Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 1. August 2013 über die Anwendung des EU-Beitrags, der den vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Schulen entsprechend der Anzahl der angemeldeten Kinder von EU-Bediensteten gezahlt wird, und zur Ersetzung des Beschlusses der Kommission K(2009) 7719, geändert durch den Beschluss der Kommission K(2010) 7993

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0802(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ige Bezeichnung und Anschrift des europäischen Organs oder der sonstigen Einrichtung, bei dem/der den Kindern von EU- Bediensteten die gebührenfreie bevorzugte Anmeldung in [der/den] Europäischen Schule[n] des Typs II gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gewährt werden soll, und mit denen die Kommission eine MDV, die in Anhang II der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung beigefügt ist, abgeschlossen hat (im Folgenden „sonstige europäische Einrichtung“)] [falls zutreffend:, und] c) […] (2)   Die vorliegende EU-Beitragsvereinbarung gilt für die folgende[n] Schule[n] (im Folgenden „betreffende Europäische Schule[n] des Typs II“): a) [offizielle Bezeichnung und vollständige Anschrift der betreffenden Europäischen Schule des Typs II] b) [falls zutreffend: [offizielle Bezeichnung und vollständige Anschrift der betreffenden Europäischen Schule des Typs II] Artikel 2 Gegenstand Mit der vorliegenden Vereinbarung sollen die Verfahren für die Zahlung und Prüfung des EU-Beitrags für jedes Kind eines Bediensteten eines europäischen Organs und/oder einer sonstigen europäischen Einrichtung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung, dem die gebührenfreie bevorzugte Anmeldung in [der/den] betreffenden Europäischen Schule[n] des Typs II gewährt wird, festgelegt werden. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Zum Zwecke der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1) Eine „anerkannte Europäische Schule“ ist eine Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen die Berechtigung zur Europäischen Beschulung erhalten hat. (2) Der „Anerkennungszeitraum“ und die „anerkannte Stufe“ sind der Zeitraum beziehungsweise die Stufe, für den beziehungsweise die die Berechtigung zur europäischen Beschulung durch den Obersten Rat gilt. (3) „Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind“ sind im Sinne der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung Kinder, einschließlich Waisen, von: a) Mitgliedern oder früheren Mitgliedern der Organe der Europäischen Union, b) Bediensteten im aktiven Dienst oder Pensionären der Organe und sonstigen Einrichtungen der Europäischen Union, die Anspruch auf eine Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikel 3 Absatz 1 des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (6) (im Folgenden „Statut“) haben. (4) Die „einfache jährliche Erziehungszulage“ ist der Betrag, der dem Zwölffachen (12-fachen) der maximalen monatlichen Erziehungszulagen gemäß Anhang VII Artikel 3 Absatz 1 des Statuts, die jeweils zu Beginn des betreffenden Schuljahres anwendbar sind, entspricht. (5) Ein „Schuljahr“ ist der 10-Monats-Zeitraum zwischen dem 1. September des Jahres N und dem 30. Juni des Jahres N + 1, der als Grundlage für die Berechnung des EU-Beitrags dient. (6) Ein „Anmeldemonat“ ist ein Kalendermonat während des Schuljahres, in dem der betreffende Schüler, dessen Eltern bei der EU beschäftigt sind, an der betreffenden Europäischen Schule des Typs II angemeldet war. (7) „Europäische Schulen des Typs I“ sind Schulen im Sinne der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (7). (8) „Europäische Schulen des Typs II“ sind anerkannte Europäische Schulen, an denen Schülern, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, eine gebührenfreie bevorzugte Anmeldung gewährt wird. Die Schule[n], auf die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung verwiesen wird, [ist eine/sind] solche Schule[n]. (9) Der „Empfänger“ ist die Europäische Schule des Typs II oder die dafür zuständige nationale öffentliche