Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Notifizierung eines Drittlandes als Land, das die Kommission möglicherweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei als nichtkooperierendes Drittland einstuft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0617(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

17.6.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 185/17 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. Juni 2014 über die Notifizierung eines Drittlandes als Land, das die Kommission möglicherweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei als nichtkooperierendes Drittland einstuft (2014/C 185/03) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   EINLEITUNG (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates („IUU-Verordnung“) wurde ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei eingerichtet. (2) In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. (3) Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung sollte die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Drittländer werden auf der Grundlage der Kriterien in Artikel 31 der IUU-Verordnung darüber unterrichtet, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber den betreffenden Ländern alle in Artikel 32 festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere sollte die Mitteilung der Kommission folgende Informationen enthalten: Die wichtigsten Fakten und Erwägungen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, sowie den Hinweis, dass diese Länder die Möglichkeit haben, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission sollte den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen. (4) Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung kann die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. (5) Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. (6) Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung kann der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufstellen. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. (7) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung erhalten hat, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und welche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die deren Fischereifahrzeuge gebunden sind. (8) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung arbeitet die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammen. 2.   VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN (9) Gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung ging die Notifizierung der Republik der Philippinen (Philippinen) als Flaggenstaat bei der Kommission am 15. Januar 2010 ein. (10) Vom 23. bis 27. Januar 2012 führte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch auf den Philippinen durch. (11) Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den Regeln der Philippinen für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die ihre Fischereifahrzeuge gebunden sind, die von den Philippinen ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der Union zu überprüfen. (12) Am 3. Februar 2012 legten die Philippinen zusätzliche Informationen vor. (13) Der Abschlussbericht über den Kontrollbesuch wurde den Philippinen am 21. Februar 2012 übersandt. (14) Die Anmerkungen der Philippinen zum Abschlussbericht über den Kontrollbesuch gingen am 24. März 2012 ein. (15) Vom 25. bis 27. Juni 2012 fand ein Folgebesuch der Kommission auf den Philippinen zur Überprüfung der anlässlich des ersten Besuchs getroffenen Maßnahmen statt. (16) Die Kommission übermittelte am 28. Juni 2012 eine schriftliche Stellungnahme zu dem Plan der Philippinen, Maßnahmen zu IUU-Angelegenheiten zu ergreifen. (17) Am 4. Oktober 2012, am 12. Dezember 2012 und am 14. Februar 2013 legten die Philippinen zusätzliche Informationen vor. (18) Am 8. Februar 2013 fand zwischen den Philippinen und den Dienststellen der Kommission eine Videokonferenz statt. (19) Am 22. April 2013 legten die Philippinen zusätzliche Informationen vor. (20) Am 25. April 2013 fand eine Fachsitzung statt, auf der die Philippinen zusätzliche Informationen vorlegten. (21) Am 11. Juni 2013 fand in Brüssel eine weitere Sitzung zwischen den Philippinen und den Dienststellen der Kommission statt. (22) Am 14. Juni 2013 legten die Philippinen