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17.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 185/17 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 10. Juni 2014
über die Notifizierung eines Drittlandes als Land, das die Kommission möglicherweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei als nichtkooperierendes Drittland einstuft
(2014/C 185/03)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. EINLEITUNG
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates („IUU-Verordnung“) wurde ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei eingerichtet. |
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(2) |
In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung sollte die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Drittländer werden auf der Grundlage der Kriterien in Artikel 31 der IUU-Verordnung darüber unterrichtet, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber den betreffenden Ländern alle in Artikel 32 festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere sollte die Mitteilung der Kommission folgende Informationen enthalten: Die wichtigsten Fakten und Erwägungen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, sowie den Hinweis, dass diese Länder die Möglichkeit haben, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission sollte den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen. |
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(4) |
Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung kann die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. |
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(5) |
Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. |
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(6) |
Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung kann der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufstellen. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. |
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(7) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung erhalten hat, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und welche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die deren Fischereifahrzeuge gebunden sind. |
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(8) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung arbeitet die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammen. |
2. VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN
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(9) |
Gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung ging die Notifizierung der Republik der Philippinen (Philippinen) als Flaggenstaat bei der Kommission am 15. Januar 2010 ein. |
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(10) |
Vom 23. bis 27. Januar 2012 führte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch auf den Philippinen durch. |
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(11) |
Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den Regeln der Philippinen für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die ihre Fischereifahrzeuge gebunden sind, die von den Philippinen ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der Union zu überprüfen. |
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(12) |
Am 3. Februar 2012 legten die Philippinen zusätzliche Informationen vor. |
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(13) |
Der Abschlussbericht über den Kontrollbesuch wurde den Philippinen am 21. Februar 2012 übersandt. |
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(14) |
Die Anmerkungen der Philippinen zum Abschlussbericht über den Kontrollbesuch gingen am 24. März 2012 ein. |
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(15) |
Vom 25. bis 27. Juni 2012 fand ein Folgebesuch der Kommission auf den Philippinen zur Überprüfung der anlässlich des ersten Besuchs getroffenen Maßnahmen statt. |
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(16) |
Die Kommission übermittelte am 28. Juni 2012 eine schriftliche Stellungnahme zu dem Plan der Philippinen, Maßnahmen zu IUU-Angelegenheiten zu ergreifen. |
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(17) |
Am 4. Oktober 2012, am 12. Dezember 2012 und am 14. Februar 2013 legten die Philippinen zusätzliche Informationen vor. |
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(18) |
Am 8. Februar 2013 fand zwischen den Philippinen und den Dienststellen der Kommission eine Videokonferenz statt. |
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(19) |
Am 22. April 2013 legten die Philippinen zusätzliche Informationen vor. |
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(20) |
Am 25. April 2013 fand eine Fachsitzung statt, auf der die Philippinen zusätzliche Informationen vorlegten. |
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(21) |
Am 11. Juni 2013 fand in Brüssel eine weitere Sitzung zwischen den Philippinen und den Dienststellen der Kommission statt. |
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(22) |
Am 14. Juni 2013 legten die Philippinen zusätzliche Informationen vor. Damit brachten die philippinischen Behörden die Kommission auf den neuesten Stand der Fortschritte hinsichtlich ihres Aktionsplans gegen die IUU. Sie legten außerdem den Entwurf des nationalen Aktionsplans zur IUU-Fischerei und die ursprünglichen Gesetzentwürfe zur Überarbeitung der Fischereigesetze vor. |
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(23) |
Vom 22. bis 26. Juli 2013 hat die Kommission in Manila mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) auf Ersuchen der philippinischen Behörden einen Workshop zum Aufbau von Kapazitäten organisiert, bei dem es um Hafenstaatmaßnahmen und Risikoanalyse ging. |
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(24) |
Am 11. November 2013 legten die Philippinen zusätzliche Informationen vor. |
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(25) |
Am 22. November 2013 fand in Brüssel eine Sitzung zwischen den Philippinen und den Dienststellen der Kommission statt. |
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(26) |
Im Dezember 2013 erhielt die Kommission von den philippinischen Behörden die Mitteilung, dass der Erlass der Regierung zur Annahme des nationalen Aktionsplans für die Bekämpfung der IUU unterzeichnet wurde. Ferner legten die Behörden der Kommission die am 9. Dezember 2013 unterzeichnete Vereinbarung vor, mit der ein gemeinsamer Ausschuss zur Zusammenarbeit in der Fischerei zwischen den Behörden der Philippinen und Papua-Neuguineas geschaffen worden war. |
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(27) |
Im Februar 2014 erhielt die Kommission eine Mitteilung mit dem nationalen Aktionsplan für die Bekämpfung der IUU, dem neuen Entwurf für die Überarbeitung der Fischereigesetze und dem Entwurf der Verordnung zur Rückverfolgbarkeit. Der Entwurf für die Fischereigesetze wurde im Senat und im philippinischen Repräsentantenhaus vorgelegt. |
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(28) |
Am 5. März 2014 fand in Brüssel eine Sitzung zwischen den Philippinen und den Dienststellen der Kommission statt. Am 25. März 2014, am 3. Mai 2014 und am 15. Mai 2014 legten die Philippinen zusätzliche Informationen vor. |
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(29) |
Im Rahmen des oben beschriebenen Informationsaustauschs haben die Philippinen eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Kommission unter Beweis gestellt. Bei den im Rahmen der Besuche vor Ort zutage getretenen größten Herausforderungen wurden deutliche Fortschritte erzielt. Verschiedene Mängel wurden hingegen nicht zufriedenstellend behoben. |
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(30) |
Die Philippinen sind Mitglied der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC). Zudem sind die Philippinen kooperierendes Nichtmitglied der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT). Die Philippinen haben das Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) von 1982 ratifiziert. |
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(31) |
Um zu bewerten, ob die Philippinen ihren internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 30 genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der in dem Erwägungsgrund 30 angeführten regionalen Fischereiorganisationen (RFO) nachkommen, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie. |
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(32) |
Hierzu verwendete die Kommission Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen von RFO sowie öffentlich verfügbare Informationen. |
3. MÖGLICHE EINSTUFUNG DER PHILIPPINEN ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
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(33) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Pflichten der Philippinen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter. |
