Europäische Union

2001/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 — Aminosäuren) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1565)

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Quellenkennung: 32001D0418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1994 und 23. August 1994 sei als Vertreter von ADM lediglich Herr Whitacre zugegen gewesen. Nach dem 4. November 1992 habe Herr Whitacre die Zusammenarbeit mit dem FBI aufgenommen. Somit sei die Rolle von ADM bei der Zuwiderhandlung über das Maß hervorgehoben worden. Herr Whitacre habe aus persönlichen Erwägungen damit versucht, in einer Untersuchung des FBI durch die Erweiterung der potentiellen Schuld von ADM in zukünftigen Strafverfahren von seinen eigenen kriminellen Machenschaften abzulenken. (337) Außerdem bringt ADM vor, dass die Beschreibung des Gesprächs vom 4. November 1992 die Annahme widerlege, dass ADM und Ajinomoto zusammengearbeitet hätten, um Miwon zu bestrafen. ADM betont, dass es seine Absicht deutlich gemacht, nach Korea zu liefern, bevor Ajinomoto irgendwelche Andeutungen von Sanktionen gegen Miwon gemacht hatte. Nach Korea zu liefern, sei eine unabhängige geschäftliche Entscheidung von ADM gewesen. Zu der Zusammenkunft mit Sewon am 19. Mai 1994 betont ADM, dass seine Vertreter lediglich vermerkt hätten, dass die Preise bei einer Zunahme der Menge zurückgehen würden. Dieser Satz sei lediglich eine Feststellung zum natürlichen Wechselspiel von Angebot und Nachfrage. (338) Hinsichtlich der Zusammenkunft vom 25. Oktober 1993 mit Ajinomoto betont ADM, dass es nicht versucht habe, die übrigen Hersteller zur Zustimmung zu der Mengenzuteilungsregelung zu bewegen. Die Beweismittel machten seiner Ansicht nach deutlich, dass diese Aufgabe von Ajinomoto übernommen werden sollte. (339) Die Kommission kann nicht der Auffassung zustimmen, dass allein die Tatsache, dass ein Kartell bereits vorhanden war, ausschließt, dass ADM von Anfang seiner Einbeziehung an eine führende Rolle in dem abgestimmten Vorgehen spielte. Wie aus dem Verhalten von ADM bei der Zusammenkunft vom 23. Juni 1992 in Mexiko deutlich wird, übernahm ADM unverzüglich die Führung bei der Gestaltung der zukünftigen Struktur des Kartells unter Bezugnahme auf seine bei dem Zitronensäurekartell gewonnenen Erfahrungen. (340) Die Kommission bezweifelt nicht die Wahrnehmung von ADM, dass bei normalen Wettbewerbsbedingungen seine Mengenziele nur über einen scharfen Preiswettbewerb erreicht werden könnten. Aus den vorliegenden Unterlagen wird jedoch deutlich, dass die erste Wahl von ADM darin bestand, seine Mengenziele über abgestimmte Preise zu verwirklichen (Zusammenkünfte vom Dezember 1991 mit Ajinomoto und Kyowa). Durch vorübergehend niedrige Preise machte ADM seinen Wettbewerbern deutlich, welche Verluste sie zu gewärtigen haben würden, wenn eine Vereinbarung über Mengen und Preise nicht erzielt werden könnte. Diese Demonstration der Wechselwirkung von Angebot und Nachfrage im Fall von erheblichen Preissenkungen stellte eine Drohung gegenüber den übrigen Lysinherstellern und insbesondere Sewon dar, das wenig Bereitwilligkeit zu Mengenkürzungen zeigte. Deshalb steht die Schlussfolgerung der Kommission, wonach ADM die Preise unterboten hat, um Mengenvereinbarungen herbeizuzwingen, in Übereinstimmung mit dem Hauptziel von ADM, einen Marktanteil von 50 % zu erzielen. (341) Zu der Frage, ob die Machenschaften von Herrn Whitacre ADM zuzuweisen sind, ist festzustellen, dass Herr