Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/2114 der Kommission vom 7. April 2026 über die staatliche Beihilfe SA.44678 (2022/C) (ex 2018/N) — Änderung der Beihilfe für das LNG-Terminal in Litauen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2114)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D2114. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ns in einer Weise zu beeinflussen, die sich negativ auf die Erfüllung seines DAWI-Auftrags auswirken könnte. (158) Nach Auffassung der Kommission würde eine andere Vorgehensweise als beim Betreiber des LNG-Terminals (AB Klaipeda Nafta) die im Beschluss von 2013 angeführten wesentlichen Interessen gefährden. Daher sollte die Ernennung von Litgas zum designierten Lieferanten durch das Energieministerium aus Gründen des Schutzes wesentlicher Interessen eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2004/18/EG von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen werden. (159) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission ferner fest, dass Litauen im Jahr 2014 unabhängig von der Anwendbarkeit der Ausnahme nach Artikel 14 ein Auswahlverfahren zur Ernennung des designierten Lieferanten durchgeführt hat. Die Auswahlkriterien wurden am 3. Januar 2014 vom Energieministerium genehmigt und veröffentlicht. Die Kriterien für die Bewertung der Angebote wurden in den sekundären Rechtsvorschriften festgelegt, d. h. in § 49 der Diversifizierungsverordnung. Um den oben genannten Sicherheitsbedenken Rechnung zu tragen, stand die Teilnahme an dieser Ausschreibung nur Unternehmen offen, die die folgenden Auswahlkriterien erfüllten: a) Zwei Drittel der Stimmrechte auf der Hauptversammlung sollten direkt oder indirekt dem Staat zustehen und b) der designierte Lieferant sollte nicht an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fernleitung und/oder Verteilung von Gas beteiligt sein. (160) Litgas nahm an der Ausschreibung teil und wurde als erfolgreicher Bieter ausgewählt. Infolgedessen wurde Litgas mit dem Erlass Nr. 1-20 des Energieministers vom 10. Februar 2014 über die Ernennung der UAB Litgas zum designierten Lieferanten als solcher ernannt. (161) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und wie vom Gericht in seinem Urteil bestätigt (36), ist die Kommission der Auffassung, dass Randnummer 19 des DAWI-Rahmens von 2012 erfüllt ist. 4.3.6.   Höhe der Ausgleichsleistungen (162) Unter Randnummer 21 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „Die Höhe der Ausgleichsleistung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken.“ Die Höhe der Ausgleichsleistungen kann auf der Grundlage der erwarteten Kosten und Einnahmen oder auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten und erzielten Einnahmen oder aber auf der Grundlage einer Kombination aus beiden Modellen festgelegt werden (Randnummer 22 des DAWI-Rahmens von 2012). Basieren die Ausgleichsleistungen ganz oder teilweise auf den erwarteten Kosten und Einnahmen, sind diese im Betrauungsakt anzugeben. Sie müssen auf schlüssigen und nachvollziehbaren Parametern im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld, in dem die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht wird, beruhen und gegebenenfalls auf der Sachkenntnis der für den Sektor zuständigen Aufsichtsbehörden oder anderer, unternehmensunabhängiger Stellen basieren. Die Mitgliedstaaten müssen die Quellen angeben, auf denen ihre Annahmen beruhen (Randnummer 23 des DAWI-Rahmens von 2012). (163) Die erforderlichen bzw. wahrscheinlich erforderlichen Nettokosten sollten unter Anwendung der Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten ermittelt werden, sofern dies vorgeschrieben oder möglich ist (Randnummer 24 des DAWI-Rahmens von 2012). Auch wenn die Kommission diese Methode als genaueste Methode zur Bestimmung der durch eine Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen entstehenden Kosten ansieht, kann ihre Anwendung in bestimmten Fällen nicht möglich oder nicht geeignet