Europäische Union

2001/711/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F-2/36.693 — Volkswagen) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1698)

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Avis juridique important | 32001D0711 2001/711/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F-2/36.693 — Volkswagen) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1698) Amtsblatt Nr. L 262 vom 02/10/2001 S. 0014 - 0037 Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F-2/36.693 - Volkswagen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1698) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/711/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2). insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 21. Juni 1999, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86(3) zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. EINFÜHRUNG 1.1. Verfahren (1) In der Anlage zu einer Beschwerde eines Autokäufers wurde der Kommission ein Rundschreiben der Volkswagen AG vom 17. April zugesandt. Darin wurden die deutschen Volkswagen-Händler und -Werkstätten vom "Volkswagen Vertriebsleiter Deutschland" aufgefordert, das neue Modell des "VW Passat Variant", dessen Markteinführung in Deutschland am 6. Juni 1997 stattfand, nicht unterhalb der unverbindlichen Preisempfehlung zu verkaufen und zu " konsequenter Preisdisziplin" angehalten. (2) In ihrer Antwort auf ein formelles Auskunftsersuchen der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17(4) hat die Volkswagen AG zwei weitere Briefe vom 26. September 1996 und vom 26. Juni 1997 vorgelegt, die die Preisgestaltung beim neuen VW Passat betreffen. (3) Aufgrund dieser Informationen und weiterer Angaben der Volkswagen AG(5) hat die Kommission der Volkswagen AG am 22. Juni 1999 eine Mitteilung von Beschwerdepunkten übersandt. In dieser Mitteilung wird der Volkswagen AG eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag vorgeworfen, da sie mit den deutschen Händlern ihres Vertriebsnetzes eine konsequente Preisdisziplin beim Verkauf des Modells VW Passat vereinbart hat. (4) Die Volkswagen AG hat auf diese Mitteilung von Beschwerdepunkten mit Schreiben vom 10. September 1999 geantwortet und bestätigt, dass der in den Beschwerdepunkten vom 22. Juni 1999 beschriebene Sachverhalt im Wesentlichen richtig sei(6). Im Übrigen legte sie ihre Auffassung insbesondere zu den rechtlichen Schlussfolgerungen und zu den Vorwürfen der Kommission dar. Ein Antrag auf eine mündliche Anhörung wurde nicht gestellt. (5) Diese Entscheidung ist an die Volkswagen AG gerichtet. 1.2. Das Unternehmen (6) Die Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg ist Dachgesellschaft und gleichzeitig größtes Einzelunternehmen des Volkswagen-Konzerns. Die geschäftlichen Aktivitäten des Konzerns umfassen die Herstellung von Fahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Seat und Skoda sowie die Fertigung von Komponenten und Teilen für den weltweiten Konzernverbund. Weitere Tätigkeiten betreffen die Bereiche Industriemotoren, Ersatzteile, Finanzdienstleistungen und Versicherungen. (7) Der Umsatz der Volkswagen AG in den Jahren 1995 bis 2000 betrug: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.3. Die Stellung des neuen VW Passat-Modells im Markt (8) Die neue VW Passat B 5 Limousine wurde am 11. Oktober 1996, der VW Passat B 5 Variant, bei dem es sich um eine Karosserievariante der Limousine handelt, am 6. Juni 1997 in Deutschland in den Markt eingeführt. (9) Die Neuzulassungen des neuen VW Passat in der Gemeinschaft beliefen sich auf folgende Stückzahlen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (10) Die Auslieferungen an Kunden in Deutschland betrugen(7): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (11) Die Automobilindustrie und der Kraftfahrzeughandel(8) sowie die Marktanalysten gehen davon aus, dass Personenwagen aus der Sicht der Endverbraucher nicht beliebig untereinander