Europäische Union

2001/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 — Aminosäuren) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1565)

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Quellenkennung: 32001D0418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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derhandlung mit dem Eingreifen der Kommission und dabei insbesondere der Durchführung von Überprüfungen eingestellt wird. (382) Im vorliegenden Fall hat die Kommission ihre erste Untersuchung am 11. und 12. Juni 1997 durchgeführt. Zu jener Zeit hatten die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen die Zuwiderhandlungen bereits eingestellt. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass, wenn die Unternehmen ihre Zuwiderhandlung nicht auf eigene Initiative vor dem Eingreifen der Kommission bereits eingestellt haben, sondern das Ende der Zuwiderhandlung durch das Eingreifen einer anderen Behörde bedingt ist, die Einstellung der Zuwiderhandlung nur dann als mildernder Umstand bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt werden kann, wenn die Unternehmen ihre Zuwiderhandlung mit dem Eingreifen dieser anderen Behörde beenden. (383) In den Vereinigten Staaten wurden die Geschäftsräume von ADM, Ajinomoto und Sewon am 27. Juni 1995 vom FBI durchsucht. Die Kommission geht nicht davon aus, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen die Zuwiderhandlung über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt haben. (384) Aus diesen Gründen werden die Grundbeträge der Geldbuße um 10 %, d. h. in Bezug auf ADM um 5,85 Mio. EUR, in Bezug auf Ajinomoto um 6,30 Mio. EUR, in Bezug auf Kyowa um 2,1 Mio. EUR, in Bezug auf Cheil um 1,95 Mio. EUR und in Bezug auf Sewon um 1,98 Mio. EUR verringert. - Sonstige mildernde Umstände (385) ADM macht geltend, dass die nachteiligen Auswirkungen seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung durch die positiven Wirkungen seines Eintritts in den Markt und der anhaltenden Steigerung seiner Produktion ausgeglichen worden seien, da vor seinem Eintritt die vorhandenen Hersteller eine Strategie der hohen Preise und der Beschränkung der Produktion verfolgt hätten. ADM behauptet, dass es durch sein Verhalten deutlich gemacht habe, dass es sich bei Lysin um eine Massenware handelt. Es geht davon aus, dass der Reingewinn aufgrund seines Eintritts in den Markt der Herstellung und des Verkaufs von synthetischem Lysin in Europa zu einem Nettogewinn der Kunden geführt hat, und dass der Gesamtgewinn für die Jahre 1992, 1993, 1994 und die erste Hälfte von 1995 zwischen 147,7 Mio. USD und 152,2 Mio. USD beträgt. (386) Außerdem rechtfertigt ADM sein abgestimmtes Vorgehen mit seinen Wettbewerbern sowohl mit offensiven als auch defensiven Erwägungen. (387) Als defensive Erwägung macht ADM geltend, dass die konkrete Drohung einer Vergeltung durch das vor seinem Markteintritt bestehende Kartell der Lysinhersteller bestanden habe. (388) Als offensive Erwägung bringt ADM vor, dass die verschiedenen Daten zum Lysinmarkt selbst in zusammengefasster oder verallgemeinerter Form der Geschäftsleitung von ADM nicht verfügbar gewesen seien. Es fügt hinzu, dass außerdem keine Mechanismen bestanden haben, anhand deren es mögliche Bemühungen zur Ausweitung der Gesamtnachfrage nach Lysin hätte erkennen können. Unter Zuhilfenahme des Kartells sei es ihm möglich gewesen, an derartige Informationen heranzukommen. (389) Für die Kommission stellen die Beweggründe zur Rechtfertigung des unrechtmäßigen Verhaltens von ADM keine mildernde Umstände bei der Ermittlung der angemessenen Höhe der Geldbuße dar. (390) Erstens geht die Kommission davon aus, dass der Nutzen für die europäische Volkswirtschaft größer gewesen wäre, wenn ADM den Wettbewerb mit den übrigen Lysinherstellern aufgenommen hätte. Die europäische Volkswirtschaft und insbesondere die Verbraucher in Europa erlitten erhebliche Verluste, die nicht entstanden wären, wenn der Markteintritt von ADM und sein anschließendes Verhalten im Markt unter normalen Wettbewerbsbedingungen erfolgt wären (siehe Ziffern 261-297 zur Bewertung der konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Lysinmarkt in Europa). Es steht fest, dass sich das unrechtmäßige Verhalten von ADM auf den Lysinmarkt im EWR besonders nachteilig ausgewirkt hat. (391) Zu den offensiven und defensiven Erwägungen, mit denen ADM sein Zusammenspiel mit den Wettbewerbern im Lysinmarkt rechtfertigt, ist zu bemerken, dass ADM weder behauptet noch Beweismittel dafür vorlegen konnte, dass ihm das Vorhandensein des Asien-/Europa-Kartells bekannt war. Deshalb ist das Argument zurückzuweisen, wonach sich ADM durch den Beitritt zum Kartell gegen Vergeltungsmaßnahmen der vorhandenen Lysinhersteller schützen musste. ADM hätte anstatt dem Kartell beizutreten die Wettbewerbsregeln auf privatrechtlichem Weg durchsetzen oder das unrechtmäßige Verhalten seiner Wettbewerber den Wettbewerbsbehörden melden müssen. (392) Zur Erlangung von Informationen ist zu bemerken, dass ein nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen untersagtes Verhalten nur dann für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden kann, wenn die Voraussetzungen in Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen erfuellt sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Unternehmen auf dem Markt ohne Informationen auskommen müssen, die nicht auf rechtmäßigem Weg erlangt werden können, was nach Auffassung der Kommission in diesem Fall vorliegt. (393) ADM und Ajinomoto heben hervor, dass sie durch ihre Lysinausfuhren erheblich zur Entwicklung der europäischen Agrarindustrie, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Entstehung von Einkommen in Europa beigetragen haben. Sie beantragen deshalb, dass dieser Beitrag zur europäischen Volkswirtschaft bei der Berechnung von Geldbußen durch die Kommission zu ihren Gunsten berücksichtigt werden möge. (394) Die Kommission muss das Ansinnen zurückweisen, die geschäftlichen Vorteile aufgrund gewerblicher Tätigkeiten als Ausgleich für die nachteiligen Auswirkungen von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln heranzuziehen. (395) Kyowa bringt vor, dass es während des mit dieser Entscheidung ausgewiesenen Kartellzeitraums im EWR lediglich einen geringen Gewinn in nur einem dieser Jahre erzielt und erhebliche Verluste in den übrigen vier Jahren erlitten hätte. In dem Gesamtzeitraum habe sein Lysingeschäft im EWR erhebliche Reinverluste verzeichnen müssen. Kyowa ersucht die Kommission, diesen Sachverhalt zu berücksichtigen. (396) Die Kommission hält es nicht für angemessen, Verluste, die in dem Zeitraum einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln entstanden sind, als mildernde Faktoren bei der Festsetzung einer Geldbuße heranzuziehen. Auf jeden Fall müsste die Kommission die den Verlusten zugrunde liegenden Gründe kennen, um ihre Relevanz einstufen zu können. Kyowa hat derartige Gründe jedoch nicht genannt. d) Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die Festsetzung niedrigerer Geldbußen (397) Die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen haben mit der Kommission in verschiedenen Stufen der Untersuchungen und in Bezug auf unterschiedliche von der Untersuchung der Zuwiderhandlung erfasste Zeiträume zusammengearbeitet, um eine günstige Behandlung gemäß der Mitteilung in Anspruch zu nehmen. Um den berechtigten Erwartungen der Unternehmen hinsichtlich der Nichtfestsetzung oder Festsetzung niedrigerer Geldbußen aufgrund ihrer Zusammenarbeit zu entsprechen, wird in dem nachstehenden Abschnitt geprüft, ob die Unternehmen die in der Mitteilung genannten Voraussetzungen erfuellen. - Vorbemerkungen (398) ADM macht geltend, dass es nach der Durchsuchung seiner Geschäftsräume durch das FBI am 27. Juni 1995 mit den amerikanischen Behörden und damit auch indirekt mit den Behörden anderer Staaten, mit denen die Vereinigten Staaten ein Abkommen über Zusammenarbeit in Kartellfragen geschlossen haben, uneingeschränkt zusammengearbeitet habe. ADM beantragt deshalb eine günstige Behandlung gemäß der Mitteilung. (399) ADM bringt vor, dass es mit der Kommission bei der Ermittlung der