Europäische Union

2001/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 — Aminosäuren) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1565)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

berzeugen. Investitionsentscheidungen zur Steigerung der Kapazität hätten auf der Grundlage des abgestimmten Vorgehens hinausgezögert oder geändert werden können. Die Lagerverwaltung und die räumliche Mengenzuteilung hätten von den Mengenvereinbarungen beeinflusst werden können. Die Zeiten der "Preiskriege" und des "Preisfriedens" zwischen den von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen waren notwendigerweise an Veränderungen bei den auf den Markt gebrachten Mengen und den strategischen Spielen der Kartellteilnehmer gebunden (siehe Ziffer 293). (296) Hieraus zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen ihre Untersuchungsergebnisse zu den konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf dem Lysinmarkt im EWR nicht widerlegen konnten. Es sei auf das Urteil in der Rechtssache C-45/92 P, Anic verwiesen, wo der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis kam, dass Unternehmen, die ihr Verhalten abstimmen und im Markt verbleiben, die Ergebnisse dieser Abstimmung bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen(35). Es ist zuallererst Sache der beteiligten Unternehmen, Nachweise dafür vorzulegen, dass ihre Zuwiderhandlung keine konkreten Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung der Beteiligten und damit auf den Markt hatten. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht. Der Umfang des räumlich relevanten Marktes (297) Die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen waren im Untersuchungszeitraum in sämtlichen Teilen des EWR tätig. Das gesamte Gebiet des EWR war von der abgestimmten Vorgehensweise erfasst. Die Wettbewerbsbedingungen auf der Angebots- und der Nachfrageseite des Marktes für synthetisches Lysin waren im gesamten EWR gleichartig. Für die Kommission umfasst der räumlich relevante Markt somit zumindest den gesamten EWR. Die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung (298) In Anbetracht der Art des untersuchten Verhaltens und seiner konkreten Auswirkung auf den EWR-weiten Lysinmarkt ist die Kommission der Auffassung, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen im Sinne von Absatz 1 a) dritter Gedankenstrich der Leitlinien der Kommission über Geldbußen eine besonders schwere Zuwiderhandlung begangen haben. (299) ADM und Ajinomoto bestreiten diese Schlussfolgerung, da die Tatsachen darauf schließen ließen, dass die Zuwiderhandlungen in diesem Fall weniger schwer seien als in typischen Kartellfällen und eine Einstufung der Verhaltensweisen eher als "schwere" denn als "besonders schwere" Zuwiderhandlungen rechtfertigen. Beide Unternehmen beziehen sich hierbei auf die Kommissionsentscheidung Griechische Fährschiffe, wo die Zuwiderhandlung lediglich als schwer eingestuft wurde(36). (300) In der Entscheidung Griechische Fährschiffe waren die Erwägungen hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung vielfältig: Die Kommission erkannte an, dass die Beteiligten nicht alle Preisvereinbarungen vollständig umgesetzt hatten und auch während der Zeit der Zuwiderhandlung bei den Preisen durch die Gewährung von Abschlägen im Wettbewerb zueinander standen. Außerdem hatte die griechische Regierung während der Zeit der Zuwiderhandlung die Unternehmen dazu ermuntert, die Fahrpreise nur im Gleichklang mit der Inflationsrate zu erhöhen. Im Seeschiffsverkehr zwischen Mitgliedstaaten zählten die Fährpreise zu den niedrigsten im Gemeinsamen Markt. Schließlich zeigte die Zuwiderhandlung ihre Wirkungen nur innerhalb eines begrenzten Teils des Gemeinsamen Marktes, nämlich auf drei Adriaseestrecken. Selbst wenn man sämtliche Fährstrecken zwischen Griechenland und Italien berücksichtigt, handelt es sich um einen verglichen mit den übrigen Märkten in der Gemeinschaft kleinen Markt(37). (301) Die besonderen bei der Entscheidung Griechische Fährschiffe zu berücksichtigenden Umstände