Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/2114 der Kommission vom 7. April 2026 über die staatliche Beihilfe SA.44678 (2022/C) (ex 2018/N) — Änderung der Beihilfe für das LNG-Terminal in Litauen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2114)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D2114. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Darüber hinaus hätten die litauischen Behörden bei der ursprünglichen Ausgestaltung der DAWI nicht gewusst, ob das LNG-Terminal kommerziell genutzt werden würde. Schließlich sei das LNG-Terminal im Zeitraum 2016-2018 nur von zwei weiteren Nutzern genutzt worden, was in keinem Fall ein stichhaltiges Beispiel für einen „typischen“ kommerziellen Marktteilnehmer dargestellt hätte, der zur Anwendung der Net-avoided-cost-Methode hätte herangezogen werden können (27). (102) Vor Dezember 2014 sei Litauen eine „Energieinsel“ gewesen, die zu 100 % von Erdgaslieferungen aus Russland abhängig gewesen sei. Daher habe der Markt über keinerlei Erfahrung mit dem Einkauf, der Lieferung, der Lagerung und dem Verkauf von LNG gehabt. Die ersten Betriebsjahre des Terminals hätten sich in Bezug auf Marktreife und Wettbewerb von den Folgejahren unterschieden: Während es im Zeitraum 2016-2018 nur zwei weitere kommerzielle Nutzer des LNG-Terminals gegeben habe, seien es im Zeitraum 2019-2022 jeweils sechs bis sieben Nutzer pro Jahr gewesen. Die veränderte Struktur des Gasmarkts habe Litauen zu der Einschätzung veranlasst, dass der Markt ausgereift genug sei, um ab 2019 die Net-avoided-cost-Methode anzuwenden. (103) In diesem Zusammenhang erklärte Litauen, dass die Entscheidung, die Kostenallokationsmethode anzuwenden und alle Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und die Ausgleichskosten im Zeitraum 2016-2018 auszugleichen, durch Folgendes gerechtfertigt sei: i) den Mangel an Fachkenntnis im Jahr 2015, der die Regulierungsbehörde daran gehindert habe, vor 2019 eine differenziertere Net-avoided-cost-Methode anzuwenden, ii) das Fehlen ausreichender Daten zur Ermittlung der Betriebskosten von Litgas ohne die DAWI, die für die Anwendung der Net-avoided-cost-Methode erforderlich seien. (104) Litauen wies ferner darauf hin, dass die Anwendung der Net-avoided-cost-Methode für den Ausgleich von Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und der Ausgleichskosten im Zeitraum 2016-2018 die Höhe des Ausgleichs nicht wesentlich verändert hätte. Tatsächlich seien die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und die Ausgleichskosten, die anderen Nutzern des LNG-Terminals im Zeitraum 2016-2018 entstanden seien, minimal. Somit hätte sich die Höhe des Ausgleichs nicht wesentlich geändert, unabhängig davon, ob alle Kosten oder nur diejenigen berücksichtigt worden wären, die über den durchschnittlichen Kosten anderer Marktteilnehmer gelegen hätten. 3.2.   Abschaffung der Abnahmeverpflichtung (105) Litauen erklärte, dass die Umwandlung der Abnahmeverpflichtung in eine Lieferverpflichtung im Jahr 2019 aus technischer Sicht keine Auswirkungen auf die Höhe der Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen für die vorgegebene LNG-Menge gehabt habe. Im Rahmen der Lieferverpflichtung sei Litgas weiterhin verpflichtet gewesen, LNG bis zu den Mindestmengen und nach dem Zeitplan zu liefern und in das Erdgasnetz einzuspeisen, wie für die Aufrechterhaltung des Betriebs des LNG-Terminals erforderlich. Litgas habe weiterhin höhere Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen tragen müssen, da der designierte Lieferant verpflichtet gewesen sei, LNG nur langsam in das Erdgasnetz einzuspeisen, um den technischen Anforderungen des LNG-Terminals zu entsprechen. (106) Dagegen erklärte Litauen, dass die Abschaffung der Abnahmeverpflichtung die Ausgleichskosten aus technischer Sicht gesenkt habe, da Litgas durch den freien Verkauf auf dem Markt nun besser auf die Marktnachfrage habe reagieren und seinen Ausgleichsbedarf verringern können (28). Dennoch seien nach 2019 noch zusätzliche Ausgleichskosten zu erwarten gewesen, die nach der Net-avoided-cost-Methode teilweise hätten ausgeglichen werden können. Litauen habe jedoch bewusst entschieden, die DAWI nach 2019 durch den Ausschluss aller Ausgleichskosten unterzukompensieren, damit Litgas noch stärker dem Wettbewerb ausgesetzt sei. Litauen betonte, dass diese Entscheidung nicht als Bestätigung dafür verstanden werden sollte, dass Ausgleichskosten für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht erforderlich seien. 3.3.   