Europäische Union

2001/834/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 über staatliche Beihilfen Italiens zugunsten des Hafensektors (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2346)

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Quellenkennung: 32001D0834. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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estimmt werden sollen, die sich aus dem technologischen Fortschritt und einem intensiveren Wettbewerb auf diesem Sektor ergeben. (81) Zu den beim Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgezahlten Zuwendungen haben die italienischen Behörden erklärt, dass diese den Rückstellungen entsprechen, die zur Erfuellung der vertraglichen Vereinbarungen in Bezug auf verrentete Hafenarbeiter im Zeitraum 1984-1989 erforderlich sind. Diese Rücklagen waren laut Rundschreiben des zuständigen Ministeriums aus den Mitteln des Betriebsfonds bereitzustellen, um die finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Vorruhestandsleistungen zu decken. Die Liquidierung des Fonds war Anlass zu einem langen Rechtsstreit, den die Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen gegen die Fondsabwickler und die italienische Regierung anstrengten. Nach einem Urteil der italienischen Justizbehörden war die italienische Regierung gezwungen, das Gesetz Nr. 647/96 zu verabschieden, durch das die Rückstellung der Mittel verfügt wird, die zur Erstattung der den verrenteten Hafenarbeitern zustehenden Ausgleichszahlungen notwendig sind. Durch dieses Gesetz wird das durch Artikel 2120 des italienischen Zivilgesetzbuches (Regelung der Zuwendungen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) begründete Recht auf Arbeitnehmer aller anderen Sektoren ausgedehnt. (82) Wie in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeführt wird, sind "abgesehen von den direkten Entlassungs- und Vorruhestandszahlungen (...) allgemeine flankierende Sozialregelungen verbreitet, in deren Rahmen der Staat für Leistungen aufkommt, die das Unternehmen über seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen hinaus an seine entlassenen Arbeitnehmer zahlt. Gelten diese Regelungen generell ohne sektorale Beschränkung für alle Arbeitnehmer, die vorher festgelegte, automatisch anwendbare Voraussetzungen erfuellen, so liegen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 an Unternehmen vor, die eine Umstrukturierung durchführen" (siehe Ewägungsgrund 76)(51). (83) Aus den von den italienischen Behörden übermittelten Informationen geht allerdings hervor, dass die Beihilfen zur Verringerung der Anzahl der beschäftigten Hafenarbeiter an die Hafenbetriebsgesellschaften und -gruppen gingen, deren Teilhaber die Hafenarbeiter bis 1994 waren, während danach die Hafenarbeiter selbst die Empfänger waren. Wie bereits in Punkt 58 festgestellt wurde, stellen die Hafenarbeiter an sich kein Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts dar. Die Beihilfen waren nicht für Hafenbetriebsunternehmen bestimmt, die bei Abschluss der Vereinbarungen über Zuwendungen beim Ausscheiden aus dem Berufsleben keine Beschäftigungsverhältnisse mit den Hafenarbeitern unterhielten. (84) Außerdem wurden diese Maßnahmen ausnahmsweise ergriffen, weil das italienische Sozialfürsorgesystem den Hafensektor nicht erfasste. Es handelt sich um Maßnahmen, die angesichts der Rechtslücke notwendig wurden, die bei Aufhebung der spezifischen sozialrechtlichen Vorschriften für den Hafensektor entstand(52). Diese Maßnahmen wurden zwar außerhalb des vom Sozialfürsorgesystem geschaffenen Rahmens ergriffen, sollten jedoch eine Kategorie von Arbeitnehmern schützen, die von der Strukturreform eines ganzen Wirtschaftszweigs betroffen war. (85) Aus den genannten Gründen gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die kraft der Gesetze Nr. 428/92, 236/93, 84/94, 343/95, 647/96 und 30/98 ausgezahlten Beihilfen zur Deckung der sozialen Kosten der Ruhestandsregelungen für Hafenarbeiter im Rahmen der Strukturreform des Hafensektors nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind. BEIHILFEN ZUR SCHULDENTILGUNG UND ZUM AUSGLEICH DER BETRIEBSDEFIZITE DER HAFENBETRIEBSUNTERNEHMEN, -GESELLSCHAFTEN UND -GRUPPEN (86) Die Beihilfen, die mit dem erklärten Ziel ausgezahlt wurden, die Schulden der Hafenbetriebsunternehmen zu tilgen und deren Betriebsdefizite auszugleichen, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (87) Diese Betriebsbeihilfen haben die Hafenbetriebsunternehmen begünstigt, da sie die Kosten verringerten, die die Unternehmen bei Ausübung ihrer normalen Geschäftstätigkeit zu tragen haben. Auch diese Maßnahmen sind aus