oder private Einrichtung, die einen EU-Beitrag im Gegenzug dafür erhält, dass sie Schülern, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, eine gebührenfreie bevorzugte Anmeldung an der betreffenden Europäischen Schule des Typs II gewährt. (10) Der „EU-Beitrag“ ist der Beitrag, den die Kommission gemäß der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung pro Schüler, dessen Eltern bei der EU beschäftigt sind und der während des Anerkennungszeitraums in anerkannten Stufen an [der/den] Europäischen Schule[n] des Typs II angemeldet ist, sowie entsprechend der Dauer der tatsächlichen Anmeldung an den Empfänger zahlt. (11) Eine „EU-Beitragsvereinbarung“ ist eine Vereinbarung, die die Kommission im eigenen Namen und/oder basierend auf einer gültigen Mandats- und Dienstleistungsvereinbarung im Namen eines anderen europäischen Organs oder einer sonstigen Einrichtung in Bezug auf die Berechnung und die Bedingungen für die Zahlung und möglicherweise Einziehung eines EU-Beitrags mit dem Empfänger abgeschlossen hat. [Falls zutreffend: (12) Eine „Mandats- und Dienstleistungsvereinbarung“ (im Folgenden „MDV“) ist eine Vereinbarung zwischen der Kommission und einem anderen europäischen Organ oder einer sonstigen europäischen Einrichtung, in der Letztgenannte die Kommission beauftragen, in ihrem Namen EU-Beitragsvereinbarungen mit Empfängern, die Schülern, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, eine gebührenfreie bevorzugte Anmeldung gewähren, abzuschließen und umzusetzen, und sich zur Übernahme der Kosten, die der Kommission in diesem Zusammenhang entstehen, verpflichten. Die Kopie[n] der MDV mit [der/den] sonstigen europäischen Einrichtung[en], die in den Geltungsbereich der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung fallen, [ist/sind] in Anhang II beigefügt.] Artikel 4 Zahlungsbedingungen für den EU-Beitrag Die Kommission zahlt unter den nachfolgenden Bedingungen für den Anerkennungszeitraum sowie für die anerkannten Stufen an den Empfänger einen EU-Beitrag, der gemäß Artikel 5 und 6 des Beschlusses der Kommission und Artikel 5 und 6 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung berechnet wird: a) Der Empfänger befreit Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, von sämtlichen Schulgebühren und gewährt ihnen Vorrang bei der Anmeldung [an [der/den] Europäischen Schule[n] des Typs II gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung]. b) Der Empfänger gewährleistet die Erfassung und Bereitstellung der für die Überprüfung, Berechnung und Zahlung des EU-Beitrags notwendigen Zahlen und Daten innerhalb der in Artikel 8 des Beschlusses der Kommission und Artikel 7 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung vorgesehenen Frist gegenüber der Kommission [[falls zutreffend: [und [der/den] sonstigen europäischen Einrichtung[en]]. Der Empfänger gewährleistet die Erfassung und Aufbewahrung der erforderlichen Dokumente und Daten für die Überprüfung der unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Zahlen und Daten. Artikel 5 Berechnung des EU-Beitrags Gemäß Artikel 5 des Beschlusses der Kommission wird der EU-Beitrag wie folgt berechnet: a) Für Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind und die in anerkannten Stufen im Kindergarten- und Primarbereich angemeldet sind: b) Für Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind und die in anerkannten Stufen im Sekundarbereich angemeldet sind: Artikel 6 Konditionalität des EU-Beitrags (1)   Wenn gemäß Artikel 6 des Beschlusses der Kommission die Mittel, die durch die Haushaltsbehörde der Europäischen Union in den Haushalt der Organe der Europäischen Union eingestellt wurden, für die Deckung des gemäß Artikel 5 des Beschlusses der Kommission und Artikel 5 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung festgesetzten EU-Beitrags nicht ausreichen, kann der EU-Beitrag von [falls zutreffend: der Kommission] [falls zutreffend: [und] [der sonstigen europäischen Einrichtung[en], die von der unzureichenden Mitteleinstellung betroffen [ist/sind], anteilig