Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Notifizierung eines Drittlandes als Land, das die Kommission möglicherweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei als nichtkooperierendes Drittland einstuft

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Quellenkennung: 32014D0617(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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auf Grundlage seiner eigenen Bewertungen zu überprüfen und zu bescheinigen. Die Philippinen haben es versäumt, ein kohärentes Kontrollsystem zur Überprüfung der Rückverfolgbarkeitsverfahren der Unternehmen einzurichten. So kann das BFAR beispielsweise trotz der zahlreichen Dokumente, die vor einer Validierung der Fangbescheinigung (normal oder vereinfacht) eingefordert werden, nicht überprüfen, ob das in der Fangbescheinigung angegebene Gewicht stimmt, da das Ministerium keine Kontrollen in den Fabriken durchführt. So kann die Validierung der Fangbescheinigung als „blind“ bezeichnet werden, und die Gefahr, dass IUU-Fänge in die Ausfuhr gelangen, ist real. (52) Beim ersten Kontrollbesuch der Kommission 2012 zeigte sich das Fehlen einer wirklichen Kontrolle der Mengenvorgaben daran, dass in einigen Fällen die Mengen nach der Verarbeitung fast identisch mit denjenigen vor der Verarbeitung waren. Bei Thunfisch in Dosen ist das unmöglich, da Körperteile der Fische weggeworfen werden müssen, was darauf schließen lässt, dass IUU-Erzeugnisse in die Produktions- und Ausfuhrkette eingeschleust werden. (53) Auf diesem ersten Kontrollbesuch der Kommission 2012 wurde ferner festgestellt, dass Unternehmen, die eine Fangbescheinigung benötigen, informell die Berechtigung erhielten, eine Fangbestätigungsnummer, bei der es sich um eine Reihe spezifischer, vom BFAR vorgeschriebener Codes zur Bestimmung von z. B. dem Ausführer oder der Region handelt, und eine fortlaufende Seriennummer auszustellen. Da eine Datenbank oder ein elektronisches System fehlen, gibt es keine Kontrolle über diese Nummern, was dazu führen kann, dass ein und dieselbe Nummer für verschiedene Verkaufseinheiten verwendet wird. (54) Die Rückverfolgbarkeit wird ferner durch die Praxis der unkontrollierten Umladungen auf See erschwert. In der Tat können Fischereierzeugnisse über Transportfahrzeuge auf den philippinischen Markt gelangen, und angesichts der Mängel bei Kontrolle und Rückverfolgbarkeit der Anlandungen, die in Erwägungsgrund 49 dargelegt wurden, könnte durchaus Fisch aus IUU-Fischerei in die Philippinen eingeführt werden. Mit Ausnahme der großen Langleinenfischer, die im IOTC-Gebiet operieren, finden Umladungen bei den meisten der Fischereitätigkeiten der Handelsflotte häufig statt, da sie von Transportschiffen unterstützt werden, die Fische von den Fängern der Fischereiflotte zu einem Hafen oder zu einem Verarbeitungsbetrieb befördern. (55) In dieser Hinsicht ist zu bedenken, dass mangelnde Kontrolle von Umladungen die Fähigkeit der Behörden untergräbt, die Fänge von Ringwadenfängern zu kontrollieren, was zu einer hohen Dunkelziffer bei der Meldung von Fängen führen könnte. Eine geringe Anzahl an Patrouillenschiffen und geringe Präsenz von Beobachtern an Bord (außer während der Abschlussperiode der Fischsammelgeräte (FAD), also im Sommer) sowie der schwache operationelle VMS-Status könnte ebenfalls IUU-Fischereitätigkeiten begünstigen. Auch bei der Kontrolle der handwerklichen Fischerei sind Mängel zu verzeichnen, zum Beispiel seltene Kontrollen bei der Anlandung und wenig Überwachung auf See. Überdies ist noch nicht in allen Gemeinden das Lizenzsystem umgesetzt worden. (56) In verschiedenen Berichten haben die philippinischen Behörden die Mängel in ihren Systemen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit anerkannt. Am 25. Februar haben die Philippinen eine Verordnung zur Rückverfolgbarkeit vorgelegt, jedoch ohne genauen Zeitplan für die Umsetzung. Bis jetzt hat die Kommission noch keine messbaren Fortschritte hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit