Europäische Union

2003/300/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.014 — IFPI "Simulcasting") (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3639)

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Quellenkennung: 32003D0300. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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seits könnte die Tatsache, dass es einer Gesellschaft freisteht, die geschäftlichen Konditionen einer Lizenz (ausgenommen die Gesamtgebühr) einzeln auszuhandeln, in einigen Fällen ein Element des Preiswettbewerbs zwischen den Gesellschaften einführen. Dies wird jedoch nicht immer der Fall sein. Die Möglichkeit, Rabatte oder vorteilhafte Zahlungsbedingungen in Anspruch zu nehmen, wird von dem Profil des Benutzers abhängen. So könnte ein gewisses Maß an Preiswettbewerb entstehen, wenn den Großabnehmern von den verschiedenen Gesellschaften unterschiedliche Geschäftsbedingungen angeboten werden(38). Dies bedeutet jedoch auch, dass für kleine oder mittelgroße Nutzer lediglich die Standardbedingungen verfügbar sein werden. Da die Standardbedingungen dem nicht untergliederten Gesamttarif für die Simultanübertragung entsprechen, wird die Vereinbarung in den meisten Fällen dazu führen, dass zwischen den teilnehmenden Gesellschaften kein Wettbewerb entsteht. Damit würde eine große Zahl von Benutzern daran gehindert, eine Gesellschaft gemäß den Preisunterschieden bei Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenzen auswählen zu können. (70) Das Erfordernis für eine Verwertungsgesellschaft, eine angemessene Vergütungshöhe für ihr eigenes Programm zu gewährleisten, ergibt sich aus der eigentlichen Funktion der Urheberrechte und verwandten Rechte, weshalb es nur natürlich ist, dass Vereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften entsprechende Bestimmungen enthalten. Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung geht jedoch über die Anerkennung der Tatsache hinaus, dass die Verwertungsgesellschaften ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um ihre gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen zu erfuellen, indem er vorschreibt, die Tarife gemäß dem Bestimmungslandgrundsatz anzuwenden. Diese Bestimmung ist für das Bestehen der Vereinbarung objektiv nicht erforderlich. (71) Das vorgesehene System ist besonders wettbewerbsbeschränkend, da ein Preiswettbewerb nicht nur bei den für die Nutzung der geschützten Werke fälligen Lizenzgebühren, sondern auch bei dem Teil der Lizenzgebühren fehlt, mit dem die Verwaltungskosten der erteilenden Gesellschaften bestritten werden sollen. Zwischen diesen beiden Bestandteilen, deren Summe den Gesamtbetrag der Lizenzgebühr ergibt, wird nämlich keine Unterscheidung getroffen. Indem sie nicht zwischen Lizenz- und Verwaltungsgebühren unterscheiden, beschränken die Parteien den Wettbewerbsspielraum zwischen ihnen bei der Preisgestaltung für die Erbringung von Lizenzdienstleistungen erheblich. Durch die Vermischung zwischen den beiden Gebühren können die Benutzer nicht die Effizienz der einzelnen Gesellschaften ermitteln und werden daran gehindert, auf die Lizenzdienstleistungen derjenigen Gesellschaft zurückzugreifen, die sie zu den niedrigsten Kosten anbietet. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Betriebsausgaben die eindeutigsten Unterschiede zwischen den Verwertungsgesellschaften darstellen und dass der Wettbewerb eine Rolle spielen könnte, um die hohen Verwaltungskosten und damit die Höhe der Lizenzgebühren zu beschränken(39). (72) Die Zusammenlegung von Lizenz- und Verwaltungsgebühren, die gegenüber den Benutzern zu einer nicht untergliederten Gesamtlizenzgebühr führt, kann nicht als unmittelbar an die angemeldete Vereinbarung gebunden oder für das Bestehen der Vereinbarung objektiv erforderlich angesehen werden. (73) Erstens steht die Vermischung zwischen Urheberlizenz- und Verwaltungsgebühr in keinem direkten Zusammenhang mit dem Zweck der angemeldeten Vereinbarung. Es lässt sich keine logische Verknüpfung zwischen den in der Vereinbarung vorgesehenen gegenseitigen Vertretungsdienstleistungen zwischen