Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 1. August 2013 über die Anwendung des EU-Beitrags, der den vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Schulen entsprechend der Anzahl der angemeldeten Kinder von EU-Bediensteten gezahlt wird, und zur Ersetzung des Beschlusses der Kommission K(2009) 7719, geändert durch den Beschluss der Kommission K(2010) 7993

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Quellenkennung: 32013D0802(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d der Anzahl der angemeldeten Kinder von EU-Bediensteten gezahlt wird, und zur Ersetzung des Beschlusses der Kommission K(2009) 7719 vom 14. Oktober 2009, geändert durch den Beschluss der Kommission K(2010) 7993 vom 8. Dezember 2010 (im Folgenden „der Beschluss der Kommission“), insbesondere auf Artikel 2, [Option im Falle einer bestehenden Verwaltungsrahmenvereinbarung zwischen der Kommission, vertreten durch die GD HR, mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden sonstigen Einrichtung: gestützt auf die Verwaltungsrahmenvereinbarung zwischen [AKRONYM] und den Dienststellen der Kommission vom [Datum] (im Folgenden „die VRV“), in der Erwägung, dass die Bereitstellung einer gebührenfreien bevorzugten Anmeldung an Europäischen Schulen für die Kinder von EU-Bediensteten in den Zuständigkeitsbereich des betreffenden europäischen Organs oder der betreffenden sonstigen EU-Einrichtung, das/die diese Bediensteten beschäftigt, im Rahmen seiner/ihrer Verwaltungsautonomie im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (2) über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates fällt, in der Erwägung, dass die Kommission eine EU-Beitragsvereinbarung für die Europäische[n] Schule[n]des Typs II im Sinne des Beschlusses der Kommission, auf den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Vereinbarung verwiesen wird, abschließt, unter die alle Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind und die an [dieser/diesen Schule[n]] angemeldet sind, von [AKRONYM] fallen, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Geltungsbereich (1)   Die Zusammenarbeit zwischen [AKRONYM] und der Kommission in Bezug auf die Umsetzung der EU-Beitragsvereinbarung[en], die von der Kommission im Namen von [AKRONYM] mit [der/den] Europäischen Schule[n] des Typs II (im Folgenden „ES Typ II“) und/oder der für diese zuständigen nationalen öffentlichen oder privaten Einrichtung (im Folgenden „nationale Einrichtungen“), auf die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels verwiesen wird, abgeschlossen wurde[n], unterliegt [Option im Falle einer bestehenden Rahmenvereinbarung zwischen der Kommission/GD HR und dem betreffenden europäischen Organ oder der sonstigen Einrichtung: den Bedingungen der VRV und] den Bedingungen der vorliegenden Mandats- und Dienstleistungsvereinbarung (im Folgenden „MDV“) [Option:, die der VRV als integraler Bestandteil derselben beigefügt ist]. (2)   Die vorliegende MDV gilt für die EU-Beitragsvereinbarung[en], die von der Kommission im Namen von [AKRONYM] mit [der/den] folgenden [ES Typ II und/oder nationalen Einrichtung[en]] (im Folgenden „Empfänger“) abgeschlossen werden soll[en]: a) [[offizielle Bezeichnung der ES Typ II] [oder: [offizielle Bezeichnung der nationalen Einrichtung] für [offizielle Bezeichnung der ES Typ II]] und deren Anschrift] [.] [Option:, und] b) [[offizielle Bezeichnung der ES Typ II] [oder: [offizielle Bezeichnung der nationalen Einrichtung] für [offizielle Bezeichnung der ES Typ II]] und deren Anschrift] [.] [Option:, und] c) […] (3)   Die folgenden Anhänge sind integraler Bestandteil der vorliegenden MDV: a) Anhang I: Beschluss C(2013) […] der Kommission vom […] über die Anwendung des EU-Beitrags, der den vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Schulen entsprechend der Anzahl der angemeldeten Kinder von EU-Bediensteten gezahlt wird, und zur Ersetzung des Beschlusses der Kommission K(2009) 7719 vom 14. Oktober 2009, geändert durch den Beschluss der Kommission K(2010) 7993 vom 8. Dezember 2010 (im