feststellen können. (57) Wie bereits in den Erwägungsgründen 46 bis 54 ausgeführt, bieten die fehlenden Kontrollen der Fangbescheinigungen für Einfuhren und der Verarbeitungsbetriebe sowie die Anzahl der Kanäle, über die Fisch beschafft werden kann, Anreize für die Fernflotte, Erzeugnisse aus IUU-Fischerei zusammen mit legal gefangenem Fisch auszuführen, und das sowohl für inländische als auch ausländische Fischereierzeugnisse. Die geringen Kontrollen der Tätigkeiten auf See (Fischerei und Umladung) tragen ferner zu diesem Problem bei, was in den Erwägungsgründen 67 bis 75 in Kapitel 3.2 näher erläutert wird. (58) Gemäß dem Verhaltenskodex der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) sollte Transparenz in der Fischereigesetzgebung und deren Erarbeitung sowie bei den entsprechenden Strategie- und Entscheidungsfindungs- sowie Bewirtschaftungsprozessen sichergestellt werden (Nummern 6.13 und 7.1.9). Dieser Kodex enthält Grundsätze und Standards für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung aller Fischereien; zudem sind darin der Fang und die Verarbeitung von Fisch und Fischereierzeugnissen und der Handel damit sowie Fischereitätigkeiten und Forschung im Bereich der Fischerei abgedeckt. Unter den Nummern 11.2 und 11.3 des FAO-Verhaltenskodexes heißt es weiter, dass der internationale Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen die nachhaltige Entwicklung der Fischerei nicht gefährden, auf transparenten Maßnahmen beruhen und transparenten, einfachen und verständlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren unterliegen sollte. (59) Zwar streben die Philippinen ein gemeinsames Registrierungssystem für Fischereifahrzeuge an, doch existieren derzeit sowohl ein Schiffsregistrierungssystem bei der Registrierungsbehörde ((Maritime Industry Authority (MARINA)) als auch ein Fanglizenzensystem. Gemäß der Bewertung anlässlich des ersten Kontrollbesuchs der Kommission 2012 weist das Schiffsregistrierungssystem erhebliche Mängel auf. Die von der MARINA und den beiden anderen Registrierungsbehörden (Landwirtschaftsministerium (BFAR) und lokale Gebietskörperschaften (LGU)) angegebenen Zahlen für die Fischereifahrzeuge stimmen nicht überein, und auch sonst fehlt es an strukturierter Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden. Im Anschluss an den Kontrollbesuch der Kommission schlossen BFAR und MARINA eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit ab. Es kommt hinzu, dass bis zu 50 % der kleinen Fahrzeuge, die in Gewässern der Gebietskörperschaften fischen, von den zuständigen LGU nicht registriert sind, was Kontrollen schwierig macht. Während ihrer Kontrollbesuche stellte die Kommission überdies fest, dass auch bei der Verwaltung der Fanglizenzen Mängel auftreten, da die Anzahl der ausgestellten Lizenzen und die von den Behörden erfassten Daten unvollständig sind. (60) Wie in Artikel 40 des FAO-Aktionsplans festgelegt, sollten die Bedingungen für die Schiffsregistrierung mit den Fanglizenzen verbunden und klar, transparent und öffentlich verfügbar sein. Auf den Philippinen wurde jedoch ein großer Unterschied zwischen den registrierten kommerziellen Fischereifahrzeugen und den im Land registrierten Fahrzeugen festgestellt. Nach Angaben der MARINA wurden 2010 in der Tat einschließlich der Boote für die handwerklich betriebene Fischerei nur 3 700 Fischereifahrzeuge registriert, im Vergleich zu fast 8 000 kommerziellen Fischereifahrzeugen im Jahr 2011. Die Datenbank der MARINA ist also nicht aktualisiert worden, da es mehr Fischereifahrzeuge mit Fanglizenzen als registrierte Fahrzeuge gibt, was unmöglich ist. Boote für die handwerkliche Fischerei und kommerzielle Schiffe in einer einzigen Datenbank zusammenzufassen ist nicht angemessen, da die LGU lediglich ungenaue Daten in unregelmäßigen Abständen einsenden. Deshalb sind die Gesamtzahlen nicht korrekt. Die Schlussfolgerung ist, dass das Register nicht aktuell ist. (61) Die Vielfalt der Fischereifahrzeuge (handwerkliche Fischerei in Küstengemeinden und