3.1. Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung)
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(34) |
Was IUU-Schiffe unter der Flagge der Philippinen betrifft, ist anhand der Informationen aus den Listen der RFO festzustellen, dass kein solches Schiff auf vorläufigen oder endgültigen IUU-Listen geführt wird und es keine Beweise für frühere Fälle von IUU-Schiffen unter der Flagge der Philippinen gibt, die es der Kommission erlauben würden, die Leistungen der Philippinen gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei zu beurteilen. |
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(35) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b untersuchte die Kommission auch, welche Maßnahmen die Philippinen ergriffen haben, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf den Philippinen auf den Markt gelangen. |
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(36) |
Die Kommission gelangte anhand einer Bewertung aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu der Auffassung, dass die Philippinen nicht gewährleisten können, dass in das Land eingeführte oder in philippinischen Betrieben verarbeitete Fischereierzeugnisse nicht aus IUU-Fischerei stammen. Dies ist auf systembedingte Probleme zurückzuführen, aufgrund deren die philippinischen Behörden die Fänge nicht zurückverfolgen können, da es ihnen an offiziellen Angaben zu angelandetem, eingeführtem und/oder verarbeitetem Fisch fehlt. Die wichtigsten Fakten, die der Bewertung der Kommission zugrunde liegen, sind nachstehend zusammengefasst. |
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(37) |
Die Philippinen verfügen über eine große Fischereiflotte, die sowohl in den philippinischen Hoheitsgewässern als auch auf Hoher See und in den Hoheitsgewässern anderer Staaten tätig ist. Laut Informationen aus dem ersten Kontrollbesuch der Kommission 2012 und laut öffentlich verfügbaren Informationen umfasste die Flotte etwa 9 300 kommerzielle Fischereifahrzeuge und etwa 470 000„bancas“ (kleine Fahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei) (2). Die handwerklichen Fischer operieren nicht in Gewässern außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit, und ihre Fänge werden zumindest teilweise in die EU ausgeführt. Die Philippinen verfügen über eine große Fernflotte, die im März 2014 68 Fahrzeuge für den Thunfischfang („Thunfischfänger“), registriert in der IOTC-Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge, und 18 Thunfischfänger, registriert in der ICCAT-Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge, umfasste. Laut den Informationen der Philippinen in ihren jährlichen Fischereiberichten von 2012 und 2013 an die WCPFC verfügte das Land innerhalb dieser RFO am 1. Juli 2012 über 622 registrierte Fischereifahrzeuge (einschließlich Transportfahrzeugen), und am 11. Juni 2013 über 722 Fischereifahrzeuge (3). Die philippinischen Schiffe betreiben vornehmlich Thunfischfang. Die von den Philippinen angegebenen jährlichen Fangdaten für Thunfisch umfassen alle in philippinischen Häfen angelandeten Fänge, ungeachtet des Ortes, an dem sie gefangen wurden, und sie unterscheiden diese Fänge weder nach Ursprung, noch nach Flagge des Fangschiffs. Dies wirft Fragen hinsichtlich der Möglichkeit einer effizienten Bestimmung des Ursprungs dieser Fänge auf, was in den Erwägungsgründen 46 bis 55 näher erläutert wird. |
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(38) |
Ausgehend von den Daten des philippinischen Referats für Fischerei und aquatische Ressourcen (BFAR) fischen die philippinischen Fahrzeuge üblicherweise in folgenden internationalen Fanggründen: Celebes-See, indonesische Gewässer, malaysische Gewässer, Gewässer von Palau, Papua-Neuguinea, westlicher Pazifik und Gebiete der ICCAT und IOTC. Die Philippinen haben Fischereiabkommen mit Papua-Neuguinea, Kiribati und den Salomonen abgeschlossen. Nach Informationen aus der Sitzung vom 5. März 2014 operieren die meisten Fischereifahrzeuge (Ringwadenfänger) in den Gewässern von Papua-Neuguinea (46) und in den Hochseebereichen der WCPFC (33). Bis jetzt operieren nur zwei Fischereifahrzeuge in den Salomonen. Die in Papua-Neuguinea angelandeten Fänge versorgen auch den EU-Markt (Thunfisch in Dosen). Seit März 2014 operieren überdies sechs aktive philippinische Fahrzeuge in IOTC-Gewässern und acht in ICCAT-Gewässern. Die einzigen ausländischen, gecharterten Fischereifahrzeuge sind Transportschiffe, die lediglich im WCPFC-Gebiet operieren. Faktisch sind derzeit keinerlei ausländische Fischereifahrzeuge in der AWZ der Philippinen zugelassen. |
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(39) |
Die Zusammenstellung der philippinischen Flotte birgt in Kombination mit den zahlreichen Ursprungsquellen für Fischereierzeugnisse, die in die Lieferkette gelangen, und mit einem unzureichenden System für den Ursprungsnachweis das Risiko, dass IUU-Produkte auf den philippinischen Markt gelangen. |
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(40) |
Mit Blick auf die expandierende Thunfischverarbeitungsindustrie auf den Philippinen prüfte die Kommission die Tätigkeiten dieses Wirtschaftszweigs und ging der Frage nach, inwieweit dadurch Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf den philippinischen Markt gelangen können. |
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(41) |
Der internationale Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (FAO-Aktionsplan) enthält Leitlinien für international vereinbarte marktbezogene Maßnahmen, durch die der Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei eingeschränkt bzw. unterbunden werden soll. Gemäß Nummer 71 des FAO-Aktionsplans sollten die Staaten auch Maßnahmen ergreifen, um ihre Märkte transparenter zu machen, sodass Fisch oder Fischereierzeugnisse zurückverfolgt werden können. Ebenso enthält der Verhaltenskodex der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation für verantwortungsvolle Fischerei (FAO-Verhaltenskodex) insbesondere in Artikel 11, bewährte Verfahren für eine verantwortungsvolle Fischverwendung sowie für einen verantwortungsvollen internationalen Handel. In Artikel 11.1.11 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, durch eine Verbesserung der Herkunftskennzeichnung von Fischen und Fischereierzeugnissen sicherzustellen, dass der internationale und inländische Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen im Einklang mit vernünftigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsverfahren erfolgt. |
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(42) |
Die Verarbeitungsbetriebe erhalten ihr Rohmaterial von Schiffen unter philippinischer Flagge, die in den nationalen Hoheitsgewässern der Philippinen, auf Hoher See und in den Hoheitsgewässern von Drittstaaten operieren, sowie von Schiffen unter ausländischen Flaggen, die Fisch auf den Philippinen anlanden, und aus Einfuhren. |
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(43) |
Einige der Schiffe, die Fisch auf den Philippinen anlanden, fahren unter den Flaggen Koreas oder Papua-Neuguineas. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Korea am 26. November 2013 (4) von der Kommission unterrichtet wurde, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei eingestuft wird. Papua-Neuguinea wurde von der Kommission zum selben Datum wie die Philippinen notifiziert. Auch philippinische Fischereiunternehmen, die in Papua-Neuguinea operieren, können Fisch liefern (5). |
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(44) |
Fisch, der in die Philippinen eingeführt und dort weiterverarbeitet wird, kann überdies seinen Ursprung in Drittländern haben, auch solchen, die nicht von der Kommission unterrichtet wurden, wie Vanuatu, Kiribati und die Föderierten Staaten von Mikronesien (6). Im Hinblick darauf ist anzumerken, dass Vanuatu, Kiribati und die Föderierten Staaten von Mikronesien keine Fischereierzeugnisse in die Europäische Union ausführen können, da ihre Notifizierung als Flaggenstaaten gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung von der Kommission nicht angenommen wurde. |
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(45) |
