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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2026/2114

24.9.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/2114 DER KOMMISSION

vom 7. April 2026

über die staatliche Beihilfe SA.44678 (2022/C) (ex 2018/N) — Änderung der Beihilfe für das LNG-Terminal in Litauen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2114)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 20. November 2013 erließ die Kommission den Beschluss C(2013) 7884 final (2) (im Folgenden „Beschluss von 2013“), mit dem die Beihilfemaßnahmen für den Bau und Betrieb eines schwimmenden Terminals für Flüssigerdgas im Seehafen von Klaipėda (im Folgenden „LNG-Terminal“) für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurden.

(2)

Am 1. Januar 2016 änderte Litauen die Beihilfemaßnahmen (im Folgenden „Änderungen von 2016“). Die Änderungen von 2016 wurden bei der Kommission nach ihrem Inkrafttreten am 26. Februar 2016 vorab angemeldet.

(3)

Am 7. Juli 2016 reichten Achema und Achemos Grupė (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie geltend machten, die Änderungen von 2016 stellten eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar (im Folgenden „Beschwerde“).

(4)

Im Januar 2018 unterrichteten die litauischen Behörden die Kommission über ihre Absicht, die Beihilfemaßnahmen zum 1. Januar 2019 zu ändern (im Folgenden „Änderungen von 2019“).

(5)

Am 9. Juli 2018 meldeten die litauischen Behörden die Änderungen von 2016 und die Änderungen von 2019 gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei der Kommission an.

(6)

Am 31. Oktober 2018 nahm die Kommission den Beschluss C(2018) 7141 final (3) (im Folgenden „Beschluss von 2018“) zur Genehmigung der Änderungen von 2016 und 2019 an.

(7)

Nachdem Achema AB und Achema Gas Trade UAB (im Folgenden „Kläger“) eine Nichtigkeitsklage erhoben hatten, erklärte das Gericht den Beschluss von 2018 am 8. September 2021 insoweit teilweise für nichtig, als die Kommission entschieden habe, keine Einwände gegen die sich aus den Änderungen von 2016 ergebende staatliche Beihilfe zu erheben (4).

(8)

Das Gericht wies die Klage im Übrigen ab und wies die Beschwerde gegen den Beschluss von 2018 betreffend die Änderungen von 2019 zurück.

(9)

Die Kommission unterrichtete Litauen mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 über ihren Beschluss, wegen der Beihilfe, die sich aus den Änderungen von 2016 ergab, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten.

(10)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(11)

Litauen übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 17. Februar 2023. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten ein.

(12)

Mit Schreiben vom 27. August 2024 sowie vom 22. und 26. September 2025 wurden der Kommission von Litauen weitere ergänzende Angaben zugeleitet.

(13)

Mit Schreiben vom 20. März 2026 verzichtete Litauen ausnahmsweise auf seine Rechte gemäß Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 von 1958 (6) und willigte in die Annahme und Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses in englischer Sprache ein.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME

2.1.   Hintergrund

2.1.1.   Der Beschluss von 2013

(14)

Das Projekt „LNG-Terminal“ wurde von Litauen mit dem Ziel entwickelt, die Gasversorgungsquellen zu diversifizieren, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und mehr Wettbewerb auf dem litauischen Gasmarkt zu schaffen.

(15)

Vor Inbetriebnahme des LNG-Terminals war die einzige Gasversorgungsroute die Pipeline aus Russland, und das russische Erdgasunternehmen OAO Gazprom (im Folgenden „Gazprom“) war der einzige Gaslieferant.

(16)

Diese völlige Abhängigkeit ergab sich aus der Isolation des litauischen Gasmarkts, die bedeutete, dass es nur begrenzte Möglichkeiten für grenzüberschreitende Erdgasströme nach Litauen gab. Das litauische Erdgasnetz war lediglich an die Erdgasnetze der Republik Belarus (im Folgenden „Belarus“), der Republik Lettland (im Folgenden „Lettland“) und der Region Kaliningrad der Russischen Föderation (im Folgenden „Kaliningrad“) angeschlossen. Vor dem Bau des LNG-Terminals wurde Litauen ausschließlich aus Russland (über Belarus oder Lettland) mit Gas versorgt — für den Eigenverbrauch und auch als Transitgas von Belarus nach Kaliningrad.

(17)

Gemäß dem Beschluss von 2013 umfassten die genehmigten staatlichen Beihilfemaßnahmen Folgendes:

a)

Investitions- und Betriebsbeihilfen für AB Klaipėdos Nafta, den Eigentümer und Betreiber des LNG-Terminals (im Folgenden „KN“). Die Investitionsbeihilfe deckte den Teil der Installationskosten von KN ab, der nicht aus anderen Quellen finanziert werden konnte, während die Betriebsbeihilfe die fixen Betriebskosten des LNG-Terminals abdeckte. Beide Beihilfemaßnahmen wurden über den LNG-Zuschlag finanziert — eine Sonderabgabe, die der litauische Fernleitungsnetzbetreiber (im Folgenden „FNB“) von allen Nutzern des Erdgasfernleitungsnetzes für einen Zeitraum von 55 Jahren erhebt.

b)

Eine staatliche Garantie zugunsten von KN für 100 % der Darlehen, die der Terminalbetreiber für den Bau des LNG-Terminals benötigte.

c)

Eine Verpflichtung für bestimmte Strom- und Wärmeerzeuger, eine vorgegebene Mindestmenge an für über das LNG-Terminal eingeführtem Gas abzunehmen (im Folgenden „Abnahmeverpflichtung“) (7). Mit der Abnahmeverpflichtung sollte die technische Mindestmenge an LNG sichergestellt werden, die erforderlich ist, damit das LNG-Terminal jederzeit betriebsbereit ist (8) (im Folgenden „vorgegebene LNG-Menge“). Die Abnahmeverpflichtung wurde privaten und öffentlichen Unternehmen auferlegt, die im regulierten Segment der Strom- und Wärmeerzeugung tätig sind (im Folgenden „abnahmepflichtige Abnehmer“ (9)). Zusammen bezogen die abnahmepflichtigen Abnehmer die vorgegebene LNG-Menge bei einem ausgewählten Lieferanten (im Folgenden „designierter Lieferant“). Für jeden abnahmepflichtigen Abnehmer wurde eine Abnahmequote als Prozentsatz der vorgegebenen LNG-Menge festgelegt. Zum Zeitpunkt des Beschlusses von 2013 belief sich die von den abnahmepflichtigen Abnehmern zu beziehende Gesamtmenge auf 0,54 Mrd. m3 LNG pro Jahr. Der Anteil der vorgegebenen LNG-Menge, den jeder abnahmepflichtige Abnehmer abnehmen musste, richtete sich nach seinem Versorgungsbedarf.

2.1.2.   Nach dem angefochtenen Beschluss von 2013 eingetretene Ereignisse

(18)

Am 10. Februar 2014 ernannte das litauische Energieministerium im Anschluss an eine Ausschreibung das öffentliche Unternehmen Litgas UAB (im Folgenden „Litgas“) zum designierten Lieferanten.

(19)

Am 21. August 2014 unterzeichnete Litgas im Anschluss an eine Ausschreibung einen Fünfjahresvertrag mit Statoil über die Lieferung der Mindestmenge an LNG (0,54 Mrd. m3/Jahr).

(20)

Um die kontinuierliche Rückvergasung am LNG-Terminal sicherzustellen, sah der Vertrag einen festen Lieferplan vor, nach dem vier LNG-Ladungen pro Jahr — jeweils eine pro Quartal — in gleichmäßigen Abständen an das LNG-Terminal geliefert werden sollten.

(21)

Der Vertrag wurde zu einer Zeit geschlossen, als auf den asiatischen LNG-Märkten hohe Preise herrschten, die einen Aufwärtsdruck auf die europäischen LNG-Preise ausübten. Die litauischen Behörden wiesen jedoch nach, dass der mit Statoil geschlossene Vertrag kostengünstiger war als andere Angebote, die im Laufe des Ausschreibungsverfahrens eingegangen waren (siehe Abbildung 1). Wenngleich die anderen Bieter für die Jahre 2017-2019 niedrigere Preise angeboten hatten, bot Statoil für die ersten beiden Vertragsjahre deutlich niedrigere Preise an, sodass das ausgewählte Angebot über den Lieferzeitraum von fünf Jahren insgesamt am attraktivsten war.

Abbildung 1

Vergleich der Ausschreibungsangebote (EUR/MWh)

[…] (*1)

Quelle:

Litauische Behörden.

(22)

Im Dezember 2014 nahm das LNG-Terminal den kommerziellen Betrieb auf, und Litgas begann, das LNG-Terminal mit LNG zu beliefern und nachgelagert Gas an die abnahmepflichtigen Abnehmer zu liefern.

2.1.3.   Kontext der Änderungen von 2016 und 2019

(23)

Der von den abnahmepflichtigen Abnehmern für das LNG gezahlte Preis wurde von der nationalen Regulierungsbehörde (im Folgenden „NRB“) reguliert und deckte alle Kosten ab, die Litgas durch die Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge entstanden waren. Mit diesem Mechanismus sollten alle zusätzlichen Kosten für die Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge an die abnahmepflichtigen Abnehmer weitergegeben werden, die diese Kosten anschließend ihren Endverbrauchern in Rechnung stellen konnten.

(24)

Dieser Mechanismus erwies sich jedoch als ineffizient, als die Nachfrage nach Erdgas drastisch zurückging und die Kosten für die Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge proportional zum Rückgang der jeweiligen Erdgasnachfrage auf die abnahmepflichtigen Abnehmer verteilt wurden.

(25)

Wie aus Abbildung 2 hervorgeht, sank der jährliche Erdgasverbrauch in Litauen zwischen 2011 und 2014 um 24 % (von 3,4 Mrd. m3 im Jahr 2011 auf 2,6 Mrd. m3 im Jahr 2014), und für die folgenden Jahre wurde ein weiterer Nachfragerückgang erwartet. Der „Energiesektor“ spiegelt die Nachfrage der abnahmepflichtigen Abnehmer wider, und die rote gepunktete Linie entspricht der im Beschluss von 2013 genehmigten vorgegebenen LNG-Menge von 0,54 Mrd. m3 Gas.

Abbildung 2

Jährlicher Erdgasverbrauch in Litauen

Image 1

Quelle:

Litauische Behörden.

(26)

Die Nachfrage nach Erdgas ging drastisch zurück, und die Kosten für die Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge mussten auf die abnahmepflichtigen Abnehmer für eine geringere bezogene Gasmenge verteilt werden. Aufgrund der geringeren Nachfrage nach Erdgas stieg der Preis je Einheit, der die Kosten für den Betrieb des LNG-Terminals abdeckt, für die abnahmepflichtigen Abnehmer erheblich an. In diesem Zusammenhang kam Litauen zu dem Schluss, dass die Last der Aufrechterhaltung des Betriebs des LNG-Terminals auf alle Verbraucher des Erdgasnetzes, die von der durch das LNG-Terminal garantierten Versorgungssicherheit profitierten, verteilt werden sollte.

(27)

Wie von Litauen dargelegt, stellte KN aufgrund der Fachkenntnis, die das Unternehmen im Laufe der Jahre durch den Betrieb des LNG-Terminals erworben hatte, gleichzeitig fest, dass das LNG-Terminal unter günstigen Bedingungen nicht nur im konstanten Betrieb, sondern auch im Standby-Betrieb betrieben werden könnte. Der Unterschied zwischen diesen beiden Betriebsarten liegt lediglich in den unterschiedlichen technischen Mitteln, die zur Erreichung desselben Zwecks (nämlich die Kühlung des LNG-Terminals) eingesetzt werden, was unterschiedliche Mindestgasmengen erfordert, um die Rückvergasung zu gewährleisten. Nach der Umstellung auf den Standby-Betrieb konnten die litauischen Behörden die für den Betrieb des LNG-Terminals erforderliche LNG-Mindestabnahmemenge auf 0,37 Mrd. m3/Jahr senken.

(28)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und insbesondere da sich die Kosten für die abnahmepflichtigen Abnehmer als untragbar erwiesen, nahmen die litauischen Behörden folgende Änderungen an:

a)

Die Änderungen von 2016 für den Zeitraum 2016-2018 (10), die Folgendes beinhalteten:

1.

Änderungen an der Ausgestaltung der Abnahmeverpflichtung, die einen neuen Preisbildungsmechanismus für die vorgegebene LNG-Menge, die von den abnahmepflichtigen Abnehmern bezogen werden muss, vorsehen,

2.

Einführung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die über eine neue Komponente des LNG-Aufschlags vergütet wird, der an den designierten Lieferanten für die Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge gezahlt wird.

b)

Die Änderungen von 2019 für den Zeitraum 2019-2024 (11), die Folgendes beinhalteten:

1.

Abschaffung der Abnahmeverpflichtung,

2.

Einführung einer neuen Methode für die Berechnung des Ausgleichs für die dem designierten Lieferanten übertragene Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

(29)

Eine ausführliche Beschreibung der Änderungen findet sich in den Abschnitten 2.5 und 2.6.

2.2.   Nationale Rechtsgrundlage

(30)

Litauen gab als nationale Rechtsgrundlage für die Änderungen von 2016 das Energiegesetz (12) und das Gesetz über Flüssiggasterminals (13) (im Folgenden „LNG-Terminalgesetz“) in der jeweils geänderten Fassung an. Nach Artikel 11 des LNG-Terminalgesetzes wird dem designierten Lieferanten die Verpflichtung auferlegt, die vorgegebene LNG-Menge an das LNG-Terminal zu liefern.

(31)

Darüber hinaus führte Litauen verschiedene Durchführungsbestimmungen auf:

a)

Regierungsbeschluss Nr. 1354 vom 7. November 2012 über die Genehmigung zur Diversifizierung der Erdgasversorgung, Änderung angenommen am 2. Dezember 2015 (im Folgenden „Diversifizierungsverordnung“),

b)

Beschluss Nr. O3-650 der nationalen Regulierungsbehörde über die Genehmigung der Methode zur Festlegung des prognostizierten Referenzpreises für Erdgas, genehmigt am 15. Dezember 2015,

c)

Erlass Nr. 1-20 des Energieministers vom 10. Februar 2014 über die Ernennung von UAB Litgas zum designierten Lieferanten (im Folgenden „Erlass über die Ernennung von Litgas zum designierten Lieferanten“),

d)

Beschluss Nr. O3-367 der Nationalen Kontrollkommission für Preise und Energie vom 13. September 2013 über die Genehmigung der Methode zur Festlegung staatlich regulierter Preise im Erdgassektor (im Folgenden „NRB-Methode Nr. O3-367“), Änderungen angenommen am 18. Dezember 2015. In der NRB-Methode Nr. O3-367 sind die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs für den designierten Lieferanten detailliert beschrieben.