sein. In einem solchen Fall kann die Kommission, wenn dies begründet ist, andere Methoden zur Berechnung der Nettokosten für die Erfüllung von Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen akzeptieren, z. B. die Kostenallokationsmethode (Randnummer 27 des DAWI-Rahmens von 2012). (164) Nach den Änderungen von 2016 wurden bei dem DAWI-Ausgleich für Litgas die Einnahmen von Litgas aus dem Verkauf von LNG zu regulierten Preisen an die abnahmepflichtigen Abnehmer und auf dem freien Markt, alle Kosten von Litgas aus seiner Tätigkeit als designierter Lieferant und eine regulierte Gewinnspanne berücksichtigt. Die Berechnung erfolgte im Wesentlichen auf der Grundlage der folgenden drei Faktoren: i) der Differenz zwischen dem LNG-Preis, den Litgas im vorgelagerten Bereich an Statoil zahlte, und dem Preis, zu dem Litgas im nachgelagerten Bereich Erdgas an die abnahmepflichtigen Abnehmer und auf dem freien Markt verkaufte, zuzüglich ii) eines Ausgleichs für die durch die Erbringung der DAWI entstandenen „gerechtfertigten“ Kosten, d. h. die Betriebskosten, die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen, die Ausgleichskosten und die Kosten der Finanzierung einer langfristigen staatlichen Garantie, zuzüglich iii) einer von der NRB festgelegten Gewinnspanne (siehe Abschnitt 2.5.2). (165) Nach den Änderungen von 2019, mit denen Litgas eine Lieferverpflichtung auferlegt und die Abnahmeverpflichtung abgeschafft wurde (siehe Abschnitt 2.6.1), was zur Folge hatte, dass Litgas Marktrisiken ausgesetzt war, wurde der Litgas für die DAWI gewährte Ausgleich im Wesentlichen auf der Grundlage der beiden folgenden Faktoren berechnet: i) der Differenz zwischen dem LNG-Preis, den Litgas im vorgelagerten Bereich an Statoil zahlte, und dem von der NRB ermittelten tatsächlichen Durchschnittspreis für nach Litauen eingeführtes Erdgas, zuzüglich ii) eines Ausgleichs für einen Teil der Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und der Kosten für die Finanzierung einer langfristigen staatlichen Garantie. Die Litgas entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen wurden in den Zeiträumen, in denen Litgas der einzige Nutzer des LNG-Terminals war, vollständig ausgeglichen; in den Zeiträumen, in denen Litgas nicht der einzige Nutzer des LNG-Terminals war, wurde der Teil ausgeglichen, der über den durchschnittlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen lag, die anderen Nutzern des LNG-Terminals entstanden waren (siehe Abschnitt 2.6.2). (166) Daraus folgt insbesondere, dass zwar alle Litgas entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und Ausgleichskosten im Zeitraum 2016-2018 in dem Ausgleich für die DAWI berücksichtigt wurden, Litgas jedoch nach den Änderungen von 2019 nur einen Ausgleich für einen Teil der Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und überhaupt keinen Ausgleich für die dem Unternehmen entstandenen Ausgleichskosten erhielt. (167) Im Einleitungsbeschluss warf die Kommission die Frage auf, ob Litauen die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und die Ausgleichskosten in den Jahren 2016 bis 2018 angesichts dieser Differenz ordnungsgemäß ausgeglichen hat (siehe Abschnitt 2.9.2). (168) In seiner Antwort brachte Litauen vor, dass diese Differenz dadurch gerechtfertigt sei, dass Litauen für die Berechnung der Höhe des Ausgleichs im Zeitraum 2016-2018 die Kostenallokationsmethode angewandt habe, während ab 2019 die Net-avoided-cost-Methode angewandt worden sei (siehe Erwägungsgrund 99). Litauen ist der Auffassung, dass die Anwendung der Kostenallokationsmethode im Zeitraum 2016-2018 gerechtfertigt war (siehe Erwägungsgründe 100 bis 103). (169) Die Kommission hat daher geprüft, ob i) die Anwendung der Kostenallokationsmethode anstelle der Net-avoided-cost-Methode für den Zeitraum 2016-2018 tatsächlich gerechtfertigt war und ii) die Kostenallokationsmethode ordnungsgemäß angewandt wurde. 4.3.6.1.   