Whitacre der vormalige Präsident des Bereichs Bioprodukte von ADM war, der unmittelbar dem Vice Chairman von ADM unterstellt war. Der Vice Chairman von ADM, der keine Verbindungen mit dem FBI hatte, war ebenfalls in das Kartell einbezogen. Außerdem hatte die Mitwirkung von ADM an dem Lysinkartell schon lange bestanden, als Herr Whitacre die Verpflichtung einging, mit dem FBI zusammenzuarbeiten, was aus den Zusammenkünften vom 23. Juni und 1. Oktober 1992 deutlich wird. Dies belegt, dass sich Herr Whitacre im Einklang mit der Gesamtstrategie von ADM im Lysinbereich verhalten hat. (342) Ajinomoto behauptet, dass in dem Zeitraum vor Mitte 1992, als die Zusammenkünfte und Vereinbarungen mit ADM begannen, die Initiative für Gespräche über den europäischen Markt nicht von ihm selbst, sondern von Sewon und Kyowa ausging. Hierzu führt es an, dass die Zusammenkünfte zwischen Ajinomoto, Kyowa und Sewon Ende des Jahres 1990 und Anfang 1992 zwischen Tokio und Korea pendelten, da sie von den drei Herstellern abwechselnd organisiert wurden. (343) Ajinomoto führt an, dass der am 20. September 1990 zwischen den asiatischen Herstellern vereinbarte Lysinpreis den anderen beiden Herstellern nicht auferlegt, sondern vielmehr zwischen den drei Herstellern telefonisch besprochen wurde, und dass vor der Zusammenkunft eine vorläufige Vereinbarung erzielt worden sei. Sewon sei hierbei nicht zum Mitmachen gezwungen worden, sondern habe der vorgeschlagenen Vereinbarung begeistert zugestimmt. (344) Ajinomoto behauptet, dass es weder die Gespräche mit ADM herbeigeführt, noch andere Hersteller zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen habe. Das Kartell sei im Gegenteil wiederholt dazu benutzt worden, die Position von Kyowa, Sewon, Cheil und Orsan (der GU-Partner von Ajinomoto in Eurolysine) ADM zu erklären und umgekehrt. (345) Ajinomoto behauptet, dass ADM das Verhalten der vorhandenen Hersteller lange vor seinem tatsächlichen Eintreten in den Lysinmarkt beeinflusst habe. Den übrigen Herstellern sei die Absicht von ADM, in den Lysinmarkt einzutreten, frühzeitig bekannt gewesen, wobei ihnen bewusst war, dass ADM mit dem Aufbau riesiger Kapazitäten die Absicht verfolgte, einen beträchtlichen Marktanteil zu erzielen. Ajinomoto betont, dass ADM die vorhandenen Hersteller im Jahre 1991 angesprochen habe, um sie über seine diesbezüglichen Pläne in Kenntnis zu setzen. Die Überprüfung des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse vor und unverzüglich nach dem Eintritt von ADM in den europäischen Lysinmarkt zeigen nach Auffassung von Ajinomoto das Ausmaß der Beeinflussung der vorhandenen Hersteller durch den Kapazitätsaufbau von ADM und dessen aggressives Vorgehen bereits vor der tatsächlichen Übernahme der Kontrolle. (346) Bereits mit seinem Markteintritt sei ADM der alleinige Anführer bei der Zuwiderhandlung gewesen, der die Struktur und hauptsächliche Arbeitsweise der Initiativen zur Preisfestsetzung und Mengenzuteilung vorgeschlagen habe. Ajinomoto behauptet, dass in dem Zeitpunkt, als ADM die volle Produktionsstufe erreicht hatte, es bereits die Arbeiten des Kartells aktiv orchestriert habe. ADM habe die übrigen Hersteller zu Gesprächen über Preise und Mengen gezwungen, indem es selbst sehr niedrige Preise verlangt und eine Wiederholung dieses Vorgehens für den Fall angedroht habe, dass seine Forderung nicht erfuellt würden. Für Ajinomoto ging die Initiative für die Gestaltung und Arbeitsweise des Preisfestsetzungs- und