2.3.   Mittelausstattung

(32)

Die veranschlagte Gesamtmittelausstattung der Maßnahme im Zeitraum 2016-2024 belief sich auf 276 703 731 EUR. Die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI“) wurde 2024 abgeschlossen, und die tatsächliche Gesamtmittelausstattung im Zeitraum 2016-2024 war niedriger als veranschlagt. Sie belief sich auf 217 684 793 EUR (14).

(33)

Die veranschlagte Gesamtmittelausstattung der Maßnahme im Zeitraum 2016-2018 belief sich auf 78 631 120 EUR. Die tatsächliche Mittelausstattung im Zeitraum 2016-2018 belief sich auf 71 846 326 EUR und war wie in Tabelle 1 angegeben zugewiesen.

Tabelle 1

Mittelausstattung der Maßnahme im Zeitraum 2016-2018

 

2016

2017

2018

Insgesamt

Beihilfe in EUR

30 258 089

19 066 043

22 522 194

71 846 326

Quelle:

Litauische Behörden.

2.4.   Begünstigter

(34)

Begünstigter der Änderungen von 2016 ist der designierte Lieferant Litgas, der Empfänger der neuen Komponente des LNG-Zuschlags.

(35)

Litgas wurde im Dezember 2012 von KN gegründet. Im Oktober 2016 wurde das staatseigene Energieunternehmen Lietuvos Energija mit einem Anteil von 100 % alleiniger Anteilseigner von Litgas.

(36)

Am 1. Januar 2019 wurde Litgas in UAB Lietuvos duju tiekimas (im Folgenden „LDT“) eingegliedert, das ebenfalls von Lietuvos Energija kontrolliert wird, und seine Aufgaben als designierter Lieferant und sein Status als Begünstigter gingen auf LDT über (15).

2.5.

Die Änderungen von 2016

(37)

Gemäß den Änderungen von 2016 wurde die Abnahmeverpflichtung wie folgt geändert:

a)

Litgas als designierter Lieferant wurde mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut, die in der Verpflichtung bestand, die vorgegebene LNG-Menge an das LNG-Terminal zu liefern. Die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wurde durch eine neue Komponente des LNG-Zuschlags finanziert, um Litgas für die im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung entstandenen Kosten zu entschädigen, die nicht vollständig durch die Einnahmen aus dem nachgelagerten Weiterverkauf von Gas zu einem regulierten Preis gedeckt waren. Diese neue Komponente des LNG-Zuschlags zugunsten von Litgas wurde in den LNG-Zuschlag zugunsten von KN aufgenommen.

b)

Die Methode zur Berechnung des regulierten Preises, den die abnahmepflichtigen Abnehmer Litgas für die Abnahme der vorgegebenen LNG-Menge zahlen, wurde geändert. Dieser Preis wurde nunmehr von der NRB anhand des Marktpreises auf der Grundlage der durchschnittlichen Gasmarktpreise berechnet; dabei wurden Daten aus Gaslieferverträgen berücksichtigt, die an der litauischen Gasbörse sowie auf bilateraler Basis gehandelt werden.

c)

Die vorgegebene LNG-Menge wurde von 0,54 Mrd. m3/Jahr auf 0,37 Mrd. m3/Jahr gesenkt.

d)

Die Gasmenge, die jeder abnahmepflichtige Abnehmer von Litgas beziehen musste, wurde nunmehr ausschließlich auf der Grundlage seines individuellen Gasbedarfs bestimmt; lag der Gasbedarf aller abnahmepflichtigen Abnehmer zusammengenommen unter der vorgegebenen LNG-Menge, musste Litgas die nicht an abnahmepflichtige Abnehmer weiterverkauften Mengen auf dem nationalen oder internationalen Markt verkaufen.

(38)

Am 18. Februar 2016 unterzeichneten Litgas und Statoil einen geänderten Vertrag, der erstens vorsah, dass die von Statoil an Litgas gelieferte jährliche LNG-Menge auf 0,37 Mrd. m3 pro Jahr reduziert wird, zweitens, dass die Laufzeit des Vertrags bis 2024 verlängert wird, und drittens, dass der LNG-Preis gesenkt wird.

2.5.1.   Festlegung des regulierten Preises durch die NRB

(39)

Nach den Änderungen von 2016 wurde das von den abnahmepflichtigen Abnehmern bei Litgas bezogene LNG zu einem neuen regulierten Preis verkauft, der auf der Grundlage der prognostizierten Erdgasmarktpreise für den litauischen Markt berechnet wurde.

(40)

Die NRB legte den regulierten Erdgaspreis anhand einer genehmigten „Methode zur Festlegung des prognostizierten Referenzpreises für Erdgas“ (im Folgenden „Methode“) fest.

(41)

Die Methode basierte auf mehreren Grundsätzen. Nach der Methode wurden die Preisprognosen, auf denen der regulierte Erdgaspreis beruhte, unter Berücksichtigung der Preise und Mengen des in den vergangenen zwölf Monaten nach Litauen eingeführten Erdgases berechnet. Zu diesem Zweck wurden Daten aus Gaslieferverträgen, die an der litauischen Gasbörse sowie auf bilateraler Basis (sowohl auf dem Großhandels- als auch auf dem Endkundenmarkt) gehandelt wurden, und die voraussichtlichen Preise der einzelnen Erdgasimporteure auf der Grundlage der jeweiligen Vertragsbedingungen berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die jeweiligen gewogenen Durchschnittspreise unter Berücksichtigung etwaiger Korrelationseffekte sowie etwaiger zusätzlicher Kosten und Gewinne der Gaslieferanten berechnet.

(42)

Der regulierte Erdgaspreis wurde einmal jährlich angepasst. Im Falle einer wesentlichen Änderung eines der wichtigsten Faktoren für die Berechnung des Erdgaspreises konnte dieser häufiger — alle drei oder sechs Monate — angepasst werden. Als wesentliche Änderung galt ein plötzlicher Anstieg oder Rückgang des Marktpreises für Erdgas um mehr als 10 %. In diesem Fall wäre der neue regulierte Erdgaspreis um bis zu 10 % nach oben oder unten korrigiert worden. Ab Mitte 2017 wurde der regulierte Erdgaspreis einmal pro Quartal angepasst.

(43)

Nach Angaben der litauischen Behörden waren mit dem neuen Preisbildungsmechanismus keine ernsthaften Risiken einer Verzerrung der nachgelagerten Märkte verbunden, da die abnahmepflichtigen Abnehmer, die Erdgas zum neuen regulierten Preis bezogen (16), auf regulierten Märkten tätig waren und Strom und Wärme zu regulierten Preisen verkauften. Litauen bestätigte, dass die abnahmepflichtigen Abnehmer nach der geänderten Ausgestaltung der Abnahmeverpflichtung weiterhin den Anforderungen der getrennten Buchführung unterlagen, wenn sie auch nichtregulierte Tätigkeiten ausübten.

(44)

Die Bestimmungen des LNG-Terminalgesetzes sahen vor, dass die nicht an die abnahmepflichtigen Abnehmer verkauften Erdgasmengen auf dem Markt versteigert werden sollten. Die Auktionen wurden vom Marktbetreiber (GET Baltic) gemäß dem litauischen Erdgasgesetz organisiert. Für den Fall, dass die überschüssigen Erdgasmengen nicht vollständig durch die Auktionen verwertet werden konnten, mussten die verbleibenden Mengen vom designierten Lieferanten über die Gasbörse oder durch den Abschluss bilateraler Handelsabkommen verwertet werden.

(45)

Die litauischen Behörden erklärten, dass die geänderte Methode keine zusätzlichen Gewinne für die abnahmepflichtigen Abnehmer zur Folge habe. Etwaige positive finanzielle Auswirkungen der oben beschriebenen Änderungen würden in Form niedrigerer regulierter Preise für Wärme und Strom vollständig an die Endverbraucher weitergegeben.

2.5.2.   DAWI-Ausgleich für Litgas

(46)

In Artikel 5 Absatz 2 des LNG-Terminalgesetzes wurde der Kostenausgleich über den LNG-Zuschlag geregelt.

(47)

Bei dem Ausgleich für Litgas wurden die Einnahmen von Litgas aus dem Verkauf von LNG zu regulierten Preisen an die abnahmepflichtigen Abnehmer und auf dem freien Markt, alle Kosten von Litgas aus seiner Tätigkeit als designierter Lieferant und eine regulierte Gewinnspanne berücksichtigt. Der Ausgleich deckte insbesondere die Differenz zwischen dem LNG-Preis, den Litgas im vorgelagerten Bereich an Statoil zahlte, und dem Preis, zu dem Litgas im nachgelagerten Bereich Erdgas an die abnahmepflichtigen Abnehmer und auf dem freien Markt verkaufte, ab. Die Einführung der neuen Komponente des LNG-Zuschlags für Litgas war eine direkte Folge der geänderten Methode zur Berechnung des Preises der von den abnahmepflichtigen Abnehmern bezogenen vorgegebenen LNG-Menge.

(48)

Auf der Grundlage der Änderungen von 2016 erhielt Litgas eine von der NRB genehmigte feste Gewinnspanne von 0,24 EUR/MWh beim Verkauf der vorgegebenen LNG-Menge an die abnahmepflichtigen Abnehmer.

(49)

Für den Verkauf der vorgegebenen LNG-Menge auf dem freien Markt galt ein anderer Mechanismus. Litgas hatte Anspruch auf die Hälfte des Gewinns aus solchen Verkäufen, doch durfte dieser Gewinn in keinem Fall die durchschnittliche Gewinnspanne der Erdgasunternehmen in Litauen übersteigen. In den Jahren 2016 bis 2018 lag die von Litgas erzielte Gewinnspanne zwischen 1,1 % und 1,5 %.

(50)

Nach dem für den litauischen Gassektor geltenden Erdgasgesetz (17) waren die Erdgasunternehmen verpflichtet, für jede Tätigkeit im Erdgasbereich (Fernleitung, Verflüssigung, Verteilung, Speicherung, Versorgung von gewerblichen und privaten Verbrauchern) getrennte Bücher zu führen, und alle Unternehmen, auch Litgas, waren verpflichtet, der NRB jährliche Kostenberichte sowie geprüfte Jahresberichte für die regulierten Tätigkeiten vorzulegen. Entsprechend diesen Anforderungen war Litgas verpflichtet, über seine regulierten Tätigkeiten als designierter Lieferant (alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Management der vorgegebenen LNG-Menge) und für seine nichtregulierten Tätigkeiten (wie Beratung und kleinere Umladevorgänge, die nicht mit der vorgegebenen LNG-Menge in Zusammenhang standen) getrennt Buch zu führen.

(51)

Litauen gab an, dass im Zeitraum 2016-2018 fast alle Tätigkeiten des designierten Lieferanten auf die Erbringung der DAWI ausgerichtet waren (18).

(52)

Die neue Komponente des LNG-Zuschlags wurde eingeführt, um Litgas für die Kosten zu entschädigen, die mit den Tätigkeiten als designierter Lieferant im Zusammenhang stehen. Nach dem LNG-Terminalgesetz mussten die Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des designierten Lieferanten, der die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt und die durch die neue Komponente des LNG-Zuschlags gedeckt werden, „berechtigte Kosten“ sein, d. h., die mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch den designierten Lieferanten verbundenen Kosten mussten „effizient“ angefallen sein.

(53)

Die NRB-Methode Nr. O3-367 sah einen Mechanismus vor, der es dem Erbringer der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ermöglichte, die ihm übertragenen Verpflichtungen effizient zu erfüllen. Für eine Reihe von Betriebskosten (Reparaturen, Instandhaltung, Personal, Versicherungen, Vermarktungs- und Verwaltungskosten usw.) legte die NRB eine Obergrenze für den Preis der regulierten Dienstleistung fest. Kosten, die über diese Obergrenze hinausgingen, wurden nicht ausgeglichen. Darüber hinaus bestand für die regulierten Unternehmen seit 2017 ein zusätzlicher Anreiz, ihre Betriebskosten weiter zu senken. Ein Unternehmen, das seine Kosten in einem bestimmten Zeitraum stärker senkte als von der NRB gefordert, durfte einen Teil dieser Einsparungen einbehalten. Darüber hinaus wurden die Kosten, die bei der Festlegung der neuen Komponente des LNG-Zuschlags und des Ausgleichs berücksichtigt wurden, lediglich um die Hälfte des Inflationskoeffizienten und nicht um mehr als 3 % erhöht.

(54)

Die neue Komponente des LNG-Zusatzes deckte Kosten wie Gasbeschaffungskosten, Arbeitskosten, Verwaltungskosten, Abschreibungen, Reparaturkosten, Vermarktungs- und Vertriebskosten sowie Finanzkosten ab. Darüber hinaus wurde, wie in Erwägungsgrund 20 erläutert, im Rahmen des LNG-Liefervertrags mit Statoil ein fester Lieferplan festgelegt, nach dem vier LNG-Ladungen pro Jahr — jeweils eine pro Quartal — in gleichmäßigen Abständen an das LNG-Terminal geliefert werden sollten. Diese Art von langfristigem Vertrag mit festem Lieferplan verursacht Kosten, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen, Ausgleichskosten und Kosten für langfristige Garantien. Im Jahr 2017 machten diese spezifischen Kosten mehr als zwei Drittel der Gesamtkosten des designierten Lieferanten aus (19).

(55)

Zur Ermittlung der berechtigten Kosten legte Litgas der NRB monatliche Berichte mit Angaben zu den bezogenen und verkauften LNG-Mengen sowie zu allen Kosten und Einnahmen aus dem Bezug bzw. dem Verkauf von LNG vor. Die NRB prüfte die tatsächlichen und die prognostizierten Kosten der Tätigkeiten von Litgas als designierter Lieferant sowie die Art und Weise, wie sie entstanden sind, und legte die beihilfefähigen Kosten fest, die durch die neue Komponente des LNG-Zuschlags gedeckt werden konnten.

Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen

(56)

Der designierte Lieferant musste sein LNG in Tanks am LNG-Terminal lagern und das LNG mit der Mindestausspeiserate regasifizieren, um den Betrieb des LNG-Terminals aufrechtzuerhalten (anstatt das LNG sofort in das Erdgasnetz einzuspeisen), obwohl eine derart langsame Rückvergasung aufgrund von Verdunstung hohe natürliche Verluste von LNG (Verdampfungsverluste) verursacht. Solche Verdampfungsverluste treten zwischen der Einleitung des LNG in die Tanks und dessen Einspeisung in das Erdgasnetz auf. In der Regel ist der natürliche Verlust von LNG für den jeweiligen Nutzer des LNG-Terminals umso geringer, je weniger LNG in einem Tank gelagert wird.

(57)

Den Angaben Litauens zufolge machten die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen einen erheblichen Teil der Kosten des designierten Lieferanten in Verbindung mit der Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge aus (2017 beliefen sich diese Kosten auf rund 55 % der Gesamtkosten des designierten Lieferanten) und fielen hauptsächlich im Winter (Dezember bis März) an. Wie aus Abbildung 3 hervorgeht, lässt sich dies dadurch erklären, dass die Menge an Abdampf im Winter höher ist (20) und dass Litgas in diesem Zeitraum im Allgemeinen der einzige Nutzer des LNG-Terminals ist (21). Im Sommer ist die Menge an Abdampf geringer, und ein Teil der Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen wird auf weitere Nutzer des LNG-Terminals umgelegt (22). Die nachstehende Abbildung veranschaulicht die Schwankungen bei Abdampf am LNG-Terminal im Jahresverlauf.

Abbildung 3

Monatliche Schwankungen hinsichtlich Abdampf am LNG-Terminal im Jahr 2017.

[…]

Quelle:

Litauische Behörden.

(58)

Die litauischen Behörden legten Nachweise dafür vor, dass der designierte Lieferant im Gesamtjahr 2017 [5-15 %] seines LNG durch Verdampfung einbüßte, während es bei anderen Lieferanten nur 1,23 % ihres LNG waren. Nach Angaben der litauischen Behörden sind diese Unterschiede darauf zurückzuführen, dass andere Lieferanten — im Gegensatz zum designierten Lieferanten — das LNG-Terminal im Winter in der Regel nicht nutzen und dass andere Lieferanten LNG wesentlich schneller regasifizieren können als der designierte Lieferant. Litauen betonte, dass bei der Berechnung des Ausgleichs für Litgas ausschließlich die tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen berücksichtigt worden seien, die dem designierten Lieferanten zuzurechnen gewesen seien.

Ausgleichskosten

(59)

Litauen erklärte, dass dem designierten Lieferanten erhebliche Ausgleichskosten entstanden seien. Im Jahr 2017 hätten sich diese Kosten auf 900 000 EUR belaufen, was etwa 12 % der Gesamtkosten des designierten Lieferanten entspreche.

(60)

Um einen stabilen Betrieb des LNG-Terminals zu gewährleisten, muss der designierte Lieferant sein LNG ganzjährig mit einem konstanten Durchsatz in das Erdgasnetz einspeisen. Daher entspricht der Lieferplan des designierten Lieferanten nicht dem prognostizierten Erdgasbedarf seiner Abnehmer. Beispielsweise kann der designierte Lieferant in der Winterperiode, in der die Nachfrage höher ist, Erdgas nicht sofort aus den Tanks holen, da dadurch das LNG-Terminal bis zur nächsten LNG-Lieferung leer bliebe, während die Forderung nach einer vorzeitigen Lieferung einer LNG-Ladung (sofern Statoil dem zustimmt) zur Folge hätte, dass der Lieferplan für das gesamte Jahr durcheinander gerät.

(61)

Litauen wies darauf hin, dass sich der designierte Lieferant in Anbetracht dieser Erwägungen in einer anderen Lage befinde als andere Marktteilnehmer. Insbesondere spiegele das Einfuhrprofil der Pipeline-Gaslieferanten die ganzjährige Nachfrage nach Erdgas wider. Dank flexibler Gasverträge entstünden anderen Erdgaslieferanten nur minimale Ausgleichskosten.

(62)

Der designierte Lieferant dagegen muss seinen Verpflichtungen im Hinblick auf das LNG-Terminal nachkommen und gleichzeitig den Bedarf seiner Kunden decken. Um den Bedarf seiner Kunden zu decken und den kontinuierlichen Betrieb des LNG-Terminals zu gewährleisten, kann der designierte Lieferant auf zwei Instrumente zurückgreifen:

a)

Swap-Verträge — einschließlich Vereinbarungen über die Verleihung (im Sommer) oder die Ausleihung von Erdgas (im Winter, wenn der designierte Lieferant nicht über genügend Erdgas verfügt oder wenn die Nutzung des LNG-Terminals z. B. aufgrund von Wartungsarbeiten nicht möglich ist).

b)

Die Speicherstätte Inčukalns in Lettland — ein physischer unterirdischer Speicher, in dem der designierte Lieferant Erdgasüberschüsse (hauptsächlich im Sommer) lagern kann, die er dann bei einem Erdgasengpass abrufen kann. Im Zeitraum 2016-2018 wurde der Speicher vom designierten Lieferanten lediglich im Jahr 2018 für Ausgleichszwecke genutzt.

(63)

Die Kosten solcher Swap- und Speicherverträge wurden ebenfalls im Rahmen des Ausgleichs kompensiert. Wie von Litauen erläutert, konnte der designierte Lieferant durch den Abschluss solcher Verträge seine Effizienzquote steigern, insbesondere durch Einsparung von Kosten aufgrund des saisonalen Erdgasverbrauchs und schwankender Nachfrage- und Angebotskurven. Ein weiterer Vorteil der Nutzung von Swap-Verträgen besteht in der Möglichkeit, den Betrieb des LNG-Terminals im Hinblick auf die Regasifizierungsraten so zu optimieren, dass die Verdampfungsverluste möglichst gering sind.

Langfristige Garantie

(64)

Zudem vertrat Litauen die Auffassung, dass der designierte Lieferant einen Ausgleich für die Kosten der langfristigen Garantie erhalten sollte. Um den langfristigen Vertrag mit Statoil zu sichern, musste der designierte Lieferant Statoil eine Erfüllungsgarantie für eine Verpflichtung bis 2024 gewähren. Die Kosten im Zusammenhang mit der Garantie belaufen sich auf 300 000 EUR pro Jahr. Litauen erklärte, diese Kosten seien auf die lange Laufzeit des Vertrags mit Statoil zurückzuführen und andere Marktteilnehmer hätte keine solchen Kosten zu tragen.

2.6.   Die Änderungen von 2019

(65)

Litauen hat den Betrieb des LNG-Terminals und die Entwicklung des inländischen Erdgasmarkts aufmerksam verfolgt. Aufgrund positiver Entwicklungen im Jahr 2018 beschlossen die litauischen Behörden, die Maßnahme ab dem 1. Januar 2019 in mehreren Punkten anzupassen.

(66)

Litauen änderte das Modell für die Berechnung des an Litgas gezahlten Ausgleichs für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und ermöglichte ab dem 1. Januar 2019 mehr Wettbewerb auf dem Erdgasmarkt. Die Abnahmeverpflichtung wurde abgeschafft, und Litgas konnte die vorgegebene LNG-Menge frei auf dem Markt verkaufen.

2.6.1.

Abschaffung der Abnahmeverpflichtung

(67)

Die litauischen Behörden hielten es weiterhin für erforderlich, die regelmäßige Versorgung des LNG-Terminals mit LNG durch den langfristigen Liefervertrag mit Statoil sicherzustellen. Litauen erklärte, die vermeintlich günstigeren Optionen für den Gaseinkauf, wie beispielsweise jährliche oder Spotbuchungen von Kapazitäten, könnten dies nicht gewährleisten. Erstens ermöglichten jährliche Kapazitätsbuchungen die Umleitung von Ladungen an einen anderen Bestimmungsort (was Strafzahlungen nach sich ziehe). Zweitens seien Spotbuchungen nicht zuverlässig genug, da der Betrieb des LNG-Terminals im Voraus geplant werden müsse.

(68)

Daher wurde die Abnahmeverpflichtung mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in eine Lieferverpflichtung für Litgas umgewandelt. Litgas war weiterhin verpflichtet, die vorgegebene LNG-Menge zu liefern, die erforderlich ist, um den Betrieb des LNG-Terminals unabhängig von den Marktbedingungen aufrechtzuerhalten (im Folgenden „Lieferverpflichtung“). Die Lieferverpflichtung gilt für denselben Zeitraum und zu denselben Bedingungen wie die Abnahmeverpflichtung, d. h. bis 2024 und für eine vorgegebene LNG-Menge von 0,37 Mrd. m3/Jahr.

(69)

Gleichzeitig wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die Verpflichtung zum Bezug dieser Erdgasmenge von Litgas abgeschafft, die ursprünglich den abnahmepflichtigen Abnehmern auferlegt worden war.

(70)

Infolgedessen war Litgas beim Verkauf der vorgegebenen LNG-Menge auf dem Markt allen Marktrisiken ausgesetzt, und die abnahmepflichtigen Abnehmer konnten Gas je nach Bedarf auf dem Markt zu einem Marktpreis beziehen, der sich ohne Eingreifen der NRB bildete.

2.6.2   DAWI-Ausgleich für Litgas

(71)

Gemäß den Änderungen von 2019 erhielt Litgas weiterhin einen Ausgleich aus dem LNG-Zuschlag.

(72)

Gemäß Artikel 11 des LNG-Terminalgesetzes erhielt Litgas einen Ausgleich für folgende Kosten:

a)

Differenz zwischen dem Einfuhrpreis der vom designierten Lieferanten im Rahmen des Vertrags mit Statoil gelieferten vorgegebenen LNG-Menge und einem von der NRB berechneten monatlichen tatsächlichen gewogenen Durchschnittspreis für nach Litauen eingeführtes Erdgas,

b)

Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen: a) alle tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen, die dem designierten Lieferanten in den Zeiträumen entstanden sind, in denen Litgas der einzige Nutzer des LNG-Terminals war, und b) die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten, die Litgas im Zusammenhang mit dem Verdampfen entstanden sind, und den durchschnittlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen, die anderen Nutzern des LNG-Terminals in den Zeiträumen entstanden sind, in denen Litgas nicht der einzige Nutzer des LNG-Terminals war,

c)

Finanzierungskosten für langfristige Garantien.

(73)

Nach der neuen Ausgleichsmethode erhielt Litgas keinen Ausgleich mehr für Ausgleichskosten.

(74)

Darüber hinaus verkaufte Litgas LNG direkt auf dem Markt, und sein Grenzerlös wurde nicht mehr von der NRB reguliert. Daher hing die Gewinnspanne des designierten Lieferanten, die er durch den Verkauf der vorgegebenen LNG-Menge auf dem Markt erzielte, ausschließlich von seiner Effizienz und den Marktbedingungen ab.

2.7.   Transparenz

(75)

Die litauischen Behörden teilten der Kommission mit, dass die Ergebnisse der öffentlichen Debatten über die Notwendigkeit eines designierten Lieferanten sowie über den Umfang und die Dauer der DAWI, mit der der designierte Lieferant betraut worden sei, in verschiedenen Rechtsakten und Dokumenten zu den parlamentarischen Debatten nachzulesen seien, die im zentralen Register der Rechtsvorschriften unter https://www .e-tar.lt/ veröffentlicht seien.

(76)

Darüber hinaus sind die Informationen über die Höhe des Ausgleichs, den Litgas jedes Jahr erhielt, auf der Website der NRB abrufbar: www.regula.lt.

(77)

Die litauische Wettbewerbsbehörde ist für die Veröffentlichung dieser Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank verantwortlich: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/.

2.8.   Die Beschwerde und die Stellungnahme der litauischen Behörden

2.8.1.   Die Beschwerde

(78)

In der Beschwerde legten die Beschwerdeführer mehrere Vorbringen bezüglich der Änderungen von 2016 dar.

(79)

Die Beschwerdeführer brachten insbesondere vor, dass die neue Komponente des LNG-Zuschlags, der seit dem 1. Januar 2016 an Litgas gezahlt werde, einen direkten Zuschuss darstelle, was auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe hindeute, da er Litgas einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe.

(80)

Darüber hinaus brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Parameter für den Ausgleich an Litgas nicht objektiv festgelegt worden seien und zu einer Überkompensation von Litgas geführt hätten. Die Überkompensation komme dadurch zustande, dass der Ausgleich für Litgas die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der designierte Lieferant LNG bezogen habe, und dem Preis, zu dem er LNG verkauft habe, abgedeckt habe. Ferner sei Litgas auch über die im Rahmen der Abnahmeverpflichtung festgelegte Quote hinaus ein Ausgleich garantiert worden, da der Ausgleich zusätzliche Kostenelemente enthalte.

(81)

Die Beschwerdeführer vertraten ferner die Auffassung, dass der von Litgas mit Statoil geschlossene Gasliefervertrag auf einem sehr hohen Gaspreis beruhe und dass die von Litgas zu beziehende Menge überhöht sei. Daher seien die Kosten von Litgas in dieser Hinsicht nicht mit denen eines typischen gut geführten Unternehmens vergleichbar.

(82)

Schließlich brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Benennung von Litgas zum designierten Lieferanten nicht im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt sei.

2.8.2.   Stellungnahme der litauischen Behörden

(83)

Am 7. September 2016 leitete die Kommission die Beschwerde an die litauischen Behörden weiter und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die litauischen Behörden antworteten am 5. Oktober 2016, 11. November 2016 und 27. Januar 2017.

(84)

Auf das Vorbringen, Litgas sei durch die neue Komponente des LNG-Zusatzes ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft worden, antworteten die litauischen Behörden, dass Litgas im Rahmen der mit dem Beschluss von 2013 genehmigten Maßnahme die vorgegebene LNG-Menge nicht auf kommerzieller Basis auf freien Märkten habe verkaufen können. Ursprünglich sei das Unternehmen verpflichtet gewesen, die vorgegebene LNG-Menge ausschließlich an benannte Strom- und Wärmeerzeuger zu verkaufen, für die sämtlich die regulierten Tarife im Wärme- und Stromsektor gegolten hätten.