Verwertungsgesellschaften und der Vermischung zweier getrennter Bestandteile der Lizenzgebühr vornehmen, die einem nachgeordneten Benutzer berechnet wird. (74) Zweitens steht fest, dass die von einer Verwertungsgesellschaft einem Rechteinhaber und einem Lizenznehmer erbrachten Dienstleistungen unterschiedliche Leistungen sind, die unterschiedliche Tätigkeiten und Gegenleistungen erfordern und unterschiedliche Kosten bedingen. Die Dienste an einen Rechteinhaber werden im Rahmen einer Mitgliedschaftsvereinbarung erbracht, wonach die Verwertungsgesellschaft sich verpflichtet, für die Werke des Rechteinhabers Lizenzen zu erteilen und in seinem Namen die Einkünfte aus der Verwertung dieser Werke durch Dritte einzunehmen. Die Verwaltung der Werke eines Rechteinhabers durch eine spezialisierte Einheit bedingt das Einnehmen und Verteilen von Einkünften sowie die Überwachung der Nutzung der Werke der Rechteinhaber durch Dritte. Die einem Lizenznehmer aufgrund einer Lizenzvereinbarung erbrachte Dienstleistung entspricht hingegen dessen Wunsch, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Sie bietet dem Benutzer eine zentralisierte Leistung, mit der die langwierige, mühselige und in den meisten Fällen nicht durchführbare Arbeit vermieden wird, die Rechte bei jedem einzelnen Inhaber verwerten zu müssen. Die Dienstleistung an den Benutzer erfordert die Erteilung der Lizenz, die Entgegennahme von Entgelten und die Festlegung eines Rahmens, in dem die Berichterstattung, Buchführung und Überwachung stattfinden kann. (75) Von einem Unternehmen wird erwartet, dass es in der Lage ist, die Kosten und Einnahmen in Bezug auf die verschiedenen von ihm an unterschiedliche Kunden gelieferten Waren oder Leistungen zu ermitteln. Die Verwertungsgesellschaften müssen deshalb in der Lage sein, die Kosten für die von ihnen den Rechteinhabern einerseits und den Lizenznehmern andererseits erbrachten Leistungen festzustellen und dementsprechend getrennte Preise zu berechnen. (76) Indem jede Vertragspartei gemäß der Vereinbarung gegenüber den Simultanübertragern Lizenzgebühren anwendet, die in dem Gebiet der anderen Vertragspartei für die dort empfangenen Simultanübertragungen angewandt werden, wird auf dem Markt der betreffenden EWR-Länder für ein Produkt ein Preis verlangt, der aufgrund des Netzes von bilateralen Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Anbietern dieses Produkts weitgehend im Voraus feststeht, wobei das Netz an bilateralen Vereinbarungen das Ergebnis der von den einzelnen Anbietern des Produkts getroffenen angemeldeten Vereinbarung ist. Hieraus ist zu schließen, dass Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung, wonach die Vertragsparteien gegenüber den Simultanübertragern die Lizenzgebühren berechnen, die in dem Gebiet der anderen Vertragspartei für die dort empfangenen Simultanübertragungen gelten, eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV ist. (77) Vertragsparteien sind die große Mehrzahl der Verwertungsgesellschaften für die Tonträgerherstellerrechte im EWR, in Mittel- und Osteuropa, Asien, Lateinamerika und Neuseeland(40). Ein erheblicher Teil der Tonträgerhersteller, die Mitglieder der der Vereinbarung beigetretenen Verwertungsgesellschaften im EWR sind, sind der IFPI angeschlossen, dem größten internationalen Verband der Musikindustrie, der mehr als 1300 Tonträger- und Musikvideohersteller in mehr als 70 Ländern neben den nationalen Verbänden vertritt, in denen die Tonträgerhersteller in 39 Ländern (die nationalen Gruppen der IFPI) zusammengeschlossen sind. Die fünf großen Tonträgerhersteller EMI, BMG, Vivendi/Universal, AOL/Time Warner und Sony sind Mitglieder von Verwertungsgesellschaften im EWR, die der Vereinbarung beigetreten sind, weshalb angesichts des gemeinsamen Anteils dieser fünf Gesellschaften am Markt der Tonträgermusik von mehr als 50 % ein Großteil des für die gewerbliche Nutzung verfügbaren Tonträgermusikprogramms von der Lizenzerteilung für z. B. die Simultanübertragung von der Vereinbarung berührt wird. Von den Parteien wurde in der Anmeldung selbst eingeräumt, dass die Verwertungsgesellschaften im EWR ein