Im Rahmen der Grundsätze von Artikel 11.1.11 des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sollten die Philippinen in der Lage sein, den Ursprung der Fische und Fischereierzeugnisse zu überwachen und folglich gewährleisten zu können, dass kein nicht-EU-konformer Fisch in die EU ausgeführt wird. Die Philippinen setzen jedoch nicht die Rückverfolgbarkeitsregelung um, die verhindern soll, dass sie Rohmaterial und Fischereierzeugnisse von nicht notifizierten Ländern und von als nichtkooperierende Länder eingestuften Ländern einführen und dann in die EU ausführen. Ein funktionierendes Rückverfolgungssystem wäre in der Tat von der Anlandung bis zur Ausfuhr oder von der Einfuhr bis zur Wiederausfuhr erforderlich. Ein solches System fehlt jedoch auf den Philippinen, und die fehlende Kontrolle und Überwachung von Fischereitätigkeiten vor allem bei der Anlandung, die hohen Kosten für Inspektionen auf See und im Hafen sowie fehlende Überprüfungen der Logbücher bringen es mit sich, dass Erzeugnisse aus IUU-Fischerei leichten Zugang zu den Philippinen und damit dem EU-Markt haben. Überdies ist es allgemeine Handelspraxis, dass Fisch von Fahrzeugen unter philippinischer Flagge in Gewässern von Drittländern gefangen und demzufolge entweder in Drittländern zwecks Weiterverarbeitung angelandet wurde, oder aber in den Gewässern von Drittländern umgeladen und anschließend zur Weiterverarbeitung in ein anderes Land gesandt wurde. Zahlreiche riskante Transaktionen finden also außerhalb der philippinischen Hoheitsgewässer statt. Die philippinischen Behörden sollten gemäß Artikel 94 SRÜ die volle Verantwortung für ihre Fahrzeuge übernehmen. Das Land setzt jedoch keinerlei Maßnahmen um, um zu gewährleisten, dass die Behörden die Richtigkeit der Informationen und die Rückverfolgbarkeit der Aktivitäten ihrer Fischereifahrzeuge kontrollieren können. |
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(46) |
Die Philippinen haben die Fischereiverwaltungsvorschrift Nr. 241 über die Umsetzung des Schiffsüberwachungssystems auf Hoher See angenommen. Das Land verfügt jedoch nicht über einen operationellen Zugang zu den erforderlichen Informationen zu Position oder Tätigkeit einiger seiner eigenen Fahrzeuge in Gewässern von Drittländern, zum Beispiel in Papua-Neuguinea. Dadurch wird die Fähigkeit der Philippinen, ihre volle Verantwortung als Flaggenstaat hinsichtlich der korrekten Ausstellung von Fangbescheinigungen wahrzunehmen, eingeschränkt. Eine genauere Analyse der Probleme hinsichtlich Kontrolle und Überwachung wird in Abschnitt 3.2 vorgenommen. |
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(47) |
Zwar sind Anlandeerklärungen unerlässlich für die Rückverfolgbarkeit, um die Kontrolle zu gewährleisten und die Ein- und Ausgänge der Unternehmen zu überwachen, doch sie werden nicht für alle auf den Philippinen angelandeten Fänge ausgestellt. Um vollständig zuverlässig zu sein, muss der Inhalt eines solchen Dokuments von einer unabhängigen Behörde hinsichtlich der gefangenen Mengen und Arten kontrolliert und bestätigt werden; es ist nicht ausreichend, sich auf die vom Unternehmen vorgelegten Angaben zu verlassen, wie es auf den Philippinen häufig geschieht. Um die Fischereitätigkeiten effizient zu überwachen, sollte das Ausfüllen von Anlandeerklärungen für alle Fischereifahrzeuge vorgeschrieben sein, wo auch immer sie ihren Fang anlanden; derzeit gilt eine solche Vorschrift lediglich für Anlandungen auf den Philippinen. Die philippinischen Behörden haben keinerlei kohärente Maßnahmen für die Überprüfung von Dokumenten bei An- oder Umladungen in Drittländern eingerichtet. Auf ihrem ersten Kontrollbesuch auf den Philippinen 2012 stellte die Kommission fest, dass den Behörden hinsichtlich der Fänge mit Ursprung in Papua-Neuguinea nicht immer klar war, ob der Fisch in Papua-Neuguinea angelandet oder in papua-neuguineischen Gewässern umgeladen worden war, bevor er zu den Philippinen gesandt wurde. |
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(48) |
Die Philippinen haben eine Fangbescheinigungsregelung in ihre Gesetzgebung aufgenommen. In Kapitel 13 der Fischereiverwaltungsvorschrift Nr. 238 zu Vorschriften und Regeln hinsichtlich der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates zur Fangbescheinigungsregelung wurde das „Fangvalidierungszertifikat“ (CVC) geschaffen, das in der Fischereiverwaltungsvorschrift 238-1 zur „Anlandebescheinigung des Ursprungs des Fangs“ (COLD) umbenannt wurde. Diese Art Anlandebescheinigung, COLD, ist nur für Fahrzeuge Vorschrift, die in einem bestimmten Hafen auf den Philippinen anlanden; deshalb ist die Anwendung der Vorschrift Nr. 238-1 für Fahrzeuge unter philippinischer Flagge, die Fänge in anderen Ländern anlanden, was häufig geschieht, nicht möglich. |
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(49) |
Für kommerzielle Fischereifahrzeuge wird eine Anlandebescheinigung für Fisch beim Anlanden ausgefüllt und von BFAR-Inspektoren unterzeichnet. Das Problem dabei ist, dass die Anlandebescheinigung auch dann Informationen zu den Fangschiffen enthält, wenn die Fänge von Transportschiffen angelandet wurden. So können die Inspektoren die Anlandung von Fischereifahrzeugen bescheinigen, die sich noch auf See befinden, ohne Informationen über die Fischereitätigkeiten. Überdies kann das derzeitige System der Fischanlandebescheinigungen keine ausreichende Rückverfolgbarkeit gewährleisten, da nicht alle verfügbaren und relevanten Informationen miteinander verbunden werden, zum Beispiel über das anlandende Fahrzeug oder den Verarbeitungsbetrieb, für den die Fänge bestimmt sind. |
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(50) |
Für die handwerkliche Fischerei gibt es auf See oder am Anlandeort fast keine Kontrollen; die Fangberichte werden nicht von lokalen Behörden unterzeichnet, sondern beim Erhalt des Rohmaterials von den Verarbeitungsbetrieben bescheinigt. Die Behörden erklärten, dass aufgrund des Personalmangels bei Anlandungen nur sehr selten ein Regierungsbeamter der entsprechenden Behörde anwesend sei. So können in Abwesenheit eines offiziellen Regierungsvertreters in der Zeit, in der der Fangbericht ausgefüllt wird, mehrere Anlandungen für ein Fischereifahrzeug deklariert und Fänge von registrierten und zugelassenen Fahrzeugen mit Fängen handwerklicher, nicht zugelassener und nicht registrierter Fahrzeuge vermischt werden. Dies ist problematisch, da solche Berichte zu den wichtigsten Dokumenten für die Ausstellung von vereinfachten Fangbescheinigungen dienen. |
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(51) |
Das BFAR stützt sich auf die von den Wirtschaftsbeteiligten oder Verarbeitungsbetrieben vorgelegten Informationen, anstatt die Daten in den Fangbescheinigungen auf Grundlage seiner eigenen Bewertungen zu überprüfen und zu bescheinigen. Die Philippinen haben es versäumt, ein kohärentes Kontrollsystem zur Überprüfung der Rückverfolgbarkeitsverfahren der Unternehmen einzurichten. So kann das BFAR beispielsweise trotz der zahlreichen Dokumente, die vor einer Validierung der Fangbescheinigung (normal oder vereinfacht) eingefordert werden, nicht überprüfen, ob das in der Fangbescheinigung angegebene Gewicht stimmt, da das Ministerium keine Kontrollen in den Fabriken durchführt. So kann die Validierung der Fangbescheinigung als „blind“ bezeichnet werden, und die Gefahr, dass IUU-Fänge in die Ausfuhr gelangen, ist real. |
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(52) |
Beim ersten Kontrollbesuch der Kommission 2012 zeigte sich das Fehlen einer wirklichen Kontrolle der Mengenvorgaben daran, dass in einigen Fällen die Mengen nach der Verarbeitung fast identisch mit denjenigen vor der Verarbeitung waren. Bei Thunfisch in Dosen ist das unmöglich, da Körperteile der Fische weggeworfen werden müssen, was darauf schließen lässt, dass IUU-Erzeugnisse in die Produktions- und Ausfuhrkette eingeschleust werden. |
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(53) |
Auf diesem ersten Kontrollbesuch der Kommission 2012 wurde ferner festgestellt, dass Unternehmen, die eine Fangbescheinigung benötigen, informell die Berechtigung erhielten, eine Fangbestätigungsnummer, bei der es sich um eine Reihe spezifischer, vom BFAR vorgeschriebener Codes zur Bestimmung von z. B. dem Ausführer oder der Region handelt, und eine fortlaufende Seriennummer auszustellen. Da eine Datenbank oder ein elektronisches System fehlen, gibt es keine Kontrolle über diese Nummern, was dazu führen kann, dass ein und dieselbe Nummer für verschiedene Verkaufseinheiten verwendet wird. |
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(54) |
Die Rückverfolgbarkeit wird ferner durch die Praxis der unkontrollierten Umladungen auf See erschwert. In der Tat können Fischereierzeugnisse über Transportfahrzeuge auf den philippinischen Markt gelangen, und angesichts der Mängel bei Kontrolle und Rückverfolgbarkeit der Anlandungen, die in Erwägungsgrund 49 dargelegt wurden, könnte durchaus Fisch aus IUU-Fischerei in die Philippinen eingeführt werden. Mit Ausnahme der großen Langleinenfischer, die im IOTC-Gebiet operieren, finden Umladungen bei den meisten der Fischereitätigkeiten der Handelsflotte häufig statt, da sie von Transportschiffen unterstützt werden, die Fische von den Fängern der Fischereiflotte zu einem Hafen oder zu einem Verarbeitungsbetrieb befördern. |
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(55) |
