Europäische Union

2003/300/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.014 — IFPI "Simulcasting") (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3639)

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Quellenkennung: 32003D0300. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fte berechnen. Mit dieser Provision sollen die Verwaltungskosten der Gesellschaften bestritten werden. Es ist auch bekannt, dass die von den Verwertungsgesellschaften den Benutzern für die Urheberrechtslizenzen berechneten Beträge ihre einzige Einnahmequelle sind. Somit wird ein Teil der von einem Benutzer bezahlten Lizenzgebühr zur Deckung der Verwaltungskosten der erteilenden Gesellschaften entsprechend den Kosten für die Erteilung und Verwaltung dieser Lizenz verwendet(53). Wenn sich in den nationalen Tarifen unterschiedliche Kosten niederschlagen, wäre es bei einem Einmalsystem unlogisch, einfach die nationalen Tarife zusammenzuziehen, die den Kosten anderer Verwertungsgesellschaften entsprechen. Da das System der Einmalzuständigkeit in sich zu Einsparungen bei den Verwaltungskosten führt, wird durch die Aufrechterhaltung einer Tarifstruktur, in der sich die Summe der verschiedenen nationalen Tarifstrukturen niederschlägt, einer der wichtigsten Vorteile des vorgeschlagenen Systems zur Erteilung von Mehrprogamm-/Mehrgebietslizenzen für die Simultanübertragung beschnitten. (102) Bei dieser Einmaldienstleistung müssen die verschiedenen Gesellschaften je nach ihrer Effizienz bei den Löhnen, Pachten, Kommunikationskosten usw. unterschiedliche Kosten haben. Die Kommission sieht keine Rechtfertigung dafür, dass die Höhe der den Benutzern für diese Dienstleistung berechneten Gebühr in einer Vereinbarung der anmeldenden Parteien geregelt wird. (103) Um die Bedenken der Kommission in Bezug auf die Vereinbarung zwischen den Gesellschaften zur Festlegung des Betrags der Verwaltungsgebühr auszuräumen, haben die Parteien die angemeldete Vereinbarung dahin gehend geändert, dass die Urheberrechtslizenzgebühr von der Verwaltungsgebühr getrennt wird, um sie bei der Berechnung einer Lizenzgebühr an den Benutzer getrennt ausweisen zu können. Eine weitere in die Vereinbarung eingefügte Änderung zielt darauf ab, die Verwaltungsgebühr unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Verwaltungskosten einer Gesellschaft bei der Erteilung von Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenzen festzusetzen. In Anhang 1 von Tabelle A der am 22. Mai 2002 angemeldeten geänderten Vereinbarung, mit der die in dem Schreiben an die Kommission vom 19. April 2002 dargelegten Bedingungen auf alle Unterzeichner erweitert werden, ist hierzu Folgendes ausgeführt: "(...) IFPI und die Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller innerhalb des EWR werden prüfen, wie in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen und europäischen Gesetzen und Vorschriften über die Simultanübertragung von Tonaufzeichnungen und/oder die Funktionsweise der Verwertungsgesellschaften von Tonträgerherstellern ein Mechanismus eingeführt werden kann, mit dem die Verwertungsgesellschaften im EWR angeben werden, welcher Teil des Tarifs an Simultanübertrager, die gemäß der angemeldeten Vereinbarung eine Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenz erhalten, der dem Benutzer berechneten Verwaltungsgebühr entspricht. Diese Verwaltungsgebühr wird daraufhin getrennt von der Lizenzgebühr ausgewiesen, die für die Nutzung der Rechte der Tonträgerhersteller durch Simultanübertrager gezahlt wird, die eine Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenz gemäß der angemeldeten Vereinbarung erhalten. Der vorgesehene Mechanismus wird bewirken, dass die beiden Bestandteile der den Simultanübertragern im EWR berechneten Gebühr getrennt ausgewiesen werden: die Gebühr für die Nutzung der Rechte der Tonträgerhersteller und die Verwaltungsgebühr zur Bestreitung der Verwaltungskosten bei der Erteilung von Mehrgebiets-Simultanübertragungslizenzen. Der