(85)

Darüber hinaus argumentierten die litauischen Behörden, dass die neue Ausgestaltung der Abnahmeverpflichtung im Rahmen der Änderungen von 2016 Litgas keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe, da alle Verkäufe des designierten Lieferanten auf dem freien Gasmarkt von der NRB überwacht und reguliert worden seien, was Litgas daran gehindert habe, Gewinne einzubehalten, sodass das Unternehmen nicht besser gestellt gewesen sei als der durchschnittliche Gaslieferant auf dem Markt.

(86)

Die litauischen Behörden wiesen die Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Überkompensation mit der Begründung zurück, dass der LNG-Verkaufspreis des designierten Lieferanten von der NRB reguliert worden sei. Die festgelegten Vorschriften hätten die tatsächlichen Kosten des designierten Lieferanten berücksichtigt, die ihm bei der Erbringung der ihm übertragenen DAWI entstanden seien. Diese Berechnungen seien von der NRB durchgeführt worden. Bei der Bewertung durch die NRB sei der Erlös aus dem Weiterverkauf des Teils der vorgegebenen LNG-Menge berücksichtigt worden, der über die von den abnahmepflichtigen Abnehmern bezogene Menge hinausging. Dieser Erlös sei gesetzlich auf den durchschnittlichen Erlös der auf dem litauischen Gasmarkt tätigen Gaslieferanten begrenzt.

(87)

Die litauischen Behörden betonten, dass der mit Statoil geschlossene Vertrag im Vergleich zu anderen im Laufe des Ausschreibungsverfahrens eingegangenen Angeboten am günstigsten gewesen sei.

(88)

Den litauischen Behörden zufolge verstieß die Entscheidung für Litgas nicht gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Ausschreibungsbedingungen seien im LNG-Terminalgesetz klar festgelegt gewesen.

2.9.   Beschreibung der Gründe, die zur Einleitung des Verfahrens führten

2.9.1.   Das Urteil des Gerichts

(89)

Das Gericht war der Auffassung, dass die Kommission hinsichtlich der Änderungen von 2016 Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte haben müssen und das förmliche Prüfverfahren hätte einleiten müssen.

(90)

Konkret befand das Gericht, dass der Beschluss von 2018 keine ausreichenden Informationen enthalten habe, aus denen hervorgehe, warum die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und die Ausgleichskosten nach den Änderungen von 2016 vollständig ausgeglichen worden seien, während nach den Änderungen von 2019 die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen nur noch teilweise und die Ausgleichskosten überhaupt nicht mehr ausgeglichen worden seien. Das Gericht war der Auffassung, dass dies umso wichtiger sei, als die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und die Ausgleichskosten einen erheblichen Teil der Gesamtkosten von Litgas ausmachten und daher die Höhe des Ausgleichs im Zeitraum 2016-2018 erheblich beeinflussten.

(91)

Das Gericht betonte ferner, dass die Kommission nicht geprüft habe, ob sich die Abnahmeverpflichtung in irgendeiner Weise auf den Umfang der für Litgas im Rahmen der DAWI-Verpflichtung angefallenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und Ausgleichskosten ausgewirkt habe.

(92)

Nach Ansicht des Gerichts hätte die Kommission darlegen müssen, warum sie der Auffassung war, dass der Ausgleich für dieselbe DAWI (deren Art und Umfang sie als unverändert ansah) sowohl in der Fassung der Änderungen von 2016 als auch in der Fassung der Änderungen von 2019 trotz der deutlichen Unterschiede beim Ausgleich für diese Kosten mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

2.9.2.   Der Einleitungsbeschluss

(93)

Infolge der teilweisen Nichtigerklärung des Beschlusses von 2018 und wie in Abschnitt 3.3.1 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, prüfte die Kommission die Vereinbarkeit der Änderungen von 2016 mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Anforderungen des DAWI-Rahmens von 2012 (23).

(94)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen des Gerichts (siehe Abschnitt 2.9.1), wonach die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit bestimmter Aspekte der Änderungen von 2016 mit dem Binnenmarkt hätte haben müssen, leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein.

(95)

Im Einleitungsbeschluss warf die Kommission die Frage auf, ob es den Vorschriften entsprach, dass Litauen die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und die Ausgleichskosten in den Jahren 2016-2018 vollständig ausgeglichen hat oder ob lediglich der Teil der Kosten hätte ausgeglichen werden dürfen, der Litgas ohne die DAWI nicht entstanden wäre (siehe Erwägungsgrund 212 des Einleitungsbeschlusses).

(96)

Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel daran, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und die Ausgleichskosten als „wirtschaftlich gerechtfertigte“ Kosten angesehen werden können, die mit der DAWI im Zusammenhang stehen und im Zeitraum 2016-2018 tatsächlich angefallen sind. Die Kommission stellte ferner infrage, dass der Ausgleich für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und den Ausgleichskosten nach den Änderungen von 2016 für die Erbringung der DAWI „erforderlich“ war (siehe Erwägungsgrund 212 des Einleitungsbeschlusses).

(97)

Schließlich bat die Kommission um Klarstellung, ob die Differenz beim Ausgleich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und der Ausgleichskosten vor und nach 2019 möglicherweise auf das Bestehen der Abnahmeverpflichtung im Zeitraum 2016-2018 und deren Abschaffung ab 2019 zurückzuführen war. Anders ausgedrückt warf die Kommission die Frage auf, ob sich die Abnahmeverpflichtung in irgendeiner Weise auf den Umfang der für Litgas im Rahmen der DAWI-Verpflichtung angefallenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und Ausgleichskosten auswirkte (siehe Erwägungsgrund 212 des Einleitungsbeschlusses).

3.   STELLUNGNAHME LITAUENS

(98)

In diesem Abschnitt werden die Stellungnahmen Litauens vom 17. Februar 2023 zum Einleitungsbeschluss, die am 27. August 2024 aufgrund von Rückfragen der Kommission ergänzt wurden, zusammengefasst.

3.1.   Methoden zur Bestimmung des DAWI-Ausgleichs

(99)

Zunächst wies Litauen darauf hin, dass der DAWI-Rahmen von 2012 zwei Methoden zur Bestimmung des Höchstbetrags des Ausgleichs vorsehe: die Net-Methode der vermeidbaren Nettokosten (im Folgenden auch „Net-avoided-cost-Methode“) (24) und die Kostenallokationsmethode (25). Nach der Net-avoided-cost-Methode werde der maximale Ausgleich als Differenz zwischen den Nettokosten des Dienstleistungserbringers aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und den Nettokosten desselben Dienstleistungserbringers ohne eine solche Verpflichtung berechnet. Auch wenn die Net-avoided-cost-Methode als genaueste Methode angesehen werde, könnten — wenn ihre Anwendung nicht möglich oder nicht geeignet sei — nach dem DAWI-Rahmen von 2012 andere Methoden zulässig sein, wie beispielsweise die Kostenallokationsmethode (26). Litauen erklärte, dass die Methode zur Berechnung der Höhe des Ausgleichs im Zeitraum 2016-2018 auf der Kostenallokation basiere, ab 2019 dagegen die Net-avoided-cost-Methode angewandt worden sei.

(100)

In diesem Zusammenhang wies Litauen darauf hin, dass das LNG-Terminal seinen kommerziellen Betrieb im Dezember 2014 aufgenommen habe. Ende 2015, als die Änderungen von 2016 eingeführt worden seien, habe Litauen nur über sehr wenig Erfahrung mit dem Betrieb von LNG-Terminals und der Ermittlung der damit verbundenen Kosten und mit der Regulierung eines solchen Betriebs gehabt. Dieses schwimmende LNG-Terminal sei eines der ersten in der EU gewesen. Daher habe Litauen sich nicht auf die Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten stützen können, um das wahrscheinliche Verhalten des designierten Lieferanten ohne die DAWI abzuschätzen. In den Jahren 2016 bis 2018 habe die Regulierungsbehörde die erforderliche Fachkenntnis entwickelt, um eine differenziertere Methode anwenden zu können.

(101)

Darüber hinaus hätten die litauischen Behörden bei der ursprünglichen Ausgestaltung der DAWI nicht gewusst, ob das LNG-Terminal kommerziell genutzt werden würde. Schließlich sei das LNG-Terminal im Zeitraum 2016-2018 nur von zwei weiteren Nutzern genutzt worden, was in keinem Fall ein stichhaltiges Beispiel für einen „typischen“ kommerziellen Marktteilnehmer dargestellt hätte, der zur Anwendung der Net-avoided-cost-Methode hätte herangezogen werden können (27).

(102)

Vor Dezember 2014 sei Litauen eine „Energieinsel“ gewesen, die zu 100 % von Erdgaslieferungen aus Russland abhängig gewesen sei. Daher habe der Markt über keinerlei Erfahrung mit dem Einkauf, der Lieferung, der Lagerung und dem Verkauf von LNG gehabt. Die ersten Betriebsjahre des Terminals hätten sich in Bezug auf Marktreife und Wettbewerb von den Folgejahren unterschieden: Während es im Zeitraum 2016-2018 nur zwei weitere kommerzielle Nutzer des LNG-Terminals gegeben habe, seien es im Zeitraum 2019-2022 jeweils sechs bis sieben Nutzer pro Jahr gewesen. Die veränderte Struktur des Gasmarkts habe Litauen zu der Einschätzung veranlasst, dass der Markt ausgereift genug sei, um ab 2019 die Net-avoided-cost-Methode anzuwenden.

(103)

In diesem Zusammenhang erklärte Litauen, dass die Entscheidung, die Kostenallokationsmethode anzuwenden und alle Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und die Ausgleichskosten im Zeitraum 2016-2018 auszugleichen, durch Folgendes gerechtfertigt sei: i) den Mangel an Fachkenntnis im Jahr 2015, der die Regulierungsbehörde daran gehindert habe, vor 2019 eine differenziertere Net-avoided-cost-Methode anzuwenden, ii) das Fehlen ausreichender Daten zur Ermittlung der Betriebskosten von Litgas ohne die DAWI, die für die Anwendung der Net-avoided-cost-Methode erforderlich seien.

(104)

Litauen wies ferner darauf hin, dass die Anwendung der Net-avoided-cost-Methode für den Ausgleich von Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und der Ausgleichskosten im Zeitraum 2016-2018 die Höhe des Ausgleichs nicht wesentlich verändert hätte. Tatsächlich seien die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und die Ausgleichskosten, die anderen Nutzern des LNG-Terminals im Zeitraum 2016-2018 entstanden seien, minimal. Somit hätte sich die Höhe des Ausgleichs nicht wesentlich geändert, unabhängig davon, ob alle Kosten oder nur diejenigen berücksichtigt worden wären, die über den durchschnittlichen Kosten anderer Marktteilnehmer gelegen hätten.

3.2.   Abschaffung der Abnahmeverpflichtung

(105)

Litauen erklärte, dass die Umwandlung der Abnahmeverpflichtung in eine Lieferverpflichtung im Jahr 2019 aus technischer Sicht keine Auswirkungen auf die Höhe der Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen für die vorgegebene LNG-Menge gehabt habe. Im Rahmen der Lieferverpflichtung sei Litgas weiterhin verpflichtet gewesen, LNG bis zu den Mindestmengen und nach dem Zeitplan zu liefern und in das Erdgasnetz einzuspeisen, wie für die Aufrechterhaltung des Betriebs des LNG-Terminals erforderlich. Litgas habe weiterhin höhere Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen tragen müssen, da der designierte Lieferant verpflichtet gewesen sei, LNG nur langsam in das Erdgasnetz einzuspeisen, um den technischen Anforderungen des LNG-Terminals zu entsprechen.

(106)

Dagegen erklärte Litauen, dass die Abschaffung der Abnahmeverpflichtung die Ausgleichskosten aus technischer Sicht gesenkt habe, da Litgas durch den freien Verkauf auf dem Markt nun besser auf die Marktnachfrage habe reagieren und seinen Ausgleichsbedarf verringern können (28). Dennoch seien nach 2019 noch zusätzliche Ausgleichskosten zu erwarten gewesen, die nach der Net-avoided-cost-Methode teilweise hätten ausgeglichen werden können. Litauen habe jedoch bewusst entschieden, die DAWI nach 2019 durch den Ausschluss aller Ausgleichskosten unterzukompensieren, damit Litgas noch stärker dem Wettbewerb ausgesetzt sei. Litauen betonte, dass diese Entscheidung nicht als Bestätigung dafür verstanden werden sollte, dass Ausgleichskosten für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht erforderlich seien.

3.3.   Kontrolle durch die nationale Regulierungsbehörde

(107)

Schließlich argumentierte Litauen, dass im Zeitraum 2016-2018 jegliches Risiko einer Überkompensation durch die Kontrolle der NRB über i) jeden einzelnen Kostenbestandteil, der im DAWI-Ausgleich enthalten gewesen sei, und ii) die Gewinnspanne von Litgas ausgeschlossen worden sei. Infolge dieser Kontrolle sei die Gewinnspanne von Litgas im Zeitraum 2016-2018 mit 1,1 % bis 1,5 % sehr niedrig gewesen, während die durchschnittliche Gewinnspanne der auf dem litauischen Gasversorgungsmarkt tätigen Lieferanten in der Vergangenheit bei 3,2 % gelegen habe. Selbst wenn es eine Überkompensation bestimmter Kosten gegeben haben sollte, habe die Regulierungsbehörde diese bei der Festlegung der regulierten Gewinnspanne ausgeschlossen.

4.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME

4.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(108)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(109)

Um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellen zu können, muss die Kommission prüfen, ob bei der in Rede stehenden Maßnahme alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (d. h. Übertragung staatlicher Mittel, Zurechenbarkeit zum Staat, selektiver Vorteil, potenzielle Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel innerhalb der EU) erfüllt sind.

(110)

Im Beschluss von 2013 kam die Kommission zu dem Schluss, dass der LNG-Zuschlag eine staatliche Beihilfe zugunsten von KN darstellte.

(111)

Da Litauen mit den Änderungen von 2016 die neue Komponente des LNG-Zuschlags für Litgas eingeführt hat, muss die Kommission prüfen, ob die kumulativen Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, damit die neue Komponente des LNG-Zuschlags als staatliche Beihilfe angesehen werden kann.

