Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Notifizierung eines Drittlandes als Land, das die Kommission möglicherweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei als nichtkooperierendes Drittland einstuft

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Quellenkennung: 32014D0617(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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smaßnahmen angesehen werden. Dies beeinträchtigt die Umsetzung dieser Bestimmung. (85) Unter Berücksichtigung von Chronik, Art, Umständen, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei kann die Bewertung dieser Aspekte nicht gewährleistet werden, da die Systeme nicht klar und transparent sind. Infolge dieser Mängel ist es nicht möglich, das potenzielle Ausmaß der IUU-Fischereitätigkeiten verlässlich zu bestimmen. Es ist jedoch unbestritten, dass mangelnde Transparenz in Verbindung mit der Unfähigkeit, wirksame Kontrollen durchzuführen, zu rechtswidrigem Verhalten verleitet. (86) Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der philippinischen Behörden ist anzumerken, dass die Philippinen gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (8) als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gelten (Platz 114 unter 186 Ländern im Jahr 2012). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (9) bestätigt, in dem die Philippinen in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) aufgeführt sind, und außerdem durch Informationen aus dem OECD/DAC-Bericht vom 1. Januar 2013 für das Jahr 2012 (10). Vor diesem Hintergrund können die Einschränkungen der finanziellen und administrativen Kapazitäten der zuständigen Behörden als ein Faktor betrachtet werden, der die Fähigkeit der Philippinen beeinträchtigt, ihren Verpflichtungen bezüglich der Zusammenarbeit und der Durchsetzung von Vorschriften nachzukommen. (87) Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Verwaltungskapazitäten der Philippinen regelmäßig durch finanzielle und technische Hilfe der Union verbessert wurden. Die Europäische Union hat auf den Philippinen bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei [2011] finanziert (11). Außerdem führte die Kommission vom 22. bis 26. Juli 2013 mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und auf Ersuchen der philippinischen Behörden einen Workshop zum Kapazitätenaufbau in Manila durch, bei dem es vor allem um Hafenstaatmaßnahmen und Risikoanalyse ging. (88) Ungeachtet der Analyse in den Erwägungsgründen 86 und 87 kann auf der Grundlage der im Rahmen des Kontrollbesuchs im November 2012 eingeholten Informationen auch nicht angenommen werden, dass es den philippinischen Behörden an finanziellen Mitteln fehlt, sondern es mangelt vielmehr an den zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen und Befugnissen. (89) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 5 Buchstaben a, b, c und d der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass die Philippinen ihre ihnen als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt haben. 3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung) (90) Die Philippinen haben das SRÜ ratifiziert. Sie sind Vertragspartei der ICCAT, der IOTC und des WCPFC-Übereinkommens sowie außerdem kooperierendes Nichtmitglied der CCSBT. (91) Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf den Status der Philippinen als Vertragspartei der IOTC und des WCPFC für zweckdienlich hielt. (92) Im vom IOTC-Ausschuss für die Erfüllungskontrolle anlässlich seiner Sitzung 2012 (12) verfassten IOTC-Übereinstimmungsbericht für die Philippinen heißt es, dass das Land die Bestimmungen der IOTC-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Meeresschildkröten und Fuchshaien nicht in nationales Recht umgesetzt hat (Entschließungen 10/6 und 10/12 zu Seevögeln und Fuchshaien). Ferner wurde angemerkt, dass die Philippinen den IOTC-Meldepflichten für Daten nicht vollständig nachgekommen sind, insbesondere hinsichtlich der Größenfrequenzdaten, die nur teilweise gemeldet wurden. Der Ausschuss forderte die Philippinen dringend