unterscheiden sich somit wesentlich von den Gegebenheiten des vorliegenden Falles. Insbesondere der Umfang des räumlich relevanten Marktes (in diesem Fall der EWR) verglichen mit der genannten Entscheidung (drei Seeverkehrsstrecken in der Adria) sowie die Beschränkung des abgestimmten Vorgehens auf die Preise schließen jegliche Gleichheit bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlungen aus. (302) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen eine besonders schwere Zuwiderhandlung begangen haben. Unterschiedliche Behandlung (303) Auch bei besonders schweren Zuwiderhandlungen ist es möglich, bei der Festsetzung der Geldbußen die Unternehmen unterschiedlich zu behandeln. Im vorliegenden Fall bestehen erhebliche Unterschiede in der Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen. (304) Um das tatsächliche Vermögen der beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen, spürbaren Schaden im Lysinmarkt im EWR anzurichten, und in Anbetracht des Erfordernisses, eine Geldbuße mit hinreichend abschreckender Wirkung festzusetzen, hält es die Kommission für angemessen, in Anbetracht des erheblichen Ungleichgewichts in der Größe der einzelnen Unternehmen gegenüber Ajinomoto und ADM einen höheren Grundbetrag als gegenüber Kyowa, Cheil und Sewon festzusetzen. Sie hat deshalb die Unternehmen nach ihrer Größe in zwei Gruppen unterteilt und die Schwere der Zuwiderhandlungen bei der Festlegung des Ausgangspunktes für die Geldbuße berücksichtigt. Der Vergleich wird anhand des Gesamtumsatzes im letzten Jahr der Zuwiderhandlung vorgenommen. Es ist angemessen, den weltweiten Umsatz als Grundlage für den Vergleich der relativen Größe der Unternehmen zu nehmen, da auf diese Weise die tatsächlichen Ressourcen und die Bedeutung der beteiligten Unternehmen in den von ihrem unrechtmäßigen Verhalten betroffenen Märkten veranschlagt werden können. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (305) Die Grundbeträge der gemäß der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Geldbußen wurden somit gegenüber Ajinomoto und ADM auf 30 Mio. EUR und gegenüber Kyowa, Cheil und Sewon auf 15 Mio. EUR festgesetzt. (306) ADM ist der Auffassung, dass für sein Verhalten keine Abschreckungswirkung gemäß den europäischen Wettbewerbsregeln in Betracht zu ziehen sei. Es macht geltend, dass es bereits so erheblich bestraft sei (einschließlich Kriminalstrafen für bestimmte leitende Angestellte), dass es bereits in ausreichendem Maß vom Begehen weiterer Zuwiderhandlungen in den Vereinigten Staaten, in Europa oder anderen Teilen der Welt abgehalten werde. (307) ADM bezieht sich ausdrücklich auf die amerikanische Gefängnisstrafe, mit der nach seiner Auffassung "die Festsetzung von Preisen und Zuteilung von Verkaufsmengen für Lysin, das an Kunden in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern zum Verkauf angeboten wurde" geahndet worden seien. Im Oktober 1996 habe es sich bereits vor einem amerikanischen Bundesgericht eines abgestimmten Vorgehens für schuldig bekannt, mit dem der Handel beim Lysinabsatz in den Vereinigten Staaten und in anderen Ländern einschränkt wurde, und dafür eine Geldbuße von 70 Mio. USD entrichtet. Darüber hinaus habe es im Mai 1998 eine Geldbuße von 16 Mio. CAD im Rahmen eines Verfahrens vor den kanadischen Behörden betreffend die gleiche Vorgehensweise gezahlt. Außerdem sei eine Geldbuße an die mexikanischen Behörden entrichtet worden. (308) Neben diesen strafrechtlichen Geldbußen macht ADM geltend, dass es sich im Rahmen amerikanischer zivilrechtlicher Verfahren mit den Gruppenklägern geeinigt habe. Darüber hinaus habe es zusätzlich Schadenersatz an direkte und indirekte Lysinkäufer gezahlt, um damit mehrere Gruppenklagen auf Bundesebene und Staatsebene in den Vereinigten Staaten beizulegen. Schließlich habe ADM für die Beilegung abgeleiteter Aktionärsklagen gezahlt, die sich im Wesentlichen auf die Vorgehensweisen bezogen, die Gegenstand der amerikanischen straf- und zivilrechtlichen Verfahren waren. (309) ADM weist darauf hin, dass im Juli 1996 sein