Europäische Union

2001/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 — Aminosäuren) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1565)

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Quellenkennung: 32001D0418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 des EGKS-Vertrags festgesetzt wurden (Leitlinien über Geldbußen), beschriebene Verfahren(21). a) Grundbetrag (256) Der Grundbetrag errechnet sich nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, den einzigen in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Kriterien. - Schwere (257) Bei der Bewertung der Schwere einer Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission ihre Beschaffenheit, ihre messbaren Auswirkungen im Markt und die Größe des räumlich relevanten Marktes. Beschaffenheit der Zuwiderhandlung (258) Horizontale Beschränkungen des Wettbewerbs wie Preiskartelle und Marktaufteilungsquoten sind ihrem Wesen nach besonders schwere Zuwiderhandlungen. Im vorliegenden Fall geht es um ein Preis- und Quotenkartell ähnlich wie die besonders schweren Zuwiderhandlungen in den Kommissionsentscheidungen Polypropylen(22), PVC(23) und Kartonpappe(24), die in den Urteilen vom 24. Oktober 1991(25), 14. Mai 1998(26), 20. April 1999(27) und 8. Juli 1999(28) in der Sache jeweils bestätigt wurden. Die Kommission ist somit der Auffassung, dass eine besonders schwere Zuwiderhandlung vorliegt. (259) ADM bestreitet diese Schlussfolgerung mit der Behauptung, dass die Zuwiderhandlung nicht die Funktionsweise des Binnenmarktes gemäß der Definition in Absatz 1(A) dritter Gedankenstrich der Leitlinien über Geldbußen einer "besonders schweren Zuwiderhandlung" beeinträchtige. Außerdem habe es keine Aufteilung der nationalen Märkte gegeben. Nach seiner Auffassung gehe aus den Dokumenten der Kommission hervor, dass bei den Erörterungen oder Vereinbarungen über die europäischen Preise einheitliche Begriffe europaweit angewandt worden seien. Ebenso seien die Verkaufsmengen in Europa nicht länderweise gemäß dem Inlandsmarktgrundsatz zugeteilt worden. Vielmehr seien die Mengenzuteilungen überwiegend im weltweiten Gesamtzusammenhang erörtert worden. Selbst bei einem tatsächlichen Austausch von Mengeninformationen seien die Verkaufsmengen regional nur auf der europäischen Ebene und nicht auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt worden. (260) Die Kommission weist diese Auslegung ihrer Leitlinien über Geldbußen zurück. Erstens geht aus der Definition der "besonders schweren Zuwiderhandlungen" in den Leitlinien hervor, dass Preiskartelle und Marktaufteilungsquoten ihrem Wesen nach die Funktionsweise des Binnenmarktes beeinträchtigen. Nur in Bezug auf "andere Vorgehensweisen" muss das Vorliegen schwerer Zuwiderhandlungen tatsächlich ermittelt werden, um auf deren Vorhandensein zu schließen. Zweitens kann es innerhalb der Kategorien Preiskartelle und Marktaufteilungsquoten im Hinblick auf deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt keine Unterscheidung zwischen Preisen und den zwischen Wettbewerbern in demselben räumlichen Gebiet aufgeteilten Mengen gegenüber den Vereinbarungen geben, die auf einer räumlichen Trennung beruhen (d. h. dem Inlandsmarktgrundsatz). Die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Lysinmarkt im EWR (261) Die Kommission ist der Auffassung, dass die von den weltweit einzigen Lysinherstellern begangene Zuwiderhandlung in dem von dieser Entscheidung erfassten Zeitraum zu einer über das normalerweise