auf, Datenerfassung und -meldung weiter zu verbessern (Entschließung 10/02 zu Mindestanforderungen an die Berichterstattung). Die Philippinen haben nicht ihre Liste aktiver Fischereifahrzeuge für 2011 vorgelegt (Entschließung 10/08 zur Liste aktiver Fischereifahrzeuge). Das Land hat außerdem nicht die Beobachterberichte vorgelegt (Entschließung 11/04 über das regionale Beobachterprogramm). Die Bedenken des Ausschusses hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben durch die Philippinen wurden dem Land vom IOTC-Vorsitzenden in einem Schreiben vom 22. März 2011 bezüglich der Einhaltung der IOTC-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen mitgeteilt, wie vom Ausschuss für Erfüllungskontrolle auf seiner 8. Sitzung 2011 festgelegt. (93) Laut den Informationen aus dem IOTC-Übereinstimmungsbericht vom 10. März 2012 (13) verstießen die Philippinen gegen ihre Berichtspflicht, und zwar in folgenden Aspekten: Entschließung 09/02 zum Flottenentwicklungsplan — nicht eingereicht; Entschließung 07/02 zur Liste der zugelassenen Schiffe mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr — Fehlen einiger obligatorischer Angaben oder Angaben nicht gemäß IOTC-Standards. Hinsichtlich des VMS hielten sich die Philippinen nicht an die Entschließungen 10/01 und 06/03, weil keine Informationen über die Zusammenfassung der VMS-Aufzeichnungen gemeldet und kein VMS-Bericht über Fortschritt und Umsetzung im Umsetzungsbericht vorgelegt wurden. Die Philippinen verstießen überdies gegen die Entschließung 10/12 zum Verbot der Befischung aller Arten von Fuchshaien der Alopiidae-Familie und die Entschließung 10/06 zum Seevögel-Bericht sowie die Umsetzung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen südlich von 25° südlicher Breite, da sie nicht die erforderlichen Informationen vorgelegt haben. Hinsichtlich der Beobachter verstießen die Philippinen gegen die Entschließung 11/04: Sie haben keine Informationen zum Abeckungsniveau oder zu den Beobachterberichten vorgelegt. Die Philippinen verstießen auch gegen die Entschließung 01/06 zum Statistikdokumentationsprogramm, da sie nicht den Jahresbericht vorgelegt haben. (94) Im IOTC-Übereinstimmungsbericht für die Philippinen vom 2. April 2013 (14) schrieb der Ausschuss für Erfüllungskontrolle, dass die Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Vorgaben durch die Philippinen im Übereinstimmungsbericht von 2012 dem Land in einem Schreiben vom 26. April 2012 mitgeteilt worden waren. In einer Überarbeitung des Übereinstimmungsberichts für die Philippinen von 2013 hat der Ausschuss für Erfüllungskontrolle bedeutende Fälle von Nichteinhaltung der Vorschriften festgestellt. Die Philippinen haben das Verbot großer Schleppnetze nicht in ihre nationale Gesetzgebung umgesetzt, wie in der Entschließung 12/11 gefordert. Das Land hat kein Beobachterprogramm im Sinne der Entschließung 11/04 eingeführt. Es hat nicht, wie die Entschließung 12/05 vorschreibt, den obligatorischen Bericht über Umladungen auf See vorgelegt. Ebenso fehlt der obligatorische VMS-Bericht zu Fortschritt und Umsetzung, der in der Entschließung 06/03 verlangt wird. Außerdem haben die Philippinen versäumt, den obligatorischen Bericht zum Vergleich von Ein- und Ausfuhren, wie ihn die Entschließung 01/06 vorschreibt, vorzulegen. (95) Aus dem IOTC-Übereinstimmungsbericht für die Philippinen vom 2. April 2013 ergibt sich weiterhin, dass die Philippinen ihre Verpflichtungen gemäß der Entschließung 10/08 (Liste aktiver Schiffe) und der Entschließung 07/02 (Liste der zugelassenen Schiffe mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr) vollständig oder teilweise versäumt haben, da obligatorische Informationen weggelassen wurden, zum Beispiel: Eigentümer, Zielarten, BRZ, zugelassener Zeitraum, Ausgangshafen. Hinsichtlich des VMS hielten sich die Philippinen ähnlich wie im vorigen Jahr nicht an die Entschließungen 06/03 und 12/13, weil keine Informationen über die Zusammenfassung der VMS-Aufzeichnungen gemeldet und kein Umsetzungsbericht vorgelegt wurden. Die Philippinen entsprachen nur teilweise