Europäische Union

2001/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 — Aminosäuren) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1565)

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mmenarbeit von Kyowa nicht die Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstabe b) und dass die Zusammenarbeit von Cheil nicht die Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstaben b) und d) der Mitteilung erfuellen. (428) Das Verhalten von ADM bei den Untersuchungen der Kommission in diesem Fall erfuellt keine der Voraussetzungen von Abschnitt B der Mitteilung. - Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße (429) Da keines der von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen die Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstaben b) und e) der Mitteilt erfuellt, kommt auch keines der Unternehmen für eine erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße gemäß Abschnitt C der Mitteilung in Betracht. - Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße Zusammenarbeit mit der Kommission vor Mitteilung der Beschwerdepunkte (430) Vor dem Erlass der Mitteilung der Beschwerdepunkte am 29. Oktober 1998 haben Ajinomoto, Kyowa, Sewon und Cheil der Kommission Informationen, Unterlagen und sonstige Beweismittel vorgelegt, anhand deren die Kommission das Vorhandensein der Zuwiderhandlung in diesem Fall ermitteln konnte. (431) In Anbetracht des Ausmaßes und der Qualität der Zusammenarbeit mit der Kommission wird Ajinomoto und Sewon gemäß Abschnitt D der Mitteilung die höchstmögliche Verringerung der Geldbuße, die festgesetzt worden wäre, wenn die beiden Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätten, eingeräumt, d. h. 50 %. (432) Hinsichtlich Kyowa und Cheil hält die Kommission eine Herabsetzung der Geldbuße um 30 % für eine angemessene Verringerung, um die konkreten Beiträge von Kyowa zur Ermittlung einer Reihe von Zusammenkünften und sonstiger Kontakte zwischen der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zu belohnen. Zusammenarbeit mit der Kommission nach Mitteilung der Beschwerdepunkte (433) Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 29. Oktober 1998 teilte ADM der Kommission mit, dass es im Kern die Tatsachen nicht bestreite, was jedoch nicht als Eingeständnis des Sachverhalts oder Erklärung zum eigenen Nachteil für einen anderen Zweck beabsichtigt ist oder verstanden werden soll. ADM sieht sich berechtigt, wegen dieser Feststellung für eine spürbare Senkung möglicher gegen ihn in diesem Fall festzusetzender Geldbußen in Betracht zu kommen. (434) Mit Erklärungen dieser Art, bei denen offen bleibt, ob die ermittelten Tatsachen zutreffen, kann die Absicht verfolgt werden, Unsicherheit hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung zu bewirken. Die Rechtsfolgen einer Entscheidung der Kommission hängen jedoch nicht von dem Verhalten der Beteiligten in dem Verfahren ab, das zum Erlass einer Entscheidung führt. Eine endgültige Entscheidung der Kommission liefert den nationalen Gerichten wichtige Informationen, auf deren Grundlage sie in der Regel darüber befinden können, ob die beanstandete Verhaltensweise mit den europäischen Wettbewerbsregeln zu vereinbaren sind(44). (435) Die Kommission hält eine Senkung der Geldbuße gegenüber ADM um 10 % für angebracht. e) Anpassungen (436) Sewon macht geltend, die Kommission möge seine gegenwärtigen besonderen wirtschaftlichen Umstände berücksichtigen, die ihm nicht die Zahlung einer hohen Geldbuße erlauben. Es ersucht deshalb die Kommission, den Betrag der Geldbuße entsprechend anzupassen. (437) Sewon bringt vor, dass angesichts der schweren und andauernden Wirtschaftskrise in Südkorea seine Finanzlage sich an einem Maß verschlechtert habe, das seine konkrete Fähigkeit zur Zahlung einer