zusätzliche Informationen vor. Damit brachten die philippinischen Behörden die Kommission auf den neuesten Stand der Fortschritte hinsichtlich ihres Aktionsplans gegen die IUU. Sie legten außerdem den Entwurf des nationalen Aktionsplans zur IUU-Fischerei und die ursprünglichen Gesetzentwürfe zur Überarbeitung der Fischereigesetze vor. (23) Vom 22. bis 26. Juli 2013 hat die Kommission in Manila mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) auf Ersuchen der philippinischen Behörden einen Workshop zum Aufbau von Kapazitäten organisiert, bei dem es um Hafenstaatmaßnahmen und Risikoanalyse ging. (24) Am 11. November 2013 legten die Philippinen zusätzliche Informationen vor. (25) Am 22. November 2013 fand in Brüssel eine Sitzung zwischen den Philippinen und den Dienststellen der Kommission statt. (26) Im Dezember 2013 erhielt die Kommission von den philippinischen Behörden die Mitteilung, dass der Erlass der Regierung zur Annahme des nationalen Aktionsplans für die Bekämpfung der IUU unterzeichnet wurde. Ferner legten die Behörden der Kommission die am 9. Dezember 2013 unterzeichnete Vereinbarung vor, mit der ein gemeinsamer Ausschuss zur Zusammenarbeit in der Fischerei zwischen den Behörden der Philippinen und Papua-Neuguineas geschaffen worden war. (27) Im Februar 2014 erhielt die Kommission eine Mitteilung mit dem nationalen Aktionsplan für die Bekämpfung der IUU, dem neuen Entwurf für die Überarbeitung der Fischereigesetze und dem Entwurf der Verordnung zur Rückverfolgbarkeit. Der Entwurf für die Fischereigesetze wurde im Senat und im philippinischen Repräsentantenhaus vorgelegt. (28) Am 5. März 2014 fand in Brüssel eine Sitzung zwischen den Philippinen und den Dienststellen der Kommission statt. Am 25. März 2014, am 3. Mai 2014 und am 15. Mai 2014 legten die Philippinen zusätzliche Informationen vor. (29) Im Rahmen des oben beschriebenen Informationsaustauschs haben die Philippinen eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Kommission unter Beweis gestellt. Bei den im Rahmen der Besuche vor Ort zutage getretenen größten Herausforderungen wurden deutliche Fortschritte erzielt. Verschiedene Mängel wurden hingegen nicht zufriedenstellend behoben. (30) Die Philippinen sind Mitglied der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC). Zudem sind die Philippinen kooperierendes Nichtmitglied der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT). Die Philippinen haben das Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) von 1982 ratifiziert. (31) Um zu bewerten, ob die Philippinen ihren internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 30 genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der in dem Erwägungsgrund 30 angeführten regionalen Fischereiorganisationen (RFO) nachkommen, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie. (32) Hierzu verwendete die Kommission Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen von RFO sowie öffentlich verfügbare Informationen. 3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG DER PHILIPPINEN ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (33) Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Pflichten der Philippinen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter. 3.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung) (34) Was IUU-Schiffe unter der Flagge der Philippinen betrifft, ist anhand der Informationen aus den Listen der RFO festzustellen, dass kein solches Schiff auf vorläufigen oder endgültigen IUU-Listen geführt wird und es keine Beweise für frühere Fälle von IUU-Schiffen unter der Flagge der Philippinen gibt, die es der Kommission erlauben würden, die Leistungen der Philippinen gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei zu beurteilen. (35) Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b untersuchte die Kommission auch, welche Maßnahmen die Philippinen ergriffen haben, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf den Philippinen auf den Markt gelangen. (36) Die Kommission gelangte anhand einer Bewertung aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu der Auffassung, dass die Philippinen nicht gewährleisten können, dass in das Land eingeführte oder in philippinischen Betrieben verarbeitete Fischereierzeugnisse nicht aus IUU-Fischerei stammen. Dies ist auf