Europäische Union

2003/300/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.014 — IFPI "Simulcasting") (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3639)

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Quellenkennung: 32003D0300. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ärkte: a) Dienstleitungen zur Verwaltung von Mehrgebiets-Simultanübertragungsrechten zwischen den Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller und b) Erteilung von Mehrgebiets- und Mehrprogrammlizenzen für das Simultanübertragungsrecht der Tonträgerhersteller. (33) Hinsichtlich der sachlich relevanten Märkte ist aus Nachfragesicht zuerst die Frage zu beantworten, ob die Kunden der Parteien in Erwiderung auf eine angenommene kleine, jedoch dauerhafte Erhöhung der relativen Preise für die betreffenden Produkte und Gebiete auf vorhandene Substitute zurückgreifen würden(16). (34) Im vorliegenden Fall sind beide Produktmärkte auf die Simultanübertragungsrechte beschränkt, da sich die Vereinbarung nur auf die Simultanübertragung erstreckt und diese aus rechtlicher und technischer Sicht von anderen Tätigkeiten getrennte Merkmale aufweist, für die ebenfalls Verwertungsrechte gelten, wie z. B. die einfache mechanische Vervielfältigung oder die öffentliche Darbietung. Die Erteilung einer Lizenz für die Verwertung und Erbringung von Verwaltungsdiensten der Verwertungsgesellschaften für die Simultanübertragungsrechte der Tonträgerhersteller - die durch die Vereinbarung nunmehr möglich gemacht wird - ist damit nicht durch andere Dienstleistungen substituierbar. Verwaltungsdienstleistungen für Simultanübertragungsrechte zwischen Verwertungsgesellschaften (35) Der erste von der Vereinbarung erfasste relevante Produktmarkt ist der Markt der Dienstleistungen zur Verwaltung der Rechte für die Mehrgebiets-Simultanübertragung zwischen Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller. (36) Dieser Markt ist auf der Angebotsseite durch die Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller gekennzeichnet, die willens und fähig sind, die Programme anderer Gesellschaften, die in einem anderen Gebiet als dem des Tonträgerherstellers ansässig sind, für die Simultanübertragung in mehreren Gebieten zu verwalten. Auf der Nachfrageseite zeichnet er sich durch Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller aus, die ihre Programme für die Simultanübertragung in mehreren Gebieten durch eine andere in einem anderen Gebiet ansässige Gesellschaft verwalten lassen. Erteilung von Lizenzen für das Simultanübertragungsrecht der Tonträgerhersteller (37) Die Vereinbarung schafft einen zweiten sachlich relevanten Markt, nämlich den nachgeordneten Markt der Erteilung von Lizenzen des Simultanübertragungsrechts für mehrere Gebiete und mehrere Programme. (38) Der Markt der Simultanübertragungslizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Programme zeichnet sich auf der Angebotsseite durch Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller aus, denen die entsprechenden Rechte ihrer Tonträgerhersteller übertragen wurden, um Lizenzen an Benutzer erteilen zu können. Auf der anderen Seite ist er durch Fernseh- und Rundfunksendeanstalten gekennzeichnet, die das herkömmliche Fernseh-/Rundfunksignal gleichzeitig über das Internet verfügbar machen möchten. Da Simultanübertragungslizenzen für nur ein Gebiet oder nur ein Programm für diese Benutzer keine machbare Alternative sind, besteht der sachlich relevante Markt aus Simultanübertragungslizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Programme. 