Vorstand den ersten Verhaltenskodex und die Befolgungsleitlinien des Unternehmens genehmigt hatte. Diese Leitlinien betonen die Festlegung von ADM auf die höchsten ethischen Normen bei der Geschäftsführung, fordern die strenge Einhaltung aller für die Führung seiner Geschäfte geltenden Gesetze nach Buchstaben und Geist und verlangen hohe Normen der Integrität und des ethischen Verhaltens seines Personals. Die Leitlinien machen deutlich, dass der ADM-Vorstand mit seinem Überprüfungsausschuss die getreue Einhaltung der Leitlinien gewährleistet. ADM fügte hinzu, dass im Juli 1997 der ADM-Vorstand einen Befolgungsbeauftragten ernannt und zusätzliches Personal genehmigt hatte, um die Befolgungsanstrengungen des Unternehmens erweitern zu können. Im Januar 1999 hat ADM einen verbindlichen Leitfaden für die Befolgung des EG-Wettbewerbsrechts herausgegeben, worin eingehend beschrieben wird, wie die ADM-Beschäftigten sich im Hinblick auf die Kartellvorschriften der Gemeinschaft verhalten müssen und welche Bedeutung der Befolgung dieser Vorschriften zukommt. Der Leitfaden ist an alle leitenden Angestellten und Beschäftigten auf sämtlichen Entscheidungsebenen des Unternehmens gerichtet, deren Stellung das Treffen konkreter Entscheidungen, Kontakte mit Wettbewerbern, physische Kontakte mit Kunden oder Lieferanten sowie andere Funktionen mit potentiellen Kartellauswirkungen in der Gemeinschaft bedingt. (310) Ajinomoto beantragt, dass die Kommission bei der Ermittlung der Angemessenheit einer Geldbuße in Europa die Tatsache berücksichtigen möge, dass es bereits in den Vereinigten Staaten und Kanada Geldbußen entrichtet hat und somit für seine eingestandenen Zuwiderhandlungen schon bestraft worden sei. (311) Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass Geldbußen, die in anderen Ländern wie den Vereinigten Staaten gegen ADM, Ajinomoto oder ein anderes von dieser Entscheidung erfasstes Unternehmen festgesetzt worden sind, Auswirkungen auf die Geldbußen haben, die wegen Verstoßes gegen die europäische Wettbewerbsregeln festgesetzt werden. Auch ist die Tatsache unerheblich, dass Unternehmen möglicherweise zur Zahlung von Schadenersatz in zivilrechtlichen Verfahren verpflichtet waren. Schadenersatzzahlungen in zivilrechtlichen Gerichtsverfahren, mit denen die durch Kartelle einzelnen Unternehmen oder Verbrauchern verursachten Schäden ersetzt werden sollen, können nicht mit Strafen des öffentlichen Rechts wegen unrechtmäßigen Verhaltens verglichen werden. Auch ist festzustellen, dass gemäß den von den Behörden der Vereinigten Staaten und Kanadas erteilten Auskünften die von diesen Behörden gegen die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen festgesetzten Geldstrafen ausschließlich auf die unter ihrer jeweiligen Gerichtshoheit entstandenen wettbewerbswidrigen Wirkungen des von dieser Entscheidung erfassten abgestimmten Vorgehens abzielten. Schließlich können Geldstrafen gegen Einzelpersonen in diesem Verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da es ausschließlich an juristische Personen gerichtet ist. (312) Die Kommission begrüßt die Initiative von ADM, einen Befolgungskodex einzuführen. Diese Initiative kommt im vorliegenden Fall jedoch zu spät und kann nicht als vorbeugendes Mittel die Kommission von ihrer Pflicht entbinden, die von ADM in der Vergangenheit begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln zu ahnden(38). - Dauer (313) Die betreffenden Unternehmen haben im vorliegenden Fall eine Zuwiderhandlung von mittlerer Dauer (zwischen drei und fünf Jahren) begangen. Die Ausgangsbeträge der wegen der Schwere der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldbußen (Ziffer 305) erhöhen sich somit um 10 % jährlich, d. h. im Fall von ADM und Cheil um 30 % und im Fall von Ajinomoto, Kyowa und Sewon um 40 %. - Der Grundbetrag (314) Die Kommission hat deshalb die Grundbeträge der Geldbußen gegen ADM auf 39 Mio. EUR, gegen Ajinomoto auf 42 Mio. EUR, gegen Kyowa auf 21 Mio. EUR, gegen Cheil auf 19,5 Mio. EUR und gegen Sewon auf 21 Mio. EUR