen werden kann, und fragte, ob ein höheres Maß an Exposition gegenüber Marktrisiken geeigneter gewesen wäre. Die Kommission vertrat insbesondere die Auffassung, dass durch die Kombination der drei Maßnahmen und die anfängliche Konzeption des Projekts wichtige Marktrisiken beseitigt und dadurch bestimmte Anreize für ein wettbewerbsorientiertes Verhalten unterbunden werden könnten. (424) Die Kommission äußerte auch Zweifel daran, ob die Kombination dieser drei Maßnahmen geeignet ist, die Entwicklung des Projekts zu gewährleisten, wo doch in der Vergangenheit eine geringere Anzahl von Maßnahmen, die möglicherweise weniger interventionistisch waren, ausreichten, um die Investition zu ermöglichen. (425) Darüber hinaus stellte die Kommission infrage, ob die von Tschechien vorgeschlagene Kombination mehrerer Instrumente ausgewogen ist und ob nicht mit alternativen Instrumenten oder der Berücksichtigung nur einiger dieser Instrumente dieselben Ziele mit weniger Beihilfen oder weniger Wettbewerbsverfälschungen erreicht werden könnten. (426) Die Argumente der tschechischen Behörden für die Kombination der vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit dem größten Marktversagen, das mit den Maßnahmen wie in Abschnitt 4.1 beschrieben behoben werden soll, insbesondere der Umfang der Kapitalanforderung, die langfristige Beeinflussung durch Marktpreissignale und die langfristige Beeinflussung durch politische Entscheidungen. Die Kommission räumte bereits ein, dass das Projekt aufgrund dieser Risiken nicht von einem privaten Investor unter normalen Marktbedingungen durchgeführt werden würde (188). (427) Um die Zweifel der Kommission hinsichtlich des Umfangs der Marktrisiken des Projekts auszuräumen, hat Tschechien wie vorstehend erläutert im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens ein Marktpreisrisiko in die Formel für die Berechnung der Ex-post-Verrechnung von EDU II aufgenommen und die Laufzeit des Abnahmevertrags auf 40 Jahre verkürzt, wodurch das Projekt einem höheren Marktrisiko ausgesetzt wird (siehe Erwägungsgründe 83 bis 106). Somit hat EDU II auch wirtschaftliche Anreize, die Erzeugungsleistung so zu optimieren, dass der Dispatch in Zeiten hoher Preise maximiert wird, während der Dispatch (und z. B. die Planung von Instandhaltungsarbeiten) in Zeiten niedriger Preise reduziert wird. Dadurch ist die Maßnahme weniger wettbewerbsverfälschend. (428) Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass sie im Fall Hinkley Point C eine ähnliche Kombination von Maßnahmen für geeignet hielt (189). (429) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Kombination der drei von Tschechien im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens angemeldeten Maßnahmen und die entsprechende Ausgestaltung des Projekts ein geeignetes Instrument darstellen, um Investitionen in das KKW zu ermöglichen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die drei Maßnahmen gleichzeitig erforderlich sind, um das Marktversagen zu beheben, das bei der Entwicklung neuer Kernkraftwerke besteht. (430) Erstens: In dem Maße, wie derartige langfristige Formen von Kapitalmarktversagen vorliegen, wäre die Gewährung der RFH allein nicht ausreichend, um Investitionen in neue Kernkraftwerke zu ermöglichen, da damit nur der Bedarf an Kapital für den Bau des neuen Kernkraftwerks gedeckt wird, nicht jedoch die mit der Kernenergie verbundenen speziellen Risiken, die sich aus dem Bau und dem langen und komplexen Lebenszyklus ergeben, beseitigt werden. Fast das gesamte für den Bau des neuen Kernkraftwerks benötigte Kapital wird durch die RFH bereitgestellt, während der Abnahmevertrag es dem Investor ermöglicht, Eigenkapital für das Projekt zu binden. Die RFH allein würde jedoch nicht sicherstellen, dass das Darlehen zurückgezahlt werden kann, und Niedrigpreisphasen könnten die Wirtschaftlichkeit des Projekts gefährden. Voraussetzung für die Gewährung