reduziert werden. In diesem Fall gilt Folgendes: a) Die Kommission setzt den Empfänger von der Situation in Kenntnis und bietet ihm vor dem 15. Februar des Jahres N (Versanddatum) den reduzierten Beitrag pro Schüler für das Schuljahr N/N + 1 an. b) Die Kommission kündigt die EU-Beitragsvereinbarung beziehungsweise verlängert diese nicht, falls der Empfänger das Angebot nicht bis zum 30. April des Jahres N (Versanddatum) angenommen hat. (2)   Falls der Haushalt der Europäischen Union oder des Organs am 1. Januar eines gegebenen Jahres nicht verabschiedet ist und die der Kommission oder dem betreffenden Organ zur Verfügung gestellten Mittel demzufolge gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf ein Zwölftel der im Haushalt des vorherigen Haushaltsjahres verfügbaren Mittel begrenzt werden, wird die Zahlung monatlich basierend auf dem im Vorjahr gezahlten Jahresbeitrag vorgenommen. (3)   Verzugszinsen sind von Rechts wegen gemäß Artikel 83 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union zahlbar (8). Artikel 7 Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Berechnung des EU-Beitrags (1)   Unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften sowie gemäß Artikel 9 des Beschlusses der Kommission gewährleistet der Empfänger die Erfassung und Bereitstellung der folgenden Daten in Bezug auf das Schuljahr N/N + 1 vor dem 16. September des Jahres N gegenüber [falls zutreffend: der Kommission] [falls zutreffend: [und] [[der/den] sonstigen europäischen Einrichtung[en]]: a) vollständiger Name des/der bei der EU beschäftigten Elternteils/Elternteile des/der angemeldeten Schüler(s) b) Benennung des EU-Organs oder der sonstigen EU-Einrichtung, über das/die der/die bei der EU beschäftigte(n) Elternteil(e) des/der angemeldeten Schüler(s seinen/ihren Status ableitet/ableiten; c) vollständiger Name des/der angemeldeten Schüler(s), dessen/deren Eltern bei der EU beschäftigt sind; d) anerkannte Stufe im Kindergarten-, Primar- oder Sekundarbereich, in der der Schüler, dessen Eltern bei der EU beschäftigt sind, angemeldet ist; e) voraussichtliche Anzahl der Anmeldemonate für jeden zugangsberechtigten Schüler, dessen Eltern bei der EU beschäftigt sind und der in einer Stufe im Kindergarten-, Primar- oder Sekundarbereich angemeldet ist. (2)   Unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften gewährleistet der Empfänger die Erfassung und Bereitstellung der folgenden Daten in Bezug auf das Schuljahr N/N + 1 vor dem 16. Juli des Jahres N + 1 gegenüber [falls zutreffend: der Kommission] [falls zutreffend: [und] [[der/den] sonstigen europäischen Einrichtung[en]]: a) vollständiger Name des/der bei der EU beschäftigten Elternteils/Elternteile des/der angemeldeten Schüler(s); b) Benennung des EU-Organs oder der sonstigen EU-Einrichtung, über das/die der/die bei der EU beschäftigte(n) Elternteil(e) des/der angemeldeten Schüler(s seinen/ihren Status ableitet/ableiten; c) vollständiger Name des/der angemeldeten Schüler(s), dessen/deren Eltern bei der EU beschäftigt sind; d) anerkannte Stufe im Kindergarten-, Primar- oder Sekundarbereich, in der der Schüler, dessen Eltern bei der EU beschäftigt sind, angemeldet ist; e) tatsächliche Anzahl der Anmeldemonate während des Schuljahres N/N + 1 für jeden berechtigten Schüler, dessen Eltern bei der EU beschäftigt sind und der in einer Stufe im Kindergarten-, Primar- oder Sekundarbereich angemeldet ist. Artikel 8 Modalitäten der Beitragszahlung (1)   Der Beitrag wird unter Verwendung der folgenden Bankverbindung direkt auf ein Bankkonto des Empfängers überwiesen und in [Euro/andere nationale Währung im Falle von Bankkonten in Ländern, die keine Überweisungen in Euro akzeptieren] (9) ausgewiesen:   Name der Bank: […]   Anschrift der Zweigstelle: […]   Genauer Name des Kontoinhabers: […]   Vollständige Kontonummer (einschließlich Bankleitzahlen): […] [IBAN-Code dieses Kontos und BIC der Bank: […] oder nur BIC bei Ländern, in denen der IBAN-Code nicht gilt]. (2)   Bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres N wird