Europäische Union

2005/814/EG: Beschluss der Kommission vom 18. November 2005 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren? Ja Nein Text von Bild 6.4 Angaben darüber, ob eine endgültige Entscheidung eingehend geprüft wird Wird eine endgültige Entscheidung eingehend geprüft? Ja Nein Ungefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung eingehend prüft: 6.5 Notwendige Informationen bzw. Unterstützung für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht: Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht: 6.6 Bemerkungen: Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt? Ja Nein Ist diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert? Ja Nein Wird diese Chemikalie in dem Land hergestellt? Ja Nein Erfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land? Ja Nein Falls auf eine der letzten beiden Fragen mit Ja geantwortet wurde: Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? Ja Nein Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? Ja Nein Sonstige Bemerkungen: ABSCHNITT 7: WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN Parathion ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T+; R26/28 (sehr giftig; sehr giftig beim Einatmen und beim Verschlucken) — T; R24, R48/25 (giftig; giftig bei Berührung mit der Haut; giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken) — N; R50/53 (umweltgefährlich; sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben). ABSCHNITT 8: BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE Einrichtung Europäische Kommission GD Umwelt Anschrift Rue de la Loi/Wetstraat 200 B-1049 Brüssel Belgien

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.