Europäische Union

2001/711/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F-2/36.693 — Volkswagen) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1698)

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dler Rütz hat diese Abmahnung mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 zurückgewiesen.(42) Er hat erklärt, es sei nicht erkennbar, in welcher Weise er sich händlervertragswidrig verhalten hätte. (46) Der Händler Gramling aus Karlsruhe hatte in der Wochenendausgabe der "Badische Neueste Nachrichten (BNN)" vom 5. Oktober 1996 eine Anzeige für den neuen VW Passat geschaltet und das Fahrzeug für 33500 DEM angeboten.(43) Diese Annonce wurde der Volkswagen AG am 7. Oktober 1996 erstmals zugeschickt mit der Aufforderung, dagegen im Sinne des ersten Rundschreibens vom 26. September 1996 einzuschreiten. (47) In einem Schreiben vom 7. Oktober 1996 an den Leiter "Vertrieb Deutschland" der Volkswagen AG weist das Autohaus Morrkopf auf diese Werbung in den BNN hin. Weiter heißt es in dem Schreiben:(44) "Da Sie, Herr Giffhorn, dieses markenschädigende Verhalten mit dem Händlerbeirat abgestimmt haben, ist mir unverständlich, weswegen Herr Hengehold bzw. das Haus Gramling mit solchen Annoncen wirbt. Für mich ist das ein Zeichen mehr, der Intrabrand-Wettbewerb geht weiter. Obiges Autohaus warb auch mit Kundendienst 'Dumping-Preisen': In der BNN-Ausgabe vom 21. September 1996." (48) Aus einer Aktennotiz der Volkswagen AG, Regionalleitung Südwest/Franken an den Leiter "Vertrieb Deutschland" vom 7. Oktober 1996 ergibt sich, dass der Hauspreis des Händlers Gramling einem Nachlass von 7 % entspricht(45). Weiter heißt es in dem Vermerk: "Es ist völlig unverständlich, dass Herr Hengehold als Mitglied des Händlerbeirats zu den Partnern gehört, die den neuen Passat noch vor Markteinführung mit deutlichem Nachlass ausloben. Da Herr Hengehold erst am 14.10.1996 im Hause ist, habe ich den verantwortlichen Verkaufsleiter, Herrn Seifried, telefonisch aufgefordert, mit sofortiger Wirkung derartige imageschädigende Preisangebote zu unterlassen und ihm angekündigt, dass wir uns als Volkswagen AG weitere Schritte vorbehalten." (49) In einem Schreiben der Volkswagen AG vom 16. Oktober 1996(46) an das Autohaus Hirschauer in Baierbrunn betreffend "Rabattgewährung Passat B 5" heißt es: "Sehr geehrter Herr Hirschauer, mit Schreiben vom 26. September 1996 wurden Sie durch unseren Vertriebsleiter Herr Peter Giffhorn zur Preisdisziplin bei dem neuen Passat aufgerufen. Am 10.10.1996 wurde durch Ihren Verkäufer Herrn Aurich bereits am Telefon ein Nachlass von über 12 % eingeräumt. Diese Vorgehensweise wird von uns als markenschädigend angesehen, da hiermit bereits zur Einführung der neu geschaffene Wert des Passat in Frage gestellt wird. Mit dem neuen Passat und dem damit verbundenen Preis-/Leistungsverhältnis haben Sie die große Chance, die Rentabilität Ihres Unternehmens zu verbessern. Hiermit erteilen wir Ihnen eine Ermahnung und fordern Sie auf, diese Handlungsweise umgehend einzustellen. (...)" (50) Am 10. April 1997 fand eine Besprechung von zwei Vertretern der Volkswagen AG, Region Süd, mit dem Händler Hirschauer in Baierbrunn statt. In dem Gesprächsprotokoll vom 10. April 1997(47) mit der Überschrift "Störendes Nachlassverhalten des Händlers Hirschauer in Baierbrunn" wurde der Gesprächsinhalt festgehalten: Der Vertreter der Volkswagen AG, Region Süd, wies die drei anwesenden Vertreter des Autohauses Hirschauer darauf hin, dass im 1. Halbjahr 54 Fahrzeuge innerhalb und 369 außerhalb des Marktverantwortungsgebiets verkauft worden seien. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Firma Hirschauer durch entsprechende Zeitungsanzeigen mit hohen Nachlässen Kunden anwerbe. Diese Kunden würden und könnten gar nicht durch den Servicebetrieb betreut werden. (51) Weiter wurde gerügt, dass die Firma Hirschauer das eigene Marktverantwortungsgebiet nicht ausreichend bearbeite, da lediglich 54 %(48) der Auslieferungen im eigenen Marktverantwortungsgebiet getätigt würden, was unter dem Durchschnittswert von 72 % liege. Der Vermerk endet mit dem Hinweis, es sei zwischen den Vertretern der Volkswagen AG und dem Autohaus vereinbart worden, dass "die Auslieferungen durch entsprechende Vorgaben an Herrn Aurich (Rabattverhalten, GW(49)- Inzahlungnahme usw.) auf eine der Größenordnung des Betriebes angemessene Zahl zu stabilisieren" seien. (52) An diese Besprechung mit dem Händler Hirschauer knüpft das Schreiben der Volkswagen AG, "Vertrieb Deutschland, Region Süd", vom 18. April 1997 an.(50) In dem Schreiben mit dem Betreff "Rabattverhalten" heißt es: "Sehr geehrter Herr Hirschauer, hiermit bestätigen wir Ihnen das am 10. April 1997 in der Volkswagen Region Süd geführte Gespräch. Anlass war das nach wie vor unveränderte, marktstörende Verhalten im Angebot der Neuwagen in der Öffentlichkeit. Bereits mit Schreiben vom 16.10.96 sahen wir uns gezwungen, eine Ermahnung gegenüber Ihrem Haus auszusprechen. Ausführlich wurde mit Ihnen die Gesamtsituation diskutiert, wobei es zu den Feststellungen kam. dass der eigene Markt nur zu 54 % im Neuwagensektor ausgeschöpft wird, die hereingenommenen Gebrauchtwagen nicht durch Ihr Unternehmen an Endabnehmer veräußert werden und die Neuwagenkunden durch Zeitungsanzeigen mit hohen Nachlässen angeworben werden. Dies widerspricht jeglicher kaufmännischer Gepflogenheit, was auch durch das schlechte, uns zwischenzeitlich vorliegende Betriebsergebnis (schwaches Ergebnis, teils Verluste) der Jahre 1994-1996 bestätigt wird. Bei uns konnte man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass Ihr Verkäufer, Herr Aurich, zu freie Hand besitzt und Sie das Ausmaß seiner Tätigkeit nicht mehr überschauen. Es wurde vereinbart, konkrete Vorgaben, wie z. B. Stückzahlen, Rabatte, Gebrauchtwagen-Inzahlungnahmen usw., mit Herrn Aurich schriftlich festzulegen und auf Ihre Betriebsgröße sowie Marktgröße anzupassen. An dieser Stelle verweisen wir nochmals ausdrücklich in unserem gemeinsamen Interesse (Image), Ihre Verhaltensweise wie vorstehend zu ändern, da sonst vertragsrechtliche Konsequenzen unausweichlich sind. (...)" (53) Das Autohaus Tiemeyer in Bochum versandte im September 1998 Werbebriefe an seine Kunden, in denen zu einer Hausmesse am Samstag, 12. September 1998, eingeladen wurde.(51) In dem Schreiben heißt es: "Hier können Sie sich in aller Ruhe die neuesten Modelle von Volkswagen und Audi anschauen, dazu haben wir für Sie zahlreiche Sonderangebote vorbereitet. Auf der Hausmesse gewährt - unsere Werkstatt auf alle Arbeitslöhne 20 % Nachlass, - unser Ersatzteillager auf alle Ersatzteile 15 % Nachlass, - unsere Gebrauchtwagen-Abteilung für alle Gebrauchtfahrzeuge 10 % Nachlass, - unsere Neuwagen-Abteilung für alle Fahrzeuge 10 % Nachlass." (54) Die Volkswagen AG hat das Autohaus Tiemeyer mit Schreiben vom 13. Oktober 1998(52) auf Folgendes hingewiesen: "im Zusammenhang mit der von Ihnen veranstalteten 'Hausmesse' haben Sie Werbeschreiben an Ihre Kunden versandt, in denen unangemessen hohe Nachlässe für Neufahrzeuge, Ersatzteile und Werkstattleistungen Ihres Hauses angeboten werden. Unabhängig davon, dass wir diesen Werbeauftritt als außerordentlich markenschädigend einstufen, weisen wir Sie darauf hin, dass hier ein Verstoß gegen das Rabattgesetz vorliegt. Daher fordern wir Sie auf, zukünftig auf Werbeangebote dieser Art zu verzichten." (55) Das Autohaus Tiemeyer hat am 19. Oktober 1998 der Volkswagen AG Folgendes bestätigt: "... wir kommen zurück auf das mit Ihnen am heutigen Tage geführte Gespräch bezüglich unserer Hausmesse und teilen Ihnen mit, dass wir eine derartige Veranstaltung nicht mehr durchführen werden da wir selbst zu der Erkenntnis gekommen sind, dass wir hier am Ziel vorbei geschossen haben ..."(53) 4. ARTIKEL 81 (EX-ARTIKEL 85(54) ABSATZ 1 EG-VERTRAG 4.1. Vereinbarung zwischen Unternehmen (56) Die Volkswagen AG und ihre deutschen Vertragshändler sind Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. (57) Die drei Rundschreiben (siehe Randnummern 33, 34 und 35) knüpfen an die vertraglichen Beziehungen der Volkswagen AG mit den Händlern an. Die Rundschreiben konkretisieren diese Beziehungen bezüglich der Preisgestaltung dahingehend, dass die Händler die für den neuen VW Passat empfohlenen Listenpreise nicht als unverbindlich, sondern im Wesentlichen als verbindliche Preise ansehen und allenfalls geringfügige Nachlässe gewähren dürfen. Im ersten Rundschreiben vom 26. September 1996 wurde diese Anweisung durch die Aufforderung ergänzt, die Händler möchten "alle Inserate von Volkswagen Partnern ohne Preisdisziplin melden". Die Rundschreiben legen somit die Vertriebspolitik der Volkswagen AG für ein bestimmtes Personenwagenmodell fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften(55) beinhaltet die Zulassung zum Händlernetz, dass die Vertragspartner die Vertriebspolitik des Herstellers ausdrücklich oder stillschweigend akzeptieren. Die Rundschreiben sind deshalb Teil der Vereinbarungen der Volkswagen AG mit ihren Vertragshändlern geworden, da sie als Teil einer laufenden Geschäftsbeziehung auf Grundlage einer bestehenden allgemeinen Vereinbarung (dem Händlervertrag) anzusehen sind. (58) Die an fünf Volkswagen-Händler gerichteten Abmahnungen (siehe oben Randnummern 29 ff. und Randnummern 44 ff.), von denen das Schreiben an das Autohaus Binder vom 24. September 1996 (siehe oben Randnummer 30) bereits kurz vor dem ersten der drei an alle deutschen Vertriebspartner gerichteten Rundschreiben versandt wurde, knüpften ebenfalls an die vertraglichen Beziehungen der Volkswagen AG mit ihren Händlern an. Sie konkretisieren diese Beziehungen bezüglich des Preisverhaltens der Händler dahin, dass diese ihre Preispolitik ändern und im Wesentlichen die von der Volkswagen AG für den VW Passat unverbindlich empfohlenen Preise in der Werbung nennen und beim Verkauf der Fahrzeuge verlangen sollen. Diese Abmahnungen, die den Händlern im Fall des Nichtbefolgens der Anweisungen rechtliche Konsequenzen androhten, sind deshalb ebenfalls Teil der Vereinbarungen der Volkswagen AG mit den abgemahnten Vertragshändlern geworden. (59) Insgesamt ist festzustellen, dass ein System von Vereinbarungen zwischen der Volkswagen AG und ihren deutschen Händlern bestand, das sich aus den drei Rundschreiben und den an einzelne Händler gerichteten