zu erwartende Maß hinausgehenden Preiserhöhung und zur Beschränkung der Verkaufsmengen geführt hat, was konkrete Auswirkungen auf den Lysinmarkt im EWR hatte. (262) Aus den der Kommission vorliegenden Beweismitteln geht eindeutig hervor, dass es nach dem Markteintritt von ADM im März 1991 zu einem spürbaren Druck in Richtung auf eine Preissenkung kam, da im Sommer 1992 der Lysinpreis rund 50 % niedriger als zu Beginn des Jahres 1991 war. Die von den beteiligten Unternehmen in der zweiten Hälfte des Jahres 1992 ergriffene Preisinitiative führte binnen sechs Monaten zu einer umfangreichen Erholung der Lysinpreise in Europa, die rund 80 % der Preishöhe von Anfang 1991 wieder erreichten. (263) Im Juli 1993 kam es zu einem ähnlichen Ablauf der Ereignisse. Nachdem ADM in dem Zeitraum April bis Juni seine Preise gesenkt hatte, erholten diese sich unverzüglich nach einer im Juni erzielten neuen Vereinbarung. (264) Die nach der Überflutung des Mississippi im Sommer 1993 mit der sich anschließenden Vernichtung der amerikanischen Sojabohnenernte erzielte Preisvereinbarung erlaubte es den Parteien, den europäischen Preis auf einer Höhe von rund 5,00 DEM/kg und damit oberhalb des zu Beginn des Jahres 1991 vereinbarten Preises bis Anfang 1995 zu halten, obwohl sich die weltweiten Lysinproduktionskapazitäten verdoppelt hatten und die Nachfrage um lediglich 60 % gestiegen war. (265) Es kann zwar nicht ermittelt werden, ob alle beteiligten Unternehmen die Vereinbarungen vollständig umgesetzt haben, es steht jedoch fest, dass wenigstens ADM die Preisbeschlüsse korrekt durchgeführt hat. Im November 1992 kündigte ADM einen Preis von genau 3,75 DEM/kg an, dem es im September diesen Jahres zugestimmt hatte. Der im Dezember 1992 angekündigte Preis übertrag den einen Monat zuvor vereinbarten Zielpreis um 0,10 DEM. In der zweiten Hälfte des Jahres 1993 lag der angekündigte Preis wesentlich über den vereinbarten Mindestpreisen. Zwischen März bis mindestens September 1994 kündigte ADM Preise an, die den vereinbarten Mindestpreisen entsprachen. Die angekündigten Preise dienten somit zumindest als Bezugspunkt bei Einzelverhandlungen über Transaktionspreise mit den Kunden(29). (266) Ein gutes Beispiel für die Haltung von ADM gegenüber den Preisvereinbarungen ist seine interne Zusammenkunft von Ende Mai/Anfang Juni 1994 in St. Louis, wo dem europäischen Verkaufspersonal die Einhaltung des mit den übrigen Herstellern im Mai dieses Jahres vereinbarten Zielpreises von 5,10 DEM auferlegt wurde. (267) Die der Kommission vorliegenden Informationen zu den Mengenvereinbarungen veranschaulichen das Verhältnis zwischen den tatsächlichen Verkaufsmengen der einzelnen Unternehmen und den Quotenvereinbarungen. Ende 1994 entsprachen die von jedem Hersteller erzielten weltweiten Marktanteile fast vollständig den einander zugewiesenen Anteilen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (268) Außerdem wird aus den Äußerungen von Unternehmensvertretern indirekt deutlich, dass die Vereinbarungen über Preise und Mengen ihrem Zweck dienten. (269) Auf der Zusammenkunft mit Ajinomoto vom 5. November 1992 in Seoul wurde die Lysinpreiserhöhung von Cheil als großer Erfolg bezeichnet. Am 26. Februar 1993 stellten Ajinomoto, Kyowa, Sewon und Cheil fest, dass der europäische Preis gehalten wurde, weil Ajinomoto und Sewon ihren Absatzumfang verringert hatten. Am 28. April 1993 stimmten ADM und Eurolysine darin überein, dass die Preiserhöhungen in Europa auf die in Mexiko am 