den genannten Gründen geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Rechtswidrige staatliche Beihilfen (88) Die italienische Regierung hat es unterlassen, die Beihilfen zugunsten der Hafenbetriebsunternehmen zu notifizieren, und hat dadurch gegen die Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen. Die Kommission hatte keine Gelegenheit, zu diesen ab 1992 durchgeführten Maßnahmen vorab Stellung zu nehmen. B. VEREINBARKEIT DER BEIHILFEMAßNAHMEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (89) Nachdem festgestellt wurde, dass die Maßnahmen zum Ausgleich der Betriebsdefizite der Hafenbetriebsunternehmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, muss die Kommission ermitteln, ob diese nach Artikel 87 Absatz 2 oder Absatz 3 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag dahin auszulegen ist, "dass ein Hafenunternehmen und/oder eine Hafenbetriebsgesellschaft in der in der ersten Frage beschriebenen Situation nicht allein aufgrund der dort wiedergegebenen Merkmale als Unternehmen angesehen werden können, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne dieser Vorschrift betraut sind"(53). (90) Die fragliche Beihilfe erfuellt nicht die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) (Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher) und c) genannten Voraussetzungen. (91) Auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) sind nicht gegeben, da die Strukturreform in einem Wirtschaftssektor, die unter anderem wegen der Unvereinbarkeit bestimmter einzelstaatlicher Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlich wurde, nicht als außergewöhnliches Ereignis im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden kann. (92) In Artikel 87 Absatz 2 werden weitere Arten von Beihilfen genannt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit ist jedoch aus der Sicht der gesamten Gemeinschaft und nicht allein vor dem einzelstaatlichen Hintergrund zu bewerten. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und unter Berücksichtigung von Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag müssen die Freistellungen nach Artikel 87 Absatz 3 eng ausgelegt werden. (93) In Bezug auf Freistellungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) scheint offensichtlich, dass durch die fraglichen Beihilfen weder Vorhaben von gemeinsamem Interesse noch die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes gefördert werden sollten. Die italienischen Behörden haben auch nicht versucht, die Beihilfe mit der Begründung zu rechtfertigen, diese sei zur Behebung einer beträchtlichen Störung der italienischen Wirtschaft gewährt worden. (94) Die italienischen Behörden haben die Beihilfemaßnahmen weder mit dem Hinweis auf den Beitrag begründet, den diese für die regionale Entwicklung geleistet hätten, noch haben sie das Vorliegen regionaler Benachteiligungen verwiesen, die durch die Beihilfen für den Hafensektor hätten verringert werden können. Deshalb liegen in diesem Fall die Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfemaßnahmen für die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) genannten Gebiete nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(54) nicht vor. (95) Die einzige eventuell in Frage kommende Freistellung wäre, wie in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens erwähnt, jene nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige (...), soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft". (96) Die Beihilfe zur Schuldentilgung und zum Ausgleich des Betriebsdefizits der Hafenunternehmen wurde als notwendig erachtet, um die Umstrukturierung der Hafenunternehmen zu gewährleisten und ihnen die Teilnahme am Wettbewerb unter den durch die Hafenstrukturreform geschaffenen neuen Marktbedingungen zu ermöglichen. Derartige Umstrukturierungsbeihilfen können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, wenn sie die notwendigen Voraussetzungen erfuellen. Diese Voraussetzungen werden in den seit 1994 geltenden Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sowie im achten Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik(55) für die vorherige Zeit genannt. Nach diesen beiden Regelwerken können Beihilfen zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten nur für den Zeitraum (in der Regel nicht länger als sechs Monate) gewährt werden, der erforderlich ist, um einen Sanierungsplan zu erstellen, der nötig und realisierbar sein muss; die Umstrukturierungsbeihilfen dürfen nur auf der Grundlage eines angemessenen Umstrukturierungsplans gewährt werden. (97) Obwohl die italienischen Behörden stets auf die schwierige Situation verwiesen