Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/2114 der Kommission vom 7. April 2026 über die staatliche Beihilfe SA.44678 (2022/C) (ex 2018/N) — Änderung der Beihilfe für das LNG-Terminal in Litauen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2114)

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Quellenkennung: 32026D2114. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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206) Die Beschwerdeführer brachten vor, dass Litgas nicht wie ein typisches, gut geführtes Unternehmen wirtschafte. Insbesondere habe Litgas gemäß dem Vertrag mit Statoil überhöhte Mengen zu einem sehr hohen Gaspreis abnehmen müssen (siehe Erwägungsgrund 81). (207) In Anbetracht der von den litauischen Behörden vorgelegten Nachweise zu den weltweiten LNG-Preisen und der eingegangenen Angebote (siehe Erwägungsgrund 21) hält die Kommission die Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf den hohen Preis des von Litgas geschlossenen Gasliefervertrags für unbegründet. Insbesondere stellt die Kommission fest, dass Statoil, wenngleich die anderen Bieter für die Jahre 2017-2019 niedrigere Preise angeboten hatten, für die ersten beiden Vertragsjahre (2015 und 2016) deutlich niedrigere Preise anbot, sodass das ausgewählte Angebot über den Lieferzeitraum von fünf Jahren insgesamt am attraktivsten war. Darüber hinaus sieht der 2016 neu ausgehandelte Gasliefervertrag eine Senkung des ursprünglich vertraglich vereinbarten Gaseinkaufspreises und der LNG-Mengen vor. (208) Die Kommission hält auch die Vorbringen der Beschwerdeführer zu den im Rahmen des Liefervertrags zwischen Litgas und Statoil vereinbarten überhöhten Mengen für unbegründet. Die ursprünglich vertraglich vereinbarte Menge entsprach der vorgegebenen LNG-Menge, die erforderlich war, um das LNG-Terminal in der Anfangsphase, als es noch keine anderen Nutzer des LNG-Terminals gab, konstant in Betrieb zu halten. In Anbetracht dessen hält die Kommission die ursprünglich vertraglich vereinbarte Gasmenge für erforderlich, damit Litgas seine DAWI-Verpflichtungen erfüllen kann. Die Kommission stellt ferner fest, dass nach der Neuverhandlung des Vertrags mit Statoil die vorgegebene LNG-Menge (siehe Erwägungsgrund 38) und der Kaufpreis für Erdgas gesenkt wurden. Demnach ist der Unterschied bei der vorgegebenen LNG-Menge auf unterschiedliche technologische Anforderungen für den Betrieb des LNG-Terminals zurückzuführen, die auf dem Fachwissen beruhten, das den litauischen Behörden zur Verfügung gestellt worden war. (209) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass Swap-Verträge und Gasspeicheroptionen eine weitere Möglichkeit darstellten, die durch saisonale Nachfrageschwankungen verursachten Kosten zu minimieren (siehe Erwägungsgründe 61 bis 62). Die Förderung solcher Maßnahmen wurde im geltenden Rechtsrahmen verankert. (210) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Effizienz von Litgas unbegründet sind und dass die Anforderungen des DAWI-Rahmens von 2012 hinsichtlich der Effizienzanreize erfüllt sind. (211) In diesem Zusammenhang kam das Gericht in seinem Urteil zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission Zweifel hätte haben müssen, ob die Verlängerung des Vertrags zwischen Litgas und Statoil den Ausgleich für die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unverhältnismäßig machte (39). 4.3.7.   Vorschriften für Unternehmen, die auch Tätigkeiten ausüben, bei denen es sich nicht um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt (212) Wenngleich die Tätigkeiten als designierter Lieferant den Kern der Geschäftstätigkeit von Litgas bilden, übt das Unternehmen auch eine begrenzte Anzahl von Tätigkeiten aus, die nicht mit der DAWI in Zusammenhang stehen (siehe Erwägungsgrund 50). (213) Nach Randnummer 44 des DAWI-Rahmens von 2012 müssen, wenn ein Unternehmen auch Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich nicht um die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Tätigkeiten getrennt ausgewiesen werden. (214) Die litauischen Behörden haben nachgewiesen, dass Litgas zur getrennten Buchführung verpflichtet ist (siehe Erwägungsgrund 50). (215) Die rechtliche Verpflichtung zur getrennten Buchführung für DAWI- und Nicht-DAWI-Tätigkeiten ist in Artikel 44 des Erdgasgesetzes verankert. Die genaue Methode für die getrennte Buchführung sowie die Zuweisung von Kosten und Einnahmen ist im Beschluss Nr. O3-316 der NRB über die getrennte Buchführung und die Kosten der Erdgasunternehmen geregelt. (216) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen von Randnummer 44 des DAWI-Rahmens von 2012 erfüllt sind. 4.3.8.   