23. Juni 1992 getroffene Vereinbarung zurückging, und dass diese Vereinbarung nur in Europa vollständig umgesetzt wurde. Als Ajinomoto, Kyowa und Sewon am 27. Mai 1993 zusammenkamen, bezog sich Ajinomoto "auf die guten Ergebnisse" ihrer Zusammenarbeit vor dem Markteintritt von ADM. Am 18. Januar 1995 gelangten alle fünf Lysinhersteller zu der Schlussfolgerung, dass im Jahr 1994 der Unterschied zwischen den zugeteilten Quoten und den tatsächlichen Verkäufen jedes Unternehmens nicht beträchtlich war, weshalb die Preishöhe gehalten werden konnte. (270) Ajinomoto, ADM, Kyowa und Sewon stimmen der Schlussfolgerung der Kommission nicht zu, dass die Zuwiderhandlung konkrete Auswirkungen auf den Lysinmarkt im EWR hatte. (271) Ajinomoto ist der Auffassung, dass die Auswirkungen des Lysinkartells nicht beträchtlich gewesen seien, da auf synthetisches Lysin weniger als 5 % des gesamten von der Futtermittelindustrie jährlich in der Gemeinschaft verbrauchten Lysins entfällt. Gemäß Ajinomoto sind zwar die Hauptquellen von Lysin und anderer Aminosäuren die Eiweißkonzentrate pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (z. B. Sojabohnenmehl, Fischmehl und Magermilch), doch sei die industrielle Herstellung durch Fermentierung (z. B. Lysin) oder chemische Prozesse (z. B. Metheonin) eine weitere Quelle für bestimmte Aminosäuren. Diese synthetischen Aminosäuren entsprechen den im Futtermitteleiweiß enthaltenen Aminosäuren vollständig. Deshalb sei nach Auffassung von Ajinomoto eine Verwendung synthetischer Aminosäuren nicht zwangsläufig. Synthetisches Lysin sei nur einer von mehreren Zusatzstoffen, weshalb an dessen Stelle andere lysinhaltige Erzeugnisse wie z. B. Sojabohnen- oder Fischmehl stets an dessen Stelle verwendet werden könnten. Falls die Kosten für synthetisches Lysin verglichen mit alternativen lysinhaltigen Futtermitteln zu hoch wären, würde Lysin vollständig ersetzt werden. (272) Ajinomoto macht geltend, dass für die Futtermittelhersteller natürliches und synthetisches Lysin austauschbar seien. Auch werde die kostengünstigste Zusammensetzung der einzelnen Futtermittel anhand der Datenverarbeitung ermittelt. Nach Eingabe der Daten über die verfügbaren Futtermittel und ihrer jeweiligen Preise werden aufeinander folgende Substitutionen zwischen einzelnen Futtermitteln vorgenommen, bis die billigste, allen Ernährungsanforderungen genügende Formulierung gefunden ist. Lysin werde bei diesen Auswertungen wie jedes andere Einsatzmittel behandelt. Die Preisschwelle, zu der die Ingredienzen in eine Formulierung einbezogen werden, wird als "Schattenpreis" bezeichnet. Ajinomoto ist der Auffassung, dass die Ausschläge bei den Preisbewegungen für Ingredienzen der bei weitem wichtigste Auslöser für die Schwankungen des Marktpreises für synthetisches Lysin seien. In der Vergangenheit sei dies die Ursache beinahe sämtlicher Veränderungen der Lysinpreise gewesen. Trotz des Vorhandenseins der Preisfestsetzungsvereinbarungen habe es für die Kartellmitglieder sehr wenig Spielraum gegeben, um die Lysinpreise künstlich zu kontrollieren. Dies gehe aus der Kurve des Marktpreises für synthetisches Lysin und dessen Schattenpreis verglichen mit dem Preis von verbundenen, natürliches Lysin enthaltenden Erzeugnissen der Landwirtschaft oder Fischerei hervor. (273) Ajinomoto ist der Auffassung, dass der Rückgang des Hoechstpreises für Getreide in Europa im Jahr 1993 eine beträchtliche Erhöhung des "Preisspektrums" zu jener Zeit bewirkt und zu einer spürbaren