haben, in die die italienischen Hafenunternehmen nach der Hafenstrukturreform geraten sind (z. B. durch die Abschaffung der Hafenbetriebsgesellschaften und -gruppen sowie die Erblast in Form struktureller Ineffizienz aufgrund eines exzessiven Aufwands an Arbeitskräften), haben sie der Kommission trotz deren zahlreicher Aufforderungsschreiben und Ersuchen um Information kein wirkliches Umstrukturierungsprogramm vorgelegt, in dem die gemeinschaftlichen Leitlinien umgesetzt werden. (98) Die Kommission hat allerdings die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen geprüft, um zu ermitteln, ob die allgemein für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind. Aus den übermittelten Angaben geht hervor, dass die organisatorischen Veränderungen, denen die Hafenuntemehmen unterzogen wurden, vorwiegend in der strukturellen Trennung ihrer Tätigkeiten bestanden. Nach den verfügbaren Informationen wurden die Hafenunternehmen in jedem der fünf Häfen (La Spezia, Ravenna, Livorno, Triest und Venedig), zu denen die italienische Regierung Angaben gemacht hat (siehe Ewägungsgrund 40), in 2-4 Unternehmen aufgeteilt, denen die Zuständigkeit für die Verwaltung der Güter der aufgelösten Gesellschaften und die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen bzw. die Durchführung des Hafenbetriebs übertragen wurde. Im Hafen von Genua wurde eine solche Trennung den Angaben zufolge nicht vorgenommen. In Bezug auf die fünf genannten Häfen wurden die Angaben zu jedem betreffenden Unternehmen jeweils einzeln geprüft. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zur Durchführung der Umschlagsoperationen und allgemein der Bewegung von Gütern die Beteiligung all der neuen kommerziellen Unternehmen erforderlich ist, die aus der Aufspaltung der Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen hervorgegangen sind, weshalb jene unter diesem Aspekt als ein einziges Unternehmen zu betrachten sind. Dieser Schluss wird durch den Umstand erhärtet, dass die aus der Aufspaltung hervorgegangenen Unternehmen von der gleichen Aktionärsmehrheit kontrolliert werden und dass die Vertragsbeziehungen zwischen diesen nach den vorliegenden Informationen offensichtlich nicht den üblichen Gepflogenheiten der Geschäftswelt entsprechen. (99) Bei der Rechtfertigung der den Hafenunternehmen gewährten Betriebsbeihilfen stützen sich die italienischen Behörden auf Daten zu den sechs größten italienischen Häfen und unterscheiden zwei Zeiträume: - 1993 und 1994, also vor der Hafenstrukturreform, waren die Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen noch öffentliche Unternehmen, die den Einsatz der Arbeitskräfte nach den für das vorherige System charakteristischen Kriterien und Methoden vornahmen. Das Betriebsergebnis der Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen war in jenen Jahren deutlich negativ, wobei die Nettobetriebsdefizite 30 Mrd. ITL überstiegen. Die italienischen Behörden rechtfertigen die Deckung der Defizite vor 1995 mit dem Hinweis, dies sei notwendig gewesen, um den Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen - nach Einstellung des Betriebs - ein hinreichend ausgeglichenes Verhältnis zwischen Aktiva und Passiva zu verschaffen, um ihnen die Aufnahme der neuen Geschäftstätigkeiten zu ermöglichen. - Im Zeitraum von 1995 bis 1998, in dem die Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen nach neuer Rechtslage als privatrechtliche Gesellschaften tätig waren, war den italienischen Behörden zufolge eine schrittweise Verbesserung der Ertragsraten und der Betriebsergebnisse zu verzeichnen, was die Wahrscheinlichkeit belege, dass die Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen in wenigen Jahren wieder wirtschaftliche und finanzielle Lebensfähigkeit erreichen werden(56). Allerdings zeigen die Fakten, dass die Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen weiterhin Verluste erwirtschaftet haben, sodass die italienische Regierung gezwungen war, 1998 weitere Betriebsbeihilfen in Höhe von insgesamt 100 Mrd. ITL zu gewähren. (100) Zusammenfassend zieht die Kommission aus den Informationen, die ihr von den italienischen Behörden für die Jahre 1993 bis 1998 übermittelt worden sind, folgende Schlüsse: - Das Betriebsergebnis der aus der Aufspaltung der Hafenbetriebsunternehmen und -gesellschaften hervorgegangenen Gesellschaften ist insgesamt deutlich negativ und die Verluste wurden nur durch die stetige Leistung erheblicher staatlicher Beihilfen in Grenzen gehalten. Außerdem scheinen die Schätzungen der Defizite bei Weitem zu niedrig angesetzt, wenn die bei geringen und sogar weiter zurückgehenden Kapitalkosten (z. B. Darlehenszinsen) steigende