Europäische Union

2001/834/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 über staatliche Beihilfen Italiens zugunsten des Hafensektors (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2346)

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eitsgesetzes (ABI. L 301 vom 5.11.1997, S. 17). (5) Gesetzesdekret Nr. 370 vom 7. September 1992 zum Aufschub arbeitsrechtlicher Fristen (Decreto-legge 7 settembre 1992, n. 370, recante differimento di termini urgenti previsti da disposizioni legislative in materia di lavoro). (6) Gesetz zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 370/92, siehe Fußnote 5. (7) Umwandlung, mit Änderungen, des Gesetzesdekrets Nr. 148 vom 20. Mai 1993 über dringende Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung (decreto-legge 20 maggio 1993, n. 148, recante interventi urgenti a sostegno dell'occupazione). (8) Hafenreformgesetz (Legge di riordino della legislazione in materia portuale). (9) Umwandlung, mit Änderungen, des Gesetzesdekrets Nr. 287 vom 13. Juli 1995 über außergewöhnliche und dringende Maßnahmen zugunsten des Hafensektors sowie der Schiffsbau- und Reedereiunternehmen (decreto-legge 13 luglio 1995, n. 287, recante misure straordinarie ed urgenti in favore del settoreportuale e delle imprese navalmeccaniche ed armatoriali). (10) Umwandlung, mit Änderungen, des Gesetzesdekrets Nr. 535 vom 21. Oktober 1996 über dringende Maßnahmen zugunsten des Hafensektors, der Schifffahrt, des Schiffbaus und des Reedereiwesens sowie über Maßnahmen zur Gewährleistung bestimmter Luftverkehrsverbindungen (decreto-legge 21 ottobre 1996, n. 535, recante disposizioni urgenti per i settori portuale, marittimo, cantieristico ed armatoriale, nonche interventi per assicurare taluni collegamenti aerei). (11) Siehe Fußnote 2. (12) Siehe Fußnote 10. (13) Umwandlung, mit Änderungen, des Gesetzesdekrets Nr. 457 vom 30. Dezember 1997 über dringende Maßnahmen zur Entwicklung des Verkehrssektors und zur Steigerung der Beschäftigung (decreto-legge 30 dicembre 1997, n. 457, recante disposizioni urgenti per lo sviluppo del settore die trasporti e l'incremento dell'occupazione). (14) Siehe Fußnote 2. (15) Siehe Fußnote 3. (16) Gesetz Nr. 26 vom 17. Februar 1981, Einrichtung eines Fonds für Hafenarbeitervereinigungen und Aufhebung des Gesetzes Nr. 161 vom 22. März 1967. (17) Diese Situation war die Konsequenz einer langjährigen arbeits- und sozialrechtlichen Tradition in der italienischen Hafenwirtschaft, die in der Praxis unter anderem Regelungen in Bezug auf Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche, Berufskrankheiten, Gesamtlöhne, Mindestvergütungen bei Arbeitsunfähigkeit, Rentenansprüche und die Erstattung von Sozialbeiträgen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfasste. (18) Urteil "Hafen von Genua", siehe Fußnote 3, Punkt 19 der Entscheidungsgründe. (19) Siehe Fußnote 4. (20) Bzw. Ex-Artikel 90 Absatz 3 und Ex-Artikel 86 EG-Vertrag. (21) Zur Änderung des Gesetzes Nr. 84 vom 28. Januar 1994 über Hafenbetriebstätigkeiten und die zeitweilige Erbringung von Hafendiensten ("recante modifiche alla legge 28 gennaio 1994, n. 84, in materia di operazioni portuali e di fornitura del lavoro portuale temporaneo"). (22) Dekret Nr. 132 vom 6. Februar 2001, "Verordnung zur Festlegung bindender Kriterien für die Regelung des Hafenbetriebs durch Hafen- und Seefahrtbehörden gemäß Artikel 16 des Gesetzes Nr. 84/1994", (Regolamento concernente la determinazione die criteri vincolanti per la regolamentazione da parte delle autorità portuali e marittime die servizi portuali, ai sensi dell'articolo 16 della legge n. 84/1994). (23) Siehe Fußnote 6. Die Kriterien und Modalitäten der Umsetzung der im Gesetz Nr. 428/92 vorgesehenen Maßnahmen wurden durch Ministerialdekret vom 29. Januar 1993 festgelegt. (24) Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens C 27/93 (ex NN 103/92), siehe Fußnote 2. (25) Siehe Fußnote 7. (26) Siehe Fußnote 8. (27) Bei Einleitung des Verfahrens war die genaue Gesamthöhe der kraft der unterschiedlichen Rechtsinstrumente geleisteten Beihilfen noch nicht ermittelt. (28) Siehe Fußnote 9. Die Unterstützungen sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) vorgesehen. Die Kriterien und Modalitäten der Umsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) - Ausgleich des Betriebsdefizits - vorgesehenen Maßnahmen wurden durch Ministerialdekret vom 13. Mai 1996 festgelegt. (29) Siehe Fußnote 10. (30) Siehe Fußnote 13. Die Kriterien und Modalitäten der Umsetzung der in Artikel 9 dieses Gesetzes vorgesehenen Beihilfemaßnahmen wurden durch Ministerialdekret vom 2. April, 23. September und 19. Oktober 1998, vom 