Geldbuße erheblich verringert habe. Um angesichts dieser Krise zu überleben, hat Sewon im Jahr 1998 den im Jahr 1997 durch Fusionen und den Verkauf unrentabler Geschäftsbereiche eingeleiteten Umstrukturierungsprozess beschleunigt. Die Fusion zwischen der Daesang Industrial Ltd und Miwon Co., Ltd, die zur Gründung der Daesang Corp. im November 1997 führte, sowie der Verkauf des weltweiten Lysingeschäfts an BASF im Mai 1998 seien Teil der Bemühungen von Sewon, seine Finanzlage zu verbessern. (438) Die Kommission ist der Auffassung, dass sie Unternehmen, die den Marktbedingungen am wenigsten angepasst sind, einen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil verleihen würde, wenn sie bei der Festsetzung der Geldbuße die durch Verluste gekennzeichnete Finanzlage eines Unternehmens berücksichtigen würde(45). Bei der Wahl einer angemessenen Höhe für die Geldbuße wird die Kommission diesem Unternehmen jedoch die Möglichkeit gegeben, deren Zahlung in zumutbaren Fristen vorzunehmen, sofern es seine Zahlungsschwierigkeiten nachweist. f) Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung (439) Nach der ständigen Rechtsprechung kann das Verhalten einer Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit auch der Muttergesellschaft angelastet werden, wenn die Tochtergesellschaft nicht eigenständig über ihr Verhalten im Markt befindet, sondern in sämtlichen materiellen Gesichtspunkten die Anweisungen der Muttergesellschaft ausführt(46). (440) Die Kommission geht davon aus, dass ADM, Ajinomoto, Kyowa und Sewon in der Lage waren, einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer europäischen Tochtergesellschaften auszuüben. Da ADM Ingredients, Eurolysine, Kyowa Europa und Sewon Europa vollständige Tochtergesellschaften ihrer jeweiligen Mutterunternehmen waren, mussten sie den Vorgaben der Gremien folgen, von denen die Geschäftspolitik der Muttergesellschaften festgelegt wird. Es ist auch zu bemerken, dass sowohl die Muttergesellschaften als auch die europäischen Tochtergesellschaften bei den Treffen des Kartells eine aktive Rolle gespielt haben. Die beteiligten Unternehmen konnten nicht den Nachweis erbringen, dass diese Tochtergesellschaften ihre Geschäfte auf dem Lysinmarkt als rechtlich eigenständige Einheiten führten, die über ihre Geschäftspolitik weitgehend eigenständig befinden. (441) Unter diesen Voraussetzungen können die Mutterunternehmen für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften haftbar gemacht werden. (442) Das Verbot in den Artikeln 81 Absatz 1 EG-Vertrag und 53 Absatz 1 EWR-Abkommen, wonach Unternehmen u. a. keine Vereinbarungen eingehen oder an abgestimmten Verhaltensweisen teilnehmen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und die Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezwecken oder bewirken, zielt auf wirtschaftliche Einheiten ab, die aus einer einheitlichen Struktur persönlicher, greifbarer und nichtgreifbarer Elemente bestehen, die ein bestimmtes wirtschaftliches Ziel langfristig verfolgen, und zur Begehung einer Zuwiderhandlung der in dieser Vorschrift beschriebenen Art beitragen können(47). Da ADM Ingredients, Eurolysine, Kyowa Europa und Sewon Europa Teil der wirtschaftlichen Einheiten sind, von denen die in dieser Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen begangen wurden, können sie dafür haftbar gemacht werden. (443) Eurolysine wurde bis September 1994 von Ajinomoto and Orsan gemeinsam kontrolliert. Seither hat Ajinomoto zuerst seine Beteiligung auf 75 % erhöht und schließlich sämtliche Anteile von Orsan übernommen; es ist somit für das Verhalten von Eurolysine während des gesamten von dieser Entscheidung erfassten Zeitraums haftbar zu machen(48). (444) Sewon hat in der ersten Hälfte 1998 sein gesamtes Lysingeschäft veräußert. Insofern