Bestandteil Verwaltungsgebühr wird von jeder erteilenden Gesellschaft gemäß den Kosten für die Erbringung der Dienstleistung der Verwertungsgesellschaften an Mehrgebietsbenutzer unabhängig ermittelt. Außerdem erkennen die Parteien an, dass die Ermittlung des Tarifbestandteils für die Nutzung der Tonträgerherstellerrechte gemäß dem Bestimmungslandgrundsatz in Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung vorgenommen werden kann, die Ermittlung des Bestandteils Verwaltungsgebühr aber gemäß den Verwaltungskosten der erteilenden Gesellschaft erfolgen wird." (104) Die Parteien erkannten in ihrem Schreiben die Bedeutung an, die von der Kommission dem erwähnten Grundsatz eingeräumt wird, indem sie die Vereinbarung dahin gehend änderten, dass die Trennung der Urheberrechtsgebühr von der Verwaltungsgebühr spätestens bis zum Auslaufdatum des gegenwärtigen Versuchszeitraums der angemeldeten Vereinbarung erfolgt. Gemäß der der Kommission am 22. Mai 2002 gemeldeten geänderten Fassung der Vereinbarung werden die Parteien der Kommission bis Ende 2003 eine Reihe von Vorschlägen für die Umsetzung der erforderlichen Mechanismen unterbreiten und diese sobald wie möglich nach jenem Datum vornehmen. In der Vereinbarung ist hierzu Folgendes ausgeführt: "Die unterzeichnenden Verwertungsgesellschaften verpflichten sich, nach bestem Bemühen der Kommission Vorschläge für die erwähnten Mechanismen bis 31. Dezember 2003 vorzulegen und daraufhin den Mechanismus so bald wie möglich einzuführen. Die Verwertungsgesellschaften verpflichten sich, den in diesem Schreiben beschriebenen Mechanismus bis 31. Dezember 2004 einzuführen, und erkennen an, dass diese Umsetzung ein wesentliches Element ist, das von der Kommission bei der Bewertung zukünftiger Vereinbarungen über die Verwaltung und Lizenzvergabe von Tonträgerherstellerrechten für die Mehrgebiets- und Mehrprogrammsimultanübertragung berücksichtigt wird." (105) Die Parteien haben das Erfordernis erläutert, in Bezug auf den Umfang der Dienstleistungen, die sie sich gegenseitig im Rahmen der Vereinbarung erbringen werden, Gespräche zu führen. Diese Gespräche dürfen jedoch nicht zu einem Verlust der Selbständigkeit der einzelnen Gesellschaften bei der Festsetzung ihrer jeweiligen Verwaltungsgebühren und/oder zu Preisfestsetzungspraktiken oder -vereinbarungen jeglicher Art führen. Wäre dies der Fall, wären derartige Gespräche nicht von dieser Bekanntmachung erfasst. Die Vereinbarung enthält deshalb hierzu folgende Ausführungen: "Im Einklang mit den dargelegten Grundsätzen erkennen die Unterzeichner an, dass Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den anmeldenden Parteien in Bezug auf die Festlegung ihrer jeweiligen Verwaltungsgebühren von der Bekanntmachung über die angemeldete Vereinbarung im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung 17/62 nicht erfasst wären. In die Bekanntmachung einbezogen sollten jedoch die erforderlichen Gespräche zwischen den beteiligten Gesellschaften werden, mit denen der Umfang der von ihnen gemäß der Vereinbarung gegenseitig zu erbringenden Verwaltungsdienstleistungen festgelegt wird." (106) Die Parteien haben nachgewiesen, dass die Verwertungsgesellschaften noch nicht über die Verwaltungs- und Buchhaltungsstrukturen verfügen, um die Trennung von Urheberrechts- und Verwaltungsgebühr unverzüglich umsetzen zu können. Wenn man von den Parteien verlangen würde, diese Trennung unverzüglich vorzunehmen, müssten sie, da sie dazu nicht in der Lage wären, die Vereinbarung aufgeben, womit die beschriebenen Vorteile aufgrund der Vereinbarung nicht erzielt werden könnten. Die Parteien haben außerdem nachgewiesen, dass ein gewisser Zeitraum erforderlich sein wird, um die verschiedenen Möglichkeiten für die praktische Umsetzung der vorgesehenen Trennung zu prüfen und den gewählten Mechanismus anschließend einzuführen. Die Kommission anerkennt die Tatsache, dass mit einer solchen Trennung ein bedeutender Wandel in der Durchführung der