Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/429 der Kommission vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mit dem Bau des Kraftwerks zu trennen. Die Kommission kann die Maßnahme daher prüfen, ohne die Aspekte der Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des EPC-Vertrags zu bewerten, da diese Aspekte weder mit der durch die Beihilfe geförderten Wirtschaftstätigkeit noch mit ihren Modalitäten untrennbar verbunden sind. (385) Im Energiebereich muss jede Abgabe, die der Finanzierung einer staatlichen Beihilfemaßnahme dient und Bestandteil dieser Maßnahme ist, insbesondere mit den Artikeln 30 und 110 AEUV im Einklang stehen (172). (386) Nach ständiger Rechtsprechung gilt: Damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss die einschlägige nationale Regelung einen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe in dem Sinne herstellen, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und deren Umfang und folglich die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unmittelbar beeinflusst (173). Insbesondere muss die betreffende Abgabe speziell und ausschließlich zur Finanzierung der in Rede stehenden Beihilfe erhoben werden (174). (387) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass es an diesem zwingenden Verwendungszusammenhang fehlen kann, wenn sich der Betrag der gewährten Beihilfen allein nach in keinem Zusammenhang mit den zugewiesenen Steuereinnahmen stehenden objektiven Kriterien bestimmt und für ihn eine absolute gesetzliche Obergrenze gilt (175). Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass kein zwingender Verwendungszusammenhang vorliegt, wenn der Beihilfebetrag gemäß der nationalen Regelung unabhängig vom Aufkommen aus der Abgabe zwischen einem Mindestwert und einem Höchstwert festgelegt wird (176). Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass es an einem zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe in einem Fall fehlt, in dem sich der Betrag der gewährten Beihilfen anhand von Kriterien bestimmt, die keinen Zusammenhang mit den zugewiesenen Steuereinnahmen aufweisen, und nach den nationalen Rechtsvorschriften ein etwaiger Überschuss der Einnahmen im Verhältnis zu den Beihilfen einem Rücklagenfonds zuzuweisen sind bzw. in die Staatskasse fließen, wobei für diese Einnahmen zudem eine absolute Obergrenze gilt und Überschüsse ebenfalls dem allgemeinen Staatshaushalt zugewiesen werden (177). Um das Bestehen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs auszuschließen, hat der Gerichtshof auch berücksichtigt, dass der betreffende Mitgliedstaat für den Fall, dass die Einnahmen aus der Abgabe nicht ausreichen, um die Gesamthöhe der Beihilfe zu decken, verpflichtet ist, die Differenz durch Beiträge aus seinem allgemeinen Haushalt zu decken. (388) Im vorliegenden Fall wird die Finanzierung von Maßnahme 1, wie oben dargelegt (Erwägungsgrund 107) vom Ministerium aus Mitteln gedeckt, die aus folgenden Quellen stammen: i) den Einnahmen aus dem Verkauf von Strom durch die Zweckgesellschaft; ii) einer von den Netzbetreibern von den Stromendverbrauchern erhobenen Abgabe, ähnlich der bestehenden Finanzierung von erneuerbaren Energiequellen und iii) Beiträgen aus dem Staatshaushalt. Liegt der Ausübungspreis des Kaufvertrags jedoch über den Marktpreisen für Strom, muss der Staat wie oben erläutert (Erwägungsgrund 41) die Preisdifferenz aus staatlichen Mitteln finanzieren, d. h. aus dem Staatshaushalt und durch Verbrauchsabgaben. (389) Tschechien bestätigte ferner, dass eine Abgabe zwar zur Finanzierung der Maßnahmen beitragen könne, die Finanzierung jedoch nicht von einer solchen Abgabe abhänge und die Kosten erforderlichenfalls aus dem Staatshaushalt gedeckt würden. Insbesondere würden etwaige Überschüsse der Abgabe dem allgemeinen Staatshaushalt zugeführt und etwaige Defizite letztlich aus dem allgemeinen Staatshaushalt gedeckt (siehe Erwägungsgrund 42). (390) Daher wirkt sich die mögliche Einführung einer Abgabe im Rahmen des Projekts in Verbindung