der RFH ist daher das Bestehen des Abnahmevertrags, und die RFH ist untrennbar mit diesem verbunden, da bei der Bewertung des Projekts das Bestehen des Bezugsvertrags berücksichtigt wird. Nur die garantierten Einnahmen aus dem Bezugsvertrag könnten das langfristige Risikoprofil des Projekts ausgleichen. (431) Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die RFH geeignet ist, die Investition zu ermöglichen und das langfristige Versagen des Kapitalmarktes zu beheben, auch im Vergleich zu einer staatlichen Garantie für eine marktbasierte Darlehensfazilität, da damit das Risiko gemindert wird, dass keine ausreichende Finanzierung von privaten Kreditgebern für das Projekt sichergestellt werden kann, niedrigere Fremdkapitalkosten und niedrigere Gebühren im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Bindung von Finanzmitteln über die gesamte Bauzeit gewährleistet werden und für die Bereitstellung des Finanzierungspakets auch im Falle von Kostensteigerungen weniger Zeit benötigt wird. Da sich jede Erhöhung der Kapitalkosten unmittelbar auf die Berechnung des Ausübungspreises auswirken würde, ermöglicht die RFH einen niedrigeren Ausübungspreis im Bezugsvertrag (siehe Erwägungsgrund 171), wodurch die Gesamtkosten der Maßnahme verringert werden. (432) Zweitens gewährleistet der Bezugsvertrag mit einer Laufzeit von 40 Jahren stabile und vorhersehbare Preise sowie eine angemessene Eigenkapitalrendite, die für Investitionen dieser Größenordnung und Dauer besonders wichtig und daher für die Ermöglichung der Investition von entscheidender Bedeutung sind. In diesem Sinne wird das vorstehend festgestellte Marktversagen in Bezug auf die langfristige Beeinflussung durch Marktpreissignale im Bezugsvertrag berücksichtigt. (433) Drittens werden mit den Entschädigungen, die im Falle politischer oder rechtlicher Formen diskriminierender Sanktionierung der Kerntechnik gewährt werden (d. h. der Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften), den zusätzlichen Risiken Rechnung getragen, die als spezifisch für die Kernenergie angesehen werden könnten (hauptsächlich die Möglichkeit von Investitionsverzögerungen aufgrund von Änderungen der Rechtsgrundlage, beispielsweise aus politischen Gründen). Bei den Anpassungen der Einflussgrößen für die Formel im Bezugsvertrag im Falle von Kostensteigerungen aus berechtigten Gründen wird auch das Risiko von Kostensteigerungen berücksichtigt, die mit Investitionen in die Kernenergieerzeugung verbunden sind. (434) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kombination aus Bezugsvertrag mit der Laufzeit von 40 Jahren, RFH und Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften, die in den angemeldeten Maßnahmen vorgesehen sind, geeignet ist, um staatliche Beihilfen im Rahmen des Projekts zu gewähren. 8.3.3.5.   Angemessenheit (435) Um die Angemessenheit einer Maßnahme zu beurteilen, muss die Kommission prüfen, ob sich die Maßnahme auf das Minimum beschränkt, das eine erfolgreiche Durchführung des Projekts zur Erreichung des verfolgten Ziels ermöglicht. (436) Im Einleitungsbeschluss erläuterte die Kommission, dass bei der Prüfung der Angemessenheit die Kombination der von den tschechischen Behörden vorgeschlagenen Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigt werden muss. In Bezug auf die Angemessenheit bestanden im Zusammenhang mit der angemeldeten Maßnahme drei wesentliche Bedenken, die für die Würdigung durch die Kommission wichtig sind. (437) Erstens wurde die angemeldete Laufzeit des Abnahmevertrags von 60 Jahren als zu lang angesehen, da sie den vorgesehenen Zeitraum für die Rückzahlung der RFH sowie die Dauer der direkten Preisstützungsmaßnahmen bei früheren Investitionen im Bereich der Kernenergie deutlich überschritt (190). Im Einleitungsbeschluss warf die Kommission die Frage auf, ob der Ausgleich für die Investitionskosten des Projekts nicht enger an die Modalitäten