Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 1. August 2013 über die Anwendung des EU-Beitrags, der den vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Schulen entsprechend der Anzahl der angemeldeten Kinder von EU-Bediensteten gezahlt wird, und zur Ersetzung des Beschlusses der Kommission K(2009) 7719, geändert durch den Beschluss der Kommission K(2010) 7993

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0802(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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r die Kommission [Unterschrift] [Unterschrift] Ausgefertigt in zwei Exemplaren in [englischer, französischer oder deutscher] Sprache (1)  In der endgültigen Fassung ist der grau hinterlegte Text zu streichen, anzupassen oder durch den entsprechenden Wortlaut zu ersetzen. (2)  ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3. (3)  Dokumente 2009-D-353-de-4 und 2009-D-681-de-1 des Büros des Generalsekretärs der Europäischen Schulen. (4)  Dokument 2013-01-D-64-en-4 des Büros des Generalsekretärs der Europäischen Schulen. (5)  ABl. L 298 vom 26.11.2012, S. 3. (6)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 10. (7)  Vgl. Fußnote 2. (8)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1. (9)  Entsprechend dem von der betreffenden Bank ausgestellten oder bestätigten Dokument mit den Kontoangaben. (10)  Vgl. Fußnote 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.