Erhöhung der Lysinpreise durch die üblichen Marktmechanismen geführt habe. (274) Die Kommission bestreitet nicht, dass es technisch möglich ist, synthetisches durch natürliches Lysin und umgekehrt zu ersetzen. Natürliches Lysin kommt jedoch nicht in Reinform vor. Bei der Ersetzung von natürlichem durch synthetisches Lysin ist die Beifügung aller übrigen Substanzen einschließlich eines bestimmten Eiweißes und anderer Aminosäuren, mit denen natürliches Lysin zusammengefügt wird, unerlässlich. Dies kann z. B. zu einem Eiweißüberschuss in einer Nahrungsformel führen, was die Hinzufügung anderer essenzieller Aminosäuren erforderlich macht. (275) Die Kommission bezweifelt auch nicht, dass die Preise für Sojabohnenmehl und Weizen die Obergrenze für die Preisbeschlüsse der beteiligten Unternehmen bildeten. Wenn sich diese Obergrenze senkt, wird das ausreichend verfügbare Sojabohnenmehl zum Ersatzstoff für synthetisches Lysin, wodurch dessen Preis nach unten geht. (276) Solange jedoch der Preis für Sojabohnenmehl eine bestimmte Höhe nicht unterschritt und wesentlich höher lag als der Bargeldpreis für Mais, konnten die Parteien höchstmögliche Gewinne erzielen, indem sie ihre Verkaufspreise um ein den Nachfragebedingungen entsprechendes Niveau erhöhten. Somit haben die Kartellteilnehmer ihre Preise nach Maßgabe der von ihnen festgestellten Preiselastizität bei der Nachfrage von Lysin festgesetzt. Dr. Conner von der Universität Purdue hat diesen Sachverhalt für die Vereinigten Staaten untersucht(30) und kam zu folgendem Ergebnis: "Bei einem Lysinpreis von 0,70 bis 0,90 USD/lb wurde die Nachfrageelastizität mit rund - 0,2 eingestuft; sind die Preise auf 1,10 bis 1,20 USD gestiegen, betrug die Elastizität zwischen - 0,5 bis - 0,8. Wenn fünf Unternehmen ein Kartell bilden und sich die Elastizität der Nachfrage nach ihren Produkten zwischen - 0,45 und - 0,8 % bewegt, kann man nach einer bekannten Formel voraussehen, dass die optimalen Kartellpreise zwischen 0,88 und 1,49 USD schwanken. So bewegten sich auch die amerikanischen Verkaufspreise der drei größten Anbieter stets zwischen 0,92 und 1,22 USD in jedem Monat des Kernzeitraums dieses Kartells, d. h. von Oktober 1992 bis Juli 1995." (277) ADM macht geltend, dass während des Zeitraums, für den die Kommission seine Mitwirkung an der beschriebenen Zuwiderhandlung ausgewiesen hat, die Lysinpreise überwiegend von anderen Faktoren als dem "Zusammenspiel" bestimmt worden seien. (278) ADM hat zwei Studien als Nachweise dafür vorgelegt, dass die Zuwiderhandlung keine konkreten wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf dem EWR-Markt für Lysin hatte. (279) In der ersten Studie macht ADM geltend, dass in dem betreffenden Zeitraum die Ereignisse in der Lysinindustrie am besten zu verstehen seien, wenn man die Wettbewerber als Teilnehmer und Akteure einer oligopolistischen Marktstruktur untersucht. Gemäß ADM habe es sich hierbei um ein Cournot-Oligopol gehandelt(31). Es wird die Auffassung vertreten, dass bei bei einem Cournot-Sachverhalt von jedem Unternehmen verlangte Preis niedriger und anders als der Preis wäre, der sich ergeben würde, wenn die Wettbewerber ihr Verhalten aufeinander abstimmen würden. (280) In beiden Studien versuchte ADM, sein festgestelltes Verhalten mit der Wirtschaftstheorie in Einklang zu bringen. Hierzu teile es den Untersuchungszeitraum in unterschiedliche Perioden ein. (281) ADM behauptet, dass vor der Zusammenkunft vom 8. Dezember 1993 in Tokio die Auswirkungen