Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/2114 der Kommission vom 7. April 2026 über die staatliche Beihilfe SA.44678 (2022/C) (ex 2018/N) — Änderung der Beihilfe für das LNG-Terminal in Litauen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2114)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D2114. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zu entschädigen, die mit den Tätigkeiten als designierter Lieferant im Zusammenhang stehen. Nach dem LNG-Terminalgesetz mussten die Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des designierten Lieferanten, der die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt und die durch die neue Komponente des LNG-Zuschlags gedeckt werden, „berechtigte Kosten“ sein, d. h., die mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch den designierten Lieferanten verbundenen Kosten mussten „effizient“ angefallen sein. (53) Die NRB-Methode Nr. O3-367 sah einen Mechanismus vor, der es dem Erbringer der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ermöglichte, die ihm übertragenen Verpflichtungen effizient zu erfüllen. Für eine Reihe von Betriebskosten (Reparaturen, Instandhaltung, Personal, Versicherungen, Vermarktungs- und Verwaltungskosten usw.) legte die NRB eine Obergrenze für den Preis der regulierten Dienstleistung fest. Kosten, die über diese Obergrenze hinausgingen, wurden nicht ausgeglichen. Darüber hinaus bestand für die regulierten Unternehmen seit 2017 ein zusätzlicher Anreiz, ihre Betriebskosten weiter zu senken. Ein Unternehmen, das seine Kosten in einem bestimmten Zeitraum stärker senkte als von der NRB gefordert, durfte einen Teil dieser Einsparungen einbehalten. Darüber hinaus wurden die Kosten, die bei der Festlegung der neuen Komponente des LNG-Zuschlags und des Ausgleichs berücksichtigt wurden, lediglich um die Hälfte des Inflationskoeffizienten und nicht um mehr als 3 % erhöht. (54) Die neue Komponente des LNG-Zusatzes deckte Kosten wie Gasbeschaffungskosten, Arbeitskosten, Verwaltungskosten, Abschreibungen, Reparaturkosten, Vermarktungs- und Vertriebskosten sowie Finanzkosten ab. Darüber hinaus wurde, wie in Erwägungsgrund 20 erläutert, im Rahmen des LNG-Liefervertrags mit Statoil ein fester Lieferplan festgelegt, nach dem vier LNG-Ladungen pro Jahr — jeweils eine pro Quartal — in gleichmäßigen Abständen an das LNG-Terminal geliefert werden sollten. Diese Art von langfristigem Vertrag mit festem Lieferplan verursacht Kosten, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen, Ausgleichskosten und Kosten für langfristige Garantien. Im Jahr 2017 machten diese spezifischen Kosten mehr als zwei Drittel der Gesamtkosten des designierten Lieferanten aus (19). (55) Zur Ermittlung der berechtigten Kosten legte Litgas der NRB monatliche Berichte mit Angaben zu den bezogenen und verkauften LNG-Mengen sowie zu allen Kosten und Einnahmen aus dem Bezug bzw. dem Verkauf von LNG vor. Die NRB prüfte die tatsächlichen und die prognostizierten Kosten der Tätigkeiten von Litgas als designierter Lieferant sowie die Art und Weise, wie sie entstanden sind, und legte die beihilfefähigen Kosten fest, die durch die neue Komponente des LNG-Zuschlags gedeckt werden konnten. Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen (56) Der designierte Lieferant musste sein LNG in Tanks am LNG-Terminal lagern und das LNG mit der Mindestausspeiserate regasifizieren, um den Betrieb des LNG-Terminals aufrechtzuerhalten (anstatt das LNG sofort in das Erdgasnetz einzuspeisen), obwohl eine derart langsame Rückvergasung aufgrund von Verdunstung hohe natürliche Verluste von LNG (Verdampfungsverluste) verursacht. Solche Verdampfungsverluste treten zwischen der Einleitung des LNG in die Tanks und dessen Einspeisung in das Erdgasnetz auf. In der Regel ist der natürliche Verlust von LNG für den jeweiligen Nutzer des LNG-Terminals umso geringer, je weniger LNG in einem Tank gelagert wird. (57) Den Angaben Litauens zufolge machten die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen einen erheblichen Teil der Kosten des