(112)

Die Kommission ist bereits im Einleitungsbeschluss vorläufig zu dem Schluss gelangt (siehe Erwägungsgründe 98 bis 106 des Einleitungsbeschlusses), dass die Beihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

4.1.1.   Übertragung staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit

(113)

Wie der Gerichtshof entschieden hat (29), umfassen staatliche Mittel sowohl unmittelbar vom Staat gewährte Vorteile als auch solche, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die neue Komponente des LNG-Zuschlags aus den nachstehend genannten Gründen staatliche Mittel darstellt, die dem Staat zuzurechnen sind.

(114)

Erstens wurde das System für die Zuweisung und Erhebung des LNG-Zuschlags von Litauen eingerichtet. Nach den Änderungen von 2016 sah Artikel 5 Absatz 2 des LNG-Terminalgesetzes vor, dass die neue Komponente des LNG-Zuschlags vom FNB unter Aufsicht der NRB erhoben, verwaltet und an Litgas ausgezahlt wird. Der LNG-Zuschlag dient nicht der Finanzierung der Fernleitungsdienstleistungen, sondern stellt einen gesonderten Aufschlag dar.

(115)

Zweitens ernannte der Staat den FNB zum Verwalter des LNG-Zuschlags. Der FNB unterliegt den Anweisungen des Staates durch Rechtsakte und durch die Aufsicht der NRB. Die NRB kontrolliert das gesamte Verfahren in Bezug auf die Verwaltung und die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an Litgas.

(116)

Die Kommission stellt ferner fest, dass der FNB „AB Amber Grid“ von der UAB „EPSO-G“ kontrolliert wird, die zu 100 % im Eigentum des litauischen Energieministeriums steht.

(117)

Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die neue Komponente des LNG-Zuschlags Litgas vom Staat aus staatlichen Mitteln gewährt wurde und dem Staat zuzurechnen ist.

4.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil

(118)

Die neue Komponente des LNG-Zuschlags verschafft Litgas einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie eine gewisse Kostendeckung und positive Nettoerlöse gewährleistet, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt nicht erzielt würden.

4.1.3.   Selektivität

(119)

Die neue Komponente des LNG-Zuschlags stellt einen selektiven Vorteil dar, da sie auf der Grundlage eines spezifischen Rechtsakts — des LNG-Terminalgesetzes — ausschließlich Litgas gewährt wurde. Nach dem Gesetz waren andere Gaslieferanten nicht berechtigt, diese Aufgabe wahrzunehmen (siehe Abschnitt 4.3.5).

4.1.4.   Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs

(120)

Ziel der neuen Komponente des LNG-Zuschlags war es, den kontinuierlichen Betrieb des LNG-Terminals zu gewährleisten. Gas ist ein Produkt, das zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt wird. Die Bevorzugung eines bestimmten LNG-Lieferanten — Litgas — könnte die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Darüber hinaus wird Gas für die Stromerzeugung verwendet. Strom ist ein weiteres Produkt, das zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt wird. Daher verfälscht die neue Komponente des LNG-Zuschlags den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und dürfte den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

4.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(121)

Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die neue Komponente des LNG-Zuschlags eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

4.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe

(122)

Litauen gewährte Litgas die neue Komponente des LNG-Zusatzes nach den Änderungen von 2016, noch bevor der Beschluss von 2018 zur Genehmigung der Maßnahme angenommen wurde. Zudem wurde der genannte Beschluss vom Gericht für nichtig erklärt, soweit er die Änderungen von 2016 betraf. Die nach den Änderungen von 2016 gewährte Beihilfe ist daher als rechtswidrig anzusehen (30).

4.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(123)

Wie in Erwägungsgrund 93 dargelegt, hat die Kommission die Vereinbarkeit der Änderungen von 2016 mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Anforderungen des DAWI-Rahmens von 2012 geprüft.

4.3.1.   Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 AEUV

(124)

Laut Randnummer 13 des DAWI-Rahmens von 2012 haben die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Art der Dienstleistungen, die als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können. Die Aufgabe der Kommission besteht in der Sicherstellung, dass der Ermessensspielraum ohne offenkundige Fehler hinsichtlich der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angewendet wird. Die Befugnisse der Kommission beschränken sich hierbei darauf zu kontrollieren, dass dem Mitgliedstaat bei der Festlegung der Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kein offenkundiger Fehler unterlaufen ist, und zu prüfen, ob die Ausgleichsleistungen staatliche Beihilfen umfassen.

(125)

Wie jedoch in Nummer 46 der DAWI-Mitteilung von 2012 (31) vorgesehen, unterliegt der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten — sofern besondere EU-Vorschriften gelten — diesen Vorschriften, wobei die Verpflichtung der Kommission zu prüfen, ob die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Zwecke der Beihilfenkontrolle ordnungsgemäß definiert wurde, davon unberührt bleibt. Daher wäre die Maßnahme mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV unvereinbar, wenn sie gegen spezifische Bestimmungen des Unionsrechts verstößt. Im vorliegenden Fall sind die einschlägigen Bestimmungen in der Gasrichtlinie festgelegt (32).

(126)

Die Betrauung mit einer „besonderen öffentlichen Aufgabe“ beinhaltet die Erbringung von Dienstleistungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer, der in seinem eigenen kaufmännischen Interesse handelt, nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte. Da die Dienstleistung im Interesse der Allgemeinheit erbracht wird, können die Mitgliedstaaten oder die Union besondere Bedingungen für solche Dienstleistungen festlegen.

(127)

Die Kommission stellt fest, dass die Versorgungssicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Gasrichtlinie ein Ziel ist, das eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung rechtfertigen könnte.

(128)

Wie in Erwägungsgrund 208 des Beschlusses von 2013 dargelegt, würde der Bau des LNG-Terminals allein die Versorgungssicherheit in Litauen nicht gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, müsste das LNG-Terminal jederzeit betriebsbereit sein.

(129)

Das LNG-Terminalgesetz verpflichtet Litgas zur Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge, die erforderlich ist, um einen konstanten Betrieb des LNG-Terminals zu gewährleisten und dessen Betriebsbereitschaft aufrechtzuerhalten.

(130)

Um den Betrieb des LNG-Terminals aufrechtzuerhalten, müssen bestimmte LNG-Mengen in den Tanks des LNG-Terminals vorrätig gehalten und kontinuierlich in das Erdgasnetz eingespeist werden.

(131)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass jährliche Kapazitätsbuchungen oder Spotbuchungen nicht ausreichen, um einen konstanten Betrieb des LNG-Terminals zu gewährleisten. Erstens können Lieferungen bei jährlichen Buchungen jederzeit an einen anderen Lieferort umgeleitet werden, wenn die LNG-Preise dies rechtfertigen, und zweitens muss der LNG-Betrieb zwei Wochen im Voraus geplant werden, sodass sich das Terminal nicht auf Spotlieferungen verlassen kann. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass bestimmte LNG-Mengen gleichmäßig über das gesamte Jahr nach einem festen Zeitplan geliefert werden müssen, auch in Zeiten, in denen die Nachfrage nach Erdgas gering ist.

(132)

In Anbetracht der vorstehenden Würdigung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Verpflichtung von Litgas, das LNG-Terminal betriebsbereit zu halten, indem die vorgegebene LNG-Menge nach einem festen Zeitplan an das LNG-Terminal geliefert wird, eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 AEUV darstellt. Das Gericht bestätigte in seinem Urteil, dass die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission Zweifel an der Einstufung der in Rede stehenden Maßnahmen als echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie an ihrer Notwendigkeit und ihrem Umfang hätte haben müssen (33).

4.3.2.   Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind

(133)

Gemäß Randnummer 2.3 des DAWI-Rahmens von 2012 gehört es zum Konzept der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 AEUV, dass dem oder den betreffenden Unternehmen die Zuständigkeit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Wege eines oder mehrerer offizieller Akte übertragen werden muss.

(134)

In diesen Rechtsakten muss insbesondere Folgendes festgelegt sein: i) der genaue Inhalt der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und ihre Dauer, ii) die beauftragten Unternehmen und der geografische Geltungsbereich, iii) die Art etwaiger dem Unternehmen gewährter ausschließlicher Rechte, iv) die Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung des Ausgleichs und v) Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation.

(135)

Die Kommission stellt fest, dass die genaue Art der DAWI in Artikel 11 des LNG-Terminalgesetzes festgelegt ist. So heißt es in der Bestimmung, dass dem designierten Lieferanten die Verpflichtung auferlegt wird, die vorgegebene LNG-Menge an das LNG-Terminal zu liefern (siehe Erwägungsgrund 30).

(136)

Darüber hinaus nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass Litgas mit dem Erlass Nr. 1-20 des Energieministers vom 10. Februar 2014 zum designierten Lieferanten auf litauischem Hoheitsgebiet ernannt wurde (siehe Erwägungsgrund 31 Buchstabe c).

(137)

In Bezug auf die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs stellt die Kommission fest, dass in Artikel 11 des LNG-Terminalgesetzes die Grundsätze für die Berechnung des Ausgleichs für den designierten Lieferanten festgelegt sind. Die genauen Parameter wurden in der entsprechenden Durchführungsverordnung — NRB-Methode Nr. O3-367 zur Ergänzung des LNG-Terminalgesetzes — festgelegt (siehe Erwägungsgrund 31 Buchstabe d).

(138)

Die Kommission ist der Auffassung, dass mit den Rechtsakten wie dem LNG-Terminalgesetz und der NRB-Methode Nr. O3-367 ein klares Modell für die Berechnung des Ausgleichs festgelegt wurde. Die Parameter für den an Litgas gezahlten Ausgleich wurden von der NRB festgelegt.

(139)

Die NRB-Methode Nr. O3-367 enthielt die Formel für die Berechnung des an Litgas zu zahlenden Ausgleichs durch die NRB. Die Kommission stellt fest, dass die Formel alle Kosten umfasste, für die Litgas einen Ausgleich erhielt. Die Aufstellung der Kosten war klar definiert, und es wurden keine weiteren Kosten in das Ausgleichsmodell einbezogen.

(140)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Gewinn von Litgas strikt auf eine von der NRB genehmigte feste Gewinnspanne von 0,24 EUR/MWh begrenzt war und dass der Gewinn aus den Verkäufen in keinem Fall die durchschnittliche Gewinnspanne der Erdgasunternehmen in Litauen übersteigen konnte.

(141)

Auf der Grundlage des LNG-Terminalgesetzes war der Ausgleich auf die vorgegebene LNG-Menge beschränkt.

(142)

Schließlich musste Litgas der NRB regelmäßig Berichte über die Kosten und Einnahmen vorlegen, damit eine etwaige Überkompensation rechtzeitig hätte festgestellt und korrigiert werden können.

(143)

Durch die klare Definition der beihilfefähigen Kosten, die Verpflichtung des designierten Lieferanten zur regelmäßigen Berichterstattung und die Begrenzung seiner Gewinne auf den am Markt beobachteten durchschnittlichen Gewinn (siehe Erwägungsgründe 48 und 49) sind nach Ansicht der Kommission im Betrauungsakt und in den Durchführungsverordnungen die erforderlichen Vorkehrungen zur Berechnung, Kontrolle, Überprüfung und Vermeidung einer Überkompensation getroffen worden.

(144)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Parameter für den Ausgleich an Litgas für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 nicht objektiv festgelegt worden seien und Litgas ein Ausgleich auch über die im Rahmen der Abnahmeverpflichtung festgelegte Quote hinaus garantiert worden sei (siehe Erwägungsgrund 80), unbegründet sind.

(145)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Betrauungsakt mit den Anforderungen des Abschnitts 2.3 des DAWI-Rahmens von 2012 im Einklang steht.

4.3.3.   Dauer des Betrauungszeitraums

(146)

In Abschnitt 2.4 des DAWI-Rahmens von 2012 ist Folgendes festgelegt: „Die Dauer des Betrauungszeitraums sollte durch Verweis auf objektive Kriterien wie etwa die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens begründet werden. Die Dauer des Betrauungszeitraums darf jedoch den Zeitraum grundsätzlich nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse am wichtigsten sind, erforderlich ist.“

(147)

Artikel 11 des LNG-Terminalgesetzes sieht vor, dass die Dauer der DAWI auf zehn Jahre begrenzt ist und jährlich von der NRB überprüft wird. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Dauer der Betrauung gerechtfertigt ist, da sie an die Laufzeit des Vertrags mit Statoil über die Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge gekoppelt ist, der im Jahr 2024 ausläuft (siehe Erwägungsgrund 38).

4.3.4.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG (34)

(148)

In Randnummer 18 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „Die Beihilfe ist nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen, soweit erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG einhält. Entspricht eine Beihilfe dieser Richtlinie nicht, so wird davon ausgegangen, dass sie die Entwicklung des Handels in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem Interesse der Europäischen Union im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags zuwiderläuft.“

(149)

Gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2006/111/EG ist jedes Unternehmen, das mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV betraut ist und einen Ausgleich in unterschiedlicher Form in Bezug auf diese Dienstleistung erhält und das andere Tätigkeiten ausübt, verpflichtet, getrennte Bücher zu führen.

(150)

Die in der Richtlinie 2006/111/EG festgelegten Anforderungen an die getrennte Buchführung und die Transparenz öffentlicher Unternehmen sind durch Durchführungsrechtsakte erfüllt, nämlich den Beschluss Nr. 768 der Regierung der Republik Litauen vom 14. Juli 2005 und den Änderungsbeschluss Nr. 1333 vom 12. Dezember 2007.

(151)

Wie in Erwägungsgrund 50 dargelegt, ist Litgas verpflichtet, über seine regulierten Tätigkeiten als designierter Lieferant und über seine nichtregulierten Tätigkeiten getrennte Bücher zu führen.

(152)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen der Richtlinie 2006/111/EG erfüllt sind.

4.3.5.   Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge

(153)

Nach Randnummer 19 des DAWI-Rahmens von 2012 muss die zuständige Behörde bei der Betrauung des betreffenden Unternehmens mit der Erbringung der Dienstleistung die geltenden EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen befolgen.

(154)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Auftrag grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (35) fällt.