das Unternehmen, das die Zuwiderhandlung begangen hat, als Rechtsperson fortbesteht, bleibt es für die von ihm in dem relevanten Wirtschaftszweig begangene Zuwiderhandlung haftbar, selbst wenn die von ihm zuvor ausgeübte Wirtschaftstätigkeit betreffend Lysine nunmehr von einer anderen Rechtseinheit ausgeübt wird(49). g) Die Beträge der in diesem Verfahren festzusetzenden Geldbußen (445) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen folgende Geldbußen festgesetzt werden sollten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Archer Daniels Midland Company und seine europäische Tochtergesellschaft Archer Daniels Midland Ingredients Limited, Ajinomoto Company Incorporated und seine europäische Tochtergesellschaft Eurolysine SA, Kyowa Hakko Kogyo Company Limited und seine europäische Tochtergesellschaft Kyowa Hakko Europe GmbH, Daesang Corporation und seine europäische Tochtergesellschaft Sewon Europe GmbH sowie Cheil Jedang Corporation haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie an Vereinbarungen über Preise, Absatzmengen und den Austausch von Informationen über Verkaufsmengen von synthetischem Lysin für das Gebiet des gesamten EWR teilgenommen haben. Der Verstoß war für die einzelnen Unternehmen von folgender Dauer: a) im Fall von Archer Daniels Midland Company und von Archer Daniels Midland Ingredients Limited: vom 23. Juni 1992 bis 27. Juni 1995, b) im Fall von Ajinomoto Company Incorporated und Eurolysine SA: zumindest ab Juli 1990 bis 27. Juli 1995, c) im Fall von Kyowa Hakko Kogyo Company Limited und Kyowa Hakko Europe GmbH: zumindest ab Juli 1990 bis 27. Juni 1995, d) im Fall von Daesang Corporation und Sewon Europe GmbH: zumindest ab Juli 1990 bis 27. Juni 1995 und e) im Fall der Cheil Jedang Corporation: ab 27. August 1992 bis 27. Juni 1995. Artikel 2 Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden für die darin festgestellten Verstöße folgende Geldbußen festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 3 Die Geldbußen sind von den in Artikel 2 genannten Unternehmen binnen drei Monaten ab dem Datum der Zustellung dieser Entscheidung an auf folgendes Konto einzuzahlen: Konto Nr. 642-0029000-95 Europäische Kommission Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) S.A. Avenue des Arts 43 B - 1040 Brüssel Kode SWIFT: (BBVABEBB) Nach Ablauf von drei Monaten werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wird, berechnet wird zuzüglich 3,50 Prozentpunkte, d. h. 7,25 %. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: a) Archer Daniels Midland Company 4666 Faries Parkway Decatrur , Illinois 62526 USA b) Archer Daniels Midland Ingredients Limited Church Motorway Erith Kent DA8 1DL Vereinigtes Königreich c) Ajinomoto Company, Incorporated 15-1, Kyobashi Itchome Chuo-ku Tokyo 1048315 Japan d) Eurolysine SA 153, rue des Courcelles F - 75817 Paris Cedex 17 e) Kyowa Hakko Kogyo Company Limited 1-6-1 Ohtemachi Chiyoda-ku, Tokyo 100 Japan f) Kyowa Hakko Europe GmbH Immermannstraße 65C D - 40210 Düsseldorf g) Daesang Corporation Daesang Building 96-48 Shinsul-Dong Dongdaemoon-Ku Seoul 030-110 Korea h) Sewon Europe GmbH Mergenthalerallee 1-3 D - 65760 Eschborn i) Cheil Jedang Corporation. Standbrook House - 4th floor Suite D 2-5 Old Bond Street London W1X 3TB Vereinigtes Königreich Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 7. Juni 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (4) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (5) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4. (6) Slg. 1988, S. 5193. (7) Slg. 1970, S. 661, Randnummer 112. (8) Slg. 1980, S. 3125, Randnummer 86. (9) Slg. 1992, S. II-1155, Randnummern 129 und 144. (10) Slg. 1999, S. II-347, Randnummer 177. (11) Siehe Urteil in der Rechtssache T-295/94, Buchmann, Slg. 