systembedingte Probleme zurückzuführen, aufgrund deren die philippinischen Behörden die Fänge nicht zurückverfolgen können, da es ihnen an offiziellen Angaben zu angelandetem, eingeführtem und/oder verarbeitetem Fisch fehlt. Die wichtigsten Fakten, die der Bewertung der Kommission zugrunde liegen, sind nachstehend zusammengefasst. (37) Die Philippinen verfügen über eine große Fischereiflotte, die sowohl in den philippinischen Hoheitsgewässern als auch auf Hoher See und in den Hoheitsgewässern anderer Staaten tätig ist. Laut Informationen aus dem ersten Kontrollbesuch der Kommission 2012 und laut öffentlich verfügbaren Informationen umfasste die Flotte etwa 9 300 kommerzielle Fischereifahrzeuge und etwa 470 000„bancas“ (kleine Fahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei) (2). Die handwerklichen Fischer operieren nicht in Gewässern außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit, und ihre Fänge werden zumindest teilweise in die EU ausgeführt. Die Philippinen verfügen über eine große Fernflotte, die im März 2014 68 Fahrzeuge für den Thunfischfang („Thunfischfänger“), registriert in der IOTC-Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge, und 18 Thunfischfänger, registriert in der ICCAT-Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge, umfasste. Laut den Informationen der Philippinen in ihren jährlichen Fischereiberichten von 2012 und 2013 an die WCPFC verfügte das Land innerhalb dieser RFO am 1. Juli 2012 über 622 registrierte Fischereifahrzeuge (einschließlich Transportfahrzeugen), und am 11. Juni 2013 über 722 Fischereifahrzeuge (3). Die philippinischen Schiffe betreiben vornehmlich Thunfischfang. Die von den Philippinen angegebenen jährlichen Fangdaten für Thunfisch umfassen alle in philippinischen Häfen angelandeten Fänge, ungeachtet des Ortes, an dem sie gefangen wurden, und sie unterscheiden diese Fänge weder nach Ursprung, noch nach Flagge des Fangschiffs. Dies wirft Fragen hinsichtlich der Möglichkeit einer effizienten Bestimmung des Ursprungs dieser Fänge auf, was in den Erwägungsgründen 46 bis 55 näher erläutert wird. (38) Ausgehend von den Daten des philippinischen Referats für Fischerei und aquatische Ressourcen (BFAR) fischen die philippinischen Fahrzeuge üblicherweise in folgenden internationalen Fanggründen: Celebes-See, indonesische Gewässer, malaysische Gewässer, Gewässer von Palau, Papua-Neuguinea, westlicher Pazifik und Gebiete der ICCAT und IOTC. Die Philippinen haben Fischereiabkommen mit Papua-Neuguinea, Kiribati und den Salomonen abgeschlossen. Nach Informationen aus der Sitzung vom 5. März 2014 operieren die meisten Fischereifahrzeuge (Ringwadenfänger) in den Gewässern von Papua-Neuguinea (46) und in den Hochseebereichen der WCPFC (33). Bis jetzt operieren nur zwei Fischereifahrzeuge in den Salomonen. Die in Papua-Neuguinea angelandeten Fänge versorgen auch den EU-Markt (Thunfisch in Dosen). Seit März 2014 operieren überdies sechs aktive philippinische Fahrzeuge in IOTC-Gewässern und acht in ICCAT-Gewässern. Die einzigen ausländischen, gecharterten Fischereifahrzeuge sind Transportschiffe, die lediglich im WCPFC-Gebiet operieren. Faktisch sind derzeit keinerlei ausländische Fischereifahrzeuge in der AWZ der Philippinen zugelassen. (39) Die Zusammenstellung der philippinischen Flotte birgt in Kombination mit den zahlreichen Ursprungsquellen für Fischereierzeugnisse, die in die Lieferkette gelangen, und mit einem unzureichenden System für den Ursprungsnachweis das Risiko, dass IUU-Produkte auf den philippinischen Markt gelangen. (40) Mit Blick auf die expandierende Thunfischverarbeitungsindustrie auf den Philippinen prüfte die Kommission die Tätigkeiten dieses Wirtschaftszweigs und ging der Frage nach, inwieweit dadurch Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf den philippinischen Markt gelangen können. (41) Der internationale Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (FAO-Aktionsplan) enthält Leitlinien für international vereinbarte marktbezogene Maßnahmen, durch die der Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei eingeschränkt bzw. unterbunden werden soll. Gemäß Nummer 71 des FAO-Aktionsplans sollten die Staaten auch Maßnahmen ergreifen, um ihre Märkte transparenter zu machen, sodass Fisch oder Fischereierzeugnisse