austauschbar sind. Sie untergliedern Personenwagen daher traditionell in sogenannte "Segmente". Dies erfolgt auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Fahrzeuglänge. Anschaffungspreis, Bauart der Karosserie, Leistung des Motors und Markenimage(9). Üblich ist eine Unterteilung in folgende "Segmente": A: Kleinstwagen, B: Kleinwagen, C: Mittelklassewagen, D: Obere Mittelklasse, E: Oberklasse, F: Luxusklasse, G: Mehrzweckfahrzeuge und Sportwagen, wobei das zuletzt genannte Segment G gelegentlich noch weiter unterteilt wird: Teilweise wird es in die Segmente preisgünstige Sportwagen, teure Sportwagen, Mehrzweckfahrzeuge und Geländewagen unterteilt(10), teilweise in die Segmente Mehrzweckfahrzeuge, Coupés, Cabriolets und Geländewagen.(11) (12) Die halbjährlich von der Kommission veröffentlichten Preisübersichten über die Automobilpreise in der Europäischen Union (siehe auch Randnummer 17) beruhen ebenfalls auf dieser Einteilung und enthalten Preisangaben für Personenwagenmodelle, die den oben beschriebenen sieben Segmenten A bis G zugeordnet wurden, um die aus Verbrauchersicht vergleichbaren Modelle zusammen darstellen zu können. (13) Ferner ist auf die von der Zeitschrift "auto motor und sport"(12) durchgeführte 23. Leserwahl des besten Autos zu verweisen. In dieser Verbraucherumfrage wurden 277 Personenwagenmodelle in insgesamt 10 Kategorien(13) unterteilt. Die 6 Kategorien A: Minicars, B: Kleinwagen. C: Untere Mittelklasse, D: Mittelklasse, E: Obere Mittelklasse und F: Luxusklasse entsprechen inhaltlich, wie sich aus einem Vergleich der jeweils in der Kategorie oder dem "Segment" erfassten PKW-Modelle ergibt, den ersten 6 der in Randnummer 11 erwähnten Segmente. Coupés, Cabrios, Geländewagen und Vans werden getrennt davon in separaten Segmenten erfasst. (14) Nach den Angaben von Volkswagen ist der Passat dem "Segment" zuzuordnen, das hier als Segment D "obere Mittelklasse" (Fahrzeuglänge ca. 4,45 m bis ca. 4,75 m und eine Preisspanne von etwa 32000 DEM bei der Einstiegsmotorisierung bis ca. 60000 DEM bei der Topmotorisierung) bezeichnet wird(14). In dieses Segment werden auch die von Volkswagen genannten Fahrzeugmodelle anderer Hersteller eingeordnet, die Passat-Interessenten als Alternativen in Erwägung ziehen, wie beispielsweise der Audi A 4, der Opel Vectra, die BMW 3er-Serie, der Ford Mondeo und die Mercedes C-Klasse. (15) Weitere Konkurrenzmodelle in der oberen Mittelklasse sind: Alfa Romeo 156, Citroën Xantia, Lancia Dedra, Fiat Marea, Honda Accord, Mazda 626, Mitsubishi Carisma, Nissan Primera. Peugeot 406, Renault Laguna, Rover 400/600, Subaru Legacy, Suzuki Baleno, Toyota Avensis und Volvo S/V40. (16) Anteil des VW Passat im Segment obere Mittelklasse (Segment D) in Deutschland: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.4. Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten beim VW Passat (17) Die Kommission veröffentlicht zweimal jährlich eine Übersicht über Autopreise in der Europäischen Union.(15) Die Angaben werden ihr von den Herstellern zur Verfügung gestellt. Eines der von der Kommission mit der Veröffentlichung dieser Übersichten verfolgten Ziele besteht darin, die Preistransparenz zu erhöhen. Endverbraucher sollen in die Lage versetzt werden, Kraftfahrzeuge in jenen Mitgliedstaaten zu kaufen, in denen die Preise und sonstigen Kaufbedingungen am günstigsten sind. Dabei verfolgt die Kommission nicht das Ziel, innerhalb der Gemeinschaft eine Preisgleichheit herbei zuführen. Sie will vielmehr mittels einer erhöhten Preistransparenz bewirken, dass sich infolge der dadurch ausgelösten Marktkräfte die Preisunterschiede verringern. (18) Auf der Grundlage dieser Preiserhebungen lassen sich die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten beim VW Passat anhand der vorliegenden Angaben für den VW Passat Limousine Basic 100 PS beispielhaft wie folgt darstellen: Modell VW Passat Limousine Basic 100 PS, 5 Gang, 4 Türen (*): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (*) Der Preis von Steuern in dem preisgünstigsten Land ist gleich 100 gesetzt, wobei hierfür nur die Länder Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich berücksichtigt sind. Die Automobilpreise in diesen Ländern werden in den von der Kommission halbjährlich veröffentlichten Übersichten über die Autopreise in der Europäischen Union veröffentlicht. In den oben kursiv gedruckten drei Ländern Dänemark, Finnland und Griechenland wurde der Preis im Vergleich zu dem preisgünstigsten der zwölf übrigen Länder errechnet. Nach der Einführung der gemeinsamen Währung zum 1. Januar 1999 wurde die Darstellung insoweit geändert, als von nun an das preisgünstigste Land der Eurozone (Finnland) als Referenzmarkt dient. 2. DAS VOLKSWAGEN-VERTRIEBSSYSTEM UND DIE BEDEUTUNG DER MARKE VOLKSWAGEN AUF DEM GEBIET NEUER KRAFTFAHRZEUGE (19) In Deutschland werden ebenso wie in den anderen Mitgliedstaaten die durch die Volkswagen AG hergestellten Personenwagen im Rahmen eines selektiven und exklusiven Vertriebssystems über Händler vertrieben. Mit diesen hat die Volkswagen AG einen Händlervertrag abgeschlossen. Gemäß § 4 Absatz 1 des Standard-Händlervertrags in der Fassung von September 1995 und auch für die ab 1. Januar 1998 gültigen Verträge überträgt die Volkswagen AG dem jeweiligen Händler für das Lieferprogramm und den Kundendienst ein Vertragsgebiet. Die Verpflichtung, den Absatz und Kundendienst intensiv zu fördern und das Marktpotential optimal auszuschöpfen, übernimmt der Händler hingegen für sein Marktverantwortungsgebiet.(16) Nach § 4 Absatz 2 des Händlervertrags darf der Händler außerhalb seines Marktverantwortungsgebiets weder Vermittler einschalten noch Niederlassungen oder Auslieferungslager unterhalten. Auch ist ihm die personalisierte Werbung nur innerhalb seines Marktverantwortungsgebiets gestattet. Die deutschen Volkswagen-Händler dürfen nach § 2 Absatz 6 des Händlervertrags keine neuen Fahrzeuge an unabhängige Wiederverkäufer liefern. (20) In geringem Umfang werden auch Neufahrzeuge über Volkswagen-Werkstätten vertrieben. Diese verkaufen die Fahrzeuge als Kommissionsagent oder Handelsvertreter für Rechnung eines Volkswagen-Händlers. Dieser ist unmittelbar Vertragspartner des Käufers des Neufahrzeugs und legt den Verkaufspreis fest. (21) Die Interessen der deutschen Volkswagen und Audi Händler gegenüber der Volkswagen AG werden durch den Volkswagen und Audi Händlerverband e.V. wahrgenommen, der durch Vorstand und Geschäftsführung vertreten wird. Es gibt regelmäßige Sitzungen zwischen Vertretern des Verbandes und der Volkswagen AG. In unregelmäßigen Abständen finden sogenannte "Klausurgespräche" des Vorstandes des Verbandes statt (siehe Randnummer 37 bis 40). in denen u. a. Themen abgestimmt werden, die mit dem für die Marke Volkswagen zuständigen Vorstandsmitglied der Volkswagen AG (Herrn Büchelhofer) besprochen werden sollen. Im Rahmen dieses Verbandes finden daneben Sitzungen von Beiräten statt (so zum Beispiel: Beirat "Fachkreis Verkauf/Marketing VW PKW"), in denen Punkte von gemeinsamem Interesse diskutiert werden. Die Volkswagen AG wurde in den fraglichen Beiratssitzungen durch den Leiter des Bereichs "Vertrieb Deutschland", Herrn Giffhorn, vertreten. Die für die "Händlerorganisation" zuständigen Mitarbeiter des Bereichs "Vertrieb Deutschland" waren u. a. Herr Nolte und Herr Peters. Der Bereich "Vertrieb Deutschland" ist zudem in sogenannte "Regionen" untergliedert, die jeweils einem Regionalleiter unterstehen.(17) (22) Zum Rabattverhalten der Händler hat die Volkswagen AG der Kommission mitgeteilt, dass aufgrund der Beratung der Händler im Rahmen der kurzfristigen Erfolgsrechnung bekannt sei, dass in der Vergangenheit von deutschen Händlern ein Rabatt von bis zu 10 %, in Einzelfällen auch darüber, bezogen auf den unverbindlich empfohlenen Preis, gewährt wurde. Die Gesamtnachlässe der Händler hätten 1994 bei 9,1 %, 1995 bei 9,7 %, 1996 bei 10,1 % und 1997 bei 9,9 % gelegen.