und die Laufzeit der RFH-Rückzahlung angepasst werden sollte. (438) Zweitens wurde die erwartete Rendite als zu hoch angesehen, sodass eine Überkompensation nicht ausgeschlossen werden kann, wenn man die Kombination der angemeldeten Unterstützungsmaßnahmen und das daraus resultierende Risikoprofil des Projekts berücksichtigt. Durch den ursprünglich angemeldeten Stromabnahmevertrag zu Festpreisen wurden sowohl Preis- als auch Marktrisiken auf die Zweckgesellschaft und damit auf den Staat übertragen, während die rückzahlbare Finanzhilfe das Finanzierungsrisiko erheblich verringerte, indem eine Finanzierung zu sehr attraktiven Bedingungen ohne Zinsen während der Bauzeit bereitgestellt wurde. Schließlich bot der Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben Schutz vor Änderungen von Vorgaben und anderen Ereignissen, die sich der Kontrolle von EDU II entziehen. Dazu gehören Änderungen der tschechischen Politik im Bereich der Kernenergie, Entscheidungen, andere Unterstützungsmaßnahmen nicht zu gewähren oder die Durchführung zu beenden, indem die Bieter für den Bau des Kraftwerks abgelehnt werden, aber auch Kostensteigerungen aufgrund einer erschöpfenden Liste von berechtigten Gründen. Angesichts der Risikoverteilung zwischen dem Begünstigten und dem Staat war die Kommission der Ansicht, dass die Einbeziehung der Prämie für den Bau und den Betrieb von Kernkraftwerken in die CAPM-Schätzung nicht gerechtfertigt war. (439) Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel, ob der von Tschechien vorgeschlagene Mechanismus gegen Überkompensation eine Überkompensation ausreichend verhindern würde, insbesondere da er eine Lastenverteilung von 50:50 zwischen dem Staat und EDU II vorsieht (191). (440) Drittens äußerte die Kommission Zweifel, ob die Wahl des etablierten Unternehmens ČEZ als Projektträger ohne ein offenes Auswahlverfahren bedeuten könnte, dass die für das Projekt erforderliche Unterstützung höher war, als dies andernfalls der Fall gewesen wäre. (441) In den folgenden Abschnitten werden diese Fragen unter Berücksichtigung der von den tschechischen Behörden vorgeschlagenen Änderungen der Unterstützungsmaßnahmen analysiert, bevor endgültige Schlussfolgerungen zum Gesamtbeihilfepaket gezogen werden. 8.3.3.5.1.   Bezugsvertrag 8.3.3.5.1.1.   Laufzeit des Bezugsvertrags (442) Wie in Erwägungsgrund 437 erwähnt, wurde die gemeldete Laufzeit des Abnahmevertrags von 60 Jahren als zu lang angesehen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Ausgleich für die Investitionskosten des Projekts an die Modalitäten und die Dauer der RFH-Rückzahlung angepasst werden sollte, die in dem von den tschechischen Behörden vorgelegten Basisszenario etwa 30 Jahre beträgt. (443) Tschechien brachte vor, dass ein Puffer (oder ein „Nachlaufzeitraum“) zwischen der Laufzeit des Bezugsvertrags und der Rückzahlung der RFH erforderlich sei, um sicherzustellen, dass das Projekt finanziell tragfähig bleibt, insbesondere um sicherzustellen, dass die RFH bei möglichen negativen Ereignissen vollständig zurückgezahlt werden könne. Konkret legten die tschechischen Behörden Daten der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) vor, aus denen hervorgeht, dass es bei den jüngsten großen Vorhaben im Bereich der Kernenergie lange gedauert hat, bis der Dispatch der Anlage stabilisiert und somit der angestrebte Lastfaktor erreicht werden konnte, der die Finanzierbarkeit des Projekts ermöglicht. Tabelle 9 Zeit bis zur Stabilisierung des Lastfaktors (444) Die tschechischen Behörden haben einen überarbeiteten Bezugsvertrag vorgelegt, in dem die Laufzeit von 60 auf 40 Jahre verkürzt wird. Dies entspricht eher der Laufzeit der RFH, auch wenn sie immer noch deutlich darüber liegt. Zwar ist eine gewisse Zeitspanne, in der sich der Betrieb des Kraftwerks nach der Inbetriebnahme stabilisieren muss, angesichts der technischen Schwierigkeiten, die bei anderen