2. Räumlich relevante Märkte Simultanübertragungs-Verwaltungsdienste zwischen Verwertungsgesellschaften (39) Der räumlich relevante Markt für Dienstleistungen zur Verwaltung der Simultanübertragungsrechte für mehrere Gebiete zwischen Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller umfasst zumindest sämtliche EWR-Länder, in denen die jeweilige Verwertungsgesellschaft der Vereinbarung beigetreten ist, d. h. sämtliche EWR-Länder mit Ausnahme von Frankreich und Spanien(17). Gemäß dem neuen Paragrafen, der mit der der Kommission am 21. Juni 2001 gemeldeten Änderung der Vereinbarung hinzugefügt wurde, wird das Recht zur Vergabe einer Lizenz für ein Programm einer Verwertungsgesellschaft (innerhalb oder außerhalb des EWR) den EWR-Gesellschaften gewährt, die die Vereinbarung für sämtliche EWR-Länder unterzeichnet haben, in denen diese Gesellschaften niedergelassen sind, sofern das Signal des zukünftigen Lizenznehmers innerhalb des EWR seinen Ursprung nimmt. (40) Der sich aus der Vereinbarung ergebende Rahmen macht die Wettbewerbsbedingungen in den Ländern, in denen die jeweilige Verwertungsgesellschaft der Vereinbarung beigetreten ist, hinreichend homogen, um dieses Gebiet von anderen Gebieten zu unterscheiden(18). Deshalb werden die Verwertungsgesellschaften im EWR, die der Vereinbarung beigetreten sind, untereinander konkrete alternative Quellen für die Erbringung dieser Dienstleistung sein. Erteilung von Lizenzen für das Simultanübertragungsrecht der Tonträgerhersteller (41) Hinsichtlich des räumlich relevanten Marktes für die Erteilung von Mehrgebiets-/Mehrprogramm-Simultanübertragungslizenzen ist die Frage zu stellen, ob aus Sicht der Nachfrage die Kunden der Parteien in Erwiderung auf eine angenommene kleine, dauerhafte Erhöhung des relativen Preises für die betreffenden Produkte und Gebiete zu anderen Anbietern in anderen Gebieten überwechseln würden(19). Bei der Definition des räumlich relevanten Marktes ermittelt die Kommission mögliche Hindernisse und Schranken, die Unternehmen in einem bestimmten Gebiet vom Wettbewerbsdruck seitens Unternehmen außerhalb dieses Gebietes abschotten(20). (42) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Vereinbarung kann ein Sender, dessen Signal im EWR seinen Ursprung nimmt, eine für den gesamten EWR gültige Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenz von einer der im EWR niedergelassenen Verwertungsgesellschaften erhalten, sofern sie der Vereinbarung beigetreten ist. Der Sender kann jedoch eine solche Lizenz nicht von einer Gesellschaft außerhalb des EWR oder einer Gesellschaft erhalten, die der Vereinbarung nicht beigetreten ist. (43) Die Vereinbarung verpflichtet die EWR-Gesellschaften nicht dazu, Gesellschaften von außerhalb des EWR im Rahmen der bilateralen Vertretungsvereinbarungen zu befugen, Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenzen an Sender im EWR zu erteilen. Somit wären Sender, deren Signal im EWR seinen Ursprung nimmt, im Fall einer kleinen, dauerhaften Erhöhung des relativen Preises für Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenzen, die einer im EWR niedergelassenen und der Vereinbarung beigetretenen Gesellschaft erteilt wird, nicht in der Lage, zu einer außerhalb des EWR ansässigen alternativen Angebotsquelle überzuwechseln. Andererseits unterliegen Verwertungsgesellschaften im EWR, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, keiner ihrer Bestimmungen, weshalb Artikel 3 Absatz 1 der Vereinbarung auf sie nicht anwendbar ist. Somit sind Verwertungsgesellschaften im EWR, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, auch keine alternative Lieferquelle, weshalb die Gebiete, in denen sie ansässig sind, vom räumlich relevanten Markt auszuschließen sind. (44) Unter diesen Voraussetzungen umfasst der räumlich relevante Markt für Mehrgebiets-/Mehrprogramm-Simultanübertragungslizenzen die EWR-Länder mit Ausnahme Spaniens und Frankreich. F. MARKTSTRUKTUR (45) Wie von den Parteien in ihrer Anmeldung selbst eingeräumt, genießen die Verwertungsgesellschaften im EWR auf dem herkömmlichen Markt der Erteilung von Lizenzen für Urheber- und verwandte Schutzrechte eine beherrschende und in den meisten Fällen sogar monopolistische Stellung in ihren nationalen Märkten(21), weshalb sich der Markt auf der Angebotsseite durch einen geringen Wettbewerb auszeichnet. Da beinahe alle Inhaber ihre Rechte an Tonträgern in jedem Mitgliedstaat einer Verwertungsgesellschaft übertragen, haben diese einen beinahe 100%-Anteil am Markt ihres jeweiligen Gebietes. Der Gerichtshof hat in den Fällen BRT/SABAM(22) und GVL/Kommission(23) befunden, dass die