kommerzielle Fischerei, unterteilt in kleine, mittlere und große Fahrzeuge) und der Fanglizenzen (ausgestellt vom BFAR für kommerzielle Fischereifahrzeuge und von den LGU auf Ermessensbasis für handwerkliche Fischereiboote) und die daraus resultierende Komplexität des Lizenzsystems erschwert die Rückverfolgbarkeit von Fischereitätigkeiten sowie Monitoring, Kontrolle und Überwachung. Das Fehlen zuverlässiger und vollständiger Informationen zu Schiffsregistrierung und Fanglizenzen wirkt sich direkt negativ auf die Ausstellung korrekter Fangbescheinigungen aus. (62) Angesichts der festgestellten Mängel bei der Rückverfolgbarkeit und der den Behörden der Philippinen fehlenden Informationen über den angelandeten Fisch können die Philippinen, wie in den Erwägungsgründen 43 bis 56 dargelegt, nicht gewährleisten, dass Fischereierzeugnisse, die in die Philippinen eingeführt oder an Verarbeitungsbetriebe auf den Philippinen geliefert werden, nicht aus IUU-Fischerei stammen. (63) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass die Philippinen ihre ihnen als Küsten- und Marktstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt haben und nicht verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf ihren Markt gelangen. 3.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 Buchstaben a, b, c und d der IUU-Verordnung) (64) Die Kommission untersuchte, ob die Behörden der Philippinen wirksam mit der Kommission zusammenarbeiten und auf die von der Kommission an sie gerichteten Ersuchen reagieren, IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten zu untersuchen, Rückmeldung hierüber zu geben oder diese weiterzuverfolgen. (65) Die Behörden der Philippinen, die an der Durchführung der Fangbescheinigungsregelung gemäß der IUU-Verordnung der EU beteiligt sind, zeigen sich zwar in der Regel kooperativ und beantworten die Ersuchen um Auskunft oder Überprüfung, doch die Zuverlässigkeit ihrer Antworten wird durch die mangelnde Transparenz und die kaum bzw. gar nicht vorhandene Möglichkeit beeinträchtigt, die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen zu gewährleisten (siehe Abschnitt 3.1 dieses Beschlusses). (66) Im Rahmen der Gesamtbewertung, inwieweit die Philippinen ihren Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen- und Küstenstaat nachkommen, prüfte die Kommission auch, ob die Philippinen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei mit anderen Flaggenstaaten zusammenarbeiten. (67) Wie in Erwägungsgrund 46 erläutert, verfügen die Philippinen nicht über einen operationellen Zugang zu den erforderlichen Informationen zu Position oder Tätigkeit einiger ihrer eigenen Fahrzeuge in Gewässern von Drittländern, zum Beispiel Papua-Neuguinea. Parallel zu der unzureichenden Zusammenarbeit erlauben die Philippinen weiterhin Schiffen unter ihrer Flagge, in den Hoheitsgewässern von Drittländern zu fischen, sodass sie nicht ihre volle Verantwortung als Flaggenstaat hinsichtlich der Tätigkeiten ihrer Fahrzeuge außerhalb ihrer Hoheitsgewässer oder hinsichtlich der Richtigkeit der Informationen bei der Validierung von Fangbescheinigungen wahrnehmen können. (68) Zu den Pflichten des Flaggenstaats gehört es insbesondere, gemäß Artikel 94 SRÜ sowie den Vorgaben des FAO-Aktionsplans seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über seine Flagge führende Schiffe wirksam auszuüben. Unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans wird empfohlen, dass Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft auch über die Anlandung hinaus bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollen; dies schließt auch die Einführung eines den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden Schiffsüberwachungssystems (VMS) ein. Hierzu zählt auch die Verpflichtung für unter der Gerichtsbarkeit des Landes stehende Schiffe, ein VMS an Bord mitzuführen. Weiterhin gehört dazu, regelmäßig Logbuch-Informationen zu den Fängen vorzulegen, wozu die Kommission auf ihrem ersten Kontrollbesuch im Januar 2012 feststellte, dass dies auf