Folgenden „Beschluss der Kommission“) b) Anhang II: Endgültiger Entwurf der EU-Beitragsvereinbarung[en] mit [dem/den] Empfänger[n], auf [den/die] in Absatz 2 des vorliegenden Artikels verwiesen wird, wonach den Kindern von EU-Bediensteten von [AKRONYM], Unterzeichner der vorliegenden MDV, eine gebührenfreie bevorzugte Anmeldung zu gewähren ist (im Folgenden „EU-Beitragsvereinbarung[en]“). Artikel 2 Mandat [AKRONYM] beauftragt die Kommission, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (im Folgenden „GD HR“), in ihrem Namen die EU-Beitragsvereinbarung[en] mit [dem/den] Empfänger[n], die als endgültiger Entwurf in Anhang II der vorliegenden MDV beigefügt [ist/sind], abzuschließen und umzusetzen. Artikel 3 Übermittlung der EU-Beitragsvereinbarung Nach Abschluss der EU-Beitragsvereinbarung[en] mit [dem/den] Empfänger[n] im Namen von [AKRONYM] übermittelt die Kommission innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Unterzeichnung eine unterzeichnete Kopie der EU-Beitragsvereinbarung[en] an [AKRONYM]. Artikel 4 Benennung eines zentralen Ansprechpartners (1)   Durch Austausch von Schreiben zwischen [Bezeichnung der Funktion des gesetzlichen Vertreters von [AKRONYM] und dem Generaldirektor der GD HR benennen diese jeweils einen zentralen Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der vorliegenden MDV. Die Benennung erfolgt unter Bezugnahme auf die von der betreffenden Person bekleidete Funktion. Sie kann jederzeit durch einseitige Mitteilung geändert werden. (2)   Der zentrale Ansprechpartner in [AKRONYM] gehört der Abteilung für Humanressourcen an. (3)   Die Parteien der vorliegenden MDV teilen sich gegenseitig und [dem/den] Empfänger[n] die Kontaktdaten des zentralen Ansprechpartners und etwaige diesbezügliche Änderungen mit. (4)   Der benannte Ansprechpartner in der GD HR organisiert mindestens eine jährliche Sitzung mit [AKRONYM] zur Erörterung und Abstimmung von Problempunkten. (5)   Darüber hinaus kommunizieren die zentralen Ansprechpartner miteinander, sofern dies erforderlich ist oder wenn eine Partei dies anfordert, um die Umsetzung der vorliegenden MDV zu überprüfen und verwaltungsbezogene Probleme zu lösen. Gegebenenfalls schlagen sie erforderliche Änderungen an der MDV vor, die durch den [Funktion] von [AKRONYM] und den Generaldirektor der GD HR zu validieren sind. Artikel 5 Festlegung des Haushalts und Bereitstellung von Mitteln (1)   Für die Vorausschau des Haushalts für das Jahr N + 1 schätzt die Kommission in Zusammenarbeit mit [AKRONYM] sowie auf der Grundlage der Schülerzahlen in Bezug auf Kinder von EU-Bediensteten im Schuljahr N – 1/N die entsprechende Zahl von Schülern, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind und voraussichtlich im Schuljahr N + 1/N + 2 angemeldet sein werden, von [AKRONYM] und berechnet den entsprechenden EU-Beitrag gemäß Artikel 5 des Beschlusses der Kommission und Artikel 5 der EU-Beitragsvereinbarung. (2)   Für das Jahr N stellt [AKRONYM] sicher, dass der Betrag, der dem EU-Beitrag für die geschätzte Zahl von Schülern, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, von [AKRONYM] entspricht, im eigenen Haushalt eingestellt wird. (3)   Ungeachtet von Absatz 2 des vorliegenden Artikels stellt [AKRONYM] in Fällen, in denen die Haushaltsbehörde der Europäischen Union die für Europäische Schulen des Typs II eingestellten Mittel kürzt, den anteilig reduzierten Betrag, der der Zahl von Schülern, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, von [AKRONYM] entspricht, im eigenen Haushalt bereit. Artikel 6 Ermittlung und Mitteilung der Anzahl der Anmeldemonate (1)   [AKRONYM] überprüft die [vom/von den] Empfänger[n] gemäß Artikel 9 des Beschlusses der Kommission empfangenen Daten und berechnet die Anzahl der Anmeldemonate in Bezug auf Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, für die eigenen Bediensteten in der ES Typ II, auf die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden MDV verwiesen wird, gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Beschlusses der