mit der Finanzierung des Bezugsvertrags nicht unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe aus und ist somit nicht Bestandteil der Maßnahme, da nach den einschlägigen nationalen Vorschriften kein zwingender Verwendungszusammenhang mit der Beihilfe besteht. Folglich wird die Vereinbarkeit der Abgabe mit den Artikeln 30 und 110 AEUV im vorliegenden Beschluss nicht bewertet. (391) Schließlich stellt die Kommission fest, dass sich die tschechischen Behörden verpflichtet haben, der Kommission das Projekt gemäß Artikel 41 Euratom-Vertrag zu melden. (392) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen oder die geförderte Tätigkeit als solche nicht gegen einschlägige Bestimmungen des EU-Rechts verstoßen. 8.3.2.4.   Schlussfolgerung (393) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Projekt die erste (positive) Voraussetzung der Vereinbarkeitsprüfung erfüllt (d. h., dass die Beihilfe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördert). 8.3.3.   Negative Voraussetzung: Die Beihilfe darf die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft 8.3.3.1.   Ermittlung des von der Beihilfe betroffenen Marktes (394) Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt, sollte das Projekt dazu beitragen, das Energiesystem Tschechiens zu dekarbonisieren und Bedenken hinsichtlich der Stromversorgungssicherheit auf dem tschechischen Markt auszuräumen (siehe Erwägungsgründe 8 ff.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der tschechische Markt in der Core-Region (178) gut vernetzt ist (siehe Erwägungsgrund 16). (395) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sind die relevanten Märkte für die Bewertung der in Rede stehenden Maßnahmen die Strommärkte in Tschechien und der Strommarkt in der Core-Region. 8.3.3.2.   Ermittlung der positiven Auswirkungen der Beihilfemaßnahme (396) Wie in Abschnitt 4.4.2.2 des Einleitungsbeschlusses erläutert, beinhaltet der Übergang zur Klimaneutralität den schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe, wobei mit den umweltschädlichsten Brennstoffen begonnen wird. Die meisten Mitgliedstaaten haben bereits ihre Pläne für den Kohleausstieg in den kommenden Jahren angekündigt (179). Im jüngsten NEKP Tschechiens ist das strategische Ziel festgelegt, die Nutzung von Kohle für die Stromerzeugung bis 2033 vollständig einzustellen. Diese Entwicklungen führen laut den ČEPS-Studien (siehe Erwägungsgrund 12) mittel- bis langfristig zu Angemessenheitsproblemen. Dies dürfte sich auch in anderen Mitgliedstaaten, die den Kohleausstieg planen, abzeichnen. (397) Zusätzliche Investitionen in die Kernenergie ermöglichen zuverlässige, CO2-arme Erzeugungsanlagen, die über ein gewisses Maß an Flexibilität verfügen. Die Stromerzeugung aus Kernenergie, die mit niedrigen CO2-Emissionen pro MWh erzeugter Elektrizität einhergeht, trägt (gemeinsam mit der Entwicklung erneuerbarer Energien) zur Verwirklichung der nationalen und europäischen Dekarbonisierungsziele bei, indem sie die Versorgungssicherheit beim Ausstieg aus den umweltschädlichsten Brennstoffen gewährleistet und die Abhängigkeit von Erdgas verringert. (398) Wie von Tschechien dargelegt, wird das Projekt auch unmittelbar zu den Zielen von REPowerEU beitragen, da es die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen, die Preisschwankungen und geopolitischen Risiken unterliegen, verringern und somit die Energieversorgungssicherheit stärken wird. (399) Darüber hinaus trägt die Errichtung neuer Kapazitäten zur Stromerzeugung aus Kernenergie dazu bei, die notwendige Erzeugung auf der Angebotsseite aufrechtzuerhalten. Nur so kann der erwartete Anstieg der Stromnachfrage in Tschechien in Verbindung mit den Maßnahmen zur Verringerung der Nachfrage, die gemäß der Energieeffizienzrichtlinie (siehe Erwägungsgrund 15) angenommen wurden, bewältigt werden. (400) Wie die Kommission feststellt, werden die tschechischen Behörden sicherstellen, dass das Projekt die technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten im Kernenergiesektor gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung erfüllt (180). Diese Verordnung schafft zwar keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen für den Bau oder den Betrieb von Kernkraftwerken oder zusätzliche Anforderungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen, legt jedoch die Kriterien fest, anhand derer bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig eingestuft werden kann. Da sich Tschechien verpflichtet hat, diese Anforderungen zu erfüllen, kann davon ausgegangen werden, dass das Projekt nachhaltig ist, keines der anderen Umweltziele erheblich beeinträchtigt und mit dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in Einklang steht. (401) Anhang I Abschnitt 4.27 der Delegierten Verordnung der Kommission (181) enthält insbesondere für den Bau und den sicheren Betrieb neuer Kernkraftwerke, für die Erzeugung von Strom oder Wärme, auch für die Wasserstofferzeugung, unter Verwendung der besten verfügbaren Technologien eine Reihe von Bewertungskriterien für Investitionen in neue kerntechnische Erzeugungsanlagen. Zu diesen Kriterien gehören: Der Mitgliedstaat weist nach, dass er am Ende der geschätzten Nutzungsdauer des Kernkraftwerks über Ressourcen verfügt, die den geschätzten Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und für die Stilllegung entsprechen, der Mitgliedstaat verfügt über betriebsbereite Endlager für alle sehr schwach-, schwach- und mittelradioaktiven Abfälle, der Mitgliedstaat verfügt über einen dokumentierten Plan mit detaillierten Schritten für die Inbetriebnahme eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle bis 2050 und bei dem Projekt wird die beste verfügbare Technologie angewendet, einschließlich der Verwendung von unfalltolerantem Brennstoff ab 2025. Die tschechischen Behörden haben sich verpflichtet, sämtliche Anforderungen zu erfüllen (siehe Erwägungsgründe 81 und 82). (402) Dritte hatten zwar geltend gemacht, aus öffentlichen Erklärungen tschechischer staatlicher Stellen gehe hervor, dass diese versuchen würden, den Gesetzgebungsprozess zu beeinflussen, um die Taxonomiebedingungen für die Inbetriebnahme eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle in großer Tiefe bis 2050 zu ändern oder zu verschieben, doch liegen der Kommission keine Informationen vor, die die Zusage der tschechischen Behörden infrage stellen würden. Am 11. Januar 2023 nahm Tschechien den Regierungsbeschluss Nr. 24 über die Anforderung an, die technischen Bewertungskriterien für die Entsorgung radioaktiver Abfälle zu erfüllen. Gemäß diesem Beschluss wird Tschechien sein Möglichstes tun, um die in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften festgelegten technischen Kriterien zu erfüllen, einschließlich der Inbetriebnahme des Endlagers für radioaktive Abfälle in großer Tiefe bis 2050 (siehe Erwägungsgründe 81 und 82). (403) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Projekt positive Auswirkungen auf den Markt hat, da es auf ökologisch nachhaltige Weise zur Dekarbonisierung des Energiemixes beitragen und die Versorgungssicherheit erhöhen wird. Da die Core-Region gut vernetzt ist, würden diese positiven Auswirkungen wahrscheinlich den benachbarten Mitgliedstaaten, die Strom aus Tschechien einführen, zugutekommen. 8.3.3.3.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen (404) Um festzustellen, ob eine Beihilfemaßnahme erforderlich ist, muss die Kommission prüfen, ob die Maßnahme auf eine Situation ausgerichtet ist, in der die Maßnahme eine wesentliche Verbesserung bewirken könnte, die der Markt allein nicht herbeiführen kann. Beihilfen, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessern, aber zum Erreichen des angestrebten Ziels nicht erforderlich sind, können nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (405) Im vorliegenden Fall fördert Tschechien Investitionen im Bereich der Kernenergie, wie sie im Euratom-Vertrag verankert sind, um die Herausforderung der Dekarbonisierung zu bewältigen und eine Lücke in