festgesetzt. (315) ADM, Ajinomoto und Kyowa sind der Auffassung, dass es nicht angebracht wäre, wenn die Kommission bei der Festsetzung des Betrages der Geldbußen das in ihren Leitlinien über Geldbußen dargelegte Verfahren befolgen würde. Nach ihrer Auffassung könnte die Festsetzung einer Geldbuße mit einem gemäß der Art der Zuwiderhandlung ermittelten Grundbetrag ohne zusätzliche Bezugnahme auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Umsatz zu unrechtmäßigen Geldbußen führen, selbst wenn die Obergrenze gemäß der Verordnung Nr. 17 nicht überschritten wird. Sie machen geltend, dass bei der bisherigen Kommissionspraxis die Bezugnahme auf den Umsatz eindeutig ein wesentlicher Bestandteil der Berechnungen der Kommission zur Festsetzung einer angemessenen und damit rechtmäßigen Geldbuße gewesen sei. Die betreffenden Unternehmen sind der Auffassung, dass die Kommission ihr Verfahren der Festsetzung von Geldbußen nicht grundsätzlich ändern könne, ohne dies vorher anzukündigen, und auch keine höheren Geldbußen auf der Grundlage eines Verfahrens gegen Zuwiderhandlungen festsetzen dürfe, deren unrechtmäßiges Vorgehen beendet war, bevor das neue Verfahren veröffentlicht war und erst auf Beratungsebene zur Diskussion gestellt wurde. (316) ADM bezieht sich auf die Randnummern 94 und 95 des Urteils in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen(39), wonach die Kommission nicht die Tatsache berücksichtigt hatte, dass der mit dem Produkt, auf das sich die Zuwiderhandlung bezieht, erzielte Umsatz vergleichsweise niedrig war verglichen mit dem Umsatz, den Parker mit seinen gesamten Verkäufen erzielte, weshalb das Gericht erster Instanz die von der Kommission festgesetzte Geldbuße herabgesetzt habe. Für ADM habe das Gericht somit deutlich gemacht, dass eine Geldbuße als unangemessen anzusehen ist, die ohne Berücksichtigung des von dem Unternehmen in der Gemeinschaft mit den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlug bezieht, erzielten Umsatzes festgesetzt wurde. (317) Die Kommission bemerkt hierzu, dass es zwar nicht möglich ist, auf das in den Leitlinien über Geldbußen dargelegte Verfahren zurückzugreifen, wenn die Entscheidung diesen Leitlinien vorausgegangen ist(40), aber ebensowenig das Recht der Kommission angezweifelt werden kann, dieses in den Leitlinien dargelegte Verfahren anzuwenden, wenn die Entscheidung nach deren Veröffentlichung erlassen wird. (318) Hinsichtlich des Anspruchs, bei der Festsetzung der Geldbuße den mit dem betreffenden Erzeugnis erzielten Umsatz zu berücksichtigen, trifft es zu, dass in der Vergangenheit häufig ein Grundbetrrag der Geldbuße festgesetzt wurde, der einem bestimmten Anteil der Verkäufe in dem relevanten Gemeinschaftsmarkt entsprach. Die einzigen Einschränkungen bei der Entscheidungsbefugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sind die darin vorgeschriebenen Schwellenbeträge, die sich unter anderem auf den Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen beziehen. Im Übrigen hat die Kommission bei der Beurteilung dieses Falles gemäß den Leitlinien die wirtschaftliche Bedeutung der von der Zuwiderhandlung erfassten unternehmerischen Tätigkeiten in ihren Schlussfolgerungen zur Schwere der Zuwiderhandlung entsprechend berücksichtigt. (319) Kyowa macht geltend, dass ein angemessenes und gerechtes Verfahren in Anbetracht seiner Zusammenarbeit mit der Kommission erfordere, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße die Vorschriften, Präzedenzfälle und ihre Praxis im Zeitpunkt des Eingehens seiner Zusammenarbeit mit der Kommission berücksichtige. Zu den sachlichen Erwägungen, die Bestandteil der Umstände seiner Zusammenarbeit seien, zählt Kyowa das Verhalten der Bediensteten der Kommission in den Gesprächen über die Grundlagen der Zusammenarbeit. (320) Kyowa führt hierzu an, dass bei den Zusammenkünften mit den Bediensteten der Kommission am 31. Juli und 1. August 1997 zwar nicht bezweifelt wurde, dass die Kommission über den Betrag der Geldbuße zu befinden hat, jedoch das Verfahren erörtert wurde, das von der Kommission