21. April und 14. Dezember 1999 sowie vom 5. Oktober 2000 festgelegt. (31) Der Bericht wurde im Auftrag des Verbandes italienischer Hafenbetriebsunternehmen ANCIP (Associazione Nazionale imprese portuali), die die fünf genannten Häfen vertritt, von der Beratergesellschaft METIS erstellt. (32) Italien verfügt über 140 Handelshäfen, wobei 80 % des Verkehrsaufkommens in 37 dieser Häfen abgewickelt werden (Quelle: Report of an Inquiry into the Current Situation in the Major Community Sea Ports by the European Sea Ports Organisation ESPO; November 1996). (33) Wie bereits in der Entscheidung 97/744/EG (siehe Fußnote 4), Punkt 22. (34) Urteil "Hafen von Genua" (siehe Fußnote 3), Punkt 22 der Entscheidungsgründe. (35) Urteil "Hafen von Genua" Punkt 14 und folgende der Entscheidungsgründe. (36) Urteil "Hafen von Genua", Punkt 27 und 28 der Entscheidungsgründe. (37) Urteil "Hafen von Genua", Punkt 13 der Entscheidungsgründe. (38) Ex-Artikel 48. (39) Urteil des Gerichthofes vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-22/98 Jean-Claude Becu et al., Slg. 1999, S. I-5665, Punkt 26 der Entscheidungsgründe. (40) Siehe Entscheidung der Kommission 2000/394/EG vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. L 150 vom 23.6.2000, S. 50). (41) Der ursprünglich von der Kommission vertretene Standpunkt ist in der Entscheidung zur Einleitung des Beihilfeverfahrens C 27/93 (siehe Fußnote 2) dargelegt. Damals war die Kommission der Auffassung, dass die Zahlung der Sozialbeiträge eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe darstellt. (42) "Fondo assistenza sociale lavoratori portuali", später durch das Gesetz Nr. 23 vom 17. Februar 1981 umbenannt in "Fondo gestione istituti contrattuali lavoratori portuali". (43) Die neuen Hafenbetriebsunternehmen (nach der Umwandlung) beschäftigen Hafenarbeiter nach Maßgabe der Erfordernisse und des Arbeitsaufkommens (d. h. die Anzahl der Beschäftigten und der Arbeitstage hängt von den Schwankungen des Verkehrsaufkommens in den Häfen und zwischen den Häfen ab). (44) Ein Teil der betreffenden Beihilfe (160 Mrd. ITL) besteht in der vom INPS vorgenommenen Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge an die Hafenbetriebsunternehmen und -gesellschaften in den Gebieten Süditaliens, die aufgrund eines Urteils des italienischen Verfassungsgerichts (Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 261 vom 1991) Regionalbeihilfen erhalten. (45) Punkt 3.2.5 Unterabsatz 2 der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12). (46) Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, "FOGASA", Slg. 1999, S. I-2459. (47) Siehe beispielsweise auch die Entscheidungen der Kommission auf dem Sektor Seeverkehr/Häfen in den Fällen NN 98/97 Belgien vom 21.1.1998 und C 18/96 Frankreich vom 2.10.1996 (ABl. C 357 vom 26.11.1996, S. 5). Im ersten Fall beschloss die Kommission, keine Einwände gegen einen spezifischen Fonds zur Sicherstellung der Versorgungsleistungen für Hafenarbeiter zu erheben. Im zweiten Fall wurden die Ermäßigungen von Sozialversicherungsbeiträgen im Zuge der Neuordnung der Arbeitszeiten nicht als staatliche Beihilfen gewertet. (48) Siehe Fußnote 45. (49) KOM(97) 678 endg. vom 10.12.1997, Punkte 81 und 82. (50) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Marktzugang für Hafendienste, KOM(2001) 35 endg., ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 290). (51) Siehe Fußnote 45. (52) Siehe Entscheidung 97/21/EG, EGKS der Kommission vom 30. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión S.A., Llodio (Álava) (ABI. L 8 vom 11.1.1997, S. 14). In diesem Fall hat die Kommission festgestellt, dass die Finanzierung eines Garantiefonds für Löhne und Gehälter (FOGASA) keine Beihilfeelemente enthielt. Diese Auffassung wurde bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Königreich Spanien/Kommission, Slg. 1999 S. I-2459. (53) Urteil "Hafen von Genua", siehe Fußnote 3, Punkt 28 der Entscheidungsgründe. (54) Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. Nach Punkt 6.1 dieser Leitlinien würdigt die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung mit dem Gemeinsamen Markt anhand der zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Kriterien. (55) Siehe Punkt 177, 227 und 228. (56) Es war trotz wiederholter Versuche der Kommission nicht möglich, den Zeitraum zu ermitteln, in dem das endgültige Erreichen wirtschaftlicher Lebensfähigkeit zu erwarten ist. (57) Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1433, Punkt 60 der Entscheidungsgründe. (58) Siehe Mitteilung der Kommission veröffentlicht im ABl. C 318 vom 24.11.1983, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.