Angemessenheit der Kostenallokationsmethode für den Zeitraum 2016-2018 (170) Wie in Erwägungsgrund 163 dargelegt, sollten gemäß dem DAWI-Rahmen von 2012 die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlichen bzw. wahrscheinlich erforderlichen Nettokosten unter Anwendung der Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten ermittelt werden, sofern vorgeschrieben oder möglich. In Fällen, in denen die Anwendung dieser Methode nicht möglich oder nicht geeignet ist, kann die Kommission, wenn dies begründet ist, andere Methoden akzeptieren, z. B. die Kostenallokationsmethode. (171) Nach der Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten werden die Nettokosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlich sind oder erforderlich sein dürften, als Differenz zwischen den Nettokosten des Dienstleistungserbringers aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und den Nettokosten desselben Dienstleistungserbringers ohne eine solche Verpflichtung berechnet (Randnummer 25 des DAWI-Rahmens von 2012). Diese Berechnungsmethode schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten vorab ein kontrafaktisches Szenario erstellen, in dem dargelegt wird, wie hoch die Nettokosten oder Gewinne des Lieferanten ohne die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung wären. (172) Erstens stellt die Kommission fest, dass es sich bei dem LNG-Terminal um das erste in Litauen und um eines der ersten schwimmenden Terminals in der EU handelte (37) und dass es keine fundierte Marktkenntnis im Bereich der Beschaffung von und des Handels mit LNG gab (siehe Erwägungsgrund 100). Litauen verfügte daher noch nicht über die entsprechende Fachkenntnis und hätte sie auch nicht aus anderen EU-Ländern erwerben können; dieses Wissen entwickelte das Land in den Jahren 2016 bis 2018, während das Terminal in Betrieb war. (173) Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass der LNG-Markt in Litauen zu dem Zeitpunkt, als Litauen über die anzuwendende Methode entscheiden musste, noch nicht ausreichend entwickelt war, da bis dahin Gazprom der einzige Lieferant war und Litauen nicht wusste, ob das Terminal tatsächlich von privaten Unternehmen genutzt würde (siehe Erwägungsgründe 101 und 102). Litauen konnte kein kontrafaktisches Szenario erstellen, da nicht bekannt war, wie sich Litgas als Standardnutzer des schwimmenden LNG-Terminals verhalten würde und welche Kosten dem Unternehmen ohne die DAWI-Verpflichtung entstehen würden. (174) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Anwendung der Net-avoided-cost-Methode im Zeitraum 2016-2018 weder möglich noch geeignet war und dass die Anwendung der Kostenallokationsmethode im Hinblick auf die Bewertung der Änderungen von 2016 gerechtfertigt war. (175) Nach Auffassung der Kommission ist die Tatsache, dass Litauen seine Ausgleichsmethode im Jahr 2019 geändert hat, auf Marktveränderungen und einen verstärkten Wettbewerb auf dem Markt zurückzuführen, die die Anwendung der Kostenallokationsmethode nicht mehr rechtfertigten und die Anwendung der Net-avoided-cost-Methode ermöglichten. Tatsächlich konnte Litauen ein relevantes kontrafaktisches Szenario für Litgas ermitteln und die Kosten bestimmen, die Litgas durch den Betrieb ohne die DAWI-Verpflichtung entstehen würden. (176) Die Kommission hat den ihr vorliegenden Informationen entnommen, dass die Abschaffung der Abnahmeverpflichtung ebenfalls diese Veränderungen auf dem Markt widerspiegelt. Die Abnahmeverpflichtung wurde ursprünglich eingeführt, um den Ausbau des LNG-Terminals in den ersten Betriebsjahren zu sichern und die Abnahme der vorgegebenen LNG-Menge zu gewährleisten. Die Abnahmeverpflichtung sollte für zehn Jahre gelten, aber die litauischen Behörden hatten vorgesehen, dass dieser Zeitraum verkürzt werden kann, wenn die Entwicklung und Integration des litauischen Erdgasmarkts ausreichen, um die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des LNG-Terminals erforderliche Mindestabnahmemenge zu gewährleisten (siehe Fußnote 7). Nach Auffassung der Kommission macht