Verschuldung berücksichtigt wird, die auch auf kumulierten Verlusten beruht. - Auch nach der Umwandlung in Handelsgesellschaften haben die Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen offensichtlich eine von großem Arbeitskräfteaufwand geprägte Geschäftspolitik verfolgt. Die Lohn- und Sozialkosten sind die Faktoren, auf die die seit 1995 verzeichneten konstant negativen Betriebsergebnisse im Wesentlichen zurückgehen. - Daher folgte der Verlauf der Produktivität, gemessen als Verhältnis zwischen dem Aufwand für Investitionsgüter und dem Ertrag derselben, bei allen betrachteten Häfen allgemein einem negativen Trend. Bemerkenswert ist hingegen die erhebliche Zunahme bei der (größtenteils durch staatliche Beihilfen finanzierten) Anschaffung von Investitionsgütern, der kein entsprechender Ertragsanstieg gegenübersteht. - Insgesamt befinden sich die untersuchten Unternehmen größtenteils in einer prekären Finanzlage, die ihre Fähigkeit einschränkt, laufenden Verbindlichkeiten durch rasch verfügbare Mittel zu begegnen. Was die positiven Zukunftsaussichten nach den übermittelten Angaben betrifft, so handelt es sich dabei um eine Hypothese, die im Wesentlichen auf übermäßig optimistischen Einschätzungen des künftigen Verkehrsaufkommens (Nachfrage), d. h. auf externen Faktoren beruht, auf die die Gesellschaften keinen bestimmenden Einfluss nehmen können. Die Prognosen zur Verkehrsentwicklung werden im Übrigen von anderen, unabhängigen Stellen nicht gestützt. (101) Angesichts dieser Umstände muss die wirtschaftlich-finanzielle Effizienz der Mehrheit der Unternehmen, zu denen Angaben gemacht wurden, zumindest als zweifelhaft eingestuft werden. Es gibt keine gesicherten Gründe für die Annahme, dass die Betriebsbeihilfen zugunsten einer solchen Gesellschaft zur Wiederherstellung der langfristigen wirtschaftlich-finanziellen Lebensfähigkeit der Hafenunternehmen beigetragen haben. (102) Es wurde auch nicht nachgewiesen, dass die anderen in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten genannten Voraussetzungen vorliegen, insbesondere jene in Bezug auf die Vermeidung inakzeptabler Wettbewerbsverzerrungen und die Notwendigkeit der Beihilfe. Die Beihilfe zur Schuldentilgung und zum Ausgleich der Defizite hat lediglich zur Erhaltung des Status quo der Hafenunternehmen gedient. Sie hat wahrscheinlich die Wettbewerbssituation anderer Hafendienstbetreiber beeinflusst, die in italienischen Häfen Fuß fassen wollten. Ferner haben die Empfänger keine nennenswerten Anstrengungen unternommen, um mit eigenen Mitteln oder unter Nutzung externer Finanzquellen einen eventuellen Umstrukturierungsplan zu finanzieren. (103) Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten genannten Kriterien nicht eingehalten wurden. Deshalb sind die Betriebsbeihilfen, die den Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen kraft - Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 428/92 (Gesamthöhe 53,028 Mrd. ITL), - Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 343/95 (Gesamthöhe 100 Mrd. ITL) und - Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 30/98 (Gesamthöhe 100 Mrd. ITL) gewährt wurden, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht erfuellen. V. ERSTATTUNG DER BEIHILFE (104) Da nach der Auszahlung von Beihilfen, die sich als rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar erwiesen haben, wieder ein wirksamer Wettbewerb hergestellt werden muss, enthält die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Artikel 14 Absatz 1 folgende Bestimmung: "In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern". Deshalb hat die Kommission im vorliegenden Fall entschieden, dass Italien die Beihilfe vom Empfänger zurückfordern muss. (105) Unabhängig von den Reformen, die die Rechtsstellung des Beihilfeempfängers seit 1995 verändert haben, und im Einklang mit der üblichen Verfahrensweise der Kommission sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Beihilfe von den Unternehmen zurückzufordern, die sie tatsächlich erhalten haben. Dabei kann keine einzelstaatliche Rechtsvorschrift einer vollen Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Wege stehen(57). (106) Die Kommission wird gemeinsam mit der italienischen Regierung die Modalitäten prüfen, nach denen die Beihilfe zurückgezahlt wird. VI. SCHLUSS (107) Die in den Gesetzen Nr. 236/93, 84/94, 343/95, 428/92, 647/96 und 30/98 vorgesehenen Maßnahmen, mit denen Versicherungs- und Versorgungsleistungen für die Hafenarbeiter nach der Aufhebung der vorherigen Regelung gewährleistet werden sollten, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die kraft dieser Gesetze