Tatsachen im Rahmen dieses Verfahrens durch die Erwiderung von ADM Ingredients vom 24. Oktober 1994 auf das förmliche Auskunftsersuchen der Kommission vom 28. Juli 1997 gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zusammengearbeitet habe. (400) Außerdem betont ADM, dass es nach dem Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte in diesem Fall der Kommission die Informationen und Unterlagen, die in Bezug auf den Zeitraum vor seinem Markteintritt hat zukommen lassen und damit zur Ermittlung des Ausmaßes der Zuwiderhandlung durch die übrigen Lysinhersteller konkret beigetragen habe. Ein solches Verhalten sollte durch eine Herabsetzung der Geldbuße gemäß der Mitteilung belohnt werden. (401) Schließlich macht ADM geltend, dass es stets willens gewesen sei, die Voraussetzungen der Mitteilung nach besten Kräften zu erfuellen. Es sei stets bereit gewesen, der Kommission die ihm verfügbaren Informationen zu liefern, und es sei auch in Zukunft bereit, ihr alle einschlägigen Informationen zukommen zu lassen, sobald es hierzu in der Lage ist. ADM weist jedoch darauf hin, dass diejenigen Personen, welche die meisten Kenntnisse über seine Mitwirkung an den Zusammenkünften und Mitteilungen im Rahmen des Kartells hatten, nicht in der Lage waren, die Informationen zu unterbreiten, die es ihm erlaubt hätten, mit der Kommission zusammen zu arbeiten. Es hätte zwar für die Kommission Kopien der Unterlagen erstellen können, die es den amerikanischen Behörden vorgelegt hatte, doch da es davon ausging, dass diese Unterlagen für die Kommission ohne Zugang zu den beteiligten Personen ohne praktischen Wert wären, habe es darauf verzichtet. Es wäre nach seiner Auffassung unbillig, ein Unternehmen zu benachteiligen, welches die Voraussetzungen der Mitteilung nach besten Kräften erfuellt. Maßgebliches Kriterium sollte nach Auffassung von ADM die Tatsache sein, ob ein Unternehmen bereit ist, ihm verfügbare und nützliche Informationen weiterzugeben, und dies uneingeschränkt tut. (402) Zu der behaupteten Zusammenarbeit von ADM bei den Lysineuntersuchungen der amerikanischen Behörden ist zu bemerken, dass nach den Auskünften der Behörden der Vereinigten Staaten ihre Untersuchung auf die wettbewerbswidrigen Wirkungen beschränkt waren, die das von dieser Entscheidung erfasste Kartell in den Vereinigten Staaten zeitigte. Auf jeden Fall steht fest, dass die amerikanischen Behörden nicht befugt sind, eine Zuwiderhandlung gegen die europäischen Wettbewerbsregeln festzustellen. Die Kommission räumt zwar ein, dass mit dem Eingreifen der amerikanischen Behörden dieses den EWR betreffende Kartell eingestellt wurde. Es steht jedoch fest, dass eine von der Kommission in Anwendung der europäischen Wettbewerbsregeln festzusetzende Geldbuße nur verringert werden könnte, wenn die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen mit der Kommission zusammengearbeitet hätten. (403) Hinsichtlich der Erwiderung von ADM Ingredients auf die Auskunftsersuchen der Kommission ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Erteilung von Informationen eine Herabsetzung der Geldbuße gemäß der Mitteilung rechtfertigt. Als Adressat eines förmlichen Auskunftsersuchens nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 war ADM verpflichtet, diese Informationen zu unterbreiten. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Anstoß für die Zusammenarbeit von den betreffenden Unternehmen ausgeht, die Mitteilung macht jedoch deutlich, dass diese Zusammenarbeit freiwillig, außerhalb der Ausübung der Untersuchungsbefugnisse der Kommission zu erfolgen hat(43). (404) Hinsichtlich der von ADM der Kommission vorgelegten Informationen zu dem Verhalten der Lysinhersteller vor seinem Markteintritt ist hier unbeschadet des Werts der von ADM bereitgestellten Informationen auf den Unterschied von "Mitteilen" und "Selbstbeschuldigten" hinzuweisen. Die Vorlage von Informationen über Kartelle, an denen der Informant nicht teilgenommen hat, kommt nicht für eine Anwendung der Mitteilung in Betracht, da gegen den Informanten keine Geldbuße festgesetzt werden