In dieser Hinsicht ist zu bedenken, dass mangelnde Kontrolle von Umladungen die Fähigkeit der Behörden untergräbt, die Fänge von Ringwadenfängern zu kontrollieren, was zu einer hohen Dunkelziffer bei der Meldung von Fängen führen könnte. Eine geringe Anzahl an Patrouillenschiffen und geringe Präsenz von Beobachtern an Bord (außer während der Abschlussperiode der Fischsammelgeräte (FAD), also im Sommer) sowie der schwache operationelle VMS-Status könnte ebenfalls IUU-Fischereitätigkeiten begünstigen. Auch bei der Kontrolle der handwerklichen Fischerei sind Mängel zu verzeichnen, zum Beispiel seltene Kontrollen bei der Anlandung und wenig Überwachung auf See. Überdies ist noch nicht in allen Gemeinden das Lizenzsystem umgesetzt worden. |
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(56) |
In verschiedenen Berichten haben die philippinischen Behörden die Mängel in ihren Systemen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit anerkannt. Am 25. Februar haben die Philippinen eine Verordnung zur Rückverfolgbarkeit vorgelegt, jedoch ohne genauen Zeitplan für die Umsetzung. Bis jetzt hat die Kommission noch keine messbaren Fortschritte hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit feststellen können. |
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(57) |
Wie bereits in den Erwägungsgründen 46 bis 54 ausgeführt, bieten die fehlenden Kontrollen der Fangbescheinigungen für Einfuhren und der Verarbeitungsbetriebe sowie die Anzahl der Kanäle, über die Fisch beschafft werden kann, Anreize für die Fernflotte, Erzeugnisse aus IUU-Fischerei zusammen mit legal gefangenem Fisch auszuführen, und das sowohl für inländische als auch ausländische Fischereierzeugnisse. Die geringen Kontrollen der Tätigkeiten auf See (Fischerei und Umladung) tragen ferner zu diesem Problem bei, was in den Erwägungsgründen 67 bis 75 in Kapitel 3.2 näher erläutert wird. |
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(58) |
Gemäß dem Verhaltenskodex der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) sollte Transparenz in der Fischereigesetzgebung und deren Erarbeitung sowie bei den entsprechenden Strategie- und Entscheidungsfindungs- sowie Bewirtschaftungsprozessen sichergestellt werden (Nummern 6.13 und 7.1.9). Dieser Kodex enthält Grundsätze und Standards für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung aller Fischereien; zudem sind darin der Fang und die Verarbeitung von Fisch und Fischereierzeugnissen und der Handel damit sowie Fischereitätigkeiten und Forschung im Bereich der Fischerei abgedeckt. Unter den Nummern 11.2 und 11.3 des FAO-Verhaltenskodexes heißt es weiter, dass der internationale Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen die nachhaltige Entwicklung der Fischerei nicht gefährden, auf transparenten Maßnahmen beruhen und transparenten, einfachen und verständlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren unterliegen sollte. |
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(59) |
Zwar streben die Philippinen ein gemeinsames Registrierungssystem für Fischereifahrzeuge an, doch existieren derzeit sowohl ein Schiffsregistrierungssystem bei der Registrierungsbehörde ((Maritime Industry Authority (MARINA)) als auch ein Fanglizenzensystem. Gemäß der Bewertung anlässlich des ersten Kontrollbesuchs der Kommission 2012 weist das Schiffsregistrierungssystem erhebliche Mängel auf. Die von der MARINA und den beiden anderen Registrierungsbehörden (Landwirtschaftsministerium (BFAR) und lokale Gebietskörperschaften (LGU)) angegebenen Zahlen für die Fischereifahrzeuge stimmen nicht überein, und auch sonst fehlt es an strukturierter Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden. Im Anschluss an den Kontrollbesuch der Kommission schlossen BFAR und MARINA eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit ab. Es kommt hinzu, dass bis zu 50 % der kleinen Fahrzeuge, die in Gewässern der Gebietskörperschaften fischen, von den zuständigen LGU nicht registriert sind, was Kontrollen schwierig macht. Während ihrer Kontrollbesuche stellte die Kommission überdies fest, dass auch bei der Verwaltung der Fanglizenzen Mängel auftreten, da die Anzahl der ausgestellten Lizenzen und die von den Behörden erfassten Daten unvollständig sind. |
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(60) |
Wie in Artikel 40 des FAO-Aktionsplans festgelegt, sollten die Bedingungen für die Schiffsregistrierung mit den Fanglizenzen verbunden und klar, transparent und öffentlich verfügbar sein. Auf den Philippinen wurde jedoch ein großer Unterschied zwischen den registrierten kommerziellen Fischereifahrzeugen und den im Land registrierten Fahrzeugen festgestellt. Nach Angaben der MARINA wurden 2010 in der Tat einschließlich der Boote für die handwerklich betriebene Fischerei nur 3 700 Fischereifahrzeuge registriert, im Vergleich zu fast 8 000 kommerziellen Fischereifahrzeugen im Jahr 2011. Die Datenbank der MARINA ist also nicht aktualisiert worden, da es mehr Fischereifahrzeuge mit Fanglizenzen als registrierte Fahrzeuge gibt, was unmöglich ist. Boote für die handwerkliche Fischerei und kommerzielle Schiffe in einer einzigen Datenbank zusammenzufassen ist nicht angemessen, da die LGU lediglich ungenaue Daten in unregelmäßigen Abständen einsenden. Deshalb sind die Gesamtzahlen nicht korrekt. Die Schlussfolgerung ist, dass das Register nicht aktuell ist. |
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(61) |
Die Vielfalt der Fischereifahrzeuge (handwerkliche Fischerei in Küstengemeinden und kommerzielle Fischerei, unterteilt in kleine, mittlere und große Fahrzeuge) und der Fanglizenzen (ausgestellt vom BFAR für kommerzielle Fischereifahrzeuge und von den LGU auf Ermessensbasis für handwerkliche Fischereiboote) und die daraus resultierende Komplexität des Lizenzsystems erschwert die Rückverfolgbarkeit von Fischereitätigkeiten sowie Monitoring, Kontrolle und Überwachung. Das Fehlen zuverlässiger und vollständiger Informationen zu Schiffsregistrierung und Fanglizenzen wirkt sich direkt negativ auf die Ausstellung korrekter Fangbescheinigungen aus. |
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(62) |
Angesichts der festgestellten Mängel bei der Rückverfolgbarkeit und der den Behörden der Philippinen fehlenden Informationen über den angelandeten Fisch können die Philippinen, wie in den Erwägungsgründen 43 bis 56 dargelegt, nicht gewährleisten, dass Fischereierzeugnisse, die in die Philippinen eingeführt oder an Verarbeitungsbetriebe auf den Philippinen geliefert werden, nicht aus IUU-Fischerei stammen. |
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(63) |
Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass die Philippinen ihre ihnen als Küsten- und Marktstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt haben und nicht verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf ihren Markt gelangen. |
3.2. Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 Buchstaben a, b, c und d der IUU-Verordnung)
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(64) |
Die Kommission untersuchte, ob die Behörden der Philippinen wirksam mit der Kommission zusammenarbeiten und auf die von der Kommission an sie gerichteten Ersuchen reagieren, IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten zu untersuchen, Rückmeldung hierüber zu geben oder diese weiterzuverfolgen. |
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(65) |
Die Behörden der Philippinen, die an der Durchführung der Fangbescheinigungsregelung gemäß der IUU-Verordnung der EU beteiligt sind, zeigen sich zwar in der Regel kooperativ und beantworten die Ersuchen um Auskunft oder Überprüfung, doch die Zuverlässigkeit ihrer Antworten wird durch die mangelnde Transparenz und die kaum bzw. gar nicht vorhandene Möglichkeit beeinträchtigt, die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen zu gewährleisten (siehe Abschnitt 3.1 dieses Beschlusses). |
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(66) |
Im Rahmen der Gesamtbewertung, inwieweit die Philippinen ihren Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen- und Küstenstaat nachkommen, prüfte die Kommission auch, ob die Philippinen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei mit anderen Flaggenstaaten zusammenarbeiten. |
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(67) |
Wie in Erwägungsgrund 46 erläutert, verfügen die Philippinen nicht über einen operationellen Zugang zu den erforderlichen Informationen zu Position oder Tätigkeit einiger ihrer eigenen Fahrzeuge in Gewässern von Drittländern, zum Beispiel Papua-Neuguinea. Parallel zu der unzureichenden Zusammenarbeit erlauben die Philippinen weiterhin Schiffen unter ihrer Flagge, in den Hoheitsgewässern von Drittländern zu fischen, sodass sie nicht ihre volle Verantwortung als Flaggenstaat hinsichtlich der Tätigkeiten ihrer Fahrzeuge außerhalb ihrer Hoheitsgewässer oder hinsichtlich der Richtigkeit der Informationen bei der Validierung von Fangbescheinigungen wahrnehmen können. |
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(68) |