Vorhaben nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind, vertretbar, doch liegt die Laufzeit am oberen Ende der bei anderen Vorhaben beobachteten Zeiträume. (445) Es gilt jedoch zu beachten, dass der Beginn der Laufzeit des Bezugsvertrags nicht unbedingt mit dem Betriebsbeginn des Kraftwerks zusammenfällt. Tatsächlich beginnt die Abnahmefrist mit dem früheren der folgenden Zeitpunkte: i) dem Datum der erstmaligen Einspeisung, d. h. dem Tag, an dem das KKW erstmals Strom in das Netz einspeist und EDU II dem Staat/der Zweckgesellschaft mitgeteilt hat, dass das Datum der erstmaligen Einspeisung vorbehaltlich der im Bezugsvertrag festzulegenden Fristen eintreten soll, und ii) dem Longstop-Datum, d. h. dem Tag nach dem letzten Tag des für die Inbetriebnahme angestrebten Zeitrahmens, der ab dem angestrebten Inbetriebnahmedatum fünf Jahre beträgt (siehe Fußnote 39). Das angestrebte Inbetriebnahmedatum werde verlängert, um etwaigen Verzögerungen aufgrund von Ereignissen, die berechtigte Gründe darstellen, Rechnung zu tragen. Bei Verzögerungen, die nicht auf berechtigte Gründe zurückzuführen sind, wird der im Bezugsvertrag festgelegte Zeitraum entsprechend verkürzt. Durch diese Regelung ist zwar bei Verzögerungen ein Puffer von fünf Jahren vorgesehen, doch angesichts der jüngsten Verzögerungen bei Projekten im Bereich der Kernenergie für Generatoren der dritten Generation+ stellen Verzögerungen von mehr als fünf Jahren ein erhebliches Risiko dar. Insgesamt ergibt sich aus dem Risiko einer verkürzten Laufzeit des Bezugsvertrags und der Zeit, die nach der Inbetriebnahme zur Stabilisierung der Kraftwerksleistung benötigt wird, dass die Laufzeit des Bezugsvertrags in etwa der Rückzahlungsfrist der RFH entspricht. (446) Schließlich kann im Falle von Kostenüberschreitungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Rückzahlung der RFH teilweise über eine Refinanzierung mit privaten marktbasierten Darlehen erfolgen muss. In diesem Fall ist die Rückzahlung der Investitionskosten nicht mehr direkt an den RFH-Zeitraum gekoppelt (siehe Erwägungsgrund 180). Insbesondere wenn die Markteinnahmen während der Laufzeit des Bezugsvertrags nicht ausreichen, um die Kosten für die Rückzahlung der RFH zu decken, könnten marktbasierte Darlehen zur teilweisen Finanzierung der Kosten für die Rückzahlung der RFH verwendet werden. Diese marktbasierten Darlehen würden dann nach Rückzahlung der RFH auf der Grundlage der Markteinnahmen in der Zeit nach der Laufzeit des Bezugsvertrags zurückgezahlt. (447) Zusammengenommen reichen die oben dargelegten Elemente für die Kommission aus, um eine Laufzeit des Bezugsvertrags von 40 Jahren als angemessen zu betrachten. (448) Nach Auffassung der Kommission bedeutet dies nicht, dass das Projekt mit einer Betriebsdauer von nur 40 Jahren rentabel wäre. Das Finanzmodell geht tatsächlich von einer Betriebsdauer von 60 Jahren aus und stützt sich auf die Markteinnahmen nach Ablauf der Laufzeit des Bezugsvertrags, um den angestrebten internen Zinsfuß des Eigenkapitals von [9-11] % zu erreichen. Eine Sensitivitätsanalyse, bei der von niedrigen Marktpreisen nach Ablauf der Laufzeit des Bezugsvertrags ausgegangen wird, zeigt zwar, dass das Kraftwerk zu diesem Zeitpunkt aufgrund fehlender finanzieller Anreize den Betrieb einstellen könnte (siehe Erwägungsgrund 148), dies bedeutet jedoch nicht, dass die Investition mit Blick auf eine Betriebsdauer von nur 40 Jahren getätigt würde. Damit die Investition rentabel ist, muss der Investor vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Marktumfeld ausgehen, das eine Fortsetzung des Betriebs nach Ablauf der Laufzeit des Bezugsvertrags ermöglicht. Der angestrebte interne Zinsfuß wird über die Projektlaufzeit von 60 Jahren festgelegt. Sollten die Marktpreise nach der Laufzeit des Bezugsvertrags deutlich niedriger ausfallen als erwartet, würde sich dies negativ auf die erzielte Kapitalrendite auswirken und der interne Zinsfuß unter den angestrebten Wert von [9 bis 11] % fallen. 