Verwertungsgesellschaften aufgrund ihres De-facto-Monopols in den nationalen Gebieten eine beherrschende Stellung einnehmen. (46) Aufgrund der Struktur im Markt für die Erteilung von Lizenzen für Urheberrechte und verwandte Rechte haben die Verwertungsgesellschaften bei der Erbringung von Rechteverwaltungsdiensten zwischen den Gesellschaften in jedem der nationalen Gebiete eine gleichartige Marktstellung. (47) Bei der Erteilung von Simultanübertragungslizenzen unterscheidet sich die Lage insofern, als die Vereinbarung einen Wettbewerb zwischen Verwertungsgesellschaften im EWR ermöglicht, die der Vereinbarung beigetreten sind und Mehrgebiets-/Mehrprogramm-Simultanübertragungslizenzen an Sender erteilen, deren Signal im EWR seinen Ursprung nimmt. Das Gleiche gilt für die Märkte der Mehrgebiets-Verwaltungsdienstleistungen zwischen Gesellschaften in Bezug auf Simultanübertragungsrechte. (48) Da es sich bei den Märkten der Verwaltung und Lizenzerteilung für Simultanübertragungsrechte um neue Märkte handelt, gibt es noch keine Angaben zur Stellung der einzelnen Parteien in den relevanten Märkten. Die vorgesehene Struktur für die gegenseitige Verwaltung und die Erteilung von Lizenzen für verwandte Schutzrechte beruht jedoch auf bestimmten Elementen, die bereits in den Märkten der herkömmlichen Verwaltung und Lizenzerteilung vorhanden sind. Dabei handelt es sich um dieselben Lizenz erteilenden Einheiten, was bedeutet, dass überwiegend auf die gleichen Strukturen, Personen und Mittel zurückgegriffen werden wird. Außerdem werden diese Einheiten auf der gleichen Grundlage des selben nationalen und internationalen Rechts tätig sein. G. BEMERKUNGEN VON DRITTER SEITE (49) Am 17. August 2001 hatte die Kommission eine Mitteilung(24) gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht, worin sie ihre Absicht bekundete, die angemeldete Vereinbarung zu befürworten, und alle interessierten Dritten aufforderte, vor dem Erlass einer befürwortenden Stellungnahme ihre Bemerkungen zu unterbreiten. (50) Im Anschluss an die Veröffentlichung der Mitteilung haben folgende sechs Verbände Bemerkungen übersandt: ACT (Association of Commercial Television in Europe), EBU (European Broadcasting Union), EDIMA (European Digital Media Association), FIM (International Federation of Musicians), UTECA (Unión de Televisiones Comerciales Associadas) und VPRT (Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V.). (51) Fünf dieser Verbände haben sich eindeutig für den in der Vereinbarung festgeschriebenen Grundsatz der Einmalzuständigkeit ausgesprochen. FIM war der Ansicht, dass dieser Grundsatz angemessen wäre, wenn er mit Zustimmung sämtlicher Rechteinhaber umgesetzt wird. (52) ACT und VPRT haben folgende Definitionen von drei relevanten Märkten unterbreitet: a) den Markt der Verwaltungsdienste, die von den Gesellschaften für verwandte Rechte bei der Erteilung von Lizenzen für das Recht auf Simultanübertragung erbracht werden, b) den Markt für die Erteilung von Lizenzen für das Gesamtprogramm der Gesellschaften für verwandte Rechte an Sendeanstalten zur Simultanübertragung und c) den Markt für den Musikinhalt, der von den Inhalteanbietern über das Internet und ähnliche Netze vertrieben wird. (53) ACT und VPRT sind der Auffassung, dass die Verwertungsgesellschaften in den Märkten Wettbewerber sind, in denen sie tätig sind. Deshalb sei nach ihrer Auffassung Artikel 81 Absatz 1 EGV auf die Vereinbarung insbesondere im Lichte der Mitteilung der Kommission über Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, anwendbar(25). Diese Verbände sowie UTECA sind der Auffassung, dass die vier Kriterien in Artikel 81 Absatz 3 EGV erfuellt seien, so dass eine Freistellung der Vereinbarung möglich wäre. (54) Gemäß fünf dieser Verbände solle die Kommission gewährleisten, dass die Verwertungsgesellschaft des Lizenzgebers einzeln den für eine Mehrprogramm-/Mehrgebietslizenz zu erhebenden Tarif festlegt, damit der mit der Änderung an der Vereinbarung eingeräumte Wettbewerb sich auf die Preisgestaltung erstreckt und nicht in der Praxis durch z. B. ein abgestimmtes Verhalten der