Kommission. (2)   [AKRONYM] stellt der Kommission und [dem/den] Empfänger[n] vor dem 16. Oktober des Jahres N die folgenden Zahlen in Bezug auf das Schuljahr N/N + 1 zur Verfügung: a) voraussichtliche Anzahl der Anmeldemonate während des Schuljahres N/N + 1 in Bezug auf Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind und die in anerkannten Stufen im Kindergarten- und Primarbereich angemeldet sind b) voraussichtliche Anzahl der Anmeldemonate während des Schuljahres N/N + 1 in Bezug auf Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind und die in anerkannten Stufen im Sekundarbereich angemeldet sind. (3)   [AKRONYM] stellt der Kommission und [dem/den] Empfänger[n] vor dem 16. August des Jahres N die folgenden Zahlen in Bezug auf das Schuljahr N – 1/N zur Verfügung: a) tatsächliche Anzahl der Anmeldemonate während des Schuljahres N/N + 1 in Bezug auf Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind und die in anerkannten Stufen im Kindergarten- oder Primarbereich angemeldet sind b) tatsächliche Anzahl der Anmeldemonate während des Schuljahres N/N + 1 in Bezug auf Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind und die in anerkannten Stufen im Sekundarbereich angemeldet sind. Artikel 7 Zahlungsaufforderung der Kommission (1)   Im ersten Semester des Jahres N legt die Kommission [AKRONYM] eine Lastschriftanzeige für die Zahlung des veranschlagten Betrags gemäß Artikel 5 der MDV vor. (2)   Auf der Grundlage der Informationen, die von [AKRONYM] gemäß Artikel 6 der vorliegenden Vereinbarung eingegangen sind, berechnet die Kommission, ob der [AKRONYM] belastete Betrag dem EU-Beitrag gemäß Artikel 8 der vorliegenden MDV entspricht. Mögliche Differenzen werden in der Lastschriftanzeige für das Jahr N + 1 verrechnet. (3)   Die Kosten der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von grundlegender Beratung und der regelmäßigen Berechnung und Zahlung der EU-Beiträge für Kinder von EU-Bediensteten von [AKRONYM] werden nicht in Rechnung gestellt. (4)   [Option: Wenn die Umsetzung des EU-Beitrags im Namen von [ACRONYM] bei der Kommission einen außergewöhnlichen zusätzlichen Aufwand verursacht (z. B. im Falle einer Einziehungsanordnung) oder [AKRONYM] für Fehler oder Verzögerungen verantwortlich ist, bei denen die Kommission [vom/von den] Empfänger[n] haftbar gemacht wird, legt die Kommission eine separate ausführliche Rechnung vor, die auf der Grundlage der tatsächlich benötigten zusätzlichen Vollzeitäquivalenten, die basierend auf den Kosten eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe II berechnet werden, erstellt wird.] (5)   [AKRONYM] zahlt innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung den in Rechnung gestellten Betrag auf das angegebene Bankkonto ein. Der Betrag wird der GD HR als zugewiesene Einnahme im Rahmen der Haushaltslinie „26.017031 — Europäische Schulen des Typs 2“ zur Verfügung gestellt. [Option: Der angefallene Betrag gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels wird auf das angegebene Bankkonto eingezahlt und im Rahmen der Haushaltslinie, über die diese zusätzlichen Kosten finanziert wurden (d. h. die Gehaltslinie XX.1010101 oder den auf den Vertragsbediensteten entfallenden Teil der Gesamtmittelausstattung der GD HR) als zugewiesene Einnahme zur Verfügung gestellt.] [Option:, und unterliegt den Leitlinien gemäß Artikel … der VRV]]. Artikel 8 Berechnung und Zahlung des EU-Beitrags an den Empfänger (1)   Die Kommission berechnet gemäß Artikel 5 und 6 des Beschlusses der Kommission und Artikel 5 und 6 der EU-Beitragsvereinbarung den Betrag, der im Namen von [AKRONYM] an [den/die] Empfänger auf der Grundlage der von [AKRONYM] gemäß Artikel 6 der vorliegenden MDV bereitgestellten Zahlen zu zahlen ist. (2)   Gemäß Artikel 8 des Beschlusses der Kommission zahlt die Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres N den vorhergesagten Vorfinanzierungsbetrag für das Schuljahr N/N + 1, der entsprechend der endgültigen Zahlung für das vorherige Schuljahr angepasst wurde, an [den/die] Empfänger und setzt [den/die] Empfänger und [AKRONYM] hiervon in Kenntnis. Artikel 9 Bereitstellung von Dienstleistungen, Zusammenarbeit und Kommunikation (1)   [AKRONYM] und die Kommission verpflichten sich, [Option: die VRV und] die vorliegende MDV im Sinne einer engen Zusammenarbeit umzusetzen, und nehmen zur Kenntnis, dass eine eindeutige Kommunikation von wesentlicher Bedeutung ist. [AKRONYM] und die Kommission tauschen notwendige und fristgerechte Informationen, die eine problemlose Zusammenarbeit sowie eine verlässliche Berichterstattung zu Haushaltszwecken gewährleisten, aus. (2)   [AKRONYM] setzt die eigenen Bediensteten zeitnah und umfassend über die Möglichkeit und die Bedingungen der Bereitstellung einer gebührenfreien bevorzugten Anmeldung an den Europäischen Schulen des Typs II, auf die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden MDV verwiesen wird, in Kenntnis. Artikel 10 Mitteilung von Fehlern und Unstimmigkeiten (1)   [AKRONYM] setzt den zentralen Ansprechpartner, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden MDV benannt wurde, von Fehlern und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den von der Kommission im Rahmen der vorliegenden MDV erbrachten Dienstleistungen in Kenntnis. (2)   Die Kommission setzt den zentralen Ansprechpartner von [AKRONYM], der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden MDV benannt wurde, von Fehlern und/oder Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den von [AKRONYM] bereitgestellten Daten in Kenntnis. (3)   In seiner Stellungnahme zu dieser Mitteilung gibt der zentrale Ansprechpartner den Grund für den Fehler oder die Unstimmigkeit sowie die vorgeschlagene Lösung und das Datum, bis zu dem diese Lösung umgesetzt wird, an. Falls diese Informationen nicht unverzüglich bereitgestellt werden können, wird [AKRONYM] beziehungsweise die Kommission über die ergriffenen Maßnahmen auf dem Laufenden gehalten. Artikel 11 Zusammenarbeit im Falle von Schadensereignissen oder des Risikos von Schadensereignissen (1)   Sämtliche Fragen in Bezug auf die Folgen von Schadensereignissen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorliegenden MDV auftreten, werden unter Berücksichtigung der Rolle von [AKRONYM] als beteiligte Partei und Aufsichtsführender über die bereitzustellenden Dienstleistungen und der sich daraus ergebenen Haftung gelöst. (2)   Falls die Umsetzung der vorliegenden MDV Schäden an Vermögenswerten der Kommission oder von [AKRONYM] oder an Interessen von Dritten verursacht oder zu verursachen droht, halten sich die Kommission und [AKRONYM] gegenseitig auf dem Laufenden und ergreifen notwendige Maßnahmen zur Schadensbegrenzung. (3)   Falls die Kommission oder [AKRONYM] von Dritten haftbar gemacht wird, setzen sich die Kommission und [AKRONYM] bezüglich der zu vertretenden Linie ins Benehmen. Artikel 12 Beilegung von Streitigkeiten (1)   [AKRONYM] vertritt die Europäische Union im Falle von Streitigkeiten zwischen [AKRONYM] und dem Schüler und/oder seinem gesetzlichen Vertreter oder zwischen [AKRONYM] und [dem/den] Empfänger[n] in Bezug auf die Zugangsberechtigungen von Schülern, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, oder die Anzahl der Anmeldemonate als Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind. (2)   Die Kommission vertritt die Europäische Union im Falle von Streitigkeiten zwischen der Kommission und [dem/den] Empfänger[n] in Bezug auf die Berechnung des zahlbaren Betrags oder des von [dem/den] Empfänger[n] einzuziehenden Betrags, wobei die Zugangsberechtigungen von Schülern, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, sowie die Anzahl der Anmeldemonate als Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, unstrittig sind. (3)   Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Parteien der vorliegenden Vereinbarung über deren Auslegung oder Umsetzung gilt Folgendes: a) Die Parteien versuchen, im Sinne einer guten Zusammenarbeit zunächst auf Dienststellenebene, dann auf der Ebene des [Bezeichnung der Funktion des gesetzlichen Vertreters] von [AKRONYM] und