Abmahnungen zusammensetzte und das zur Durchsetzung der Preisdisziplin beim neuen VW Passat diente. Diese Zielsetzung wurde im Übrigen in den Sitzungen der Volkswagen AG mit dem Händlerbeirat bestätigt (siehe oben Randnummern 42 ff.). (60) Die Volkswagen AG bestreitet, dass es sich bei den festgestellten Maßnahmen um Vereinbarungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag handele. Sie ist der Ansicht, die beanstandeten Maßnahmen seien einseitige Handlungen, die sich der Anwendung dieses Artikel entzögen.(56) Während es in den von der Kommission angeführten Rechtssachen AEG(57) und Ford(58) und auch in der Rechtssache BMW(59) um die Auslegung einer Vertragsbestimmung oder die Frage der sachlichen Reichweite einer Bestimmung gegangen sei, gebe es für die fragliche Preispolitik keinen Anknüpfungspunkt im Vertrag. Im Gegenteil widerspreche diese Politik § 8 Ziffer 1 des Händlervertrags, wonach nur unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers zulässig seien. Die fragliche Vertriebspolitik von Volkswagen sei deshalb auch nicht, wie von der Kommission behauptet, von den Händlern bei Vertragsabschluss stillschweigend akzeptiert worden. (61) Dieser Sichtweise der Volkswagen AG kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. (62) Erstens hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil in der Sache "Volkswagen" unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile in den Rechtssachen "Ford" und "BMW" klargestellt, dass an Vertragshändler gerichtete Aufforderungen des Herstellers schon dann eine Vereinbarung begründen, wenn sie "(bezweckten), die Vertragshändler bei der Erfuellung des Vertrags mit (dem Hersteller oder Importeur) zu beeinflussen"(60). Diese Voraussetzung war hier eindeutig erfuellt. Ob der Vertrag eine spezifische Klausel enthielt, an die die streitige Aufforderung der Volkswagen AG anknüpfte oder ob diese Aufforderung mit einer anderen Vertragsklausel in Widerspruch stand, ist also unerheblich. (63) Zweitens kann den Behauptungen, es gebe keinen Anknüpfungspunkt im Vertrag und die Aufforderung stuende sogar mit § 8 Ziffer 1 des Vertrags in Widerspruch, jedenfalls nicht gefolgt werden. (64) Wie sich aus den Unterlagen ergibt, war für die Volkswagen AG der Anknüpfungspunkt der Aufforderungen der § 2 Ziffer 6 des VW/Audi- Händlervertrags(61) bzw. § 2 Ziffer 1 des Volkswagen Händlervertrags.(62) Danach sind die VW-Händler verpflichtet, "die Interessen der VW AG, der Volkswagen Vertriebsorganisation sowie der Marke Volkswagen zu vertreten und in jeder Weise zu fördern. Dabei wird der Händler allen dem Vertragszweck dienenden Anforderungen hinsichtlich des Vertriebs fabrikneuer Volkswagen Automobile, der Ersatzteilebevorratung, des Kundendienstes, der Absatzförderung, Werbung und Schulung sowie der Sicherung des Leistungsstands für die jeweiligen Bereiche des Volkswagen Geschäfts nachkommen". Auf diese Bestimmung wird in den Abmahnschreiben an die Händler Binder vom 24. September 1996 (siehe Randnummer 29) und Rütz vom 2. Oktober 1996 (siehe oben Randnummer 44) ausdrücklich Bezug genommen. Genauer wird das Preisverhalten dieser Händler als "markenschädigend" eingestuft und die Händler erhalten die "Aufforderung, eine (derartige) Anzeige nicht mehr zu schalten". In den anderen einschlägigen Dokumenten wird zwar nicht auf eine genaue Bestimmung des Händlervertrages verwiesen, wohl aber ist deutlich erkennbar, dass es der Volkswagen AG