(155)

Wie im Beschluss von 2013 dargelegt (Erwägungsgründe 229 bis 236), handelt es sich bei dem LNG-Terminal um ein Vorhaben von großer Bedeutung für Litauen, und die Ernennung von AB Klaipėdos Nafta zum Betreiber des LNG-Terminals durch die litauische Regierung wurde zum Schutz der wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2004/18/EG von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen.

(156)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ernennung von Litgas zum designierten Lieferanten in dieser Hinsicht denselben Grundsätzen unterliegt wie die Ernennung von AB Klaipėdos Nafta. Wie im Fall von AB Klaipėdos Nafta fällt daher auch der Vertrag, mit dem Litgas zum designierten Lieferanten ernannt wurde, unter die in Artikel 14 der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehene Ausnahme.

(157)

Grund hierfür ist, dass die Aufgabe, den Betrieb des LNG-Terminals durch Lieferungen der vorgegebenen LNG-Menge konstant aufrechtzuerhalten, als wesentlich für die Gasversorgungssicherheit Litauens anzusehen ist. Jede Unterbrechung der Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge würde den Betrieb des LNG-Terminals und damit die Versorgung des litauischen Gasmarkts mit LNG und letztlich auch die Versorgungssicherheit Litauens gefährden. Insbesondere bestünde angesichts der Struktur des litauischen Gasversorgungsmarkts die Gefahr, dass im Falle einer Übertragung der Aufgaben als designierter Lieferant im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens gemäß der Richtlinie 2004/18/EG die echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an ein Unternehmen übertragen würde, das mit dem ehemaligen einzigen Gaslieferanten verbunden ist. Darüber hinaus könnte ein Unternehmen, das im Rahmen des Verfahrens gemäß der Richtlinie 2004/18/EG ausgewählt wurde und nicht vom Staat kontrolliert wird, (zum Zeitpunkt der Ausschreibung oder später) Verbindungen zu dem früheren alleinigen Lieferanten aufgebaut haben, die es ihm ermöglichen würden, das Marktverhalten des Unternehmens in einer Weise zu beeinflussen, die sich negativ auf die Erfüllung seines DAWI-Auftrags auswirken könnte.

(158)

Nach Auffassung der Kommission würde eine andere Vorgehensweise als beim Betreiber des LNG-Terminals (AB Klaipeda Nafta) die im Beschluss von 2013 angeführten wesentlichen Interessen gefährden. Daher sollte die Ernennung von Litgas zum designierten Lieferanten durch das Energieministerium aus Gründen des Schutzes wesentlicher Interessen eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2004/18/EG von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen werden.

(159)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission ferner fest, dass Litauen im Jahr 2014 unabhängig von der Anwendbarkeit der Ausnahme nach Artikel 14 ein Auswahlverfahren zur Ernennung des designierten Lieferanten durchgeführt hat. Die Auswahlkriterien wurden am 3. Januar 2014 vom Energieministerium genehmigt und veröffentlicht. Die Kriterien für die Bewertung der Angebote wurden in den sekundären Rechtsvorschriften festgelegt, d. h. in § 49 der Diversifizierungsverordnung. Um den oben genannten Sicherheitsbedenken Rechnung zu tragen, stand die Teilnahme an dieser Ausschreibung nur Unternehmen offen, die die folgenden Auswahlkriterien erfüllten:

a)

Zwei Drittel der Stimmrechte auf der Hauptversammlung sollten direkt oder indirekt dem Staat zustehen und

b)

der designierte Lieferant sollte nicht an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fernleitung und/oder Verteilung von Gas beteiligt sein.

(160)

Litgas nahm an der Ausschreibung teil und wurde als erfolgreicher Bieter ausgewählt. Infolgedessen wurde Litgas mit dem Erlass Nr. 1-20 des Energieministers vom 10. Februar 2014 über die Ernennung der UAB Litgas zum designierten Lieferanten als solcher ernannt.

(161)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und wie vom Gericht in seinem Urteil bestätigt (36), ist die Kommission der Auffassung, dass Randnummer 19 des DAWI-Rahmens von 2012 erfüllt ist.

4.3.6.   Höhe der Ausgleichsleistungen

(162)

Unter Randnummer 21 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „Die Höhe der Ausgleichsleistung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken.“ Die Höhe der Ausgleichsleistungen kann auf der Grundlage der erwarteten Kosten und Einnahmen oder auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten und erzielten Einnahmen oder aber auf der Grundlage einer Kombination aus beiden Modellen festgelegt werden (Randnummer 22 des DAWI-Rahmens von 2012). Basieren die Ausgleichsleistungen ganz oder teilweise auf den erwarteten Kosten und Einnahmen, sind diese im Betrauungsakt anzugeben. Sie müssen auf schlüssigen und nachvollziehbaren Parametern im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld, in dem die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht wird, beruhen und gegebenenfalls auf der Sachkenntnis der für den Sektor zuständigen Aufsichtsbehörden oder anderer, unternehmensunabhängiger Stellen basieren. Die Mitgliedstaaten müssen die Quellen angeben, auf denen ihre Annahmen beruhen (Randnummer 23 des DAWI-Rahmens von 2012).

(163)

Die erforderlichen bzw. wahrscheinlich erforderlichen Nettokosten sollten unter Anwendung der Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten ermittelt werden, sofern dies vorgeschrieben oder möglich ist (Randnummer 24 des DAWI-Rahmens von 2012). Auch wenn die Kommission diese Methode als genaueste Methode zur Bestimmung der durch eine Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen entstehenden Kosten ansieht, kann ihre Anwendung in bestimmten Fällen nicht möglich oder nicht geeignet sein. In einem solchen Fall kann die Kommission, wenn dies begründet ist, andere Methoden zur Berechnung der Nettokosten für die Erfüllung von Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen akzeptieren, z. B. die Kostenallokationsmethode (Randnummer 27 des DAWI-Rahmens von 2012).

(164)

Nach den Änderungen von 2016 wurden bei dem DAWI-Ausgleich für Litgas die Einnahmen von Litgas aus dem Verkauf von LNG zu regulierten Preisen an die abnahmepflichtigen Abnehmer und auf dem freien Markt, alle Kosten von Litgas aus seiner Tätigkeit als designierter Lieferant und eine regulierte Gewinnspanne berücksichtigt. Die Berechnung erfolgte im Wesentlichen auf der Grundlage der folgenden drei Faktoren: i) der Differenz zwischen dem LNG-Preis, den Litgas im vorgelagerten Bereich an Statoil zahlte, und dem Preis, zu dem Litgas im nachgelagerten Bereich Erdgas an die abnahmepflichtigen Abnehmer und auf dem freien Markt verkaufte, zuzüglich ii) eines Ausgleichs für die durch die Erbringung der DAWI entstandenen „gerechtfertigten“ Kosten, d. h. die Betriebskosten, die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen, die Ausgleichskosten und die Kosten der Finanzierung einer langfristigen staatlichen Garantie, zuzüglich iii) einer von der NRB festgelegten Gewinnspanne (siehe Abschnitt 2.5.2).

(165)

Nach den Änderungen von 2019, mit denen Litgas eine Lieferverpflichtung auferlegt und die Abnahmeverpflichtung abgeschafft wurde (siehe Abschnitt 2.6.1), was zur Folge hatte, dass Litgas Marktrisiken ausgesetzt war, wurde der Litgas für die DAWI gewährte Ausgleich im Wesentlichen auf der Grundlage der beiden folgenden Faktoren berechnet: i) der Differenz zwischen dem LNG-Preis, den Litgas im vorgelagerten Bereich an Statoil zahlte, und dem von der NRB ermittelten tatsächlichen Durchschnittspreis für nach Litauen eingeführtes Erdgas, zuzüglich ii) eines Ausgleichs für einen Teil der Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und der Kosten für die Finanzierung einer langfristigen staatlichen Garantie. Die Litgas entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen wurden in den Zeiträumen, in denen Litgas der einzige Nutzer des LNG-Terminals war, vollständig ausgeglichen; in den Zeiträumen, in denen Litgas nicht der einzige Nutzer des LNG-Terminals war, wurde der Teil ausgeglichen, der über den durchschnittlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen lag, die anderen Nutzern des LNG-Terminals entstanden waren (siehe Abschnitt 2.6.2).

(166)

Daraus folgt insbesondere, dass zwar alle Litgas entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und Ausgleichskosten im Zeitraum 2016-2018 in dem Ausgleich für die DAWI berücksichtigt wurden, Litgas jedoch nach den Änderungen von 2019 nur einen Ausgleich für einen Teil der Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und überhaupt keinen Ausgleich für die dem Unternehmen entstandenen Ausgleichskosten erhielt.

(167)

Im Einleitungsbeschluss warf die Kommission die Frage auf, ob Litauen die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und die Ausgleichskosten in den Jahren 2016 bis 2018 angesichts dieser Differenz ordnungsgemäß ausgeglichen hat (siehe Abschnitt 2.9.2).

(168)

In seiner Antwort brachte Litauen vor, dass diese Differenz dadurch gerechtfertigt sei, dass Litauen für die Berechnung der Höhe des Ausgleichs im Zeitraum 2016-2018 die Kostenallokationsmethode angewandt habe, während ab 2019 die Net-avoided-cost-Methode angewandt worden sei (siehe Erwägungsgrund 99). Litauen ist der Auffassung, dass die Anwendung der Kostenallokationsmethode im Zeitraum 2016-2018 gerechtfertigt war (siehe Erwägungsgründe 100 bis 103).

(169)

Die Kommission hat daher geprüft, ob i) die Anwendung der Kostenallokationsmethode anstelle der Net-avoided-cost-Methode für den Zeitraum 2016-2018 tatsächlich gerechtfertigt war und ii) die Kostenallokationsmethode ordnungsgemäß angewandt wurde.

4.3.6.1.   Angemessenheit der Kostenallokationsmethode für den Zeitraum 2016-2018

(170)

Wie in Erwägungsgrund 163 dargelegt, sollten gemäß dem DAWI-Rahmen von 2012 die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlichen bzw. wahrscheinlich erforderlichen Nettokosten unter Anwendung der Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten ermittelt werden, sofern vorgeschrieben oder möglich. In Fällen, in denen die Anwendung dieser Methode nicht möglich oder nicht geeignet ist, kann die Kommission, wenn dies begründet ist, andere Methoden akzeptieren, z. B. die Kostenallokationsmethode.

(171)

Nach der Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten werden die Nettokosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlich sind oder erforderlich sein dürften, als Differenz zwischen den Nettokosten des Dienstleistungserbringers aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und den Nettokosten desselben Dienstleistungserbringers ohne eine solche Verpflichtung berechnet (Randnummer 25 des DAWI-Rahmens von 2012). Diese Berechnungsmethode schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten vorab ein kontrafaktisches Szenario erstellen, in dem dargelegt wird, wie hoch die Nettokosten oder Gewinne des Lieferanten ohne die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung wären.

(172)

Erstens stellt die Kommission fest, dass es sich bei dem LNG-Terminal um das erste in Litauen und um eines der ersten schwimmenden Terminals in der EU handelte (37) und dass es keine fundierte Marktkenntnis im Bereich der Beschaffung von und des Handels mit LNG gab (siehe Erwägungsgrund 100). Litauen verfügte daher noch nicht über die entsprechende Fachkenntnis und hätte sie auch nicht aus anderen EU-Ländern erwerben können; dieses Wissen entwickelte das Land in den Jahren 2016 bis 2018, während das Terminal in Betrieb war.

(173)

Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass der LNG-Markt in Litauen zu dem Zeitpunkt, als Litauen über die anzuwendende Methode entscheiden musste, noch nicht ausreichend entwickelt war, da bis dahin Gazprom der einzige Lieferant war und Litauen nicht wusste, ob das Terminal tatsächlich von privaten Unternehmen genutzt würde (siehe Erwägungsgründe 101 und 102). Litauen konnte kein kontrafaktisches Szenario erstellen, da nicht bekannt war, wie sich Litgas als Standardnutzer des schwimmenden LNG-Terminals verhalten würde und welche Kosten dem Unternehmen ohne die DAWI-Verpflichtung entstehen würden.

(174)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Anwendung der Net-avoided-cost-Methode im Zeitraum 2016-2018 weder möglich noch geeignet war und dass die Anwendung der Kostenallokationsmethode im Hinblick auf die Bewertung der Änderungen von 2016 gerechtfertigt war.

(175)

Nach Auffassung der Kommission ist die Tatsache, dass Litauen seine Ausgleichsmethode im Jahr 2019 geändert hat, auf Marktveränderungen und einen verstärkten Wettbewerb auf dem Markt zurückzuführen, die die Anwendung der Kostenallokationsmethode nicht mehr rechtfertigten und die Anwendung der Net-avoided-cost-Methode ermöglichten. Tatsächlich konnte Litauen ein relevantes kontrafaktisches Szenario für Litgas ermitteln und die Kosten bestimmen, die Litgas durch den Betrieb ohne die DAWI-Verpflichtung entstehen würden.

(176)

Die Kommission hat den ihr vorliegenden Informationen entnommen, dass die Abschaffung der Abnahmeverpflichtung ebenfalls diese Veränderungen auf dem Markt widerspiegelt. Die Abnahmeverpflichtung wurde ursprünglich eingeführt, um den Ausbau des LNG-Terminals in den ersten Betriebsjahren zu sichern und die Abnahme der vorgegebenen LNG-Menge zu gewährleisten. Die Abnahmeverpflichtung sollte für zehn Jahre gelten, aber die litauischen Behörden hatten vorgesehen, dass dieser Zeitraum verkürzt werden kann, wenn die Entwicklung und Integration des litauischen Erdgasmarkts ausreichen, um die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des LNG-Terminals erforderliche Mindestabnahmemenge zu gewährleisten (siehe Fußnote 7). Nach Auffassung der Kommission macht die Tatsache, dass Litauen ursprünglich eine Abnahmeverpflichtung eingeführt hat, deutlich, dass der Markt zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgereift war und die litauischen Behörden nicht wussten, ob und wie sich der Markt entwickeln würde. Dass Litauen die Kaufverpflichtung im Jahr 2019 abgeschafft hat, zeigt, dass sich der Markt ausreichend entwickelte und Litauen demnach feststellte, dass auf dem Markt genügend Nachfrage bestand, um die Abnahme der LNG-Menge sicherzustellen.