designierten Lieferanten in Verbindung mit der Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge aus (2017 beliefen sich diese Kosten auf rund 55 % der Gesamtkosten des designierten Lieferanten) und fielen hauptsächlich im Winter (Dezember bis März) an. Wie aus Abbildung 3 hervorgeht, lässt sich dies dadurch erklären, dass die Menge an Abdampf im Winter höher ist (20) und dass Litgas in diesem Zeitraum im Allgemeinen der einzige Nutzer des LNG-Terminals ist (21). Im Sommer ist die Menge an Abdampf geringer, und ein Teil der Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen wird auf weitere Nutzer des LNG-Terminals umgelegt (22). Die nachstehende Abbildung veranschaulicht die Schwankungen bei Abdampf am LNG-Terminal im Jahresverlauf. Abbildung 3 Monatliche Schwankungen hinsichtlich Abdampf am LNG-Terminal im Jahr 2017. […] Quelle: Litauische Behörden. (58) Die litauischen Behörden legten Nachweise dafür vor, dass der designierte Lieferant im Gesamtjahr 2017 [5-15 %] seines LNG durch Verdampfung einbüßte, während es bei anderen Lieferanten nur 1,23 % ihres LNG waren. Nach Angaben der litauischen Behörden sind diese Unterschiede darauf zurückzuführen, dass andere Lieferanten — im Gegensatz zum designierten Lieferanten — das LNG-Terminal im Winter in der Regel nicht nutzen und dass andere Lieferanten LNG wesentlich schneller regasifizieren können als der designierte Lieferant. Litauen betonte, dass bei der Berechnung des Ausgleichs für Litgas ausschließlich die tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen berücksichtigt worden seien, die dem designierten Lieferanten zuzurechnen gewesen seien. Ausgleichskosten (59) Litauen erklärte, dass dem designierten Lieferanten erhebliche Ausgleichskosten entstanden seien. Im Jahr 2017 hätten sich diese Kosten auf 900 000 EUR belaufen, was etwa 12 % der Gesamtkosten des designierten Lieferanten entspreche. (60) Um einen stabilen Betrieb des LNG-Terminals zu gewährleisten, muss der designierte Lieferant sein LNG ganzjährig mit einem konstanten Durchsatz in das Erdgasnetz einspeisen. Daher entspricht der Lieferplan des designierten Lieferanten nicht dem prognostizierten Erdgasbedarf seiner Abnehmer. Beispielsweise kann der designierte Lieferant in der Winterperiode, in der die Nachfrage höher ist, Erdgas nicht sofort aus den Tanks holen, da dadurch das LNG-Terminal bis zur nächsten LNG-Lieferung leer bliebe, während die Forderung nach einer vorzeitigen Lieferung einer LNG-Ladung (sofern Statoil dem zustimmt) zur Folge hätte, dass der Lieferplan für das gesamte Jahr durcheinander gerät. (61) Litauen wies darauf hin, dass sich der designierte Lieferant in Anbetracht dieser Erwägungen in einer anderen Lage befinde als andere Marktteilnehmer. Insbesondere spiegele das Einfuhrprofil der Pipeline-Gaslieferanten die ganzjährige Nachfrage nach Erdgas wider. Dank flexibler Gasverträge entstünden anderen Erdgaslieferanten nur minimale Ausgleichskosten. (62) Der designierte Lieferant dagegen muss seinen Verpflichtungen im Hinblick auf das LNG-Terminal nachkommen und gleichzeitig den Bedarf seiner Kunden decken. Um den Bedarf seiner Kunden zu decken und den kontinuierlichen Betrieb des LNG-Terminals zu gewährleisten, kann der designierte Lieferant auf zwei Instrumente zurückgreifen: a) Swap-Verträge — einschließlich Vereinbarungen über die Verleihung (im Sommer) oder die Ausleihung von Erdgas (im Winter, wenn der designierte Lieferant nicht über genügend Erdgas verfügt oder wenn die Nutzung des LNG-Terminals z. B. aufgrund von Wartungsarbeiten nicht möglich ist). b) Die Speicherstätte Inčukalns in Lettland — ein physischer unterirdischer Speicher, in dem der designierte Lieferant Erdgasüberschüsse (hauptsächlich im Sommer) lagern kann, die er dann bei einem Erdgasengpass abrufen kann. Im Zeitraum 2016-2018 wurde der Speicher vom designierten Lieferanten lediglich im Jahr 2018 für Ausgleichszwecke genutzt. (63) Die Kosten solcher Swap- und Speicherverträge wurden ebenfalls im Rahmen des Ausgleichs kompensiert. Wie von Litauen erläutert, konnte der