basierend auf den Daten und indikativen Zahlen, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses der Kommission und Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung zu Beginn dieses Schuljahrs vorgelegt wurden, zusammen mit der endgültigen Zahlung für das Schuljahr N – 1/N eine Vorfinanzierungszahlung für das Schuljahr N/N + 1 geleistet. (3)   Die endgültige Zahlung für das Schuljahr N – 1/N basiert auf den endgültigen Daten und Zahlen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses der Kommission und Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung bereitgestellt wurden, und wird um die für dasselbe Schuljahr gezahlte Vorfinanzierung reduziert. (4)   Die endgültige Zahlung für das Schuljahr N – 1/N wird mit der Vorfinanzierungszahlung für das Schuljahr N/N + 1 verrechnet. Artikel 9 Geheimhaltungspflicht (1)   Die Kommission und der Empfänger verpflichten sich, über als vertraulich eingestufte Dokumente, Informationen oder sonstige Unterlagen, die mit der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung unmittelbar in Zusammenhang stehen und deren Verbreitung der anderen Partei Schaden zufügen könnte, Stillschweigen zu bewahren. (2)   [Falls zutreffend: [Die sonstige[n] europäische[n] Einrichtung[en] [haftet/haften] für die Wahrung der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels], insbesondere bei Daten, die gemäß Artikel 7 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung empfangen wurden.] (3)   [Falls zutreffend: [Der Empfänger sorgt dafür, dass die betreffende[n] Europäische[n] Schule[n] des Typs II die Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels [einhält/einhalten], und kann haftbar gemacht werden, wenn die betreffende[n] Europäische[n] Schule[n] des Typs II gegen diese Pflicht [verstößt/verstoßen].] Artikel 10 Anpassung, Aussetzung, Einstellung der Zahlungen und Einziehung (1)   Falls entsprechend den Zahlen, die am Ende des Schuljahres N/N + 1 vorgelegt werden, die Anzahl der Anmeldemonate der Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, von der Vorhersage abweicht, wird der EU-Beitrag angepasst und wie folgt gezahlt: a) Ist die Anzahl höher als in der Vorhersage, wird ein entsprechender zusätzlicher EU-Beitrag, ggf. zusammen mit der Vorfinanzierungszahlung für das Jahr N + 1/N + 2, gezahlt. b) Ist die Anzahl niedriger als in der Vorhersage, werden die fälschlicherweise für das Schuljahr N/N + 1 bezahlten Beträge eingezogen, ggf. durch Verrechnung mit der Vorfinanzierungszahlung für das Jahr N + 1/N + 2. (2)   Falls im Zuge der Kontrollen, die durch das System der Europäischen Schulen vor Verlängerung der Anerkennung, die in der in der Präambel der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung genannten Vereinbarung über Anerkennung und Zusammenarbeit vorgesehen ist, gravierende Mängel im erteilten Unterricht zu Tage treten, aufgrund derer die Vereinbarung wahrscheinlich nicht verlängert wird, kann die Zahlung des EU-Beitrags ausgesetzt werden. (3)   Wenn die Anerkennung der betreffenden Europäischen Schule des Typs II entzogen wird oder der Empfänger die vorliegende EU-Beitragsvereinbarung im Sinne von Artikel 12 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung nicht ordnungsgemäß kündigt, stellt die Kommission sämtliche Zahlungen zu dem Datum, an dem die Entziehung der Anerkennung oder die unzulässige Kündigung wirksam werden, ein und zieht die fälschlicherweise gezahlten Beträge anteilig bezogen auf dieses Datum ein. (4)   Wenn die Überprüfung im Rahmen einer Kontrolle oder Prüfung gemäß Artikel 11 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung zu dem Ergebnis führt, dass die gemäß Artikel 7 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung bereitgestellten Zahlen falsch sind oder jeglicher Grundlage entbehren oder sonstige Zahlungsbedingungen im Sinne von Artikel 4 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung nicht erfüllt wurden, zieht die Kommission die fälschlicherweise gezahlten Beträge ein. (5)   Im Falle der Einziehung findet