den Philippinen lediglich bei der Erneuerung der Lizenz stattfand, also all drei Jahre. Wie später überprüft wurde, sind die Philippinen ihrer Verpflichtung gemäß SRÜ und den Vorgaben des FAO-Aktionsplans nicht nachgekommen, vor allem hinsichtlich ihrer Kontrolle über ihre Flotte und die angenommenen und umgesetzten Maßnahmen zu Kontrolle und Überwachung. (69) Die Probleme der Philippinen bei der Kontrolle ihrer Flotte sind teilweise auf den Mangel an Verwaltungskapazität zurückzuführen, da ihre Fischereiflotte größer ist als ihre Fähigkeit zur Kontrolle der Schiffe. Die Kommission stellte in der Tat ein beträchtliches Ungleichgewicht zwischen der Verwaltungskapazität der Philippinen bei der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten von Schiffen in ihren Hoheitsgewässern und der Anzahl der registrierten Fahrzeuge/ausgestellten Fanglizenzen fest (etwa 9 300 kommerzielle Fischereifahrzeuge und etwa 470 000„bancas“). Dies bestätigt, dass die Philippinen — gemessen am Umfang der Fangtätigkeiten in Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt — nicht über ausreichende Durchsetzungskapazitäten verfügen, trotz der für 2014 vorgesehenen Erhöhung der Humanressourcen und Finanzmittel. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese unzureichenden Mittel für Interventionen auf See alle Durchsetzungsbemühungen untergraben. (70) Die Philippinen haben 2012 die „Fischereiverwaltungsvorschrift Nr. 241 über die Umsetzung des Schiffsüberwachungssystems auf Hoher See“ angenommen. Darin wird festgelegt, dass alle vom BFAR genehmigten kommerziellen Fischereifahrzeuge mit Fanglizenzen, wenn sie auf Hoher See operieren wollen, und auch alle Fahrzeuge, die in den AWZ andere Länder fischen wollen, das VMS anwenden müssen. Wie in der Vorschrift festgelegt, wird die VMS-Pflicht zunächst für alle Fahrzeuge unter philippinischer Flagge angewandt, die Thunfischfang auf Hoher See betreiben dürfen oder Zugangsrecht zu den Fischgründen in den AWZ anderer Länder haben. Anschließend soll der Terminplan für die Anwendung des VMS auf andere Fischereifahrzeuge/Ausrüstung in allen anderen Fanggründen in den künftigen Beratungen mit den Interessenvertretern bestimmt werden, sofern nicht durch andere Gesetze oder geltende Fischereiverwaltungsvorschriften anderweitig bestimmt. Bis jetzt zeigt der festgestellte Sachverhalt, dass trotz der bestehenden Vorschriften die Philippinen ihrer VMS-Verpflichtung lediglich teilweise nachgekommen sind. (71) Wie die Philippinen in ihrem an die Kommission übermittelten IUU-Aktionsplan beschrieben haben, werden mit dem VMS die Fischereifahrzeuge unter philippinischer Flagge im Hochseebereich Nr. 1 und in den Fanggründen in den Hoheitsgewässern anderer RFO abgedeckt. Unter Fischereiverwaltungsvorschrift Nr. 241 sind alle Fischereifahrzeuge unter philippinischer Flagge, die auf Hoher See operieren, verpflichtet, VMS-Transponder zu installieren. Die Philippinen haben der Kommission jedoch keine Information über ihre Absichten und Pläne hinsichtlich der schrittweisen Ausweitung der Abdeckung durch das VMS auf Fischereifahrzeuge mitgeteilt, die außerhalb der AWZ der Philippinen operieren, was gemäß Artikel 94 SRÜ und Artikel 24 des FAO-Aktionsplans erforderlich wäre, um umfassende und effiziente Kontrolle und Überwachung der Fischerei zu gewährleisten. (72) Während ihres ersten Kontrollbesuchs auf den Philippinen 2012 stellte die Kommission fest, dass das Fischereiüberwachungszentrum (FMC) sich erst in der Entwicklungs-/Pilotphase befand. Überdies waren die operationellen VMS-Daten dem FMC nicht zugänglich, vor allem hinsichtlich der Schiffe unter philippinischer Flagge, die in den Gewässern von Papua-Neuguinea operieren. Für eine Reihe von Fischereifahrzeugen war ein VMS überdies nicht einmal vorgeschrieben. Die Anzahl der Fischereifahrzeuge, die überhaupt Daten an die philippinischen Behörden lieferten, war vernachlässigbar. Ausgehend von den auf dem Kontrollbesuch von 2012 gesammelten Informationen verfügten die philippinischen