auch hier darum ging, die genannte allgemeine Pflicht der Händler, die Interessen des Herstellers zu vertreten und zu fördern, durch geeignete "Anforderungen" zu konkretisieren. Im ersten und dritten Rundschreiben, in den Besprechungen mit dem Händlerverband (VW und Audi) und dem Händlerbeirat (VW) sowie in den Schreiben an die Händler Gramling, Hirschauer und Tiemeyer wird deutlich gemacht, dass nach Ansicht der Volkswagen AG die Gewährung hoher Nachlässe diese Interessen spürbar beeinträchtigt. Derartige Nachlässe werden auch hier als "markenschädigend" bzw. als "produktschädigend" bezeichnet. (65) Auch kann von einem "Widerspruch" zwischen der genannten Aufforderung und § 8 Ziffer 1 der Händlerverträge keine Rede sein. Nach dieser Bestimmung "(gibt) die VW AG ... für die Endabnehmerpreise und Preisnachlässe unverbindliche Preisempfehlungen heraus". Diese Empfehlungen gehen nach den folgenden Ziffern dieser Bestimmung in die Berechnung der Preise und Ausgleichsansprüche ein, die zwischen dem Händler und dem Hersteller gelten. Dass dieser Mechanismus das Recht des Herstellers einschließt, unverbindliche Preisempfehlungen auszusprechen, bedeutet keine spezifische Garantie zugunsten der Händler, dass der Hersteller auch in aller Zukunft von verbindlichen Preisvorgaben, z. B. im Rahmen von § 2 Ziffer 1 des Händlervertrags, absehen wird. (66) Diese Auslegung wird auch durch zahlreiche Anhaltspunkte im Verhalten der Beteiligten gestützt. Wenn die streitigen Aufforderungen nicht vom Händlervertrag gedeckt gewesen wären oder ihm sogar widersprochen hätten, wie die Volkswagen AG nunmehr (nachträglich) behauptet, hätte der Hersteller den Händlern kaum mit Schritten im Rahmen des Händlervertrags drohen können. In diesem Zusammenhang steht die Behauptung der Volkswagen AG(63), sie hätte sich nicht "irgendwelche Maßnahmen für den Fall vorbehalten, dass ein Händler die Preisempfehlungen nicht einhält" im klaren Widerspruch zu den einschlägigen Unterlagen. In den oben genannten Schreiben wurde den Händlern Binder und Rütz angedroht, dass sie im "Wiederholungsfall" mit der "Kündigung" des Händlervertrages bzw. mit "rechtlichen Schritten" rechnen müssten. Auch im Schreiben an das Autohaus Hirschauer vom 18. April 1997 (siehe Randnummer 52) hat die Volkswagen AG damit gedroht, dass "vertragsrechtliche Konsequenzen unausweichlich" seien, sollte der Händler seine Verhaltensweise nicht ändern. Aus den Antwortschreiben der Händler Binder vom 27. September 1995 (Randnummer 31) und Rütz vom 2. Oktober 1996 (Randnummer 45) ergibt sich ebenfalls, dass die gerügten Händler die Abmahnungen durchaus in einen vertragsrechtlichen Zusammenhang gestellt haben. Sie haben der Volkswagen AG gegenüber zwar bestritten, gegen den Buchstaben des Vertrags in seiner ursprünglichen, von Hersteller und Händler förmlich unterzeichneten Fassung verstoßen zu haben. Sie haben jedoch die an sie gerichteten Aufforderungen erkennbar dahin verstanden, dass diese den Vertrag (nunmehr) entsprechend den Wünschen der Volkswagen AG präzisieren sollten. So hat der Händler Binder der Volkswagen AG geantwortet, er habe seinen zuständigen Mitarbeiter angewiesen, von Anzeigen der vom Hersteller gerügten Art künftig abzusehen. Keiner der Händler hat behauptet, die Anweisung der Volkswagen AG stehe außerhalb des Händlervertrags. (67) In dieselbe Richtung weisen die Äußerungen von Interessenvertretern der Händler sowie auch eines einzelnen