zu jener Zeit bei der Ermittlung einer potentiellen Geldbuße angewandt wurde. Kyowa sei darüber informiert worden, dass die Kommission üblicherweise den Betrag der Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes festlegt, den das Unternehmen im Gemeinsamen Markt mit der von der Untersuchung erfassten Ware während des letzten Jahres der Zuwiderhandlung erzielt hat, so dass im vorliegenden Verfahren kein Grund für eine andere Vorgehensweise bestuende. (321) Kyowa hebt hervor, dass die Substanz seiner Gespräche mit den Bediensteten der Kommission in seinem Schreiben vom 7. August 1997 an die Kommission zusammengefasst sei. In diesem Schreiben seien die Grundlagen klar und eindeutig dargelegt, auf denen Kyowa seine Zusammenarbeit gebaut habe, d. h. die Erwartung dass der Grundbetrag der Geldbuße gemäß der zu jener Zeit üblichen Verfahrensweise berechnet würde. (322) Nach Auffassung der Kommission ist die Substanz der Gespräche mit Kyowa über die Bedingungen seiner Zusammenarbeit in Kyowas Schreiben vom 7. August 1997 und in dem Erwiderungsschreiben der Kommission an Kyowa vom 25. August 1997 zusammengefasst. (323) Die Kommission hat nie bestritten, dass sie in der Vergangenheit häufig die Geldbuße anhand eines Grundbetrages festgesetzt hatte, der einem bestimmten Prozentsatz der Verkäufe in dem relevanten Markt der Gemeinschaft entsprach. In ihrem Schreiben vom 25. August 1997 stellte die Kommission jedoch ausdrücklich fest, dass "... es eine Reihe verschiedener Elemente gibt, die über das Ausmaß einer möglichen Geldbuße entscheiden, wie z. B. die Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung und der Gewinn, den die Beteiligten mit der Zuwiderhandlung erzielen konnten". (324) Bedingungen für eine Zusammenarbeit sind in der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder Festsetzung niedrigerer Geldbußen genannt. Die Bediensteten der Kommission hatten sich bereits auf der ersten Zusammenkunft mit Kyowa am 8. Juli 1997 im Hinblick auf eine potentielle Zusammenkunft ausdrücklich auf diese Mitteilung bezogen(41). (325) In dieser Mitteilung sind die Bedingungen genannt, unter denen Unternehmen, die mit der Kommission bei ihren Kartelluntersuchungen zusammenarbeiten, von Geldbußen freigestellt werden können oder gegen die eine niedrigere als die ohne Zusammenarbeit anzunehmende Geldbuße festgesetzt werden kann. Außerdem wird in der Mitteilung festgestellt, dass die Zusammenarbeit eines Unternehmens nur einer der Faktoren ist, die von der Kommission bei der Festsetzung des Betrages einer Geldbuße berücksichtigt werden. (326) In der Mitteilung wird erläutert, dass ein Unternehmen Verbindung mit der Generaldirektion für Wettbewerb der Kommission aufnehmen sollte, wenn es diese Vorzugsbehandlung in Anspruch nehmen möchte. Es wird jedoch deutlich gemacht, dass die Höhe der Geldbuße erst mit dem Erlass der Entscheidung von der Kommission festgesetzt wird. (327) Die Kommission erkennt an, dass diese Mitteilung berechtigte Erwartungen der Unternehmen bei der Preisgabe des Vorhandenseins eines Kartells an die Kommission begründet; diese Erwartungen können sich nicht auf den Grundbetrag der Geldbuße beziehen, sondern nur auf die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung einer möglichen Geldbuße, wobei alle übrigen in der Mitteilung genannten Bedingungen erfuellt sein müssen. (328) Berechtigte Erwartungen hinsichtlich des Betrages der von der Kommission zum Abschluss eines Verfahrens festzusetzenden Geldbuße können somit nur aufgrund der Ausführungen in der Mitteilung entstehen. Dabei ist von Anfang an ausgeschlossen, dass ein Unternehmen, das die in der Mitteilung beschriebene Vorzugsbehandlung in Anspruch nehmen möchte, direkt oder indirekt von anderen als den in der Mitteilung dargelegten Bedingungen ausgeht. Es ist insbesondere nicht möglich, dass ein Unternehmen im Verlauf seiner Kontakte mit den Bediensteten der Kommission einerseits anerkennt, dass sich die Kommission nicht auf die Höhe der anzunehmenden Geldbuße festlegen kann, jedoch andererseits der