Mengenzuteilungskartells von ADM aus, das dabei auf seine Erfahrungen mit der Teilnahme an dem Zitronesäurekartell zurückgreifen konnte. (347) Ajinomoto weist die Aussage der Kommission zurück, dass es am 1. Oktober 1992 als Vertreter von ADM bei den Kartellzusammenkünften für Europa fungiert habe. In Wirklichkeit war es nach Anweisung von ADM als Übertragungsweg für Berichte an ADM über zukünftige Zusammenkünfte zu benutzen. (348) Ajinomoto vertritt die Auffassung, dass es ihm möglich gewesen wäre, Sewon (oder einen anderen Hersteller) zu zwingen, seinen Vorschlägen zuzustimmen. Hinsichtlich der behaupteten Androhung einer Antidumpingklage besteht Ajinomoto darauf, dass an einer solchen Klage nicht es selbst, sondern Orsan, sein Partner in Eurolysine, interessiert gewesen sei. Eurolysine sei zu jener Zeit in Wirklichkeit von Orsan und seinem Eigentümer La Farge Coppée geführt worden, das von Ajinomoto nicht kontrolliert worden sei, außerdem seien die Vertreter von Eurolysine auf der Zusammenkunft vom 2. November 1992 von Orsan benannt worden. Da ADM die Absicht gehabt habe, Lysin nach Korea auch ohne eine Ermunterung seinerseits, die am 4. November 1992 hätte erfolgen können, auszuführen, könne Ajinomoto nicht der Vorschlag von wirtschaftlichen Sanktionen gegen Sewon zugewiesen werden. Ajinomoto räumt ein, dass es am 23. November 1994 und 20. April 1995 versucht habe, Sewon zur Einwilligung in die Zuteilung von Verkaufsmengen zu überreden. Die Tatsache, dass es versuchen musste, Sewon "zu überreden" und es nicht zu einer Befolgung der Forderungen von ADM zwingen konnte, sei kaum ein Anzeichen für eine Führungsrolle im Kartell. (349) Hinsichtlich der von ihm am 25. Oktober 1993 gespielten Rolle macht Ajinomoto geltend, dass es lediglich versucht habe, die anderen Hersteller von der Erfuellung der Forderungen von ADM zu überzeugen. In Wirklichkeit sei es ein Plan von ADM gewesen, der auf der Zusammenkunft von dem Vice Chairman von ADM entwickelt worden sei. Auch in diesem Fall sei Ajinomoto der Mittler zwischen ADM und den übrigen Herstellern, jedoch nicht der Anführer im Kartell gewesen. (350) Ajinomoto behauptet, dass ihm von ADM die Führung des Kartellsekretariats auferlegt worden sei. Aus den Unterlagen gehe nämlich hervor, dass diese Idee auf ADM zurückgehe. Die Tatsache, dass Ajinomoto praktische Arbeiten für das Kartell verrichtet habe, könne nicht als Nachweis für eine Führungsrolle gewertet werden. Hierbei bezieht es sich auf die Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 in der Sache Zement, worin festgestellt wird, dass es im Wesen eines Kartells liege, dass die beteiligten Unternehmen unterschiedliche Rollen bei der Verfolgung des gemeinsamen Zieles spielen(42). So habe z. B. Eurolysine Einladungen an die anderen Hersteller zu den Fefana-Zusammenkünften versandt, weil es den Vorsitz in der Aminosäuren-Arbeitsgruppe von Fefana innehatte. Ajinomoto und Kyowa wären als Koordinatoren tätig gewesen, da sie im Unterschied zu den koreanischen Herstellern große, weltweit tätige Hersteller waren, deren Lysintätigkeiten sämtliche Regionen betrafen. Da Ajinomoto die wichtigste Marktstellung innehatte und da mit Ausnahme von ADM alle Teilnehmer an dem Kartell asiatische Unternehmen waren, ist es für Ajinomoto nicht überraschend, dass es gebeten wurde, als Koordinator tätig zu werden. (351) Ajinomoto macht geltend, dass auch Sewon und Kyowa häufig die Initiative bei den Kartellgesprächen ergriffen. Bei der Erwiderung auf