Verwertungsgesellschaften, die der Vereinbarung beigetreten sind, ausgehöhlt wird. (55) Drei Verbände haben die Aufmerksamkeit der Kommission auf den sehr beschränkten Erfassungsbereich der Vereinbarung gelenkt und sie gebeten, die Verwertungsgesellschaften, die der Vereinbarung beigetreten sind, und andere Gesellschaften zu ermuntern, in diese Art von Vereinbarung andere Formen der Rechteverwertung (z. B. Webübertragung, Rundfunk, Bezahlfernsehdienste), andere Übertragungsmodi (Kabelsysteme und Satellitenübertragung) und "andere Urheberrechtskategorien" (z. B. Autorenrechte) einzubeziehen. (56) FIM vertritt die Auffassung, dass die Rechte der ausübenden Künstler in der Vereinbarung nicht ausreichend berücksichtigt werden und dass die Tonträgerherstellergesellschaften, die in einigen Fällen auch ausübende Künstler als Mitglieder haben, Gelder im Namen dieser Künstler unrechtmäßig einsammeln und verwalten könnten. Die Parteien haben gegenüber der Kommission bestätigt, dass sich die Vereinbarung nur auf die Rechte der Tonträgerhersteller bezieht(26), weil sie die Gesellschaften lediglich befugt, die Rechte der Tonträgerhersteller zu verwalten. Sie haben jedoch klargestellt, dass eine Reihe von Verwertungsgesellschaften, die der Vereinbarung beigetreten sind, auch die Rechte von ausübenden Künstlern verwalten, und dass sie Lizenzen an Simultanübertrager erteilen könnten, die ebenfalls die Rechte der ausübenden Künstler einschließen, sofern diese Rechte den Gesellschaften entweder direkt durch die ausübenden Künstler oder im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Gesellschaften, von denen diese Rechte vertreten werden, übertragen sind. Wenn dies der Fall ist, würden nach Auffassung der Parteien die eingenommenen Beträge zwischen den Rechteinhabern gemäß den Verteilungsregeln der Gesellschaften aufgeteilt. Insoweit diese Frage ausschließlich die internen Beziehungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und ihren ausübenden Künstlern betrifft, ist sie für diese Entscheidung ohne Belang. (57) EBU und FIM haben Zweifel an den Rechtsgrundlagen der mit der Vereinbarung vorgesehenen Simultanübertragungslizenzen geäußert. EBU bezweifelt, ob Simultanübertragungslizenzen juristisch überhaupt erforderlich seien. FIM ist der Auffassung, dass keine vertraglich vereinbarte Lizenz erforderlich sei, wenn das Gesetz ein System der Zwangslizenzen vorschreibt, wonach die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern ausschließlich der Zahlung einer angemessenen Vergütung unterliege. Hierzu ist zu bemerken, dass die von beiden Verbänden geäußerten Zweifel außerhalb des Bereichs dieses Verfahrens stehen, und dass die Analyse der Kommission dieses Falls auf die Bewertung der angemeldeten Vereinbarung gemäß den einschlägigen EG- und EWR-Wettbewerbsregeln beschränkt ist. Deshalb greift diese Entscheidung keiner anderen Rechtsfrage vor, die sich aufgrund des nationalen Urheberrechtes und allgemeinen Zivilrechts stellen könnte und in die Zuständigkeit der nationalen Behörden und/oder Gerichte fallen würde. (58) Nach einer eingehenden Prüfung dieser Bemerkungen und im Anschluss an die Änderungen an der Vereinbarung sieht die Kommission keine Gründe für ein Abweichen von ihrer befürwortenden Haltung aus den in den folgenden Abschnitten dargelegten Gründen. H. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EGV UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN 1. Vereinbarung zwischen Unternehmen (59) Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV, die am gewerblichen Austausch von Dienstleistungen beteiligt sind(27) und damit an der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten teilnehmen. Der Gerichtshof ist nicht der Auffassung, dass Verwertungsgesellschaften mit der Durchführung von Dienstleistungen von allgemeinem Wirtschaftsinteresse im Sinne von Artikel 86 EGV betraut sind(28). (60) Die angemeldete Vereinbarung ist eine förmliche vertragliche Vereinbarung zwischen Verwertungsgesellschaften und damit eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV. 2. Beschränkung des Wettbewerbs (61) Die Erteilung von Lizenzen für Urheberrechte und verwandte Rechte im Online-Bereich unterscheidet sich erheblich von der herkömmlichen Lizenzvergabe, da sie keine physische Überwachung von Lokalen erfordert. Die wichtigsten Mittel für die Überwachung der Nutzung dieser Rechte sind deshalb ein Computer und ein Internetanschluss, weshalb eine Fernüberwachung möglich ist. Unter diesen Voraussetzungen wird die herkömmliche wirtschaftliche Rechtfertigung für das Wettbewerbsverbot bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen durch Verwertungsgesellschaften hinfällig. (62) Indem die Vereinbarung ein neues Produkt schafft, nämlich die Vergabe von Mehrgebiets- und Mehrprogrammlizenzen für das Simultanübertragungsrecht, das ohne eine Zusammenarbeit zwischen den Verwertungsgesellschaften nicht geschaffen werden könnte, verdienen nur bestimmte Klauseln der Vereinbarung, nämlich die Artikel 5 Absatz 2, 5 Absatz 3 und 7(29), eine genauere Prüfung, da es sich um Wettbewerbsbeschränkungen handeln könnte. (63) Die Parteien sind, gestützt auf die Stellungnahme von Dr. Thomas Dreier des Max Planck Instituts(30), der Auffassung, dass der Bestimmungslandgrundsatz das korrekte Lizenzerteilungsmodell für die Simultanübertragung im Internet sei(31). Nach ihrer Auffassung bestuende die Gefahr einer Nichtanerkennung oder Schwächung der Rechte der Tonträgerhersteller, wenn die Rechteinhaber ein System der Lizenzvergabe nach dem Ursprungslandgrundsatz durchsetzen würden und die Rechtsprechung des Ursprungslands für die Simultanübertragung keinen angemessenen Rechtschutz bieten würde. Selbst wenn ein angemessener Rechtschutz vorhanden wäre, bestuende das Risiko der Gefährdung oder Schwächung der angemessenen Vergütung der Rechteinhaber, wenn die Benutzer sich dasjenige Rechtsgebiet aussuchen würden, in dem eine möglichst niedrige Vergütungshöhe möglich wäre. (64) Da die Parteien davon ausgehen, dass eine Vergütung in jedem Land fällig wird, in dem eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wäre jede einzelne Verwertung eines Tonträgers gemäß den rechtlichen, wirtschaftlichen und geschäftlichen Bedingungen in jedem der Länder zu bewerten, in denen die Verwertung erfolgt. Daraus folgt auch, dass der Wert der Rechte für jedes Gebiet gemäß der Verwertung in diesem Gebiet festgesetzt werden sollte. Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung führt deshalb den Grundsatz ein, dass der Tarif des Bestimmungslandes der für die Verwertung der Rechte anwendbare Tarif ist. Die Vereinbarung legt jedoch weder die Struktur noch die Höhe des Tarifs fest. Gemäß den Parteien bleibt dies Angelegenheit der einzelnen Verwertungsgesellschaften, die ihre nationalen Simultanübertragungstarife gemäß den jeweiligen Vorschriften und geschäftlichen Anforderungen festsetzen werden. (65) Auf jeden Fall wird der Gesamttarif, der von einer Gesellschaft für die Erteilung einer Mehrprogramm-/Mehrgebietslizenz berechnet wird, neben ihrem eigenen Tarif die verschiedenen von jeder der teilnehmenden Gesellschaften festgesetzten nationalen Tarife enthalten. Der Gesamttarif für die Erteilung einer Lizenz wird sich somit aus den einzelnen nationalen Tarifen zusammensetzen. Unabhängig davon, welche der beiden vorgesehenen Möglichkeiten für die Tarifstruktur gewählt wird(32), wird der Gesamttarif jedoch nicht die einfache Zusammenzählung von Festtarifen sein. Vielmehr wird er Faktoren berücksichtigen, wie z. B. die Werbeeinnahmen in jedem Einzelgebiet oder die Intensität der Nutzung in jedem Land, insoweit der jeweilige nationale Prozenttarif in Bezug auf den Betrag dieser Einnahmen oder die Anzahl der Benutzer, die jedem Gebiet zugerechnet werden können, angewandt wird(33). (66) Die Kommission anerkennt das Erfordernis einer angemessenen Vergütung der Rechteinhaber, seien es Tonträgerhersteller wie im vorliegenden Fall oder darbietende Künstler oder Verfasser in anderen Fällen, und sie begrüßt die Bemühungen zum Schutz und zur Ermunterung der produktiven oder schöpferischen Tätigkeiten beim endgültigen Akt der öffentlichen Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werks. Das