die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (10) Anwendung. Artikel 11 Kontrollen und Prüfungen (1)   Der Empfänger gewährleistet unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften sowie gemäß Artikel 10 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung, dass über einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach dem Ende des Schuljahres N/N + 1 alle relevanten Daten erfasst, aufbewahrt und im Falle der Überprüfung durch die Kommission oder durch ein anderes europäisches Organ oder eine sonstige Einrichtung, das/die für die Überprüfung der gemäß Artikel 7 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung übermittelten Zahlen und Daten zuständig ist, und insbesondere durch den Rechnungshof, bereitgestellt werden. (2)   Zu diesem Zweck werden die Original-Buchhaltungsunterlagen und beglaubigte Abschriften aller für die Zahlung relevanten Dokumente, einschließlich Belegen für die Daten, die gemäß Artikel 7 der EU-Beitragsvereinbarung übermittelt wurden, gesammelt und aufbewahrt. (3)   Der Empfänger stimmt zu, dass die Kommission oder ein anderes europäisches Organ oder eine sonstige Einrichtung, das/die für Prüfungen zuständig ist, und insbesondere der Rechnungshof, die Verwendung des EU-Beitrags entweder direkt durch eigene Bedienstete oder durch eine von ihr beauftragte externe Einrichtung überprüfen lassen kann. Solche Prüfungen können während des Durchführungszeitraums dieser Vereinbarung sowie in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf dieser Vereinbarung erfolgen. (4)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann ferner gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach den Verfahren vornehmen, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten vorgesehen sind. Artikel 12 Kündigung (1)   In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann jede der Parteien die Vereinbarung am Ende des laufenden Schuljahres N/N + 1 unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen. (2)   Ungeachtet Absatz 1 wird die Kündigungsfrist auf drei Monate vor Beginn des nachfolgenden Schuljahres verkürzt, wenn Artikel 6 Buchstabe b der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung zutrifft. (3)   Die gesamte schriftliche Korrespondenz während der Verfahren erfolgt per Einschreiben mit Rückschein. Artikel 13 Aussetzung und Kündigung wegen Verstoßes gegen Vertragsbedingungen und gesetzliche Pflichten Die Kommission kann in den folgenden Fällen beschließen, die vorliegende EU-Beitragsvereinbarung auszusetzen oder zu kündigen, ohne Schadenersatz leisten zu müssen: a) wenn der Empfänger einer Verpflichtung nicht nachkommt, die ihm gemäß den Bedingungen der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung, insbesondere Artikel 7 und 9, obliegt, oder wenn er gegen seine Pflichten aus der Anerkennungsvereinbarung verstößt; b) wenn die Kommission gegen den Empfänger oder seinen Vertreter den dringenden Verdacht einer schweren Verfehlung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hegt oder sie diese nachweisen kann; c) wenn der Empfänger seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Zahlung von Steuern nach den Rechtsvorschriften des Landes seiner Niederlassung nicht nachgekommen ist; d) wenn der Empfänger falsche Angaben macht oder Berichte vorlegt, die nicht der Wirklichkeit entsprechen, um den in der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung vorgesehenen Beitrag zu erhalten. Artikel 14 Verfahren im Zusammenhang mit der Aussetzung und Kündigung wegen Verstoßes gegen Vertragsbedingungen und gesetzliche Pflichten (1)   Die Kommission leitet das Aussetzungs- oder Kündigungsverfahren durch eine schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe, auf die in Artikel 13 verwiesen wird, ein. Die gesamte schriftliche Kommunikation während der Verfahren erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein. (2)   Im Falle der Aussetzung der Vereinbarung verfügt der Empfänger über eine Frist von 30 Kalendertagen nach Eingang der schriftlichen Mitteilung, um seine Bemerkungen