2003/300/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.014 — IFPI "Simulcasting") (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3639)
Amtsblatt Nr. L 107 vom 30/04/2003 S. 0058 - 0084
Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.014 - IFPI "Simulcasting") (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3639) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/300/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003(2), insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf den Antrag auf Negativattest nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 und die Anmeldung vom 16. November 2000 für eine Freistellung und Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung, geändert am 21. Juni 2001 und 22. Mai 2002 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates(3), nach Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Anmeldung(4) gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen(5), gestützt auf den Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe: A. EINLEITUNG (1) Am 16. November 2000 meldete der internationale Verband der Tonträgerindustrie (IFPI) der Kommission gemäß Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 das Muster einer Vereinbarung auf Gegenseitigkeit (im Folgenden die "Vereinbarung") zwischen Gesellschaften für die Verwertung der Rechte von Tonträgerherstellern durch Lizenzvergabe zur Simultanübertragung im Hinblick auf ein Negativattest oder ersatzweise eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EGV. (2) Die Simultanübertragung ist nach der Definition der Anmelder die gleichzeitige Verbreitung über das Internet von Tonaufzeichnungen mit der Übertragung der Rundfunk- und/oder Fernsehsignale durch Rundfunk- und Fernsehsender(6). Die Vereinbarung soll die Erteilung internationaler Lizenzen an Rundfunk- und Fernsehsender für die Simultanübertragung erleichtern. (3) Am 21. Juni 2001 legte die IFPI eine geänderte Fassung der Vereinbarung vor. Demnach können Simultanübertrager innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eine Mehrgebietslizenz bei einer der Rechteverwaltungsgesellschaften (nachstehend "Verwertungsgesellschaften") innerhalb des EWR, von denen die Vereinbarung zur Simultanübertragung in die Gebiete der Unterzeichner unterzeichnet wurde, beantragen und erhalten. (4) Am 22. Mai 2002 meldete die IFPI eine zweite Änderung der Vereinbarung an, mit der die Vereinbarung von den Parteien bis 31. Dezember 2004 verlängert wurde. Gemäß der zweiten Änderung werden die Parteien darüber hinaus einen Mechanismus einführen, wonach die Verwertungsgesellschaften innerhalb des EWR, von denen die Vereinbarung unterzeichnet wurde, angeben werden, welcher Teil der Gebühr an die Simultanübertrager, die eine Mehrgebiets- und Mehrprogrammlizenz erhalten, der dem Benutzer berechneten Verwaltungsgebühr entspricht. (5) IFPI legte die Anmeldung im Namen einer Reihe von Verwertungsgesellschaften vor, von denen die Rechte der ihnen angeschlossenen Tonträgerhersteller bei der Ausstrahlung von Sendungen und der öffentlichen Wiedergabe verwaltet werden. B. DIE PARTEIEN IFPI (6) IFPI ist ein in der Schweiz eingetragener Verband mit Verwaltungssitz in London, zu dessen Mitgliedern eine große Anzahl von Tonträger- und Musikvideoherstellern zählt. Diese Hersteller sind wiederum Mitglieder nationaler Verwertungsgesellschaften, von denen ihre gesetzmäßigen Rechte in ihrem Namen verwaltet werden. Diese Rechte werden allgemein als den Urheberrechten verwandte Rechte bezeichnet. (7) IFPI hat die Anmeldung im Namen der Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller vorgelegt, die die Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie hat selbst nicht die Vereinbarung unterzeichnet, da sie nicht befugt ist, für die Mitglieder Gelder einzunehmen. IFPI hat als internationaler Vertreter der ihm angehörenden Tonträgerhersteller den Verwertungsgesellschaften geholfen, die Vereinbarungen zu treffen, die Gegenstand dieser Anmeldung sind. Verwertungsgesellschaften (8) Die Parteien der zuletzt am 22. Mai 2002 angemeldeten Vereinbarungen sind die folgenden Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller: Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H. (LSG) - Österreich; Société de l'Industrie Musicale Muziek Industrie Maatschappij (SIMIM) - Belgien; Gramex - Dänemark; Gramex - Finnland; Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) - Deutschland; Grammo - Griechenland; Samband Flitjenda og Hljomplötuframleidanda (SFH/IFPI) - Island; Società Consortile Fonografici Per Azioni (SCF) - Italien; Phonographic Performance Ireland (PPI) - Irland; Stichting ter Exploitatie van Naburige Rechten (SENA) - Niederlande; Gramo - Norwegen; Associaçao Fonografica Portuguesa (AFP) - Portugal; IFPI-Svenska-Gruppen - Schweden; IFPI Schweiz - Schweiz; Phonographic Performance Limited (PPL) - VK; Intergram - Tschechische Republik; Eesti Fonogrammitootjate Ühing (EFU) - Estland; Eesti Fonogrammitootjate Ühing (ZPAV) - Polen; Phonographic Performance Ltd. South East Asia (Hongkong); Phonographic Performance Limited (PPL) - Indien; Public Performance Malaysia Sdn Bhd (PPM) - Malaysia; Recording Industry Performance Singapore Pte Ltd (RIPS) - Singapur; The Association of Recording Copyright Owners (ARCO) - Taiwan; Phonorights Ltd - Tailand; Cámara Argentina de Productores de Fonopgramas y Videograma (CAPIF) - Argentinien; Sociedad Mexicana de Productores de Fonogramas, Videogramas y Multimedia S.G.C. (Somexfon SGC) - Mexiko; Unión Peruana de Productores Fonográficos (Unimpro) - Peru; Cámara Uruguaya del Disco (CUD) - Uruguay; Recording Industry Association New Zealand (RIANZ) - Neuseeland. (9) Hauptaufgabe dieser Verwertungsgesellschaften ist die Verwaltung der verwandten Schutzrechte der ihnen angehörenden Tonträgerhersteller für die Übertragung und öffentliche Wiedergabe. Dazu zählt die Vergabe von Lizenzen für die Rechte an den Tonaufzeichnungen ihrer Mitglieder an Benutzer, die Festlegung der Entgelte für diesen Zweck, die Entrichtung und Verteilung des Folgerechts, die Überwachung der Nutzung der geschützten Werke und die Durchsetzung der Rechte ihrer Mitglieder. (10) Das System der kollektiven Verwaltung durch die Verwertungsgesellschaften ermöglicht es den Rechteinhabern, ihre Rechte gegenüber einer Vielzahl von Benutzern zu verwerten, wenn es für diese schwierig ist, eine Einzelverwertung zu erlangen. Es wäre für die Großnutzer musikalischer Werke unter den meisten Umständen kaum durchführbar, die jeweilige Verwertung von jedem einzelnen Rechteinhaber zu erlangen. Außerdem ist es häufig schwierig, jede Einzelverwertung für ein bestimmtes Werk zu erhalten, da die Rechte zwischen den unterschiedlichen Mitinhabern verwertet werden müssen. Die Verwertungsgesellschaften bieten den Nutzern eine alleinige Anlaufstelle für die Verwertung bestimmter Rechte in der Regel nach Ländern. C. AUFSICHTSRAHMEN (11) Der Schutz der Rechte von Tonträgerherstellern auf internationaler Ebene ist durch das internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961 ("Übereinkommen von Rom"), durch die TRIPS-Vereinbarung vom 15. April 1994(7) und durch den World Intellectual Property Organisation Performances and Phonograms Treaty (WIPO) geregelt, der am 29. Dezember 1996 auf der diplomatischen Konferenz über bestimmte Urheberrechts- und verwandte Schutzrechtsfragen(8) unterzeichnet wurde. Diese internationalen Übereinkommen anerkennen die folgenden Rechte der Tonträgerhersteller: das Recht auf Vervielfältigung(9), das Recht der Verbreitung, der Vermietung und der öffentlichen Wiedergabe drahtgebunden oder drahtlos auf eine Weise, dass sie der Allgemeinheit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind(10). Das Übereinkommen von Rom regelt auch den Vergütungsanspruch bei der Zweitverwendung von Tonträgern, wenn sie für gewerbliche Zwecke veröffentlicht und direkt für Sendungen oder die öffentliche Wiedergabe verwendet werden. (12) Auf Gemeinschaftsebene ist der Schutz des Urheberrechts und der verwandten Rechte durch eine Reihe von Richtlinien geregelt(11). Die kollektive Verwaltung der Urheberrechte und verwandten Rechte für die Kabelweiterverbreitung wurde im Gemeinschaftsrecht mit der Richtlinie 93/83/EWG geregelt, worin eine "Verwertungsgesellschaft" als "jede Organisation, die Urheber- oder verwandte Schutzrechte als einziges Ziel oder als eines ihrer Hauptziele wahrnimmt oder verwaltet" definiert ist(12). Artikel 13 dieser Richtlinie überlässt die Regelung der Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100/EWG regelt das Recht der Tonträgerhersteller (und der ausübenden Künstler) auf angemessene Vergütung, wenn ein Tonträger für die drahtlose Sendung und öffentliche Wiedergabe verwendet wird. (13) Bei der Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts auf Verwertungsgesellschaften haben der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und die Kommission bisher drei große Fragen behandelt: die Beziehung zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Benutzern, die Beziehung zwischen den Verwertungsgesellschaften und ihren Mitgliedern und schließlich die gegenseitigen Beziehungen zwischen verschiedenen Verwertungsgesellschaften. Der vorliegende Fall betrifft direkt die gegenseitigen Beziehungen zwischen Verwertungsgesellschaften und indirekt die Beziehungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Benutzern. Die Frage der Urheberrechtslizenzen für Lokale wie z. B. Diskotheken hat der Gerichtshof in den Fällen "Ministère Public/Tournier"(13) und "Lucazeau/Sacem"(14) behandelt. D. DIE ANGEMELDETE VEREINBARUNG Erfassungsbereich (14) Die Digitaltechnik und das weltweite Internet ermöglichen es den Sendeunternehmen, die bisher mit begrenzten Gebietslizenzen auf nationaler oder regionaler Ebene tätig waren, die von Verwertungsgesellschaften verwalteten Tonträger weltweit zu nutzen, indem sie ihre Programme simultan auf das weltweite digitale Internet übertragen. Gemäß den Parteien soll die Vereinbarung die Erteilung einer Mehrgebietslizenz für Simultanübertragungen erleichtern. (15) Da die Lizenzvergabe gebietlich eingeschränkt war, hat bisher jede Verwertungsgesellschaft ihre Tätigkeiten auf ihr eigenes Gebiet beschränkt. Die Lizenzen, die von den Gesellschaften für die Nutzung von Tonträgern erteilt wurden, waren auf ihr jeweiliges nationales Gebiet begrenzt. Deshalb ist das Recht auf Simultanübertragung im Internet, das die gleichzeitige Übertragung von Signalen in mehreren Gebieten bedingt, von den bestehenden Eingebietslizenzen, die von den Verwertungsgesellschaften an die Sendeanstalten erteilt werden, nicht erfasst, wenn die gleichzeitige Übertragung das Programm verschiedener Verwertungsgesellschaften einschließt. Gemäß den Parteien soll die Vereinbarung die Schaffung einer neuen Lizenzkategorie erleichtern, die gleichzeitig mehrere Programme und mehrere Gebiete umfasst. (16) Eine weitere Folge der territorialen Beschränkung bei der bisherigen Lizenzerteilung ist, dass die bestehenden Vereinbarungen über die gegenseitige Vertretung zwischen Verwertungsgesellschaften nicht die Möglichkeit vorsehen, dass eine Gesellschaft eine Mehrgebietslizenz an einen Benutzer erteilt, die neben ihrem eigenen auch das Programm einer vertretenen Schwestergesellschaft (Mehrprogrammlizenz) umfasst. Nach den bestehenden Vereinbarungen kann eine Verwertungsgesellschaft einem Benutzer die Lizenz, die das Programm einer vertretenen Schwestergesellschaft einbezieht, nur für ihr eigenes Gebiet erteilen. Dies bedeutet, dass nach den bestehenden Vereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften Ein- als auch Mehrprogrammlizenzen erteilt werden dürfen, Letztere jedoch auf ein Gebiet beschränkt sein müssen. Da das für die Erteilung von Lizenzen zur Simultanübertragung im Internet anwendbare Modell vom Bestimmungslandgrundsatz ausgeht, ist ein Mehrgebietsmandat zwischen Verwertungsgesellschaften erforderlich, damit eine Verwertungsgesellschaft Mehrgebiets- und Mehrprogrammlizenzen erteilen kann. Deshalb ist das Recht, Lizenzen für die Simultanübertragung auf dem Internet zu erteilen, in den aus den bestehenden Vereinbarungen über die gegenseitige Vertretung sich ergebenden Eingebietsmandaten zwischen den Gesellschaften nicht enthalten. (17) Mit der angemeldeten Vereinbarung soll ein Rahmen für eine wirksame Verwaltung und den Schutz der Herstellerrechte angesichts der weltweiten Verwertung im Internet geschaffen werden. Darin kommen die neuen mit der Digitaltechnik sich bietenden Möglichkeiten zum Ausdruck, nämlich die Fähigkeit der Fernüberwachung der Rechteverwertung und die Einmalerteilung von Lizenzen durch die Verwertungsgesellschaften, die sich auf alle Gebiete erstrecken, in