02011D0101 — DE — 19.02.2026 — 018.001
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BESCHLUSS 2011/101/GASP DES RATES vom 15. Februar 2011 über ein Waffenembargo angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 042 vom 16.2.2011, S. 6) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 47 |
50 |
18.2.2012 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/124/GASP DES RATES vom 27. Februar 2012 |
L 54 |
20 |
28.2.2012 |
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L 46 |
37 |
19.2.2013 |
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L 90 |
95 |
28.3.2013 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/469/GASP DES RATES vom 23. September 2013 |
L 252 |
31 |
24.9.2013 |
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L 50 |
20 |
20.2.2014 |
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L 47 |
20 |
20.2.2015 |
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L 281 |
10 |
27.10.2015 |
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L 40 |
11 |
17.2.2016 |
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L 42 |
11 |
18.2.2017 |
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L 43 |
12 |
16.2.2018 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/227 DES RATES vom 15. Februar 2018 |
L 43 |
16 |
16.2.2018 |
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L 47 |
38 |
19.2.2019 |
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L 45 |
4 |
18.2.2020 |
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L 58 |
51 |
19.2.2021 |
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L 38 |
5 |
18.2.2022 |
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L 47 |
55 |
15.2.2023 |
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L 2686 |
1 |
28.11.2023 |
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L 460 |
1 |
5.2.2024 |
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L 335 |
1 |
18.2.2025 |
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L 383 |
1 |
18.2.2026 |
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Berichtigt durch:
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Berichtigung, ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 74 (2011/101/GASP) |
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BESCHLUSS 2011/101/GASP DES RATES
vom 15. Februar 2011
über ein Waffenembargo angesichts der Lage in Simbabwe
Artikel 1
Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.
Artikel 2
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Simbabwe
durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten,
vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder
unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen,
werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
Es ist untersagt,
technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material sowie von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen.
Artikel 3
Artikel 2 gilt nicht für
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder von zu interner Repression verwendbarem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der Vereinten Nationen und der EU zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der Vereinten Nationen bestimmt ist;
die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern;
die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern,
unter der Voraussetzung, dass die Ausfuhr der Güter vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurde.
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Artikel 8
Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen.
Artikel 9
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP wird aufgehoben.
Artikel 10
▼M21 —————
▼M16 —————