Behörden lediglich für 53 von 613 Fahrzeugen unter philippinischer Flagge, die im WCPFC-Gebiet registriert waren, über einen so genannten Zugang „zur Einsicht“. Dieses auf „Einsicht“ beschränkte Zugangsrecht bestand in der Realität aus einer Bildschirmansicht mit den Informationen zu den Fahrzeugen, die innerhalb des Gebiets des WCPFC-Übereinkommens in internationale Gewässer ein- oder auslaufen, und nicht in der tatsächlichen Position der Fahrzeuge. Ferner wurden Probleme hinsichtlich der VMS-Abdeckung von Fischereifahrzeugen festgestellt, die in ICCAT- und IOTC-Gebieten operieren. Am 15. Mai 2014 berichteten die Philippinen, dass die zuständige Behörde nunmehr VMS-Positionen von lediglich einigen philippinischen Fangschiffen von den Behörden Papua-Neuguineas erhält. Überdies erhalten sie laut den von den Philippinen vorgelegten Informationen keine VMS-Daten zu den zusammen mit den Fangschiffen in den Gewässern Papua-Neuguineas operierenden Transportschiffen. (73) Auch fehlte den philippinischen Behörden ein vollständiger Überblick über ihre Schiffe oder Drittlandsschiffe, die möglicherweise in ihrer AWZ operieren. (74) Den zuständigen Behörden liegen keinerlei Informationen über die Fischereitätigkeiten philippinischer Schiffe in den Gewässern Papua-Neuguineas vor. (75) Aus all diesen Gründen kamen die Philippinen den Bestimmungen von Artikel 94 SRÜ nicht nach. Operationelle Mängel der genannten Art sind überdies nicht konform mit Punkt 24 des FAO-Aktionsplans. (76) Hinsichtlich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen heißt es unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans, dass Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen. Wie im Folgenden erläutert wird, verfügen die Philippinen weder über den Rechtsrahmen, noch über eine ausreichende Kontrolle über ihre Flotte und ihre Gewässer, um die Täter angemessen zu bestrafen. (77) Auf der Grundlage der bei den Kontrollbesuchen der Kommission erhaltenen Informationen wurde festgestellt, dass das Sanktionssystem gegen IUU-Fischerei unzureichend ist und die Sanktionen nicht wirksam sind, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von Verstößen abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten zu bringen. (78) Hinsichtlich der von den Philippinen eingeleiteten Durchsetzungsmaßnahmen ergab sich aus den Kontrollbesuchen der Kommission, dass die geltenden Sanktionen für Verstöße gemäß dem Gesetz („Republic Act“) 8550 oder dem philippinischen Fischereikodex von 1998 (RA 8550), der wichtigsten für die Fischerei auf den Philippinen geltenden Gesetzgebung, überarbeitet werden müssen. (79) Die philippinischen Behörden haben in ihren Berichten eingeräumt, dass sie über kein abschreckendes Sanktionssystem verfügen. Die Höhe der Strafen ist nicht ausreichend und steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der möglichen Verstöße, zu deren potenziellen Auswirkungen auf die Ressourcen sowie zu dem möglichen Gewinn der Täter aus solchen illegalen Tätigkeiten. So wird zum Beispiel ein Täter, der das Korallenriff an der Küste von Cotabato schädigt, dessen Wert auf 11,5 Mrd. EUR geschätzt wird, mit einem Bußgeld in Höhe von 2 000 PHP (etwa 32 EUR) bis 20 000 PHP (etwa 320 EUR) bestraft. (80) Im Anschluss an die Kontrollbesuche der Kommission 2012 haben die philippinischen Behörden einen Entwurf zur Änderung des philippinischen Fischereikodex von 1998 vorgelegt. Doch die vorgeschlagenen Bußgelder sind zwar höher als die des derzeit geltenden Gesetzes, scheinen jedoch noch nicht auszureichen, um die Täter der aus IUU-Fischerei erzielten Gewinne zu berauben. So ist in dem Entwurf zum Beispiel ein Bußgeld für Fanggerät vorgesehen, das Korallenriffe und andere marine Biotope zerstört: Das Bußgeld gehört zu den höchsten in dem Entwurf und beträgt drei Mal den Wert des während der Fischereitätigkeit gefangenen Fischs, oder aber zwei Millionen PHP (etwa 35 000 EUR), je nachdem, welcher Wert höher liegt. Dies ist angesichts des in Erwägungsgrund 79 genannten hohen Werts