seines Vorgehens auf dem Lysinmarkt als wettbewerbsfördernd angesehen werden können. Es macht geltend, dass es unternehmensspezifische Informationen von seinen Wettbewerbern erlangen musste, um seine Probleme mit dem Produktionsumfang zu lösen. Der Austausch dieser firmenspezifischen Informationen (im Gegensatz zu den allgemein verfügbaren Informationen z. B. über die Nachfrage) zwischen Wettbewerbern habe es auf dem Lysinmarkt möglich gemacht, ein nicht kooperatives Cournot-Gleichgewicht zu erzielen. (282) Bis Ende 1993 habe es über die Kapazität seiner Produktionsanlagen und sein Wachstum im Jahr 1994 Einigkeit erzielen können. Während des zweiten Zeitraums sei es jedoch in ein abgestimmtes Vorgehen mit den übrigen Herstellern hineingezogen worden, wobei seine Mitwirkung an dem Kartell typisch für einen "Nichtmitmacher" gewesen sei. (283) Um nachzuweisen, dass sein Verhalten in dem zweiten Zeitraum mit Ausnahme von zwei Zusammenkünften keine konkreten Auswirkungen auf dem Lysinmarkt hatte, legte ADM ein simuliertes, auf Angaben aus seinem Wirtschaftszweig gestütztes einfaches Cournot-Modell vor(32). (284) Hieraus schließt ADM, dass seine Marktpreise nicht höher waren als die Cournot-Preise "ohne das Kartell" und damit nicht anders als die Preise, die zu erwarten wären, wenn kein Zusammenspiel aufgedeckt worden wäre. Es sei deshalb nicht möglich, dass die von ADM verlangten Preise das Ergebnis seiner Durchführung der Kartellvereinbarung waren. ADM schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass seine Preise das Ergebnis seiner Nichtbeachtung der Kartellvereinbarung waren. Nach seiner Auffassung waren die Zusammenkünfte und Inkenntnissetzungen der Wettbewerber bei der Festsetzung der europäischen Lysinpreise nur in geringem Maß und nur für einen sehr beschränkten Zeitraum statistisch von Bedeutung. Lediglich die beiden Zusammenkünfte vom 8. Dezember 1993 in Tokio und 10. März 1994 in Hawaii hätten eine statistisch messbare Auswirkung auf die Erhöhung der Lysinpreise gehabt. (285) Schließlich weist ADM darauf hin, dass sich mit seinem Markteintritt die Anzahl der Lysinhersteller von vier auf fünf erhöht habe. Gestützt auf die Ergebnisse einer spieltheoretischen Studie über Kartellstabilität des Wissenschaftler Reinhard Selten(33) zieht ADM die Schlussfolgerung, dass mit der Zunahme der Anzahl der Wettbewerber die Stellung des Außenseiters relativ an Attraktivität gewinnt. Bei sechs Anbietern wäre gemäß dem Selten-Modell die Wahrscheinlichkeit einer Kartellstabilität nur sehr gering. Angesichts der Tatsache, dass fünf Wettbewerber im Markt waren, ließe die zweite von ADM vorgelegte Studie auf einen Grenzfall schließen. In einem solchen Fall haben die Wettbewerber "vollständige Kenntnis" über die Nachfrage- und Kostenparameter und sind "vollständig" über das Vorgehen in der Vergangenheit informiert, verfügen jedoch nicht über ein gut organisiertes System des Informationsaustauschs über Produktion und Preise. Gemäß der Studie werde ersichtlich, warum ADM einerseits dem Preis für jene Menge zustimmte und andererseits gleichzeitig die vereinbarten Mengen nicht einhielt, um seinen Marktanteil insgeheim zu erhöhen. Die zweite Studie gelangt zu der Schlussfolgerung, dass auf der Zusammenkunft vom 8. Dezember 1993 unter Teilnahme von ADM ausdrücklich der Versuch eines abgestimmten Vorgehens gemacht wurde. Als fünfter Teilnehmer sei es jedoch dasjenige Unternehmen gewesen, das sich insgeheim wie ein Wettbewerber