den obligatorischen Anforderungen hinsichtlich der Statistiken gemäß der Entschließung 10/02. Das Land verstieß auch gegen die Entschließung 12/05 zu Umladungen auf See, da es nicht die obligatorischen Informationen vorgelegt hat. Hinsichtlich der Beobachter haben die Philippinen die Vorgaben der Entschließung 11/04 gar nicht oder nur teilweise eingehalten: Sie haben vor allem keine ausreichende Abdeckung durch Beobachter gewährleistet, was erforderlich ist, da es sich beim Indischen Ozean um ein Gebiet mit hohem Risikopotenzial handelt; außerdem fehlten die obligatorischen Beobachterberichte und der Jahresbericht. (96) Bei einigen der oben genannten Probleme handelt es sich nicht nur um Verstöße gegen RFO-Vorschriften, sondern auch gegen allgemeine Verpflichtungen im Rahmen des SRÜ, wie später erläutert. (97) Das Versäumnis, gemäß IOTC-Entschließung 12/11 das Verbot großer Schleppnetze in nationale Gesetzgebung umzusetzen, wie in Erwägungsgrund 94 erläutert, untergräbt die Fähigkeit der Philippinen, ihre Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 118 des SRÜ zu erfüllen, wonach die Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in Hochseebereichen zusammenarbeiten müssen. (98) In den Erwägungsgründen 93 bis 97 wurde überdies bereits festgestellt, dass die Philippinen ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Aufzeichnung und fristgerechten Übermittlung von Daten nicht nachgekommen sind. Vor allem hat das Land der IOTC keine Informationen zu Statistiken, zum Flottenentwicklungsplan, zu VMS-Berichten und Aufzeichnungen, Beobachterberichten und Berichten zu Umladungen vorgelegt. Solche Versäumnisse verstoßen gegen Artikel 119 Absatz 2 SRÜ, in dem es heißt, dass verfügbare wissenschaftliche Informationen, Statistiken zu Fängen und Fischereiaufwand sowie andere für den Erhalt der Fischbestände relevante Daten regelmäßig vorgelegt und im Rahmen zuständiger internationaler Organisationen auf subregionaler, regionaler oder globaler Ebene ausgetauscht werden sollen. (99) Überdies sind das Versäumnis, die Übersicht über die VMS-Aufzeichnungen und VMS-Berichte an die IOTC zu melden sowie die generellen Schwierigkeiten der philippinischen Behörden, das VMS-Signal der Fahrzeuge unter philippinischer Flagge zu empfangen, wenn diese in Gewässern von Drittländern operieren, nicht konform mit Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe e SRÜ, demzufolge vorgeschrieben ist, dass von Fischereifahrzeugen VMS-Positionsmeldungen einzufordern sind. Derartige Unzulänglichkeiten verstoßen zudem gegen Nummer 24 Absatz 3 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft von deren Beginn über die Anlandung bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollten; hierzu gehört auch die Einführung eines den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden VMS, einschließlich der Verpflichtung für unter der Gerichtsbarkeit des Landes stehende Schiffe, ein VMS an Bord mitzuführen. (100) Gemäß Artikel 62 Absatz 1 des SRÜ und den einschlägigen Vorschriften des WCPFC-Übereinkommens (insbesondere Artikel 2, 5, 7 und 8) ist es eindeutig die Aufgabe, Verantwortung und Verpflichtung eines Küstenstaats, Maßnahmen zu verabschieden, die mit den in der Region und auf Hoher See geltenden Maßnahmen vereinbar sind, um die langfristige Nachhaltigkeit gebietsübergreifender und weit wandernder Fischbestände zu gewährleisten und das Ziel ihrer optimalen Nutzung zu fördern. Die philippinischen Rechtsvorschriften sehen nur wenige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Gewässer unter ihrer Gerichtsbarkeit vor. Diese Maßnahmen entsprechen nicht den Verpflichtungen der Philippinen im Rahmen des internationalen Rechts und der RFO-Regeln. (101) Die philippinischen Hoheitsgewässer werden als Küstenmeer, Archipelgewässer und AWZ bezeichnet. Gemäß Artikel 3 des WCPFC-Übereinkommens umfasst der Zuständigkeitsbereich der WCPFC grundsätzlich alle Gewässer des Pazifischen Ozeans (im Süden und Osten durch festgelegte Linien begrenzt) einschließlich der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Philippinen. Da