die von ADM geäußerte Drohung hätten alle übrigen Hersteller eine gleichwertige Rolle gespielt. Wenn während der Anfangsphase der Gespräche mit ADM eines der Unternehmen die Führung übernahm, so sei dies genauso häufig Kyowa wie es selbst gewesen. Wenn Ajinomoto als Anführer einzustufen wäre, müsste dies auch auf Kyowa zutreffen, da seit dem 23. November 1994 Kyowa sich auch darum bemüht habe, Sewon von einer Einwilligung in die Forderungen von ADM zu überzeugen. Zu der von Sewon bei der Zuwiderhandlung gespielten Rolle betont Ajinomoto, dass Sewon ein aktiver Teilnehmer bei der Preisfestsetzung während des gesamten Zeitraums war und an der Mengenzuteilung teilgenommen habe, soweit es mit der ihm zugewiesenen Menge einverstanden war. Sewon sei keinesfalls Opfer des Kartells gewesen, sondern habe es in Wirklichkeit zu seinem eigenen Vorteil benutzt, ohne sich an die Vereinbarungen über Produktions- und Verkaufsmengen zu halten. (352) Zu der Behauptung von Ajinomoto, dass in der Zeit vor Mitte 1992 die Initiative für Gespräche zum europäischen Markt in Wirklichkeit von Sewon und Kyowa ausgegangen sei, ist zu bemerken, dass Ajinomoto/Eurolysine der Marktführer im EWR war. Ajinomoto hatte somit die Wahl, diesen Initiativen zuzustimmen oder sie abzulehnen. Nachdem es in die abgestimmte Vorgehensweise eingewilligt hatte, übernahm es auch die Führung bei der Koordination. Dies wird durch die der Kommission vorliegenden Informationen über die Zusammenkunft vom 20. September 1990 bestätigt. (353) In Bezug auf die Aufgaben, die Ajinomoto bei der Führung des Kartells übernommen hatte (Mittler zwischen einerseits ADM und andererseits Kyowa, Sewon, Cheil und Orsan, Veranstalter von simulierten Fefana-Zusammenkünften, Führung des Kartellsekretariats) ist es für die Kommission unerheblich, ob diese Aufgaben Ajinomoto von den anderen Teilnehmern angetragen oder auf seine eigene Initiative hin übernommen wurden. Der entscheidende Punkt für die Schlussfolgerung, dass Ajinomoto der Anführer bei der Zuwiderhandlung war, ist die Tatsache, dass Ajinomoto diese Funktionen tatsächlich ausgeübt hatte. (354) Im Hinblick auf die wiederholten Versuche von Ajinomoto, Sewon in eine umfassende Mengenvereinbarung einzubeziehen, steht fest, dass auch ADM und in geringerem Maß Kyowa wiederholt an diesen Maßnahmen beteiligt waren bzw. von sich aus tätig wurden. Diese Vorgänge belegen jedoch erneut die aktive Rolle von Ajinomoto bei der Zuwiderhandlung und bestätigen die Schlussfolgerung, dass es der Anführer war. Es muss jedoch betont werden, dass sich die Rolle von Kyowa, das zweifellos ein aktives Kartellmitglied war, erheblich von den von ADM und Ajinomoto gespielten Rollen sowohl hinsichlich der Häufigkeit als auch der Bedeutung für die Betriebsweise des Kartells erheblich unterschied. (355) Die Tatsache, dass ADM ebenfalls eine führende Rolle bei der Zuwiderhandlung spielte, ist keine Entschuldigung für das Verhalten von Ajinomoto. Beide Unternehmen waren die bei weitem mächtigsten Kartellmitglieder mit der gleichen Ambition, nämlich zum Führer auf dem weltweiten Lysinmarkt zu werden. (356) Aus diesen Gründen erhöhen sich die Grundbeträge der Geldbußen gegen ADM und Ajinomoto um 50 %. d. h. um 19,5 Mio. EUR für ADM und um 21 Mio. EUR für Ajinomoto. c) Mildernde Umstände - Eine ausschließlich passive Rolle bei der Zuwiderhandlung (357) Sewon und Cheil machen geltend, dass sie bei der Zuwiderhandlung eine ausschließlich passive Rolle gespielt