Kontrolle durch die nationale Regulierungsbehörde (107) Schließlich argumentierte Litauen, dass im Zeitraum 2016-2018 jegliches Risiko einer Überkompensation durch die Kontrolle der NRB über i) jeden einzelnen Kostenbestandteil, der im DAWI-Ausgleich enthalten gewesen sei, und ii) die Gewinnspanne von Litgas ausgeschlossen worden sei. Infolge dieser Kontrolle sei die Gewinnspanne von Litgas im Zeitraum 2016-2018 mit 1,1 % bis 1,5 % sehr niedrig gewesen, während die durchschnittliche Gewinnspanne der auf dem litauischen Gasversorgungsmarkt tätigen Lieferanten in der Vergangenheit bei 3,2 % gelegen habe. Selbst wenn es eine Überkompensation bestimmter Kosten gegeben haben sollte, habe die Regulierungsbehörde diese bei der Festlegung der regulierten Gewinnspanne ausgeschlossen. 4.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME 4.1.   Vorliegen einer Beihilfe (108) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (109) Um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellen zu können, muss die Kommission prüfen, ob bei der in Rede stehenden Maßnahme alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (d. h. Übertragung staatlicher Mittel, Zurechenbarkeit zum Staat, selektiver Vorteil, potenzielle Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel innerhalb der EU) erfüllt sind. (110) Im Beschluss von 2013 kam die Kommission zu dem Schluss, dass der LNG-Zuschlag eine staatliche Beihilfe zugunsten von KN darstellte. (111) Da Litauen mit den Änderungen von 2016 die neue Komponente des LNG-Zuschlags für Litgas eingeführt hat, muss die Kommission prüfen, ob die kumulativen Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, damit die neue Komponente des LNG-Zuschlags als staatliche Beihilfe angesehen werden kann. (112) Die Kommission ist bereits im Einleitungsbeschluss vorläufig zu dem Schluss gelangt (siehe Erwägungsgründe 98 bis 106 des Einleitungsbeschlusses), dass die Beihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 4.1.1.   Übertragung staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit (113) Wie der Gerichtshof entschieden hat (29), umfassen staatliche Mittel sowohl unmittelbar vom Staat gewährte Vorteile als auch solche, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die neue Komponente des LNG-Zuschlags aus den nachstehend genannten Gründen staatliche Mittel darstellt, die dem Staat zuzurechnen sind. (114) Erstens wurde das System für die Zuweisung und Erhebung des LNG-Zuschlags von Litauen eingerichtet. Nach den Änderungen von 2016 sah Artikel 5 Absatz 2 des LNG-Terminalgesetzes vor, dass die neue Komponente des LNG-Zuschlags vom FNB unter Aufsicht der NRB erhoben, verwaltet und an Litgas ausgezahlt wird. Der LNG-Zuschlag dient nicht der Finanzierung der Fernleitungsdienstleistungen, sondern stellt einen gesonderten Aufschlag dar. (115) Zweitens ernannte der Staat den FNB zum Verwalter des LNG-Zuschlags. Der FNB unterliegt den Anweisungen des Staates durch Rechtsakte und durch die Aufsicht der NRB. Die NRB kontrolliert das gesamte Verfahren in Bezug auf die Verwaltung und die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an Litgas. (116) Die Kommission stellt ferner fest, dass der FNB „AB Amber Grid“ von der UAB „EPSO-G“ kontrolliert wird, die zu 100 % im Eigentum des litauischen Energieministeriums steht. (117) Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die neue Komponente des LNG-Zuschlags Litgas vom Staat aus staatlichen Mitteln gewährt wurde und dem Staat zuzurechnen ist. 4.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (118) Die neue Komponente des LNG-Zuschlags verschafft Litgas einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie eine gewisse Kostendeckung und positive Nettoerlöse gewährleistet, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt nicht erzielt würden. 4.1.3.   Selektivität (119) Die neue Komponente des LNG-Zuschlags stellt einen selektiven Vorteil dar, da sie auf der Grundlage eines spezifischen Rechtsakts — des LNG-Terminalgesetzes — ausschließlich Litgas gewährt wurde. Nach dem Gesetz waren andere Gaslieferanten nicht berechtigt, diese Aufgabe wahrzunehmen (siehe Abschnitt 4.3.5). 4.1.4.   Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs (120) Ziel der neuen Komponente des LNG-Zuschlags war es, den kontinuierlichen Betrieb des LNG-Terminals zu gewährleisten. Gas ist ein Produkt, das zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt wird. Die Bevorzugung eines bestimmten LNG-Lieferanten — Litgas — könnte die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Darüber hinaus wird Gas für die Stromerzeugung verwendet. Strom ist ein weiteres Produkt, das zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt wird. Daher verfälscht die neue Komponente des LNG-Zuschlags den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und dürfte den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 4.