Zu den Pflichten des Flaggenstaats gehört es insbesondere, gemäß Artikel 94 SRÜ sowie den Vorgaben des FAO-Aktionsplans seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über seine Flagge führende Schiffe wirksam auszuüben. Unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans wird empfohlen, dass Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft auch über die Anlandung hinaus bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollen; dies schließt auch die Einführung eines den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden Schiffsüberwachungssystems (VMS) ein. Hierzu zählt auch die Verpflichtung für unter der Gerichtsbarkeit des Landes stehende Schiffe, ein VMS an Bord mitzuführen. Weiterhin gehört dazu, regelmäßig Logbuch-Informationen zu den Fängen vorzulegen, wozu die Kommission auf ihrem ersten Kontrollbesuch im Januar 2012 feststellte, dass dies auf den Philippinen lediglich bei der Erneuerung der Lizenz stattfand, also all drei Jahre. Wie später überprüft wurde, sind die Philippinen ihrer Verpflichtung gemäß SRÜ und den Vorgaben des FAO-Aktionsplans nicht nachgekommen, vor allem hinsichtlich ihrer Kontrolle über ihre Flotte und die angenommenen und umgesetzten Maßnahmen zu Kontrolle und Überwachung. |
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(69) |
Die Probleme der Philippinen bei der Kontrolle ihrer Flotte sind teilweise auf den Mangel an Verwaltungskapazität zurückzuführen, da ihre Fischereiflotte größer ist als ihre Fähigkeit zur Kontrolle der Schiffe. Die Kommission stellte in der Tat ein beträchtliches Ungleichgewicht zwischen der Verwaltungskapazität der Philippinen bei der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten von Schiffen in ihren Hoheitsgewässern und der Anzahl der registrierten Fahrzeuge/ausgestellten Fanglizenzen fest (etwa 9 300 kommerzielle Fischereifahrzeuge und etwa 470 000„bancas“). Dies bestätigt, dass die Philippinen — gemessen am Umfang der Fangtätigkeiten in Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt — nicht über ausreichende Durchsetzungskapazitäten verfügen, trotz der für 2014 vorgesehenen Erhöhung der Humanressourcen und Finanzmittel. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese unzureichenden Mittel für Interventionen auf See alle Durchsetzungsbemühungen untergraben. |
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(70) |
Die Philippinen haben 2012 die „Fischereiverwaltungsvorschrift Nr. 241 über die Umsetzung des Schiffsüberwachungssystems auf Hoher See“ angenommen. Darin wird festgelegt, dass alle vom BFAR genehmigten kommerziellen Fischereifahrzeuge mit Fanglizenzen, wenn sie auf Hoher See operieren wollen, und auch alle Fahrzeuge, die in den AWZ andere Länder fischen wollen, das VMS anwenden müssen. Wie in der Vorschrift festgelegt, wird die VMS-Pflicht zunächst für alle Fahrzeuge unter philippinischer Flagge angewandt, die Thunfischfang auf Hoher See betreiben dürfen oder Zugangsrecht zu den Fischgründen in den AWZ anderer Länder haben. Anschließend soll der Terminplan für die Anwendung des VMS auf andere Fischereifahrzeuge/Ausrüstung in allen anderen Fanggründen in den künftigen Beratungen mit den Interessenvertretern bestimmt werden, sofern nicht durch andere Gesetze oder geltende Fischereiverwaltungsvorschriften anderweitig bestimmt. Bis jetzt zeigt der festgestellte Sachverhalt, dass trotz der bestehenden Vorschriften die Philippinen ihrer VMS-Verpflichtung lediglich teilweise nachgekommen sind. |
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(71) |
Wie die Philippinen in ihrem an die Kommission übermittelten IUU-Aktionsplan beschrieben haben, werden mit dem VMS die Fischereifahrzeuge unter philippinischer Flagge im Hochseebereich Nr. 1 und in den Fanggründen in den Hoheitsgewässern anderer RFO abgedeckt. Unter Fischereiverwaltungsvorschrift Nr. 241 sind alle Fischereifahrzeuge unter philippinischer Flagge, die auf Hoher See operieren, verpflichtet, VMS-Transponder zu installieren. Die Philippinen haben der Kommission jedoch keine Information über ihre Absichten und Pläne hinsichtlich der schrittweisen Ausweitung der Abdeckung durch das VMS auf Fischereifahrzeuge mitgeteilt, die außerhalb der AWZ der Philippinen operieren, was gemäß Artikel 94 SRÜ und Artikel 24 des FAO-Aktionsplans erforderlich wäre, um umfassende und effiziente Kontrolle und Überwachung der Fischerei zu gewährleisten. |
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(72) |
Während ihres ersten Kontrollbesuchs auf den Philippinen 2012 stellte die Kommission fest, dass das Fischereiüberwachungszentrum (FMC) sich erst in der Entwicklungs-/Pilotphase befand. Überdies waren die operationellen VMS-Daten dem FMC nicht zugänglich, vor allem hinsichtlich der Schiffe unter philippinischer Flagge, die in den Gewässern von Papua-Neuguinea operieren. Für eine Reihe von Fischereifahrzeugen war ein VMS überdies nicht einmal vorgeschrieben. Die Anzahl der Fischereifahrzeuge, die überhaupt Daten an die philippinischen Behörden lieferten, war vernachlässigbar. Ausgehend von den auf dem Kontrollbesuch von 2012 gesammelten Informationen verfügten die philippinischen Behörden lediglich für 53 von 613 Fahrzeugen unter philippinischer Flagge, die im WCPFC-Gebiet registriert waren, über einen so genannten Zugang „zur Einsicht“. Dieses auf „Einsicht“ beschränkte Zugangsrecht bestand in der Realität aus einer Bildschirmansicht mit den Informationen zu den Fahrzeugen, die innerhalb des Gebiets des WCPFC-Übereinkommens in internationale Gewässer ein- oder auslaufen, und nicht in der tatsächlichen Position der Fahrzeuge. Ferner wurden Probleme hinsichtlich der VMS-Abdeckung von Fischereifahrzeugen festgestellt, die in ICCAT- und IOTC-Gebieten operieren. Am 15. Mai 2014 berichteten die Philippinen, dass die zuständige Behörde nunmehr VMS-Positionen von lediglich einigen philippinischen Fangschiffen von den Behörden Papua-Neuguineas erhält. Überdies erhalten sie laut den von den Philippinen vorgelegten Informationen keine VMS-Daten zu den zusammen mit den Fangschiffen in den Gewässern Papua-Neuguineas operierenden Transportschiffen. |
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(73) |
Auch fehlte den philippinischen Behörden ein vollständiger Überblick über ihre Schiffe oder Drittlandsschiffe, die möglicherweise in ihrer AWZ operieren. |
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(74) |
Den zuständigen Behörden liegen keinerlei Informationen über die Fischereitätigkeiten philippinischer Schiffe in den Gewässern Papua-Neuguineas vor. |
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(75) |
Aus all diesen Gründen kamen die Philippinen den Bestimmungen von Artikel 94 SRÜ nicht nach. Operationelle Mängel der genannten Art sind überdies nicht konform mit Punkt 24 des FAO-Aktionsplans. |
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(76) |
Hinsichtlich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen heißt es unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans, dass Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen. Wie im Folgenden erläutert wird, verfügen die Philippinen weder über den Rechtsrahmen, noch über eine ausreichende Kontrolle über ihre Flotte und ihre Gewässer, um die Täter angemessen zu bestrafen. |
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(77) |
Auf der Grundlage der bei den Kontrollbesuchen der Kommission erhaltenen Informationen wurde festgestellt, dass das Sanktionssystem gegen IUU-Fischerei unzureichend ist und die Sanktionen nicht wirksam sind, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von Verstößen abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten zu bringen. |
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(78) |
Hinsichtlich der von den Philippinen eingeleiteten Durchsetzungsmaßnahmen ergab sich aus den Kontrollbesuchen der Kommission, dass die geltenden Sanktionen für Verstöße gemäß dem Gesetz („Republic Act“) 8550 oder dem philippinischen Fischereikodex von 1998 (RA 8550), der wichtigsten für die Fischerei auf den Philippinen geltenden Gesetzgebung, überarbeitet werden müssen. |
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(79) |
Die philippinischen Behörden haben in ihren Berichten eingeräumt, dass sie über kein abschreckendes Sanktionssystem verfügen. Die Höhe der Strafen ist nicht ausreichend und steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der möglichen Verstöße, zu deren potenziellen Auswirkungen auf die Ressourcen sowie zu dem möglichen Gewinn der Täter aus solchen illegalen Tätigkeiten. So wird zum Beispiel ein Täter, der das Korallenriff an der Küste von Cotabato schädigt, dessen Wert auf 11,5 Mrd. EUR geschätzt wird, mit einem Bußgeld in Höhe von 2 000 PHP (etwa 32 EUR) bis 20 000 PHP (etwa 320 EUR) bestraft. |
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(80) |