zurückverfolgt werden können. Ebenso enthält der Verhaltenskodex der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation für verantwortungsvolle Fischerei (FAO-Verhaltenskodex) insbesondere in Artikel 11, bewährte Verfahren für eine verantwortungsvolle Fischverwendung sowie für einen verantwortungsvollen internationalen Handel. In Artikel 11.1.11 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, durch eine Verbesserung der Herkunftskennzeichnung von Fischen und Fischereierzeugnissen sicherzustellen, dass der internationale und inländische Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen im Einklang mit vernünftigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsverfahren erfolgt. (42) Die Verarbeitungsbetriebe erhalten ihr Rohmaterial von Schiffen unter philippinischer Flagge, die in den nationalen Hoheitsgewässern der Philippinen, auf Hoher See und in den Hoheitsgewässern von Drittstaaten operieren, sowie von Schiffen unter ausländischen Flaggen, die Fisch auf den Philippinen anlanden, und aus Einfuhren. (43) Einige der Schiffe, die Fisch auf den Philippinen anlanden, fahren unter den Flaggen Koreas oder Papua-Neuguineas. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Korea am 26. November 2013 (4) von der Kommission unterrichtet wurde, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei eingestuft wird. Papua-Neuguinea wurde von der Kommission zum selben Datum wie die Philippinen notifiziert. Auch philippinische Fischereiunternehmen, die in Papua-Neuguinea operieren, können Fisch liefern (5). (44) Fisch, der in die Philippinen eingeführt und dort weiterverarbeitet wird, kann überdies seinen Ursprung in Drittländern haben, auch solchen, die nicht von der Kommission unterrichtet wurden, wie Vanuatu, Kiribati und die Föderierten Staaten von Mikronesien (6). Im Hinblick darauf ist anzumerken, dass Vanuatu, Kiribati und die Föderierten Staaten von Mikronesien keine Fischereierzeugnisse in die Europäische Union ausführen können, da ihre Notifizierung als Flaggenstaaten gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung von der Kommission nicht angenommen wurde. (45) Im Rahmen der Grundsätze von Artikel 11.1.11 des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sollten die Philippinen in der Lage sein, den Ursprung der Fische und Fischereierzeugnisse zu überwachen und folglich gewährleisten zu können, dass kein nicht-EU-konformer Fisch in die EU ausgeführt wird. Die Philippinen setzen jedoch nicht die Rückverfolgbarkeitsregelung um, die verhindern soll, dass sie Rohmaterial und Fischereierzeugnisse von nicht notifizierten Ländern und von als nichtkooperierende Länder eingestuften Ländern einführen und dann in die EU ausführen. Ein funktionierendes Rückverfolgungssystem wäre in der Tat von der Anlandung bis zur Ausfuhr oder von der Einfuhr bis zur Wiederausfuhr erforderlich. Ein solches System fehlt jedoch auf den Philippinen, und die fehlende Kontrolle und Überwachung von Fischereitätigkeiten vor allem bei der Anlandung, die hohen Kosten für Inspektionen auf See und im Hafen sowie fehlende Überprüfungen der Logbücher bringen es mit sich, dass Erzeugnisse aus IUU-Fischerei leichten Zugang zu den Philippinen und damit dem EU-Markt haben. Überdies ist es allgemeine Handelspraxis, dass Fisch von Fahrzeugen unter philippinischer Flagge in Gewässern von Drittländern gefangen und demzufolge entweder in Drittländern zwecks Weiterverarbeitung angelandet wurde, oder aber in den Gewässern von Drittländern umgeladen und anschließend zur Weiterverarbeitung in ein anderes Land gesandt wurde. Zahlreiche riskante Transaktionen finden also außerhalb der philippinischen Hoheitsgewässer statt. Die philippinischen Behörden sollten gemäß Artikel 94 SRÜ die volle Verantwortung für ihre Fahrzeuge übernehmen. Das Land setzt jedoch keinerlei Maßnahmen um, um zu gewährleisten, dass die Behörden die Richtigkeit der Informationen und die Rückverfolgbarkeit der Aktivitäten ihrer Fischereifahrzeuge kontrollieren können. (46) Die Philippinen haben die Fischereiverwaltungsvorschrift Nr. 241 über die Umsetzung des Schiffsüberwachungssystems auf Hoher See angenommen. Das Land verfügt jedoch nicht über einen operationellen Zugang zu den erforderlichen Informationen zu Position oder Tätigkeit einiger seiner eigenen Fahrzeuge