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (121) Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die neue Komponente des LNG-Zuschlags eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 4.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (122) Litauen gewährte Litgas die neue Komponente des LNG-Zusatzes nach den Änderungen von 2016, noch bevor der Beschluss von 2018 zur Genehmigung der Maßnahme angenommen wurde. Zudem wurde der genannte Beschluss vom Gericht für nichtig erklärt, soweit er die Änderungen von 2016 betraf. Die nach den Änderungen von 2016 gewährte Beihilfe ist daher als rechtswidrig anzusehen (30). 4.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (123) Wie in Erwägungsgrund 93 dargelegt, hat die Kommission die Vereinbarkeit der Änderungen von 2016 mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Anforderungen des DAWI-Rahmens von 2012 geprüft. 4.3.1.   Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 AEUV (124) Laut Randnummer 13 des DAWI-Rahmens von 2012 haben die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Art der Dienstleistungen, die als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können. Die Aufgabe der Kommission besteht in der Sicherstellung, dass der Ermessensspielraum ohne offenkundige Fehler hinsichtlich der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angewendet wird. Die Befugnisse der Kommission beschränken sich hierbei darauf zu kontrollieren, dass dem Mitgliedstaat bei der Festlegung der Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kein offenkundiger Fehler unterlaufen ist, und zu prüfen, ob die Ausgleichsleistungen staatliche Beihilfen umfassen. (125) Wie jedoch in Nummer 46 der DAWI-Mitteilung von 2012 (31) vorgesehen, unterliegt der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten — sofern besondere EU-Vorschriften gelten — diesen Vorschriften, wobei die Verpflichtung der Kommission zu prüfen, ob die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Zwecke der Beihilfenkontrolle ordnungsgemäß definiert wurde, davon unberührt bleibt. Daher wäre die Maßnahme mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV unvereinbar, wenn sie gegen spezifische Bestimmungen des Unionsrechts verstößt. Im vorliegenden Fall sind die einschlägigen Bestimmungen in der Gasrichtlinie festgelegt (32). (126) Die Betrauung mit einer „besonderen öffentlichen Aufgabe“ beinhaltet die Erbringung von Dienstleistungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer, der in seinem eigenen kaufmännischen Interesse handelt, nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte. Da die Dienstleistung im Interesse der Allgemeinheit erbracht wird, können die Mitgliedstaaten oder die Union besondere Bedingungen für solche Dienstleistungen festlegen. (127) Die Kommission stellt fest, dass die Versorgungssicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Gasrichtlinie ein Ziel ist, das eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung rechtfertigen könnte. (128) Wie in Erwägungsgrund 208 des Beschlusses von 2013 dargelegt, würde der Bau des LNG-Terminals allein die Versorgungssicherheit in Litauen nicht gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, müsste das LNG-Terminal jederzeit betriebsbereit sein. (129) Das LNG-Terminalgesetz verpflichtet Litgas zur Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge, die erforderlich ist, um einen konstanten Betrieb des LNG-Terminals zu gewährleisten und dessen Betriebsbereitschaft aufrechtzuerhalten. (130) Um den Betrieb des LNG-Terminals aufrechtzuerhalten, müssen bestimmte LNG-Mengen in den Tanks des LNG-Terminals vorrätig gehalten und kontinuierlich in das Erdgasnetz eingespeist werden. (131) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass jährliche Kapazitätsbuchungen oder Spotbuchungen nicht ausreichen, um einen konstanten Betrieb des LNG-Terminals zu gewährleisten. Erstens können Lieferungen bei jährlichen Buchungen jederzeit an einen anderen Lieferort umgeleitet werden, wenn die LNG-Preise dies rechtfertigen, und zweitens muss der LNG-Betrieb zwei Wochen im Voraus geplant werden, sodass sich das Terminal nicht auf Spotlieferungen verlassen kann. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass bestimmte LNG-Mengen gleichmäßig über das gesamte Jahr nach einem festen Zeitplan geliefert werden müssen, auch in Zeiten, in denen die Nachfrage nach Erdgas gering ist. (132) In Anbetracht der vorstehenden Würdigung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Verpflichtung von Litgas, das LNG-Terminal betriebsbereit zu halten, indem die vorgegebene LNG-Menge nach einem festen Zeitplan an das LNG-Terminal geliefert wird, eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 AEUV darstellt. Das Gericht bestätigte in seinem Urteil, dass die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission Zweifel an der Einstufung der in Rede stehenden Maßnahmen als echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie an ihrer Notwendigkeit und ihrem Umfang hätte haben müssen (33). 