designierte Lieferant durch den Abschluss solcher Verträge seine Effizienzquote steigern, insbesondere durch Einsparung von Kosten aufgrund des saisonalen Erdgasverbrauchs und schwankender Nachfrage- und Angebotskurven. Ein weiterer Vorteil der Nutzung von Swap-Verträgen besteht in der Möglichkeit, den Betrieb des LNG-Terminals im Hinblick auf die Regasifizierungsraten so zu optimieren, dass die Verdampfungsverluste möglichst gering sind. Langfristige Garantie (64) Zudem vertrat Litauen die Auffassung, dass der designierte Lieferant einen Ausgleich für die Kosten der langfristigen Garantie erhalten sollte. Um den langfristigen Vertrag mit Statoil zu sichern, musste der designierte Lieferant Statoil eine Erfüllungsgarantie für eine Verpflichtung bis 2024 gewähren. Die Kosten im Zusammenhang mit der Garantie belaufen sich auf 300 000 EUR pro Jahr. Litauen erklärte, diese Kosten seien auf die lange Laufzeit des Vertrags mit Statoil zurückzuführen und andere Marktteilnehmer hätte keine solchen Kosten zu tragen. 2.6.   Die Änderungen von 2019 (65) Litauen hat den Betrieb des LNG-Terminals und die Entwicklung des inländischen Erdgasmarkts aufmerksam verfolgt. Aufgrund positiver Entwicklungen im Jahr 2018 beschlossen die litauischen Behörden, die Maßnahme ab dem 1. Januar 2019 in mehreren Punkten anzupassen. (66) Litauen änderte das Modell für die Berechnung des an Litgas gezahlten Ausgleichs für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und ermöglichte ab dem 1. Januar 2019 mehr Wettbewerb auf dem Erdgasmarkt. Die Abnahmeverpflichtung wurde abgeschafft, und Litgas konnte die vorgegebene LNG-Menge frei auf dem Markt verkaufen. 2.6.1. Abschaffung der Abnahmeverpflichtung (67) Die litauischen Behörden hielten es weiterhin für erforderlich, die regelmäßige Versorgung des LNG-Terminals mit LNG durch den langfristigen Liefervertrag mit Statoil sicherzustellen. Litauen erklärte, die vermeintlich günstigeren Optionen für den Gaseinkauf, wie beispielsweise jährliche oder Spotbuchungen von Kapazitäten, könnten dies nicht gewährleisten. Erstens ermöglichten jährliche Kapazitätsbuchungen die Umleitung von Ladungen an einen anderen Bestimmungsort (was Strafzahlungen nach sich ziehe). Zweitens seien Spotbuchungen nicht zuverlässig genug, da der Betrieb des LNG-Terminals im Voraus geplant werden müsse. (68) Daher wurde die Abnahmeverpflichtung mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in eine Lieferverpflichtung für Litgas umgewandelt. Litgas war weiterhin verpflichtet, die vorgegebene LNG-Menge zu liefern, die erforderlich ist, um den Betrieb des LNG-Terminals unabhängig von den Marktbedingungen aufrechtzuerhalten (im Folgenden „Lieferverpflichtung“). Die Lieferverpflichtung gilt für denselben Zeitraum und zu denselben Bedingungen wie die Abnahmeverpflichtung, d. h. bis 2024 und für eine vorgegebene LNG-Menge von 0,37 Mrd. m3/Jahr. (69) Gleichzeitig wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die Verpflichtung zum Bezug dieser Erdgasmenge von Litgas abgeschafft, die ursprünglich den abnahmepflichtigen Abnehmern auferlegt worden war. (70) Infolgedessen war Litgas beim Verkauf der vorgegebenen LNG-Menge auf dem Markt allen Marktrisiken ausgesetzt, und die abnahmepflichtigen Abnehmer konnten Gas je nach Bedarf auf dem Markt zu einem Marktpreis beziehen, der sich ohne Eingreifen der NRB bildete. 2.6.2   DAWI-Ausgleich für Litgas (71) Gemäß den Änderungen von 2019 erhielt Litgas weiterhin einen Ausgleich aus dem LNG-Zuschlag. (72) Gemäß Artikel 11 des LNG-Terminalgesetzes erhielt Litgas einen Ausgleich für folgende Kosten: a) Differenz zwischen dem Einfuhrpreis der vom designierten Lieferanten im Rahmen des Vertrags mit Statoil gelieferten vorgegebenen LNG-Menge und einem von der NRB berechneten monatlichen tatsächlichen gewogenen Durchschnittspreis für nach Litauen eingeführtes Erdgas, b) Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen: a) alle tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen, die dem designierten Lieferanten in den Zeiträumen entstanden sind, in denen