in Gewässern von Drittländern, zum Beispiel in Papua-Neuguinea. Dadurch wird die Fähigkeit der Philippinen, ihre volle Verantwortung als Flaggenstaat hinsichtlich der korrekten Ausstellung von Fangbescheinigungen wahrzunehmen, eingeschränkt. Eine genauere Analyse der Probleme hinsichtlich Kontrolle und Überwachung wird in Abschnitt 3.2 vorgenommen. (47) Zwar sind Anlandeerklärungen unerlässlich für die Rückverfolgbarkeit, um die Kontrolle zu gewährleisten und die Ein- und Ausgänge der Unternehmen zu überwachen, doch sie werden nicht für alle auf den Philippinen angelandeten Fänge ausgestellt. Um vollständig zuverlässig zu sein, muss der Inhalt eines solchen Dokuments von einer unabhängigen Behörde hinsichtlich der gefangenen Mengen und Arten kontrolliert und bestätigt werden; es ist nicht ausreichend, sich auf die vom Unternehmen vorgelegten Angaben zu verlassen, wie es auf den Philippinen häufig geschieht. Um die Fischereitätigkeiten effizient zu überwachen, sollte das Ausfüllen von Anlandeerklärungen für alle Fischereifahrzeuge vorgeschrieben sein, wo auch immer sie ihren Fang anlanden; derzeit gilt eine solche Vorschrift lediglich für Anlandungen auf den Philippinen. Die philippinischen Behörden haben keinerlei kohärente Maßnahmen für die Überprüfung von Dokumenten bei An- oder Umladungen in Drittländern eingerichtet. Auf ihrem ersten Kontrollbesuch auf den Philippinen 2012 stellte die Kommission fest, dass den Behörden hinsichtlich der Fänge mit Ursprung in Papua-Neuguinea nicht immer klar war, ob der Fisch in Papua-Neuguinea angelandet oder in papua-neuguineischen Gewässern umgeladen worden war, bevor er zu den Philippinen gesandt wurde. (48) Die Philippinen haben eine Fangbescheinigungsregelung in ihre Gesetzgebung aufgenommen. In Kapitel 13 der Fischereiverwaltungsvorschrift Nr. 238 zu Vorschriften und Regeln hinsichtlich der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates zur Fangbescheinigungsregelung wurde das „Fangvalidierungszertifikat“ (CVC) geschaffen, das in der Fischereiverwaltungsvorschrift 238-1 zur „Anlandebescheinigung des Ursprungs des Fangs“ (COLD) umbenannt wurde. Diese Art Anlandebescheinigung, COLD, ist nur für Fahrzeuge Vorschrift, die in einem bestimmten Hafen auf den Philippinen anlanden; deshalb ist die Anwendung der Vorschrift Nr. 238-1 für Fahrzeuge unter philippinischer Flagge, die Fänge in anderen Ländern anlanden, was häufig geschieht, nicht möglich. (49) Für kommerzielle Fischereifahrzeuge wird eine Anlandebescheinigung für Fisch beim Anlanden ausgefüllt und von BFAR-Inspektoren unterzeichnet. Das Problem dabei ist, dass die Anlandebescheinigung auch dann Informationen zu den Fangschiffen enthält, wenn die Fänge von Transportschiffen angelandet wurden. So können die Inspektoren die Anlandung von Fischereifahrzeugen bescheinigen, die sich noch auf See befinden, ohne Informationen über die Fischereitätigkeiten. Überdies kann das derzeitige System der Fischanlandebescheinigungen keine ausreichende Rückverfolgbarkeit gewährleisten, da nicht alle verfügbaren und relevanten Informationen miteinander verbunden werden, zum Beispiel über das anlandende Fahrzeug oder den Verarbeitungsbetrieb, für den die Fänge bestimmt sind. (50) Für die handwerkliche Fischerei gibt es auf See oder am Anlandeort fast keine Kontrollen; die Fangberichte werden nicht von lokalen Behörden unterzeichnet, sondern beim Erhalt des Rohmaterials von den Verarbeitungsbetrieben bescheinigt. Die Behörden erklärten, dass aufgrund des Personalmangels bei Anlandungen nur sehr selten ein Regierungsbeamter der entsprechenden Behörde anwesend sei. So können in Abwesenheit eines offiziellen Regierungsvertreters in der Zeit, in der der Fangbericht ausgefüllt wird, mehrere Anlandungen für ein Fischereifahrzeug deklariert und Fänge von registrierten und zugelassenen Fahrzeugen mit Fängen handwerklicher, nicht zugelassener und nicht registrierter Fahrzeuge vermischt werden. Dies ist problematisch, da solche Berichte zu den wichtigsten Dokumenten für die Ausstellung von vereinfachten Fangbescheinigungen dienen. (51) Das BFAR stützt sich auf die von den Wirtschaftsbeteiligten oder Verarbeitungsbetrieben vorgelegten Informationen, anstatt die Daten in den Fangbescheinigungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.