der gesamten installierten nationalen Kapazität zu schließen, die aufgrund der geplanten Stilllegung bestehender fossiler und nuklearer Erzeugungsanlagen bald entstehen wird (siehe Erwägungsgründe 8 und 19). Die Kommission muss prüfen, ob die staatliche Beihilfe zum Erreichen des Ziels der Förderung neuer Investitionen im Bereich der Kernenergie erforderlich ist. (406) Im Einleitungsbeschluss erläuterte die Kommission, dass das Vorliegen von Marktversagen ein relevanter Faktor für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Beihilfe ist, und räumte ein, dass ein bestimmtes Marktversagen vorliegt, das eine staatliche Maßnahme zur Entwicklung der Kernenergie erfordert (182). Konkret ist das Marktversagen bei neuen Investitionen in die Kernenergie hauptsächlich auf drei Aspekte zurückzuführen: i) Umfang der Kapitalanforderung, ii) langfristige Beeinflussung durch Marktpreissignale, die ihrerseits durch Maßnahmen verzerrt werden, und iii) langfristige Beeinflussung durch politische Entscheidungen. (407) Erstens ist der Umfang der Kapitalanforderungen für Investitionen im Bereich der Kernenergie besonders hoch. Die Stromgestehungskosten für die Stromerzeugung aus Kernenergie sind zwar nicht unbedingt höher als bei anderen Technologien (183), aber die lange Betriebsdauer und die große Produktionskapazität von Kernkraftwerken sind nur mit den größten Wasserkraftprojekten vergleichbar. Dieser Kapitalbedarf, der sich auf mehrere Milliarden Euro beläuft, wird durch häufige und erhebliche Steigerungen der Investitionskosten für neu gebaute kerntechnische Anlagen weiter verschärft. In den OECD-Ländern haben sich insbesondere Bauverzögerungen und Kostensteigerungen auf die Investitionen in die neuartigen Kernkraftwerke der Generation III ausgewirkt. (184) (408) Zweitens ist es aufgrund der geplanten Betriebsdauer von 60 Jahren schwierig, die typischen Laufzeiten privater Investitionen oder kommerzieller Darlehen an die Betriebsdauer des Projekts anzupassen. Dies gilt umso mehr für die derzeitigen Strommärkte, die durch die Energiewende und den raschen Ausbau erneuerbarer Energien sowie durch die mit diesem Übergang einhergehenden rechtlichen Reformen erheblichen Veränderungen unterworfen sind. Folglich fällt es selbst den erfahrensten Marktteilnehmern schwer, zuverlässige Vorhersagen für die Strompreise in ferner Zukunft zu treffen, und die meisten Stromhandelsgeschäfte beziehen sich auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren in der Zukunft. (409) Schließlich ist die Kernenergie nach wie vor Gegenstand gesellschaftlicher und politischer Kontroversen, und Investitionen in Anlagen zur Stromerzeugung aus Kernenergie müssen dem Risiko eines politischen Wandels Rechnung tragen. (410) Die Kommission räumte ferner ein, dass die Kombination dieser Elemente nur für die Kerntechnik gilt (185) und ein allgemeines Merkmal aller EU-Märkte darstellt, einschließlich des tschechischen Strommarktes. (411) Die Stellungnahmen der Beteiligten bestätigten die vorläufige Bewertung der Kommission im Einleitungsbeschluss. Die Kommission stellt fest, dass Tschechien in seinen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss auf die ungünstigeren Marktbedingungen in jüngerer Zeit hingewiesen hat, die das Risiko für neue Projektträger im Bereich der Kernenergie erheblich erhöhen. Zu diesen Bedingungen gehören das makroökonomische Umfeld und der Inflationsdruck, steigende Zinssätze sowie einmalige Ereignisse wie der Einmarsch Russlands in die Ukraine, der zu erheblichen Störungen des Marktes und der Lieferkette geführt hat. Die tschechischen Behörden sind daher der Auffassung, dass ohne staatliche Beihilfen wahrscheinlich keine Kernkraftwerke gebaut würden. (412) Die tschechischen Behörden wiesen auch auf die zunehmende Volatilität auf den Energiemärkten hin, die zum Teil auf den steigenden Anteil von Ressourcen ohne Grenzkosten wie Wind- und Solarenergie zurückzuführen sei, aber auch auf Schwankungen der Gaspreise, die zu unvorhersehbaren Renditen