Litgas der einzige Nutzer des LNG-Terminals war, und b) die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten, die Litgas im Zusammenhang mit dem Verdampfen entstanden sind, und den durchschnittlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen, die anderen Nutzern des LNG-Terminals in den Zeiträumen entstanden sind, in denen Litgas nicht der einzige Nutzer des LNG-Terminals war, c) Finanzierungskosten für langfristige Garantien. (73) Nach der neuen Ausgleichsmethode erhielt Litgas keinen Ausgleich mehr für Ausgleichskosten. (74) Darüber hinaus verkaufte Litgas LNG direkt auf dem Markt, und sein Grenzerlös wurde nicht mehr von der NRB reguliert. Daher hing die Gewinnspanne des designierten Lieferanten, die er durch den Verkauf der vorgegebenen LNG-Menge auf dem Markt erzielte, ausschließlich von seiner Effizienz und den Marktbedingungen ab. 2.7.   Transparenz (75) Die litauischen Behörden teilten der Kommission mit, dass die Ergebnisse der öffentlichen Debatten über die Notwendigkeit eines designierten Lieferanten sowie über den Umfang und die Dauer der DAWI, mit der der designierte Lieferant betraut worden sei, in verschiedenen Rechtsakten und Dokumenten zu den parlamentarischen Debatten nachzulesen seien, die im zentralen Register der Rechtsvorschriften unter https://www .e-tar.lt/ veröffentlicht seien. (76) Darüber hinaus sind die Informationen über die Höhe des Ausgleichs, den Litgas jedes Jahr erhielt, auf der Website der NRB abrufbar: www.regula.lt. (77) Die litauische Wettbewerbsbehörde ist für die Veröffentlichung dieser Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank verantwortlich: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/. 2.8.   Die Beschwerde und die Stellungnahme der litauischen Behörden 2.8.1.   Die Beschwerde (78) In der Beschwerde legten die Beschwerdeführer mehrere Vorbringen bezüglich der Änderungen von 2016 dar. (79) Die Beschwerdeführer brachten insbesondere vor, dass die neue Komponente des LNG-Zuschlags, der seit dem 1. Januar 2016 an Litgas gezahlt werde, einen direkten Zuschuss darstelle, was auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe hindeute, da er Litgas einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe. (80) Darüber hinaus brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Parameter für den Ausgleich an Litgas nicht objektiv festgelegt worden seien und zu einer Überkompensation von Litgas geführt hätten. Die Überkompensation komme dadurch zustande, dass der Ausgleich für Litgas die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der designierte Lieferant LNG bezogen habe, und dem Preis, zu dem er LNG verkauft habe, abgedeckt habe. Ferner sei Litgas auch über die im Rahmen der Abnahmeverpflichtung festgelegte Quote hinaus ein Ausgleich garantiert worden, da der Ausgleich zusätzliche Kostenelemente enthalte. (81) Die Beschwerdeführer vertraten ferner die Auffassung, dass der von Litgas mit Statoil geschlossene Gasliefervertrag auf einem sehr hohen Gaspreis beruhe und dass die von Litgas zu beziehende Menge überhöht sei. Daher seien die Kosten von Litgas in dieser Hinsicht nicht mit denen eines typischen gut geführten Unternehmens vergleichbar. (82) Schließlich brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Benennung von Litgas zum designierten Lieferanten nicht im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt sei. 2.8.2.   Stellungnahme der litauischen Behörden (83) Am 7. September 2016 leitete die Kommission die Beschwerde an die litauischen Behörden weiter und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die litauischen Behörden antworteten am 5. Oktober 2016, 11. November 2016 und 27. Januar 2017. (84) Auf das Vorbringen, Litgas sei durch die neue Komponente des LNG-Zusatzes ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft worden, antworteten die litauischen Behörden, dass Litgas im Rahmen der mit dem Beschluss von 2013 genehmigten Maßnahme die vorgegebene LNG-Menge nicht auf kommerzieller Basis auf freien Märkten habe verkaufen können. Ursprünglich sei das Unternehmen