Beinahemonopol genießen. Da beinahe sämtliche Inhaber von Rechten an Tonaufzeichnungen diese in jedem Mitgliedstaat an eine Verwertungsgesellschaft übertragen, haben diese Gesellschaften Marktanteile von fast 100 % in ihrem jeweiligen Gebiet. Außerdem sind nach Kenntnis der Kommission die der Vereinbarung beigetretenen Verwertungsgesellschaften weltweit die einzigen Einheiten, die Einmal-Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenzen für die Simultanübertragung urheberrechtlich geschützter musikalischer Werke erteilen können. (78) Es liegt eindeutig eine Wettbewerbsbeschränkung bei den Preisen und Lizenzbedingungen für einen wesentlichen Teil des Tonträgerprogramms vor, das sich in den Händen der großen Mehrheit der Verwalter von Rechten der Tonträgerhersteller im EWR befindet, die Teil einer Gruppe der weltweit einzigen Einheiten sind, die Einmal-Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenzen für die Simultanübertragung erteilen können. Somit beschränkt Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV, wonach die Vertragsparteien gegenüber den Simultanübertragern die Lizenzgebühren anwenden, die im Gebiet der anderen Vertragspartei auf die darin empfangenen Simultanübertragungen anwendbar sind. (79) Zu Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 der Vereinbarung haben die Parteien erläutert, dass diese Bestimmungen angesichts der Unwägbarkeiten bei der Entwicklung dieses neuen Marktes den Vereinbarungen während des Versuchszeitraums eine gewisse Flexibilität verleihen sollen. Gemäß den Parteien sollen dabei ausschließlich die Bestandteile erörtert werden, die für die wirksame Umsetzung der Vereinbarung und insbesondere die Verteilung der Lizenzgebühren zwischen den teilnehmenden Gesellschaften erforderlich sind. Derartige Erörterungen würden die Verwertungsgesellschaften nicht in ihrer Unabhängigkeit einschränken, über die Höhe ihres eigenen nationalen Tarifs zu befinden. Die Kommission geht davon aus, dass die Gespräche zwischen den Parteien gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 der Vereinbarung rein technischer Art sein und darauf abzielen werden, technische Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit z. B. bei der Festlegung der Kriterien für die Erstellung der Tarife oder der Mechanismen zur Umlegung der Lizenzgebühren zu gewährleisten. Damit wären derartige Erörterungen außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 81 Absatz 1 EGV, sofern sie nicht zu einer gemeinsamen Festsetzung der Preise führen. (80) Die selbständige Bestimmung der Geschäftspolitik durch jeden einzelnen Anbieter und dabei insbesondere seiner Preise entspricht dem den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages zugrunde liegenden Prinzip(41). Die zwischen den teilnehmenden Gesellschaften vorgesehenen Gespräche dürfen in diesem Fall nicht zu einem Verlust ihrer Selbständigkeit bei der Festsetzung der Höhe ihrer nationalen Tarife und Verwaltungsgebühren führen. Der offensichtliche Grund hierfür ist, dass die gemeinsame Festsetzung der Preise den Wettbewerb beschränkt, indem sie jeden Teilnehmer in die Lage versetzt, mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit vorauszusehen, welche Preispolitik seine Wettbewerber verfolgen werden(42). Die Gespräche, Praktiken oder Vereinbarungen zwischen den Parteien gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder als Ergebnis hiervon, die über den beabsichtigten rein technischen Inhalt hinausgehen und den Wettbewerb beschränken, werden im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 von dieser Bekanntmachung nicht erfasst. 3. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (81) Um festzustellen, ob eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, muss ermittelt werden, ob sie einen direkten oder indirekten, tatsächlichen oder potenziellen Einfluss auf das Handelsgefüge zwischen den Mitgliedstaaten hat, der die Verwirklichung des Zieles eines Binnenmarkts in allen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte(43). Bei dieser Analyse müssen die Folgen für eine wirksame Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt berücksichtigt werden(44). (82) Der Gerichtshof hat befunden, dass die Tätigkeiten von Unternehmen, die Urheberrechte verwalten, geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen(45). Der räumlich relevante Markt für Mehrgebiets-/Mehrprogramm-Simultanübertragungslizenzen umfasst beinahe den gesamten EWR(46). Das Erfordernis, eine Reihe von bereits feststehenden nationalen Tarifen zusammenzulegen, und die Vermischung zwischen dem Bestandteil Urheberrechtsgebühr und dem Bestandteil Verwaltungsgebühr führen in diesem Fall dazu, dass die erteilende Gesellschaft einen beschränkten Handlungsspielraum bei der Festlegung der Gesamtlizenzgebühr hat. Dieser Umstand mindert den wirtschaftlichen Anreiz und damit die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Lizenznehmer an die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem wendet, bei der er die Lizenz zuerst beantragt hat. (83) Die Vereinbarung ist unter diesen Voraussetzungen eindeutig geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. I. ARTIKEL 81 ABSATZ 3 EGV UND ARTIKEL 53 ABSATZ 3 EWRA 1. Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts (84) Die Kommission hat in Leitlinien festgestellt(47), dass unter bestimmten Umständen eine Zusammenarbeit zu rechtfertigen ist und einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen bewirken kann, wenn die Unternehmen sich dem zunehmenden Wettbewerbsdruck und sich verändernden Märkten im Zuge der Globalisierung, des raschen technischen Wandels und der zunehmenden Dynamik der Märkte stellen müssen. Die Vereinbarung ist offenbar eine solche Erwiderung auf technische Entwicklungen, die zur Simultanübertragungstechnik geführt haben. Sie weist eine Reihe von wettbewerbsfördernden Bestandteilen auf, die in erheblichem Maße zum technischen und wirtschaftliche Fortschritt im Bereich der kollektiven Verwaltung von Urheberrechten und verwandten Rechten beitragen. (85) Erstens war die Simultanübertragung bisher noch nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Verwertungsgesellschaften. Die Vereinbarung verringert erheblich die Rechtsunsicherheit bei der Vergabe von Simultanübertragungslizenzen, da ihr ein gemeinsames Verständnis der entsprechenden rechtlichen Rahmenbestimmungen durch eine erhebliche Anzahl von lizenzerteilenden Einheiten im EWR zugrundeliegt. Sie wird deshalb die Verwertungsgesellschaften in die Lage versetzen, den Benutzern Simultanübertragungslizenzen zu erteilen, die sich auf die Programme sämtlicher durch die Vereinbarung gegenseitig vertretenen Gesellschaften in einem rechtlich besser abgesicherten Umfeld erstrecken. (86) Zweitens weist die Vergabe von Simultanübertragungslizenzen aufgrund der Vereinbarungen gegenüber den Benutzern ein neues Merkmal auf, das in den herkömmlichen Lizenzen für Urheberrechte und verwandte Rechte bisher nicht enthalten war. Gegenüber den herkömmlichen Lizenzen werden die Simultanübertragungslizenzen die Nutzung der Rechte in mehr als einem Gebiet ermöglichen. Mit der Vereinbarung können diese Rechte in einem großen Gebiet gemäß der weltweiten Reichweite des Internet verwertet werden. Durch die gegenseitige Gewährung des Rechts, Lizenzen für die Simultanübertragung in und nach ihrem eigenen Gebiet zu gewähren, können die Verwertungsgesellschaften eine Einmallizenz an Simultanübertrager erteilen, die alle Programme der Gesellschaften umfassen, die der Vereinbarung beigetreten sind, und die in allen Gebieten gilt, in denen die Tonaufzeichnung verfügbar gemacht wird. Es ist damit nicht mehr erforderlich, eine Lizenz von jeder Verwertungsgesellschaft in jedem Gebiet zu erlangen, in dem Zugang zu der Simultanübertragung durch das Internet ermöglicht wird. (87) Diese beiden Bestandteile zeigen, dass die Vereinbarung ein neues Produkt ermöglicht, nämlich eine Mehrgebiets-/Mehrprogramm-Simultanübertragungslizenz, die die Programme einer Reihe von Verwertungsgesellschaften umfasst und einen Simultanübertrager in die Lage versetzt, eine einzige Lizenz von einer einzigen Verwertungsgesellschaft für seine Simultanübertragung zu erlangen, zu der in allen Teilen der Welt Zugang