Europäische Union

Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-02-19

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02011D0101 — DE — 19.02.2026 — 018.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ▼M21 BESCHLUSS 2011/101/GASP DES RATES vom 15. Februar 2011 über ein Waffenembargo angesichts der Lage in Simbabwe ▼B (ABl. L 042 vom 16.2.2011, S. 6) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS 2012/97/GASP DES RATES  vom 17. Februar 2012   L 47 50 18.2.2012  M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/124/GASP DES RATES  vom 27. Februar 2012   L 54 20 28.2.2012  M3 BESCHLUSS 2013/89/GASP DES RATES  vom 18. Februar 2013   L 46 37 19.2.2013  M4 BESCHLUSS 2013/160/GASP DES RATES  vom 27. März 2013   L 90 95 28.3.2013  M5 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/469/GASP DES RATES  vom 23. September 2013   L 252 31 24.9.2013  M6 BESCHLUSS 2014/98/GASP DES RATES  vom 17. Februar 2014   L 50 20 20.2.2014  M7 BESCHLUSS (GASP) 2015/277 DES RATES  vom 19. Februar 2015   L 47 20 20.2.2015  M8 BESCHLUSS (GASP) 2015/1924 DES RATES  vom 26. Oktober 2015   L 281 10 27.10.2015  M9 BESCHLUSS (GASP) 2016/220 DES RATES  vom 15. Februar 2016   L 40 11 17.2.2016 ►M10 BESCHLUSS (GASP) 2017/288 DES RATES  vom 17. Februar 2017   L 42 11 18.2.2017  M11 BESCHLUSS (GASP) 2018/224 DES RATES  vom 15. Februar 2018   L 43 12 16.2.2018  M12 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/227 DES RATES  vom 15. Februar 2018   L 43 16 16.2.2018  M13 BESCHLUSS (GASP) 2019/284 DES RATES  vom 18. Februar 2019   L 47 38 19.2.2019  M14 BESCHLUSS (GASP) 2020/215 DES RATES  vom 17. Februar 2020   L 45 4 18.2.2020  M15 BESCHLUSS (GASP) 2021/258 DES RATES  vom 18. Februar 2021   L 58 51 19.2.2021 ►M16 BESCHLUSS (GASP) 2022/227 DES RATES  vom 17. Februar 2022   L 38 5 18.2.2022  M17 BESCHLUSS (GASP) 2023/339 DES RATES  vom 14. Februar 2023   L 47 55 15.2.2023 ►M18 BESCHLUSS (GASP) 2023/2686 DES RATES  vom 27. November 2023   L 2686 1 28.11.2023  M19 BESCHLUSS (GASP) 2024/460 DES RATES  vom 2. Februar 2024   L 460 1 5.2.2024 ►M20 BESCHLUSS (GASP) 2025/335 DES RATES  vom 18. Februar 2025   L 335 1 18.2.2025 ►M21 BESCHLUSS (GASP) 2026/383 DES RATES  vom 17. Februar 2026   L 383 1 18.2.2026 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 100 vom 14.4.2011, S.  74 (2011/101/GASP)  C2 Berichtigung, ABl. L 089 vom 24.3.2020, S.  6 (2020/215) ▼B ▼M21 BESCHLUSS 2011/101/GASP DES RATES vom 15. Februar 2011 über ein Waffenembargo angesichts der Lage in Simbabwe ▼B Artikel 1 Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt auch Hilfe in verbaler Form ein. Artikel 2 (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Simbabwe a)  durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, b)  vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder c)  unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2)   Es ist untersagt, a)  technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben; b)  für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material sowie von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen. ▼C1 Artikel 3 (1)   Artikel 2 gilt nicht für a)  den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder von zu interner Repression verwendbarem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der Vereinten Nationen und der EU zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der Vereinten Nationen bestimmt ist; b)  die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern; c)  die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern, unter der Voraussetzung, dass die Ausfuhr der Güter vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurde. ▼B (2)   Artikel 2 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird. ▼M10 (3)   Artikel 2 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter, zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung, wenn die Ausrüstung lediglich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- oder Infrastrukturprojekten bestimmt ist, vorbehaltlich der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des ausführenden Mitgliedstaats. ▼M21 ————— ▼B Artikel 8 Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen. Artikel 9 Der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP wird aufgehoben. ▼M16 Artikel 10 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼M20 (2)   Dieser Beschluss gilt bis zum ►M21  20. Februar 2027 ◄ . ▼M16 (3)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. ▼M18 (4)   Die in Artikel 5 Absätze 5 und 6 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 5 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft. ▼M21 ————— ▼M16 —————

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.