Im Anschluss an die Kontrollbesuche der Kommission 2012 haben die philippinischen Behörden einen Entwurf zur Änderung des philippinischen Fischereikodex von 1998 vorgelegt. Doch die vorgeschlagenen Bußgelder sind zwar höher als die des derzeit geltenden Gesetzes, scheinen jedoch noch nicht auszureichen, um die Täter der aus IUU-Fischerei erzielten Gewinne zu berauben. So ist in dem Entwurf zum Beispiel ein Bußgeld für Fanggerät vorgesehen, das Korallenriffe und andere marine Biotope zerstört: Das Bußgeld gehört zu den höchsten in dem Entwurf und beträgt drei Mal den Wert des während der Fischereitätigkeit gefangenen Fischs, oder aber zwei Millionen PHP (etwa 35 000 EUR), je nachdem, welcher Wert höher liegt. Dies ist angesichts des in Erwägungsgrund 79 genannten hohen Werts keinesfalls ausreichend. Überdies wurde der Entwurf zwar dem Senat und dem Repräsentantenhaus vorgelegt, er ist jedoch noch nicht verabschiedet und demzufolge nicht rechtsverbindlich. Die philippinischen Behörden haben noch keinen klaren Zeitplan für den Erlass und die Umsetzung des Entwurfs genannt. |
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(81) |
Überdies umfassen die aktuellen Rechtsvorschriften keine Definition für IUU-Fischerei, für ernste Verstöße oder besondere Strafen für Wiederholungstäter. Im neuen Entwurf sind Definitionen für IUU und Maßnahmen für Wiederholungstäter vorgesehen. Doch auch dieser Entwurf umfasst keine systematischen verwaltungstechnischen Begleitmaßnahmen. Zwar hat der von den Philippinen vorgelegte Entwurf einen größeren Geltungsbereich als der Fischereikodex von 1998 hinsichtlich Vergehen auf Hoher See oder in Gewässern von Drittländern, doch das geltende Recht gilt nur für die unter philippinischer Gerichtsbarkeit stehenden Gewässer. So gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage für die philippinischen Behörden, Sanktionen für IUU-Schiffe zu verhängen, die unter philippinischer Flagge in Gewässern außerhalb philippinischer Gerichtsbarkeit operieren. |
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(82) |
Die Strafen sind in ihrer derzeitigen Form nicht umfassend und streng genug, um ihre abschreckende Wirkung zu entfalten. Die Höhe der Strafen ist in der Tat nicht ausreichend, damit die Durchsetzung der Vorschriften sichergestellt wird, Verstöße unterbunden und die Täter um den Gewinn aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten gebracht werden, wie in Artikel 25 Absatz 7 des WCPFC-Übereinkommens gefordert. Die fehlende Klarheit und Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren, insbesondere im Bereich der Schiffsregistrierung und Lizenzvergabe, der Rückverfolgbarkeit und der Verlässlichkeit von Informationen und Daten über Anlandungen und Fangmengen (siehe Erwägungsgründe 45 bis 62) sowie im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen (siehe Erwägungsgründe 100 bis 102), verringert die Möglichkeiten für eine wirksame Bestrafung und effiziente Nachfassung von Verstößen. Diese Situation macht die effiziente Durchführung und eine Feststellung von IUU-Verstößen sehr schwierig. Die Leistung der Philippinen im Hinblick auf effiziente Durchsetzungsmaßnahmen entspricht nicht ihren Verpflichtungen unter Artikel 94 des SRÜ oder den Empfehlungen des FAO-Aktionsplans in Punkt 21. |
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(83) |
Gemäß den Artikeln 63 und 64 des SRÜ arbeiten Küsten- und Flaggenstaaten in Bezug auf gebietsübergreifende und weit wandernde Fischarten zusammen. Ergänzend dazu wird in Artikel 7.1.3 des FAO-Verhaltenskodex empfohlen, dass Staaten, die gebiets- und grenzübergreifende Fischbestände bewirtschaften, ein bilaterales Abkommen oder eine organisatorische Vereinbarung treffen, um eine effiziente Zusammenarbeit und Ressourcenverwaltung zu gewährleisten. Dies wird in den Nummern 28 und 51 des FAO-Aktionsplans näher spezifiziert. Darin sind detaillierte Verfahren für die direkte Zusammenarbeit zwischen Staaten festgelegt, einschließlich des Austauschs von den Küstenstaaten zur Verfügung stehenden Daten oder Informationen. Wenn diese Informationen nicht zwischen den Philippinen und Papua-Neuguinea ausgetauscht werden und so eine Abgleichung der Angaben in den Fangbescheinigungen verhindert wird, ist die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht möglich. |
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(84) |
Diesbezüglich ist in Artikel 25 Absatz 10 des WCPFC-Übereinkommens (7) festgelegt, dass jedes Mitglied der Kommission, das Grund zu der Annahme hat, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Staats eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Wirksamkeit der für den Übereinkommensbereich erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt, den betreffenden Flaggenstaat darauf hinweist. Die Philippinen und Papua-Neuguinea arbeiten jedoch nicht zusammen, um VMS-Informationen auszutauschen, die als sehr wichtig für die Einhaltung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen angesehen werden. Dies beeinträchtigt die Umsetzung dieser Bestimmung. |
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(85) |
Unter Berücksichtigung von Chronik, Art, Umständen, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei kann die Bewertung dieser Aspekte nicht gewährleistet werden, da die Systeme nicht klar und transparent sind. Infolge dieser Mängel ist es nicht möglich, das potenzielle Ausmaß der IUU-Fischereitätigkeiten verlässlich zu bestimmen. Es ist jedoch unbestritten, dass mangelnde Transparenz in Verbindung mit der Unfähigkeit, wirksame Kontrollen durchzuführen, zu rechtswidrigem Verhalten verleitet. |
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(86) |
Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der philippinischen Behörden ist anzumerken, dass die Philippinen gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (8) als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gelten (Platz 114 unter 186 Ländern im Jahr 2012). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (9) bestätigt, in dem die Philippinen in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) aufgeführt sind, und außerdem durch Informationen aus dem OECD/DAC-Bericht vom 1. Januar 2013 für das Jahr 2012 (10). Vor diesem Hintergrund können die Einschränkungen der finanziellen und administrativen Kapazitäten der zuständigen Behörden als ein Faktor betrachtet werden, der die Fähigkeit der Philippinen beeinträchtigt, ihren Verpflichtungen bezüglich der Zusammenarbeit und der Durchsetzung von Vorschriften nachzukommen. |
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(87) |
Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Verwaltungskapazitäten der Philippinen regelmäßig durch finanzielle und technische Hilfe der Union verbessert wurden. Die Europäische Union hat auf den Philippinen bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei [2011] finanziert (11). Außerdem führte die Kommission vom 22. bis 26. Juli 2013 mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und auf Ersuchen der philippinischen Behörden einen Workshop zum Kapazitätenaufbau in Manila durch, bei dem es vor allem um Hafenstaatmaßnahmen und Risikoanalyse ging. |
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(88) |
Ungeachtet der Analyse in den Erwägungsgründen 86 und 87 kann auf der Grundlage der im Rahmen des Kontrollbesuchs im November 2012 eingeholten Informationen auch nicht angenommen werden, dass es den philippinischen Behörden an finanziellen Mitteln fehlt, sondern es mangelt vielmehr an den zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen und Befugnissen. |
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(89) |
Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 5 Buchstaben a, b, c und d der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass die Philippinen ihre ihnen als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt haben. |
3.3. Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)
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(90) |
Die Philippinen haben das SRÜ ratifiziert. Sie sind Vertragspartei der ICCAT, der IOTC und des WCPFC-Übereinkommens sowie außerdem kooperierendes Nichtmitglied der CCSBT. |
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(91) |
Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf den Status der Philippinen als Vertragspartei der IOTC und des WCPFC für zweckdienlich hielt. |
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(92) |