8.3.3.5.1.2.   Ausgleich nach der Vergütungsformel (449) Wie in den Erwägungsgründen 88 bis 91 erwähnt, besteht die Vergütungsformel im Bezugsvertrag aus zwei Komponenten: der Ex-post-Verrechnungskomponente und der Marktrisikokomponente. Diese Struktur ähnelt zweiseitigen Differenzverträgen (DV) (192) und hat daher ähnliche Auswirkungen in Bezug auf die Sicherstellung stabiler Einnahmen und die Begrenzung einer Überkompensation und bietet Anreize für einen effizienten Betrieb des Kraftwerks. In diesem Abschnitt bewertet die Kommission die Aspekte im Zusammenhang mit der Angemessenheit (Ausgleich), während sie in Abschnitt 8.3.3.6.2 die Aspekte im Zusammenhang mit Anreizen für einen effizienten Betrieb bewertet. (450) Durch die jährliche Ex-post-Verrechnungskomponente wird sichergestellt, dass die Einnahmen des Kraftwerks stabil bleiben und die Ausgleichszahlungen gleichzeitig begrenzt werden. Mit der Verrechnungskomponente wird das Kraftwerk gegen das Risiko ungewisser Entwicklungen der durchschnittlichen Marktpreise abgesichert, und da sie für eine feste Referenzmenge berechnet wird (vorbehaltlich der in den Erwägungsgründen 88 und 90 beschriebenen Formelanpassungen), bietet sie auch eine Absicherung gegen Mengenrisiken. Zum einen wird durch die Verrechnungskomponente garantiert, dass die durchschnittlichen Marktpreise nach jedem Jahr für das Kernkraftwerk gegebenenfalls aufgestockt werden, um die angestrebte Vergütung zu erreichen. Konkret bedeutet dies: Liegt der Ex-post-Jahresdurchschnitt der stündlichen Spotmarktpreise auf dem Day-Ahead-Markt (d. h. der Referenzpreis) unter dem Ausübungspreis, so entspricht der Verrechnungsbetrag der Vergütung, die auf dem Markt nicht erzielt wurde. Zum anderen stellt die Verrechnungskomponente sicher, dass der Überschuss (d. h. die Differenz zwischen Referenzpreis und Ausübungspreis) vom Kraftwerk zurückgezahlt wird, wenn der jährliche durchschnittliche Marktpreis mehr als ausreichend ist, um die angestrebte Vergütung zu erreichen, sodass eine Überkompensation vermieden wird. (451) Mit Blick auf die Anpassungen bei der Ex-post-Verrechnungskomponente der Vergütungsformel des Bezugsvertrags, wie in den Erwägungsgründen 88 und 90 beschrieben, gewährleistet die erste Anpassung (wenn der Referenzpreis (p’) über den veränderlichen Betriebskosten (c) liegt) zusätzliche Einnahmensicherheit für das Kraftwerk im Falle ungeplanter Ausfälle in Jahren mit hohen durchschnittlichen Marktpreisen. Dann ist die Rückzahlung auf die Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem Ausübungspreis mal der tatsächlichen Menge statt der Referenzmenge begrenzt. Mit der zweiten Anpassung (wenn der Marktreferenzpreis (p’) den veränderlichen Betriebskosten (c) entspricht oder darunter liegt) wird eine Obergrenze für die Verrechnungskomponente eingeführt und somit die Überkompensation begrenzt. Wenn die Marktpreise beispielsweise sehr niedrig sind und das Kraftwerk dadurch einen Anreiz hat, die Leistung effizient zu drosseln, ist der Ausgleich aufgrund der Verrechnungskomponente auf die Differenz zwischen dem Ausübungspreis und den Betriebskosten für die Referenzmenge begrenzt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Ex-post-Verrechnungskomponente, einschließlich der Anpassungen, sicherstellt, dass das Kraftwerk nicht mehr Ausgleichszahlungen erhält als nötig, um die angestrebte Vergütung zu erreichen, und gleichzeitig stabile Einnahmen und Anreize für einen effizienten Betrieb bietet. (452) Wie in Abschnitt 8.3.3.6.2 erörtert, bietet die DV-Vergütungsformel im Bezugsvertrag effiziente Anreize, damit das Kraftwerk seine Gewinne maximiert, und keine Anreize, die Leistung zu maximieren. Dieser Rentabilitätseffekt zeigt sich auch darin, dass die tschechischen Behörden davon ausgehen, das Kraftwerk werde mit der DV-Vergütungsformel im Durchschnitt höhere Einnahmen und niedrigere Kosten haben als bei einer Leistungsmaximierung (siehe Erwägungsgrund 150). Wenn folglich der Ansatz mit festem Stromabnahmevertrag durch den Ansatz mit Bezugsvertrag ersetzt wird, führt dies zu einer geringeren Finanzierungslücke (höhere erwartete Einnahmen und geringere erwartete Kosten), wodurch sich der Ausübungspreis und die Höhe der benötigten Beihilfe verringern. 