denen die Verwertungsgesellschaft des Herstellers der Vereinbarung beigetreten ist. Auf diese Weise erhalten die Simultanübertrager eine einfache Alternative zur Erlangung einer Lizenz von der jeweiligen Verwertungsgesellschaft des Landes, in denen der Zugang zu ihren Internetsendungen erfolgt, wobei die Einzellizenzen für jeweils ein Land fortbestehen werden. (18) Die anfängliche Laufzeit der Vereinbarung ist auf einen Versuchszeitraum befristet, woraufhin ihre Beschaffenheit, ihr Erfassungsbereich und ihre Funktionsweise überprüft werden. Die geänderte Fassung der Vereinbarung wird am 31. Dezember 2004 auslaufen. Inhalt (19) Die Vereinbarung sieht vor, dass sich die teilnehmenden Verwertungsgesellschaften untereinander das Recht auf gleichzeitige Übertragung ihres Programms einräumen bzw. eine angemessene Vergütung in ihrem jeweiligen Gebiet auf nicht ausschließlicher Grundlage beanspruchen. Die Bedingungen der zwischen den teilnehmenden Gesellschaften einzeln und getrennt eingegangenen bilateralen Verträge folgen dem Muster der Vereinbarung. (20) Jede beteiligte Verwertungsgesellschaft kann aufgrund der Vereinbarung a) im Fall eines ausschließlichen Rechts in ihrem eigenen Namen oder im Namen des jeweiligen Rechteinhabers die gleichzeitige Übertragung von Tonaufzeichnungen des Programms der anderen Vertragspartei genehmigen und, wenn eine angemessene Vergütung verlangt wird, diese und die als Entschädigung geschuldeten Beträge einnehmen und dafür ordnungsgemäße Belege ausstellen; b) die für die Genehmigungen fälligen Lizenzgebühren und die als Entschädigung für unzulässige Simultanübertragungen fälligen Beträge einnehmen; c) in ihrem eigenen Namen oder im Namen des Rechteinhabers auf dessen Verlangen und mit seiner ausdrücklichen Zustimmung rechtliche Schritte gegen natürliche oder juristische Personen und Verwaltungen oder sonstige Einrichtungen, die eine unerlaubte Simultanübertragung zu verantworten haben, einleiten und verfolgen. Vergütung (21) Die Vergütung ist in der Vereinbarung nach dem Bestimmungslandgrundsatz geregelt. Nach diesem Grundsatz, der offensichtlich die gegenwärtige Rechtslage im Urheberrecht widerspiegelt, findet der Vorgang der öffentlichen Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werks nicht nur im Ursprungsland (Sendestaat), sondern auch in sämtlichen Staaten statt, in denen die Signale empfangen werden können (Empfangsstaaten). Sein Gegenteil ist der Ursprungslandgrundsatz, wonach der Vorgang der öffentlichen Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes lediglich im Sendestaat stattfindet. Die Anwendung des Bestimmungslandgrundsatzes in der Vereinbarung bedeutet, dass die Rechteverwertung zwar in einem Land erfolgt, die Vergütung jedoch in sämtlichen Ländern fällig wird, in denen das simultan übertragene Signal empfangen werden kann. (22) Die Vereinbarung unterliegt der Anwendung des Bestimmungslandgrundsatzes in den einzelnen Ländern. Hierzu Artikel 10 Absatz 2 der geänderten Fassung der am 21. Juni 2001 angemeldeten Vereinbarung: "Die Vereinbarung wird eingegangen, sofern gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen in den Ländern, in die die Signale gesendet werden, das Recht besteht, zu untersagen/genehmigen oder eine angemessene Vergütung zu verlangen. Sollte ein Gericht oder eine andere juristische oder gesetzliche Behörde befinden oder eine Vertragspartei der Auffassung sein, dass neben der Verwertung im Land des Ursprungs der Signale eine Verwertung im Land der Übertragung der Signale nach dessen nationalen Recht nicht erforderlich ist, so dass diese Partei nicht befugt ist, Lizenzgebühren für die Simultanübertragungen in dieses Gebiet einzunehmen, wird diese Vertragspartei keine Simultanübertragungsrechte im Namen der anderen Vertragspartei ausüben." (23) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung gilt der Bestimmungslandgrundsatz für den Betrag, der von einer Verwertungsgesellschaft einem Benutzer für eine Simultanübertragungslizenz berechnet wird(15). Dies bedeutet, dass die Verwertungsgesellschaften die Tarife berücksichtigten, die in den Gebieten anwendbar sind, in die Dienste des Benutzers simultan übertragen werden, und dies dem Nutzer entsprechend in Rechnung stellen. (24) Da die vorgesehene Einmallizenz für Simultanübertragungen verschiedene Programme umfasst und in mehreren Gebieten gilt, wird der Tarif für diese Lizenz ein Gesamttarif sein, der sich aus den Einzeltarifen zusammensetzt, die von jeder teilnehmenden Verwertungsgesellschaft für die Simultanübertragung auf ihrem eigenen Gebiet berechnet wird. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft, die eine Mehrprogramm- und Mehrgebietslizenz erteilt, bei der Ermittlung der Gesamtlizenzgebühr die jeweiligen nationalen Tarife einschließlich ihres eigenen berücksichtigen muss. (25) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Vereinbarung werden "die Vertragsparteien sich darum bemühen, in Gesprächen miteinander den Artikel 5 Absatz 2 zu behandeln, da es sich um einen Versuchszeitraum handelt". Da es sich bei der Vereinbarung um ein Experiment handelt, haben nach Aussage der Parteien die Verwertungsgesellschaften noch nicht endgültig über die Struktur des Gesamttarifs befunden. Da bisher nur geringe Einnahmen mit Simultanübertragungen erzielt worden sind, neigen die Verwertungsgesellschaften dazu, für die Simultanübertragungslizenz einen Pauschalbetrag als Tarif in Rechnung zu stellen. Die Parteien sehen hierfür zwei hauptsächliche Möglichkeiten: a) einen Gesamttarif, dem ein Prozentsatz der mit der Simultanübertragung in dem Gebiet jeder einzelnen Verwertungsgesellschaft erzielten Einnahmen zugrunde liegt, und b) einen Gesamttarif, der einem auf der Tonspur beruhender Satz entspricht, der an die Programmnutzung und die Anzahl der Schlager je Site gebunden wäre. (26) Die Vereinbarung legt zwar den allgemeinen Grundsatz für die Ermittlung der Lizenzgesamtgebühr fest, jedoch nicht die von jeder einzelnen Verwertungsgesellschaft festzusetzenden nationalen Tarife. Die Ermittlung einer angemessenen und ausgewogenen Vergütungshöhe obliegt somit jeder einzelnen Verwertungsgesellschaft. Gemäß den Parteien bleiben Struktur und Höhe der nationalen Simultanübertragungstarife Angelegenheit der einzelnen Verwertungsgesellschaften, die ihre Tarife im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften und Geschäftsanforderungen festsetzen werden. Verwertung von Rechten (27) Nach der ursprünglich angemeldeten Vereinbarung konnte eine Verwertungsgesellschaft eine internationale Simultanübertragungslizenz nur an die Sender erteilen, deren Signale im Gebiet der Gesellschaft ihren Ursprung nahmen. Deshalb mussten die Sendeanstalten bei der Verwertungsgesellschaft des Herstellers in ihrem eigenen Mitgliedstaat eine Mehrgebiets-Simultanübertragungslizenz gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Vereinbarung beantragen: "Mit diesem Vertrag stimmt jede Vertragspartei darin überein, dass das in Artikel 2 genannte Recht auf Simultanübertragung in und nach ihrem eigenen Gebiet auf nicht ausschließlicher Grundlage der anderen Vertragspartei (...) für die Sender übertragen wird, deren Signale im Gebiet der anderen Vertragspartei ihren Ursprung haben und die von der anderen Vertragspartei eine Lizenz für das Simultanübertragen erhalten." (28) Am 21. Juni 2001 meldete die IFPI der Kommission eine geänderte Fassung der Vereinbarung, wonach Sender, deren Signale im EWR ihren Ursprung haben, bei jeder im EWR niedergelassenen Verwertungsgesellschaft, die Vertragspartei der Vereinbarung ist, eine Mehrgebiets- und Mehrprogramm-Simultanübertragungslizenz gemäß dem neuen Unterabsatz von Artikel 3.1 ("gegenseitige Verwaltungsgenehmigung") beantragen können: "Unbeschadet der Bestimmungen des vorangehenden Absatzes stimmt jede Vertragspartei darin überein, dass das in Artikel 2 genannte Recht auf Simultanübertragung in und nach ihrem eigenen Gebiet auf nicht ausschließlicher Grundlage jeder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Vertragspartei für diejenigen Sender übertragen wird, deren Signale im EWR ihren Ursprung haben. Somit hat jede Sendeanstalt, deren Signale im EWR ihren Ursprung haben, das Recht, bei jeder im EWR niedergelassenen Vertragspartei eine Mehrgebiets-Simultanübertragungslizenz zu beantragen." Geschäftsbedingungen (29) Die Vereinbarung behandelt nicht die konkreten Geschäftsbedingungen für die Lizenz. Diese Bedingungen (Bezahlung, Rabatte, Abschläge) werden zwischen dem Nutzer und der die Lizenz erteilenden Verwertungsgesellschaft in ähnlicher Weise auszuhandeln sein, wie das im Bereich der zentralen Lizenzvereinbarungen für mechanische Vervielfältigungsrechte in den vergangenen Jahren der Fall war. (30) Die Vereinbarung bestimmt, dass Streitigkeiten zwischen den teilnehmenden Verwertungsgesellschaften und Sendeanstalten in Bezug auf Lizenzgebühren den vorhandenen nationalen Streitbeilegungsverfahren unterliegen. Sollte ein derartiges Verfahren nicht bestehen oder sich als unwirksam erweisen, werden sich die Parteien an ein Forum der internationalen Streitbeilegung wie z. B. das WIPO-Streitbeilegungs- und Schlichtungszentrum wenden. Vorteile für die Rechteinhaber und Benutzer (31) Gemäß den Parteien besteht der Hauptvorteil des mit der Vereinbarung vorgesehenen Systems in der Möglichkeit, dass jede Verwertungsgesellschaft die alleinige Anlaufstelle ist. Die Vorteile der Vereinbarung lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Die Gesellschaften fungieren als alleinige Anlaufstelle, da sie Mehrgebiets-Simultanübertragungslizenzen erteilen können, die das Programm anderer Verwertungsgesellschaften einbeziehen, b) alle geschützten Tonträger jeglichen Ursprungs unterliegen gemäß dem Grundsatz der nationalen Behandlung den selben Bedingungen für sämtliche Nutzer in einem Land, und c) als Ergebnis werden die Verwaltungskosten zurückgehen und können diese Einsparungen sowohl an die Rechteinhaber als auch die Nutzer weitergegeben werden. E. DIE RELEVANTEN MÄRKTE 1. Produktmärkte (32) Die kollektive Verwaltung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten betrifft unterschiedliche Tätigkeiten, denen die gleiche Anzahl an unterschiedlichen relevanten Produktmärkten entspricht: Dienstleistungen zur Verwaltung der Rechte für Rechteinhaber, Dienstleistungen zur Verwaltung der Rechte für andere Verwertungsgesellschaften und Lizenzdienstleistungen an die Nutzer. Die Vereinbarung betrifft direkt zwei relevante Märkte: a) Dienstleitungen zur Verwaltung von Mehrgebiets-Simultanübertragungsrechten zwischen den Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller und b) Erteilung von Mehrgebiets- und Mehrprogrammlizenzen für das Simultanübertragungsrecht der Tonträgerhersteller. (33) Hinsichtlich der sachlich relevanten Märkte ist aus Nachfragesicht zuerst die Frage zu beantworten, ob die Kunden der Parteien in Erwiderung auf eine angenommene kleine, jedoch dauerhafte Erhöhung der relativen Preise für die betreffenden Produkte und Gebiete auf vorhandene Substitute zurückgreifen würden(16). (34) Im vorliegenden Fall sind beide Produktmärkte auf die Simultanübertragungsrechte beschränkt, da sich die Vereinbarung nur auf die Simultanübertragung erstreckt und diese aus rechtlicher und technischer Sicht von anderen Tätigkeiten getrennte Merkmale aufweist, für die ebenfalls Verwertungsrechte gelten, wie z. B. die einfache mechanische Vervielfältigung oder die öffentliche Darbietung. Die Erteilung einer Lizenz für die Verwertung und Erbringung von Verwaltungsdiensten der Verwertungsgesellschaften für die Simultanübertragungsrechte der Tonträgerhersteller - die durch die Vereinbarung nunmehr möglich gemacht wird - ist damit nicht durch andere Dienstleistungen substituierbar. Verwaltungsdienstleistungen für Simultanübertragungsrechte zwischen Verwertungsgesellschaften (35) Der erste von der Vereinbarung erfasste relevante Produktmarkt ist der Markt der Dienstleistungen zur Verwaltung der Rechte für die Mehrgebiets-Simultanübertragung zwischen Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller. (36) Dieser Markt ist auf der Angebotsseite durch die Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller gekennzeichnet, die willens und fähig sind, die Programme anderer Gesellschaften, die in einem anderen Gebiet als dem des Tonträgerherstellers ansässig sind, für die Simultanübertragung in mehreren Gebieten zu verwalten. Auf der Nachfrageseite zeichnet er sich durch Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller aus, die ihre Programme für die Simultanübertragung in mehreren Gebieten durch eine andere in einem anderen Gebiet ansässige Gesellschaft verwalten lassen. Erteilung von Lizenzen für das Simultanübertragungsrecht der Tonträgerhersteller (37) Die Vereinbarung schafft einen zweiten sachlich relevanten Markt, nämlich den nachgeordneten Markt der Erteilung von Lizenzen des Simultanübertragungsrechts für mehrere Gebiete und mehrere Programme. (38) Der Markt der Simultanübertragungslizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Programme zeichnet sich auf der Angebotsseite durch Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller aus, denen die entsprechenden Rechte ihrer Tonträgerhersteller übertragen wurden, um Lizenzen an Benutzer erteilen zu können. Auf der anderen Seite ist er durch Fernseh- und Rundfunksendeanstalten gekennzeichnet, die das herkömmliche Fernseh-/Rundfunksignal gleichzeitig über das Internet verfügbar machen möchten. Da Simultanübertragungslizenzen für nur ein Gebiet oder nur ein Programm für diese Benutzer keine machbare Alternative sind, besteht der sachlich relevante Markt aus Simultanübertragungslizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Programme. 