Händlers. Die Tagesordnungen verschiedener Vorstandsklausuren des Händlerverbands, die nach Einführung der streitigen Preispolitik durch Volkswagen abgehalten wurden, geben allgemein Aufschluss über die Haltung des Verbands gegenüber Maßnahmen des Herstellers, die zu mehr Preisdisziplin führen. Diese werden keineswegs als außerhalb des Vertrages stehend eingestuft sondern vielmehr begrüßt (siehe Randnummer 36 ff.). In derselben Weise äußerten sich die Vertreter der Händler im Volkswagen-Händlerbeirat, ausweislich der Protokolle der Sitzungen vom 16. Juni 1997 und vom 16. Oktober 1997 (siehe Randnummern 42 und 43). Nach dem letztgenannten Protokoll bezeichnet der Händlerverband hohe Nachlässe bei einem anderen, neu eingeführten Modell als "marken- und produktschädigende(s) Verhalten", das er "ausdrücklich missbilligt und verurteilt". Schließlich hat auch der Händler Morrkopf hohe Nachlässe eines anderen Händlers als "markenschädigend" bezeichnet und hat daher nicht gezögert, dieses Verhalten entsprechend der Aufforderung des ersten Rundschreibens der Volkswagen AG anzuzeigen. (68) Ob und in welchem Umfang die deutschen Volkswagen-Händler ihre Preisgestaltung aufgrund der Rundschreiben und Abmahnungen tatsächlich geändert haben, kann hier dahinstehen. (69) Nach alledem kann der von der Volkswagen AG nachträglich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragene Einwand, die Rundschreiben und Abmahnungen seien außerhalb der Händlerverträge erfolgt und hätten gar gegen diese verstoßen, so dass es sich um einseitige Maßnahmen handele, nicht akzeptiert werden. 4.2. Wettbewerbsbeschränkung (70) Aus den folgenden Überlegungen ergibt sich, dass die in Rede stehenden Maßnahmen den Wettbewerb spürbar beschränkt haben. Dies hat die Volkswagen AG im Übrigen in ihrer Antwort auf die Beschwerdepunkte nicht bestritten. 4.2.1. Zweck der Maßnahmen: Beschränkung des Wettbewerbs (71) Erklärter Zweck der drei Rundschreiben der Volkswagen AG und der Händlerabmahnungen war es, alle deutschen Volkswagen-Händler(64) zu veranlassen, nicht oder jedenfalls nicht wesentlich von den "unverbindlich" empfohlenen Listenpreisen abzuweichen. Die Maßnahmen bezweckten somit eine Bindung der Verkaufspreise, d. h. eine Beschränkung des Intra-brand-Wettbewerbs auf dem Gebiet der Preise. Es handelt sich somit um einen Fall der Preisfestsetzung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a) EG-Vertrag. (72) Die Volkswagen AG bringt in Verbindung mit dem Händler Tiemeyer vor, dass dieser gegen das deutsche Rabattgesetz verstoßen habe und deshalb keine Wettbewerbsbeschränkung vorliege. Hierzu ist anzumerken, dass das Rabattgesetz nur die Ankündigung bestimmter Preise verbietet, die das Ergebnis von "Rabatten" (in Höhe von mehr als 3 %) gegenüber "normalen" Preisen sind. Dem Händler ist es dagegen nicht verboten, dieselben Preise anzukündigen, ohne sie als Ergebnis von Rabatten darzustellen. Volkswagen ging es nicht - oder jedenfalls nicht nur - um die nach dem Rabattgesetz ihrer Ansicht nach unzulässige Form der Ankündigung, sondern um das Preisniveau selbst. 4.2.2. Wirkung der Maßnahmen (73) Die Volkswagen AG führt zudem an, dass die verschiedenen Rundschreiben zu keiner Veränderung des Verhaltens der Händler geführt und dass die Händler weiterhin Rabatte in der Größenordnung von rund 10 % des empfohlenen Listenpreises gewährt hätten.