für die Marktteilnehmer führten und daher die Anreize für die Entwicklung von großen Projekten im Bereich der Kernenergie einschränkten, es sei denn, die Investoren seien in der Lage, sich gegen das Risiko von Marktpreisen abzusichern. Für eine Absicherung durch langfristige Verträge benötige man jedoch Vertragspartner, die bereit seien, Preise zu akzeptieren, die hoch genug sind, um den Investoren über einen sehr langen Zeitraum eine angemessene Rendite zu sichern. Ähnliche Meinungen wurden in den Stellungnahmen mehrerer Dritter geäußert, die zu dem Schluss kamen, dass es auf dem derzeitigen europäischen Strommarkt nicht möglich sei, neue Projekte im Bereich der Kernenergie ohne staatliche Unterstützung durchzuführen. (413) In einem gemeinsamen Bericht der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Kernenergie-Agentur (NEA) (186) wird dargelegt, dass die jüngsten Trends beim Neubau von Kernkraftwerken auf westlichen Märkten deutliche Kostensteigerungen und Bauverzögerungen erkennen lassen. Zum Teil lässt sich dies dadurch erklären, dass neue Vorhaben nach einer langen Unterbrechung beim Bau von Kernkraftwerken auf den Weg gebracht wurden, wodurch die Lieferkette für Kernenergie und die Fähigkeiten der Branche erheblich geschwächt wurden, und zum Teil durch einen Mangel an ausgereiften Entwürfen und Ausführungsplänen zum Zeitpunkt des Baubeginns sowie durch ein zunehmend unsicheres politisches Umfeld. In dem Bericht wird festgestellt, dass das Vertrauen der Interessenträger in die Fähigkeit der Atomindustrie, neue Bauvorhaben umzusetzen, dadurch geschwächt wurde und das wahrgenommene Investitionsrisiko gestiegen ist, sodass Investoren abgeschreckt werden und die Chancen, Finanzmittel für zukünftige Projekte zu erhalten, weiter sinken. (414) Aus dem Bericht geht jedoch hervor, dass in anderen Ländern wie China und Korea neue Investitionen in die Kernenergie frist- und budgetgerecht getätigt werden. Daraus wird der Schluss gezogen, dass sich die Kluft zu den westlichen Ländern nicht allein durch standortspezifische Bedingungen erklären lässt. Die Herausforderungen in den westlichen Ländern sind daher nicht in der Technologie selbst zu suchen, sondern hängen von den Bedingungen ab, unter denen Vorhaben entwickelt und durchgeführt werden, sowie von den Beziehungen zwischen den verschiedenen Interessenträgern. (415) Die Kommission erinnert an die Stellungnahmen Dritter, die vorbrachten, dass die Energieversorgung auch durch kostengünstigere Technologien gewährleistet werden könne, und die Auffassung vertraten, dass Subventionen im Kernenergiesektor den Fortschritt bei anderen kostengünstigeren und klimafreundlicheren Technologien verlangsamen würden. Die tschechischen Behörden brachten vor, dass das Potenzial für erneuerbare Energien in Tschechien begrenzt sei, dass jedoch eine Steigerung der Stromerzeugung aus Kernenergie und erneuerbaren Energien wichtige Bestandteile der nationalen Energie- und Klimastrategie seien (siehe Erwägungsgrund 21). Sie machen außerdem geltend, dass Investitionen in Windkraftanlagen mit dem Projekt zwar später getätigt würden als ohne das Projekt, der Gesamtausbau der Windenergie jedoch in beiden Szenarien gleich wäre (siehe Erwägungsgrund 270). Diese Erklärung ist plausibel. Tatsächlich können Investitionen in Erzeugungskapazitäten aus Wind- und Sonnenenergie viel schneller und zu geringeren Kapitalkosten als bei dem Projekt getätigt werden. Sie werden jedoch durch andere Faktoren wie verfügbare Standorte und Netzanschlusskapazitäten eingeschränkt. Darüber hinaus lässt die begrenzte Auswirkung, die das Projekt auf die Marktpreise auf dem Großhandelsmarkt (2 EUR/MWh) haben dürfte, darauf schließen, dass es nur minimale Auswirkungen auf Investitionen in erneuerbare Energien haben würde. Durch die Anreize, die die im Bezugsvertrag festgelegte Formel zur Maximierung der Produktion in Zeiten hoher Preise und zur Reduzierung der Produktion in Zeiten niedriger Preise bietet, werden jedoch auch die