kann. Dieser Grundsatz gilt auch für Kartellmitglieder, die Informationen über Zeiträume vorlegen, für die gegen sie keine Geldbuße festgesetzt werden kann. Eine Anwendung der Mitteilung auf Unternehmen, die an einem Kartell teilgenommen haben, kommt nur in Betracht, wenn die Unternehmen, die der Kommission das Vorhandensein des Kartells mitteilen, das Risiko von Geldbußen damit eingehen. Im vorliegenden Fall läuft ADM nicht Gefahr, dass gegen es für die Zeit vor seiner Mitwirkung an dem Kartell Geldbußen festgesetzt werden könnten. Die Kommission begrüßt es zwar, wenn Unternehmen, die nicht an einem Kartell beteiligt sind, im öffentlichen Interesse Informationen über das Bestehen des Kartells weitergeben, es besteht jedoch keine Möglichkeit, solche Informanten zu belohnen. (405) In Abschnitt I ihres Auskunftsersuchens vom 28. Juli 1997 ersuchte die Kommission ADM, sämtliche Geschäftsunterlagen in Bezug auf eine Reihe von Zusammenkünften mit anderen Aminosäureherstellern vorzulegen. Hierauf erwiderte ADM Ingredients am 24. April 1997, dass sein Büro in Europa den Auftrag hatte, die angeforderten Informationen aufzufinden, weshalb es um die Unterstützung der amerikanischen Muttergesellschaft gebeten habe. In seiner Erwiderung vom 24. Oktober 1997 legte ADM Ingredients Kopien von Reiseunterlagen einiger seiner Angestellten mit der Bemerkung vor, dass es sich hierbei um die einzigen von ihm aufzufindenden Unterlagen in Erwiderung auf die Fragen der Kommission zu den genannten Zusammenkünften handelte. Im Verlauf dieses Verfahrens räumte ADM jedoch ein, dass es der Kommission Kopien der für die amerikanischen Behörden bestimmten Unterlagen hätte vorlegen können. Es habe dies nicht getan, da es davon ausging, dass diese Unterlagen der Kommission nicht von Nutzen für ihre Untersuchungen sein würden. (406) Die Kommission folgert hieraus, dass sich ADM weigerte, bei den Untersuchungen im vorliegenden Fall zusammenzuarbeiten. Diese Schlussfolgerung beruht auf der Erkenntnis, dass ADM nicht die ihm vorliegenden Informationen zu den Zusammenkünften mit Wettbewerbern erteilt hat, die von der Kommission in ihren Auskunftsersuchen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vom 28. Juli 1997 angefordert worden waren. ADM hat somit nicht mit der Kommission bei ihren Untersuchungen zusammengearbeitet und kommt deshalb nicht für die Anwendung der Abschnitte B und C der Mitteilung in Betracht. - Nichtfestsetzung einer Geldbuße bzw. erhebliche Verringerung ihres Betrags (407) Ajinomoto bringt vor, dass es die Voraussetzung für die Nichtfestsetzung einer Geldbuße gemäß Abschnitt B der Mitteilung erfuelle und dass es angesichts der Qualität seiner Zusammenarbeit mit der Kommission für die uneingeschränkte Anwendung dieser Mitteilung in Betracht komme. (408) Die Kommission erkennt an, dass Ajinomoto sie über das von dieser Entscheidung untersuchte Kartell in Kenntnis gesetzt hatte, bevor die Kommission ihre mit Entscheidung angeordnete Nachprüfung eingeleitet hat (siehe Ziffer 177). Die Kommission räumt ein, dass sie zu jener Zeit noch nicht über ausreichende Informationen verfügte, um das Vorhandensein des vermuteten Kartells nachzuweisen. Doch schon als Ajinomoto auf die Kommission am 12. Juli 1996 zugegangen war, war über das Lysinkartell bereits ausführlich in der amerikanischen Presse und anderenorts berichtet worden, was von der Kommission mit Schreiben vom 1. August 1996 an Ajinomoto bestätigt wurde. Nachdem Ajinomoto seine ersten Unterlagen im Rahmen der Zusammenarbeit vorgelegt hatte, teilte das amerikanische Justizministerium am 27. August 1996 der Öffentlichkeit mit, dass es in seiner Lysinuntersuchung erste Anklagen u. a. gegen Ajinomoto erhoben hat. (409) Ajinomoto war das erste Kartellmitglied, das Nachweise über das Vorhandensein des Kartells erbracht hatte. Diese Beweismittel waren in Bezug auf den entsprechenden Zeitraum ausschlaggebend, da sie ausreichten, um das Vorhandensein des Kartells ab dem Markteintritt von ADM nachzuweisen. (410) Ajinomoto beendete seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung vor dem 12. Juli 1996, als es die Kommission über das Kartell in Kenntnis setzte. (411) Die Kommission ist aus den nachstehenden Gründen der Auffassung, dass die Zusammenarbeit von Ajinomoto nur teilweise die Voraussetzung für eine Nichtfestsetzung der Geldbuße oder eine erhebliche Senkung ihres Betrags gemäß Abschnitt B der Mitteilung erfuellt. (412) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass Ajinomoto - zumindest fahrlässig - nicht alle einschlägigen Informationen und alle ihm verfügbaren Unterlagen und Nachweise betreffend die Funktionsweise des Kartells vor dem Markteintritt von ADM in dem Zeitpunkt vorlegte, als seine Zusammenarbeit mit der Kommission begann. (413) Zwischen Juni 1990 und Juni 1992, dem Beitritt von ADM zum Kartell, hat Ajinomoto nach den Erkenntnissen der Kommission bei neun verschiedenen Anlässen Vereinbarungen über Lysinpreise und -mengen mit seinen Wettbewerbern getroffen. Von den an diesen Vorkommnissen beteiligten Angestellten von Ajinomoto ist zumindest Herr Mimoto weiterhin bei Ajinomoto beschäftigt. Ein weiterer Angestellter, Herr Ikeda, der im Jahr 1994 ausschied, gab am 28. Januar 1999 eine Erklärung ab, die Bestandteil der Rechtfertigung von Ajinomoto in dem Kommissionsverfahren ist. Die Kommission geht deshalb davon aus, dass Ajinomoto im Besitz von Informationen über das Vorhandensein des Kartells vor dem Markteintritt von ADM ist bzw. sich diese Informationen verschaffen könnte. (414) Der Kommission ist bekannt, dass unmittelbar nach den Durchsuchungen der amerikanischen Behörden in den Geschäftsräumen des amerikanischen Werks Heartland Lysine von Ajinomoto am 27. Juni 1995 die Rechtsabteilung der Zentrale in Tokio die Anweisung gab, dass die in Europa und Japan gelagerten verbleibenden Kartellunterlagen zu vernichten seien. Ajinomoto räumt ein, dass es einige seiner insbesondere in Europa gelagerten Dokumente vernichtet hat. (415) Aus diesen Gründen hält die Kommission die Zusammenarbeit von Ajinomoto nicht für vollständig. (416) Die Kommission erkennt an, dass Zweifel in der Frage bestehen, ob Vereinbarungen aus der Frühzeit Teil einer einzigen anhaltenden Zuwiderhandlung sind, und welche Informationen der Kommission im Rahmen der Zusammenarbeit vorzulegen sind. In Zweifelsfällen hätte sich Ajinomoto an die Kommission wenden müssen, um die Relevanz der entsprechenden Informationen für die Untersuchung zu klären. Es ist nicht Sache eines Unternehmens, über den Umfang des von der Kommission untersuchten Gegenstands zu befinden. (417) Schließlich war Ajinomoto wie unter den Ziffern 353 bis 356 beschrieben der Anführer bei dieser Zuwiderhandlung. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass Ajinomoto die entscheidende Rolle bei der unrechtmäßigen Tätigkeiten spielte, was bereits die Anwendung von Abschnitt B der Mitteilung ausschließt. (418) Wenn es wie im vorliegenden Fall mehr als einen Anführer bei der Zuwiderhandlung gibt, ließe sich vorbringen, dass die Anführer untereinander gleichgestellt waren, weshalb kein Anführer in der Lage war, die entscheidende Rolle bei der Zuwiderhandlung zu spielen. Dies wäre auch ein Anreiz für die Anführer bei der Zuwiderhandlung, als Erster hervorzutreten und die entscheidenden Nachweise über das Vorhandensein des Kartells zu erbringen. (419) Bei der Abfassung der Mitteilung wurde das gemeinschaftliche Interesse an der Gewährung einer Vorzugsbehandlung für Zuwiderhandelnde, die mit der Kommission zusammenarbeiten, dem Gemeinschaftsinteresse gegenübergestellt, durch die Festsetzung von Geldbußen zukünftige Zuwiderhandelnde von der Begehung von Verstößen abzuschrecken. Dieses Gleichgewicht wäre gestört, wenn die Vorzugsbehandlung Kartellmitgliedern eingeräumt würde, die bei der Zuwiderhandlung eine ausschlaggebende Rolle spielten. (420) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Zusammenarbeit von Ajinomoto nicht die Voraussetzungen des Abschnitts B Buchstaben d) und e) der Mitteilung erfuellen. (421) Ajinomoto hat vorgebracht, dass sich in Zukunft die Unternehmen nicht mehr auf die Anwendung der Mitteilung verlassen