hätten. (358) Sewon bringt vor, dass es von den großen Lysinherstellern Ajinomoto, ADM und Kyowa durch Drohungen zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung gezwungen worden sei. Durch sein widerständiges Verhalten habe es häufig mit großem Risiko für sich selbst die übrigen Hersteller daran gehindert, Einigkeit zu erzielen. (359) Hinsichtlich des Zusammenspiels bei den Preisen behauptet Sewon, dass es nicht in der Lage gewesen sei, sich den Ansprüchen der übrigen Hersteller offen zu widersetzen. Um die Zusammenarbeit von Sewon zu erzwingen, hätten diese Hersteller Sewon beständig existenzbedrohende Maßnahmen angedroht. (360) Hinsichtlich der Mengenzuteilung macht Sewon geltend, dass es trotz der Drohungen und Einschüchterungen seitens der großen Hersteller der zwischen ihnen vereinbarten Mengenzuteilung widerstanden und deren Tätigkeiten behindert habe. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen der großen Hersteller habe Sewon den offenen Konflikt mit ihnen vermieden und deshalb zuweilen den Eindruck vermittelt, zur Zusammenarbeit in der Frage der Mengenzuteilung bereit zu sein. Die offene Konfrontation mit den großen Herstellern sei dennoch seit der Zusammenkunft vom 19. Mai 1994 in Paris unvermeidbar gewesen, auf der Sewon die beträchtliche Steigerung seiner Produktionskapazität enthüllt hatte, was ernste Vergeltungsdrohungen der großen Hersteller und das schließliche Zusammenbrechen des gesamten Kartells verursacht habe. (361) Cheil macht geltend, das es als kleiner Hersteller bei den Zusammenkünften mit den anderen Unternehmen bescheiden auftreten musste. Es habe selbst nie die Initiative zu Zusammenkünften ergriffen und auch die Diskussionen nie angeführt. Sein Hauptmotiv für die Teilnahme an diesen Zusammenkünften habe darin bestanden, tiefer gehende Einblicke in die Lysinindustrie zu erlangen. (362) Die Kommission weist die Argumente von Sewon überwiegend und die Argumente von Cheil insgesamt zurück. (363) Zur Ermittlung von angemessenen Geldbußen sind die Kartellteilnehmer in drei Gruppen zu unterteilen: Anführer, aktive und passive Teilnehmer. Im vorliegenden Fall waren ADM und Ajinomoto die Anführer. Zur Rolle der übrigen drei Kartellmitglieder ist die Kommission der Auffassung, dass sie im Wesentlichen der Gruppe der aktiven Teilnehmer zuzuordnen sind, und dass in einigen Fällen Kyowa sogar eine führende Rolle spielte. Dies ergibt sich nicht nur aus der Häufigkeit ihrer Teilnahme an Zusammenkünften über einen langen Zeitraum, sondern auch aus ihrem Verhalten auf den Zusammenkünften, wo sie aktiv an den Gesprächen teilnahmen. (364) Sewon und Cheil bestreiten nicht die Schlussfolgerungen der Kommission in diesem Punkt, geben jedoch Erklärungen für ihre aktive Teilnahme an dem Kartell. Doch weder die Drohungen, denen sich Sewon ausgesetzt sah, noch das Interesse Cheils an der Erlangung von Informationen können Zuwiderhandlungen gegen die europäischen Wettbewerbsregeln rechtfertigen. Sewon hätte die zuständigen Behörden einschließlich der Kommission über das unrechtmäßige Vorgehen seiner Wettbewerber in Kenntnis setzen müssen, um diesem ein Ende zu bereiten, und Cheil hätte mit einiger Anstrengung sicherlich auch auf legalem Weg Zugang zu den Informationen erlangt, die ihm Einblicke in die Lysinindustrie verschafft hätten, damit es sein Geschäft im Wettbewerb zu den übrigen Herstellern hätte betreiben können. (365) Die Kommission räumt ein, dass sich ab Anfang 1995 in Bezug auf die Verkaufsmengen