2. Räumlich relevante Märkte Simultanübertragungs-Verwaltungsdienste zwischen Verwertungsgesellschaften (39) Der räumlich relevante Markt für Dienstleistungen zur Verwaltung der Simultanübertragungsrechte für mehrere Gebiete zwischen Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller umfasst zumindest sämtliche EWR-Länder, in denen die jeweilige Verwertungsgesellschaft der Vereinbarung beigetreten ist, d. h. sämtliche EWR-Länder mit Ausnahme von Frankreich und Spanien(17). Gemäß dem neuen Paragrafen, der mit der der Kommission am 21. Juni 2001 gemeldeten Änderung der Vereinbarung hinzugefügt wurde, wird das Recht zur Vergabe einer Lizenz für ein Programm einer Verwertungsgesellschaft (innerhalb oder außerhalb des EWR) den EWR-Gesellschaften gewährt, die die Vereinbarung für sämtliche EWR-Länder unterzeichnet haben, in denen diese Gesellschaften niedergelassen sind, sofern das Signal des zukünftigen Lizenznehmers innerhalb des EWR seinen Ursprung nimmt. (40) Der sich aus der Vereinbarung ergebende Rahmen macht die Wettbewerbsbedingungen in den Ländern, in denen die jeweilige Verwertungsgesellschaft der Vereinbarung beigetreten ist, hinreichend homogen, um dieses Gebiet von anderen Gebieten zu unterscheiden(18). Deshalb werden die Verwertungsgesellschaften im EWR, die der Vereinbarung beigetreten sind, untereinander konkrete alternative Quellen für die Erbringung dieser Dienstleistung sein. Erteilung von Lizenzen für das Simultanübertragungsrecht der Tonträgerhersteller (41) Hinsichtlich des räumlich relevanten Marktes für die Erteilung von Mehrgebiets-/Mehrprogramm-Simultanübertragungslizenzen ist die Frage zu stellen, ob aus Sicht der Nachfrage die Kunden der Parteien in Erwiderung auf eine angenommene kleine, dauerhafte Erhöhung des relativen Preises für die betreffenden Produkte und Gebiete zu anderen Anbietern in anderen Gebieten überwechseln würden(19). Bei der Definition des räumlich relevanten Marktes ermittelt die Kommission mögliche Hindernisse und Schranken, die Unternehmen in einem bestimmten Gebiet vom Wettbewerbsdruck seitens Unternehmen außerhalb dieses Gebietes abschotten(20). (42) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Vereinbarung kann ein Sender, dessen Signal im EWR seinen Ursprung nimmt, eine für den gesamten EWR gültige Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenz von einer der im EWR niedergelassenen Verwertungsgesellschaften erhalten, sofern sie der Vereinbarung beigetreten ist. Der Sender kann jedoch eine solche Lizenz nicht von einer Gesellschaft außerhalb des EWR oder einer Gesellschaft erhalten, die der Vereinbarung nicht beigetreten ist. (43) Die Vereinbarung verpflichtet die EWR-Gesellschaften nicht dazu, Gesellschaften von außerhalb des EWR im Rahmen der bilateralen Vertretungsvereinbarungen zu befugen, Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenzen an Sender im EWR zu erteilen. Somit wären Sender, deren Signal im EWR seinen Ursprung nimmt, im Fall einer kleinen, dauerhaften Erhöhung des relativen Preises für Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenzen, die einer im EWR niedergelassenen und der Vereinbarung beigetretenen Gesellschaft erteilt wird, nicht in der Lage, zu einer außerhalb des EWR ansässigen alternativen Angebotsquelle überzuwechseln. Andererseits unterliegen Verwertungsgesellschaften im EWR, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, keiner ihrer Bestimmungen, weshalb Artikel 3 Absatz 1 der Vereinbarung auf sie nicht anwendbar ist. Somit sind Verwertungsgesellschaften im EWR, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, auch keine alternative Lieferquelle, weshalb die Gebiete, in denen sie ansässig sind, vom räumlich relevanten Markt auszuschließen sind. (44) Unter diesen Voraussetzungen umfasst der räumlich relevante Markt für Mehrgebiets-/Mehrprogramm-Simultanübertragungslizenzen die EWR-Länder mit Ausnahme Spaniens und Frankreich. F. MARKTSTRUKTUR (45) Wie von den Parteien in ihrer Anmeldung selbst eingeräumt, genießen die Verwertungsgesellschaften im EWR auf dem herkömmlichen Markt der Erteilung von Lizenzen für Urheber- und verwandte Schutzrechte eine beherrschende und in den meisten Fällen sogar monopolistische Stellung in ihren nationalen Märkten(21), weshalb sich der Markt auf der Angebotsseite durch einen geringen Wettbewerb auszeichnet. Da beinahe alle Inhaber ihre Rechte an Tonträgern in jedem Mitgliedstaat einer Verwertungsgesellschaft übertragen, haben diese einen beinahe 100%-Anteil am Markt ihres jeweiligen Gebietes. Der Gerichtshof hat in den Fällen BRT/SABAM(22) und GVL/Kommission(23) befunden, dass die Verwertungsgesellschaften aufgrund ihres De-facto-Monopols in den nationalen Gebieten eine beherrschende Stellung einnehmen. (46) Aufgrund der Struktur im Markt für die Erteilung von Lizenzen für Urheberrechte und verwandte Rechte haben die Verwertungsgesellschaften bei der Erbringung von Rechteverwaltungsdiensten zwischen den Gesellschaften in jedem der nationalen Gebiete eine gleichartige Marktstellung. (47) Bei der Erteilung von Simultanübertragungslizenzen unterscheidet sich die Lage insofern, als die Vereinbarung einen Wettbewerb zwischen Verwertungsgesellschaften im EWR ermöglicht, die der Vereinbarung beigetreten sind und Mehrgebiets-/Mehrprogramm-Simultanübertragungslizenzen an Sender erteilen, deren Signal im EWR seinen Ursprung nimmt. Das Gleiche gilt für die Märkte der Mehrgebiets-Verwaltungsdienstleistungen zwischen Gesellschaften in Bezug auf Simultanübertragungsrechte. (48) Da es sich bei den Märkten der Verwaltung und Lizenzerteilung für Simultanübertragungsrechte um neue Märkte handelt, gibt es noch keine Angaben zur Stellung der einzelnen Parteien in den relevanten Märkten. Die vorgesehene Struktur für die gegenseitige Verwaltung und die Erteilung von Lizenzen für verwandte Schutzrechte beruht jedoch auf bestimmten Elementen, die bereits in den Märkten der herkömmlichen Verwaltung und Lizenzerteilung vorhanden sind. Dabei handelt es sich um dieselben Lizenz erteilenden Einheiten, was bedeutet, dass überwiegend auf die gleichen Strukturen, Personen und Mittel zurückgegriffen werden wird. Außerdem werden diese Einheiten auf der gleichen Grundlage des selben nationalen und internationalen Rechts tätig sein. G. BEMERKUNGEN VON DRITTER SEITE (49) Am 17. August 2001 hatte die Kommission eine Mitteilung(24) gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht, worin sie ihre Absicht bekundete, die angemeldete Vereinbarung zu befürworten, und alle interessierten Dritten aufforderte, vor dem Erlass einer befürwortenden Stellungnahme ihre Bemerkungen zu unterbreiten. (50) Im Anschluss an die Veröffentlichung der Mitteilung haben folgende sechs Verbände Bemerkungen übersandt: ACT (Association of Commercial Television in Europe), EBU (European Broadcasting Union), EDIMA (European Digital Media Association), FIM (International Federation of Musicians), UTECA (Unión de Televisiones Comerciales Associadas) und VPRT (Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V.). (51) Fünf dieser Verbände haben sich eindeutig für den in der Vereinbarung festgeschriebenen Grundsatz der Einmalzuständigkeit ausgesprochen. FIM war der Ansicht, dass dieser Grundsatz angemessen wäre, wenn er mit Zustimmung sämtlicher Rechteinhaber umgesetzt wird. (52) ACT und VPRT haben folgende Definitionen von drei relevanten Märkten unterbreitet: a) den Markt der Verwaltungsdienste, die von den Gesellschaften für verwandte Rechte bei der Erteilung von Lizenzen für das Recht auf Simultanübertragung erbracht werden, b) den Markt für die Erteilung von Lizenzen für das Gesamtprogramm der Gesellschaften für verwandte Rechte an Sendeanstalten zur Simultanübertragung und c) den Markt für den Musikinhalt, der von den Inhalteanbietern über das Internet und ähnliche Netze vertrieben wird. (53) ACT und VPRT sind der Auffassung, dass die Verwertungsgesellschaften in den Märkten Wettbewerber sind, in denen sie tätig sind. Deshalb sei nach ihrer Auffassung Artikel 81 Absatz 1 EGV auf die Vereinbarung insbesondere im Lichte der Mitteilung der Kommission über Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, anwendbar(25). Diese Verbände sowie UTECA sind der Auffassung, dass die vier Kriterien in Artikel 81 Absatz 3 EGV erfuellt seien, so dass eine Freistellung der Vereinbarung möglich wäre. (54) Gemäß fünf dieser Verbände solle die Kommission gewährleisten, dass die Verwertungsgesellschaft des Lizenzgebers einzeln den für eine Mehrprogramm-/Mehrgebietslizenz zu erhebenden Tarif festlegt, damit der mit der Änderung an der Vereinbarung eingeräumte Wettbewerb sich auf die Preisgestaltung erstreckt und nicht in der Praxis durch z. B. ein abgestimmtes Verhalten der Verwertungsgesellschaften, die der Vereinbarung beigetreten sind, ausgehöhlt wird. (55) Drei Verbände haben die Aufmerksamkeit der Kommission auf den sehr beschränkten Erfassungsbereich der Vereinbarung gelenkt und sie gebeten, die Verwertungsgesellschaften, die der Vereinbarung beigetreten sind, und andere Gesellschaften zu ermuntern, in diese Art von Vereinbarung andere Formen der Rechteverwertung (z. B. Webübertragung, Rundfunk, Bezahlfernsehdienste), andere Übertragungsmodi (Kabelsysteme und Satellitenübertragung) und "andere Urheberrechtskategorien" (z. B. Autorenrechte) einzubeziehen. (56) FIM vertritt die Auffassung, dass die Rechte der ausübenden Künstler in der Vereinbarung nicht ausreichend berücksichtigt werden und dass die Tonträgerherstellergesellschaften, die in einigen Fällen auch ausübende Künstler als Mitglieder haben, Gelder im Namen dieser Künstler unrechtmäßig einsammeln und verwalten könnten. Die Parteien haben gegenüber der Kommission bestätigt, dass sich die Vereinbarung nur auf die Rechte der Tonträgerhersteller bezieht(26), weil sie die Gesellschaften lediglich befugt, die Rechte der Tonträgerhersteller zu verwalten. Sie haben jedoch klargestellt, dass eine Reihe von Verwertungsgesellschaften, die der Vereinbarung beigetreten sind, auch die Rechte von ausübenden Künstlern verwalten, und dass sie Lizenzen an Simultanübertrager erteilen könnten, die ebenfalls die Rechte der ausübenden Künstler einschließen, sofern diese Rechte den Gesellschaften entweder direkt durch die ausübenden Künstler oder im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Gesellschaften, von denen diese Rechte vertreten werden, übertragen sind. Wenn dies der Fall ist, würden nach Auffassung der Parteien die eingenommenen Beträge zwischen den Rechteinhabern gemäß den Verteilungsregeln der Gesellschaften aufgeteilt. Insoweit diese Frage ausschließlich die internen Beziehungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und ihren ausübenden Künstlern betrifft, ist sie für diese Entscheidung ohne Belang. (57) EBU und FIM haben Zweifel an den Rechtsgrundlagen der mit der Vereinbarung vorgesehenen Simultanübertragungslizenzen geäußert. EBU bezweifelt, ob Simultanübertragungslizenzen juristisch überhaupt erforderlich seien. FIM ist der Auffassung, dass keine vertraglich vereinbarte Lizenz erforderlich sei, wenn das Gesetz ein System der Zwangslizenzen vorschreibt, wonach die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern ausschließlich der Zahlung einer angemessenen Vergütung unterliege. Hierzu ist zu bemerken, dass die von beiden Verbänden geäußerten Zweifel außerhalb des Bereichs dieses Verfahrens stehen, und dass die Analyse der Kommission dieses Falls auf die Bewertung der angemeldeten Vereinbarung gemäß den einschlägigen EG- und EWR-Wettbewerbsregeln beschränkt ist. Deshalb greift diese Entscheidung keiner anderen Rechtsfrage vor, die sich aufgrund des nationalen Urheberrechtes und allgemeinen Zivilrechts stellen könnte und in die Zuständigkeit der nationalen Behörden und/oder Gerichte fallen würde. (58) Nach einer eingehenden Prüfung dieser Bemerkungen und im Anschluss an die Änderungen an der Vereinbarung sieht die Kommission keine Gründe für ein Abweichen von ihrer befürwortenden Haltung aus den in den folgenden Abschnitten dargelegten Gründen. H. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EGV UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN 1. Vereinbarung zwischen Unternehmen (59) Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV, die am gewerblichen Austausch von Dienstleistungen beteiligt sind(27) und damit an der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten teilnehmen. Der Gerichtshof ist nicht der Auffassung, dass Verwertungsgesellschaften mit der Durchführung von Dienstleistungen von allgemeinem Wirtschaftsinteresse im Sinne von Artikel 86 EGV betraut sind(28). (60) Die angemeldete Vereinbarung ist eine förmliche vertragliche Vereinbarung zwischen Verwertungsgesellschaften und damit eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV. 2. Beschränkung des Wettbewerbs (61) Die Erteilung von Lizenzen für Urheberrechte und verwandte Rechte im Online-Bereich unterscheidet sich erheblich von der herkömmlichen Lizenzvergabe, da sie keine physische Überwachung von Lokalen erfordert. Die wichtigsten Mittel für die Überwachung der Nutzung dieser Rechte sind deshalb ein Computer und ein Internetanschluss, weshalb eine Fernüberwachung möglich ist. Unter diesen Voraussetzungen wird die herkömmliche wirtschaftliche Rechtfertigung für das Wettbewerbsverbot bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen durch Verwertungsgesellschaften hinfällig. (62) Indem die Vereinbarung ein neues Produkt schafft, nämlich die Vergabe von Mehrgebiets- und Mehrprogrammlizenzen für das Simultanübertragungsrecht, das ohne eine Zusammenarbeit zwischen den Verwertungsgesellschaften nicht geschaffen werden könnte, verdienen nur bestimmte Klauseln der Vereinbarung, nämlich die Artikel 5 Absatz 2, 5 Absatz 3 und 7(29), eine genauere Prüfung, da es sich um Wettbewerbsbeschränkungen handeln könnte. (63) Die Parteien sind, gestützt auf die Stellungnahme von Dr. Thomas Dreier des Max Planck Instituts(30), der Auffassung, dass der Bestimmungslandgrundsatz das korrekte Lizenzerteilungsmodell für die Simultanübertragung im Internet sei(31). Nach ihrer Auffassung bestuende die Gefahr einer Nichtanerkennung oder Schwächung der Rechte der Tonträgerhersteller, wenn die Rechteinhaber ein System der Lizenzvergabe nach dem Ursprungslandgrundsatz durchsetzen würden und die Rechtsprechung des Ursprungslands für die Simultanübertragung keinen angemessenen Rechtschutz bieten würde. Selbst wenn ein angemessener Rechtschutz vorhanden wäre, bestuende das Risiko der Gefährdung oder Schwächung der angemessenen Vergütung der Rechteinhaber, wenn die Benutzer sich dasjenige Rechtsgebiet aussuchen würden, in dem eine möglichst niedrige Vergütungshöhe möglich wäre. (64) Da die Parteien davon ausgehen, dass eine Vergütung in jedem Land fällig wird, in dem eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wäre jede einzelne Verwertung eines Tonträgers gemäß den rechtlichen, wirtschaftlichen und geschäftlichen Bedingungen in jedem der Länder zu bewerten, in denen die Verwertung erfolgt. Daraus folgt auch, dass der Wert der Rechte für jedes Gebiet gemäß der Verwertung in diesem Gebiet festgesetzt werden sollte. Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung führt deshalb den Grundsatz ein, dass der Tarif des Bestimmungslandes der für die Verwertung der Rechte anwendbare Tarif ist. Die Vereinbarung legt jedoch weder die Struktur noch die Höhe des Tarifs fest. Gemäß den Parteien bleibt dies Angelegenheit der einzelnen Verwertungsgesellschaften, die ihre nationalen Simultanübertragungstarife gemäß den jeweiligen Vorschriften und geschäftlichen Anforderungen festsetzen werden. (65) Auf jeden Fall wird der Gesamttarif, der von einer Gesellschaft für die Erteilung einer Mehrprogramm-/Mehrgebietslizenz berechnet wird, neben ihrem eigenen Tarif die verschiedenen von jeder der teilnehmenden Gesellschaften festgesetzten nationalen Tarife enthalten. Der Gesamttarif für die Erteilung einer Lizenz wird sich somit aus den einzelnen nationalen Tarifen zusammensetzen. Unabhängig davon, welche der beiden vorgesehenen Möglichkeiten für die Tarifstruktur gewählt wird(32), wird der Gesamttarif jedoch nicht die einfache Zusammenzählung von Festtarifen sein. Vielmehr wird er Faktoren berücksichtigen, wie z. B. die Werbeeinnahmen in jedem Einzelgebiet oder die Intensität der Nutzung in jedem Land, insoweit der jeweilige nationale Prozenttarif in Bezug auf den Betrag dieser Einnahmen oder die Anzahl der Benutzer, die jedem Gebiet zugerechnet werden können, angewandt wird(33). (66) Die Kommission anerkennt das Erfordernis einer angemessenen Vergütung der Rechteinhaber, seien es Tonträgerhersteller wie im vorliegenden Fall oder darbietende Künstler oder Verfasser in anderen Fällen, und sie begrüßt die Bemühungen zum Schutz und zur Ermunterung der produktiven oder schöpferischen Tätigkeiten beim endgültigen Akt der öffentlichen Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werks. Das Recht auf Vergütung eines Rechteinhabers für die öffentliche Wiedergabe seines geschützten Werks wurde vom Gerichtshof als wesentliches Merkmal des Urheberrechts anerkannt(34). Gemäß ständiger Rechtsprechung wird geistiges Eigentumrecht nach nationalem Recht zwar nicht von Artikel 295 EGV und den übrigen EGV-Bestimmungen beeinträchtigt, doch kann dessen Anwendung durch die Verbote des EG-Vertrags berührt(35) und in dem Maße eingeschränkt werden, wie es für die Durchsetzung des Verbots nach Artikel 81 Absatz 1 EGV erforderlich ist(36). Da sich die kollektive Verwaltung der Urheberrechte und verwandten Rechte eindeutig aus der Ausübung dieser Rechte und nicht ihrem Vorhandensein ergibt, könnte die Art und Weise der Verwaltung dieser Rechte durch die Verwertungsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EGV verstoßen. (67) Das von den Parteien für die Struktur der Simultanübertragungslizenzen gewählte Modell führt in diesem Fall dazu, dass eine Gesellschaft bei der Erteilung einer Mehrprogramm-/Mehrgebietslizenz in ihrer Freiheit eingeschränkt wird, den Betrag der von ihr einem Benutzer berechneten Gesamtlizenz festzusetzen. Der erteilenden Gesellschaft werden nämlich die von jeder beteiligten Verwertungsgesellschaft festgesetzten nationalen Tarife auferlegt, die das Bündel an Programmen und Gebieten ausmachen, das den Benutzern mit einer einzigen Lizenz angeboten wird. Dies bedeutet, dass die Gesamtgebühr für eine Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenz weitgehend zu Anfang schon feststeht, wodurch der Preiswettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften im EWR spürbar eingeschränkt wird. Dabei ist zu bedenken, dass die teilnehmenden Verwertungsgesellschaften im EWR das gleiche Produkt, d. h. eine Lizenz für verwandte Rechte anbieten werden, die sich auf die gleichen Programme und die gleichen Gebiete erstreckt. Von dritter Seite wurde im Anschluss an die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates darauf hingewiesen(37), dass das Ausmaß an Wettbewerb zwischen den teilnehmenden Verwertungsgesellschaften im EWR nach der geänderten Vereinbarung in der Praxis untergraben werden könnte, wenn sich der Wettbewerb nicht auf die Preisgestaltung erstrecken sollte und alle teilnehmenden Gesellschaften den gleichen Tarif für eine Lizenz berechnen würden. (68) Der Handlungsspielraum einer Verwertungsgesellschaft bei der Erteilung und Verwaltung einer Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenz ist in diesem Fall auf drei Elemente beschränkt: den Betrag des nationalen Simultanübertragungstarifs (der zu den übrigen nationalen von den anderen teilnehmenden Gesellschaften festgelegten Tarife hinzuzuzählen ist), die mit den übrigen Gesellschaften zu vereinbarenden Konditionen einschließlich Provisionen für die Verwaltung ihrer Programme im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen und die mit den einzelnen Lizenznehmern zu vereinbarenden Geschäftsbedingungen, wie z. B. Zahlungsfristen, Rabatte oder Abschläge. Da jedoch die gegenseitigen Bevollmächtigungen zwischen den Verwertungsgesellschaften im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen einen nicht ausschließlichen Charakter haben sollen, sind die schwerwiegendsten Bedenken in Bezug auf den Markt der Verwaltungsdienstleistungen für Simultanübertragungsrechte zerstreut. Das gleiche gilt jedoch nicht für den nachgeordneten Markt der Lizenzerteilung. (69) Die Tatsache, dass es einer Verwertungsgesellschaft freisteht, ihren nationalen Simultanübertragungstarif festzulegen, führt jedoch nicht zu einem Preiswettbewerb zwischen den Gesellschaften, da sämtliche nationalen Tarife zusammengezählt werden und einen einheitlichen Simultanübertragungsgesamttarif für eine Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenz ergeben, der unabhängig von der Lizenz erteilenden Gesellschaft der gleiche bleibt. Diese Freiheit bringt somit einem Benutzer keinerlei nützlichen Vorteil in Form der Wahl eines Anbieters aufgrund von Preisunterschieden. Andererseits könnte die Tatsache, dass es einer Gesellschaft freisteht, die geschäftlichen Konditionen einer Lizenz (ausgenommen die Gesamtgebühr) einzeln auszuhandeln, in einigen Fällen ein Element des Preiswettbewerbs zwischen den Gesellschaften einführen. Dies wird jedoch nicht immer der Fall sein. Die Möglichkeit, Rabatte oder vorteilhafte Zahlungsbedingungen in Anspruch zu nehmen, wird von dem Profil des Benutzers abhängen. So könnte ein gewisses Maß an Preiswettbewerb entstehen, wenn den Großabnehmern von den verschiedenen Gesellschaften unterschiedliche Geschäftsbedingungen angeboten werden(38). Dies bedeutet jedoch auch, dass für kleine oder mittelgroße Nutzer lediglich die Standardbedingungen verfügbar sein werden. Da die Standardbedingungen dem nicht untergliederten Gesamttarif für die Simultanübertragung entsprechen, wird die Vereinbarung in den meisten Fällen dazu führen, dass zwischen den teilnehmenden Gesellschaften kein Wettbewerb entsteht. Damit würde eine große Zahl von Benutzern daran gehindert, eine Gesellschaft gemäß den Preisunterschieden bei Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenzen auswählen zu können. (70) Das Erfordernis für eine Verwertungsgesellschaft, eine angemessene Vergütungshöhe für ihr eigenes Programm zu gewährleisten, ergibt sich aus der eigentlichen Funktion der Urheberrechte und verwandten Rechte, weshalb es nur natürlich ist, dass Vereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften entsprechende Bestimmungen enthalten. Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung geht jedoch über die Anerkennung der Tatsache hinaus, dass die Verwertungsgesellschaften ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um ihre gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen zu erfuellen, indem er vorschreibt, die Tarife gemäß dem Bestimmungslandgrundsatz anzuwenden. Diese Bestimmung ist für das Bestehen der Vereinbarung objektiv nicht erforderlich. (71) Das vorgesehene System ist besonders wettbewerbsbeschränkend, da ein Preiswettbewerb nicht nur bei den für die Nutzung der geschützten Werke fälligen Lizenzgebühren, sondern auch bei dem Teil der Lizenzgebühren fehlt, mit dem die Verwaltungskosten der erteilenden Gesellschaften bestritten werden sollen. Zwischen diesen beiden Bestandteilen, deren Summe den Gesamtbetrag der Lizenzgebühr ergibt, wird nämlich keine Unterscheidung getroffen. Indem sie nicht zwischen Lizenz- und Verwaltungsgebühren unterscheiden, beschränken die Parteien den Wettbewerbsspielraum zwischen ihnen bei der Preisgestaltung für die Erbringung von Lizenzdienstleistungen erheblich. Durch die Vermischung zwischen den beiden Gebühren können die Benutzer nicht die Effizienz der einzelnen Gesellschaften ermitteln und werden daran gehindert, auf die Lizenzdienstleistungen derjenigen Gesellschaft zurückzugreifen, die sie zu den niedrigsten Kosten anbietet. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Betriebsausgaben die eindeutigsten Unterschiede zwischen den Verwertungsgesellschaften darstellen und dass der Wettbewerb eine Rolle spielen könnte, um die hohen Verwaltungskosten und damit die Höhe der Lizenzgebühren zu beschränken(39). (72) Die Zusammenlegung von Lizenz- und Verwaltungsgebühren, die gegenüber den Benutzern zu einer nicht untergliederten Gesamtlizenzgebühr führt, kann nicht als unmittelbar an die angemeldete Vereinbarung gebunden oder für das Bestehen der Vereinbarung objektiv erforderlich angesehen werden. (73) Erstens steht die Vermischung zwischen Urheberlizenz- und Verwaltungsgebühr in keinem direkten Zusammenhang mit dem Zweck der angemeldeten Vereinbarung. Es lässt sich keine logische Verknüpfung zwischen den in der Vereinbarung vorgesehenen gegenseitigen Vertretungsdienstleistungen zwischen Verwertungsgesellschaften und der Vermischung zweier getrennter Bestandteile der Lizenzgebühr vornehmen, die einem nachgeordneten Benutzer berechnet wird. (74) Zweitens steht fest, dass die von einer Verwertungsgesellschaft einem Rechteinhaber und einem Lizenznehmer erbrachten Dienstleistungen unterschiedliche Leistungen sind, die unterschiedliche Tätigkeiten und Gegenleistungen erfordern und unterschiedliche Kosten bedingen. Die Dienste an einen Rechteinhaber werden im Rahmen einer Mitgliedschaftsvereinbarung erbracht, wonach die Verwertungsgesellschaft sich verpflichtet, für die Werke des Rechteinhabers Lizenzen zu erteilen und in seinem Namen die Einkünfte aus der Verwertung dieser Werke durch Dritte einzunehmen. Die Verwaltung der Werke eines Rechteinhabers durch eine spezialisierte Einheit bedingt das Einnehmen und Verteilen von Einkünften sowie die Überwachung der Nutzung der Werke der Rechteinhaber durch Dritte. Die einem Lizenznehmer aufgrund einer Lizenzvereinbarung erbrachte Dienstleistung entspricht hingegen dessen Wunsch, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Sie bietet dem Benutzer eine zentralisierte Leistung, mit der die langwierige, mühselige und in den meisten Fällen nicht durchführbare Arbeit vermieden wird, die Rechte bei jedem einzelnen Inhaber verwerten zu müssen. Die Dienstleistung an den Benutzer erfordert die Erteilung der Lizenz, die Entgegennahme von Entgelten und die Festlegung eines Rahmens, in dem die Berichterstattung, Buchführung und Überwachung stattfinden kann. (75) Von einem Unternehmen wird erwartet, dass es in der Lage ist, die Kosten und Einnahmen in Bezug auf die verschiedenen von ihm an unterschiedliche Kunden gelieferten Waren oder Leistungen zu ermitteln. Die Verwertungsgesellschaften müssen deshalb in der Lage sein, die Kosten für die von ihnen den Rechteinhabern einerseits und den Lizenznehmern andererseits erbrachten Leistungen festzustellen und dementsprechend getrennte Preise zu berechnen. (76) Indem jede Vertragspartei gemäß der Vereinbarung gegenüber den Simultanübertragern Lizenzgebühren anwendet, die in dem Gebiet der anderen Vertragspartei für die dort empfangenen Simultanübertragungen angewandt werden, wird auf dem Markt der betreffenden EWR-Länder für ein Produkt ein Preis verlangt, der aufgrund des Netzes von bilateralen Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Anbietern dieses Produkts weitgehend im Voraus feststeht, wobei das Netz an bilateralen Vereinbarungen das Ergebnis der von den einzelnen Anbietern des Produkts getroffenen angemeldeten Vereinbarung ist. Hieraus ist zu schließen, dass Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung, wonach die Vertragsparteien gegenüber den Simultanübertragern die Lizenzgebühren berechnen, die in dem Gebiet der anderen Vertragspartei für die dort empfangenen Simultanübertragungen gelten, eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV ist. (77) Vertragsparteien sind die große Mehrzahl der Verwertungsgesellschaften für die Tonträgerherstellerrechte im EWR, in Mittel- und Osteuropa, Asien, Lateinamerika und Neuseeland(40). Ein erheblicher Teil der Tonträgerhersteller, die Mitglieder der der Vereinbarung beigetretenen Verwertungsgesellschaften im EWR sind, sind der IFPI angeschlossen, dem größten internationalen Verband der Musikindustrie, der mehr als 1300 Tonträger- und Musikvideohersteller in mehr als 70 Ländern neben den nationalen Verbänden vertritt, in denen die Tonträgerhersteller in 39 Ländern (die nationalen Gruppen der IFPI) zusammengeschlossen sind. Die fünf großen Tonträgerhersteller EMI, BMG, Vivendi/Universal, AOL/Time Warner und Sony sind Mitglieder von Verwertungsgesellschaften im EWR, die der Vereinbarung beigetreten sind, weshalb angesichts des gemeinsamen Anteils dieser fünf Gesellschaften am Markt der Tonträgermusik von mehr als 50 % ein Großteil des für die gewerbliche Nutzung verfügbaren Tonträgermusikprogramms von der Lizenzerteilung für z. B. die Simultanübertragung von der Vereinbarung berührt wird. Von den Parteien wurde in der Anmeldung selbst eingeräumt, dass die Verwertungsgesellschaften im EWR ein Beinahemonopol genießen. Da beinahe sämtliche Inhaber von Rechten an Tonaufzeichnungen diese in jedem Mitgliedstaat an eine Verwertungsgesellschaft übertragen, haben diese Gesellschaften Marktanteile von fast 100 % in ihrem jeweiligen Gebiet. Außerdem sind nach Kenntnis der Kommission die der Vereinbarung beigetretenen Verwertungsgesellschaften weltweit die einzigen Einheiten, die Einmal-Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenzen für die Simultanübertragung urheberrechtlich geschützter musikalischer Werke erteilen können. (78) Es liegt eindeutig eine Wettbewerbsbeschränkung bei den Preisen und Lizenzbedingungen für einen wesentlichen Teil des Tonträgerprogramms vor, das sich in den Händen der großen Mehrheit der Verwalter von Rechten der Tonträgerhersteller im EWR befindet, die Teil einer Gruppe der weltweit einzigen Einheiten sind, die Einmal-Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenzen für die Simultanübertragung erteilen können. Somit beschränkt Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV, wonach die Vertragsparteien gegenüber den Simultanübertragern die Lizenzgebühren anwenden, die im Gebiet der anderen Vertragspartei auf die darin empfangenen Simultanübertragungen anwendbar sind. (79) Zu Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 der Vereinbarung haben die Parteien erläutert, dass diese Bestimmungen angesichts der Unwägbarkeiten bei der Entwicklung dieses neuen Marktes den Vereinbarungen während des Versuchszeitraums eine gewisse Flexibilität verleihen sollen. Gemäß den Parteien sollen dabei ausschließlich die Bestandteile erörtert werden, die für die wirksame Umsetzung der Vereinbarung und insbesondere die Verteilung der Lizenzgebühren zwischen den teilnehmenden Gesellschaften erforderlich sind. Derartige Erörterungen würden die Verwertungsgesellschaften nicht in ihrer Unabhängigkeit einschränken, über die Höhe ihres eigenen nationalen Tarifs zu befinden. Die Kommission geht davon aus, dass die Gespräche zwischen den Parteien gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 der Vereinbarung rein technischer Art sein und darauf abzielen werden, technische Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit z. B. bei der Festlegung der Kriterien für die Erstellung der Tarife oder der Mechanismen zur Umlegung der Lizenzgebühren zu gewährleisten. Damit wären derartige Erörterungen außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 81 Absatz 1 EGV, sofern sie nicht zu einer gemeinsamen Festsetzung der Preise führen. (80) Die selbständige Bestimmung der Geschäftspolitik durch jeden einzelnen Anbieter und dabei insbesondere seiner Preise entspricht dem den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages zugrunde liegenden Prinzip(41). Die zwischen den teilnehmenden Gesellschaften vorgesehenen Gespräche dürfen in diesem Fall nicht zu einem Verlust ihrer Selbständigkeit bei der Festsetzung der Höhe ihrer nationalen Tarife und Verwaltungsgebühren führen. Der offensichtliche Grund hierfür ist, dass die gemeinsame Festsetzung der Preise den Wettbewerb beschränkt, indem sie jeden Teilnehmer in die Lage versetzt, mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit vorauszusehen, welche Preispolitik seine Wettbewerber verfolgen werden(42). Die Gespräche, Praktiken oder Vereinbarungen zwischen den Parteien gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder als Ergebnis hiervon, die über den beabsichtigten rein technischen Inhalt hinausgehen und den Wettbewerb beschränken, werden im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 von dieser Bekanntmachung nicht erfasst. 3. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (81) Um festzustellen, ob eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, muss ermittelt werden, ob sie einen direkten oder indirekten, tatsächlichen oder potenziellen Einfluss auf das Handelsgefüge zwischen den Mitgliedstaaten hat, der die Verwirklichung des Zieles eines Binnenmarkts in allen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte(43). Bei dieser Analyse müssen die Folgen für eine wirksame Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt berücksichtigt werden(44). (82) Der Gerichtshof hat befunden, dass die Tätigkeiten von Unternehmen, die Urheberrechte verwalten, geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen(45). Der räumlich relevante Markt für Mehrgebiets-/Mehrprogramm-Simultanübertragungslizenzen umfasst beinahe den gesamten EWR(46). Das Erfordernis, eine Reihe von bereits feststehenden nationalen Tarifen zusammenzulegen, und die Vermischung zwischen dem Bestandteil Urheberrechtsgebühr und dem Bestandteil Verwaltungsgebühr führen in diesem Fall dazu, dass die erteilende Gesellschaft einen beschränkten Handlungsspielraum bei der Festlegung der Gesamtlizenzgebühr hat. Dieser Umstand mindert den wirtschaftlichen Anreiz und damit die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Lizenznehmer an die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem wendet, bei der er die Lizenz zuerst beantragt hat. (83) Die Vereinbarung ist unter diesen Voraussetzungen eindeutig geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. I. ARTIKEL 81 ABSATZ 3 EGV UND ARTIKEL 53 ABSATZ 3 EWRA 1. Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts (84) Die Kommission hat in Leitlinien festgestellt(47), dass unter bestimmten Umständen eine Zusammenarbeit zu rechtfertigen ist und einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen bewirken kann, wenn die Unternehmen sich dem zunehmenden Wettbewerbsdruck und sich verändernden Märkten im Zuge der Globalisierung, des raschen technischen Wandels und der zunehmenden Dynamik der Märkte stellen müssen. Die Vereinbarung ist offenbar eine solche Erwiderung auf technische Entwicklungen, die zur Simultanübertragungstechnik geführt haben. Sie weist eine Reihe von wettbewerbsfördernden Bestandteilen auf, die in erheblichem Maße zum technischen und wirtschaftliche Fortschritt im Bereich der kollektiven Verwaltung von Urheberrechten und verwandten Rechten beitragen. (85) Erstens war die Simultanübertragung bisher noch nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Verwertungsgesellschaften. Die Vereinbarung verringert erheblich die Rechtsunsicherheit bei der Vergabe von Simultanübertragungslizenzen, da ihr ein gemeinsames Verständnis der entsprechenden rechtlichen Rahmenbestimmungen durch eine erhebliche Anzahl von lizenzerteilenden Einheiten im EWR zugrundeliegt. Sie wird deshalb die Verwertungsgesellschaften in die Lage versetzen, den Benutzern Simultanübertragungslizenzen zu erteilen, die sich auf die Programme sämtlicher durch die Vereinbarung gegenseitig vertretenen Gesellschaften in einem rechtlich besser abgesicherten Umfeld erstrecken. (86) Zweitens weist die Vergabe von Simultanübertragungslizenzen aufgrund der Vereinbarungen gegenüber den Benutzern ein neues Merkmal auf, das in den herkömmlichen Lizenzen für Urheberrechte und verwandte Rechte bisher nicht enthalten war. Gegenüber den herkömmlichen Lizenzen werden die Simultanübertragungslizenzen die Nutzung der Rechte in mehr als einem Gebiet ermöglichen. Mit der Vereinbarung können diese Rechte in einem großen Gebiet gemäß der weltweiten Reichweite des Internet verwertet werden. Durch die gegenseitige Gewährung des Rechts, Lizenzen für die Simultanübertragung in und nach ihrem eigenen Gebiet zu gewähren, können die Verwertungsgesellschaften eine Einmallizenz an Simultanübertrager erteilen, die alle Programme der Gesellschaften umfassen, die der Vereinbarung beigetreten sind, und die in allen Gebieten gilt, in denen die Tonaufzeichnung verfügbar gemacht wird. Es ist damit nicht mehr erforderlich, eine Lizenz von jeder Verwertungsgesellschaft in jedem Gebiet zu erlangen, in dem Zugang zu der Simultanübertragung durch das Internet ermöglicht wird. (87) Diese beiden Bestandteile zeigen, dass die Vereinbarung ein neues Produkt ermöglicht, nämlich eine Mehrgebiets-/Mehrprogramm-Simultanübertragungslizenz, die die Programme einer Reihe von Verwertungsgesellschaften umfasst und einen Simultanübertrager in die Lage versetzt, eine einzige Lizenz von einer einzigen Verwertungsgesellschaft für seine Simultanübertragung zu erlangen, zu der in allen Teilen der Welt Zugang