8.3.3.5.1.3.   Mechanismus gegen Überkompensation (453) Die Kommission äußerte im Einleitungsbeschluss Zweifel daran, dass der von Tschechien vorgeschlagene Mechanismus zur Gewinnbeteiligung in Abhängigkeit von den Beteiligungserträgen ausreichend vor einer Überkompensation schützen würde, und vertrat die Auffassung, dass der Beteiligungsfaktor von 50:50 nicht mit der Risikoverteilung zwischen dem Begünstigten und dem Staat im Einklang steht, wie dies in der ursprünglich angemeldeten Maßnahme vorgesehen war. (454) Erstens erinnert die Kommission daran, dass die überarbeitete Vergütungsmethode im Bezugsvertrag wie im vorherigen Abschnitt erläutert das Risiko einer Überkompensation bei hohen Marktpreisen mindert, da der Betreiber verpflichtet ist, Markteinnahmen, die den Ausübungspreis des Bezugsvertrags übersteigen, an die Zweckgesellschaft zurückzuzahlen. Es wird eingeräumt, dass eine feste Vergütung pro erzeugter Stromeinheit, wie sie ursprünglich von Tschechien angemeldet wurde, eine ähnliche Wirkung gehabt hätte, obwohl sie über einen längeren Zeitraum (d. h. die Betriebsdauer der Anlage im Vergleich zur maximalen Laufzeit des Bezugsvertrags von 40 Jahren) gegolten hätte. Die Kommission stellt jedoch fest, dass den Modellierungsergebnissen zufolge die in der geänderten Vergütungsformel des Bezugsvertrags enthaltenen Anreize für einen effizienten Betrieb aufgrund niedrigerer Betriebskosten und höherer Marktrenditen wahrscheinlich zu einer Verringerung des Ausübungspreises im Vergleich zu einem Festpreis im Abnahmevertrag und damit zu einer geringeren Unterstützung während der Laufzeit des Bezugsvertrags führen werden. (455) Zweitens stellt die Kommission in Bezug auf den Gewinnbeteiligungsfaktor fest, dass Tschechien während der Laufzeit des Bezugsvertrags eine 50:50-Beteiligung beibehält und diese in den 20 Jahren nach Ablauf des Bezugsvertrags leicht auf 60:40 zugunsten des Begünstigten erhöht. Tschechien begründet diese Erhöhung damit, dass das höhere Marktpreisrisiko des Begünstigten berücksichtigt werden müsse. Die Kommission teilt die Auffassung, dass die Verkürzung der Laufzeit des Bezugsvertrags auf 40 Jahre das Gesamtrisikoprofil des Projekts erhöht, da dadurch über einen beträchtlichen Zeitraum, der sich über ein Drittel der erwarteten Betriebsdauer der Anlage erstreckt, ein Marktpreisrisiko entsteht. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die geänderten Gewinnbeteiligungsfaktoren mit dem insgesamt höheren Risikoprofil des Projekts in Einklang stehen, das sich aus den Anpassungen von Maßnahme 1 ergibt, insbesondere der Verkürzung der Dauer der direkten Preisstützung. Durch den Mechanismus zur Gewinnbeteiligung wird sichergestellt, dass alle Vorteile von EDU II mit dem Staat geteilt werden, während gleichzeitig ausreichende Anreize für EDU II bestehen, diese Vorteile zu realisieren, beispielsweise durch Kostensenkungen. (456) Tschechien weist darauf hin, dass der vorgeschlagene Beteiligungsfaktor selbst mit der geringfügigen Anpassung nach dem Bezugsvertrag eine größere Beteiligung zwischen dem Betreiber und dem Staat vorsehe (d. h. 50:50 während der Laufzeit des Bezugsvertrags und 60:40 für den Rest der Betriebsdauer des KKW) im Vergleich zu einer früheren Investition in die Kernenergie bei Hinkley Point C (HPC), bei der die Kommission einen anfänglichen Beteiligungsfaktor von 70:30 als angemessen bewertete, der von einem hö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.