1998, S. II-813, Randnummer 121. (12) Slg. 1991, S. II-1711, Randnummer 232. (13) Slg. 1995, S. II-867, Randnummer 60. (14) Siehe Urteil in der Rechtssache T-295/94, Buchmann a.a.O., Randnummer 131. (15) Slg. 1990, S. I-45. (16) Slg. 1992, S. II-1021, Randnummer 304. (17) C-49/92 P noch nicht veröffentlicht, Randnummer 81. (18) Slg. 1991, S. II-0867, Randnummer 125, 126. (19) A.a.O., Randnummer 203. (20) ABl. L 319 vom 29.11.1974, S. 1. (21) ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3. (22) ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1. (23) ABl. L 239 vom 14.9.1994, S. 14. (24) ABl. L 243 vom 19.9.1994, S. 1. (25) Slg. 1991, S. II-0867. (26) Slg. 1998, S. II-813. (27) Slg. 1999, S. II-931. (28) Noch nicht veröffentlicht. (29) Siehe Urteil in der Rechtssache T-308/94, Cascades Slg. 1998, S. II-925, Randnummer 177. (30) Lysine Production, Trade and the Effects of International Price Fixing von Dr. John Conner, Staff Paper 98-18. September 1998, Universität Purdue, S. 35. (31) Bei einer Marktstruktur mit relativ wenigen Anbietern, von denen jeder einzelne groß genug ist, um die Marktpreise und Verkaufsmengen zu beeinflussen, muss bei einem unabhängigen Vorgehen im Markt jedes Unternehmen für sich ("das Spiel") herauszufinden, in welchem Umfang es in die Kapazitäten und die Produktion investieren und wieviel es herstellen muss, um in Anbetracht der Produktion, der jeweiligen Kapazitäten seiner Wettbewerber und der Nachfrage nach dem Produkt einen möglichst hohen Gewinn erzielen zu können. Das gemeinsame Ergebnis der unkoordinierten Bemühungen jedes einzelnen Unternehmens, das Problem seines Produktionsumfangs zu lösen, bestimmt über den Marktpreis, zu dem die Nachfrage der Lysinkäufer durch die Summe der von den Wettbewerbern gelieferten Waren befriedigt wird. Dies wird als Cournot-Gleichgewicht bei Produktionsumfang und Preisen bezeichnet. Dieser Preis entspricht dem Wettbewerbspreis in einem solchen Markt und dem niedrigsten Preis, der bei einer nicht abgestimmten Gewinnmaximierung aufrechterhalten werden kann. (32) Das Cournot-Modell wird als Preis = Grenzkosten / (1-Hirfindahl-Hirshman-Index) / Industriepreiselastizität ausgedrückt. Die Grenzkosten beruhten nicht auf tatsächlichen Zahlen, sondern auf einem Mehrfach-Regressionsmodell der Kosten von ADM für die variablen bei der Herstellung und dem Vertrieb von Lysin eingesetzten Betriebsmittel. Die Zahlen für die Preiselastizität wurden dem Bericht von John Conner "The cost to U.S. Aniomal Feeds Manufacturers of an alleged price-fixing conspiracy by lysine manufacturers 1992-1995" und der für das amerikanische Gerichtsverfahren ausgearbeiteten Erwiderung von Frederick R. Warren-Boulton entnommen. (33) Reinhard Selten "A simple model of imperfect competition where four are few and six are many", International Journal of Game Theory, 2. 141-291, Neudruck in R. Selten: Models of Strategic Rationality, Kluewer, Akademische Verlagsanstalt, 1998, S. 95-155. (34) Louis Phlips, Competition Policy: A Game-theoretic perspective; Cambridge University Press 1995, Kapitel 5, S. 88. (35) A.a.O., Randnummer 121. (36) ABl. L 109 vom 27.4.1999, S. 24; siehe auch Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 British Sugar (ABl. L 76 vom 22.3.199, S. 1). (37) Ziffer 148 der Entscheidung. (38) Urteil in der Rechtssache T-305/94, PVC, a.a.O., Randnummer 1162. (39) Slg. 1994, S. 11-289. (40) Urteil in der Rechtssache T-141/94, Thyssen, a.a.O., Randnummer 666. (41) Siehe S. 2 der schriftlichen Erwiderung von Kyowa vom 1. Februar 1999 auf die Beschwerdepunkte der Kommission vom 29. Oktober 1998. (42) ABl. L 343 vom 30.12.1994, S. 1, Ziffer 46. (43) Urteil in der Rechtssache T-308/94, Cascades, a.a.O., Randnummer 260. (44) Bekanntmachungen