kollektiven Verwaltung eingeführt wird, was man auch daran ersehen kann, dass keine andere Gruppe von Verwertungsgesellschaften eine solche Trennung vorgenommen hat und dass Urheberrechte bereits seit mehreren Jahrzehnten kollektiv verwaltet werden. (107) Die von den Parteien an der angemeldeten Vereinbarung vorgenommene Änderung wird einen erheblichen Grad an Transparenz in ihrer Beziehung mit den Benutzern herbeiführen(54). Außerdem wird sie einen wenn auch beschränkten Preiswettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften bei ihrer Dienstleistung der Erteilung von Lizenzen für die Simultanübertragungsrechte der Tonträgerhersteller ermöglichen. Die Kommission geht deshalb davon aus, dass die an der Vereinbarung vorgenommenen Änderungen ausreichen werden, um die geäußerten Wettbewerbsbedenken ausräumen zu können. In Anbetracht der von den Parteien vorgebrachten Argumente hält die Kommission den für die Bewertung und Durchführung der Mechanismen zur Trennung der Urheberrechts- von der Verwaltungsgebühr erforderlichen Zeitraum für unerlässlich im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe a) EGV. Im Voraus festgelegte nationale Urheberrechts-Lizenzgebühren (108) Unabhängig von der Frage der Zusammenlegung der eigentlichen Lizenzgebühr mit der Verwaltungsgebühr enthält der einem Benutzer für eine Mehrprogramm-/Mehrgebietslizenz zu berechnende Simultanübertragungsgesamttarif ein Gebührenelement, das sich aus der Zusammenrechnung sämtlicher auf nationaler Ebene ermittelter Urheberrechtslizenzgebühren ergibt. Das von den Parteien vorgesehene Modell bedingt, dass der Bestandteil Urheberrechtslizenzgebühr bereits festliegt und von der Gesellschaft, die die Simultanübertragungslizenz erteilt, nicht geändert werden kann, selbst wenn die Verwaltungsgebühr aufgeteilt würde. Dies ergibt sich aus der Zusammenzählung der nationalen Lizenzgebühren, die von jeder teilnehmenden Gesellschaft einschließlich der die Lizenz erteilenden Gesellschaft für die Nutzung ihres Programms in ihrem jeweiligen Gebiet festgelegt werden. (109) Die Alternativen zu dem von den Parteien vorgesehenen Modell der Festlegung im Voraus der einzelnen nationalen Lizenzgebühren bestuenden in unterschiedlichen Graden an Selbstständigkeit der erteilenden Gesellschaft bei der Festlegung der Urheberbestandteils in der Lizenzgebühr. Die erste Alternative wäre die vollständige Freiheit der erteilenden Gesellschaft bei der Festlegung der Höhe der Lizenzgebühr. Die zweite Alternative wäre hingegen eine Vereinbarung zwischen sämtlichen Gesellschaften über die Festsetzung einer einheitlichen Höhe der Lizenzgebühr für die Nutzung der Programme sämtlicher teilnehmenden Gesellschaften in allen Gebieten. (110) Die weniger wettbewerbsbeschränkende Option wäre eindeutig die freie Festsetzung der Gebührenhöhe durch die erteilenden Gesellschaft. Die Parteien haben jedoch nachgewiesen, dass die Beibehaltung eines gewissen Maßes an Kontrolle durch die einzelnen Verwertungsgesellschaften über die Bedingungen der Erteilung von Lizenzen für ihr eigenes Programm, um ein Mindestmaß an Vergütung für die Rechteinhaber zu gewährleisten, unter den gegebenen Umständen unerlässlich ist, um die Vereinbarung schließen zu können, da ein Fehlen dieses Mindestmaßes an Kontrolle die Bereitwilligkeit einer Verwertungsgesellschaft gefährden könnte, ihr eigenes Programm in den mit der Vereinbarung und durch die sich anschließende Serie von bilateralen Vereinbarungen entstehenden Lizenzerteilungsrahmen einzubringen. (111) Indem jede teilnehmende Verwertungsgesellschaft im EWR mit ihrem eigenen Programm zu dem "Programmpaket" beiträgt, das in eine Einmal-Simultanübertragungslizenz einbezogen wird, und sie eine solche Lizenz einem Benutzer an jedem Standort im EWR erteilen kann, überträgt die Gesellschaft allen übrigen Gesellschaften die Befugnis zur Erteilung einer Lizenz, die ihr eigenes Programm umfasst, was eine erhebliche und bisher noch nicht erprobte Änderung an der