Kommission seine eigenen Bedingungen für eine Zusammenarbeit auferlegt, indem es seine Erwartungen hinsichtlich der zu erwartenden Geldbuße äußert, für die von den Kommisionsbediensteten keine Erklärungen abgegeben werden können, mit denen sie die Kommission auf den Betrag der Geldbuße festlegen würden. b) Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer bei der Zuwiderhandlung (329) Die Kommission geht aus folgenden Gründen davon aus, dass ADM und Ajinomoto die Anführer bei der Zuwiderhandlung waren: (330) Bis zum Eintritt von ADM in den Lysinmarkt hatte Ajinomoto die Lysinpreise festgesetzt, die von den übrigen asiatischen Herstellern befolgt wurden (Zusammenkunft vom 20. September 1990). Ajinomoto hat auch an erster Stelle gewährleistet, dass die übrigen asiatischen Hersteller damit einverstanden waren, mit ADM im Rahmen eines weltweiten Kartells zusammenzuarbeiten. Am 1. Oktober 1992 fungierte Ajinomoto als Vertreter für ADM bei den Europa betreffenden Kartellzusammenkünften. Bei den Gesprächen mit ADM am 4. November 1992 zogen Ajinomoto und ADM wirtschaftliche Sanktionen gegen Sewon in Erwägung. Zwei Tage zuvor hatte Ajinomoto Sewon mit einer Antidumpingklage in Europa gedroht. Am 25. Oktober 1993 vereinbarten Ajinomoto und ADM, dass Ajinomoto für die Zustimmung der asiatischen Hersteller zu der Zuteilungsregelung sorgen würde. Am 23. November 1994 und am 20. April 1995 versuchten Ajinomoto (und Kyowa) noch einmal, Sewon zur Zustimmung zu einer Verkaufsmengenzuteilung zu bewegen. Außerdem führte Ajinomoto das Sekretariat für das Quotenüberwachungssystem. (331) Nach seinem Eintritt in den Lysinmarkt und bis Juni 1992 benutzte ADM den Lysinpreis als Mittel, um die übrigen Hersteller zu zwingen, mit ihm Vereinbarungen über die Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Lysinmarkt einzugehen. ADM wiederholte dieses Verhalten in der ersten Hälfte des Jahres 1993, um die übrigen Lysinhersteller zu zwingen, Mengenvereinbarungen einzugehen. Außerdem ermahnte ADM am 19. Mai 1994 Sewon, seine Verkäufe einzuschränken, damit kein Druck auf die Preise entsteht. Am 23. August 1994 drohte ADM den übrigen Herstellern einen weiteren Preiskrieg an und sagte voraus, dass Sewon nicht nur auf den überseeischen Märkten, sondern auch auf seinem koreanischen Inlandsmarkt ernsthaft geschädigt werden würde. (332) ADM und Ajinomoto waren die beiden Antriebskräfte hinter dem weltweiten Kartell. Insbesondere die Zusammenkünfte vom 30. April 1993 in Decatur, die am 14. Mai 1993 in Tokio fortgesetzt wurden, und vom 25. Oktober 1993 in Irvine unter Teilnahme der Führungskräfte der beiden Unternehmen sind ein Nachweis für die führende Rolle von ADM und Ajinomoto bei der Durchführung der Zuwiderhandlung. (333) ADM und Ajinomoto bestreiten die Untersuchungsergebnisse der Kommission hinsichtlich der von ihnen bei der Zuwiderhandlung gespielten Rolle. (334) ADM macht geltend, dass Ajinomoto, Kyowa und Sewon ein Kartell wenigstens 17 Jahre vor seinem Markteintritt betrieben hätten. Diese lange Dauer zeige, dass ADM nicht unverzüglich nach seinem Markteintritt die führende Rolle in einem schon lange bestehenden Kartell hätte übernehmen können. (335) Hinsichtlich seiner Preisstrategie ist ADM der Auffassung, dass die Behauptung der Kommission, es habe die Preise unterboten, um Mengenvereinbarungen herbeizuzwingen, nicht belegt sei und auch nicht zutreffe. Mit seiner Preisstrategie habe es den Preis angestrebt, der erforderlich gewesen sei, um sein Ziel eines Marktanteils von 50 % in fünf Jahren erreichen zu können. Nach diesem Plan und angesichts der Strategie der vorhandenen Hersteller sei eine Niedrigpreispolitik für ADM die einzige mögliche Option gewesen, um den Eintritt in den Lysinmarkt zu bewerkstelligen. Die beständigen Preiskriege während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung spiegelten die Nichtbefolgung des Kartells und nicht seine Anführerrolle dabei wider. (336) Auf den Zusammenkünften vom 4. November 1992, 19. Mai

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.