die zuvor aktive Teilnahme von Sewon an der Zuwiderhandlung in eine passive Beteiligung gewandelt hat. So hat es nicht an der Vereinbarung des Jahres 1995 über Verkaufsmengen teilgenommen und Anfang 1995 die Mitteilung seiner Verkaufsmengen an die übrigen Hersteller eingestellt, wobei es Teilnehmer an der Vereinbarung über den Informationsaustausch blieb. Unter diesen Umständen hält es die Kommission für angemessen, die Erhöhung der Geldbuße gegen Sewon aufgrund der Dauer des Verstoßes um 20 % zu senken. - Nichtdurchführung der unrechtmäßigen Vereinbarungen (366) ADM, Ajinomoto, Sewon und Cheil behaupten, dass sie die unrechtmäßigen Vereinbarungen nicht umgesetzt hätten. (367) Zu den Preisvereinbarungen macht ADM geltend, dass mit Ausnahme der auf der Zusammenkunft von Tokio vom 8. Dezember 1993 und der Zusammenkunft in Hawaii vom 10. März 1994 vereinbarten Preise seine in Europa im Zeitraum der in dieser Entscheidung genannten Preisvereinbarungen tatsächlich verlangten Preise niedriger waren als die vereinbarten Preise. Den übrigen Herstellern sei durchaus bewusst gewesen, dass es die Vereinbarungen nicht umgesetzt hatte. ADM ist der Auffassung, dass die Anweisungen zu den Listenpreisen, auf die sich die Kommission in dieser Entscheidung bezieht, der Analyse der Transaktionsdaten gegenübergestellt werden müsse, wobei die vereinbarten Preise mit den weit niedrigeren tatsächlichen ADM-Preisen verglichen werden müssten. Diese Transaktionsanalyse spiegele das Preisgebaren von ADM wesentlich genauer wider als die Listenpreise. (368) Sewon behauptete, dass es die vereinbarten Zielpreise beständig unterboten habe. (369) Cheil macht geltend, dass seine Preise fast stets die niedrigsten Marktpreise gewesen seien, die in einigen Fällen um bis zu 25 % niedriger als die von den übrigen Unternehmen verlangten gewesen seien. (370) Ajinomoto bringt vor, dass aus den in dieser Entscheidung genannten Daten eindeutig hervorgehe, dass die Kartellmitglieder die vereinbarten Preise nicht eingehalten hätten. Es betont, dass es den fünf Kartellmitgliedern nie gelungen sei, den gleichen monatlichen Durchschnittspreis zu erzielen. (371) Zu den Mengenvereinbarungen bringt ADM vor, dass es seine Zuteilung alljährlich erheblich überschritten habe. Die unablässige Steigerung seiner Produktionskapazität und seines Anstoßes würden bezeugen, dass es in seiner Produktion und seinen Lysinlieferungen nie eine Verringerung oder Einschränkungen gegeben habe. (372) Sewon betont, dass es seinen weltweiten Absatz von 27000 t im Jahr 1990 auf rund 43000 t im Jahr 1995 erhöht habe und zu jeder Zeit seine Produktions- und Absatzkapazitäten voll ausgelastet habe. (373) Cheil weist vor allem darauf hin, dass es zwar auf der Zusammenkunft in Honolulu vom März 1994 zu verstehen gegeben habe, dass es einer Produktionskapazität von 17000 t zustimmen könnte, zu jener Zeit aber bereits den internen Beschluss gefasst habe, seine Kapazitäten auf 40000 t zu erweitern. (374) Zu der Vereinbarung über den Informationsaustausch bemerkt ADM, dass es aus strategischer Absicht die übrigen Hersteller bei dem Informationsaustausch belogen und sie bei den allgemeinen Informationen und variablen Größen wie Kundenpreise, Absatz und vorgesehene Marktzuteilungsquoten in dem gesamten Zeitraum getäuscht habe. (375) Cheil behauptet, dass die von ihm vorgelegten Zahlen über Absatzmengen stets falsch gewesen seien, da seine tatsächlichen Verkäufe nicht in vollem Umfang erfasst waren. Es