verpflichtet gewesen, die vorgegebene LNG-Menge ausschließlich an benannte Strom- und Wärmeerzeuger zu verkaufen, für die sämtlich die regulierten Tarife im Wärme- und Stromsektor gegolten hätten. (85) Darüber hinaus argumentierten die litauischen Behörden, dass die neue Ausgestaltung der Abnahmeverpflichtung im Rahmen der Änderungen von 2016 Litgas keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe, da alle Verkäufe des designierten Lieferanten auf dem freien Gasmarkt von der NRB überwacht und reguliert worden seien, was Litgas daran gehindert habe, Gewinne einzubehalten, sodass das Unternehmen nicht besser gestellt gewesen sei als der durchschnittliche Gaslieferant auf dem Markt. (86) Die litauischen Behörden wiesen die Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Überkompensation mit der Begründung zurück, dass der LNG-Verkaufspreis des designierten Lieferanten von der NRB reguliert worden sei. Die festgelegten Vorschriften hätten die tatsächlichen Kosten des designierten Lieferanten berücksichtigt, die ihm bei der Erbringung der ihm übertragenen DAWI entstanden seien. Diese Berechnungen seien von der NRB durchgeführt worden. Bei der Bewertung durch die NRB sei der Erlös aus dem Weiterverkauf des Teils der vorgegebenen LNG-Menge berücksichtigt worden, der über die von den abnahmepflichtigen Abnehmern bezogene Menge hinausging. Dieser Erlös sei gesetzlich auf den durchschnittlichen Erlös der auf dem litauischen Gasmarkt tätigen Gaslieferanten begrenzt. (87) Die litauischen Behörden betonten, dass der mit Statoil geschlossene Vertrag im Vergleich zu anderen im Laufe des Ausschreibungsverfahrens eingegangenen Angeboten am günstigsten gewesen sei. (88) Den litauischen Behörden zufolge verstieß die Entscheidung für Litgas nicht gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Ausschreibungsbedingungen seien im LNG-Terminalgesetz klar festgelegt gewesen. 2.9.   Beschreibung der Gründe, die zur Einleitung des Verfahrens führten 2.9.1.   Das Urteil des Gerichts (89) Das Gericht war der Auffassung, dass die Kommission hinsichtlich der Änderungen von 2016 Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte haben müssen und das förmliche Prüfverfahren hätte einleiten müssen. (90) Konkret befand das Gericht, dass der Beschluss von 2018 keine ausreichenden Informationen enthalten habe, aus denen hervorgehe, warum die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und die Ausgleichskosten nach den Änderungen von 2016 vollständig ausgeglichen worden seien, während nach den Änderungen von 2019 die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen nur noch teilweise und die Ausgleichskosten überhaupt nicht mehr ausgeglichen worden seien. Das Gericht war der Auffassung, dass dies umso wichtiger sei, als die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und die Ausgleichskosten einen erheblichen Teil der Gesamtkosten von Litgas ausmachten und daher die Höhe des Ausgleichs im Zeitraum 2016-2018 erheblich beeinflussten. (91) Das Gericht betonte ferner, dass die Kommission nicht geprüft habe, ob sich die Abnahmeverpflichtung in irgendeiner Weise auf den Umfang der für Litgas im Rahmen der DAWI-Verpflichtung angefallenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und Ausgleichskosten ausgewirkt habe. (92) Nach Ansicht des Gerichts hätte die Kommission darlegen müssen, warum sie der Auffassung war, dass der Ausgleich für dieselbe DAWI (deren Art und Umfang sie als unverändert ansah) sowohl in der Fassung der Änderungen von 2016 als auch in der Fassung der Änderungen von 2019 trotz der deutlichen Unterschiede beim Ausgleich für diese Kosten mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. 2.9.2.   