(177)

Die Kommission stellt fest, dass sich die Abschaffung der Abnahmeverpflichtung im Jahr 2019 auf die Ausgleichskosten auswirkte und eine Senkung dieser Kosten ermöglichte (siehe die Erläuterungen Litauens in Erwägungsgrund 106). Die Abschaffung hatte jedoch keine direkten Auswirkungen auf die Höhe der Litgas entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen, da die Abdampfmenge von der Mindestmenge bestimmt wird, die wiederum von den technischen Merkmalen des Terminals abhängt, jedoch nicht davon, ob eine Abnahmeverpflichtung besteht oder nicht (siehe Erwägungsgründe 105 und 106).

4.3.6.2   Ordnungsgemäße Anwendung der Kostenallokationsmethode für die Jahre 2016-2018

(178)

Nach der Kostenallokationsmethode sind die Nettokosten für die Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen die Differenz zwischen den Kosten und den Einnahmen des für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen benannten Dienstleistungserbringers (38).

(179)

Wie in Erwägungsgrund 47 dargelegt, wurden bei dem Ausgleich für Litgas die Einnahmen von Litgas aus dem Verkauf von LNG zu regulierten Preisen an die abnahmepflichtigen Abnehmer und auf dem Markt, alle Kosten von Litgas aus seiner Tätigkeit als designierter Lieferant und eine regulierte Gewinnspanne berücksichtigt.

(180)

Die Kommission stellt fest, dass Litgas verpflichtet war, für seine regulierten Tätigkeiten als designierter Lieferant (die alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Management der vorgegebenen LNG-Menge umfassten) getrennte Bücher zu führen (siehe Erwägungsgrund 50). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die mit den DAWI-Tätigkeiten verbundenen Kosten und Einnahmen von Litgas in der Buchführung des Unternehmens ordnungsgemäß ausgewiesen wurden.

4.3.6.2.1   Kosten

(181)

Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 54 beschriebenen Betriebskosten deckte der Ausgleich die folgenden Kosten ab: Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen, Ausgleichskosten und Kosten für staatliche Garantien.

(182)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und die Ausgleichskosten untrennbar mit der Funktion des designierten Lieferanten verbunden sind. Tatsächlich entstanden Litgas Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und Ausgleichskosten, die mit der vorgegebenen LNG-Menge und der Art und Weise zusammenhängen, wie Litgas diese Menge beziehen und verkaufen musste, um seiner DAWI-Verpflichtung nachzukommen (siehe Erwägungsgründe 56 bis 63 und 105 bis 106).

(183)

In diesem Zusammenhang teilt die Kommission die Auffassung der litauischen Behörden, dass die Entscheidung, die Ausgleichskosten im Jahr 2019 nicht mehr auszugleichen, nicht automatisch bedeutet, dass diese Kosten nicht mit der DAWI in Verbindung standen und für deren Erbringung nicht erforderlich waren (siehe Erwägungsgrund 106).

(184)

Nach der Kostenallokationsmethode können alle für die Erbringung der DAWI erforderlichen Kosten ausgeglichen werden — und nicht nur der Teil der Kosten, der dem Dienstleistungserbringer ohne die DAWI-Verpflichtung nicht entstanden wäre.

(185)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Litauen die Kostenallokationsmethode ordnungsgemäß angewandt hat, indem das Land die Ausgleichskosten und die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen als direkte Kosten, die für die Erbringung der DAWI erforderlich sind, in voller Höhe ausgeglichen hat.

(186)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass im Zeitraum 2016-2018 sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und Ausgleichskosten wirtschaftlich gerechtfertigte Kosten im Zusammenhang mit der DAWI waren.

(187)

In Bezug auf die Kosten im Zusammenhang mit der langfristigen Garantie stellt die Kommission fest, dass Litgas, um die langfristige Versorgung mit LNG von Statoil zu sichern, langfristige Vertragserfüllungsgarantien zugunsten von Statoil gewähren musste und hierfür Kosten entstanden sind (siehe Erwägungsgrund 64).

(188)

Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei diesen Kosten für langfristige Garantien um gerechtfertigte Kosten handelt, die in direktem Zusammenhang mit der DAWI anfallen, da diese Kosten mit der Langfristigkeit des Vertrags zusammenhängen, den Litgas mit Statoil zur Erfüllung seines DAWI-Auftrags geschlossen hat.

(189)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass alle in der Ausgleichsleistung berücksichtigten Kosten in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung der DAWI-Verpflichtungen von Litgas stehen und für die Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind.

4.3.6.2.2   Einnahmen

(190)

Gemäß Randnummer 32 des DAWI-Rahmens von 2012 müssen die zu berücksichtigenden Einnahmen mindestens die gesamten mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erzielten Einnahmen umfassen.

(191)

Nach den Änderungen von 2016 wurden die Einnahmen berücksichtigt, die Litgas aus dem Verkauf des LNG an die abnahmepflichtigen Abnehmer zu dem festgelegten regulierten Preis erzielt hat. Darüber hinaus wurden auch die Einnahmen berücksichtigt, die Litgas aus dem Verkauf des nicht von den abnahmepflichtigen Abnehmern abgenommenen Teils der vorgegebenen LNG-Menge auf dem Markt erzielt hat. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass alle Einnahmen, die Litgas im Rahmen der DAWI, mit der das Unternehmen betraut wurde, berücksichtigt wurden.

4.3.6.3   Angemessener Gewinn

(192)

Der DAWI-Rahmen von 2012 sieht vor, dass das Unternehmen, das die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, einen angemessenen Gewinn erzielen darf. Dies ist die Kapitalrendite, die ein typisches Unternehmen zugrunde legen würde, um unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos zu entscheiden, ob es die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die gesamte Dauer des Betrauungsakts erbringen möchte (Randnummern 33 und 35 des DAWI-Rahmens von 2012). In begründeten Fällen kann für die Ermittlung des angemessenen Gewinns auf andere Indikatoren zurückgegriffen werden (Randnummer 34 des DAWI-Rahmens von 2012).

(193)

In Bezug auf die Gewinnspanne stellt die Kommission fest, dass Litgas bereits gemäß dem Beschluss von 2013 Anspruch auf eine angemessene Gewinnspanne hatte. Nach den Änderungen von 2016 legte die NRB unter Berücksichtigung der Bedingungen auf dem litauischen Erdgasmarkt eine feste Gewinnspanne für Litgas fest. Auf der Grundlage der Berechnungen der NRB hatte Litgas Anspruch auf 1. eine feste Gewinnspanne von 0,24 EUR/MWh beim Verkauf der vorgegebenen LNG-Menge an die abnahmepflichtigen Abnehmer und 2. die Hälfte des Gewinns aus dem Verkauf von LNG auf dem Markt, sofern dieser Gewinn die Gewinnspanne eines auf dem Markt tätigen Erdgasunternehmens nicht überstieg.

(194)

Die litauischen Behörden erklärten, dass die nach den Änderungen von 2016 ermittelte Gewinnspanne für LNG-Verkäufe auf dem Markt deutlich unter der durchschnittlichen Gewinnspanne der auf dem litauischen Gasversorgungsmarkt tätigen Lieferanten lag, die sich in der Vergangenheit auf 3,2 % belief. Im Zeitraum 2016-2018 lag die Gewinnspanne von Litgas zwischen 1,1 % und 1,5 %.

(195)

Darüber hinaus wurden auf der Grundlage der NRB-Methode Nr. O3-367 etwaige über den beobachteten durchschnittlichen Marktgewinn hinausgehenden Gewinne vom Begünstigten zurückgezahlt.

(196)

Angesichts der vorgelegten Nachweise dafür, dass die Gewinnspanne von Litgas marktkonform war, ist die Kommission der Auffassung, dass sie einem angemessenen Gewinn im Sinne des DAWI-Rahmens von 2012 entspricht.

4.3.6.4   Effizienzanreize

(197)

In Bezug auf Effizienzanreize sieht Randnummer 39 des DAWI-Rahmens von 2012 Folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausarbeitung des Modells für die zu leistenden Ausgleichszahlungen Anreize vorsehen, damit in effizienter Weise hochwertige Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden, es sei denn, sie können begründen, dass dies nicht möglich oder angemessen ist.“

(198)

Die für Litgas geltenden Effizienzmechanismen wurden in der NRB-Methode Nr. O3-367 festgelegt.

(199)

Die NRB-Methode Nr. O3-367 sah einen Mechanismus vor, der es dem Erbringer der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ermöglichte, die ihm übertragenen Verpflichtungen effizient zu erfüllen. Für eine Reihe von Betriebskosten (Reparaturen, Instandhaltung, Personal, Versicherungen, Vermarktungs- und Verwaltungskosten usw.) legte die NRB eine Obergrenze für den Preis der regulierten Dienstleistung fest. Kosten, die über diese Obergrenze hinausgingen, wurden nicht ausgeglichen. Darüber hinaus bestand für die regulierten Unternehmen seit 2017 ein zusätzlicher Anreiz, ihre Betriebskosten weiter zu senken. Ein Unternehmen, das seine Kosten in einem bestimmten Zeitraum stärker senkte als von der NRB gefordert, durfte einen Teil dieser Einsparungen einbehalten (siehe Erwägungsgrund 53).

(200)

Darüber hinaus wurde bei den Anreizen für einen effizienten Betrieb auch die Inflationsanpassung berücksichtigt. Die Kosten, die bei der Festlegung des LNG-Zuschlags und des Ausgleichs berücksichtigt wurden, wurden lediglich um die Hälfte des Inflationskoeffizienten und nicht um mehr als 3 % erhöht (siehe Erwägungsgrund 53).

(201)

Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass mit den Änderungen von 2016 neue Mechanismen eingeführt wurden, die Litgas positive Anreize boten, seine Effizienz nicht nur aufrechtzuerhalten, sondern auch zu steigern. Nach den Änderungen von 2016 hatte Litgas die Möglichkeit, 1. die Rentabilität durch Senkung der Betriebskosten, die über den von der NRB festgelegten Referenzwert hinausgingen, zu steigern und 2. einen Teil des Gewinns aus dem Verkauf überschüssiger LNG-Mengen einzubehalten.

4.3.6.5   Überkompensationskontrolle

(202)

Nach Randnummer 16 Buchstabe e des DAWI-Rahmens von 2012 muss der Betrauungsakt Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation vorsehen. Unter Überkompensation sind Ausgleichsleistungen zu verstehen, die das Unternehmen während der gesamten Laufzeit des Vertrags über den in Randnummer 21 des DAWI-Rahmens von 2012 definierten Beihilfebetrag hinaus erhält (Randnummer 47 des DAWI-Rahmens von 2012).

(203)

Unter Randnummer 49 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährten Ausgleichsleistungen den in dieser Mitteilung aufgeführten Anforderungen entsprechen und insbesondere, dass Unternehmen keine Ausgleichszahlungen erhalten, die über den gemäß diesem Abschnitt festgelegten Betrag hinausgehen. Auf Ersuchen der Kommission müssen die Mitgliedstaaten entsprechende Nachweise zur Verfügung stellen. Sie müssen regelmäßig zum Ende der Betrauungsdauer und in jedem Fall in Abständen von höchstens drei Jahren Kontrollen vornehmen oder sicherstellen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Bei Beihilfen, die nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Veröffentlichung gewährt werden, müssen die Kontrollen mindestens alle zwei Jahre erfolgen.“

(204)

Litgas musste der NRB regelmäßig Berichte über die Kosten und Einnahmen vorlegen, damit eine etwaige Überkompensation rechtzeitig hätte festgestellt und korrigiert werden können (siehe Erwägungsgründe 50 bis 55).

(205)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Maßnahmen zur Vermeidung und Rückerlangung einer Überkompensation in der Maßnahme vorgesehen sind.

4.3.6.6   Vorbringen der Beschwerdeführer zur Effizienz des Geschäftsbetriebs von Litgas

(206)

Die Beschwerdeführer brachten vor, dass Litgas nicht wie ein typisches, gut geführtes Unternehmen wirtschafte. Insbesondere habe Litgas gemäß dem Vertrag mit Statoil überhöhte Mengen zu einem sehr hohen Gaspreis abnehmen müssen (siehe Erwägungsgrund 81).

(207)

In Anbetracht der von den litauischen Behörden vorgelegten Nachweise zu den weltweiten LNG-Preisen und der eingegangenen Angebote (siehe Erwägungsgrund 21) hält die Kommission die Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf den hohen Preis des von Litgas geschlossenen Gasliefervertrags für unbegründet. Insbesondere stellt die Kommission fest, dass Statoil, wenngleich die anderen Bieter für die Jahre 2017-2019 niedrigere Preise angeboten hatten, für die ersten beiden Vertragsjahre (2015 und 2016) deutlich niedrigere Preise anbot, sodass das ausgewählte Angebot über den Lieferzeitraum von fünf Jahren insgesamt am attraktivsten war. Darüber hinaus sieht der 2016 neu ausgehandelte Gasliefervertrag eine Senkung des ursprünglich vertraglich vereinbarten Gaseinkaufspreises und der LNG-Mengen vor.

(208)

Die Kommission hält auch die Vorbringen der Beschwerdeführer zu den im Rahmen des Liefervertrags zwischen Litgas und Statoil vereinbarten überhöhten Mengen für unbegründet. Die ursprünglich vertraglich vereinbarte Menge entsprach der vorgegebenen LNG-Menge, die erforderlich war, um das LNG-Terminal in der Anfangsphase, als es noch keine anderen Nutzer des LNG-Terminals gab, konstant in Betrieb zu halten. In Anbetracht dessen hält die Kommission die ursprünglich vertraglich vereinbarte Gasmenge für erforderlich, damit Litgas seine DAWI-Verpflichtungen erfüllen kann. Die Kommission stellt ferner fest, dass nach der Neuverhandlung des Vertrags mit Statoil die vorgegebene LNG-Menge (siehe Erwägungsgrund 38) und der Kaufpreis für Erdgas gesenkt wurden. Demnach ist der Unterschied bei der vorgegebenen LNG-Menge auf unterschiedliche technologische Anforderungen für den Betrieb des LNG-Terminals zurückzuführen, die auf dem Fachwissen beruhten, das den litauischen Behörden zur Verfügung gestellt worden war.