4.3.2.   Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind (133) Gemäß Randnummer 2.3 des DAWI-Rahmens von 2012 gehört es zum Konzept der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 AEUV, dass dem oder den betreffenden Unternehmen die Zuständigkeit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Wege eines oder mehrerer offizieller Akte übertragen werden muss. (134) In diesen Rechtsakten muss insbesondere Folgendes festgelegt sein: i) der genaue Inhalt der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und ihre Dauer, ii) die beauftragten Unternehmen und der geografische Geltungsbereich, iii) die Art etwaiger dem Unternehmen gewährter ausschließlicher Rechte, iv) die Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung des Ausgleichs und v) Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation. (135) Die Kommission stellt fest, dass die genaue Art der DAWI in Artikel 11 des LNG-Terminalgesetzes festgelegt ist. So heißt es in der Bestimmung, dass dem designierten Lieferanten die Verpflichtung auferlegt wird, die vorgegebene LNG-Menge an das LNG-Terminal zu liefern (siehe Erwägungsgrund 30). (136) Darüber hinaus nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass Litgas mit dem Erlass Nr. 1-20 des Energieministers vom 10. Februar 2014 zum designierten Lieferanten auf litauischem Hoheitsgebiet ernannt wurde (siehe Erwägungsgrund 31 Buchstabe c). (137) In Bezug auf die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs stellt die Kommission fest, dass in Artikel 11 des LNG-Terminalgesetzes die Grundsätze für die Berechnung des Ausgleichs für den designierten Lieferanten festgelegt sind. Die genauen Parameter wurden in der entsprechenden Durchführungsverordnung — NRB-Methode Nr. O3-367 zur Ergänzung des LNG-Terminalgesetzes — festgelegt (siehe Erwägungsgrund 31 Buchstabe d). (138) Die Kommission ist der Auffassung, dass mit den Rechtsakten wie dem LNG-Terminalgesetz und der NRB-Methode Nr. O3-367 ein klares Modell für die Berechnung des Ausgleichs festgelegt wurde. Die Parameter für den an Litgas gezahlten Ausgleich wurden von der NRB festgelegt. (139) Die NRB-Methode Nr. O3-367 enthielt die Formel für die Berechnung des an Litgas zu zahlenden Ausgleichs durch die NRB. Die Kommission stellt fest, dass die Formel alle Kosten umfasste, für die Litgas einen Ausgleich erhielt. Die Aufstellung der Kosten war klar definiert, und es wurden keine weiteren Kosten in das Ausgleichsmodell einbezogen. (140) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Gewinn von Litgas strikt auf eine von der NRB genehmigte feste Gewinnspanne von 0,24 EUR/MWh begrenzt war und dass der Gewinn aus den Verkäufen in keinem Fall die durchschnittliche Gewinnspanne der Erdgasunternehmen in Litauen übersteigen konnte. (141) Auf der Grundlage des LNG-Terminalgesetzes war der Ausgleich auf die vorgegebene LNG-Menge beschränkt. (142) Schließlich musste Litgas der NRB regelmäßig Berichte über die Kosten und Einnahmen vorlegen, damit eine etwaige Überkompensation rechtzeitig hätte festgestellt und korrigiert werden können. (143) Durch die klare Definition der beihilfefähigen Kosten, die Verpflichtung des designierten Lieferanten zur regelmäßigen Berichterstattung und die Begrenzung seiner Gewinne auf den am Markt beobachteten durchschnittlichen Gewinn (siehe Erwägungsgründe 48 und 49) sind nach Ansicht der Kommission im Betrauungsakt und in den Durchführungsverordnungen die erforderlichen Vorkehrungen zur Berechnung, Kontrolle, Überprüfung und Vermeidung einer Überkompensation getroffen worden. (144) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Parameter für den Ausgleich an Litgas für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 nicht objektiv festgelegt worden seien und Litgas ein Ausgleich auch über die im Rahmen der Abnahmeverpflichtung festgelegte Quote hinaus garantiert worden sei (siehe Erwägungsgrund 80), unbegründet sind. (145) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Betrauungsakt mit den Anforderungen des Abschnitts 2.3 des DAWI-Rahmens von 2012 im Einklang steht. 4.3.3.   Dauer des Betrauungszeitraums (146) In Abschnitt 2.4 des DAWI-Rahmens von 2012 ist Folgendes festgelegt: „Die Dauer des Betrauungszeitraums sollte durch Verweis auf objektive Kriterien wie etwa die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens begründet werden. Die Dauer des Betrauungszeitraums darf jedoch den Zeitraum grundsätzlich nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse am wichtigsten sind, erforderlich ist.