herkömmlichen Art und Weise der Erteilung von Lizenzen darstellt. Sollte dieses Mindestmaß an Kontrolle über die Lizenzerteilungsbedingungen wegfallen, würde eine Gesellschaft, die mit den Programmen ihrer Mitglieder zu dem "Einmalprogrammpaket" beiträgt, das Risiko eingehen, dass, um Benutzer anzuziehen, eine andere teilnehmende Gesellschaft die Gesamtlizenzgebühr unterhalb der Höhe festsetzt, die von der ersteren Gesellschaft und/oder ihren Mitgliedern für angemessen gehalten wird. In einem solchen Fall könnte diese Gesellschaft höhere Einnahmen erzielen, wenn sie an den Vorkehrungen der Vereinbarung nicht teilnimmt. Deshalb würde das Fehlen eines gewissen Maßes an Kontrolle über die Lizenzerteilungsbedingungen für die Gebührenhöhe einen wirtschaftlichen Anreiz schaffen, an dem Wegfallen der Vereinbarung mitzuwirken. (112) Die Festlegung auf nationaler Ebene der für die Verwertung des Programms einer Gesellschaft in ihrem eigenen Gebiet anzuwendenden Lizenzgebühr kommt dem Anliegen der Parteien entgegen, eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber im Einklang mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten im Gebiet der Verwertung des Urheberrechts zu gewährleisten. (113) Unter den gegebenen Umständen erweist sich die Option Festlegung der nationalen Urheberrechts-Lizenzgebühren im Voraus als die am wenigsten wettbewerbsbeschränkende Alternative, um ein neues Produkt zu schaffen und zu vertreiben. (114) Der Gerichtshof hat den Anspruch eines Rechteinhabers auf Vergütung für jede Darbietung seines literarischen oder künstlerischen Werks als einen wesentlichen Inhalt des Urheberrechts anerkannt(55). Er hat es auch als legitimes Interesse eingestuft, die Gebühren für die Genehmigung zur Darbietung eines audiovisuellen Werks anhand der tatsächlichen oder wahrscheinlichen Anzahl von Darbietungen(56) zu berechnen, wenn das Werk der Allgemeinheit getrennt von einem materiellen Träger zugänglich gemacht wird(57). Außerdem ist zu bedenken, dass das praktische Ergebnis der übrigen den Parteien verfügbaren Alternativen gegenwärtig nicht die legitimen Interessen der Parteien in gleichem Maße oder nur durch Mittel schützen würde, die noch wettbewerbsbeschränkender wären und kaum für eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 in Betracht kämen. (115) Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission in Anbetracht der ihr vorliegenden Erkenntnisse der Auffassung, dass diese Beschränkung aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung unter den gegebenen Umständen eine im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 a) EGV unerlässliche Garantie darstellt, ohne die die teilnehmenden Gesellschaften nicht ihre jeweiligen Programme einbringen würden, um eine Mehrgebiets-/Mehrprogramm-Simultanübertragungslizenz zu schaffen und zu vertreiben. 5. Keine Beseitigung des Wettbewerbs (116) Die Ausschließung gegenseitiger vertikaler Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern vom Erfassungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2790/90 vom 22. Dezember 1999 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen(58) und die ausdrückliche Bezugnahme in den Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EGV auf horizontale Kooperationsvereinbarungen(59) sind Ausdruck der Bedenken, die vertikale Vereinbarungen in Bezug auf eine mögliche Aufteilung des Marktes aufwerfen. Bei der vorliegenden Vereinbarung werden jedoch eine Reihe Faktoren zu einem Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften im EWR führen, womit die Bedenken hinsichtlich einer Aufteilung der Märkte und der Kunden ausgeräumt werden. (117) Erstens gab es in einer Reihe der Märkte der Erteilung von Lizenzen für Urheberrechte und verwandte Rechte bisher kaum Wettbewerb zwischen Verwertungsgesellschaften in Europa mit Ausnahme der zentralen Lizenzerteilungsvorkehrungen für mechanische Vervielfältigungsrechte zwischen Urheberverwertungsgesellschaften und wichtigen Tonträgerherstellern. (118) Im