könnten, wenn gegen es eine Geldbuße trotz seiner Zusammenarbeit festgesetzt würde. Nach seiner Ansicht besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Zusammenarbeit, die vor oder nach der Einleitung eines Verfahrens angeboten würde. Ajinomoto macht geltend, dass die Kommission ihr Verfahren eingeleitet hatte, nachdem es ihr die Zusammenarbeit in Anwendung der Mitteilung angeboten hatte. Sollte der Unterschied zwischen einer Zusammenarbeit vor und nach der Einleitung einer Untersuchung unerheblich sein, würde der Anreiz für die Unternehmen erheblich geschwächt werden, der Kommission in einem frühen Zeitpunkt freiwillig Informationen zu unterbreiten. (422) Die Kommission räumt ein, dass die Zusammenarbeit von Ajinomoto bei der Ermittlung der wichtigsten Nachweise für die Zuwiderhandlung in Bezug auf den Zeitraum nach dem Markteintritt von ADM ausschlaggebend war. Hieraus konnte Ajinomoto jedoch keine berechtigten Erwartungen hinsichtlich der Nichtfestsetzung einer Geldbuße für seinen Verstoß gegeben die europäischen Wettbewerbsregeln herleiten. Ajinomoto ging eindeutig von der falschen Erwartung aus, dass die Untersuchung der Kommission im Gleichklang mit dem amerikanischen Kartellverfahren laufen würde, bei dem sich die amerikanischen Behörden auf das abgestimmte Vorgehen konzentrierten, an dem ADM beteiligt war. Obwohl die europäischen Wettbewerbsregeln und die in anderen Teilen der Welt geltenden Regeln dem gleichen Zweck dienen, sollte den Unternehmen klar sein, dass auch in den von unterschiedlichen Behörden untersuchten internationalen Kartellfällen für den Gegenstand und das Ausmaß des Verfahrens der Kommission ausschließlich die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts maßgeblich ist. (423) Sewon hat als erstes Kartellmitglied vollständige, ausschlaggebende Beweismittel für die von der Kommission in diesem Fall ermittelte Zuwiderhandlung vorgelegt. Die von Sewon bereitgestellten sind gemeinsam mit den Ajinomoto unterbreiteten Unterlagen die bei der Ausarbeitung dieser Entscheidung verwendete Hauptbeweisquelle. Sewon hat auch seine Teilnahme an den Zuwiderhandlungen vor dem Beginn seiner Zusammenarbeit mit der Kommission eingestellt. Es hat kein Unternehmen gezwungen, an dem Kartell teilzunehmen, war nicht als Anstifter tätig und hat auch bei den Zuwiderhandlungen keine ausschlaggebende Rolle gespielt. (424) Als Sewon die Zusammenarbeit mit der Kommission aufnahm, lagen Informationen vor, die ausreichten, um das Bestehen des Kartells ab dem Markteintritt von ADM nachzuweisen. Diese Informationen waren von Ajinomoto erteilt worden. Außerdem hatte Sewon das abgestimmte Verhalten angezeigt, nachdem die Kommission mit Entscheidung angeordnete Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von ADM und Kyowa vorgenommen hatte. Schließlich ist ein wesentlicher Teil der Informationen, die von Sewon der Kommission vorgelegt wurden, Teil seiner Erwiderung auf das förmliche Auskunftsersuchen der Kommission vom 28. Juli 1997 gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Somit war die Zusammenarbeit von Sewon mit der Kommission nicht vollständig freiwillig. (425) Die Kommission schließt hieraus, dass die Zusammenarbeit von Sewon nicht die Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstabe d) der Mitteilung erfuellt. (426) Kyowa und Cheil waren nicht die ersten Unternehmen, die Beweismittel über das Bestehen des Kartells vorlegten. Die von Kyowa und Cheil der Kommission unterbreiteten Beweismittel waren für die Ermittlung des Vorhandenseins des Kartells nicht ausschlaggebend, da sie nicht ausreichten, um das Vorhandensein des Kartells für die einzelnen Zeiträume nachweisen zu können. Die von Cheil der Kommission unterbreiteten Informationen bestanden hauptsächlich aus seiner Erwiderung auf das förmliche Auskunftsersuchen der Kommission vom 28. Juli 1997 gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Somit war seine Zusammenarbeit mit der Kommission nicht freiwillig. (427) Hieraus folgert die Kommission, dass die Zusa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.