des Generaldirektors der GD HR zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. b) Falls keine gütliche Einigung erzielt werden kann, können die Parteien die Streitigkeit einem von beiden Parteien gemeinsam benannten und akzeptierten Schiedsrichter vorlegen, dessen Entscheidung für die Parteien verbindlich ist. Artikel 13 Datenschutz Die Parteien der vorliegenden MDV gewährleisten, dass die Datenschutzvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Bearbeitung der [vom/von den] Empfänger[n] erhaltenen Daten strikt eingehalten werden. Artikel 14 Änderungen Änderungen der vorliegenden MDV bedürfen einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zwischen dem [Bezeichnung der Funktion des gesetzlichen Vertreters] von [AKRONYM] und dem Generaldirektor der GD HR. Artikel 15 Laufzeit und Verlängerung (1)   Die vorliegende MDV tritt mit der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft und läuft mit [der/den] EU-Beitragsvereinbarung[en] ab, die mit [dem/den] Empfänger[n] abzuschließen [ist/sind] und deren endgültiger Entwurf in Anhang I der vorliegenden Vereinbarung beigefügt ist. (2)   Die vorliegende MDV wird stillschweigend verlängert und wird anwendbar auf Handlungen in Bezug auf die stillschweigend verlängerte[n] EU-Beitragsvereinbarung[en] gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, außer wenn [Bezeichnung der Funktion des gesetzlichen Vertreters] von [AKRONYM] den Generaldirektor de GD HR sechs (6) Monate vor Ablauf der bestehenden EU-Beitragsvereinbarung davon in Kenntnis setzt, dass [AKRONYM] nicht wünscht, dass sie sich auf eine weitere EU-Beitragsvereinbarung erstreckt. (3)   Ungeachtet von Absatz 2 des vorliegenden Artikels können beide Parteien die vorliegende MDV für das Schuljahr N/N + 1 durch Kündigung zum 15. Januar des Jahres N kündigen. (4)   Das gemäß Artikel 2 erteilte Mandat zum Handeln im Namen von [AKRONYM] gilt für alle Handlungen im Zusammenhang mit diese[r/n] EU-Beitragsvereinbarung[en], unabhängig von deren Ablauf sowie dem Ablauf der vorliegenden MDV. [Name], [Bezeichnung der Funktion des gesetzlichen Vertreters] von [AKRONYM] [Name], Generaldirektor der GD HR [Unterschrift] [Unterschrift] Ort: … Ort: … Datum: … Datum: … (1)  In der endgültigen Fassung ist der grau hinterlegte Text zu streichen, anzupassen oder durch den entsprechenden Wortlaut zu ersetzen. (2)  Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Amtsblatt“) L 298 vom 26.11.2012, S. 3. ANHANG II [MUSTER]  (1) EU-Beitragsvereinbarung Diese Vereinbarung wird geschlossen zwischen: der Europäischen Union, vertreten durch die Europäische Kommission (im Folgenden „die Kommission“), zur Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung vertreten durch [vollständiger Name], Generaldirektor der GD HR, einerseits und [offizielle Bezeichnung der Europäischen Schule des Typs II oder der zuständigen nationalen öffentlichen oder privaten Einrichtung] (im Folgenden „der Empfänger“), zur Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung vertreten durch [Bezeichnung der Funktion des gesetzlichen Vertreters], [Name des gesetzlichen Vertreters], andererseits [Der folgende Anhang ist/Die folgenden Anhänge sind] integraler Bestandteil der Vereinbarung: Anhang I: Beschluss C(2013) […] der Kommission vom […] über die Anwendung des EU-Beitrags, der den vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Schulen entsprechend der Anzahl der angemeldeten Kinder von EU-Bediensteten gezahlt wird, und zur Ersetzung des Beschlusses der Kommission K(2009) 7719 vom 14. Oktober 2009, geändert durch den Beschluss der Kommission K(2010) 7993 vom 8. Dezember 2010. [Falls zutreffend: Anhang II: Mandats- und Dienstleistungsvereinbarung[en], abgeschlossen durch die Kommission mit [dem/den] anderen europäischen Organ[en] oder [der/den] sonstigen Einrichtung[en] gemäß Artikel 1 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung] PRÄAMBEL (1) In der Erwägung, dass die Europäische Union das europäische Schulwesen für die Kinder seiner Bediensteten unterstützt, (2) dass