durch das Internet möglich ist. (88) Die hauptsächlichen Bedenken gegenüber horizontalen und vertikalen Kooperationsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern betreffen die Beschränkungen des Wettbewerbs durch die Begrenzung der Produktion(48). In diesem Fall jedoch wird aufgrund der Vereinbarung die Produktion durch ein neues Produkt als Erwiderung auf eine eindeutige Nachfrage gesteigert. Solange die Erteilung von Lizenzen wie in der Vereinbarung vorgesehen durch die Verwertungsgesellschaft unter normalen Umständen erfolgt, ist jedoch keine Begrenzung der Produktion zu befürchten, weil der Wettbewerb in den EWR-Ländern, in denen die jeweilige Verwertungsgesellschaft dem Abkommen beigetreten ist, durch die Vereinbarung gestärkt wird. 2. Verbesserung der Verteilung von Gütern (89) Die vermehrte Nutzung der Simultanübertragungstechnik durch die Vereinbarung führt dazu, dass mehr Verbrauchern mehr Ton-/Bildaufzeichnungen angeboten werden. Musikaufzeichnungen und Videosendungen über Festnetz, Satellit und/oder Kabel haben technisch bedingt eine beschränkte Reichweite. Wenn diese über das Internet aber gleichzeitig übertragen werden, wird jedermann überall in der Welt Zugang zu diesen Produkten gewährleistet. (90) Die angemeldete Vereinbarung ermöglicht das Wegfallen einer Vielzahl langwieriger Einzelverhandlungen durch die Benutzer mit jeder einzelnen Verwertungsgesellschaft im EWR. Damit müsste es möglich sein, die Transaktionskosten spürbar zu senken und zur Entstehung eines EWR-weiten Marktes(49) für die Erteilung von Simultanübertragungslizenzen beizutragen. Mit dem System der gegenseitigen Simultanübertragungslizenzen können die Simultanübertrager mit einer Lizenz einer einzigen Verwertungsgesellschaft in jedes beteiligte Gebiet gleichzeitig übertragen, ohne Gefahr zu laufen, wegen Verletzung der betreffenden Rechte belangt zu werden(50). (91) Die kleinen Tonträgerhersteller geben häufig den neuen und unerprobten Künstlern Produktionsgelegenheiten und konzentrieren ihre Bemühungen oft auf die Herstellung von Spezialprogrammen. Die gegenseitigen Lizenzen werden gewährleisten, dass sie die gleiche Vergütung für die Simultanübertragung ihrer Werke erhalten wie ihre mächtigeren Wettbewerber, da ihr Programme für die Lizenzvergabe an die Benutzer ebenso einfach wie das der internationalen Gesellschaften verfügbar sein werden. (92) Der Vertrieb von Musik auf Bild-/Tonaufzeichnungen wird dadurch verbessert. 3. Vorteile für die Verbraucher (93) Die Schaffung geregelter Rahmenbedingungen für die Simultanübertragung wird den Verbrauchern sowohl kurz- als auch mittelfristig zum Vorteil gereichen. (94) Kurzfristig werden die Verbraucher mittels der verfügbaren Simultanübertragungen einen einfacheren und breiteren Zugang zu einer Musikpalette erhalten. Außerdem erlangen sie über das Internet Zugang zu den beliebtesten Rundfunk- oder Fernsehmusikprogrammen ohne die technischen Sachzwänge des herkömmlichen Rundfunks, wobei der Zugang zu diesen Programmen von allen Teilen der Welt möglich ist. (95) Langfristig gewährleistet die Schaffung geregelter Rahmenbedingungen für die Simultanübertragung mit einer angemessenen Vergütung der Rechteinhaber, dass die Arbeit der Tonträgerhersteller angemessen vergütet und damit eine breite Musikpalette auch in Zukunft verfügbar sein wird. 4. Unerlässlichkeit (96) Die Parteien haben ihre Wahl des Bestimmungslandgrundsatzes bei der Festlegung der Tarife und der sich daraus ergebenden Anwendung der bereits bestehenden nationalen Tarife als unerlässlich dargestellt, um die Urheberrechte durch eine angemessene Vergütung und ausreichenden Rechtsschutz zu wahren. Das von den Parteien gewählte Modell wird durch die vorgesehene Verbindung des Bestimmungslandgrundsatzes mit den Kriterien des Einnahmeaufkommens und/oder der Intensität der Nutzung vervollständigt. (97) Um die Unerlässlichkeit der mit Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung eingeführten Beschränkung zu ermitteln, muss die Kommission prüfen, ob den Parteien eine weniger wettbewerbsbeschränkende Alternative zur Verfügung steht. Hierbei muss sie die von den Parteien angestrebten Ziele, nämlich ein ausreichender Rechtsschutz, eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber und Vergütungsregelungen, berücksichtigen, in denen das Ausmaß der Verwertung der geschützten Werke zum Tragen kommt, und diese gegen die hauptsächlichen Bedenken in Bezug auf horizontale und vertikale Kooperationsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern abwägen, nämlich die Beschränkung des Wettbewerbs über die Festsetzung der Preise(51). (98) Das von den Parteien gewählte Modell wirft zwei Fragen auf. Die erste Frage geht dahin, dass weder bei den von den Parteien vorgesehenen nationalen Tarifen, noch bei der Gesamtlizenzgebühr zwischen der eigentlichen Lizenzgebühr und der Verwaltungsgebühr unterschieden wird, d. h. dem für die Vergütung des Rechts der Inhaber bestimmten Betrag einerseits und dem Betrag, der für die Bestreitung der Verwaltungskosten der erteilenden Gesellschaft vorgesehen ist, anderseits. Die zweite Frage betrifft die Festlegung nationaler Tarife im Voraus, die zusammengenommen die Gesamtlizenzgebühr ergeben, die von den Verwertungsgesellschaften für die Erteilung von Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenzen berechnet werden. Die Vermischung von Lizenz- und Verwaltungsgebühren (99) Zur ersten Frage ist festzustellen, dass die Vermischung von Lizenz- und Verwaltungsgebühren, deren Zusammenlegung die Gesamtlizenzgebühr ergibt, den Wettbewerb zwischen Verwertungsgesellschaften bei der Festsetzung der Preise für die den Benutzern erbrachten Lizenzdienstleistungen beschränkt(52). Wenn zwischen diesen beiden Bestandteilen keine Unterscheidung getroffen wird, ist nicht erkennbar, welcher Teil der Lizenzgebühr für die Vergütung des Rechteinhabers und welcher Teil für die Deckung der Kosten der Gesellschaft bei der Erteilung und Verwaltung einer Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenz verwendet wird. Aufgrund dieser Vermischung können die Gesellschaften auch nicht ihre tatsächlichen Verwaltungskosten bei der Festlegung der Verwaltungsgebühr gegenüber den Benutzern berücksichtigen. Dadurch würde der Teil der Lizenzgebühr, der für die Deckung der Verwaltungskosten der erteilenden Gesellschaft bestimmt ist, willkürlich und damit auf eine potenziell übermäßige Höhe festgesetzt werden. Würde zwischen den Gesellschaften Preiswettbewerb herrschen, würden diese Bedenken durch die Tatsache gemindert, dass die Grenzkosten der Dienstleistung wegen des Wettbewerbs zwischen verschiedenen Gesellschaften gegen Null tendieren. Die vorgesehene Struktur erlaubt jedoch keinen Preiswettbewerb, weil sie vorschreibt, dass alle bereits festgesetzten nationalen Tarife zusammengezählt werden, um zu einer feststehenden Gesamtlizenzgebühr zu gelangen. (100) Die Vereinbarung zwischen den Gesellschaften über die Zusammenlegung der Verwaltungsgebühr mit der Lizenzgebühr und damit über die gemeinsame Festlegung der Gesamtlizenzgebühr geht eindeutig über das hinaus, was erforderlich wäre, um den berechtigten Anliegen der Parteien hinsichtlich eines ausreichenden Rechtsschutzes, einer angemessenen Vergütung der Rechteinhaber und einer Vergütungsregelung zu entsprechen, in der sich das Ausmaß an Verwertung der geschützten Werke niederschlägt. (101) Gemäß den Parteien werden die Verwaltungsgebühr und die Urheberlizenzgebühr zusammengelegt, weil die Verwaltungskosten von den Rechteinhabern ausschließlich über eine Provision für die eingenommenen Einkünfte getragen werden, die den Benutzern berechnet wird, die eine Urheberrechtslizenz erhalten. Der von einem Benutzer für eine Lizenz gezahlte Betrag wird von den Parteien insgesamt als Vergütung für die Nutzung der Urheberrechte und nicht, selbst nicht in Teilen, als die Bezahlung von Verwaltungskosten angesehen. Diese Erklärung der Parteien lässt jedoch die wirtschaftlichen Gegebenheiten außer Acht und entspricht eher einem Finanzkonstrukt. Es ist bekannt, dass die Vergütung der Gesellschaften einer Provision entstammt, die sie ihren Rechteinhaber-Mitgliedern für die eingenommenen Einkünfte berechnen. Mit dieser Provision sollen die Verwaltungskosten der Gesellschaften bestritten werden. Es ist auch bekannt, dass die von den Verwertungsgesellschaften den Benutzern für die Urheberrechtslizenzen berechneten Beträge ihre einzige Einnahmequelle sind. Somit wird ein Teil der von einem Benutzer bezahlten Lizenzgebühr zur Deckung der Verwaltungskosten der erteilenden Gesellschaften entsprechend den Kosten für die Erteilung und Verwaltung dieser Lizenz verwendet(53). Wenn sich in den nationalen Tarifen unterschiedliche Kosten niederschlagen, wäre es bei einem Einmalsystem unlogisch, einfach die nationalen Tarife zusammenzuziehen, die den Kosten anderer Verwertungsgesellschaften entsprechen. Da das System der Einmalzuständigkeit in sich zu Einsparungen bei den Verwaltungskosten führt, wird durch die Aufrechterhaltung einer Tarifstruktur, in der sich die Summe der verschiedenen nationalen Tarifstrukturen niederschlägt, einer der wichtigsten Vorteile des vorgeschlagenen Systems zur Erteilung von Mehrprogamm-/Mehrgebietslizenzen für die Simultanübertragung beschnitten. (102) Bei dieser Einmaldienstleistung müssen die verschiedenen Gesellschaften je nach ihrer Effizienz bei den Löhnen, Pachten, Kommunikationskosten usw. unterschiedliche Kosten haben. Die Kommission sieht keine Rechtfertigung dafür, dass die Höhe der den Benutzern für diese Dienstleistung berechneten Gebühr in einer Vereinbarung der anmeldenden Parteien geregelt wird. (103) Um die Bedenken der Kommission in Bezug auf die Vereinbarung zwischen den Gesellschaften zur Festlegung des Betrags der Verwaltungsgebühr auszuräumen, haben die Parteien die angemeldete Vereinbarung dahin gehend geändert, dass die Urheberrechtslizenzgebühr von der Verwaltungsgebühr getrennt wird, um sie bei der Berechnung einer Lizenzgebühr an den Benutzer getrennt ausweisen zu können. Eine weitere in die Vereinbarung eingefügte Änderung zielt darauf ab, die Verwaltungsgebühr unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Verwaltungskosten einer Gesellschaft bei der Erteilung von Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenzen festzusetzen. In Anhang 1 von Tabelle A der am 22. Mai 2002 angemeldeten geänderten Vereinbarung, mit der die in dem Schreiben an die Kommission vom 19. April 2002 dargelegten Bedingungen auf alle Unterzeichner erweitert werden, ist hierzu Folgendes ausgeführt: "(...) IFPI und die Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller innerhalb des EWR werden prüfen, wie in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen und europäischen Gesetzen und Vorschriften über die Simultanübertragung von Tonaufzeichnungen und/oder die Funktionsweise der Verwertungsgesellschaften von Tonträgerherstellern ein Mechanismus eingeführt werden kann, mit dem die Verwertungsgesellschaften im EWR angeben werden, welcher Teil des Tarifs an Simultanübertrager, die gemäß der angemeldeten Vereinbarung eine Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenz erhalten, der dem Benutzer berechneten Verwaltungsgebühr entspricht. Diese Verwaltungsgebühr wird daraufhin getrennt von der Lizenzgebühr ausgewiesen, die für die Nutzung der Rechte der Tonträgerhersteller durch Simultanübertrager gezahlt wird, die eine Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenz gemäß der angemeldeten Vereinbarung erhalten. Der vorgesehene Mechanismus wird bewirken, dass die beiden Bestandteile der den Simultanübertragern im EWR berechneten Gebühr getrennt ausgewiesen werden: die Gebühr für die Nutzung der Rechte der Tonträgerhersteller und die Verwaltungsgebühr zur Bestreitung der Verwaltungskosten bei der Erteilung von Mehrgebiets-Simultanübertragungslizenzen. Der Bestandteil Verwaltungsgebühr wird von jeder erteilenden Gesellschaft gemäß den Kosten für die Erbringung der Dienstleistung der Verwertungsgesellschaften an Mehrgebietsbenutzer unabhängig ermittelt. Außerdem erkennen die Parteien an, dass die Ermittlung des Tarifbestandteils für die Nutzung der Tonträgerherstellerrechte gemäß dem Bestimmungslandgrundsatz in Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung vorgenommen werden kann, die Ermittlung des Bestandteils Verwaltungsgebühr aber gemäß den Verwaltungskosten der erteilenden Gesellschaft erfolgen wird." (104) Die Parteien erkannten in ihrem Schreiben die Bedeutung an, die von der Kommission dem erwähnten Grundsatz eingeräumt wird, indem sie die Vereinbarung dahin gehend änderten, dass die Trennung der Urheberrechtsgebühr von der Verwaltungsgebühr spätestens bis zum