Recht auf Vergütung eines Rechteinhabers für die öffentliche Wiedergabe seines geschützten Werks wurde vom Gerichtshof als wesentliches Merkmal des Urheberrechts anerkannt(34). Gemäß ständiger Rechtsprechung wird geistiges Eigentumrecht nach nationalem Recht zwar nicht von Artikel 295 EGV und den übrigen EGV-Bestimmungen beeinträchtigt, doch kann dessen Anwendung durch die Verbote des EG-Vertrags berührt(35) und in dem Maße eingeschränkt werden, wie es für die Durchsetzung des Verbots nach Artikel 81 Absatz 1 EGV erforderlich ist(36). Da sich die kollektive Verwaltung der Urheberrechte und verwandten Rechte eindeutig aus der Ausübung dieser Rechte und nicht ihrem Vorhandensein ergibt, könnte die Art und Weise der Verwaltung dieser Rechte durch die Verwertungsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EGV verstoßen. (67) Das von den Parteien für die Struktur der Simultanübertragungslizenzen gewählte Modell führt in diesem Fall dazu, dass eine Gesellschaft bei der Erteilung einer Mehrprogramm-/Mehrgebietslizenz in ihrer Freiheit eingeschränkt wird, den Betrag der von ihr einem Benutzer berechneten Gesamtlizenz festzusetzen. Der erteilenden Gesellschaft werden nämlich die von jeder beteiligten Verwertungsgesellschaft festgesetzten nationalen Tarife auferlegt, die das Bündel an Programmen und Gebieten ausmachen, das den Benutzern mit einer einzigen Lizenz angeboten wird. Dies bedeutet, dass die Gesamtgebühr für eine Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenz weitgehend zu Anfang schon feststeht, wodurch der Preiswettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften im EWR spürbar eingeschränkt wird. Dabei ist zu bedenken, dass die teilnehmenden Verwertungsgesellschaften im EWR das gleiche Produkt, d. h. eine Lizenz für verwandte Rechte anbieten werden, die sich auf die gleichen Programme und die gleichen Gebiete erstreckt. Von dritter Seite wurde im Anschluss an die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates darauf hingewiesen(37), dass das Ausmaß an Wettbewerb zwischen den teilnehmenden Verwertungsgesellschaften im EWR nach der geänderten Vereinbarung in der Praxis untergraben werden könnte, wenn sich der Wettbewerb nicht auf die Preisgestaltung erstrecken sollte und alle teilnehmenden Gesellschaften den gleichen Tarif für eine Lizenz berechnen würden. (68) Der Handlungsspielraum einer Verwertungsgesellschaft bei der Erteilung und Verwaltung einer Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenz ist in diesem Fall auf drei Elemente beschränkt: den Betrag des nationalen Simultanübertragungstarifs (der zu den übrigen nationalen von den anderen teilnehmenden Gesellschaften festgelegten Tarife hinzuzuzählen ist), die mit den übrigen Gesellschaften zu vereinbarenden Konditionen einschließlich Provisionen für die Verwaltung ihrer Programme im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen und die mit den einzelnen Lizenznehmern zu vereinbarenden Geschäftsbedingungen, wie z. B. Zahlungsfristen, Rabatte oder Abschläge. Da jedoch die gegenseitigen Bevollmächtigungen zwischen den Verwertungsgesellschaften im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen einen nicht ausschließlichen Charakter haben sollen, sind die schwerwiegendsten Bedenken in Bezug auf den Markt der Verwaltungsdienstleistungen für Simultanübertragungsrechte zerstreut. Das gleiche gilt jedoch nicht für den nachgeordneten Markt der Lizenzerteilung. (69) Die Tatsache, dass es einer Verwertungsgesellschaft freisteht, ihren nationalen Simultanübertragungstarif festzulegen, führt jedoch nicht zu einem Preiswettbewerb zwischen den Gesellschaften, da sämtliche nationalen Tarife zusammengezählt werden und einen einheitlichen Simultanübertragungsgesamttarif für eine Mehrgebiets-/Mehrprogrammlizenz ergeben, der unabhängig von der Lizenz erteilenden Gesellschaft der gleiche bleibt. Diese Freiheit bringt somit einem Benutzer keinerlei nützlichen Vorteil in Form der Wahl eines Anbieters aufgrund von Preisunterschieden. Anderer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.