Europäische Union

2005/814/EG: Beschluss der Kommission vom 18. November 2005 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-07-01

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2005D0814 — DE — 01.07.2013 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. November 2005 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/814/EG) (ABl. L 304, 23.11.2005, p.46) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013   L 158 74 10.6.2013 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 37  (814/2005) ▼B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. November 2005 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/814/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 erster Unterabsatz, nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 2 ) eingesetzt wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede Chemikalie, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent Procedure, PIC-Verfahren) unterworfen ist, darüber zu entscheiden, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird. (2) Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel geschaffen wurde. Die Genehmigung des Übereinkommens durch die Gemeinschaft erfolgte mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates ( 3 ). (3) Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des PIC-Verfahrens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Entscheidungen über Chemikalien zu übermitteln. (4) Das PIC-Verfahren wurde auch auf die Stoffe Bleitetraethyl und Bleitetramethyl (als Industriechemikalien) ausgedehnt. Die Kommission hat ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses mit Informationen über beide Chemikalien erhalten. Die Verwendung der beiden Stoffe in der Gemeinschaft unterliegt strengen Auflagen; ihr Einsatz als Antiklopfmittel in Kraftstoffen ist praktisch verboten. Geringfügige Ausnahmen gestattet die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates ( 4 ). Dies ist beim Erlass einer Einfuhrentscheidung zu berücksichtigen. (5) Das PIC-Verfahren wurde auch auf die Chemikalie Parathion (als Pestizid) ausgedehnt, für die das PIC-Sekretariat der Kommission Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelte. (6) Parathion unterliegt der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 5 ). Mit der Entscheidung 2001/520/EG der Kommission vom 9. Juli 2001 über die Nichtaufnahme von Parathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff ( 6 ) wurde Parathion von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen und festgelegt, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, bis zum 8. Januar 2002 zurückgenommen werden mussten. Zuvor war Parathion insofern in das vorläufige PIC-Verfahren einbezogen, als einige sehr gefährliche Pestizidformulierungen mit Parathion in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt waren. Es erschien daher auch in den Antwortformularen im Anhang des Beschlusses 2000/657/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zum Erlass der Entscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien ( 7 ). Anhang III des Übereinkommens ist dahingehend zu ändern, dass er sich nicht nur auf Parathion, sondern auf alle diesen Stoff enthaltenden Formulierungen bezieht. Dies ist beim Erlass einer neuen Einfuhrentscheidung zu berücksichtigen. (7) Der Beschluss 2000/657/EG sollte daher entsprechend geändert werden — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)  Die Entscheidung über die Einfuhr von Bleitetraethyl wird gemäß dem Antwortformular für das einführende Land in Anhang I angenommen. (2)  Die Entscheidung über die Einfuhr von Bleitetramethyl wird gemäß dem Antwortformular für das einführende Land in Anhang II angenommen. Artikel 2 Die Entscheidung über die Einfuhr von Parathion im Anhang des Beschlusses 2000/657/EG wird durch die Einfuhrentscheidung gemäß dem Antwortformular für das einführende Land in Anhang III des vorliegenden Beschlusses ersetzt. ANHANG I EINFUHRENTSCHEIDUNGEN FÜR DIE CHEMIKALIE BLEITETRAETHYL ▼B ▼C1 ANHANG II EINFUHRENTSCHEIDUNGEN FÜR DIE CHEMIKALIE BLEITETRAMETHYL ▼B ANHANG III EINFUHRENTSCHEIDUNG FÜR DIE CHEMIKALIE PARATHION ▼B ( 1 ) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 27). ( 2 ) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1). ( 3 ) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27. ( 4 ) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). ( 5 ) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/34/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 5). ( 6 ) ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 47. ( 7 ) ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 44. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/416/EG (ABl. L 147 vom 10.6.2005, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.