keinesfalls ausreichend. Überdies wurde der Entwurf zwar dem Senat und dem Repräsentantenhaus vorgelegt, er ist jedoch noch nicht verabschiedet und demzufolge nicht rechtsverbindlich. Die philippinischen Behörden haben noch keinen klaren Zeitplan für den Erlass und die Umsetzung des Entwurfs genannt. (81) Überdies umfassen die aktuellen Rechtsvorschriften keine Definition für IUU-Fischerei, für ernste Verstöße oder besondere Strafen für Wiederholungstäter. Im neuen Entwurf sind Definitionen für IUU und Maßnahmen für Wiederholungstäter vorgesehen. Doch auch dieser Entwurf umfasst keine systematischen verwaltungstechnischen Begleitmaßnahmen. Zwar hat der von den Philippinen vorgelegte Entwurf einen größeren Geltungsbereich als der Fischereikodex von 1998 hinsichtlich Vergehen auf Hoher See oder in Gewässern von Drittländern, doch das geltende Recht gilt nur für die unter philippinischer Gerichtsbarkeit stehenden Gewässer. So gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage für die philippinischen Behörden, Sanktionen für IUU-Schiffe zu verhängen, die unter philippinischer Flagge in Gewässern außerhalb philippinischer Gerichtsbarkeit operieren. (82) Die Strafen sind in ihrer derzeitigen Form nicht umfassend und streng genug, um ihre abschreckende Wirkung zu entfalten. Die Höhe der Strafen ist in der Tat nicht ausreichend, damit die Durchsetzung der Vorschriften sichergestellt wird, Verstöße unterbunden und die Täter um den Gewinn aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten gebracht werden, wie in Artikel 25 Absatz 7 des WCPFC-Übereinkommens gefordert. Die fehlende Klarheit und Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren, insbesondere im Bereich der Schiffsregistrierung und Lizenzvergabe, der Rückverfolgbarkeit und der Verlässlichkeit von Informationen und Daten über Anlandungen und Fangmengen (siehe Erwägungsgründe 45 bis 62) sowie im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen (siehe Erwägungsgründe 100 bis 102), verringert die Möglichkeiten für eine wirksame Bestrafung und effiziente Nachfassung von Verstößen. Diese Situation macht die effiziente Durchführung und eine Feststellung von IUU-Verstößen sehr schwierig. Die Leistung der Philippinen im Hinblick auf effiziente Durchsetzungsmaßnahmen entspricht nicht ihren Verpflichtungen unter Artikel 94 des SRÜ oder den Empfehlungen des FAO-Aktionsplans in Punkt 21. (83) Gemäß den Artikeln 63 und 64 des SRÜ arbeiten Küsten- und Flaggenstaaten in Bezug auf gebietsübergreifende und weit wandernde Fischarten zusammen. Ergänzend dazu wird in Artikel 7.1.3 des FAO-Verhaltenskodex empfohlen, dass Staaten, die gebiets- und grenzübergreifende Fischbestände bewirtschaften, ein bilaterales Abkommen oder eine organisatorische Vereinbarung treffen, um eine effiziente Zusammenarbeit und Ressourcenverwaltung zu gewährleisten. Dies wird in den Nummern 28 und 51 des FAO-Aktionsplans näher spezifiziert. Darin sind detaillierte Verfahren für die direkte Zusammenarbeit zwischen Staaten festgelegt, einschließlich des Austauschs von den Küstenstaaten zur Verfügung stehenden Daten oder Informationen. Wenn diese Informationen nicht zwischen den Philippinen und Papua-Neuguinea ausgetauscht werden und so eine Abgleichung der Angaben in den Fangbescheinigungen verhindert wird, ist die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht möglich. (84) Diesbezüglich ist in Artikel 25 Absatz 10 des WCPFC-Übereinkommens (7) festgelegt, dass jedes Mitglied der Kommission, das Grund zu der Annahme hat, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Staats eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Wirksamkeit der für den Übereinkommensbereich erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt, den betreffenden Flaggenstaat darauf hinweist. Die Philippinen und Papua-Neuguinea arbeiten jedoch nicht zusammen, um VMS-Informationen auszutauschen, die als sehr wichtig für die Einhaltung von Erhaltungs- und Bewirtschaftung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.