mitzuteilen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um den Pflichten aus der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung weiterhin nachzukommen. (3)   Falls die Kommission diese Bemerkungen nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach deren Eingang schriftlich akzeptiert, ist die Aussetzung ab dem Eingangsdatum der schriftlichen Mitteilung solange wirksam, bis die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind oder bis die vorliegende EU-Beitragsvereinbarung beendet wird. (4)   Im Falle einer Kündigung setzt die Kommission eine Kündigungsfrist von mindestens 60 Kalendertagen nach Eingang der schriftlichen Mitteilung durch den Empfänger fest. Der Empfänger verfügt über eine Frist von 30 Tagen nach Eingang der schriftlichen Mitteilung, um seine Bemerkungen vorzulegen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Pflichten aus der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung weiter nachzukommen. (5)   Falls die Kommission diese Bemerkungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Eingang schriftlich akzeptiert, ist die Kündigung an dem Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. Artikel 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand (1)   Der EU-Beitrag unterliegt den Bedingungen des Beschlusses der Kommission, der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung, dem Recht der Europäischen Union und auf subsidiärer Grundlage dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Empfänger ansässig ist. (2)   Der Empfänger kann gegen die Beschlüsse [falls zutreffend: der Kommission] [falls zutreffend: [und] [der/den] sonstigen europäischen Einrichtung[en], mit denen die Kommission eine in Anhang II beigefügte MDV abgeschlossen hat]] in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung vor dem Gericht der Europäischen Union und im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof Klage erheben. Artikel 16 Inkrafttreten und Laufzeit (1)   Die vorliegende EU-Beitragsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die letzte der Parteien in Kraft. Sie gilt während der Laufzeit der bei Unterzeichnung der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung bestehenden Vereinbarung über Anerkennung und Zusammenarbeit mit dem Obersten Rat ab dem Schuljahr [Schuljahr, in dem die vorliegende EU-Beitragsvereinbarung unterzeichnet wird] für den Anerkennungszeitraum und die anerkannten Stufen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses der Kommission und Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung und läuft an dem Tag nach Ablauf der zugehörigen Anerkennungsvereinbarung ab. (2)   Wenn keine der Parteien der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung vor ihrem Ablaufdatum eine schriftliche Beendigungsbestätigung vorlegt und die zugehörige Anerkennungsvereinbarung verlängert wird, verlängert sich die vorliegende EU-Beitragsvereinbarung ab dem Ablaufdatum stillschweigend um die Laufzeit der an diesem Tag bestehenden Anerkennungsvereinbarung. Artikel 17 Änderungen Änderungen der Bedingungen der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung bedürfen einer schriftlichen Zusatzvereinbarung. Mündliche Absprachen sind für die Parteien nicht bindend. Artikel 18 Verwaltungsbestimmungen Alle Mitteilungen an die Kommission im Zusammenhang mit der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung erfolgen schriftlich unter Angabe der Registrierungsnummer der Vereinbarung und sind an folgende Anschrift zu richten:   Europäische Kommission   Generaldirektion […]   Direktion […]   E-Mail-Adresse des Referats: […] Alle Mitteilungen an den Empfänger im Zusammenhang mit der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung erfolgen schriftlich unter Angabe der Nummer der Vereinbarung und sind an folgende Anschrift zu richten:   Herrn/Frau (…)   [Funktion]   [Offizielle Bezeichnung]   [Vollständige offizielle Anschrift]   E-Mail-Adresse: […] Ort: … Ort: … Datum: … Datum: … Für den Empfänger Fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.