diese Politik bestätigt wird durch den Beitrag der Europäischen Union zu den Europäischen Schulen im Sinne der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (2) und ihre Politik in Bezug auf die Familien der Bediensteten der europäischen Organe und sonstigen Einrichtungen, insbesondere Anhang VII Artikel 3 des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wonach eine doppelte Erziehungszulage gewährt wird, wenn sich in einem Umkreis von 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung keine Europäische Schule befindet, (3) dass durch den Beschluss des Obersten Rates der Europäischen Schulen vom 23. April 2009 über die Reform des Systems der Europäischen Schulen (3) das System der Europäischen Schulen für Schulen geöffnet wurde, die den europäischen Lehrplan und in einigen Fällen das Europäische Abitur anbieten, und per Beschluss des Obersten Rates, in dem bestätigt wird, dass sie verschiedene Bedingungen in Bezug auf die Lehranforderungen und die Bildungsqualität erfüllen, anerkannt sind, (4) dass der Oberste Rat der Europäischen Schulen in seiner Sitzung vom 18. April 2013 seinen Beschluss vom 23. April 2009 und die zugehörigen Rechtsdokumente in Bezug auf den Beitrag der Europäischen Union zu anerkannten Europäischen Schulen, die schulische Bildung für die Kinder der EU-Bediensteten anbieten, aufgehoben und diesen Beschluss durch eine Verordnung über anerkannte Europäische Schulen, in der keine Rechtsgrundlage für einen EU-Beitrag zu anerkannten Europäischen Schulen mehr enthalten ist, ersetzt hat (4), (5) dass die europäische Kommission einen EU-Beitrag im eigenen Namen oder im Namen eines anderen europäischen Organs oder einer sonstigen Einrichtung zahlt, das/die eine gebührenfreie bevorzugte Anmeldung der Kinder seiner/ihrer Bediensteten gegen Zahlung eines solchen Beitrags im Rahmen seiner/ihrer Verwaltungsautonomie im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (5) über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sicherstellen möchte, (6) dass die Europäische Kommission den EU-Beitrag gemäß dem Beschluss C(2013) […] der Kommission vom […] über die Anwendung des EU-Beitrags, der den vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Schulen entsprechend der Anzahl der angemeldeten Kinder von EU-Bediensteten gezahlt wird, und zur Ersetzung des Beschlusses der Kommission K(2009) 7719 vom 14. Oktober 2009, geändert durch den Beschluss der Kommission K(2010) 7993 vom 8. Dezember 2010, direkt an anerkannte Europäische Schulen, die Schülern, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, eine gebührenfreie bevorzugte Anmeldung gewähren, oder an die zuständigen nationalen öffentlichen oder privaten Einrichtungen zahlt, GESTÜTZT AUF den Beschluss C(2013) […] der Kommission vom […] über die Anwendung des EU-Beitrags, der den vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Schulen entsprechend der Anzahl der angemeldeten Kinder von EU-Bediensteten gezahlt wird, und zur Ersetzung des Beschlusses der Kommission K(2009) 7719 vom 14. Oktober 2009, geändert durch den Beschluss der Kommission K(2010) 7993 vom 8. Dezember 2010, die Vereinbarung[en] über Anerkennung und Zusammenarbeit, die am […] [falls zutreffend: und am […] zwischen dem Generalsekretär der Europäischen Schulen als Vertreter des Systems der Europäischen Schulen und [Bezeichnung der Funktion] als Vertreter der Europäischen Schule[n] des Typs II, die in Artikel 1 der vorliegenden EU-Beitragsvereinbarung, insbesondere Artikel […], genannt [wird/werden], unterzeichnet und/oder am […] verlängert wurde[n] VEREINBAREN DIE PARTEIEN FOLGENDES: Artikel 1 Geltungsbereich (1)   Die vorliegende Vereinbarung (im folgenden „EU-Beitragsvereinbarung“) gilt für [das/die folgende[n]] Organ[e] [falls zutreffend: und] sonstige Einrichtungen] der Europäischen Union (im Folgenden „die europäischen Organe [falls zutreffend: und sonstigen Einrichtungen]“): a) [die Kommission [falls zutreffend: und]] b) [falls zutreffend: vollständ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.