Auslaufdatum des gegenwärtigen Versuchszeitraums der angemeldeten Vereinbarung erfolgt. Gemäß der der Kommission am 22. Mai 2002 gemeldeten geänderten Fassung der Vereinbarung werden die Parteien der Kommission bis Ende 2003 eine Reihe von Vorschlägen für die Umsetzung der erforderlichen Mechanismen unterbreiten und diese sobald wie möglich nach jenem Datum vornehmen. In der Vereinbarung ist hierzu Folgendes ausgeführt: "Die unterzeichnenden Verwertungsgesellschaften verpflichten sich, nach bestem Bemühen der Kommission Vorschläge für die erwähnten Mechanismen bis 31. Dezember 2003 vorzulegen und daraufhin den Mechanismus so bald wie möglich einzuführen. Die Verwertungsgesellschaften verpflichten sich, den in diesem Schreiben beschriebenen Mechanismus bis 31. Dezember 2004 einzuführen, und erkennen an, dass diese Umsetzung ein wesentliches Element ist, das von der Kommission bei der Bewertung zukünftiger Vereinbarungen über die Verwaltung und Lizenzvergabe von Tonträgerherstellerrechten für die Mehrgebiets- und Mehrprogrammsimultanübertragung berücksichtigt wird." (105) Die Parteien haben das Erfordernis erläutert, in Bezug auf den Umfang der Dienstleistungen, die sie sich gegenseitig im Rahmen der Vereinbarung erbringen werden, Gespräche zu führen. Diese Gespräche dürfen jedoch nicht zu einem Verlust der Selbständigkeit der einzelnen Gesellschaften bei der Festsetzung ihrer jeweiligen Verwaltungsgebühren und/oder zu Preisfestsetzungspraktiken oder -vereinbarungen jeglicher Art führen. Wäre dies der Fall, wären derartige Gespräche nicht von dieser Bekanntmachung erfasst. Die Vereinbarung enthält deshalb hierzu folgende Ausführungen: "Im Einklang mit den dargelegten Grundsätzen erkennen die Unterzeichner an, dass Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den anmeldenden Parteien in Bezug auf die Festlegung ihrer jeweiligen Verwaltungsgebühren von der Bekanntmachung über die angemeldete Vereinbarung im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung 17/62 nicht erfasst wären. In die Bekanntmachung einbezogen sollten jedoch die erforderlichen Gespräche zwischen den beteiligten Gesellschaften werden, mit denen der Umfang der von ihnen gemäß der Vereinbarung gegenseitig zu erbringenden Verwaltungsdienstleistungen festgelegt wird." (106) Die Parteien haben nachgewiesen, dass die Verwertungsgesellschaften noch nicht über die Verwaltungs- und Buchhaltungsstrukturen verfügen, um die Trennung von Urheberrechts- und Verwaltungsgebühr unverzüglich umsetzen zu können. Wenn man von den Parteien verlangen würde, diese Trennung unverzüglich vorzunehmen, müssten sie, da sie dazu nicht in der Lage wären, die Vereinbarung aufgeben, womit die beschriebenen Vorteile aufgrund der Vereinbarung nicht erzielt werden könnten. Die Parteien haben außerdem nachgewiesen, dass ein gewisser Zeitraum erforderlich sein wird, um die verschiedenen Möglichkeiten für die praktische Umsetzung der vorgesehenen Trennung zu prüfen und den gewählten Mechanismus anschließend einzuführen. Die Kommission anerkennt die Tatsache, dass mit einer solchen Trennung ein bedeutender Wandel in der Durchführung der kollektiven Verwaltung eingeführt wird, was man auch daran ersehen kann, dass keine andere Gruppe von Verwertungsgesellschaften eine solche Trennung vorgenommen hat und dass Urheberrechte bereits seit mehreren Jahrzehnten kollektiv verwaltet werden. (107) Die von den Parteien an der angemeldeten Vereinbarung vorgenommene Änderung wird einen erheblichen Grad an Transparenz in ihrer Beziehung mit den Benutzern herbeiführen(54). Außerdem wird sie einen wenn auch beschränkten Preiswettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften bei ihrer Dienstleistung der Erteilung von Lizenzen für die Simultanübertragungsrechte der Tonträgerhersteller ermöglichen. Die Kommission geht deshalb davon aus, dass die an der Vereinbarung vorgenommenen Änderungen ausreichen werden, um die geäußerten Wettbewerbsbedenken ausräumen zu können. In Anbetracht der von den Parteien vorgebrachten Argumente hält die Kommission den für die Bewertung und Durchführung der Mechanismen zur Trennung der Urheberrechts- von der Verwaltungsgebühr erforderlichen Zeitraum für unerlässlich im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe a) EGV. Im Voraus festgelegte nationale Urheberrechts-Lizenzgebühren (108) Unabhängig von der Frage der Zusammenlegung der eigentlichen Lizenzgebühr mit der Verwaltungsgebühr enthält der einem Benutzer für eine Mehrprogramm-/Mehrgebietslizenz zu berechnende Simultanübertragungsgesamttarif ein Gebührenelement, das sich aus der Zusammenrechnung sämtlicher auf nationaler Ebene ermittelter Urheberrechtslizenzgebühren ergibt. Das von den Parteien vorgesehene Modell bedingt, dass der Bestandteil Urheberrechtslizenzgebühr bereits festliegt und von der Gesellschaft, die die Simultanübertragungslizenz erteilt, nicht geändert werden kann, selbst wenn die Verwaltungsgebühr aufgeteilt würde. Dies ergibt sich aus der Zusammenzählung der nationalen Lizenzgebühren, die von jeder teilnehmenden Gesellschaft einschließlich der die Lizenz erteilenden Gesellschaft für die Nutzung ihres Programms in ihrem jeweiligen Gebiet festgelegt werden. (109) Die Alternativen zu dem von den Parteien vorgesehenen Modell der Festlegung im Voraus der einzelnen nationalen Lizenzgebühren bestuenden in unterschiedlichen Graden an Selbstständigkeit der erteilenden Gesellschaft bei der Festlegung der Urheberbestandteils in der Lizenzgebühr. Die erste Alternative wäre die vollständige Freiheit der erteilenden Gesellschaft bei der Festlegung der Höhe der Lizenzgebühr. Die zweite Alternative wäre hingegen eine Vereinbarung zwischen sämtlichen Gesellschaften über die Festsetzung einer einheitlichen Höhe der Lizenzgebühr für die Nutzung der Programme sämtlicher teilnehmenden Gesellschaften in allen Gebieten. (110) Die weniger wettbewerbsbeschränkende Option wäre eindeutig die freie Festsetzung der Gebührenhöhe durch die erteilenden Gesellschaft. Die Parteien haben jedoch nachgewiesen, dass die Beibehaltung eines gewissen Maßes an Kontrolle durch die einzelnen Verwertungsgesellschaften über die Bedingungen der Erteilung von Lizenzen für ihr eigenes Programm, um ein Mindestmaß an Vergütung für die Rechteinhaber zu gewährleisten, unter den gegebenen Umständen unerlässlich ist, um die Vereinbarung schließen zu können, da ein Fehlen dieses Mindestmaßes an Kontrolle die Bereitwilligkeit einer Verwertungsgesellschaft gefährden könnte, ihr eigenes Programm in den mit der Vereinbarung und durch die sich anschließende Serie von bilateralen Vereinbarungen entstehenden Lizenzerteilungsrahmen einzubringen. (111) Indem jede teilnehmende Verwertungsgesellschaft im EWR mit ihrem eigenen Programm zu dem "Programmpaket" beiträgt, das in eine Einmal-Simultanübertragungslizenz einbezogen wird, und sie eine solche Lizenz einem Benutzer an jedem Standort im EWR erteilen kann, überträgt die Gesellschaft allen übrigen Gesellschaften die Befugnis zur Erteilung einer Lizenz, die ihr eigenes Programm umfasst, was eine erhebliche und bisher noch nicht erprobte Änderung an der herkömmlichen Art und Weise der Erteilung von Lizenzen darstellt. Sollte dieses Mindestmaß an Kontrolle über die Lizenzerteilungsbedingungen wegfallen, würde eine Gesellschaft, die mit den Programmen ihrer Mitglieder zu dem "Einmalprogrammpaket" beiträgt, das Risiko eingehen, dass, um Benutzer anzuziehen, eine andere teilnehmende Gesellschaft die Gesamtlizenzgebühr unterhalb der Höhe festsetzt, die von der ersteren Gesellschaft und/oder ihren Mitgliedern für angemessen gehalten wird. In einem solchen Fall könnte diese Gesellschaft höhere Einnahmen erzielen, wenn sie an den Vorkehrungen der Vereinbarung nicht teilnimmt. Deshalb würde das Fehlen eines gewissen Maßes an Kontrolle über die Lizenzerteilungsbedingungen für die Gebührenhöhe einen wirtschaftlichen Anreiz schaffen, an dem Wegfallen der Vereinbarung mitzuwirken. (112) Die Festlegung auf nationaler Ebene der für die Verwertung des Programms einer Gesellschaft in ihrem eigenen Gebiet anzuwendenden Lizenzgebühr kommt dem Anliegen der Parteien entgegen, eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber im Einklang mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten im Gebiet der Verwertung des Urheberrechts zu gewährleisten. (113) Unter den gegebenen Umständen erweist sich die Option Festlegung der nationalen Urheberrechts-Lizenzgebühren im Voraus als die am wenigsten wettbewerbsbeschränkende Alternative, um ein neues Produkt zu schaffen und zu vertreiben. (114) Der Gerichtshof hat den Anspruch eines Rechteinhabers auf Vergütung für jede Darbietung seines literarischen oder künstlerischen Werks als einen wesentlichen Inhalt des Urheberrechts anerkannt(55). Er hat es auch als legitimes Interesse eingestuft, die Gebühren für die Genehmigung zur Darbietung eines audiovisuellen Werks anhand der tatsächlichen oder wahrscheinlichen Anzahl von Darbietungen(56) zu berechnen, wenn das Werk der Allgemeinheit getrennt von einem materiellen Träger zugänglich gemacht wird(57). Außerdem ist zu bedenken, dass das praktische Ergebnis der übrigen den Parteien verfügbaren Alternativen gegenwärtig nicht die legitimen Interessen der Parteien in gleichem Maße oder nur durch Mittel schützen würde, die noch wettbewerbsbeschränkender wären und kaum für eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 in Betracht kämen. (115) Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission in Anbetracht der ihr vorliegenden Erkenntnisse der Auffassung, dass diese Beschränkung aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung unter den gegebenen Umständen eine im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 a) EGV unerlässliche Garantie darstellt, ohne die die teilnehmenden Gesellschaften nicht ihre jeweiligen Programme einbringen würden, um eine Mehrgebiets-/Mehrprogramm-Simultanübertragungslizenz zu schaffen und zu vertreiben. 5. Keine Beseitigung des Wettbewerbs (116) Die Ausschließung gegenseitiger vertikaler Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern vom Erfassungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2790/90 vom 22. Dezember 1999 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen(58) und die ausdrückliche Bezugnahme in den Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EGV auf horizontale Kooperationsvereinbarungen(59) sind Ausdruck der Bedenken, die vertikale Vereinbarungen in Bezug auf eine mögliche Aufteilung des Marktes aufwerfen. Bei der vorliegenden Vereinbarung werden jedoch eine Reihe Faktoren zu einem Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften im EWR führen, womit die Bedenken hinsichtlich einer Aufteilung der Märkte und der Kunden ausgeräumt werden. (117) Erstens gab es in einer Reihe der Märkte der Erteilung von Lizenzen für Urheberrechte und verwandte Rechte bisher kaum Wettbewerb zwischen Verwertungsgesellschaften in Europa mit Ausnahme der zentralen Lizenzerteilungsvorkehrungen für mechanische Vervielfältigungsrechte zwischen Urheberverwertungsgesellschaften und wichtigen Tonträgerherstellern. (118) Im vorliegenden Fall wird die Umsetzung der Vereinbarung zwar ein gewisses Maß an Zusammenarbeit zwischen den Verwertungsgesellschaften erfordern, jedoch keinen bestehenden Wettbewerb beseitigen, da sie auf die Entwicklung einer neuen Dienstleistung abzielt. (119) Außerdem wird durch die von den Parteien am 21. Juni 2001 angemeldete Änderung an der Vereinbarung(60) die Aufnahme des Wettbewerbs zwischen den Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller gefördert, so dass sie sich untereinander hinsichtlich Effizienz, Leistungsqualität und Geschäftsbedingungen werden unterscheiden können. Aus Sicht der Lizenznehmer ist dies eine positive Entwicklung gegenüber der ursprünglich angemeldeten Vereinbarung, mit der einem Benutzer ein einziger Anbieter der erforderlichen Lizenzen gegenübergestanden wäre. Dies ist auch eine wichtige Weiterentwicklung gegenüber der herkömmlichen Lizenzerteilung, bei der die Verwertungsgesellschaften ein De-facto-Monopol in ihren nationalen Gebieten hatten und in den meisten relevanten Märkten kein Wettbewerb zwischen Gesellschaften herrschte. (120) Außerdem werden die von den Parteien am 22. Mai 2002 angemeldeten Änderungen an der Vereinbarung gewährleisten, dass nach einer anfänglichen Anpassungszeit der Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften auch die Preisgestaltung umfassen wird. Indem jede Gesellschaft bei der Erteilung einer Lizenz die der Lizenzgebühr hinzuzuzählende Verwaltungsgebühr unabhängig festlegen und dabei die Verwaltungskosten der erteilenden Gesellschaft berücksichtigen kann, kann zwischen den beteiligten Gesellschaften bei der Höhe der Lizenzgebühr ein Wettbewerb entstehen. Deshalb werden die beteiligten Gesellschaften im EWR die Effizienz bei ihren Verwaltungskosten steigern müssen, um den Benutzern die Einmal-Simultanübertragungslizenz für den EWR zu einem möglichst niedrigen Preis anbieten zu können. (121) Die von den Parteien zugesagte Trennung in Urheberlizenz- und Verwaltungsgebühr wird die Transparenz in dem Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern steigern. Dadurch werden die Nutzer und die Mitglieder der Gesellschaften in die Lage versetzt, die Effizienz jeder einzelnen Gesellschaft besser zu bewerten und deren Verwaltungskosten besser zu verstehen. (122) Außerdem fördert die Vereinbarung das Ziel der Schaffung und Aufrechterhaltung eines Binnenmarktes bei der Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen zwischen Verwertungsgesellschaften und eines Binnenmarkts bei der Erteilung von Simultanübertragungslizenzen, indem sie Wettbewerb zwischen den beteiligten Verwertungsgesellschaften im EWR schafft und fördert. (123) Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass die Vereinbarung und insbesondere ihr Artikel 5 Absatz 2 den Wettbewerb bei einem wesentlichen Teil des relevanten Produkts im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 b) EGV nicht beseitigt. 