Europäische Union

2005/814/EG: Beschluss der Kommission vom 18. November 2005 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

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23.11.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 304/46 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. November 2005 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/814/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 erster Unterabsatz, nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2) eingesetzt wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede Chemikalie, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent Procedure, PIC-Verfahren) unterworfen ist, darüber zu entscheiden, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird. (2) Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel geschaffen wurde. Die Genehmigung des Übereinkommens durch die Gemeinschaft erfolgte mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates (3). (3) Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des PIC-Verfahrens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Entscheidungen über Chemikalien zu übermitteln. (4) Das PIC-Verfahren wurde auch auf die Stoffe Bleitetraethyl und Bleitetramethyl (als Industriechemikalien) ausgedehnt. Die Kommission hat ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses mit Informationen über beide Chemikalien erhalten. Die Verwendung der beiden Stoffe in der Gemeinschaft unterliegt strengen Auflagen; ihr Einsatz als Antiklopfmittel in Kraftstoffen ist praktisch verboten. Geringfügige Ausnahmen gestattet die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (4). Dies ist beim Erlass einer Einfuhrentscheidung zu berücksichtigen. (5) Das PIC-Verfahren wurde auch auf die Chemikalie Parathion (als Pestizid) ausgedehnt, für die das PIC-Sekretariat der Kommission Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelte. (6) Parathion unterliegt der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5). Mit der Entscheidung 2001/520/EG der Kommission vom 9. Juli 2001 über die Nichtaufnahme von Parathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (6) wurde Parathion von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen und festgelegt, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, bis zum 8. Januar 2002 zurückgenommen werden mussten. Zuvor war Parathion insofern in das vorläufige PIC-Verfahren einbezogen, als einige sehr gefährliche Pestizidformulierungen mit Parathion in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt waren. Es erschien daher auch in den Antwortformularen im Anhang des Beschlusses 2000/657/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zum Erlass der Entscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (7). Anhang III des Übereinkommens ist dahingehend zu ändern, dass er sich nicht nur auf Parathion, sondern auf alle diesen Stoff enthaltenden Formulierungen bezieht. Dies ist beim Erlass einer neuen Einfuhrentscheidung zu berücksichtigen. (7) Der Beschluss 2000/657/EG sollte daher entsprechend geändert werden — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Die Entscheidung über die Einfuhr von Bleitetraethyl wird gemäß dem Antwortformular für das einführende Land in Anhang I angenommen. (2)   Die Entscheidung über die Einfuhr von Bleitetramethyl wird gemäß dem Antwortformular für das einführende Land in Anhang II angenommen. Artikel 2 Die Entscheidung über die Einfuhr von Parathion im Anhang des Beschlusses 2000/657/EG wird durch die Einfuhrentscheidung gemäß dem Antwortformular für das einführende Land in Anhang III des vorliegenden Beschlusses ersetzt. Brüssel, den 18. November 2005 Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 27). (2)   ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1). (3)   ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27. (4)   ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). (5)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/34/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 5). (6)   ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 47. (7)   ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 44. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/416/EG (ABl. L 147 vom 10.6.2005, S. 1). ANHANG I EINFUHRENTSCHEIDUNGEN FÜR DIE CHEMIKALIE BLEITETRAETHYL Text von Bild Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen LAND: Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) Text von Bild ABSCHNITT 1: BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Internationaler Freiname Bleitetraethyl 1.2 CAS-Nummer: 78-00-2 1.3 Art der Formulierung und Gehalt des Wirkstoffs ABSCHNITT 2: DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR ZUR EINFUHR BETREFFEN DIE FOLGENDE(N) KATEGORIE(N) Pestizid X Industriechemikalie Sehr gefährliche Pestizidformulierung ABSCHNITT 3: ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT 3.1 X Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. 3.2 Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung. Ja Nein Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung. Ja Nein Datum der früheren Antwort: ABSCHNITT 4: ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR X Endgültige Entscheidung (füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODER Vorläufige Entscheidung (füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus) ABSCHNITT 5: ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften 5.