vorliegenden Fall wird die Umsetzung der Vereinbarung zwar ein gewisses Maß an Zusammenarbeit zwischen den Verwertungsgesellschaften erfordern, jedoch keinen bestehenden Wettbewerb beseitigen, da sie auf die Entwicklung einer neuen Dienstleistung abzielt. (119) Außerdem wird durch die von den Parteien am 21. Juni 2001 angemeldete Änderung an der Vereinbarung(60) die Aufnahme des Wettbewerbs zwischen den Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller gefördert, so dass sie sich untereinander hinsichtlich Effizienz, Leistungsqualität und Geschäftsbedingungen werden unterscheiden können. Aus Sicht der Lizenznehmer ist dies eine positive Entwicklung gegenüber der ursprünglich angemeldeten Vereinbarung, mit der einem Benutzer ein einziger Anbieter der erforderlichen Lizenzen gegenübergestanden wäre. Dies ist auch eine wichtige Weiterentwicklung gegenüber der herkömmlichen Lizenzerteilung, bei der die Verwertungsgesellschaften ein De-facto-Monopol in ihren nationalen Gebieten hatten und in den meisten relevanten Märkten kein Wettbewerb zwischen Gesellschaften herrschte. (120) Außerdem werden die von den Parteien am 22. Mai 2002 angemeldeten Änderungen an der Vereinbarung gewährleisten, dass nach einer anfänglichen Anpassungszeit der Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften auch die Preisgestaltung umfassen wird. Indem jede Gesellschaft bei der Erteilung einer Lizenz die der Lizenzgebühr hinzuzuzählende Verwaltungsgebühr unabhängig festlegen und dabei die Verwaltungskosten der erteilenden Gesellschaft berücksichtigen kann, kann zwischen den beteiligten Gesellschaften bei der Höhe der Lizenzgebühr ein Wettbewerb entstehen. Deshalb werden die beteiligten Gesellschaften im EWR die Effizienz bei ihren Verwaltungskosten steigern müssen, um den Benutzern die Einmal-Simultanübertragungslizenz für den EWR zu einem möglichst niedrigen Preis anbieten zu können. (121) Die von den Parteien zugesagte Trennung in Urheberlizenz- und Verwaltungsgebühr wird die Transparenz in dem Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern steigern. Dadurch werden die Nutzer und die Mitglieder der Gesellschaften in die Lage versetzt, die Effizienz jeder einzelnen Gesellschaft besser zu bewerten und deren Verwaltungskosten besser zu verstehen. (122) Außerdem fördert die Vereinbarung das Ziel der Schaffung und Aufrechterhaltung eines Binnenmarktes bei der Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen zwischen Verwertungsgesellschaften und eines Binnenmarkts bei der Erteilung von Simultanübertragungslizenzen, indem sie Wettbewerb zwischen den beteiligten Verwertungsgesellschaften im EWR schafft und fördert. (123) Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass die Vereinbarung und insbesondere ihr Artikel 5 Absatz 2 den Wettbewerb bei einem wesentlichen Teil des relevanten Produkts im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 b) EGV nicht beseitigt. 6. Schlussfolgerung (124) Hieraus kann gefolgert werden, dass die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EGV bzw. Artikel 53 Absatz 3 EWRA erfuellt sind. J. DAUER DER FREISTELLUNG (125) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 wird eine Entscheidung nach Artikel 81 Absatz 3 für einen bestimmten Zeitraum erlassen. Die Laufzeit der angemeldeten Vereinbarung ist auf einen Versuchszeitraum befristet, woraufhin sie überprüft wird. Es ist deshalb angemessen, die Dauer dieser Freistellung entsprechend festzulegen. Die Freistellung sollte somit gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ab dem 22. Mai 2002, dem Datum der Anmeldung der letzten Fassung der Vereinbarung, bis zum 31. Dezember 2004, dem Datum ihres Auslaufens, gelten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen werden die Bestimmungen von Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen Zeitraum zwischen dem 22. Mai 2001 und dem 31. Dezember 2004 auf die der Kommission zuletzt am 22. Mai 2002 gemeldete "Vereinbarung über die