Im vom IOTC-Ausschuss für die Erfüllungskontrolle anlässlich seiner Sitzung 2012 (12) verfassten IOTC-Übereinstimmungsbericht für die Philippinen heißt es, dass das Land die Bestimmungen der IOTC-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Meeresschildkröten und Fuchshaien nicht in nationales Recht umgesetzt hat (Entschließungen 10/6 und 10/12 zu Seevögeln und Fuchshaien). Ferner wurde angemerkt, dass die Philippinen den IOTC-Meldepflichten für Daten nicht vollständig nachgekommen sind, insbesondere hinsichtlich der Größenfrequenzdaten, die nur teilweise gemeldet wurden. Der Ausschuss forderte die Philippinen dringend auf, Datenerfassung und -meldung weiter zu verbessern (Entschließung 10/02 zu Mindestanforderungen an die Berichterstattung). Die Philippinen haben nicht ihre Liste aktiver Fischereifahrzeuge für 2011 vorgelegt (Entschließung 10/08 zur Liste aktiver Fischereifahrzeuge). Das Land hat außerdem nicht die Beobachterberichte vorgelegt (Entschließung 11/04 über das regionale Beobachterprogramm). Die Bedenken des Ausschusses hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben durch die Philippinen wurden dem Land vom IOTC-Vorsitzenden in einem Schreiben vom 22. März 2011 bezüglich der Einhaltung der IOTC-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen mitgeteilt, wie vom Ausschuss für Erfüllungskontrolle auf seiner 8. Sitzung 2011 festgelegt. |
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(93) |
Laut den Informationen aus dem IOTC-Übereinstimmungsbericht vom 10. März 2012 (13) verstießen die Philippinen gegen ihre Berichtspflicht, und zwar in folgenden Aspekten: Entschließung 09/02 zum Flottenentwicklungsplan — nicht eingereicht; Entschließung 07/02 zur Liste der zugelassenen Schiffe mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr — Fehlen einiger obligatorischer Angaben oder Angaben nicht gemäß IOTC-Standards. Hinsichtlich des VMS hielten sich die Philippinen nicht an die Entschließungen 10/01 und 06/03, weil keine Informationen über die Zusammenfassung der VMS-Aufzeichnungen gemeldet und kein VMS-Bericht über Fortschritt und Umsetzung im Umsetzungsbericht vorgelegt wurden. Die Philippinen verstießen überdies gegen die Entschließung 10/12 zum Verbot der Befischung aller Arten von Fuchshaien der Alopiidae-Familie und die Entschließung 10/06 zum Seevögel-Bericht sowie die Umsetzung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen südlich von 25° südlicher Breite, da sie nicht die erforderlichen Informationen vorgelegt haben. Hinsichtlich der Beobachter verstießen die Philippinen gegen die Entschließung 11/04: Sie haben keine Informationen zum Abeckungsniveau oder zu den Beobachterberichten vorgelegt. Die Philippinen verstießen auch gegen die Entschließung 01/06 zum Statistikdokumentationsprogramm, da sie nicht den Jahresbericht vorgelegt haben. |
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(94) |
Im IOTC-Übereinstimmungsbericht für die Philippinen vom 2. April 2013 (14) schrieb der Ausschuss für Erfüllungskontrolle, dass die Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Vorgaben durch die Philippinen im Übereinstimmungsbericht von 2012 dem Land in einem Schreiben vom 26. April 2012 mitgeteilt worden waren. In einer Überarbeitung des Übereinstimmungsberichts für die Philippinen von 2013 hat der Ausschuss für Erfüllungskontrolle bedeutende Fälle von Nichteinhaltung der Vorschriften festgestellt. Die Philippinen haben das Verbot großer Schleppnetze nicht in ihre nationale Gesetzgebung umgesetzt, wie in der Entschließung 12/11 gefordert. Das Land hat kein Beobachterprogramm im Sinne der Entschließung 11/04 eingeführt. Es hat nicht, wie die Entschließung 12/05 vorschreibt, den obligatorischen Bericht über Umladungen auf See vorgelegt. Ebenso fehlt der obligatorische VMS-Bericht zu Fortschritt und Umsetzung, der in der Entschließung 06/03 verlangt wird. Außerdem haben die Philippinen versäumt, den obligatorischen Bericht zum Vergleich von Ein- und Ausfuhren, wie ihn die Entschließung 01/06 vorschreibt, vorzulegen. |
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(95) |
Aus dem IOTC-Übereinstimmungsbericht für die Philippinen vom 2. April 2013 ergibt sich weiterhin, dass die Philippinen ihre Verpflichtungen gemäß der Entschließung 10/08 (Liste aktiver Schiffe) und der Entschließung 07/02 (Liste der zugelassenen Schiffe mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr) vollständig oder teilweise versäumt haben, da obligatorische Informationen weggelassen wurden, zum Beispiel: Eigentümer, Zielarten, BRZ, zugelassener Zeitraum, Ausgangshafen. Hinsichtlich des VMS hielten sich die Philippinen ähnlich wie im vorigen Jahr nicht an die Entschließungen 06/03 und 12/13, weil keine Informationen über die Zusammenfassung der VMS-Aufzeichnungen gemeldet und kein Umsetzungsbericht vorgelegt wurden. Die Philippinen entsprachen nur teilweise den obligatorischen Anforderungen hinsichtlich der Statistiken gemäß der Entschließung 10/02. Das Land verstieß auch gegen die Entschließung 12/05 zu Umladungen auf See, da es nicht die obligatorischen Informationen vorgelegt hat. Hinsichtlich der Beobachter haben die Philippinen die Vorgaben der Entschließung 11/04 gar nicht oder nur teilweise eingehalten: Sie haben vor allem keine ausreichende Abdeckung durch Beobachter gewährleistet, was erforderlich ist, da es sich beim Indischen Ozean um ein Gebiet mit hohem Risikopotenzial handelt; außerdem fehlten die obligatorischen Beobachterberichte und der Jahresbericht. |
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(96) |
Bei einigen der oben genannten Probleme handelt es sich nicht nur um Verstöße gegen RFO-Vorschriften, sondern auch gegen allgemeine Verpflichtungen im Rahmen des SRÜ, wie später erläutert. |
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(97) |
Das Versäumnis, gemäß IOTC-Entschließung 12/11 das Verbot großer Schleppnetze in nationale Gesetzgebung umzusetzen, wie in Erwägungsgrund 94 erläutert, untergräbt die Fähigkeit der Philippinen, ihre Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 118 des SRÜ zu erfüllen, wonach die Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in Hochseebereichen zusammenarbeiten müssen. |
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(98) |
In den Erwägungsgründen 93 bis 97 wurde überdies bereits festgestellt, dass die Philippinen ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Aufzeichnung und fristgerechten Übermittlung von Daten nicht nachgekommen sind. Vor allem hat das Land der IOTC keine Informationen zu Statistiken, zum Flottenentwicklungsplan, zu VMS-Berichten und Aufzeichnungen, Beobachterberichten und Berichten zu Umladungen vorgelegt. Solche Versäumnisse verstoßen gegen Artikel 119 Absatz 2 SRÜ, in dem es heißt, dass verfügbare wissenschaftliche Informationen, Statistiken zu Fängen und Fischereiaufwand sowie andere für den Erhalt der Fischbestände relevante Daten regelmäßig vorgelegt und im Rahmen zuständiger internationaler Organisationen auf subregionaler, regionaler oder globaler Ebene ausgetauscht werden sollen. |
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(99) |
Überdies sind das Versäumnis, die Übersicht über die VMS-Aufzeichnungen und VMS-Berichte an die IOTC zu melden sowie die generellen Schwierigkeiten der philippinischen Behörden, das VMS-Signal der Fahrzeuge unter philippinischer Flagge zu empfangen, wenn diese in Gewässern von Drittländern operieren, nicht konform mit Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe e SRÜ, demzufolge vorgeschrieben ist, dass von Fischereifahrzeugen VMS-Positionsmeldungen einzufordern sind. Derartige Unzulänglichkeiten verstoßen zudem gegen Nummer 24 Absatz 3 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft von deren Beginn über die Anlandung bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollten; hierzu gehört auch die Einführung eines den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden VMS, einschließlich der Verpflichtung für unter der Gerichtsbarkeit des Landes stehende Schiffe, ein VMS an Bord mitzuführen. |
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(100) |
Gemäß Artikel 62 Absatz 1 des SRÜ und den einschlägigen Vorschriften des WCPFC-Übereinkommens (insbesondere Artikel 2, 5, 7 und 8) ist es eindeutig die Aufgabe, Verantwortung und Verpflichtung eines Küstenstaats, Maßnahmen zu verabschieden, die mit den in der Region und auf Hoher See geltenden Maßnahmen vereinbar sind, um die langfristige Nachhaltigkeit gebietsübergreifender und weit wandernder Fischbestände zu gewährleisten und das Ziel ihrer optimalen Nutzung zu fördern. Die philippinischen Rechtsvorschriften sehen nur wenige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Gewässer unter ihrer Gerichtsbarkeit vor. Diese Maßnahmen entsprechen nicht den Verpflichtungen der Philippinen im Rahmen des internationalen Rechts und der RFO-Regeln. |
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(101) |