Zusätzliche Voraussetzungen, die erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderläuft (217) Die in den Abschnitten 2.1 bis 2.8 des DAWI-Rahmens von 2012 dargelegten Anforderungen sind in der Regel ausreichend, um sicherzustellen, dass Beihilfen den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälschen, die den Interessen der Europäischen Union zuwiderläuft. Es ist jedoch vorstellbar, dass unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen schwerwiegende Wettbewerbsverfälschungen auf dem Binnenmarkt möglicherweise nicht angegangen werden und die Beihilfe den Handel in einem Ausmaß beeinträchtigen könnte, das dem Interesse der Union zuwiderläuft (siehe Randnummern 51 und 52 des DAWI-Rahmens von 2012). (218) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass keine schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt nicht angegangen worden sind und dass die Beihilfe den Handel nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen kann, das dem Interesse der Union zuwiderläuft. Diese Auffassung wird durch das Urteil des Gerichts bestätigt. (219) Die Kommission ist der Auffassung, dass die potenziellen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel minimal sein werden. Litgas wurde mit der Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge von 0,37 Mrd. m3 betraut. Da die Gesamtkapazität des LNG-Terminals 3,75 Mrd. m3 beträgt, verfügt das LNG-Terminal über die Kapazität, anderen potenziellen Gaslieferanten Zugang zu gewähren. Im Jahr 2018 gab es mindestens zwei weitere Nutzer des LNG-Terminals. (220) Darüber hinaus waren die angemeldeten Änderungen von 2016 zeitlich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 befristet, wodurch langfristige Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. 4.3.9.   Transparenz (221) Nach Randnummer 60 des DAWI-Rahmens von 2012 müssen die Mitgliedstaaten für jede von ihnen gewährte Ausgleichsleistung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse die folgenden Informationen veröffentlichen: i) die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation, ii) Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen, iii) das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet und iv) den jährlichen Beihilfebetrag für das betreffende Unternehmen. (222) Im vorliegenden Fall veröffentlichten die litauischen Behörden die oben genannten Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website (siehe Erwägungsgründe 75 bis 77). 5.   SCHLUSSFOLGERUNG (223) Die Kommission stellt fest, dass Litauen die in Rede stehende Beihilfe rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt hat. Sie stellt jedoch fest, dass die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 106 AEUV und der einschlägigen Bestimmungen des DAWI-Rahmens von 2012 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfemaßnahme zur Aufrechterhaltung des Betriebs des LNG-Terminals, die Litauen im Zeitraum 2016-2018 zugunsten von Litgas durchgeführt hat, ist nach Artikel 106 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet. Brüssel, den 7. April 2026 Für die Kommission Teresa RIBERA Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 52 vom 10.2.2023, S. 27. (2)  Beschluss der Kommission vom 20. November 2013 in der Sache SA.36740 (2013/NN) — Beihilfe zugunsten von Klaipėdos Nafta — LNG-Terminal, Litauen (ABl. C 161 vom 4.5.2016, S. 1). (3)  Beschluss der Kommission vom 31. Oktober 2018 in der Sache SA.44678 (2018/N) — Änderung der Beihilfe für das LNG-Terminal in Litauen (ABl. C 14 vom 11.1.2019, S. 1). (4)  Urteil des Gerichts vom 8. September 2021, Achema