(18) (23) Auf der Grundlage der Neuzulassungen betrug der Anteil der Marke Volkswagen bei Personenwagen in der Gemeinschaft:(19) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (24) Auf der Grundlage der Neuzulassungen betrug der Anteil der Marke Volkswagen bei Personenwagen in Deutschland:(20) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (25) Nach Angaben der Volkswagen AG betrugen die Parallelimporte aus Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Spanien, Italien, Schweden und Dänemark (siehe Fußnote 25) nach Deutschland für alle VW PKW-Modelle 17355 (1998), 25656 (1999) und 42738 (2000) Fahrzeuge. (26) Die in Deutschland zugelassenen, aus anderen Mitgliedstaaten insgesamt eingeführten Neufahrzeuge des Modells VW Passat beliefen sich in den Jahren 1996 bis 2000 auf jeweils 8728, 2066, 3345, 6831 und 8318 Stück.(21) (27) Die Anteile dieser Re-Importe an der in Deutschland verkauften Gesamtzahl von VW Passat Fahrzeugen (in 1996 vor allem altes Modell) betrug in den Jahren 1996 bis 2000: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (28) Die Volkswagen AG(22) gibt außerdem an, dass in Deutschland im Jahr 1997 insgesamt 100, im Jahr 1998 insgesamt 696 Volkswagen-Fahrzeuge mit Rechtslenkung an Kunden aus Rechtslenkerländern (Vereinigtes Königreich und Irland) verkauft wurden. In den Jahren 1997 bis 2000 wurden in Deutschland jeweils 4, 149, 111 und 96 Fahrzeuge des Modells VW Passat mit Rechtslenkung verkauft.(23) 3. DIE BEANSTANDETEN MASSNAHMEN 3.1. Erste Abmahnung eines Händlers (29) Der VW Händler Autohaus Binder in Hofgeismar (Geschäftsführer Herr Glinicke) hatte am 5. September 1996 in der "Hessisch-Niedersächsischen Allgemeine" (Ausgabe Land) mit einem Einführungspreis inklusive Zulassung und Abholung von 32469 DEM für das Grundmodell des Passat 1,6 l geworben.(24) Eine Kopie dieser Anzeige wurde am 24. September 1996 von dem VW-Händler Autohaus Neuenhagen, Niestetal, mit dem Kommentar "Muß dies sein? Zur Kenntnis, mit freundlichen Grüßen, Autohaus Neuenhagen" an die Volkswagen AG geschickt. (30) Noch am selben Tag, dem 24. September 1996, wurde das Autohaus Binder von Volkswagen per Einschreiben mit Rückschein und Telefax abgemahnt.(25) In dem Schreiben heißt es: "Sehr geehrter Herr Glinicke, nach § 2 Ziffer 6 der oben genannten Händlerverträge(26) bzw. § 2 Ziffer 1 der ab 1.1.1998 gültigen Folgeverträge sind Sie verpflichtet, die Interessen der Volkswagen AG, der Volkswagen Vertriebsorganisation sowie der Marke Volkswagen zu vertreten und in jeder Weise zu fördern. Wir stellen fest, dass Ihr werblicher Auftritt vom 5.9.1996 in der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeine (Ausgabe Land) betreffend den neuen Passat gegen diese vertragliche Verpflichtung in eklatanter Weise verstößt. Der Vorgang wird von uns als außerordentlich markenschädigend eingestuft. Wir sehen uns daher veranlasst, eine Abmahnung auszusprechen, verbunden mit der Aufforderung, eine Anzeige dieses markenschädigenden Inhalts nicht mehr zu schalten. Für den Wiederholungsfall behalten wir uns die Kündigung der oben genannten Verträge vor." (31) Mit Schreiben vom 27. September 1996 hat der Geschäftsführer des Autohauses Binder der Volkswagen AG geantwortet(27) und mitgeteilt, es sei nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die Volkswagen AG geschädigt worden sei und das Autohaus gegen bestehende Verträge verstoßen habe. Weiter betonte er, dass nach seinem Rechtsempfinden die Vorwürfe einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand halten würden. Auch könne Binder in der von seinem Geschäftsleiter geschalteten Anzeige keinen markenschädigenden Inhalt feststellen. Unbeschadet der rechtlichen Würdigung trage er persönlich diese Zeitungsanzeige nicht mit und habe einen Mitarbeiter, der beim Autohaus Binder offenbar für den Verkauf zuständig ist, angewiesen, in Zukunft derartige Werbung zu unterlassen. 