Der Einleitungsbeschluss (93) Infolge der teilweisen Nichtigerklärung des Beschlusses von 2018 und wie in Abschnitt 3.3.1 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, prüfte die Kommission die Vereinbarkeit der Änderungen von 2016 mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Anforderungen des DAWI-Rahmens von 2012 (23). (94) In Anbetracht der Schlussfolgerungen des Gerichts (siehe Abschnitt 2.9.1), wonach die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit bestimmter Aspekte der Änderungen von 2016 mit dem Binnenmarkt hätte haben müssen, leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein. (95) Im Einleitungsbeschluss warf die Kommission die Frage auf, ob es den Vorschriften entsprach, dass Litauen die Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und die Ausgleichskosten in den Jahren 2016-2018 vollständig ausgeglichen hat oder ob lediglich der Teil der Kosten hätte ausgeglichen werden dürfen, der Litgas ohne die DAWI nicht entstanden wäre (siehe Erwägungsgrund 212 des Einleitungsbeschlusses). (96) Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel daran, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und die Ausgleichskosten als „wirtschaftlich gerechtfertigte“ Kosten angesehen werden können, die mit der DAWI im Zusammenhang stehen und im Zeitraum 2016-2018 tatsächlich angefallen sind. Die Kommission stellte ferner infrage, dass der Ausgleich für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und den Ausgleichskosten nach den Änderungen von 2016 für die Erbringung der DAWI „erforderlich“ war (siehe Erwägungsgrund 212 des Einleitungsbeschlusses). (97) Schließlich bat die Kommission um Klarstellung, ob die Differenz beim Ausgleich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und der Ausgleichskosten vor und nach 2019 möglicherweise auf das Bestehen der Abnahmeverpflichtung im Zeitraum 2016-2018 und deren Abschaffung ab 2019 zurückzuführen war. Anders ausgedrückt warf die Kommission die Frage auf, ob sich die Abnahmeverpflichtung in irgendeiner Weise auf den Umfang der für Litgas im Rahmen der DAWI-Verpflichtung angefallenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen und Ausgleichskosten auswirkte (siehe Erwägungsgrund 212 des Einleitungsbeschlusses). 3.   STELLUNGNAHME LITAUENS (98) In diesem Abschnitt werden die Stellungnahmen Litauens vom 17. Februar 2023 zum Einleitungsbeschluss, die am 27. August 2024 aufgrund von Rückfragen der Kommission ergänzt wurden, zusammengefasst. 3.1.   Methoden zur Bestimmung des DAWI-Ausgleichs (99) Zunächst wies Litauen darauf hin, dass der DAWI-Rahmen von 2012 zwei Methoden zur Bestimmung des Höchstbetrags des Ausgleichs vorsehe: die Net-Methode der vermeidbaren Nettokosten (im Folgenden auch „Net-avoided-cost-Methode“) (24) und die Kostenallokationsmethode (25). Nach der Net-avoided-cost-Methode werde der maximale Ausgleich als Differenz zwischen den Nettokosten des Dienstleistungserbringers aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und den Nettokosten desselben Dienstleistungserbringers ohne eine solche Verpflichtung berechnet. Auch wenn die Net-avoided-cost-Methode als genaueste Methode angesehen werde, könnten — wenn ihre Anwendung nicht möglich oder nicht geeignet sei — nach dem DAWI-Rahmen von 2012 andere Methoden zulässig sein, wie beispielsweise die Kostenallokationsmethode (26). Litauen erklärte, dass die Methode zur Berechnung der Höhe des Ausgleichs im Zeitraum 2016-2018 auf der Kostenallokation basiere, ab 2019 dagegen die Net-avoided-cost-Methode angewandt worden sei. (100) In diesem Zusammenhang wies Litauen darauf hin, dass das LNG-Terminal seinen kommerziellen Betrieb im Dezember 2014 aufgenommen habe. Ende 2015, als die Änderungen von 2016 eingeführt worden seien, habe Litauen nur über sehr wenig Erfahrung mit dem Betrieb von LNG-Terminals und der Ermittlung der damit verbundenen Kosten und mit der Regulierung eines solchen Betriebs gehabt. Dieses schwimmende LNG-Terminal sei eines der ersten in der EU gewesen. Daher habe Litauen sich nicht auf die Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten stützen können, um das wahrscheinliche Verhalten des designierten Lieferanten ohne die DAWI abzuschätzen. In den Jahren 2016 bis 2018 habe die Regulierungsbehörde die erforderliche Fachkenntnis entwickelt, um eine differenziertere Methode anwenden zu können. (101)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.