Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

s künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Herstellen aus: — natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, — Grège oder Abfällen von Seide, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5511 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Herstellen aus: — natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, — Grège oder Abfällen von Seide, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5512 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr. Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen 5513 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger. Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen 5514 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g. Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen 5515 Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern. Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen 5516 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern. Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen KAPITEL 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue, Seilerwaren Anmerkung zum Kapitel Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen. Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. HS-Code 2012 Warenbezeichnung Primärregeln 5601 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen. Herstellen aus Fasern 5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5602 (a) bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Fasern oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Filzen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5602 (b) getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen ex 5602 (c) - andere Herstellen aus Fasern 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5603 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Fasern oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5603 (b) getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Vliesstoffen ex 5603 (c) - andere Herstellen aus Fasern 5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5604 (a) Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen ex 5604 (b) - andere Tränken, Bestreichen, Überziehen oder Umhüllen von Spinnstoffgarnen, Streifen und dergleichen, roh 5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen. CTH 5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ CTH 5607 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus synthetischen oder künstlichen Monofilen 5608 Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen. CTH 5609 Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405 , aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus synthetischen oder künstlichen Monofilen KAPITEL 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. HS-Code 2012 Warenbezeichnung Primärregeln 5701 Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert. CTH 5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche. CTH 5703 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert. CTH 5704 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert. Herstellen aus Fasern 5705 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert. CTH KAPITEL 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. HS-Code 2012 Warenbezeichnung Primärregeln 5801 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806 . Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5801 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5801 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5801 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5802 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 ; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703 . Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5802 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5802 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5802 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5803 Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5803 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5803 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5803 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5804 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Position 6002 . Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5804 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5804 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5804 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5805 (a) - bedruckt oder gefärbt Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5805 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5805 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5806 Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807 ; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5806 (a) - bedruckt oder gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5806 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5806 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5807 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5807 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5807 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5807 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5808 Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5808 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5808 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5808 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5809 Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605 , von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5809 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5809 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5809 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 5811 Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810 Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5811 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5811 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5811 (c) - andere Herstellen aus Garnen KAPITEL 59 Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. HS-Code 2012 Warenbezeichnung Primärregeln 5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art. Herstellen aus rohen Geweben 5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose. Herstellen aus Garnen 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 . Herstellen aus rohen Geweben oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen 5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten. Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen 5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen. Herstellen aus rohen Geweben oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 . Herstellen aus Gewirken oder Gestricken, nicht roh, oder aus rohen Geweben 5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen. Herstellen aus rohen Geweben oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen 5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt. Herstellen aus Garnen 5909 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen. Herstellen aus Garnen oder Fasern 5910 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt. Herstellen aus Garnen oder Fasern 5911 Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5911 (a) - Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz Herstellen aus Garnen, aus Abfällen von Geweben oder aus Lumpen der KN-Position 6310 ex 5911 (b) - andere Herstellen aus Garnen oder Fasern KAPITEL 60 Gewirke und Gestricke Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. HS-Code 2012 Warenbezeichnung Primärregeln 6001 Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 6001 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 6001 (b) - andere Herstellen aus Garnen 6002 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001 . Wie für die Teilpositionen angegeben ex 6002 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 6002 (b) - andere Herstellen aus Garnen 6003 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002 . Wie für die Teilpositionen angegeben ex 6003 (a) bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 6003 (b) - andere Herstellen aus Garnen 6004 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001 . Wie für die Teilpositionen angegeben ex 6004 (a) bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 6004 (b) - andere Herstellen aus Garnen 6005 Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004 . Wie für die Teilpositionen angegeben ex 6005 (a) bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 6005 (b) - andere Herstellen aus Garnen 6006 Andere Gewirke und Gestricke. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 6006 (a) bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 6006 (b) - andere Herstellen aus Garnen KAPITEL 61 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. HS-Code 2012 Warenbezeichnung Primärregeln 6101 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103 . Wie für die Teilpositionen angegeben ex 6101 (a) - hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen Vollständiges Herstellen ex 6101 (b) - andere Herstellen aus Garnen 6102 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 . Wie für die Teilpositionen angegeben ex 6102 (a) - hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen Vollständiges Herstellen ex 6102 (b) - andere Herstellen aus Garnen 6103 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 6103 (a) - hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen Vollständiges Herstellen ex 6103 (b) - andere Herstellen aus Garnen 6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 6104 (a) - hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen Vollständiges Herstellen ex 6104 (b) - andere Herstellen aus Garnen 6105 Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 6105 (a) - hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen Vollständiges Herstellen ex 6105 (b) - andere Herstellen aus Garnen 6106 Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 6106 (a) - hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen Vollständiges Herstellen ex 6106 (b) - andere Herstellen aus Garnen 6107 Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 6107 (a) - hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen Vollständiges Herstellen ex 6107 (b) - andere Herstellen aus Garnen 6108 Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 6108 (a) - hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen Vollständiges Herstellen ex 6108 (b) - andere Herstellen aus Garnen 6109 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 6109 (a) - hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen Vollständiges Herstellen ex 6109 (b) - andere Herstellen aus Garnen 6110 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.