3.2. Rundschreiben an die deutschen Volkswagenhändler und -werkstätten (32) Zur selben Zeit begann die Volkswagen AG, sämtliche Mitglieder ihres deutschen Vertriebssystems durch Rundschreiben systematisch zu Preisdisziplin anzuhalten. Die Kernpassagen der drei einschlägigen Rundschreiben werden nachfolgend wörtlich wiedergegeben: (33) Rundschreiben des Vertriebsleiters Deutschland vom 26. September 1996:(28) (...) "Mit großer Enttäuschung muss ich allerdings feststellen, dass einige wenige Partner bereits Zeitungsanzeigen schalten, in denen der Passat deutlich unterhalb der UPE(29) angeboten wird. Ich halte dies für außerordentlich markenschädigend, weil damit bereits zur Einführung der neu geschaffene Wert des Passat in Frage gestellt wird. Entsprechende Maßnahmen in Form von Abmahnungen habe ich - abgestimmt mit dem Händlerbeirat - bereits eingeleitet. Ich möchte Sie persönlich bitten, sich selbst strengste Maßstäbe zu setzen und mir alle Inserate von Volkswagen Partnern ohne Preisdisziplin zuzuleiten. Ich habe vorgesehen, dies in entsprechender Weise zu veröffentlichen. Diese Vorgehensweise halte ich auch im Hinblick auf Ihre Rendite-Situation für zwingend erforderlich. Mit dem neuen Passat und dem angesprochenen Preis-/Leistungsverhältnis haben wir eine große Chance, die Rentabilität Ihrer Betriebe deutlich zu verbessern." (...) (34) Rundschreiben des Vertriebsleiters Deutschland vom 17. April 1997:(30) "Gerade beim Passat, der im Preis ganz deutlich wettbewerbsüberlegen ist, fehlt mir für Händleranzeigen mit Preisen weit unterhalb der unverbindlichen Preisempfehlung jedes Verständnis. Das gilt besonders im Hinblick auf die Verbesserung Ihrer Ertragslage. Ich erwarte eine konsequente Preisdisziplin." (...) (35) Rundschreiben des Vertriebsleiters Deutschland vom 26. Juni 1997:(31) "... wohl aber die Sorge, dass der Appell, den ich in meinem Schreiben vom 17. April an alle Volkswagen Händler und Werkstätten gerichtet habe, möglicherweise nicht lückenlos befolgt wird. Sie erinnern sich: es geht um die Preisdisziplin im Handel, die dringend erforderlich ist, um eine Wende in der Rendite Ihrer Betriebe herbeizuführen. Es wäre geradezu fatal, wenn die wettbewerbsüberlegene Preisstellung unserer neuen Produkte, allen voran die für die Passat Limousine und den Variant, nicht zu einer Ergebnisverbesserung genutzt würde. Bitte vergegenwärtigen Sie sich, dass inzwischen über 80 % des Gesamtumsatzes durch den Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen erzielt werden. Bei diesem hohen Umsatzanteil gelingt Ihnen eine wesentliche gesamtbetriebliche Verbesserung der Ertragslage nur, wenn Sie die Qualität der Fahrzeuggeschäfte verbessern, d. h. das bisher hohe Nachlassniveau nachhaltig absenken. Volkswagen hat die Weichen für Ihren Erfolg gestellt: mit technisch und preislich überlegenen Modellen und einem leistungsgerechten Margen- und Bonussystem ab 1998 verfügen Sie über ein marktgerechtes und wettbewerbsüberlegenes absatzpolitisches Instrumentarium, um optimal am Markt agieren zu können. Nun fordere ich Sie auf, preisbewusst am Markt aufzutreten. Hohe Nachlässe sind auch für das Produkt und die Marke unverantwortlich. Als Hersteller können wir es nicht hinnehmen, wenn durch ruinöses Preisverhalten die Erfuellung des Händlervertrages gefährdet wird. Hierauf müsste die Volkswagen AG zwangsläufig energisch reagieren. Selbstverständlich wird es auch zukünftig einen leistungsorientierten Wettbewerb unter den Händlern geben. Dieser sollte sich jedoch nicht über den Preis, sondern insbesondere im Bereich der Kundenzufriedenheit vollziehen. Dies gilt nicht nur für den Passat Variant. Dementsprechend haben wir beschlossen, alle Volumenmodelle bis auf weiteres zu quotieren, um Ihnen eine verbesserte Planungs- und Terminsicherheit zu geben." 