die Tatsache, dass Litauen ursprünglich eine Abnahmeverpflichtung eingeführt hat, deutlich, dass der Markt zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgereift war und die litauischen Behörden nicht wussten, ob und wie sich der Markt entwickeln würde. Dass Litauen die Kaufverpflichtung im Jahr 2019 abgeschafft hat, zeigt, dass sich der Markt ausreichend entwickelte und Litauen demnach feststellte, dass auf dem Markt genügend Nachfrage bestand, um die Abnahme der LNG-Menge sicherzustellen. (177) Die Kommission stellt fest, dass sich die Abschaffung der Abnahmeverpflichtung im Jahr 2019 auf die Ausgleichskosten auswirkte und eine Senkung dieser Kosten ermöglichte (siehe die Erläuterungen Litauens in Erwägungsgrund 106). Die Abschaffung hatte jedoch keine direkten Auswirkungen auf die Höhe der Litgas entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen, da die Abdampfmenge von der Mindestmenge bestimmt wird, die wiederum von den technischen Merkmalen des Terminals abhängt, jedoch nicht davon, ob eine Abnahmeverpflichtung besteht oder nicht (siehe Erwägungsgründe 105 und 106). 4.3.6.2   Ordnungsgemäße Anwendung der Kostenallokationsmethode für die Jahre 2016-2018 (178) Nach der Kostenallokationsmethode sind die Nettokosten für die Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen die Differenz zwischen den Kosten und den Einnahmen des für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen benannten Dienstleistungserbringers (38). (179) Wie in Erwägungsgrund 47 dargelegt, wurden bei dem Ausgleich für Litgas die Einnahmen von Litgas aus dem Verkauf von LNG zu regulierten Preisen an die abnahmepflichtigen Abnehmer und auf dem Markt, alle Kosten von Litgas aus seiner Tätigkeit als designierter Lieferant und eine regulierte Gewinnspanne berücksichtigt. (180) Die Kommission stellt fest, dass Litgas verpflichtet war, für seine regulierten Tätigkeiten als designierter Lieferant (die alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Management der vorgegebenen LNG-Menge umfassten) getrennte Bücher zu führen (siehe Erwägungsgrund 50). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die mit den DAWI-Tätigkeiten verbundenen Kosten und Einnahmen von Litgas in der Buchführung des Unternehmens ordnungsgemäß ausgewiesen wurden. 4.3.6.2.1   Kosten (181) Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 54 beschriebenen Betriebskosten deckte der Ausgleich die folgenden Kosten ab: Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen, Ausgleichskosten und Kosten für staatliche Garantien. (182) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und die Ausgleichskosten untrennbar mit der Funktion des designierten Lieferanten verbunden sind. Tatsächlich entstanden Litgas Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und Ausgleichskosten, die mit der vorgegebenen LNG-Menge und der Art und Weise zusammenhängen, wie Litgas diese Menge beziehen und verkaufen musste, um seiner DAWI-Verpflichtung nachzukommen (siehe Erwägungsgründe 56 bis 63 und 105 bis 106). (183) In diesem Zusammenhang teilt die Kommission die Auffassung der litauischen Behörden, dass die Entscheidung, die Ausgleichskosten im Jahr 2019 nicht mehr auszugleichen, nicht automatisch bedeutet, dass diese Kosten nicht mit der DAWI in Verbindung standen und für deren Erbringung nicht erforderlich waren (siehe Erwägungsgrund 106). (184) Nach der Kostenallokationsmethode können alle für die Erbringung der DAWI erforderlichen Kosten ausgeglichen werden — und nicht nur der Teil der Kosten, der dem Dienstleistungserbringer ohne die DAWI-Verpflichtung nicht entstanden wäre. (185) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Litauen die Kostenallokationsmethode ordnungsgemäß angewandt hat, indem das Land die Ausgleichskosten und die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen als direkte Kosten, die für die Erbringung der DAWI erforderlich sind, in voller Höhe ausgeglichen hat. (186) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass im Zeitraum 2016-2018 sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und Ausgleichskosten wirtschaftlich gerechtfertigte Kosten im Zusammenhang mit der DAWI waren. (187) In Bezug auf die Kosten im Zusammenhang mit der langfristigen Garantie stellt die Kommission fest, dass Litgas, um die langfristige Versorgung mit LNG von Statoil zu sichern, langfristige Vertragserfüllungsgarantien zugunsten von Statoil gewähren musste und hierfür Kosten entstanden sind (siehe Erwägungsgrund 64). (188) Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei diesen Kosten für langfristige Garantien um gerechtfertigte Kosten handelt, die in direktem Zusammenhang mit der DAWI anfallen, da diese Kosten mit der Langfristigkeit des Vertrags zusammenhängen, den Litgas mit Statoil zur Erfüllung seines DAWI-Auftrags geschlossen hat. (189) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass alle in der Ausgleichsleistung berücksichtigten Kosten in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung der DAWI-Verpflichtungen von Litgas stehen und für die Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind. 4.3.6.2.2   Einnahmen (190) Gemäß Randnummer 32 des DAWI-Rahmens von 2012 müssen die zu berücksichtigenden Einnahmen mindestens die gesamten mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erzielten Einnahmen umfassen. (191) Nach den Änderungen von 2016 wurden die Einnahmen berücksichtigt, die Litgas aus dem Verkauf des LNG an die abnahmepflichtigen Abnehmer zu dem festgelegten regulierten Preis erzielt hat. Darüber hinaus wurden auch die Einnahmen berücksichtigt, die Litgas aus dem Verkauf des nicht von den abnahmepflichtigen Abnehmern abgenommenen Teils der vorgegebenen LNG-Menge auf dem Markt erzielt hat. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass alle Einnahmen, die Litgas im Rahmen der DAWI, mit der das Unternehmen betraut wurde, berücksichtigt wurden. 4.3.6.3   Angemessener Gewinn (192) Der DAWI-Rahmen von 2012 sieht vor, dass das Unternehmen, das die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, einen angemessenen Gewinn erzielen darf. Dies ist die Kapitalrendite, die ein typisches Unternehmen zugrunde legen würde, um unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos zu entscheiden, ob es die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die gesamte Dauer des Betrauungsakts erbringen möchte (Randnummern 33 und 35 des DAWI-Rahmens von 2012). In begründeten Fällen kann für die Ermittlung des angemessenen Gewinns auf andere Indikatoren zurückgegriffen werden (Randnummer 34 des DAWI-Rahmens von 2012). (193) In Bezug auf die Gewinnspanne stellt die Kommission fest, dass Litgas bereits gemäß dem Beschluss von 2013 Anspruch auf eine angemessene Gewinnspanne hatte. Nach den Änderungen von 2016 legte die NRB unter Berücksichtigung der Bedingungen auf dem litauischen Erdgasmarkt eine feste Gewinnspanne für Litgas fest. Auf der Grundlage der Berechnungen der NRB hatte Litgas Anspruch auf 1. eine feste Gewinnspanne von 0,24 EUR/MWh beim Verkauf der vorgegebenen LNG-Menge an die abnahmepflichtigen Abnehmer und 2. die Hälfte des Gewinns aus dem Verkauf von LNG auf dem Markt, sofern dieser Gewinn die Gewinnspanne eines auf dem Markt tätigen Erdgasunternehmens nicht überstieg. (194) Die litauischen Behörden erklärten, dass die nach den Änderungen von 2016 ermittelte Gewinnspanne für LNG-Verkäufe auf dem Markt deutlich unter der durchschnittlichen Gewinnspanne der auf dem litauischen Gasversorgungsmarkt tätigen Lieferanten lag, die sich in der Vergangenheit auf 3,2 % belief. Im Zeitraum 2016-2018 lag die Gewinnspanne von Litgas zwischen 1,1 % und 1,5 %. (195) Darüber hinaus wurden auf der Grundlage der NRB-Methode Nr. O3-367 etwaige über den beobachteten durchschnittlichen Marktgewinn hinausgehenden Gewinne vom Begünstigten zurückgezahlt. (196) Angesichts der vorgelegten Nachweise dafür, dass die Gewinnspanne von Litgas marktkonform war, ist die Kommission der Auffassung, dass sie einem angemessenen Gewinn im Sinne des DAWI-Rahmens von 2012 entspricht. 