6. Schlussfolgerung (124) Hieraus kann gefolgert werden, dass die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EGV bzw. Artikel 53 Absatz 3 EWRA erfuellt sind. J. DAUER DER FREISTELLUNG (125) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 wird eine Entscheidung nach Artikel 81 Absatz 3 für einen bestimmten Zeitraum erlassen. Die Laufzeit der angemeldeten Vereinbarung ist auf einen Versuchszeitraum befristet, woraufhin sie überprüft wird. Es ist deshalb angemessen, die Dauer dieser Freistellung entsprechend festzulegen. Die Freistellung sollte somit gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ab dem 22. Mai 2002, dem Datum der Anmeldung der letzten Fassung der Vereinbarung, bis zum 31. Dezember 2004, dem Datum ihres Auslaufens, gelten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen werden die Bestimmungen von Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen Zeitraum zwischen dem 22. Mai 2001 und dem 31. Dezember 2004 auf die der Kommission zuletzt am 22. Mai 2002 gemeldete "Vereinbarung über die gegenseitige Vertretung bei der Erteilung von Simultanübertragungslizenzen", die von den in Artikel 2 dieser Entscheidung genannten Gesellschaften gemeinsam getroffen wurde, für nicht anwendbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H. Schreyvogelgasse 2/5 A - 1010 Wien Société de l'Industrie Musicale/Muziek Industrie Maatschappij Place de l'Alma 3 B5 Almaplein B - 1200 Brüssel GRAMEX Gl. Kongevej 11-13, 2 DK - 1610 Kopenhagen V GRAMEX Pieni Roobertinkatu 16 FIN - 00120 Helsinki Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH Grelckstraße 36 D - 22529 Hamburg GRAMMO 24a Salaminos GR - 152 32 Athen Samband Flitjenda og Hljomplötuframleidanda Eidistorg 17 170 Seltjarnarnes Island Società Consortile Fonografici Per Azioni S.c.p.a. Via S. Tecla, 5 Milan Italien Phonographic Performance Ireland PPI House 1 Corrig Avenue Dun Laogharie Dublin Irland Stichting ter Exploitatie van Naburige Rechten Catharina van Reneslaan 8 PO Box 113 1200 AC Hilversum Niederlande GRAMO Karl Johanseit 21 0159 Oslo Norwegen Associação Fonográfica Portuguesa Rua Augusto dos Santos 2-4 P - 1050-028 Lissabon IFPI Sweden PO Box 1429 S - 11184 Stockholm IFPI Schweiz Toblerstrasse 76A 8044 Zürich Schweiz Phonographic Performance Limited 1 Upper James Street London W1R 3HG Vereinigtes Königreich Intergram Na Porici 27 110 00 Prag 1 Tschechische Republik Eesti Fonogrammitootjate Ühing Laki 12 10621 Tallinn Estland Zwiazek Producentów Audio Video ul. Kruczkowskiego 12/2 00-380 Warschau Polen Phonographic Performance Ltd Room 3705, 37th Floor, Hopewell Centre 183 Queens Road East Wanchai Hongkong Phonographic Performance Limited Flameproof Equipments Bldg 2nd Floor, B-39, off New Link Road Nr. Monginis Factory, Andheri (West) Mumbai 400 053 Indien Public Performance Malaysia Sdn Bhd 2nd Floor, Wisma Haip Lee 139-2, Jalan Segambut 51700 Kuala Lumpur Malaysia Recording Industry Performance Singapore Pte Ltd 163 Tras Street 04-00 Lian Huat Building 079024 Singapur The Association of Recording Copyright Owners 4F, No. 59, Tunghsing Road Hsin-Yi District Taipei, ROC Taiwan Phonorights (Thailand) Ltd 14th Floor, PM Tower 731 Asoke-Dindaeng Road Bangkok 10400 Thailand Cámara Argentina de Productores de Fonogramas y Videogramas Hipolito Yrigoyen 1628 Piso 6 1344 Buenos Aires Argentinien Sociedad Mexicana de Productores de Fonogramas, Videogramas y Multimedia S.G.C. Miguel Angel de Quevedo 531 Colonia Romero de Terreros Delegacion Coyoacan 004310 Mexiko Unión Peruana de Productores Fonográficos Los Cipreses N. 355 - Lima 27 Peru Camara Uruguaya del Disco Edificio Ciudadela Juncal 1327 Apt 1701 11000 Montevideo Uruguay Recording Industry Association New Zealand 11 York Street Parnell, Auckland Neuseeland Brüssel, den 8. Oktober 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. (3) ABl. L 377 vom 31.12.1994, S. 28. (4) ABl. C 231 vom 17.8.2001, S. 18. (5) ABl. C 104 vom 30.4.2003. (6) Die Parteien haben es wie folgt definiert: "die Simultanübertragung durch Rundfunk- und Fernsehanstalten über das Internet von Tonaufzeichnungen in ihren Einkanal- und drahtlosen Übertragungen von Rundfunk- und/oder Fernsehsignalen gemäß den einschlägigen Vorschriften für die Erbringung von Rundfunkdiensten". (7) Die TRIPS-Vereinbarung entspricht dem Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, die in Marrakesch am 15. April 1994 unterzeichnet wurde. Sie trat am 1. Januar 1995 in Kraft. (8) Der Vertrag trat am 20. Mai 2002 in Kraft. (9) Alle internationalen Verträge, auf die Bezug genommen wurde. (10) WIPO-Vertrag. (11) Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42), geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9); Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61), geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG; Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Sattelitenrundfunk und Kabelverbreitung (ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15); Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte; Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20); Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10); Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32). (12) Artikel 1 Absatz 4. (13) Rs. 395/87, EuGH vom 13. Juli 1989, Slg. (1989) 2521. (14) Verbundene Rs. 110/88, 241/88 und 242/88, Lucazeau/SACEM, Slg. (1989) 2811. (15) Die Vertragsparteien berechnen den Simultanübertragern die Lizenzgebühren, die in dem Gebiet der anderen Vertragspartei für die in deren Gebiet empfangenen Simultanübertragungen gelten. (16) Siehe Ziffer 17 der Mitteilung der Kommission zur Definition des relevanten Marktes für die Zwecke des Gemeinschaftsrechts (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5). (17) Da es weder in Luxemburg noch in Liechtenstein eine Verwertungsgesellschaft gibt, werden die Simultanübertragungsrechte für diese Gebiete von anderen Gesellschaften verwaltet, die die Vereinbarung unterzeichnet haben. Für Liechtenstein werden die Lizenzen von der schweizerischen IFPI verwaltet. Das Luxemburger Gebiet wird von der Vereinbarung erfasst, und jede Gesellschaft eines teilnehmenden EWR-Landes wird Lizenzen für die Simultanübertragung in Luxemburg erteilen können, die mit den in der Vereinbarung dargelegten Grundsätzen übereinstimmen. (18) Siehe Ziffer 8 der Mitteilung der Kommission zur Definition des relevanten Marktes im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5). (19) Ibidem, Ziffer 17. (20) Ibidem, Ziffer 30. (21) Die Gesetze in einigen Mitgliedstaaten gewähren den Verwertungsgesellschaften unter bestimmten Umständen ein gesetzliches Monopol für die Verwertung der Rechte. (22) Rs. 127/73, BRT/SV SABAM und NV Fonior vom 21. März 1974, Slg. (1974) 313. (23) Rs. 7/82, GVL/Kommission, Slg. (1983) 483. (24) ABl. C 231 vom 17.8.2001, S. 18. (25) ABl. C 3 vom 6.1.2001, S. 2. (26) "Memorandum betreffend Fragen im Zusammenhang mit dem Bestimmungslandgrundsatz und der Tarifstruktur in der Simultanübertragungsvereinbarung", vorgelegt am 5. November 2001. (27) Siehe z. B. Urteile des Gerichtshofs in der Sache BRT/SABAM vom 21. März 1974, Urteil 127-73, Slg. (1974) 313; MV Membran und K-tel International/GEMA vom 20. Januar 1981; verbundene Rs. 55/80 und 57/80, Slg. (1981) 147; GVL/Kommission vom 2. März 1983, Rs. 7/82, Slg. (1983) 483; Phil Collins/Imtrat und Patricia Im- und Export/EMI; verbundene Rs. C92/92 und C326/92, Slg. (1993) 5145. (28) Siehe GVL/Kommission, Rdnr. 32 und BRT/SABAM vom 21. März 1974, Rdnr. 23. (29) Artikel 7 hat folgenden Wortlaut: "Während des Versuchszeitraums werden die Vertragsparteien nach bestem Bemühen Informationen für die Zwecke dieser Vereinbarung austauschen, die Folgendes betreffen: - die Lizenzgebühren, die sie für Simultanübertragungen in ihrem eigenen Gebiet anwenden, - die Anzahl und der Ursprung der Schlager auf den Webseiten der Simultanübertrager, für die von den Parteien eine Lizenz vergeben wird, und - ihr Programm." (30) Anhang 11 zu dem am 16. November 2000 vorgelegten Antrag. (31) Siehe Ziffern 21-23. (32) Anzahl der Benutzer oder Intensität der Nutzung, siehe Ziffer 25. (33) Ibidem. (34) Rs. 62/79, SA Compagnie Générale pour la diffusion de la télévision, Coditel und Andere/Ciné Vog Films und Andere, Slg. (1980) 881, Rdnr. 14. (35) Rs. 15/74, Centrafarm BV und Adriaan de Peijper/Sterling Drug Inc., Slg. (1974) 1147, Rdnr. 7. (36) Verbundene Rs. 56/64 und 58/64, Établissements Consten S.à.R.L. und Grundig-Verkaufs-GmbH/Kommission, Slg. (1966) 299; Verbundene Rs. 55/80 und 57/80, Musik-Vertrieb Membran GmbH und K-tel International/GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Slg. (1981) 147, Rdnr. 12, wonach (in Bezug auf Artikel 36 EGV) kein Grund besteht, eine Unterscheidung zu treffen zwischen dem Urheberrecht und sonstigen gewerblichen Eigentumsrechten. (37) Abschnitt G - Bemerkungen von dritter Seite. (38) Die Erfahrung hat z. B. im Bereich der zentralen Lizenzvereinbarungen für mechanische Vervielfältigungsrechte gezeigt, dass die Unterschiede in den Geschäftsbedingungen ein ausschlaggebender Faktor bei der Wahl einer Verwertungsgesellschaft sind, wenn der Benutzer die Möglichkeit hat, unter den verschiedenen Gesellschaften eine Auswahl zu treffen. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass nur große multinationale Unternehmen zentrale Lizenzvereinbarungen eingehen. (39) Rs. 395/87, Ministère Public/Tournier, Rdnr. 42. (40) Siehe Ziffer 8. (41) Rs. 26/76, Metro/Kommission, Slg. (1977) 1875, Rdnr. 21; Rs. T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. (1991) II-867, Rdnr. 121; Rs. T-229/94, Deutsche Bahn AG/Kommission, Slg. (1997) II-1689, Rdnr. 38. (42) Rs. 8/72, Cementhandelaren/Kommission, Slg. (1972) 977, Rdnr. 21; Deutsche Bahn AG/Kommission, II-1689, Rdnr. 36. (43) Rs. 42/84, Remia BV und andere/Kommission, Slg. (1985) 2545. (44) Verbundene Rs. 6/73 und 7/73, Istituto Chemioterapico Italiano SpA und Commercial Solvents Corporation/Kommission, Slg. (1974) 223. (45) Rs. 22/79, Greenwich Film Production/SACEM und Société des Éditions Labrador, Slg. (1979) 3275 und Rs. 7/82, GVL/Kommission, Slg. (1983) 483, Rdnr. 38. (46) Siehe Ziffern 41-44. (47) Ziffer 3 der Leitlinien über die Anwendbarkeit von Artikel 83 EGV auf horizontale Kooperationsvereinbarungen. (48) Ibidem, Ziffern 11 und 18. (49) Mit Ausnahme Frankreichs und Spaniens. (50) Dies gilt ausschließlich für die Rechte der Tonträgerhersteller. Wenn es sich um andere Gruppen von Urheberrechten oder Rechteinhabern handelt, werden die entsprechenden Lizenzen weiterhin bei den verschiedenen Gesellschaften beantragt werden müssen. (51) Ziffern 11 und 18 der Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EGV auf horizontale Kooperationsvereinbarungen. (52) Siehe Ziffer 76. (53) Zu dem Zusammenhang zwischen hohen Verwaltungskosten und hohen Lizenzgebühren siehe Rs. 395/87, Ministère Public/Tournier, Rdnr. 42. (54) Diese Änderung führt jedoch nicht notwendigerweise zu einer Änderung der bestehenden Vorkehrungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und ihren Mitgliedern. (55) Rs. 62/79, SA Compagnie Générale pour la diffusion de la télévision, Coditel und andere/Ciné Vog Films und andere, Slg. (1980) 881, Rdnr. 14. (56) Ibidem, Rdnr. 13. (57) Ibidem, Rdnr. 12. (58) ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21. (59) Ziffer 140; siehe auch Ziffer 147. (60) Siehe Ziffer 3.