die Philippinen die Auffassung vertreten, dass die WCPFC-Vorschriften nicht für Gewässer unter ihrer Gerichtsbarkeit gelten, ist nicht ganz klar, welche Daten gesammelt und an die WCPFC gemeldet werden; dies deckt möglicherweise nicht die Bewertungen aller Fischereigewässer der Philippinen ab. Die Philippinen verstoßen gegen die WCPFC-Maßnahmen, da ihrer Auffassung nach ihre Archipelgewässer nicht in den Geltungsbereich dieser Maßnahmen fallen. (102) Überdies gibt es nur wenige Erhaltungsmaßnahmen, wie sich aus dem ersten Kontrollbesuch der Kommission 2012 ergab, und die meisten davon haben nur sehr geringe Wirkung. Die Rolle der lokalen Regierungen bei der Einführung von Erhaltungsmaßnahmen ist weiterhin unklar. Es gibt 915 lokale Verwaltungen; sie scheinen unabhängig vom BFAR zu operieren, und das Ministerium kann ihnen keine Strategien oder Vorschriften hinsichtlich ihrer Rechtsprechung z. B. in den Gewässern der Gebietskörperschaften auferlegen. (103) Dies führt zu mangelnder Klarheit und Transparenz, was neben der fehlenden Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren der Philippinen im Bereich der Registrierung von Fischereifahrzeugen und der Lizenzvergabe (siehe Abschnitte 3.1 und 3.2 dieses Beschlusses) die Möglichkeit einer wirksamen Erhaltung und Bewirtschaftung der philippinischen Fischereiressourcen beeinträchtigt und untergräbt. (104) Die Leistung der Philippinen bei der Umsetzung internationaler Instrumente steht nicht im Einklang mit den Empfehlungen der Nummer 10 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten vorrangig das UNFSA ratifizieren, annehmen oder ihm beitreten sollen. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Empfehlung im Falle der Philippinen, die über eine umfangreiche Fischereiflotte verfügen, die Fischfang auf weit wandernde Arten (hauptsächlich Thunfisch in den ICCAT-, IOTC- und WCPFC-Gebieten) betreibt, von besonderer Bedeutung ist. (105) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass die Philippinen ihre ihnen gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt haben. 3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (106) Es wird daran erinnert, dass die Philippinen gemäß dem UN-Index (15) für menschliche Entwicklung als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gelten (Platz 114 unter 186 Ländern im Jahr 2012). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit bestätigt, in dem die Philippinen in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) aufgeführt sind, und außerdem durch Informationen aus dem OECD/DAC-Bericht vom 1. Januar 2013 für das Jahr 2012 (16). (107) Die Notifizierung der Philippinen als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am Freitag, 15. Januar 2010 angenommen. Demzufolge bestätigten die Philippinen, wie in Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung vorgesehen, dass es nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gibt, an die ihre Fischereifahrzeuge gebunden sind. (108) Die Kommission informierte die Philippinen über die verschiedenen bei ihrem ersten Kontrollbesuch im Januar 2012 festgestellten Mängel. Bei ihrem zweiten Kontrollbesuch einige Monate später, d. h. im Juni 2012, stellte die Kommission fest, dass die Situation auf den Philippinen unverändert war. Sie versuchte, die philippinischen Behörden zur Zusammenarbeit und zu verbesserten Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel zu bewegen. Die Philippinen haben es versäumt, ausreichende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und positive Entwicklungen bei der Behebung der festgestellten Mängel zu erzielen. (109) Zudem muss hier angemerkt werden, dass die Europäische Union auf den Philippinen bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei [2011] (17) finanziert hat. (110) Außerdem führte die Kommission vom 22. bis 26. Juli 2013 mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und auf Ersuchen der philippinischen Behörden einen Workshop zum Kapazitätenaufbau in Manila durch, bei dem es vor allem um Hafenstaatmaßnahmen und Risikoanalyse