gegenseitige Vertretung bei der Erteilung von Simultanübertragungslizenzen", die von den in Artikel 2 dieser Entscheidung genannten Gesellschaften gemeinsam getroffen wurde, für nicht anwendbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H. Schreyvogelgasse 2/5 A - 1010 Wien Société de l'Industrie Musicale/Muziek Industrie Maatschappij Place de l'Alma 3 B5 Almaplein B - 1200 Brüssel GRAMEX Gl. Kongevej 11-13, 2 DK - 1610 Kopenhagen V GRAMEX Pieni Roobertinkatu 16 FIN - 00120 Helsinki Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH Grelckstraße 36 D - 22529 Hamburg GRAMMO 24a Salaminos GR - 152 32 Athen Samband Flitjenda og Hljomplötuframleidanda Eidistorg 17 170 Seltjarnarnes Island Società Consortile Fonografici Per Azioni S.c.p.a. Via S. Tecla, 5 Milan Italien Phonographic Performance Ireland PPI House 1 Corrig Avenue Dun Laogharie Dublin Irland Stichting ter Exploitatie van Naburige Rechten Catharina van Reneslaan 8 PO Box 113 1200 AC Hilversum Niederlande GRAMO Karl Johanseit 21 0159 Oslo Norwegen Associação Fonográfica Portuguesa Rua Augusto dos Santos 2-4 P - 1050-028 Lissabon IFPI Sweden PO Box 1429 S - 11184 Stockholm IFPI Schweiz Toblerstrasse 76A 8044 Zürich Schweiz Phonographic Performance Limited 1 Upper James Street London W1R 3HG Vereinigtes Königreich Intergram Na Porici 27 110 00 Prag 1 Tschechische Republik Eesti Fonogrammitootjate Ühing Laki 12 10621 Tallinn Estland Zwiazek Producentów Audio Video ul. Kruczkowskiego 12/2 00-380 Warschau Polen Phonographic Performance Ltd Room 3705, 37th Floor, Hopewell Centre 183 Queens Road East Wanchai Hongkong Phonographic Performance Limited Flameproof Equipments Bldg 2nd Floor, B-39, off New Link Road Nr. Monginis Factory, Andheri (West) Mumbai 400 053 Indien Public Performance Malaysia Sdn Bhd 2nd Floor, Wisma Haip Lee 139-2, Jalan Segambut 51700 Kuala Lumpur Malaysia Recording Industry Performance Singapore Pte Ltd 163 Tras Street 04-00 Lian Huat Building 079024 Singapur The Association of Recording Copyright Owners 4F, No. 59, Tunghsing Road Hsin-Yi District Taipei, ROC Taiwan Phonorights (Thailand) Ltd 14th Floor, PM Tower 731 Asoke-Dindaeng Road Bangkok 10400 Thailand Cámara Argentina de Productores de Fonogramas y Videogramas Hipolito Yrigoyen 1628 Piso 6 1344 Buenos Aires Argentinien Sociedad Mexicana de Productores de Fonogramas, Videogramas y Multimedia S.G.C. Miguel Angel de Quevedo 531 Colonia Romero de Terreros Delegacion Coyoacan 004310 Mexiko Unión Peruana de Productores Fonográficos Los Cipreses N. 355 - Lima 27 Peru Camara Uruguaya del Disco Edificio Ciudadela Juncal 1327 Apt 1701 11000 Montevideo Uruguay Recording Industry Association New Zealand 11 York Street Parnell, Auckland Neuseeland Brüssel, den 8. Oktober 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. (3) ABl. L 377 vom 31.12.1994, S. 28. (4) ABl. C 231 vom 17.8.2001, S. 18. (5) ABl. C 104 vom 30.4.2003. (6) Die Parteien haben es wie folgt definiert: "die Simultanübertragung durch Rundfunk- und Fernsehanstalten über das Internet von Tonaufzeichnungen in ihren Einkanal- und drahtlosen Übertragungen von Rundfunk- und/oder Fernsehsignalen gemäß den einschlägigen Vorschriften für die Erbringung von Rundfunkdiensten". (7) Die TRIPS-Vereinbarung entspricht dem Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, die in Marrakesch am 15. April 1994 unterzeichnet wurde. Sie trat am 1. Januar 1995 in Kraft. (8) Der Vertrag trat am 20. Mai 2002 in Kraft. (9) Alle internationalen Verträge, auf die Bezug genommen wurde. (10) WIPO-Vertrag. (11) Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42), geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9); Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61), geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG; Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Sattelitenrundfunk und Kabelverbreitung (ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15); Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.