über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags, ABl. C 39 vom 13.2.1993, S. 6, Randnummern 20 bis 22. (45) Urteil in der Rechtssache T-141/94, Thyssen, a.a.O., Randnummer 628. (46) Urteil in der Rechtssache T-354/94, Stora, Slg. 1998, S. II-2111, Randnummer 79. (47) Urteil in der Rechtssache T-352/94, Mo Och Domsjö, Slg. 1998, S. II-1989, Randnummer 87. (48) Urteil in den verbundenen Rechtssachen 29/83 und 30/83 Rheinzink, Slg. 198, 1679, Randnummer 9. (49) Urteil in der Rechtssache T-305/94 PVC, a.a.O., Randnummer 953. Inhaltsangabe I. SACHVERHALT A. GEGENSTAND DES VERFAHRENS B. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DER BETEILIGTE VERBAND 1. Archer Daniels Midland Company 2. Ajinomoto Company, Inc. 3. Kyowa Hakko Kogyo Company Limited 4. Daesang Corporation 5. Cheil Jedang Corporation 6. Fefana C. DAS PRODUKT D. DER LYSINMARKT 1. Die Angebotsseite a) Produktion b) Vertrieb 2. Nachfrageseite 3. Marktinformationen a) Faktoren, welche die Festlegung der Lysinpreise bestimmen b) Durchschnittliche Monatspreise für Lysin c) Lysin-Jahresmengen E. ABLAUF DER EREIGNISSE 1. Asien/Europa-Kartell a) Beginn b) Zusammenkunft vom 18. Februar 1991 c) Zusammenkunft vom 12. März 1991 in Tokio d) Zusammenkunft vom 4. Juli 1991 in Tokio e) Folgemaßnahmen 2. Weltweites Kartell a) Hintergrund b) Zusammenkunft vom 23. Juni 1992 in Mexiko - Folgemaßnahmen c) Zusammenkunft vom 1. Oktober 1992 in Paris - Folgemaßnahmen d) Zusammenkunft vom 24. Juni 1993 in Vancouver - Folgemaßnahmen e) Zusammenkunft vom 5. Oktober 1993 in Paris - Folgemaßnahmen f) Zusammenkunft vom 8. Dezember 1993 in Tokio - Folgemaßnahmen g) Zusammenkunft vom 10. März 1994 in Honolulu - Folgemaßnahmen h) Zusammenkunft vom 19. Mai 1994 in Paris - Folgemaßnahmen i) Zusammenkunft vom 23. August 1994 in Sapporo - Folgemaßnahmen j) Zusammenkunft vom 26. Oktober 1994 in Zürich - Folgemaßnahmen k) Zusammenkunft vom 18. Januar 1995 in Atlanta - Folgemaßnahmen l) Zusammenkunft vom 21. April 1995 in Hong Kong - Folgemaßnahmen F. DAS VERFAHREN DER KOMMISSION G. DIE LYSIN-UNTERSUCHUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN H. DIE LYSIN-UNTERSUCHUNG IN KANADA II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ZUSTÄNDIGKEIT B. ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN 1. Artikel 81 Absatz 1 bzw. Artikel 53 Absatz 1 a) Unternehmen b) Vereinbarungen - Vereinbarungen über Preise - Vereinbarungen über Verkaufsmengen - Vereinbarungen über den Austausch von Informationen über Verkaufsmengen c) Zweck der Vereinbarungen d) Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. den Mitgliedsländern des EWR. 2. Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen 3. Einzige andauernde Zuwiderhandlung C. VERJÄHRUNG D. GELDBUSSEN GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 2 BUCHSTABE a) DER VERORDNUNG Nr. 17 1. Vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln 2. Betrag der Geldbußen a) Grundbetrag - Schwere - Dauer - Der Grundbetrag b) Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer bei der Zuwiderhandlung c) Mildernde Umstände - Eine ausschließlich passive Rolle bei der Zuwiderhandlung - Nichtdurchführung der unrechtmäßigen Vereinbarungen - Beendigung der Zuwiderhandlung mit dem Eingreifen der öffentlichen Behörden - Sonstige mildernde Umstände d) Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die Festsetzung niedrigerer Geldbußen - Vorbemerkungen - Nichtfestsetzung einer Geldbuße bzw. erhebliche Verringerung ihres Betrages - Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße - Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße e) Anpassung f) Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung g) Die Beträge der in diesem Verfahren festzusetzenden Geldbußen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.