ging. (111) Damit hat die Kommission die entwicklungsbedingten Sachzwänge der Philippinen berücksichtigt und dem Land seit 2012 ausreichend Zeit eingeräumt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht in kohärenter, wirksamer und unschädlicher Weise zu korrigieren. (112) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass der fischereiwirtschaftliche Entwicklungsstatus der Philippinen durch den allgemeinen Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sein könnte. Betrachtet man jedoch die Art der auf den Philippinen festgestellten Mängel, die von der EU geleistete Unterstützung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen, so fanden sich keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass das Versäumnis der Philippinen, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands sein könnte. Der sich verbessernde Entwicklungsstand der Philippinen kann die im Bereich der Fischerei erbrachte Gesamtleistung des Landes als Flaggen- und insbesondere als Küstenstaat sowie die unzureichenden Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei und zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter seiner Gerichtsbarkeit nicht entschuldigen oder rechtfertigen. (113) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass der Entwicklungsstatus und die Gesamtleistungsfähigkeit der Philippinen im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den allgemeinen Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden. 4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDE DRITTLÄNDER (114) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ergebnisse, denen zufolge die Philippinen ihre völkerrechtlichen Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht erfüllen und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreifen, sollte diesem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. (115) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission die Philippinen darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber den Philippinen alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. (116) Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an die Philippinen, dass sie möglicherweise als Land eingestuft werden, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Republik der Philippinen wird hiermit darüber informiert, dass sie möglicherweise als Drittland eingestuft wird, das die Kommission bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei als nichtkooperierendes Drittland betrachtet. Brüssel, den 10. Juni 2014 Für die Kommission Maria DAMANAKI Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. (2)  Quelle: Philippinisches Landwirtschaftsministerium — Referat Fischerei und aquatische Ressourcen, Fischereiprofil 2011 http://www.bfar.da.gov.ph/pages/AboutUs/maintabs/publications/pdf%20files/2011%20Fisheries%20Profile%20(Final)%20(4).pdf (3)  http://www.wcpfc.int/system/files/AR-CCM-19-Philippines-Rev-2.pdf http://www.wcpfc.int/system/files/AR-CCM-19-Philippines-Part-1.pdf (4)  ABl. C 346 vom 27.11.2013, S. 26. (5)  Siehe Fußnote 2. (6)  Siehe Fußnote 2. (7)  Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik, erstellt in Honolulu, am 5. September 2000 (http://www.wcpfc.int/doc/convention-conservation-and-management-highly-migratory-fish-stocks-western-and-central-pacific). (8)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics (9)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41. (10)  DAC-Liste der Empfänger offizieller Entwicklungshilfe (http://www.oecd.org/dac/stats/daclistofodarecipients.htm) (11)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi. (12)  IOTC-Übereinstimmungsbericht des Ausschusses für Erfüllungskontrolle für die Philippinen, 9. Sitzung des Ausschusses; Bericht abgeschlossen am 10. März 2012, IOTC-2012-CoC09-CR22; CoC09-IR22. (13)  IOTC-Übereinstimmungsbericht vom 10.3.2012, IOTC-2013-CoC09-CR22_Rev2[E]. (14)  IOTC-Übereinstimmungsbericht vom 2.4.2013, IOTC-2013-CoC10-CR22_Rev2[E]. (15)  Siehe Fußnote 8. (16)  Siehe Fußnote 10. (17)  Siehe Fußnote 11.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.