“ (147) Artikel 11 des LNG-Terminalgesetzes sieht vor, dass die Dauer der DAWI auf zehn Jahre begrenzt ist und jährlich von der NRB überprüft wird. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Dauer der Betrauung gerechtfertigt ist, da sie an die Laufzeit des Vertrags mit Statoil über die Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge gekoppelt ist, der im Jahr 2024 ausläuft (siehe Erwägungsgrund 38). 4.3.4.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG (34) (148) In Randnummer 18 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „Die Beihilfe ist nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen, soweit erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG einhält. Entspricht eine Beihilfe dieser Richtlinie nicht, so wird davon ausgegangen, dass sie die Entwicklung des Handels in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem Interesse der Europäischen Union im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags zuwiderläuft.“ (149) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2006/111/EG ist jedes Unternehmen, das mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV betraut ist und einen Ausgleich in unterschiedlicher Form in Bezug auf diese Dienstleistung erhält und das andere Tätigkeiten ausübt, verpflichtet, getrennte Bücher zu führen. (150) Die in der Richtlinie 2006/111/EG festgelegten Anforderungen an die getrennte Buchführung und die Transparenz öffentlicher Unternehmen sind durch Durchführungsrechtsakte erfüllt, nämlich den Beschluss Nr. 768 der Regierung der Republik Litauen vom 14. Juli 2005 und den Änderungsbeschluss Nr. 1333 vom 12. Dezember 2007. (151) Wie in Erwägungsgrund 50 dargelegt, ist Litgas verpflichtet, über seine regulierten Tätigkeiten als designierter Lieferant und über seine nichtregulierten Tätigkeiten getrennte Bücher zu führen. (152) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen der Richtlinie 2006/111/EG erfüllt sind. 4.3.5.   Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge (153) Nach Randnummer 19 des DAWI-Rahmens von 2012 muss die zuständige Behörde bei der Betrauung des betreffenden Unternehmens mit der Erbringung der Dienstleistung die geltenden EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen befolgen. (154) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Auftrag grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (35) fällt. (155) Wie im Beschluss von 2013 dargelegt (Erwägungsgründe 229 bis 236), handelt es sich bei dem LNG-Terminal um ein Vorhaben von großer Bedeutung für Litauen, und die Ernennung von AB Klaipėdos Nafta zum Betreiber des LNG-Terminals durch die litauische Regierung wurde zum Schutz der wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2004/18/EG von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen. (156) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ernennung von Litgas zum designierten Lieferanten in dieser Hinsicht denselben Grundsätzen unterliegt wie die Ernennung von AB Klaipėdos Nafta. Wie im Fall von AB Klaipėdos Nafta fällt daher auch der Vertrag, mit dem Litgas zum designierten Lieferanten ernannt wurde, unter die in Artikel 14 der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehene Ausnahme. (157) Grund hierfür ist, dass die Aufgabe, den Betrieb des LNG-Terminals durch Lieferungen der vorgegebenen LNG-Menge konstant aufrechtzuerhalten, als wesentlich für die Gasversorgungssicherheit Litauens anzusehen ist. Jede Unterbrechung der Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge würde den Betrieb des LNG-Terminals und damit die Versorgung des litauischen Gasmarkts mit LNG und letztlich auch die Versorgungssicherheit Litauens gefährden. Insbesondere bestünde angesichts der Struktur des litauischen Gasversorgungsmarkts die Gefahr, dass im Falle einer Übertragung der Aufgaben als designierter Lieferant im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens gemäß der Richtlinie 2004/18/EG die echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an ein Unternehmen übertragen würde, das mit dem ehemaligen einzigen Gaslieferanten verbunden ist. Darüber hinaus könnte ein Unternehmen, das im Rahmen des Verfahrens gemäß der Richtlinie 2004/18/EG ausgewählt wurde und nicht vom Staat kontrolliert wird, (zum Zeitpunkt der Ausschreibung oder später) Verbindungen zu dem früheren alleinigen Lieferanten aufgebaut haben, die es ihm ermöglichen würden, das Marktverhalten des Unternehme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.