habe die übrigen Unternehmen mit irreführenden Informationen versehen. So habe es z. B. im Jahr 1994 für Europa eine Gesamtabsatzzahl von 8951 t genannt, während sein tatsächlicher Absatzumfang 9689 t erreicht habe. (376) Zur Durchführung der Vereinbarungen über Zielpreise ist es nicht unbedingt erforderlich, dass diese Preise tatsächlich im Markt angewandt werden. Die Durchführung derartiger Vereinbarungen erfolgt, wenn die Parteien ihre Preise festsetzen, um sie in Richtung auf das vereinbarte Ziel zu bewegen. Aus den vorliegenden Informationen wird deutlich, dass im vorliegenden Fall bei den meisten Preisvereinbarungen die Parteien ihre Preise im Einklang mit den Vereinbarungen festgesetzt haben. (377) Außerdem ist nicht zu erwarten, dass bei der Durchführung einer Preisvereinbarung den Kunden ein einziger Preis berechnet wird. In der Regel werden den Kunden eine Vielzahl von Preisabschlägen gewährt, was zu Unterschieden bei den tatsächlichen Transaktionspreisen führt. Deshalb sind bestehende Unterschiede bei den tatsächlichen Transaktionspreisen gegenüber den Kunden eines Unternehmens und den Kunden verschiedener Unternehmen kein Beweis dafür, dass die Preisvereinbarungen nicht umgesetzt wurden. Die bei ADM von der Kommission vorgefundenen internen Preisanweisungen sind der zuverlässigste Nachweis für die Durchführung von Preisvereinbarungen. (378) Hinsichtlich der Durchführung der Vereinbarungen über Produktions- und Verkaufsmengen haben die Kartellmitglieder eindeutig die ihnen zugewiesenen Mengen als Mindestmengen angesehen. Soweit jeder Teilnehmer in der Lage war, wenigstens die ihm zugeteilten Mengen zu verkaufen, wurde die Vereinbarung eingehalten. Dies war gemäß den vorliegenden Informationen der Fall. (379) Zur Durchführung der Vereinbarung über den Informationsaustausch ist die Kommission der Auffassung, dass eine derartige Vereinbarung durchgeführt ist, wenn die Beteiligten die Daten wie vereinbart einander vorlegen. Es ist deshalb unerheblich, ob und in welchem Ausmaß korrekte Daten vorgelegt wurden und ob falsche Zahlenangaben mit oder ohne Absicht gemacht wurden. Offenbar wurde den gegenseitig ausgetauschten Daten nach einem Vergleich mit den jeweils eigenen Daten der Hersteller über den Gesamtmarkt zugestimmt. (380) Eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung ist grundsätzlich als durchgeführt anzusehen, wenn die Beteiligten ihr Verhalten auf dem Markt gemäß den gemeinsamen erklärten Absichten festlegen. Bei wiederholt über einen langen Zeitraum getroffenen Vereinbarungen geht die Kommission davon aus, dass die Vereinbarungen von jedem einzelnen Teilnehmer durchgeführt wurden, da sie sonst nicht wiederholt in verschiedenen Teilen der Welt zusammengekommen wären, um über einen so langen Zeitraum die Preise festzusetzen und die Märkte aufzuteilen. Unter diesen Voraussetzungen ist es Sache der beteiligten Unternehmen nachzuweisen, dass sie in der Praxis ihre unrechtmäßigen Vereinbarungen nicht umgesetzt haben. Nach Auffassung der Kommission können die von den Parteien vorgebrachten Argumente weder die Beweise widerlegen, auf denen die Schlussfolgerungen der Kommission beruhen, noch die beschriebene Vermutung. - Beendigung der Zuwiderhandlung mit dem Eingreifen der öffentlichen Behörden (381) In ihren Leitlinien über Geldbußen hat die Kommission deutlich gemacht, dass sie bereit ist, den Grundbetrag der Geldbuße zu verringern, wenn die Zuwi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.