Die philippinischen Hoheitsgewässer werden als Küstenmeer, Archipelgewässer und AWZ bezeichnet. Gemäß Artikel 3 des WCPFC-Übereinkommens umfasst der Zuständigkeitsbereich der WCPFC grundsätzlich alle Gewässer des Pazifischen Ozeans (im Süden und Osten durch festgelegte Linien begrenzt) einschließlich der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Philippinen. Da die Philippinen die Auffassung vertreten, dass die WCPFC-Vorschriften nicht für Gewässer unter ihrer Gerichtsbarkeit gelten, ist nicht ganz klar, welche Daten gesammelt und an die WCPFC gemeldet werden; dies deckt möglicherweise nicht die Bewertungen aller Fischereigewässer der Philippinen ab. Die Philippinen verstoßen gegen die WCPFC-Maßnahmen, da ihrer Auffassung nach ihre Archipelgewässer nicht in den Geltungsbereich dieser Maßnahmen fallen. |
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(102) |
Überdies gibt es nur wenige Erhaltungsmaßnahmen, wie sich aus dem ersten Kontrollbesuch der Kommission 2012 ergab, und die meisten davon haben nur sehr geringe Wirkung. Die Rolle der lokalen Regierungen bei der Einführung von Erhaltungsmaßnahmen ist weiterhin unklar. Es gibt 915 lokale Verwaltungen; sie scheinen unabhängig vom BFAR zu operieren, und das Ministerium kann ihnen keine Strategien oder Vorschriften hinsichtlich ihrer Rechtsprechung z. B. in den Gewässern der Gebietskörperschaften auferlegen. |
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(103) |
Dies führt zu mangelnder Klarheit und Transparenz, was neben der fehlenden Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren der Philippinen im Bereich der Registrierung von Fischereifahrzeugen und der Lizenzvergabe (siehe Abschnitte 3.1 und 3.2 dieses Beschlusses) die Möglichkeit einer wirksamen Erhaltung und Bewirtschaftung der philippinischen Fischereiressourcen beeinträchtigt und untergräbt. |
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(104) |
Die Leistung der Philippinen bei der Umsetzung internationaler Instrumente steht nicht im Einklang mit den Empfehlungen der Nummer 10 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten vorrangig das UNFSA ratifizieren, annehmen oder ihm beitreten sollen. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Empfehlung im Falle der Philippinen, die über eine umfangreiche Fischereiflotte verfügen, die Fischfang auf weit wandernde Arten (hauptsächlich Thunfisch in den ICCAT-, IOTC- und WCPFC-Gebieten) betreibt, von besonderer Bedeutung ist. |
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(105) |
Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass die Philippinen ihre ihnen gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt haben. |
3.4. Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer
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(106) |
Es wird daran erinnert, dass die Philippinen gemäß dem UN-Index (15) für menschliche Entwicklung als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gelten (Platz 114 unter 186 Ländern im Jahr 2012). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit bestätigt, in dem die Philippinen in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) aufgeführt sind, und außerdem durch Informationen aus dem OECD/DAC-Bericht vom 1. Januar 2013 für das Jahr 2012 (16). |
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(107) |
Die Notifizierung der Philippinen als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am Freitag, 15. Januar 2010 angenommen. Demzufolge bestätigten die Philippinen, wie in Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung vorgesehen, dass es nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gibt, an die ihre Fischereifahrzeuge gebunden sind. |
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(108) |
Die Kommission informierte die Philippinen über die verschiedenen bei ihrem ersten Kontrollbesuch im Januar 2012 festgestellten Mängel. Bei ihrem zweiten Kontrollbesuch einige Monate später, d. h. im Juni 2012, stellte die Kommission fest, dass die Situation auf den Philippinen unverändert war. Sie versuchte, die philippinischen Behörden zur Zusammenarbeit und zu verbesserten Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel zu bewegen. Die Philippinen haben es versäumt, ausreichende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und positive Entwicklungen bei der Behebung der festgestellten Mängel zu erzielen. |
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(109) |
Zudem muss hier angemerkt werden, dass die Europäische Union auf den Philippinen bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei [2011] (17) finanziert hat. |
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(110) |
Außerdem führte die Kommission vom 22. bis 26. Juli 2013 mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und auf Ersuchen der philippinischen Behörden einen Workshop zum Kapazitätenaufbau in Manila durch, bei dem es vor allem um Hafenstaatmaßnahmen und Risikoanalyse ging. |
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(111) |
Damit hat die Kommission die entwicklungsbedingten Sachzwänge der Philippinen berücksichtigt und dem Land seit 2012 ausreichend Zeit eingeräumt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht in kohärenter, wirksamer und unschädlicher Weise zu korrigieren. |
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(112) |
Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass der fischereiwirtschaftliche Entwicklungsstatus der Philippinen durch den allgemeinen Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sein könnte. Betrachtet man jedoch die Art der auf den Philippinen festgestellten Mängel, die von der EU geleistete Unterstützung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen, so fanden sich keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass das Versäumnis der Philippinen, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands sein könnte. Der sich verbessernde Entwicklungsstand der Philippinen kann die im Bereich der Fischerei erbrachte Gesamtleistung des Landes als Flaggen- und insbesondere als Küstenstaat sowie die unzureichenden Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei und zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter seiner Gerichtsbarkeit nicht entschuldigen oder rechtfertigen. |
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(113) |
Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass der Entwicklungsstatus und die Gesamtleistungsfähigkeit der Philippinen im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den allgemeinen Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden. |
4. SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDE DRITTLÄNDER
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(114) |
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ergebnisse, denen zufolge die Philippinen ihre völkerrechtlichen Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht erfüllen und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreifen, sollte diesem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. |
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(115) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission die Philippinen darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber den Philippinen alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. |
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(116) |
Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an die Philippinen, dass sie möglicherweise als Land eingestuft werden, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Die Republik der Philippinen wird hiermit darüber informiert, dass sie möglicherweise als Drittland eingestuft wird, das die Kommission bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei als nichtkooperierendes Drittland betrachtet.
Brüssel, den 10. Juni 2014
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(2) Quelle: Philippinisches Landwirtschaftsministerium — Referat Fischerei und aquatische Ressourcen, Fischereiprofil 2011 http://www.bfar.da.gov.ph/pages/AboutUs/maintabs/publications/pdf%20files/2011%20Fisheries%20Profile%20(Final)%20(4).pdf
(3) http://www.wcpfc.int/system/files/AR-CCM-19-Philippines-Rev-2.pdf
http://www.wcpfc.int/system/files/AR-CCM-19-Philippines-Part-1.pdf
(4) ABl. C 346 vom 27.11.2013, S. 26.
(5) Siehe Fußnote 2.
(6) Siehe Fußnote 2.
(7) Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik, erstellt in Honolulu, am 5. September 2000 (http://www.wcpfc.int/doc/convention-conservation-and-management-highly-migratory-fish-stocks-western-and-central-pacific).
(8) Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics
(9) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(10) DAC-Liste der Empfänger offizieller Entwicklungshilfe (http://www.oecd.org/dac/stats/daclistofodarecipients.htm)
(11) Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.
(12) IOTC-Übereinstimmungsbericht des Ausschusses für Erfüllungskontrolle für die Philippinen, 9. Sitzung des Ausschusses; Bericht abgeschlossen am 10. März 2012, IOTC-2012-CoC09-CR22; CoC09-IR22.
(13) IOTC-Übereinstimmungsbericht vom 10.3.2012, IOTC-2013-CoC09-CR22_Rev2[E].
(14) IOTC-Übereinstimmungsbericht vom 2.4.2013, IOTC-2013-CoC10-CR22_Rev2[E].
(15) Siehe Fußnote 8.
(16) Siehe Fußnote 10.
(17) Siehe Fußnote 11.