ausgezahlten Beträge belaufen sich auf insgesamt 233,174 Mrd. ITL. Italien hat versichert, dass das Sozialversicherungssystem für Hafenarbeiter derzeit dem obligatorischen Sozialfürsorgesystem entspricht, das für abhängig Beschäftigte allgemein gilt. (108) Die kraft der Gesetze Nr. 343/95, 647/96 und 30/98 gezahlten Beihilfen, durch die die zwischen 1992 und 1998 im Zuge der Hafenstrukturreform vorgenommene Verrentung von Hafenarbeitern finanziert werden sollte, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die aufgrund dieser Gesetze ausgezahlten Beträge belaufen sich auf insgesamt 863,846 Mrd. ITL. (109) Die Kommission stellt fest, dass Italien unter Missachtung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Beihilfen ausgezahlt hat, mit denen die aus der Umwandlung der Hafenbetriebsgesellschaften und -gruppen erwachsenen Betriebsdefizite der Hafendienstgesellschaften ausgeglichen und deren Schulden getilgt werden sollten. (110) Die Betriebsbeihilfen, die kraft der Gesetze Nr. 428/92, 343/95 und 30/98 zur Schuldentilgung und zum Ausgleich des Betriebsdefizits der Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen ausgezahlt wurden, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Für eine entschiedene Haltung gegenüber wiederholten Beihilfen erheblicher Höhe zur Umstrukturierung eines bestimmten Sektors haben sich auch die Bundesrepublik Deutschland und der Zentralverband der Deutschen Seehafenbetriebe (ZDS) ausgesprochen, deren Stellungnahmen in den Erwägungsgründen 47, 48 und 49 wiedergegeben werden. Die kraft dieser Gesetze ausgezahlten Beträge belaufen sich auf insgesamt 253,028 Mrd. ITL. (111) Wenn die Kommission feststellt, dass rechtswidrig gewährte Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, veranlasst sie den betreffenden Mitgliedstaat dazu, diese von den Empfängern zurückzufordern(58), um die vor Gewährung der Beihilfen bestehende Situation wieder herzustellen. Diese Bestimmung gilt für die Beihilfen, die durch diese Entscheidung als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und von den Empfängern zurückzufordern sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 428/92, in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 343/95 sowie in Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 30/98 behandelten staatlichen Beihilfen in Höhe von 230,028 Mrd. ITL, die Italien in Form von Subventionen an Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen zur Schuldentilgung und zum Ausgleich der Betriebsdefizite dieser Unternehmen, Gesellschaften und Gruppen gezahlt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die nach den Gesetzen Nr. 343/95, 647/96 und 30/98 geleisteten Beihilfen Italiens zur Vergütung der Zuwendung beim Ausscheiden aus dem Berufsleben und der Beiträge zur vorzeitigen Verrentung von Hafenarbeitern, die Teilhaber von Hafenbetriebsgesellschaften und -gruppen sind, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag dar. Artikel 3 Die nach den Gesetzen Nr. 236/96, 84/94, 343/95, 647/96 und 30/98 geleisteten Beihilfen Italiens in Bezug auf die Lohnausgleichskasse (Cassa integrazione guadagni straordinaria), das Abgangsgeld für arbeitsunfähige Beschäftigte und das Ferienheim in Dovadola sowie die Maßnahmen zur Sicherstellung der den Hafenarbeitern zustehenden Versicherungs- und Versorgungsleistungen stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag dar. Artikel 4 Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern, die nach Artikel 1 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und rechtswidrig ausgezahlt wurden. Die Rückzahlung erfolgt nach den im italienischen Recht vorgesehenen Verfahren. Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen auf den ursprünglichen Beihilfebetrag, die von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung erhoben werden. Die Zinsen werden auf der Grundlage des Referenzzinssatzes für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen berechnet. Artikel 5 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 18. Juli 2001 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsident (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 281 vom 19.10.1993, S. 10 und ABl. C 339 vom 12.11.1996, S. 6, für Beihilfe C-27/93; ABl. C 108 vom 17.4.1999, S. 2, für Beihilfe C-81/98. (3) Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali Porto di Genova SpA gegen Siderurgica Gabrielli SpA, Slg. 1991, S. I-5889. (4) Entscheidung 97/744/EG der Kommission vom 21. Oktober 1997 gemäß Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag über Bestimmungen des italienischen Hafenarb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.