verhielt. (286) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Feststellungen der Teilnehmer selbst sehr viel über die Auswirkungen des Kartells aussagen. Es ist realistischerweise nicht davon auszugehen, dass die Teilnehmer wiederholt über einen so langen Zeitraum in verschiedenen Teilen der Welt zusammenkamen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Lysinmarkt gehabt haben soll. (287) Die Wahrscheinlichkeit, dass man das beobachtete Verhalten von ADM als wettbewerbsfördernd umdeuten könnte, ist auch angesichts der Tatsache gering, dass die Entwicklung nichtkooperativer Geschäftsstrategien zwischen Wettbewerbern mehrere Jahre der Erfahrung bei der gegenseitigen Beobachtung der Verhaltensweisen der Wettbewerber in einem Wirtschaftszweig erfordert. ADM trat erst im Jahr 1991 in diesen Markt ein, weshalb es sein Verhalten nicht auf Erfahrungen stützen konnte. Da jedoch ein Kartell vor dem Markteintritt von ADM bestand, hatten weder Ajinomoto, noch Kyowa oder Sewon eine Grundlage für eine stillschweigend kooperative Preisgestaltung. Wenn kein langer Zeitraum der Interaktion zwischen Wettbewerbern gegeben ist, ist eine offene Preisfestsetzung sehr viel wahrscheinlicher als stillschweigende Formen der Zusammenarbeit. (288) Außerdem hängen Schlussfolgerungen der ersten Studie von ADM von Annahmen hinsichtlich der endgültigen Nachfrageelastizität und der Kostenstrukturen der Wettbewerber von ADM ab. Die in den Fußnoten 30 und 32 erwähnten Studien, denen die Annahmen der ersten ADM-Studie entnommen sind, widersprechen einander hinsichtlich der Annahmen bei den Grenzkosten und der Elastizität der Nachfrage nach Lysin. In diesen Studien werden auch unterschiedliche Modelle eines oligopolistischen Verhaltens zur Simulierung des Lysinmarktes verwendet. Allein die Tatsache, dass die in der ersten ADM-Studie gemachten Annahmen angezweifelt wurden, disqualifiziert diese Studie als hinreichenden Beweis zur Widerlegung der Ergebnisse der Kommission hinsichtlich der Frage, ob das abgestimmte Vorgehen tatsächliche Auswirkungen auf den Markt hatte. (289) Hinsichtlich der zweiten ADM-Studie ist die Kommission der Auffassung, dass die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung eines abgestimmten Vorgehens in einem Wirtschaftszweig nicht mechanisch von den Ergebnissen eines spieltheoretischen Modells für die Einstufung von ADM als fünftem Teilnehmer abhängt. Wie verschiedene Entscheidungen der Kommission (siehe Ziffer 258) gezeigt haben, können Kartelle auch mit mehr als fünf Teilnehmern stabil bleiben. In anderen Wirtschaftszweigen kann bereits mit drei Unternehmen ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet werden. Hieraus schließt die Kommission, dass die zweite ADM-Studie wenig mehr als die mechanische Anwendung eines bestimmten spieltheoretischen Modells ist. In jedem Fall hängt die Schlussfolgerung zu der Frage, ob in einem Wirtschaftszweig ein Kartell aufrechterhalten werden kann, von den Tatsachen des jeweiligen Falles ab. Im vorliegenden Fall erlauben die von den Teilnehmern dargestellten Sachverhalte die Feststellung, dass die Kartellteilnehmer in der Lage waren, Vereinbarungen über Preise und die Marktaufteilung über einen langen Zeitraum zu treffen, und dass diese Vereinbarungen Auswirkungen auf den Lysinmarkt hatten. (290) Zu dem Argument von ADM, dass in dem ersten Untersuchungszeitraum wettbewerbsfördernde Informationen ausgetauscht worden seien, ist zu bemerken, dass die konkreten Schlussfolgerungen