AB und Achema Gas Trade UAB/Kommission, T-193/19, ECLI:EU:T:2021:558. (5)  Vgl. Fußnote 1. (6)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58). (7)  Im Beschluss von 2013 heißt es: „Um den Ausbau des LNG-Terminals in den ersten Betriebsjahren sicherzustellen, sieht das LNG-Terminalgesetz ein Verfahren vor, nach dem bestimmte Strom- und Wärmeerzeuger LNG-Gas aus dem Terminal beziehen müssen und verpflichtet werden, die jeweils zugewiesenen Mindestmengen an Erdgas über das LNG-Terminal zu beziehen. … Allen anderen in Litauen tätigen Verbrauchern, die Erdgas nutzen, steht es frei, Erdgas vom designierten Lieferanten, von anderen Lieferanten oder an der Erdgasbörse zu beziehen oder direkt über das LNG-Terminal einzuführen. Diese Abnahmeverpflichtung gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser könnte verkürzt werden, wenn die Entwicklung und Integration des litauischen Erdgasmarkts ausreichen, um die für einen stabilen Betrieb des LNG-Terminals erforderliche Mindestabnahmemenge zu gewährleisten.“ (8)  Die litauische Regierung legte die Menge auf der Grundlage der Information von KN zur Menge an LNG, die zur Gewährleistung eines stabilen Betriebs des LNG-Terminals erforderlich ist, fest. (9)  Hierbei handelt es sich um Strom- oder Wärmeerzeuger, deren Preise für erzeugte Energie reguliert sind. Dazu gehören Fernwärme- und Stromerzeugungsanlagen (Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen). (*1)  Vertrauliche Informationen. (10)  Vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018. (11)  Vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2024. (12)  Energiegesetz der Republik Litauen Nr. IX-884, angenommen am 16.5.2002; Amtsblatt Valstybės žinios, 2002, 56-2224. (13)  Gesetz über das Flüssiggasterminal Nr. XI-2053, angenommen am 12.6.2012. Veröffentlichung im Amtsblatt Valstybės žinios, 2012, 68-3466. (14)  Nach Angaben Litauens werden die endgültigen Zahlen nach Vorlage des Abschlussberichts der NRB möglicherweise noch geringfügig angepasst. Die litauischen Behörden bestätigen jedoch, dass die tatsächliche Mittelausstattung in jedem Fall unter dem ursprünglich veranschlagten Betrag und sehr nahe an der vorläufig angegebenen tatsächlichen Mittelausstattung liegen wird. (15)  Nach einer späteren Umfirmierung der juristischen Person firmiert LDT nun unter dem Namen UAB Ignitis (im Folgenden „Ignitis“). (16)  Der Preis für Erdgas, das vom designierten Lieferanten im Rahmen der Abnahmeverpflichtung geliefert wurde, wurde staatlich reguliert (Artikel 24 der Diversifizierungsverordnung). Die Kosten, die den abnahmepflichtigen Abnehmern beim Bezug der vorgegebenen Erdgasmengen vom designierten Lieferanten entstanden sind, wurden in ihre regulierten Energiepreise eingerechnet (Artikel 20 der Diversifizierungsverordnung). (17)  Die im Erdgasgesetz festgelegten Anforderungen wurden in der Entscheidung Nr. O3-316 der NRB zur getrennten Buchführung und zu den Kosten der Erdgasunternehmen näher ausgeführt (Nummer 11). (18)  Die nichtregulierten Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelte, machten im Zeitraum 2016-2018 rund 0,5 % der Gesamteinnahmen von Litgas aus und lagen in keinem der Jahre über 1 %. (19)  Die Gesamtkosten des designierten Lieferanten umfassten Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen, Ausgleichskosten, Kosten für Bankgarantien, Finanzierungskosten, Betriebskosten und Kosten für die Rückvergasung und Kapazitätsbuchung. (20)  Litauen erklärte, dies sei auf die Art und Weise zurückzuführen, wie das LNG-Terminal die Rückvergasung durchführe. Das System mit geschlossenem Kreislauf — die Betriebsart während der kalten Jahreszeit — verursacht ein um ein Vielfaches höheres Abdampfvolumen als das System mit offenem Kreislauf — die Betriebsart während der warmen Jahreszeit. (21)  Aufgrund der gestiegenen Nachfrage (z. B. erhöhter Energieverbrauch, z. B. Wärme und Strom) ist LNG im Winter teurer. Daher kaufen alle Nutzer des LNG-Terminals ihr LNG im Sommer, wenn es günstiger ist. Litgas ist im Winter der einzige Nutzer des LNG-Terminals, da das Unternehmen an seine DAWI-Verpflichtung