durch das Internet möglich ist. (88) Die hauptsächlichen Bedenken gegenüber horizontalen und vertikalen Kooperationsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern betreffen die Beschränkungen des Wettbewerbs durch die Begrenzung der Produktion(48). In diesem Fall jedoch wird aufgrund der Vereinbarung die Produktion durch ein neues Produkt als Erwiderung auf eine eindeutige Nachfrage gesteigert. Solange die Erteilung von Lizenzen wie in der Vereinbarung vorgesehen durch die Verwertungsgesellschaft unter normalen Umständen erfolgt, ist jedoch keine Begrenzung der Produktion zu befürchten, weil der Wettbewerb in den EWR-Ländern, in denen die jeweilige Verwertungsgesellschaft dem Abkommen beigetreten ist, durch die Vereinbarung gestärkt wird. 2. Verbesserung der Verteilung von Gütern (89) Die vermehrte Nutzung der Simultanübertragungstechnik durch die Vereinbarung führt dazu, dass mehr Verbrauchern mehr Ton-/Bildaufzeichnungen angeboten werden. Musikaufzeichnungen und Videosendungen über Festnetz, Satellit und/oder Kabel haben technisch bedingt eine beschränkte Reichweite. Wenn diese über das Internet aber gleichzeitig übertragen werden, wird jedermann überall in der Welt Zugang zu diesen Produkten gewährleistet. (90) Die angemeldete Vereinbarung ermöglicht das Wegfallen einer Vielzahl langwieriger Einzelverhandlungen durch die Benutzer mit jeder einzelnen Verwertungsgesellschaft im EWR. Damit müsste es möglich sein, die Transaktionskosten spürbar zu senken und zur Entstehung eines EWR-weiten Marktes(49) für die Erteilung von Simultanübertragungslizenzen beizutragen. Mit dem System der gegenseitigen Simultanübertragungslizenzen können die Simultanübertrager mit einer Lizenz einer einzigen Verwertungsgesellschaft in jedes beteiligte Gebiet gleichzeitig übertragen, ohne Gefahr zu laufen, wegen Verletzung der betreffenden Rechte belangt zu werden(50). (91) Die kleinen Tonträgerhersteller geben häufig den neuen und unerprobten Künstlern Produktionsgelegenheiten und konzentrieren ihre Bemühungen oft auf die Herstellung von Spezialprogrammen. Die gegenseitigen Lizenzen werden gewährleisten, dass sie die gleiche Vergütung für die Simultanübertragung ihrer Werke erhalten wie ihre mächtigeren Wettbewerber, da ihr Programme für die Lizenzvergabe an die Benutzer ebenso einfach wie das der internationalen Gesellschaften verfügbar sein werden. (92) Der Vertrieb von Musik auf Bild-/Tonaufzeichnungen wird dadurch verbessert. 3. Vorteile für die Verbraucher (93) Die Schaffung geregelter Rahmenbedingungen für die Simultanübertragung wird den Verbrauchern sowohl kurz- als auch mittelfristig zum Vorteil gereichen. (94) Kurzfristig werden die Verbraucher mittels der verfügbaren Simultanübertragungen einen einfacheren und breiteren Zugang zu einer Musikpalette erhalten. Außerdem erlangen sie über das Internet Zugang zu den beliebtesten Rundfunk- oder Fernsehmusikprogrammen ohne die technischen Sachzwänge des herkömmlichen Rundfunks, wobei der Zugang zu diesen Programmen von allen Teilen der Welt möglich ist. (95) Langfristig gewährleistet die Schaffung geregelter Rahmenbedingungen für die Simultanübertragung mit einer angemessenen Vergütung der Rechteinhaber, dass die Arbeit der Tonträgerhersteller angemessen vergütet und damit eine breite Musikpalette auch in Zukunft verfügbar sein wird. 4. Unerlässlichkeit (96) Die Parteien haben ihre Wahl des Bestimmungslandgrundsatzes bei der Festlegung der Tarife und der sich daraus ergebenden Anwendung der bereits bestehenden nationalen Tarife als unerlässlich dargestellt, um die Urheberrechte durch eine angemessene Vergütung und ausreichenden Rechtsschutz zu wahren. Das von den Parteien gewählte Modell wird durch die vorgesehene Verbindung des Bestimmungslandgrundsatzes mit den Kriterien des Einnahmeaufkommens und/oder der Intensität der Nutzung vervollständigt. (97) Um die Unerlässlichkeit der mit Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung eingeführten Beschränkung zu ermitteln, muss die Kommission prüfen, ob den Parteien eine weniger wettbewerbsbeschränkende Alternative zur Verfügung steht. Hierbei muss sie