aus den spieltheoretischen Wirtschaftsmodellen zur Unterscheidung zwischen Information über einen Wirtschaftszweig und über einzelne Unternehmen von den jeweiligen Annahmen abhängen. So hat z. B. der Verfasser der zweiten ADM-Studie(34) Folgendes festgestellt: "Wenn sich die auszutauschenden Informationen auf die Produktionskosten beziehen, ist eine Unterscheidung zwischen den 'gemeinsamen' und den 'eigenen' Kosten zu treffen. Diese Unterscheidung führt jedoch zu entgegengesetzten Schlussfolgerungen. Besteht Unsicherheit hinsichtlich eines gemeinsamen Wertes wie z. B. die Entwicklung der Kosten in einem gesamten Wirtschaftszweig oder der Brennstoffkosten, wäre es eine Cournot-Gleichgewichtsstrategie, keine Informationen auszutauschen." Die Kommission weist deshalb die Annahme zurück, dass der Informationsaustausch zwischen Kartellteilnehmern gemäß der zweiten ADM-Studie als wettbewerbsfördernd angesehen werden könnte. (291) Kyowa behauptet, dass in dem Zeitraum ab dem Eintritt von ADM in den Lysinmarkt im Jahr 1991 bis kurz nach Ende Juni 1992 die Versuche eines abgestimmten Vorgehens angesichts des beständigen Preisrückgangs wenige oder keine Auswirkungen im Markt gehabt hätten. Selbst nach der im Juni 1992 scheinbar erreichten Preisvereinbarung sei Ende 1992 ein weiterer Preiskrieg ausgebrochen, der bis Mitte 1993 gedauert habe. (292) Sewon behauptet, dass es die vereinbarten Zielpreise regelmäßig unterboten habe, wodurch die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf dem europäischen Markt erheblich geschwächt worden seien. Es ist der Auffassung, dass Preisvereinbarungen ohne eine Vereinbarung über Verkaufsmengen nur geringe oder keine Auswirkungen hatten. Hierzu bezieht es sich z. B. auf die Zusammenkunft vom 26. Oktober 1994 in Zürich, auf der die großen Hersteller erklärt hatten, dass ohne eine Mengenvereinbarung die Verhandlungen über Preise bedeutungslos seien. (293) Die von Kyowa und Sewon vorgebrachten Argumente sind nicht überzeugend. Die Kommission erkennt zwar an, dass es während des abgestimmten Vorgehens zwischen den Lysinherstellern Perioden gegeben hat, während denen die konkrete Auswirkung der Preisfestsetzung weniger bedeutend war als zu anderen Zeiten. Die von den Parteien als "Preiskriege" bezeichneten Vorgänge geben in Wirklichkeit eine Vorstellung davon, welche Preise sich unter normalen Wettbewerbsbedingungen entwickelt haben würden. Außerdem hat die Kommission festgestellt, dass während der gesamten Dauer der von den von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung Preis- und Mengenvereinbarungen nebeneinander bestanden haben (siehe Ziffern 221 und 232). Außerdem ist festzustellen, dass ADM mit der Androhung niedrigerer Preise die zukünftige Vorgehensweise der übrigen Kartellmitglieder beeinflusst hatte (siehe Ziffer 70). (294) Zu den Mengen hat Ajinomoto vorgebracht, dass während des Hauptzeitraums der Funktionsweise des Kartells der Lysinmarkt in Europa erheblich gewachsen sei und Eurolysine seine Kapazitäten jederzeit voll ausgelastet hätte. Mit Ausnahme von ADM weisen alle von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen darauf hin, dass sie ihre Kapazitäten voll ausgelastet hatten, weshalb es schwierig sei, eine konkrete Auswirkung der Zuwiderhandlung im Markt zu erkennen. (295) Doch selbst angenommen, dass diese Behauptung zutreffe, kann das Argument zur Feststellung von konkreten Auswirkungen im Markt nicht ü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.