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 5.2 Zustimmung zur Einfuhr 5.3 X Zustimmung zur Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Der Einsatz der Chemikalie als Antiklopfmittel in verbleitem Ottokraftstoff ist verboten, da das Inverkehrbringen derartiger Fahrzeugkraftstoffe untersagt ist. Jedoch können die Mitgliedstaaten bis zu einer Obergrenze von 0,5 % des Gesamtabsatzes das Inverkehrbringen geringer Mengen verbleiten Ottokraftstoffs mit einem Bleigehalt von höchstens 0,15 g/l zur Verwendung in älteren Fahrzeugen (Oldtimern) zulassen. Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? X Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? X Ja Nein Text von Bild 5.4 Nationale Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift, auf die sich die endgültige Entscheidung stützt Angabe der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: Das Inverkehrbringen von verbleitem Ottokraftstoff ist verboten aufgrund der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58). Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde: Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (s. Anschrift in Abschnitt 8) 5.5 Bemerkungen: s. Punkte 5.3 und 5.4 Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt? Ja Nein Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? Ja Nein Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land? Ja Nein Falls auf eine der letzten beiden Fragen mit Ja geantwortet wurde: Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein Sonstige Bemerkungen: ABSCHNITT 6: VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 6.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 6.2 Zustimmung zur Einfuhr 6.3 Zustimmung zur Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein Text von Bild 6.4 Angaben darüber, ob eine endgültige Entscheidung eingehend geprüft wird Wird eine endgültige Entscheidung eingehend geprüft? Ja Nein Ungefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung eingehend prüft: 6.5 Notwendige Informationen bzw. Unterstützung für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: 6.6 Bemerkungen: Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt? Ja Nein Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? Ja Nein Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land? Ja Nein Falls auf eine der letzten beiden Fragen mit Ja geantwortet wurde: Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein Sonstige Bemerkungen: ABSCHNITT 7: WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN Bleitetraethyl ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T+; R26/27/28; R33 (sehr giftig; sehr giftig beim Einatmen, bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken; Gefahr kumulativer Wirkungen) — Repr. Kat. 1; R61 (Fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 1; kann das Kind im Mutterleib schädigen) — Repr. Kat. 3; R62 (Fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 3; kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) — N; R50/53 (umweltgefährlich; sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben). ABSCHNITT 8: BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE Einrichtung Europäische Kommission GD Umwelt Anschrift Rue de la Loi/Wetstraat 200 B-1049 Brüssel Belgien ANHANG II EINFUHRENTSCHEIDUNGEN FÜR DIE CHEMIKALIE BLEITETRAMETHYL Text von Bild Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen LAND: Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) Text von Bild ABSCHNITT 1: BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Internationaler Freiname Bleitetraethyl 1.2 CAS-Nummer: 78-00-2 1.3 Art der Formulierung und Gehalt des Wirkstoffs ABSCHNITT 2: DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR ZUR EINFUHR BETREFFEN DIE FOLGENDE(N) KATEGORIE(N) Pestizid X Industriechemikalie Sehr gefährliche Pestizidformulierung ABSCHNITT 3: ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT 3.1 X Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. 3.2 Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung. Ja Nein Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung. Ja Nein Datum der früheren Antwort: ABSCHNITT 4: ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR X Endgültige Entscheidung (füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODER Vorläufige Entscheidung (füllen Sie Abschnitt 6, S. 3-4 aus) ABSCHNITT 5: ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften 5.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 5.2 Zustimmung zur Einfuhr 5.3 X Zustimmung zur Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Der Einsatz der Chemikalie als Antiklopfmittel in verbleitem Ottokraftstoff ist verboten, da das Inverkehrbringen derartiger Fahrzeugkraftstoffe untersagt ist. Jedoch können die Mitgliedstaaten bis zu einer Obergrenze von 0,5 % des Gesamtabsatzes das Inverkehrbringen geringer Mengen verbleiten Ottokraftstoffs mit einem Bleigehalt von höchstens 0,15 g/l zur Verwendung in älteren Fahrzeugen (Oldtimern) zulassen. Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? X Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? X Ja Nein Text von Bild 5.4 Nationale Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift, auf die sich die endgültige Entscheidung stützt Angabe der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: Das Inverkehrbringen von verbleitem Ottokraftstoff ist verboten aufgrund der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58). Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde: Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (s. Anschrift in Abschnitt 8) 5.5 Bemerkungen: s. Punkte 5.3 und 5.4 Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt? Ja Nein Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? Ja Nein Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land? Ja Nein Falls auf eine der letzten beiden Fragen mit Ja geantwortet wurde: Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein Sonstige Bemerkungen: ABSCHNITT 6: VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 6.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 6.2 Zustimmung zur Einfuhr 6.3 Zustimmung zur Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein Text von Bild 6.4 Angaben darüber, ob eine endgültige Entscheidung eingehend geprüft wird Wird eine endgültige Entscheidung eingehend geprüft? Ja Nein Ungefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung eingehend prüft: 6.5 Notwendige Informationen bzw. Unterstützung für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: 6.6 Bemerkungen: Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt? Ja Nein Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? Ja Nein Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land? Ja Nein Falls auf eine der letzten beiden Fragen mit Ja geantwortet wurde: Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein Sonstige Bemerkungen: ABSCHNITT 7: WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN Bleitetraethyl ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T+; R26/27/28; R33 (sehr giftig; sehr giftig beim Einatmen, bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken; gefahr kumulativer Wirkungen) — Repr. Kat. 1; R61 (Fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 1; kann das Kind im Mutterleib schädigen) — Repr. Kat. 3; R62 (Fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 3; kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) — N; R50/53 (umweltgefährlich; sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben). ABSCHNITT 8: BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE Einrichtung Europäische Kommission GD Umwelt Anschrift Rue de la Loi/Wetstraat 200 B-1049 Brüssel Belgien ANHANG III EINFUHRENTSCHEIDUNG FÜR DIE CHEMIKALIE PARATHION Text von Bild Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND WICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesen LAND: Europäische Gemeinschaft (Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) Text von Bild ABSCHNITT 1: BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE 1.1 Internationaler Freiname Parathion 1.2 CAS-Nummer: 56-38-2 1.3 Art der Formulierung und Gehalt des Wirkstoffs Alle Formulierungen ABSCHNITT 2: DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR ZUR EINFUHR BETREFFEN DIE FOLGENDE(N) KATEGORIE(N) X Pestizid Industriechemikalie X Sehr gefährliche Pestizidformulierung ABSCHNITT 3: ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT 3.1 Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. 3.2 X Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Antwort. Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung. X Ja Nein Die frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung. Ja X Nein Datung der früheren Antwort: 24.7.2003 ABSCHNITT 4: ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHR X Endgültige Entscheidung ODER (füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) Vorläufige Entscheidung (füllen Sie Abschnitt 6, S. 3-4 aus) ABSCHNITT 5: ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften 5.1 X Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? X Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? X Ja Nein 5.2 Zustimmung zur Einfuhr 5.3 Zustimmung zur Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein Sind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein Text von Bild 5.4 Nationale Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift, auf die sich die endgültige Entscheidung stützt Angabe der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: Es ist verboten, Parathion enthaltende Pflanzenschutzmittel zu verwenden oder in Verkehr zu bringen. Parathion wurde von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen, und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden zurückgenommen (Entscheidung 2001/520/EG der Kommission vom 9. Juli 2001, ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 47). Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde: Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (s. Anschrift in Abschnitt 8) 5.5 Bemerkungen: s. Punkte 5.3 und 5.4 Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt? Ja Nein Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? Ja Nein Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land? Ja Nein Falls auf eine der letzten beiden Fragen mit Ja geantwortet wurde: Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein Sonstige Bemerkungen: ABSCHNITT 6: VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG 6.1 Keine Zustimmung zur Einfuhr Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen? Ja Nein Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? Ja Nein 6.2 Zustimmung zur Einfuhr 6.3 Zustimmung zur Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen Diese Voraussetzungen sind: Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen? Ja Nein S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.