(65) (74) Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist es kaum möglich, das genaue Verhalten der Händler festzustellen. Es kommt hierauf aber auch nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag aus, dass die betreffende Maßnahme, wie im vorliegenden Fall (siehe Randnummern 71 ff.) eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt. Es ist hingegen nicht erforderlich, darzulegen, dass sie eine solche Beschränkung auch bewirkt.(66) 4.2.3. Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung (75) Die Spürbarkeit der Beschränkung des Preiswettbewerbs durch die Rundschreiben und Händlerabmahnungen, deren Zielrichtung in den Händlerbeiratssitzungen bestätigt wurde, ergibt sich im vorliegenden Fall aus einer Gesamtbetrachtung folgender Gesichtspunkte: (76) Erstens bezweckten die beanstandeten Maßnahmen die Festsetzung von Verkaufspreisen und damit die Ausschaltung einer wesentlichen Wettbewerbsvariablen, der Möglichkeit der Einräumung von Preisnachlässen. Die Bedeutung dieses Wettbewerbsfaktors im Automobilhandel wird auch durch Artikel 6 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge(67) bestätigt.(68) Danach gilt die Freistellung nicht, wenn u. a. der Hersteller die Freiheit des Händlers einschränkt, beim Weiterverkauf von Vertragswaren Preise und Preisnachlässe selbst festzulegen.(69) (77) Zweitens zielten sie auf eine erhebliche Abweichung des Preisverhaltens der Händler vom normalen Wettbewerbsverhalten ab. Nach Angaben der Volkswagen AG haben die deutschen Volkswagen-Händler, bezogen auf deren gesamtes Waren- und Dienstleistungsangebot, im Durchschnitt Nachlässe von 9,7 % (1995), 10,1 % (1996) und 9,9 % (1997) auf die empfohlenen Listenpreise gewährt (siehe Randnummer 22). Bei neuen Fahrzeugmodellen werden diesen Angaben zufolge(70) zwar zumeist geringere Nachlässe gewährt als bei Auslaufmodellen. Beim neuen VW Passat war dies offensichtlich jedoch anders: so wurde dieses Modell von einem der abgemahnten Händler (siehe Randnummer 48) mit einem Nachlass von 7 %, von einem anderen jedoch mit einem Rabatt von 12 % angeboten (siehe Randnummer 49). Die Höhe dieser Rabatte, die durch die beanstandeten Maßnahmen möglichst auf Null reduziert werden sollte, gibt einen Anhaltspunkt für das Wettbewerbsverhalten, das ohne diese Maßnahmen zu erwarten gewesen wäre. Die Volkswagen AG räumt selbst ein, dass "es wohl kaum einen Händler geben wird, der keinen Rabatt gewährt"(71). (78) Drittens betraf die beschriebene Beschränkung des Preiswettbewerbs alle deutschen Händler des selektiven und exklusiven Vertriebsnetzes der Volkswagen AG und bezweckte insbesondere eine Einschränkung des Intra-brand Wettbewerbs der deutschen Volkswagen-Händler untereinander, aber auch des Intra-brand Wettbewerbs der deutschen mit ausländischen Volkswagen-Händlern. (Siehe Randnummern 81 bis 91) (79) Viertens ist der VW Passat in Deutschland hinsichtlich seiner absoluten Verkaufszahlen als auch unter Berücksichtigung des "Segments", dem er angehört, ein sehr begehrtes Fahrzeugmodell. Im Segment D war der VW Passat in Deutschland im Jahr 1997, d. h. bereits kurz nach seiner Markteinführung, mit einem Anteil von ca. 15 % das nach dem Opel Vectra am zweithäufigsten verkaufte Fahrzeugmodell. Im ersten Halbjahr 1998 lag sein Anteil in diesem Segment in Deutschland sogar bei 16 %. Die Wettbewerbsbeschränkung betraf alle Lieferungen neuer VW Passat-Fahrzeuge in Deutschland. Selbst wenn nicht lediglich das Se

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.