gebunden ist, ununterbrochen LNG zu regasifizieren und LNG-Ladungen nach dem festen Zeitplan anzunehmen. (22)  Die tatsächlichen Kosten des LNG-Terminals im Zusammenhang mit dem Verdampfen werden gemäß den von der NRB genehmigten Vorschriften für LNG-Terminals im Verhältnis zu der im Terminal virtuell gespeicherten Gasmenge auf die Terminalnutzer umgelegt. (23)  Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15) (im Folgenden „DAWI-Rahmen von 2012“). (24)  Randnummer 25 des DAWI-Rahmens von 2012. (25)  Randnummer 28 des DAWI-Rahmens von 2012. (26)  Randnummer 27 des DAWI-Rahmens von 2012. (27)  Bei diesen Unternehmen handelt es sich um i) Achema, ein in der Düngemittelindustrie tätiges Unternehmen, das Erdgas fast ausschließlich zur Deckung seines eigenen Bedarfs verwendet, und ii) LDT (jetzt Ignitis), ein Unternehmen, das zur selben Gruppe wie Litgas gehört. In Bezug auf Achema erklären die litauischen Behörden, dass die Düngemittelproduktion und die Gasnachfrage im Sommer am höchsten seien, wenn der Weltmarktpreis für Erdgas am niedrigsten sei, während im Wärmesektor die Nachfrage nach Gas im Winter am höchsten sei. In Bezug auf LDT erklärt Litauen, dass eine kontrafaktische Einbeziehung von LDT bei der Net-avoided-cost-Methode zu einem eindeutigen Interessenkonflikt geführt hätte, da LDT die Höhe des an Litgas, das derselben Gruppe angehöre, gezahlten Ausgleichs direkt hätte beeinflussen können. (28)  Die von Litgas erbrachte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderte eine Planung der LNG-Lieferungen in mehr oder weniger gleichmäßigen Abständen über das Kalenderjahr hinweg, um einen kontinuierlichen Betrieb des LNG-Terminals zu gewährleisten. Die Abnahmeverpflichtung wurde hauptsächlich Wärmeerzeugern auferlegt, die im Winter einen hohen Erdgasbedarf haben, im Sommer hingegen nur einen geringen. Die DAWI hinderte Litgas daran, den Zeitplan für die Lieferung von LNG anzupassen, um der saisonalen Schwankung der Nachfrage der abnahmepflichtigen Abnehmer Rechnung zu tragen. Infolgedessen musste Litgas im Winter Erdgas von anderen Lieferanten/aus dem Lager „ausleihen“ und dieses Erdgas im Sommer sämtlich wieder „zurückgeben“. Solche Vorgänge verursachten hohe Ausgleichskosten. Nach der Abschaffung der Abnahmeverpflichtung begann Litgas mit dem Verkauf von Erdgas auf dem freien Markt, wodurch das Unternehmen besser auf die Nachfrage der Kunden reagieren konnte. Dennoch hindert die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Litgas weiterhin daran, ebenso reaktionsfähig zu sein wie die anderen Marktteilnehmer. Litgas i) kann nicht beschließen, die LNG-Lieferungen einzustellen, wenn keine Nachfrage auf dem Markt besteht (d. h., Litgas muss überschüssiges Erdgas speichern oder verleihen), und ii) kann LNG nicht mit der von einem Abnehmer geforderten Geschwindigkeit in das Erdgasnetz einspeisen (d. h., Litgas muss Erdgas „ausleihen“, um die Bestellung des Kunden auszuführen). (29)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike & Weinling, 76/78, ECLI:EU:C:1977:52, Rn. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001, Preussen Elektra, C-379/98, ECLI:EU:C:2001:160, Rn. 58. (30)  Siehe Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Urteil vom 12. Februar 2008, CELF, C-199/06, ECLI:EU:C:2008:79, Rn. 61 bis 64. (31)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (32)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94). (33)  Urteil des Gerichts vom 8. September 2021, Achema AB/Europäische Kommission, T-193/19 ECLI:EU:T:2021:558, Rn. 124. (34)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17). (35)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114). (36)  ECLI:EU:T:2021:558, Rn. 130-149. (37)  2014 war nur ein weiteres schwimmendes LNG-Terminal in Europa in Betrieb, nämlich die italienische Offshore-LNG-Anlage OLT Toscana, die 2013 in Betrieb genommen wurde. Siehe: 20150617 GLE LNG abstract_final.pdf. (38)  Randnummer 28 des DAWI-Rahmens von 2012. (39)  ECLI:EU:T:2021:558, Rn. 196-205. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2114/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.