wettbewerbsbezogenen Auswirkungen der Maßnahme auf marktbasierte Investitionen in erneuerbare Energien verringert, da davon auszugehen ist, dass Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien besonders häufig in den Zeiträumen mit niedrigeren Preisen betrieben werden (da in diesen Zeiträumen viele erneuerbaren Ressourcen verfügbar sind, sodass die Marktpreise sinken). (416) Ein anderer Konsultationsteilnehmer führte an, dass in den nächsten Jahrzehnten mit hohen Strompreisen zu rechnen sei. Die Prognose der Strompreise über lange Zeiträume hinweg ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Sollten die Strompreise deutlich höher als erwartet steigen, werden dem tschechischen Staat durch den Bezugsvertrag und den Gewinnbeteiligungsmechanismus Einnahmen entstehen, sodass eine Überkompensation zugunsten von ČEZ in Grenzen gehalten wird. Sollten die Marktpreise hingegen niedriger als erwartet ausfallen, insbesondere aufgrund einer unerwartet niedrigen Nachfrage oder einer raschen Einführung erneuerbarer Energien, könnten die Kapitalkosten des Projekts ohne die Maßnahme nicht gedeckt werden. (417) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass in Tschechien eindeutig ein Marktversagen bei Investitionen in neue Kernenergiequellen vorliegt. Aufgrund des sehr langen Investitionszeitraums ist nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die derzeit hohen Energiepreise lange genug hoch bleiben, um sich auf diese Bewertung auszuwirken. Da in Tschechien keine ausreichende Stromerzeugungskapazität vorhanden ist, das genannte Marktversagen vorliegt und das strategische Ziel der tschechischen Energiepolitik darin besteht, bei der Stromerzeugung eine relative Selbstversorgung zu erreichen und gleichzeitig die Stromerzeugung langfristig zu dekarbonisieren, erscheint eine staatliche Unterstützung für den Bau des Projekts in Tschechien notwendig. (418) Es ist nach wie vor unwahrscheinlich, dass die Marktkräfte allein in der Lage wären, rechtzeitig dieselbe Kernenergiekapazität wie das Projekt bereitzustellen, die notwendig ist, um die Entwicklung der Stromerzeugung aus Kernenergie in Tschechien zu fördern. (419) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe erforderlich ist, um die Entwicklung neuer Kernenergiekapazitäten in Tschechien sicherzustellen. Darüber hinaus kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen einen Anreizeffekt für den Begünstigten haben und somit sicherstellen, dass das Projekt erfolgreich durchgeführt wird. 8.3.3.4.   Geeignetheit (420) Die Kommission muss bei ihrer Bewertung feststellen, ob die vorgeschlagene Maßnahme ein geeignetes politisches Instrument ist, um ihr Ziel zu erreichen, in diesem Fall die Entwicklung der Stromerzeugung aus Kernenergie zu fördern, um eine künftige Versorgungslücke zu schließen. (421) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass Tschechien mehrere alternative Unterstützungsmechanismen in Betracht gezogen hatte, um Anreize für Investitionen in die Stromerzeugung durch Kernenergie zu schaffen, wie Steuergutschriften, Kapazitätsmechanismen, Direktinvestitionsbeihilfen, die Festlegung eines regulierten Investitionspreismodells (RAB) usw., die alle als weniger geeignet angesehen wurden als die Maßnahmen, die letztlich für die Gewährung von Beihilfen ausgewählt wurden. (422) Die Kommission teilt die Auffassung, dass solche anderen politischen Instrumente allein wahrscheinlich nicht ausreichen würden, um angesichts der Besonderheiten des Projekts und der Höhe der erforderlichen Finanzmittel die gleichen Ergebnisse zu erzielen. Allein durch die Streichung einer der drei Maßnahmen ohne weitere Anpassungen würden vor allem für den Investor große Risiken bestehen bleiben, die jeweils ein anderes Marktversagen betreffen (187). Wenn sich alternative Unterstützungsmechanismen in erster Linie auf andere Finanzierungsquellen (Steuergutschriften) beziehen, werden dadurch nicht unbedingt die Auswirkungen auf de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.