(209)

Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass Swap-Verträge und Gasspeicheroptionen eine weitere Möglichkeit darstellten, die durch saisonale Nachfrageschwankungen verursachten Kosten zu minimieren (siehe Erwägungsgründe 61 bis 62). Die Förderung solcher Maßnahmen wurde im geltenden Rechtsrahmen verankert.

(210)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Effizienz von Litgas unbegründet sind und dass die Anforderungen des DAWI-Rahmens von 2012 hinsichtlich der Effizienzanreize erfüllt sind.

(211)

In diesem Zusammenhang kam das Gericht in seinem Urteil zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission Zweifel hätte haben müssen, ob die Verlängerung des Vertrags zwischen Litgas und Statoil den Ausgleich für die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unverhältnismäßig machte (39).

4.3.7.   Vorschriften für Unternehmen, die auch Tätigkeiten ausüben, bei denen es sich nicht um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt

(212)

Wenngleich die Tätigkeiten als designierter Lieferant den Kern der Geschäftstätigkeit von Litgas bilden, übt das Unternehmen auch eine begrenzte Anzahl von Tätigkeiten aus, die nicht mit der DAWI in Zusammenhang stehen (siehe Erwägungsgrund 50).

(213)

Nach Randnummer 44 des DAWI-Rahmens von 2012 müssen, wenn ein Unternehmen auch Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich nicht um die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Tätigkeiten getrennt ausgewiesen werden.

(214)

Die litauischen Behörden haben nachgewiesen, dass Litgas zur getrennten Buchführung verpflichtet ist (siehe Erwägungsgrund 50).

(215)

Die rechtliche Verpflichtung zur getrennten Buchführung für DAWI- und Nicht-DAWI-Tätigkeiten ist in Artikel 44 des Erdgasgesetzes verankert. Die genaue Methode für die getrennte Buchführung sowie die Zuweisung von Kosten und Einnahmen ist im Beschluss Nr. O3-316 der NRB über die getrennte Buchführung und die Kosten der Erdgasunternehmen geregelt.

(216)

In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen von Randnummer 44 des DAWI-Rahmens von 2012 erfüllt sind.

4.3.8.   Zusätzliche Voraussetzungen, die erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderläuft

(217)

Die in den Abschnitten 2.1 bis 2.8 des DAWI-Rahmens von 2012 dargelegten Anforderungen sind in der Regel ausreichend, um sicherzustellen, dass Beihilfen den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälschen, die den Interessen der Europäischen Union zuwiderläuft. Es ist jedoch vorstellbar, dass unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen schwerwiegende Wettbewerbsverfälschungen auf dem Binnenmarkt möglicherweise nicht angegangen werden und die Beihilfe den Handel in einem Ausmaß beeinträchtigen könnte, das dem Interesse der Union zuwiderläuft (siehe Randnummern 51 und 52 des DAWI-Rahmens von 2012).

(218)

Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass keine schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt nicht angegangen worden sind und dass die Beihilfe den Handel nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen kann, das dem Interesse der Union zuwiderläuft. Diese Auffassung wird durch das Urteil des Gerichts bestätigt.

(219)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die potenziellen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel minimal sein werden. Litgas wurde mit der Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge von 0,37 Mrd. m3 betraut. Da die Gesamtkapazität des LNG-Terminals 3,75 Mrd. m3 beträgt, verfügt das LNG-Terminal über die Kapazität, anderen potenziellen Gaslieferanten Zugang zu gewähren. Im Jahr 2018 gab es mindestens zwei weitere Nutzer des LNG-Terminals.

(220)

Darüber hinaus waren die angemeldeten Änderungen von 2016 zeitlich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 befristet, wodurch langfristige Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

4.3.9.   Transparenz

(221)

Nach Randnummer 60 des DAWI-Rahmens von 2012 müssen die Mitgliedstaaten für jede von ihnen gewährte Ausgleichsleistung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse die folgenden Informationen veröffentlichen: i) die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation, ii) Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen, iii) das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet und iv) den jährlichen Beihilfebetrag für das betreffende Unternehmen.

(222)

Im vorliegenden Fall veröffentlichten die litauischen Behörden die oben genannten Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website (siehe Erwägungsgründe 75 bis 77).

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(223)

Die Kommission stellt fest, dass Litauen die in Rede stehende Beihilfe rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt hat. Sie stellt jedoch fest, dass die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 106 AEUV und der einschlägigen Bestimmungen des DAWI-Rahmens von 2012 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfemaßnahme zur Aufrechterhaltung des Betriebs des LNG-Terminals, die Litauen im Zeitraum 2016-2018 zugunsten von Litgas durchgeführt hat, ist nach Artikel 106 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2026

Für die Kommission

Teresa RIBERA

Exekutiv-Vizepräsidentin


(1)   ABl. C 52 vom 10.2.2023, S. 27.

(2)  Beschluss der Kommission vom 20. November 2013 in der Sache SA.36740 (2013/NN) — Beihilfe zugunsten von Klaipėdos Nafta — LNG-Terminal, Litauen (ABl. C 161 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)  Beschluss der Kommission vom 31. Oktober 2018 in der Sache SA.44678 (2018/N) — Änderung der Beihilfe für das LNG-Terminal in Litauen (ABl. C 14 vom 11.1.2019, S. 1).

(4)  Urteil des Gerichts vom 8. September 2021, Achema AB und Achema Gas Trade UAB/Kommission, T-193/19, ECLI:EU:T:2021:558.

(5)  Vgl. Fußnote 1.

(6)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

(7)  Im Beschluss von 2013 heißt es: „Um den Ausbau des LNG-Terminals in den ersten Betriebsjahren sicherzustellen, sieht das LNG-Terminalgesetz ein Verfahren vor, nach dem bestimmte Strom- und Wärmeerzeuger LNG-Gas aus dem Terminal beziehen müssen und verpflichtet werden, die jeweils zugewiesenen Mindestmengen an Erdgas über das LNG-Terminal zu beziehen. … Allen anderen in Litauen tätigen Verbrauchern, die Erdgas nutzen, steht es frei, Erdgas vom designierten Lieferanten, von anderen Lieferanten oder an der Erdgasbörse zu beziehen oder direkt über das LNG-Terminal einzuführen. Diese Abnahmeverpflichtung gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser könnte verkürzt werden, wenn die Entwicklung und Integration des litauischen Erdgasmarkts ausreichen, um die für einen stabilen Betrieb des LNG-Terminals erforderliche Mindestabnahmemenge zu gewährleisten.“

(8)  Die litauische Regierung legte die Menge auf der Grundlage der Information von KN zur Menge an LNG, die zur Gewährleistung eines stabilen Betriebs des LNG-Terminals erforderlich ist, fest.

(9)  Hierbei handelt es sich um Strom- oder Wärmeerzeuger, deren Preise für erzeugte Energie reguliert sind. Dazu gehören Fernwärme- und Stromerzeugungsanlagen (Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen).

(*1)  Vertrauliche Informationen.

(10)  Vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018.

(11)  Vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2024.

(12)  Energiegesetz der Republik Litauen Nr. IX-884, angenommen am 16.5.2002; Amtsblatt Valstybės žinios, 2002, 56-2224.

(13)  Gesetz über das Flüssiggasterminal Nr. XI-2053, angenommen am 12.6.2012. Veröffentlichung im Amtsblatt Valstybės žinios, 2012, 68-3466.

(14)  Nach Angaben Litauens werden die endgültigen Zahlen nach Vorlage des Abschlussberichts der NRB möglicherweise noch geringfügig angepasst. Die litauischen Behörden bestätigen jedoch, dass die tatsächliche Mittelausstattung in jedem Fall unter dem ursprünglich veranschlagten Betrag und sehr nahe an der vorläufig angegebenen tatsächlichen Mittelausstattung liegen wird.

(15)  Nach einer späteren Umfirmierung der juristischen Person firmiert LDT nun unter dem Namen UAB Ignitis (im Folgenden „Ignitis“).

(16)  Der Preis für Erdgas, das vom designierten Lieferanten im Rahmen der Abnahmeverpflichtung geliefert wurde, wurde staatlich reguliert (Artikel 24 der Diversifizierungsverordnung). Die Kosten, die den abnahmepflichtigen Abnehmern beim Bezug der vorgegebenen Erdgasmengen vom designierten Lieferanten entstanden sind, wurden in ihre regulierten Energiepreise eingerechnet (Artikel 20 der Diversifizierungsverordnung).

(17)  Die im Erdgasgesetz festgelegten Anforderungen wurden in der Entscheidung Nr. O3-316 der NRB zur getrennten Buchführung und zu den Kosten der Erdgasunternehmen näher ausgeführt (Nummer 11).

(18)  Die nichtregulierten Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelte, machten im Zeitraum 2016-2018 rund 0,5 % der Gesamteinnahmen von Litgas aus und lagen in keinem der Jahre über 1 %.

(19)  Die Gesamtkosten des designierten Lieferanten umfassten Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen, Ausgleichskosten, Kosten für Bankgarantien, Finanzierungskosten, Betriebskosten und Kosten für die Rückvergasung und Kapazitätsbuchung.

(20)  Litauen erklärte, dies sei auf die Art und Weise zurückzuführen, wie das LNG-Terminal die Rückvergasung durchführe. Das System mit geschlossenem Kreislauf — die Betriebsart während der kalten Jahreszeit — verursacht ein um ein Vielfaches höheres Abdampfvolumen als das System mit offenem Kreislauf — die Betriebsart während der warmen Jahreszeit.

(21)  Aufgrund der gestiegenen Nachfrage (z. B. erhöhter Energieverbrauch, z. B. Wärme und Strom) ist LNG im Winter teurer. Daher kaufen alle Nutzer des LNG-Terminals ihr LNG im Sommer, wenn es günstiger ist. Litgas ist im Winter der einzige Nutzer des LNG-Terminals, da das Unternehmen an seine DAWI-Verpflichtung gebunden ist, ununterbrochen LNG zu regasifizieren und LNG-Ladungen nach dem festen Zeitplan anzunehmen.

(22)  Die tatsächlichen Kosten des LNG-Terminals im Zusammenhang mit dem Verdampfen werden gemäß den von der NRB genehmigten Vorschriften für LNG-Terminals im Verhältnis zu der im Terminal virtuell gespeicherten Gasmenge auf die Terminalnutzer umgelegt.

(23)  Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15) (im Folgenden „DAWI-Rahmen von 2012“).

(24)  Randnummer 25 des DAWI-Rahmens von 2012.

(25)  Randnummer 28 des DAWI-Rahmens von 2012.

(26)  Randnummer 27 des DAWI-Rahmens von 2012.

(27)  Bei diesen Unternehmen handelt es sich um i) Achema, ein in der Düngemittelindustrie tätiges Unternehmen, das Erdgas fast ausschließlich zur Deckung seines eigenen Bedarfs verwendet, und ii) LDT (jetzt Ignitis), ein Unternehmen, das zur selben Gruppe wie Litgas gehört. In Bezug auf Achema erklären die litauischen Behörden, dass die Düngemittelproduktion und die Gasnachfrage im Sommer am höchsten seien, wenn der Weltmarktpreis für Erdgas am niedrigsten sei, während im Wärmesektor die Nachfrage nach Gas im Winter am höchsten sei. In Bezug auf LDT erklärt Litauen, dass eine kontrafaktische Einbeziehung von LDT bei der Net-avoided-cost-Methode zu einem eindeutigen Interessenkonflikt geführt hätte, da LDT die Höhe des an Litgas, das derselben Gruppe angehöre, gezahlten Ausgleichs direkt hätte beeinflussen können.

(28)  Die von Litgas erbrachte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderte eine Planung der LNG-Lieferungen in mehr oder weniger gleichmäßigen Abständen über das Kalenderjahr hinweg, um einen kontinuierlichen Betrieb des LNG-Terminals zu gewährleisten. Die Abnahmeverpflichtung wurde hauptsächlich Wärmeerzeugern auferlegt, die im Winter einen hohen Erdgasbedarf haben, im Sommer hingegen nur einen geringen. Die DAWI hinderte Litgas daran, den Zeitplan für die Lieferung von LNG anzupassen, um der saisonalen Schwankung der Nachfrage der abnahmepflichtigen Abnehmer Rechnung zu tragen. Infolgedessen musste Litgas im Winter Erdgas von anderen Lieferanten/aus dem Lager „ausleihen“ und dieses Erdgas im Sommer sämtlich wieder „zurückgeben“. Solche Vorgänge verursachten hohe Ausgleichskosten. Nach der Abschaffung der Abnahmeverpflichtung begann Litgas mit dem Verkauf von Erdgas auf dem freien Markt, wodurch das Unternehmen besser auf die Nachfrage der Kunden reagieren konnte. Dennoch hindert die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Litgas weiterhin daran, ebenso reaktionsfähig zu sein wie die anderen Marktteilnehmer. Litgas i) kann nicht beschließen, die LNG-Lieferungen einzustellen, wenn keine Nachfrage auf dem Markt besteht (d. h., Litgas muss überschüssiges Erdgas speichern oder verleihen), und ii) kann LNG nicht mit der von einem Abnehmer geforderten Geschwindigkeit in das Erdgasnetz einspeisen (d. h., Litgas muss Erdgas „ausleihen“, um die Bestellung des Kunden auszuführen).

(29)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike & Weinling, 76/78, ECLI:EU:C:1977:52, Rn. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001, Preussen Elektra, C-379/98, ECLI:EU:C:2001:160, Rn. 58.

(30)  Siehe Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Urteil vom 12. Februar 2008, CELF, C-199/06, ECLI:EU:C:2008:79, Rn. 61 bis 64.

(31)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4).

(32)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(33)  Urteil des Gerichts vom 8. September 2021, Achema AB/Europäische Kommission, T-193/19 ECLI:EU:T:2021:558, Rn. 124.

(34)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

(35)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(36)  ECLI:EU:T:2021:558, Rn. 130-149.

(37)  2014 war nur ein weiteres schwimmendes LNG-Terminal in Europa in Betrieb, nämlich die italienische Offshore-LNG-Anlage OLT Toscana, die 2013 in Betrieb genommen wurde. Siehe: 20150617 GLE LNG abstract_final.pdf.

(38)  Randnummer 28 des DAWI-Rahmens von 2012.

(39)  ECLI:EU:T:2021:558, Rn. 196-205.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2114/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)