4.3.6.4   Effizienzanreize (197) In Bezug auf Effizienzanreize sieht Randnummer 39 des DAWI-Rahmens von 2012 Folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausarbeitung des Modells für die zu leistenden Ausgleichszahlungen Anreize vorsehen, damit in effizienter Weise hochwertige Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden, es sei denn, sie können begründen, dass dies nicht möglich oder angemessen ist.“ (198) Die für Litgas geltenden Effizienzmechanismen wurden in der NRB-Methode Nr. O3-367 festgelegt. (199) Die NRB-Methode Nr. O3-367 sah einen Mechanismus vor, der es dem Erbringer der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ermöglichte, die ihm übertragenen Verpflichtungen effizient zu erfüllen. Für eine Reihe von Betriebskosten (Reparaturen, Instandhaltung, Personal, Versicherungen, Vermarktungs- und Verwaltungskosten usw.) legte die NRB eine Obergrenze für den Preis der regulierten Dienstleistung fest. Kosten, die über diese Obergrenze hinausgingen, wurden nicht ausgeglichen. Darüber hinaus bestand für die regulierten Unternehmen seit 2017 ein zusätzlicher Anreiz, ihre Betriebskosten weiter zu senken. Ein Unternehmen, das seine Kosten in einem bestimmten Zeitraum stärker senkte als von der NRB gefordert, durfte einen Teil dieser Einsparungen einbehalten (siehe Erwägungsgrund 53). (200) Darüber hinaus wurde bei den Anreizen für einen effizienten Betrieb auch die Inflationsanpassung berücksichtigt. Die Kosten, die bei der Festlegung des LNG-Zuschlags und des Ausgleichs berücksichtigt wurden, wurden lediglich um die Hälfte des Inflationskoeffizienten und nicht um mehr als 3 % erhöht (siehe Erwägungsgrund 53). (201) Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass mit den Änderungen von 2016 neue Mechanismen eingeführt wurden, die Litgas positive Anreize boten, seine Effizienz nicht nur aufrechtzuerhalten, sondern auch zu steigern. Nach den Änderungen von 2016 hatte Litgas die Möglichkeit, 1. die Rentabilität durch Senkung der Betriebskosten, die über den von der NRB festgelegten Referenzwert hinausgingen, zu steigern und 2. einen Teil des Gewinns aus dem Verkauf überschüssiger LNG-Mengen einzubehalten. 4.3.6.5   Überkompensationskontrolle (202) Nach Randnummer 16 Buchstabe e des DAWI-Rahmens von 2012 muss der Betrauungsakt Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation vorsehen. Unter Überkompensation sind Ausgleichsleistungen zu verstehen, die das Unternehmen während der gesamten Laufzeit des Vertrags über den in Randnummer 21 des DAWI-Rahmens von 2012 definierten Beihilfebetrag hinaus erhält (Randnummer 47 des DAWI-Rahmens von 2012). (203) Unter Randnummer 49 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährten Ausgleichsleistungen den in dieser Mitteilung aufgeführten Anforderungen entsprechen und insbesondere, dass Unternehmen keine Ausgleichszahlungen erhalten, die über den gemäß diesem Abschnitt festgelegten Betrag hinausgehen. Auf Ersuchen der Kommission müssen die Mitgliedstaaten entsprechende Nachweise zur Verfügung stellen. Sie müssen regelmäßig zum Ende der Betrauungsdauer und in jedem Fall in Abständen von höchstens drei Jahren Kontrollen vornehmen oder sicherstellen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Bei Beihilfen, die nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Veröffentlichung gewährt werden, müssen die Kontrollen mindestens alle zwei Jahre erfolgen.“ (204) Litgas musste der NRB regelmäßig Berichte über die Kosten und Einnahmen vorlegen, damit eine etwaige Überkompensation rechtzeitig hätte festgestellt und korrigiert werden können (siehe Erwägungsgründe 50 bis 55). (205) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Maßnahmen zur Vermeidung und Rückerlangung einer Überkompensation in der Maßnahme vorgesehen sind. 4.3.6.6   Vorbringen der Beschwerdeführer zur Effizienz des Geschäftsbetriebs von Litgas (

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.