3.3. Besprechung der Preisdisziplin mit dem Vorstand des Volkswagen und Audi Händlerverbandes (36) Nach den von der Volkswagen AG in Beantwortung eines zweiten Auskunftsersuchens(32) vorgelegten Tagesordnungen war das Thema "Preisdisziplin" mehrfach Gegenstand von Besprechungen zwischen der Volkswagen AG und dem Vorstand des Volkswagen und Audi Händlerverbandes. (37) Einer der Tagesordnungspunkte der Vorstandsklausur vom 25. März 1997(33) betraf unter Ziffer 2a): "Produktschädigendes Verhalten/Renditeverbesserung" als fünften Punkt die "Bonifizierung von 'Preistreue'". (38) Aus der Agenda für die Vorstandsklausur vom 20. Mai 1997(34) ergibt sich, dass unter Ziffer 2 "Produktionsschädigendes Preisverhalten/Renditeverbesserung" der Punkt "wann endlich setzen die Hersteller hierzu deutliche Signale?" besprochen werden sollte. (39) Ein Tagesordnungspunkt der Vorstandsklausur am 26. September 1997(35) unter dem Titel: "Übergreifende Vertriebs-/Netzthemen" war: "Preisdisziplin, Erörterung weiterer Maßnahmen (Herr Giffhorn, Herr Nagel)". (40) Schließlich machte der Volkswagen und Audi Händlerverband per Telefax vom 24. Oktober 1997(36) der Volkswagen AG den Vorschlag, für die bevorstehende Vorstandsklausur unter einem Tagesordnungspunkt 2: "Vorstellung der Gesprächspunkte mit Dr. Büchelhofer am 30.10.1997" den Punkt: "d) Preisdisziplin, Erörterung weiterer Maßnahmen" aufzunehmen. (41) Die Volkswagen AG hat in ihrer Antwort mitgeteilt, dass der Vorstand der Volkswagen AG nicht mit dem Thema "Preisdisziplin" befasst gewesen sei.(37) Aus dem Telefax vom 24. Oktober 1997 (siehe Randnummer 40) des Händlerverbands an die Volkswagen AG ergibt sich jedoch, dass das für den Vertrieb zuständige Vorstandsmitglied der Volkswagen AG mit diesem Thema und mit der Erörterung weiterer diesbezüglicher Maßnahmen am 30. Oktober 1997 befasst werden sollte. Die Volkswagen AG teilte in diesem Zusammenhang jedoch mit, dass Sitzungsprotokolle über diese Gespräche nicht angefertigt würden. 3.4. Besprechung der Preisdisziplin im Volkswagen-Händlerbeirat (42) Anders als für die Sitzungen des Volkswagen und Audi Händlerverbands liegen über die Sitzungen des Volkswagen-Händlerbeirats Protokolle vor. Im Protokoll über die Händlerbeiratssitzung des Fachkreises "Verkauf/Marketing" vom 16. Juni 1997(38), an der außer zehn Vertretern des Fachkreises auch sieben Mitarbeiter der Volkswagen AG, darunter der Leiter "Vertrieb Deutschland", teilgenommen haben, ist unter dem "TOP 11 Rabattschleuderei" Folgendes festgehalten: "Von Herstellerseite werden insbesondere unter den Gesichtspunkten Produkt- und Markenschädigung auch zukünftig alle rechtlich vertretbaren Maßnahmen in Betracht gezogen, die zu mehr Preisdisziplin im Handel führen." (43) Aus dem Protokoll über die Händlerbeiratssitzung desselben Fachkreises vom 16. Oktober 1997(39), an dem außer Vertretern des Fachkreises auch zehn Mitarbeiter der Volkswagen AG, darunter wiederum der Leiter "Vertrieb Deutschland", teilgenommen haben, ist unter der Ziffer "6.4 Nachlassverhalten" des TOP 6 "Verschiedenes" Folgendes festgehalten: "Einzelne Händler haben den Golf A 4 bereits vor Markteinführung mit unangemessen hohen Nachlässen publikumswirksam beworben. Dieses marken- und produktschädigende Verhalten wird sowohl von Händlerverbands- als auch von Herstellerseite ausdrücklich missbilligt und verurteilt." 3.5. Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Preisdisziplin gegenüber Händlern (44) Der VW-Händler Bernard Rütz in Konz hatte in der Wochenendausgabe des "Trierischer Volksfreund" vom 21./22. September 1996 den neuen VW Passat "supergünstig ab 32649 DEM Abholpreis inklusive Zulassung und Überführung" angeboten.(40) Am 2. Oktober 1996 wurde dieser Händler von der Volkswagen AG schriftlich abgemahnt(41). Das Schreiben entspricht praktisch wörtlich dem Schreiben an den Händler Binder. Lediglich der letzte Absatz ist anders formuliert. Er lautet: "Im Wiederholungsfall werden wir rechtliche Schritte einleiten." (45) Der Hän

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.