die von den Parteien angestrebten Ziele, nämlich ein ausreichender Rechtsschutz, eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber und Vergütungsregelungen, berücksichtigen, in denen das Ausmaß der Verwertung der geschützten Werke zum Tragen kommt, und diese gegen die hauptsächlichen Bedenken in Bezug auf horizontale und vertikale Kooperationsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern abwägen, nämlich die Beschränkung des Wettbewerbs über die Festsetzung der Preise(51). (98) Das von den Parteien gewählte Modell wirft zwei Fragen auf. Die erste Frage geht dahin, dass weder bei den von den Parteien vorgesehenen nationalen Tarifen, noch bei der Gesamtlizenzgebühr zwischen der eigentlichen Lizenzgebühr und der Verwaltungsgebühr unterschieden wird, d. h. dem für die Vergütung des Rechts der Inhaber bestimmten Betrag einerseits und dem Betrag, der für die Bestreitung der Verwaltungskosten der erteilenden Gesellschaft vorgesehen ist, anderseits. Die zweite Frage betrifft die Festlegung nationaler Tarife im Voraus, die zusammengenommen die Gesamtlizenzgebühr ergeben, die von den Verwertungsgesellschaften für die Erteilung von Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenzen berechnet werden. Die Vermischung von Lizenz- und Verwaltungsgebühren (99) Zur ersten Frage ist festzustellen, dass die Vermischung von Lizenz- und Verwaltungsgebühren, deren Zusammenlegung die Gesamtlizenzgebühr ergibt, den Wettbewerb zwischen Verwertungsgesellschaften bei der Festsetzung der Preise für die den Benutzern erbrachten Lizenzdienstleistungen beschränkt(52). Wenn zwischen diesen beiden Bestandteilen keine Unterscheidung getroffen wird, ist nicht erkennbar, welcher Teil der Lizenzgebühr für die Vergütung des Rechteinhabers und welcher Teil für die Deckung der Kosten der Gesellschaft bei der Erteilung und Verwaltung einer Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenz verwendet wird. Aufgrund dieser Vermischung können die Gesellschaften auch nicht ihre tatsächlichen Verwaltungskosten bei der Festlegung der Verwaltungsgebühr gegenüber den Benutzern berücksichtigen. Dadurch würde der Teil der Lizenzgebühr, der für die Deckung der Verwaltungskosten der erteilenden Gesellschaft bestimmt ist, willkürlich und damit auf eine potenziell übermäßige Höhe festgesetzt werden. Würde zwischen den Gesellschaften Preiswettbewerb herrschen, würden diese Bedenken durch die Tatsache gemindert, dass die Grenzkosten der Dienstleistung wegen des Wettbewerbs zwischen verschiedenen Gesellschaften gegen Null tendieren. Die vorgesehene Struktur erlaubt jedoch keinen Preiswettbewerb, weil sie vorschreibt, dass alle bereits festgesetzten nationalen Tarife zusammengezählt werden, um zu einer feststehenden Gesamtlizenzgebühr zu gelangen. (100) Die Vereinbarung zwischen den Gesellschaften über die Zusammenlegung der Verwaltungsgebühr mit der Lizenzgebühr und damit über die gemeinsame Festlegung der Gesamtlizenzgebühr geht eindeutig über das hinaus, was erforderlich wäre, um den berechtigten Anliegen der Parteien hinsichtlich eines ausreichenden Rechtsschutzes, einer angemessenen Vergütung der Rechteinhaber und einer Vergütungsregelung zu entsprechen, in der sich das Ausmaß an Verwertung der geschützten Werke niederschlägt. (101) Gemäß den Parteien werden die Verwaltungsgebühr und die Urheberlizenzgebühr zusammengelegt, weil die Verwaltungskosten von den Rechteinhabern ausschließlich über eine Provision für die eingenommenen Einkünfte getragen werden, die den Benutzern berechnet wird, die eine Urheberrechtslizenz erhalten. Der von einem Benutzer für eine Lizenz gezahlte Betrag wird von den Parteien insgesamt als Vergütung für die Nutzung der Urheberrechte und nicht, selbst nicht in Teilen, als die Bezahlung von Verwaltungskosten angesehen. Diese Erklärung der Parteien lässt jedoch die wirtschaftlichen Gegebenheiten außer Acht und entspricht eher einem Finanzkonstrukt. Es ist bekannt, dass die Vergütung der Gesellschaften einer Provision entstammt, die sie ihren Rechteinhaber-Mitgliedern für die eingenommenen Einkün

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.